25. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen betreffend das Vorbereitungstreffen für das siebente Vertragsparteientreffen zum Montrealer Protokoll, 28. November bis 1. Dezember 1995; die Festveranstaltung aus Anlaß des zehnten Jahrestages der Wiener Konvention, 4. Dezember 1995; das erste Treffen des Büros der Wiener Konvention und das zweite Treffen des Büros des Montrealer Protokolls, 4. Dezember 1995; und das siebente Treffen der Vertragsparteien zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, 5. bis 7. Dezember 1995, welche in Wien, Österreich, abgehalten werden
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
UMWELTPROGRAMM DER VEREINTEN NATIONEN
Nairobi, 1. November 1995
Sehr geehrter Herr Botschafter,
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND
DEM UMWELTPROGRAMM DER VEREINTEN NATIONEN BETREFFEND DAS VORBEREITUNGSTREFFEN
FÜR DAS SIEBENTE VERTRAGSPARTEIENTREFFEN ZUM MONTREALER
PROTOKOLL, 28. NOVEMBER BIS 1. DEZEMBER 1995; DIE FESTVERANSTALTUNG
AUS ANLASS DES ZEHNTEN JAHRESTAGES DER WIENER KONVENTION, 4. DEZEMBER
1995; DAS ERSTE TREFFEN DES BÜROS DER WIENER KONVENTION UND DAS
ZWEITE TREFFEN DES BÜROS DES MONTREALER PROTOKOLLS, 4. DEZEMBER 1995;
UND DAS SIEBENTE TREFFEN DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM MONTREALER PROTOKOLL
ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN, 5. BIS 7.
DEZEMBER 1995, WELCHE IN WIEN, ÖSTERREICH, ABGEHALTEN WERDEN
Ich beehre mich, auf die Vorbereitungen für das siebente Treffen der Vertragsparteien zum Montrealer
Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, 5. bis 7. Oktober 1995, dem
das Vorbereitungstreffen für das siebente Vertragsparteientreffen zum Montrealer Protokoll,
28. November bis 1. Dezember 1995, vorangehen soll; für die Festveranstaltung aus Anlaß des zehnten
Jahrestages der Wiener Konvention, 4. Dezember 1995, und für das erste Treffen des Büros der Wiener
Konvention, das zweite Treffen des Büros des Montrealer Protokolls, 4. Dezember 1995, (im folgenden
„die Treffen“ genannt), das die Vereinten Nationen, vertreten durch das Entwicklungsprogramm der
Vereinten Nationen (UNEP) in Wien (Österreich) abzuhalten beabsichtigen, Bezug zu nehmen. Mit dem
vorliegenden Schreiben wünsche ich die Zustimmung der österreichischen Bundesregierung (im folgenden
„Regierung“ genannt) zur nachstehenden Vereinbarung zu erlangen
1. Die Regierung übernimmt im Einklang mit der Generalversammlungsresolution 31/140, Abschnitt
I, Paragraph 5, jene tatsächlichen zusätzlichen Kosten, die direkt oder indirekt daraus entstehen,
daß die Treffen statt in Nairobi am Amtssitz des Ozon-Sekretariates in Wien abgehalten werden. Diese
zusätzlichen Kosten, die vorläufig auf US-$ 139.546,– geschätzt werden, enthalten die tatsächlichen
zusätzlichen Reisekosten und Kosten aus den Ansprüchen der mit der Planung, der Teilnahme und dem
Dienst an der Konferenz beauftragten Beamten der Vereinten Nationen, sowie die Kosten für die Beförderung
jeglicher notwendiger Ausstattung und Bedarfsgüter, beschränken sich aber nicht darauf. Reisevereinbarungen
für die zur Planung und zum Dienst bei den Treffen erforderlichen Beamten und sonstigen
Personals der Vereinten Nationen und die Beförderung jeglicher notwendiger Ausstattung und Bedarfsgüter
fallen in die Verantwortung der Regierung und werden, nach entsprechender Vereinbarung mit
der Regierung, vom Sekretariat in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften und Richtlinien und
der diesbezüglichen einschlägigen Verwaltungspraxis der Vereinten Nationen betreffend Reisebedingungen,
Gepäcksbeförderung, Reisegebühren getroffen.
