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25_1996 AT

25. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen betreffend das Vorbereitungstreffen für das siebente Vertragsparteientreffen zum Montrealer Protokoll, 28. November bis 1. Dezember 1995; die Festveranstaltung aus Anlaß des zehnten Jahrestages der Wiener Konvention, 4. Dezember 1995; das erste Treffen des Büros der Wiener Konvention und das zweite Treffen des Büros des Montrealer Protokolls, 4. Dezember 1995; und das siebente Treffen der Vertragsparteien zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, 5. bis 7. Dezember 1995, welche in Wien, Österreich, abgehalten werden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen betreffend das Vorbereitungstreffen für das siebente Vertragsparteientreffen zum Montrealer Protokoll, 28. November bis 1. Dezember 1995; die Festveranstaltung aus Anlaß des zehnten Jahrestages der Wiener Konvention, 4. Dezember 1995; das erste Treffen des Büros der Wiener Konvention und das zweite Treffen des Büros des Montrealer Protokolls, 4. Dezember 1995; und das siebente Treffen der Vertragsparteien zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, 5. bis 7. Dezember 1995, welche in Wien, Österreich, abgehalten werden

(Übersetzung)

UMWELTPROGRAMM DER VEREINTEN NATIONEN

Nairobi, 1. November 1995

Sehr geehrter Herr Botschafter,

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND

DEM UMWELTPROGRAMM DER VEREINTEN NATIONEN BETREFFEND DAS VORBEREITUNGSTREFFEN

FÜR DAS SIEBENTE VERTRAGSPARTEIENTREFFEN ZUM MONTREALER

PROTOKOLL, 28. NOVEMBER BIS 1. DEZEMBER 1995; DIE FESTVERANSTALTUNG

AUS ANLASS DES ZEHNTEN JAHRESTAGES DER WIENER KONVENTION, 4. DEZEMBER

1995; DAS ERSTE TREFFEN DES BÜROS DER WIENER KONVENTION UND DAS

ZWEITE TREFFEN DES BÜROS DES MONTREALER PROTOKOLLS, 4. DEZEMBER 1995;

UND DAS SIEBENTE TREFFEN DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM MONTREALER PROTOKOLL

ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN, 5. BIS 7.

DEZEMBER 1995, WELCHE IN WIEN, ÖSTERREICH, ABGEHALTEN WERDEN

Ich beehre mich, auf die Vorbereitungen für das siebente Treffen der Vertragsparteien zum Montrealer

Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, 5. bis 7. Oktober 1995, dem

das Vorbereitungstreffen für das siebente Vertragsparteientreffen zum Montrealer Protokoll,

28. November bis 1. Dezember 1995, vorangehen soll; für die Festveranstaltung aus Anlaß des zehnten

Jahrestages der Wiener Konvention, 4. Dezember 1995, und für das erste Treffen des Büros der Wiener

Konvention, das zweite Treffen des Büros des Montrealer Protokolls, 4. Dezember 1995, (im folgenden

„die Treffen“ genannt), das die Vereinten Nationen, vertreten durch das Entwicklungsprogramm der

Vereinten Nationen (UNEP) in Wien (Österreich) abzuhalten beabsichtigen, Bezug zu nehmen. Mit dem

vorliegenden Schreiben wünsche ich die Zustimmung der österreichischen Bundesregierung (im folgenden

„Regierung“ genannt) zur nachstehenden Vereinbarung zu erlangen

1. Die Regierung übernimmt im Einklang mit der Generalversammlungsresolution 31/140, Abschnitt

I, Paragraph 5, jene tatsächlichen zusätzlichen Kosten, die direkt oder indirekt daraus entstehen,

daß die Treffen statt in Nairobi am Amtssitz des Ozon-Sekretariates in Wien abgehalten werden. Diese

zusätzlichen Kosten, die vorläufig auf US-$ 139.546,– geschätzt werden, enthalten die tatsächlichen

zusätzlichen Reisekosten und Kosten aus den Ansprüchen der mit der Planung, der Teilnahme und dem

