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25_1998 AT

25. Verordnung: Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und an die Agrarmarkt Austria

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 25. Verordnung: Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und an die Agrarmarkt Austria

Auf Grund des § 29 Abs. 4 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, in der Fassung der AMA-Gesetz-

Novelle 1997, BGBl. I Nr. 133, in Verbindung mit § 86a der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997, wird verordnet

§ 1. Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Verfahren, in denen die

Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder an

die Agrarmarkt Austria gerichtet werden und die nach den maßgeblichen Vorschriften nicht bei einer

anderen Behörde einzureichen wären, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers

(Telefaxgerätes) zugelassen.

§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der

Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch

sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem

das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.

BGBlPdf 25. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Änderungen des am 9. Oktober 1992 in Salzburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik

Ungarn über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze vom 9. Oktober 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 315/1995 wird wie

folgt geändert

Art. 3 Abs. 1 des Abkommens hat zu lauten

„(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittausländer, der die österreichisch-ungarische Staatsgrenze

rechtswidrig überschritten hat, unabhängig davon, ob ein Einreiseverbot gegen ihn besteht und ob

er sich rechtmäßig oder rechtswidrig in dem Vertragsstaat aufgehalten hat, von dem aus er die

Staatsgrenze überschritten hat.“

Artikel 2

Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander

schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. April 1997 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Karl Schlögl m. p.

Für die Regierung der Republik Ungarn

Kunce Gábor m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 2 des Abkommens wurden am 13. Oktober 1997 bzw. 13. Jänner 1998

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 2 mit 12. Februar 1998 in Kraft.

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