2. Gemäß Art. 11 des Montrealer Protokolls steht die Teilnahme an den Treffen folgenden Personen
offen
a) Vertretern von Vertragsparteien zum Montrealer Protokoll und Beobachterstaaten;
b) Vertretern von Beobachtern gemäß Art. 11 Paragraph 5, wie
(i) Organisationen, welche vom UNEP zur Teilnahme an den Treffen als Beobachter eingeladen
wurden;
(ii) Spezialorganisationen und solche, welche dem UN-System angehören;
(iii) Andere staatliche oder zwischenstaatliche Organisationen, die gemäß Art. 11 Paragraph 5
auf Gebieten im Zusammenhang mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt sind;
(iv) Nichtstaatliche Organisationen, die gemäß Art. 11 Paragraph 5 auf Gebieten im Zusammenhang
mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt sind;
c) Beamte des Sekretariats von UNEP, die zum Dienst bei den Treffen an diesen teilnehmen.
3. Die Teilnahme an den Treffen steht den Vertretern der bei den Vereinten Nationen nach Konsultationen
mit der Regierung akkreditierten Massenmedien offen.
4. a) Die Regierung stellt, wie in Annex A zur vorliegenden Vereinbarung näher ausgeführt, im
„Austria Center Vienna“ den für die Abhaltung der Treffen notwendigen Konferenzraum und
die Konferenzeinrichtungen zur Verfügung, einschließlich Konferenzräume für informelle
Treffen, Büro und Lagerräumlichkeiten, Aufenthaltsräume und andere ähnliche Einrichtungen,
sowie den notwendigen Raum für ein Registrierungsbüro. Die Räumlichkeiten stehen
dem UNEP 24 Stunden pro Tag von dem den Treffen vorangegangenen Tag bis höchstens einen
Tag nach deren Beendigung zur Verfügung.
b) Die Konferenzräume werden für Simultanübersetzung und Tonaufnahmen in den sechs Sprachen
der Treffen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) ausgestattet.
c) Die Regierung richtet auf ihre Kosten die Konferenzräume, Büros usw. wie in Annex A zu
dieser Vereinbarung ausgeführt, angemessen ein, stattet sie aus und hält sie in Stand und stellt
alle Räume und die Ausstattung, auf die sich dieser Paragraph bezieht, sowie die weiteren zu
einem klaglosen Ablauf der Treffen erforderliche Einrichtung zur Verfügung und hält diese in
gutem Zustand.
d) Die Vereinten Nationen stellen das gesamte zum angemessenen Ablauf der Treffen erforderliche
Büromaterial zur Verfügung.
5. Zum Zwecke der Treffen werden die unter Absatz 4, Subparagraph a) erwähnten Räumlichkeiten
für den Zeitraum dieser Treffen, vom 27. November 1995 00.00 Uhr bis zum 8. Dezember 1995, 24.00
Uhr in den Geltungsbereich des Amtssitzes der Vereinten Nationen in Wien, wie beschrieben in Abkommen
zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation
der Vereinten Nationen über wirtschaftliche Entwicklung (UNIDO) und andere Ämter der Vereinten
Nationen im Vienna International Center vom 19. Jänner 1981 angewendet.
6. Die Regierung stellt den in Absatz 2 genannten Personen auf wirtschaftlicher Basis, wenn möglich
innerhalb des Konferenzbereichs, Bank, Post, Telephon, Telefax und andere Fernmeldeeinrichtungen,
Restaurants und Reisebüro zur Verfügung.
7. Die Regierung trägt die Kosten auf Grund der Treffen anfallenden Dienstleistungen und Bedarfsgüter
einschließlich lokale Telephongespräche des Sekretariats der Treffen und dessen Telex- und Telefax-
und elektronische Datenfernübertragung, oder Telefonverbindungen mit dem Amtssitz von UNEP in
Nairobi, wenn diese Verbindungen vom Sekretär der Treffen genehmigt werden.
8. Die Regierung trägt die Kosten für Transport und Versicherung für alle für den ungestörten Ablauf
der Konferenz erforderlichen Bedarfsgüter und Einrichtungen der Vereinten Nationen vom Amtssitz
des Ozonsekretariats in Nairobi zum Konferenzort und zurück. Das UNEP legt die Art der Beförderung
dieser Einrichtungen und Bedarfsgüter fest. Dabei wäre auf die Bedürfnisse der Sparsamkeit, in erster
Linie aber auf die Treffen Bedacht zu nehmen.