Dienst an der Konferenz beauftragten Beamten der Vereinten Nationen, sowie die Kosten für die Beförderung

jeglicher notwendiger Ausstattung und Bedarfsgüter, beschränken sich aber nicht darauf. Reisevereinbarungen

für die zur Planung und zum Dienst bei den Treffen erforderlichen Beamten und sonstigen

Personals der Vereinten Nationen und die Beförderung jeglicher notwendiger Ausstattung und Bedarfsgüter

fallen in die Verantwortung der Regierung und werden, nach entsprechender Vereinbarung mit

der Regierung, vom Sekretariat in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften und Richtlinien und

der diesbezüglichen einschlägigen Verwaltungspraxis der Vereinten Nationen betreffend Reisebedingungen,

Gepäcksbeförderung, Reisegebühren getroffen.

2. Gemäß Art. 11 des Montrealer Protokolls steht die Teilnahme an den Treffen folgenden Personen

offen

a) Vertretern von Vertragsparteien zum Montrealer Protokoll und Beobachterstaaten;

b) Vertretern von Beobachtern gemäß Art. 11 Paragraph 5, wie

(i) Organisationen, welche vom UNEP zur Teilnahme an den Treffen als Beobachter eingeladen

wurden;

(ii) Spezialorganisationen und solche, welche dem UN-System angehören;

(iii) Andere staatliche oder zwischenstaatliche Organisationen, die gemäß Art. 11 Paragraph 5

auf Gebieten im Zusammenhang mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt sind;

(iv) Nichtstaatliche Organisationen, die gemäß Art. 11 Paragraph 5 auf Gebieten im Zusammenhang

mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt sind;

c) Beamte des Sekretariats von UNEP, die zum Dienst bei den Treffen an diesen teilnehmen.

3. Die Teilnahme an den Treffen steht den Vertretern der bei den Vereinten Nationen nach Konsultationen

mit der Regierung akkreditierten Massenmedien offen.

4. a) Die Regierung stellt, wie in Annex A zur vorliegenden Vereinbarung näher ausgeführt, im

„Austria Center Vienna“ den für die Abhaltung der Treffen notwendigen Konferenzraum und

die Konferenzeinrichtungen zur Verfügung, einschließlich Konferenzräume für informelle

Treffen, Büro und Lagerräumlichkeiten, Aufenthaltsräume und andere ähnliche Einrichtungen,

sowie den notwendigen Raum für ein Registrierungsbüro. Die Räumlichkeiten stehen

dem UNEP 24 Stunden pro Tag von dem den Treffen vorangegangenen Tag bis höchstens einen

Tag nach deren Beendigung zur Verfügung.

b) Die Konferenzräume werden für Simultanübersetzung und Tonaufnahmen in den sechs Sprachen

der Treffen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) ausgestattet.

c) Die Regierung richtet auf ihre Kosten die Konferenzräume, Büros usw. wie in Annex A zu

dieser Vereinbarung ausgeführt, angemessen ein, stattet sie aus und hält sie in Stand und stellt

alle Räume und die Ausstattung, auf die sich dieser Paragraph bezieht, sowie die weiteren zu

einem klaglosen Ablauf der Treffen erforderliche Einrichtung zur Verfügung und hält diese in

gutem Zustand.

d) Die Vereinten Nationen stellen das gesamte zum angemessenen Ablauf der Treffen erforderliche

Büromaterial zur Verfügung.

5. Zum Zwecke der Treffen werden die unter Absatz 4, Subparagraph a) erwähnten Räumlichkeiten

für den Zeitraum dieser Treffen, vom 27. November 1995 00.00 Uhr bis zum 8. Dezember 1995, 24.00

Uhr in den Geltungsbereich des Amtssitzes der Vereinten Nationen in Wien, wie beschrieben in Abkommen

zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation

der Vereinten Nationen über wirtschaftliche Entwicklung (UNIDO) und andere Ämter der Vereinten

Nationen im Vienna International Center vom 19. Jänner 1981 angewendet.