9. Die Regierung stellt für die Dauer der Treffen Einrichtungen zur Unterstützung der Teilnehmer,
Beobachter und anderer Personen bei Hotelreservierungen zu wirtschaftlich vernünftigen Preisen zur
Verfügung.
10. Die Regierung sorgt innerhalb des Konferenzbereiches für entsprechende ärztliche Betreuung
zur Erste-Hilfe-Leistung in Notfällen. Die Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen Zugang zu
einem Krankenhaus und sofortige Aufnahme in diesem. Die erforderlichen Transportmittel stehen jederzeit
auf Abruf bereit.
11. Die Regierung stellt die Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel für alle Teilnehmer und für
das Personal für Fahrten zwischen dem Flughafen, den wichtigsten Hotels und dem Konferenzbereich
sicher.
12. Die Regierung stellt auf ihre Kosten die Polizeikräfte zur Verfügung, die erforderlich sind, um
einen geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Treffen zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte
stehen unter der direkten Aufsicht und Überwachung eines von der Regierung zu bestellenden
höheren Polizeibeamten. Dieser wird in enger Zusammenarbeit mit den hiefür ernannten Beamten des
UNEP tätig.
13. Die Regierung ernennt einen Verbindungsbeamten, welcher in Absprache mit dem UNEP für die
verwaltungsmäßigen und personellen Vorkehrungen für die Treffen in Übereinstimmung mit der vorliegenden
Vereinbarung verantwortlich ist.
14. Die Regierung stellt eine für den ordnungsgemäßen Ablauf der Treffen ausreichende Zahl von
lokalem Unterstützungspersonal ein, wobei die diesbezüglichen, detaillierten Erfordernisse in Annex B
ausgeführt werden. Einige dieser Personen werden zumindest einen Tag vor der Eröffnung der Treffen
und bis höchstens zwei Tage nach der Beendigung, sofern dies von UNEP gewünscht wird, zur Verfügung
stehen. UNEP stellt das in Annex C näher ausgeführte Personal zur Verfügung.
15. Die Regierung überweist bis 24. November 1995 dem UNEP einen Betrag von US-$ 139546,–,
der die in Absatz 1 erwähnten geschätzten Gesamtkosten darstellt. Diese Überweisung soll zur Gänze in
US-Dollar zugunsten des UNEP-Bankkontos, Chemical Bank, United Nations Office, New York, N.Y.
10017, USA Trust Fund Account No. 015-002756 erfolgen.
16. Die in Absatz 15 erwähnte Anzahlung wird nur zur Begleichung der auf die Treffen bezughabenden
Verpflichtungen des UNEP herangezogen.
17. Nach Beendigung der Treffen, aber nicht später als der 31. März 1996, wird das UNEP der Regierung
ein detailliertes Konvolut beglaubigter Abrechnungen der für UNEP tatsächlich angefallenen
zusätzlichen Kosten, die von der Regierung gemäß Annex D zu dieser Vereinbarung getragen werden
müssen, vorlegen. Diese Kosten werden unter Bezugnahme auf den zur Zeit der jeweiligen Zahlungsleistung
gültigen Wechselkurs der Vereinten Nationen in US-Dollar angegeben. Auf Grundlage dieses detaillierten
Konvoluts von Abrechnungen wird UNEP der Regierung den nichtverwendeten Betrag der in
Absatz 15 geforderten Anzahlung zurückerstatten. Die Endabrechnung wird bis spätestens 31. August
1996 vorgelegt werden. Sie unterliegt einer Rechnungsprüfung gemäß den finanziellen Vorschriften und
Richtlinien der Vereinten Nationen. Die Endberichtigung der Abrechnungen unterliegt allfälligen Feststellungen
auf Grund der vom Rechnungsprüfungsrat der Vereinten Nationen vorgenommenen Rechnungsprüfung.
Dessen Feststellung wird vom UNEP und der Regierung als endgültig angenommen werden.
18. Gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über
den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für wirtschaftliche Entwicklung (UNIDO) und
anderer Ämter der Vereinten Nationen im Vienna International Center vom 19. Jänner 1981 sind die
Bestimmungen dieser Vereinbarung mutatis mutandis auf die Treffen anzuwenden. Das Übereinkommen
über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, angenommen von der Generalversammlung
am 13. Februar 1946, bei welchem Österreich Vertragspartei ist, ist ebenso auf die Treffen
anzuwenden.
a) Staatenvertreter genießen die Privilegien und Immunitäten die unter Art. IV dieses Übereinkommens
gewährt werden.
b) Andere Teilnehmer an den Treffen genießen die Privilegien und Immunitäten unter den oben
genannten Übereinkommen wie folgt
(i) Vertreter von Organisationen gemäß § 2 (a), (i), (ii), (iii), welche eine Einladung von
UNEP erhalten haben, genießen Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von
ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft in Zusammenhang mit den Treffen gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und gesetzte Handlungen.
(ii) Funktionäre der Vereinten Nationen genießen in Ausübung ihrer Funktionen in Zusammenhang
mit dem Treffen, auf die in § 2 oben Bezug genommen wird, die Privilegien und
Immunitäten gemäß Art. V und VII des oben genannten Übereinkommens, ferner genießen
alle Experten im Dienste der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit den Treffen die
Privilegien und Immunitäten, welche unter Art. VI und VII des Übereinkommens gewährt
werden.
(iii) Vertreter und andere Teilnehmer gemäß § 2 (b) (iv) genießen, ungeachtet der Privilegien
und Immunitäten welche sie unter anderen internationalen Übereinkommen genießen, Befreiung
von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft
in Zusammenhang mit den Treffen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen
und gesetzte Handlungen.
19. Das von der Regierung zur Verfügung gestellte Personal – mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten
Personals – genießt Befreiung von jeglicher Jurisdiktion auf die von ihnen in Ausübung ihrer
amtlichen Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz gemachten mündlichen oder schriftlichen
Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz gesetzten Handlungen. Diese Befreiung findet jedoch im Falle eines von einem Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfalls keine Anwendung.
20. Alle Teilnehmer und alle Personen, die Funktionen in Zusammenhang mit den Treffen ausüben,
haben das Recht auf ungehinderte Einreise nach und Ausreise von Österreich. Allenfalls erforderliche
Sichtvermerke und Einreisegenehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
21. Die Regierung genehmigt die vorübergehende steuer- und zollfreie Einfuhr der gesamten Ausstattung,
einschließlich der Audio-, Video-, Foto- und anderer technischer Ausrüstung, die die Vertreter
der Informationsmedien mit sich führen und verzichtet auf Importzölle und Steuern auf für die Konferenz
notwendige Bedarfsgüter. Erforderlichenfalls wird sie ohne Verzögerung jegliche notwendigen Import-
und Exportbewilligungen erteilen.
22. Jegliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung betreffend
die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Vereinbarung, die nicht durch Verhandlung
oder eine andere Art der Beilegung beigelegt wird, wird auf Verlangen einer der beiden Parteien zur
endgültigen Entscheidung an ein Gericht von drei Schiedsrichtern verwiesen werden, von welchen einer
vom Generalsekretär der Vereinten Nationen und einer von der Regierung ausgewählt werden und der
Dritte, der der Vorsitzende ist, von den ersten beiden gewählt wird, oder wenn diese sich nicht über den
dritten Schiedsrichter innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung einigen können, vom Präsidenten des
Internationalen Gerichtshofes.
23. Ferner schlage ich vor, daß dieses Schreiben und Ihre bejahende Antwort ein Übereinkommen
zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Beherbergung der Treffen durch
Ihre Regierung darstellt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Harvey Croze
Stellvertretender Exekutivdirektor
Beilage A
Räumlichkeiten, Ausrüstung, Verbrauchsgüter
A. Sitzungssäle und Büros
– 1 Sitzungssaal für den Zeitraum vom 28. November bis zum 7. Dezember 1995, groß genug, um
eine Höchstzahl von 700 Personen aufzunehmen, ausgestattet mit einer Ausrüstung für Simultanübersetzung
zwischen 6 Sprachen. Diese Ausrüstung muß den von der Vereinigung Internationaler
Konferenz-Dolmetscher (AIIC) geforderten Standards entsprechen. Der Sitzungssaal
muß mit ungefähr 350 Tischen, mit Mikrophonen und 700 Stühlen ausgestattet sein. Um die Sitzung
vorzubereiten, muß der Zugang zum Sitzungssaal ab 27. November 1995 gewährleistet sein.