6. Die Regierung stellt den in Absatz 2 genannten Personen auf wirtschaftlicher Basis, wenn möglich

innerhalb des Konferenzbereichs, Bank, Post, Telephon, Telefax und andere Fernmeldeeinrichtungen,

Restaurants und Reisebüro zur Verfügung.

7. Die Regierung trägt die Kosten auf Grund der Treffen anfallenden Dienstleistungen und Bedarfsgüter

einschließlich lokale Telephongespräche des Sekretariats der Treffen und dessen Telex- und Telefax-

und elektronische Datenfernübertragung, oder Telefonverbindungen mit dem Amtssitz von UNEP in

Nairobi, wenn diese Verbindungen vom Sekretär der Treffen genehmigt werden.

8. Die Regierung trägt die Kosten für Transport und Versicherung für alle für den ungestörten Ablauf

der Konferenz erforderlichen Bedarfsgüter und Einrichtungen der Vereinten Nationen vom Amtssitz

des Ozonsekretariats in Nairobi zum Konferenzort und zurück. Das UNEP legt die Art der Beförderung

dieser Einrichtungen und Bedarfsgüter fest. Dabei wäre auf die Bedürfnisse der Sparsamkeit, in erster

Linie aber auf die Treffen Bedacht zu nehmen.

9. Die Regierung stellt für die Dauer der Treffen Einrichtungen zur Unterstützung der Teilnehmer,

Beobachter und anderer Personen bei Hotelreservierungen zu wirtschaftlich vernünftigen Preisen zur

Verfügung.

10. Die Regierung sorgt innerhalb des Konferenzbereiches für entsprechende ärztliche Betreuung

zur Erste-Hilfe-Leistung in Notfällen. Die Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen Zugang zu

einem Krankenhaus und sofortige Aufnahme in diesem. Die erforderlichen Transportmittel stehen jederzeit

auf Abruf bereit.

11. Die Regierung stellt die Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel für alle Teilnehmer und für

das Personal für Fahrten zwischen dem Flughafen, den wichtigsten Hotels und dem Konferenzbereich

sicher.

12. Die Regierung stellt auf ihre Kosten die Polizeikräfte zur Verfügung, die erforderlich sind, um

einen geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Treffen zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte

stehen unter der direkten Aufsicht und Überwachung eines von der Regierung zu bestellenden

höheren Polizeibeamten. Dieser wird in enger Zusammenarbeit mit den hiefür ernannten Beamten des

UNEP tätig.

13. Die Regierung ernennt einen Verbindungsbeamten, welcher in Absprache mit dem UNEP für die

verwaltungsmäßigen und personellen Vorkehrungen für die Treffen in Übereinstimmung mit der vorliegenden

Vereinbarung verantwortlich ist.

14. Die Regierung stellt eine für den ordnungsgemäßen Ablauf der Treffen ausreichende Zahl von

lokalem Unterstützungspersonal ein, wobei die diesbezüglichen, detaillierten Erfordernisse in Annex B

ausgeführt werden. Einige dieser Personen werden zumindest einen Tag vor der Eröffnung der Treffen

und bis höchstens zwei Tage nach der Beendigung, sofern dies von UNEP gewünscht wird, zur Verfügung

stehen. UNEP stellt das in Annex C näher ausgeführte Personal zur Verfügung.

15. Die Regierung überweist bis 24. November 1995 dem UNEP einen Betrag von US-$ 139546,–,

der die in Absatz 1 erwähnten geschätzten Gesamtkosten darstellt. Diese Überweisung soll zur Gänze in

US-Dollar zugunsten des UNEP-Bankkontos, Chemical Bank, United Nations Office, New York, N.Y.

10017, USA Trust Fund Account No. 015-002756 erfolgen.

16. Die in Absatz 15 erwähnte Anzahlung wird nur zur Begleichung der auf die Treffen bezughabenden

Verpflichtungen des UNEP herangezogen.