– 2 Sitzungssäle für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember 1995, groß genug, um 80–
100 Personen aufzunehmen für Sitzungen mit Dolmetschmöglichkeit zwischen 3 Sprachen sowie
1 Sitzungsraum für den 4. Dezember 1995 mit Dolmetschmöglichkeiten für 3 Sprachen, groß genug
um 30 Personen aufzunehmen.
– 1 Sitzungssaal für Sitzungen des Büros, groß genug, um 15 Personen aufzunehmen.
– 12 Büros in der Nähe der Sitzungssäle für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember
1995 zum Gebrauch durch die Sitzungsbüros und das Personal des Ozon-Sekretariates. Diese Büros
sind mit Telephonen, die an das örtliche Telephonnetz angeschlossen sind, auszustatten. Mindestens
4 dieser Telephone haben Anschluß an Internationalen Leitungen zu haben.
– 6 Büros und 1 Lagerraum in der Nähe der Sitzungssäle für den Zeitraum vom 27. November bis
9. Dezember 1995 für 5 Vertreter der Konferenzdienste, Lektoren und Berichtschreiber und die
englischsprachigen Konferenzschreibkräfte, die ihnen zugeteilt sind. Diese Büros sind mit Telephonen,
die an das örtliche Telephonnetz angeschlossen sind, auszustatten. Mindestens eines dieser
Telephone hat für den Gebrauch des Konferenz-Koordinators Anschluß an Internationale
Leitungen zu haben.
– 1 Büro für die Durchführung der Fernübersetzung (siehe Beilage A. C.)
– 1 Büro im oder in der Nähe des Pressebereiches, für einen Pressebeauftragten und eine Schreibkraft
für den Zeitraum vom 27. November bis zum 7. Dezember 1995, ausgestattet mit einem
Telephon, das an das örtliche und internationale Telephonnetz angeschlossen ist.
– Einen Pressebereich, der mit Schreibmaschinen, Münztelefonen und Telefaxgeräten für die Medienvertreter
ausgestattet ist.
– Dolmetscherbüro und Büro für den Chefdolmetscher.
– Büro für VIPs.
– Büro für nichtstaatliche Organisationen.
– Einen Raum zur Unterbringung der Großkopierer, die unter B erwähnt sind.
– Einen offenen Bereich in der Nähe der Sitzungssäle für die Registrierung der Teilnehmer, der mit
ausreichenden Schaltern, Tischen, Schreibtischen, Schreibstühlen und Regalen ausgestattet ist.
– Einen Dokumentenschalter, der mit Regalen und einer internen Telephonlinie ausgestattet ist.
– Einen getrennten Bereich zur Ausstellung von Publikationen internationaler Organisationen.
B. Ausrüstung
– 2 Großkopierer, ausreichend für die Reproduktion offizieller Dokumente.
– 4 Fotokopierer für den Gebrauch des Informations- und Medienbeauftragten des UNEP, der
UNEP-Konferenzdienste, des Personals des Ozon-Sekretariates und der Delegierten.
– 10 IBM-compatible Textverarbeitungsgeräte mit internationalen Tastaturen und Word Perfect
5.1-Anwendungsprogramm für die englischsprachigen Konferenzschreibkräfte, die den Berichtschreibern
zugeteilt sind, die Schreibkräfte die dem Ozon-Sekretariat und den Konferenzdiensten
zugeteilt sind und den Verantwortlichen für die Dokumentation. Diese Geräte sind am
27. November angeschlossen und gebrauchsfertig bereitzuhalten.
– 6 mit den oben angeführten Textverarbeitungsgeräten kompatible Drucker, die ebenfalls am
27. November angeschlossen und gebrauchsfertig bereitzuhalten sind.
– 4 Diktaphone und Abspielgeräte mit Zubehör für den Gebrauch durch die Lektoren/
Berichtschreiber und die ihnen zugeteilten Schreibkräfte.
– 3 elektrische Schreibmaschinen mit internationalen Tastaturen für den Gebrauch durch das Registrierungspersonal.
– 4 Telefax-Geräte, welche in den Büros, die dem Personal des Ozon-Sekretariates zugeteilt sind,
zu installieren sind. Diese Geräte müssen am 27. November 1995 gebrauchsbereit sein.
– Audiovisuelle Ausrüstung: 2 Overhead-Projektoren, 1 Diaprojektor, 1 großen Bildschirm für das
obige, Flip-Boards mit Papier für kleine Sitzungssäle, Filzstifte, Laser-Zeigegerät.
– ausreichende Regale in den Sitzungssälen, um Dokumente zu lagern.
– Tonaufnahmegeräte und Tonkassetten/Bänder, um die Vorgänge bei den Sitzungen aufzunehmen.
– Mitteilungstafeln.
– 6 Kameras, um Delegierte bei der Registrierung aufzunehmen.
– Eine ausreichende Anzahl von Metalldetektoren.
– 6 Pager für den Gebrauch des Personals der UNEP-Konferenzdienste.
C. Ausrüstung für Fernübersetzung von Dokumenten
Ausrüstung und Anwendungsprogramme für Fernübersetzung.
Für die Übertragung von Dokumenten
Ausrüstung
– 1 IBM-kompatibler PC (486 DX2/66 mit 8 MB RAM).
– 1 Laserdrucker (HP Laser Jet 4 plus oder 4 L).
– Internetverbindung 56 K Bandweite.
– Möglichkeit für UUCP-Verbindung via Modem als „Backup“ für Internet.
Anwendungsprogramme
– E-Mail-Anwendungsprogramm, das Beilagen verarbeiten kann mit UUENCODE, UUDECODE
(cc-mail).
– PKZIP-Kompressionsanwendungsprogramm um Beilagen zu komprimieren und dekomprimieren.
– Windows 3.1.
Schreiben, Zusammenstellen und Drucken von Dokumenten
„Roman Script“-Dokumente (Englisch, Französisch und Spanisch)
Ausrüstung
– 1486 IBM-kompatibler PC, um Dokumente in diesen drei Sprachen auszudrucken.
– 1 Laserdrucker (HP Laserjet 4 plus oder 4 L).
Anwendungsprogramme
– Wordperfect 5.1 für MS-DOS in englischer Sprache.
– Font ist Courier 12 cpi.
Chinesisch
Ausrüstung
– 1386 IBM-kompatibler PC (4–8 MB RAM) mit einer „Great Wall-Karte“.
– 1 Laserjet-Drucker mit einer PostScript Option.
Anwendungsprogramme
– Textverarbeitungsprogramm „Great Wall“.
Arabisch und Russisch
Ausrüstung
– 1 Apple McIntosh PC.
– 1 Drucker HP 4 ML (IBM und McIntosh-kompatibel).
Anwendungsprogramme
– Wintext, Version 7-2 oder 7-2-7; arabische Tastatur; arabischer Font: Ghiza; englischer Font
Times (wird von UNEP zur Verfügung gestellt).
– Word 4.1 mit US-Tastatur; russischer Font: Cyrillic Soviet; englischer Font: Times.
Telefonausrüstung
– 3 Internationale Telefonleitungen
1 für Voice,
1 für Fax,
1 für Modem,
– 1 Hochgeschwindigkeits-Fax (4. Generation).
D. Andere Ausrüstung im Konferenzbereich
– Telephon- und Faxausrüstung für den Gebrauch durch autorisiertes Personal während der Sitzungen.
– Postamt.
– Reisebüro mit einer Computerverbindung zu Luftlinien.
– Cafeteria für den Gebrauch von Delegierten und Personal, die dem Personal der Konferenzdienste,
die am späten Abend arbeiten, mit kleinen Imbissen versorgt.
– Erste-Hilfe-Station.
– Frischwasser, das vom Austria Centre Vienna täglich im Plenarsaal und in den Dolmetscher-
Kabinen sowie in einigen Büros bereitgestellt wird.
E. Erfordernisse für die Sitzungssäle
– Hammer für den Vorsitzenden, Hinweistafeln für die Sitzungssäle, soweit verfügbar.
Beilage B
Personalerfordernisse
A. Lokales Unterstützungspersonal, das von der österreichischen Regierung kostenlos zur Verfügung
gestellt wird
– 1 Verbindungsbeauftragter, der für die organisatorischen Vorbereitungen während der Dauer der
Sitzungen sowie für den Zeitraum von 2 Tagen vor dem Beginn und nach dem Ende der Sitzungen
verantwortlich ist.