17. Nach Beendigung der Treffen, aber nicht später als der 31. März 1996, wird das UNEP der Regierung

ein detailliertes Konvolut beglaubigter Abrechnungen der für UNEP tatsächlich angefallenen

zusätzlichen Kosten, die von der Regierung gemäß Annex D zu dieser Vereinbarung getragen werden

müssen, vorlegen. Diese Kosten werden unter Bezugnahme auf den zur Zeit der jeweiligen Zahlungsleistung

gültigen Wechselkurs der Vereinten Nationen in US-Dollar angegeben. Auf Grundlage dieses detaillierten

Konvoluts von Abrechnungen wird UNEP der Regierung den nichtverwendeten Betrag der in

Absatz 15 geforderten Anzahlung zurückerstatten. Die Endabrechnung wird bis spätestens 31. August

1996 vorgelegt werden. Sie unterliegt einer Rechnungsprüfung gemäß den finanziellen Vorschriften und

Richtlinien der Vereinten Nationen. Die Endberichtigung der Abrechnungen unterliegt allfälligen Feststellungen

auf Grund der vom Rechnungsprüfungsrat der Vereinten Nationen vorgenommenen Rechnungsprüfung.

Dessen Feststellung wird vom UNEP und der Regierung als endgültig angenommen werden.

18. Gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über

den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für wirtschaftliche Entwicklung (UNIDO) und

anderer Ämter der Vereinten Nationen im Vienna International Center vom 19. Jänner 1981 sind die

Bestimmungen dieser Vereinbarung mutatis mutandis auf die Treffen anzuwenden. Das Übereinkommen

über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, angenommen von der Generalversammlung

am 13. Februar 1946, bei welchem Österreich Vertragspartei ist, ist ebenso auf die Treffen

anzuwenden.

a) Staatenvertreter genießen die Privilegien und Immunitäten die unter Art. IV dieses Übereinkommens

gewährt werden.

b) Andere Teilnehmer an den Treffen genießen die Privilegien und Immunitäten unter den oben

genannten Übereinkommen wie folgt

(i) Vertreter von Organisationen gemäß § 2 (a), (i), (ii), (iii), welche eine Einladung von

UNEP erhalten haben, genießen Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von

ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft in Zusammenhang mit den Treffen gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und gesetzte Handlungen.

(ii) Funktionäre der Vereinten Nationen genießen in Ausübung ihrer Funktionen in Zusammenhang

mit dem Treffen, auf die in § 2 oben Bezug genommen wird, die Privilegien und

Immunitäten gemäß Art. V und VII des oben genannten Übereinkommens, ferner genießen

alle Experten im Dienste der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit den Treffen die

Privilegien und Immunitäten, welche unter Art. VI und VII des Übereinkommens gewährt

werden.

(iii) Vertreter und andere Teilnehmer gemäß § 2 (b) (iv) genießen, ungeachtet der Privilegien

und Immunitäten welche sie unter anderen internationalen Übereinkommen genießen, Befreiung

von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft

in Zusammenhang mit den Treffen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen

und gesetzte Handlungen.

19. Das von der Regierung zur Verfügung gestellte Personal – mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten

Personals – genießt Befreiung von jeglicher Jurisdiktion auf die von ihnen in Ausübung ihrer

amtlichen Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz gemachten mündlichen oder schriftlichen

Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz gesetzten Handlungen. Diese Befreiung findet jedoch im Falle eines von einem Land-,

Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfalls keine Anwendung.

20. Alle Teilnehmer und alle Personen, die Funktionen in Zusammenhang mit den Treffen ausüben,

haben das Recht auf ungehinderte Einreise nach und Ausreise von Österreich. Allenfalls erforderliche

Sichtvermerke und Einreisegenehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

21. Die Regierung genehmigt die vorübergehende steuer- und zollfreie Einfuhr der gesamten Ausstattung,

einschließlich der Audio-, Video-, Foto- und anderer technischer Ausrüstung, die die Vertreter

der Informationsmedien mit sich führen und verzichtet auf Importzölle und Steuern auf für die Konferenz

notwendige Bedarfsgüter. Erforderlichenfalls wird sie ohne Verzögerung jegliche notwendigen Import-

und Exportbewilligungen erteilen.

22. Jegliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung betreffend

die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Vereinbarung, die nicht durch Verhandlung

oder eine andere Art der Beilegung beigelegt wird, wird auf Verlangen einer der beiden Parteien zur

endgültigen Entscheidung an ein Gericht von drei Schiedsrichtern verwiesen werden, von welchen einer

vom Generalsekretär der Vereinten Nationen und einer von der Regierung ausgewählt werden und der

Dritte, der der Vorsitzende ist, von den ersten beiden gewählt wird, oder wenn diese sich nicht über den

dritten Schiedsrichter innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung einigen können, vom Präsidenten des

Internationalen Gerichtshofes.

23. Ferner schlage ich vor, daß dieses Schreiben und Ihre bejahende Antwort ein Übereinkommen

zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Beherbergung der Treffen durch

Ihre Regierung darstellt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Harvey Croze

Stellvertretender Exekutivdirektor

Beilage A

Räumlichkeiten, Ausrüstung, Verbrauchsgüter

A. Sitzungssäle und Büros

– 1 Sitzungssaal für den Zeitraum vom 28. November bis zum 7. Dezember 1995, groß genug, um

eine Höchstzahl von 700 Personen aufzunehmen, ausgestattet mit einer Ausrüstung für Simultanübersetzung

zwischen 6 Sprachen. Diese Ausrüstung muß den von der Vereinigung Internationaler

Konferenz-Dolmetscher (AIIC) geforderten Standards entsprechen. Der Sitzungssaal

muß mit ungefähr 350 Tischen, mit Mikrophonen und 700 Stühlen ausgestattet sein. Um die Sitzung

vorzubereiten, muß der Zugang zum Sitzungssaal ab 27. November 1995 gewährleistet sein.

– 2 Sitzungssäle für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember 1995, groß genug, um 80–

100 Personen aufzunehmen für Sitzungen mit Dolmetschmöglichkeit zwischen 3 Sprachen sowie

1 Sitzungsraum für den 4. Dezember 1995 mit Dolmetschmöglichkeiten für 3 Sprachen, groß genug

um 30 Personen aufzunehmen.

– 1 Sitzungssaal für Sitzungen des Büros, groß genug, um 15 Personen aufzunehmen.

– 12 Büros in der Nähe der Sitzungssäle für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember

1995 zum Gebrauch durch die Sitzungsbüros und das Personal des Ozon-Sekretariates. Diese Büros

sind mit Telephonen, die an das örtliche Telephonnetz angeschlossen sind, auszustatten. Mindestens

4 dieser Telephone haben Anschluß an Internationalen Leitungen zu haben.

– 6 Büros und 1 Lagerraum in der Nähe der Sitzungssäle für den Zeitraum vom 27. November bis

9. Dezember 1995 für 5 Vertreter der Konferenzdienste, Lektoren und Berichtschreiber und die

englischsprachigen Konferenzschreibkräfte, die ihnen zugeteilt sind. Diese Büros sind mit Telephonen,

die an das örtliche Telephonnetz angeschlossen sind, auszustatten. Mindestens eines dieser

Telephone hat für den Gebrauch des Konferenz-Koordinators Anschluß an Internationale

Leitungen zu haben.

– 1 Büro für die Durchführung der Fernübersetzung (siehe Beilage A. C.)

– 1 Büro im oder in der Nähe des Pressebereiches, für einen Pressebeauftragten und eine Schreibkraft

für den Zeitraum vom 27. November bis zum 7. Dezember 1995, ausgestattet mit einem

Telephon, das an das örtliche und internationale Telephonnetz angeschlossen ist.

– Einen Pressebereich, der mit Schreibmaschinen, Münztelefonen und Telefaxgeräten für die Medienvertreter

ausgestattet ist.