– 5 Schreibkräfte für den Zeitraum vom 27. November bis zum 8. Dezember 1995, die dem Personal
des Ozon-Sekretariates, den Konferenzdiensten und dem Informationsbeauftragten zugeteilt
sind.
– 6 zweisprachige Registrierungs-Bedienstete (englisch, französisch) für den Zeitraum vom
27. November bis zum 7. Dezember 1995, deren Einsatz je nach Erfordernis unterteilt werden
kann.
– 2 englischsprachige Schreibkräfte mit guter Kenntnis von Word Perfect 5.1, um die Teilnehmerliste
zu schreiben für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember 1995.
– 2 Bedienstete für die Bedienung der Fotokopierer und zur Unterstützung bei der Zusammenstellung
der Dokumente während des Zeitraums vom 24. November bis 8. Dezember 1995. Einer von
diesen ist den Fotokopierern in der Nähe des Plenarsaales, der andere dem Fotokopierer für die
Delegierten und die nichtstaatlichen Organisationen zugeteilt.
– 4 Boten für den Zeitraum vom 27. November bis zum 8. Dezember 1995.
– 5 Bedienstete für das Photographieren der Delegierten am Registrierungsschalter.
– 3 zweisprachige Saaldiener (englisch/französisch) für den Zeitraum vom 27. November bis zum
7. Dezember 1995.
– 1 Bediensteter für die Dokumentation für den Zeitraum vom 27. November bis zum 7. Dezember
1995 zur Unterstützung des Personals der Dokumentation des UNOV.
– 1 Bote zur Unterstützung des Personals der Dokumentation des UNOV für den Zeitraum vom
27. November bis zum 7. Dezember 1995.
– 1 Bediensteter, um die UNOV-Übersetzungsdienste zu unterstützen.
– 4 Bedienstete für die Ausgabe von Dokumenten für den Zeitraum vom 24. November bis
8. Dezember 1995.
– 1 Bediensteter zur Unterstützung der Delegierten für den Informationsschalter für den Zeitraum
vom 28. November bis zum 7. Dezember 1995.
– Ausreichendes Personal für die Bedienung der Ausrüstung für Simultanübersetzung und Tonaufnahme
für die Dauer der Sitzungen, einschließlich Mikrophonbedienung/Aufnahmejournal.
– 1 Garderobier für den Zeitraum vom 28. November bis 7. Dezember 1995.
– Die Dienste eines Service-Technikers für die Geräte, welche von der österreichischen Regierung
zur Verfügung gestellt werden sowie für die Geräte, die vom Personal des Sekretariates mitgebracht
werden, ebenso wie für die Ausrüstung für Fernübersetzung.
– Reinigungspersonal sowie anderes Personal, das für das klaglose Ablaufen der Sitzungen nötig
ist.
Beilage C
Personal, das von UNEP bereitgestellt wird
– Konferenzsekretär/Koordinator für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember 1995.
– 4 externe englische Lektoren/Berichtschreiber für den Zeitraum vom 27. November bis
7. Dezember 1995.
– 4 englischsprachige Konferenzschreibkräfte, die den obgenannten 4 Lektoren/Berichtschreibern
zugeteilt sind, für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember 1995.
– 1 Registrierungskoordinator für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember 1995.
– 1 Dokumentenverteilungskoordinator für den Zeitraum vom 24. November bis 8. Dezember
1995.
– 1 Dokumentenkontrollassistent für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember 1995.
– 1 Finanzbeauftragter für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember 1995.
– 1 Informationsbeauftragter für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember 1995.
Beilage D
Sitzungen des Montrealer Protokolls
Wien, 27. November bis 7. Dezember 1995
Kostenschätzung
– Ort: Wien/Österreich
– Anzahl der Arbeitstage: 10
– Anzahl der aufeinanderfolgenden Sitzungstage: 12
– Anzahl der täglichen Sitzungen mit Übersetzung:2
– Anzahl der Sprachen: 6 (A, C, E, F, R, S)
– Schätzung der Seitenanzahl der
Vorbereitungsdokumente: 300
– Schätzung der Seitenanzahl der
Sitzungsdokumente: 20/Tag
– Schätzung der Seitenanzahl der Sitzungsdokumente
nach dem Ende der Sitzungen: 100
geschätzte Kosten/
zusätzl. Kosten/ v. Ozonsekretariat
v. Österreich zu zu tragen
tragen (in US-$)
A. SIMULTANÜBERSETZUNG
(A, C, E, F, R, S)
1. Gehälter für 24 Dolmetscher Ozonsekretariat
2. Gehälter für Reisetage 872,00
für 2 externe Dolmetscher
2 × 1 Tag à US-$ 436,00
3. DSA einschl. d. Reisetage 5876,00
für 2 externe Dolmetscher
2 × 13 Tage à US-$ 226,00
4. Reisekosten für 2 externe 3000,00
Dolmetscher
2 × US-$ 1500,00
5. Beendigungskosten für 216,00
2 externe Dolmetscher
2 × US-$ 108,00
B. ÜBERSETZUNG
(A, C, E, F, R, S)
6. Vorbereitungsdokumentation
300 Seiten (A, C, E, F, R, S)
7. Fernübersetzung der Sitzungsdokumente
durch UNEP-Hauptquartierpersonal
(A, C, F, R, S) Ozonsekretariat
(alle englischen Übersetzungen
werden in Wien durchgeführt)
8. Sitzungsdokumente, die nach dem
Ende der Sitzung angefertigt
werden (A, C, E, F, R, S)
C. LEKTOREN/BERICHTSCHREIBER
9. Gehälter für externe Lektoren/
Berichtschreiber, die in Genf
rekrutiert werden
10. Gehälter für Reisetage der Ozonsekretariat
externen Lektoren/
Berichtschreiber
11. DSA einschließlich Reisetage
für externe Lektoren/
Berichtschreiber
12. Reisekosten
13. Beendigungskosten
D. KONFERENZSCHREIBKRÄFTE
14. Gehälter für externe
englischsprachige Konferenzschreibkräfte
15. Gehälter für Reisetage Ozonsekretariat
der englischsprachigen
Konferenzschreibkräfte
16. DSA einschließlich Reisetage
für externe Konferenzschreibkräfte
17. Reisekosten
18. Beendigungskosten
E. PERSONAL DER KONFERENZDIENSTE
UNTERSTÜTZUNGSPERSONAL DER
KONFERENZDIENSTE DES UNEP-
KONFERENZDIENSTES
19. DSA einschl. Reisetage 27120,00
für 6 Bedienstete der
Konferenzdienste
6 × 20 Tage × US-$ 226,00
20. Reisekosten 13 200,00
6 × US-$ 2200,00 (NBO/Wien/NBO)
21. Beendigungskosten 648,00
6 × US-$ 108,00
F. PERSONAL DES UNEP-SEKRETARIATES
22. DSA einschl. Reisetage 37290,00
für 11 Bedienstete (einschl.
1 Finanzbeauftragten und
1 Informationsbediensteten)
11 × 15 Tage × US-$ 226,00
23. Reisekosten 24 200,00
11 × US-$ 2200,– (NBO/Wien/NBO)
24. Beendigungskosten 1188,00
11 × US-$ 108,00
G. VERSCHIEDENES
25. Transport von Dokumenten 3000,00
und Ausrüstung
26. Reisekosten und DSA für
1 Bediensteten d. Konferenzdienste
von UNEP für eine
vorbereitende Dienstreise
nach Wien vor den Sitzungen
1 × US-$ 2200,00 (Reise von
Nairobi 2200,00
1 × US-$ 800,00 (Reise von
Oslo) 800,00
1 × 6 Tage à US-$ 226,00 1356,00
1 × 3 Tage à US-$ 226,00 678,00
2 × US-$ 108,00 216,00
27. Kommunikationskosten für 5000,00 (50%) Ozonsekr. (50%)
die Fernübersetzung
Zwischensumme 126860,00
10% Unvorhergesehenes 12686,00
Gesamtsumme 139546,00
(Übersetzung)
Sehr geehrter Herr Stellvertretender Exekutivdirektor,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 1. November 1995 zu bestätigen, welches wie
folgt lautet
„ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG . . . . . (es
folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote samt Beilagen ins Deutsche) . . . . . durch Ihre
Regierung darstellt.“
Ich beehre mich zu bestätigen, daß Ihr Schreiben und meine Antwort ein Übereinkommen zwischen
der österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Beherbergung der
Treffen durch meine Regierung darstellen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Stellvertretender Exekutivdirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen
Hochachtung.
Franz Hoerlberger
(Ständiger Vertreter)