– Dolmetscherbüro und Büro für den Chefdolmetscher.

– Büro für VIPs.

– Büro für nichtstaatliche Organisationen.

– Einen Raum zur Unterbringung der Großkopierer, die unter B erwähnt sind.

– Einen offenen Bereich in der Nähe der Sitzungssäle für die Registrierung der Teilnehmer, der mit

ausreichenden Schaltern, Tischen, Schreibtischen, Schreibstühlen und Regalen ausgestattet ist.

– Einen Dokumentenschalter, der mit Regalen und einer internen Telephonlinie ausgestattet ist.

– Einen getrennten Bereich zur Ausstellung von Publikationen internationaler Organisationen.

B. Ausrüstung

– 2 Großkopierer, ausreichend für die Reproduktion offizieller Dokumente.

– 4 Fotokopierer für den Gebrauch des Informations- und Medienbeauftragten des UNEP, der

UNEP-Konferenzdienste, des Personals des Ozon-Sekretariates und der Delegierten.

– 10 IBM-compatible Textverarbeitungsgeräte mit internationalen Tastaturen und Word Perfect

5.1-Anwendungsprogramm für die englischsprachigen Konferenzschreibkräfte, die den Berichtschreibern

zugeteilt sind, die Schreibkräfte die dem Ozon-Sekretariat und den Konferenzdiensten

zugeteilt sind und den Verantwortlichen für die Dokumentation. Diese Geräte sind am

27. November angeschlossen und gebrauchsfertig bereitzuhalten.

– 6 mit den oben angeführten Textverarbeitungsgeräten kompatible Drucker, die ebenfalls am

27. November angeschlossen und gebrauchsfertig bereitzuhalten sind.

– 4 Diktaphone und Abspielgeräte mit Zubehör für den Gebrauch durch die Lektoren/

Berichtschreiber und die ihnen zugeteilten Schreibkräfte.

– 3 elektrische Schreibmaschinen mit internationalen Tastaturen für den Gebrauch durch das Registrierungspersonal.

– 4 Telefax-Geräte, welche in den Büros, die dem Personal des Ozon-Sekretariates zugeteilt sind,

zu installieren sind. Diese Geräte müssen am 27. November 1995 gebrauchsbereit sein.

– Audiovisuelle Ausrüstung: 2 Overhead-Projektoren, 1 Diaprojektor, 1 großen Bildschirm für das

obige, Flip-Boards mit Papier für kleine Sitzungssäle, Filzstifte, Laser-Zeigegerät.

– ausreichende Regale in den Sitzungssälen, um Dokumente zu lagern.

– Tonaufnahmegeräte und Tonkassetten/Bänder, um die Vorgänge bei den Sitzungen aufzunehmen.

– Mitteilungstafeln.

– 6 Kameras, um Delegierte bei der Registrierung aufzunehmen.

– Eine ausreichende Anzahl von Metalldetektoren.

– 6 Pager für den Gebrauch des Personals der UNEP-Konferenzdienste.

C. Ausrüstung für Fernübersetzung von Dokumenten

Ausrüstung und Anwendungsprogramme für Fernübersetzung.

Für die Übertragung von Dokumenten

Ausrüstung

– 1 IBM-kompatibler PC (486 DX2/66 mit 8 MB RAM).

– 1 Laserdrucker (HP Laser Jet 4 plus oder 4 L).

– Internetverbindung 56 K Bandweite.

– Möglichkeit für UUCP-Verbindung via Modem als „Backup“ für Internet.

Anwendungsprogramme

– E-Mail-Anwendungsprogramm, das Beilagen verarbeiten kann mit UUENCODE, UUDECODE

(cc-mail).

– PKZIP-Kompressionsanwendungsprogramm um Beilagen zu komprimieren und dekomprimieren.

– Windows 3.1.

Schreiben, Zusammenstellen und Drucken von Dokumenten

„Roman Script“-Dokumente (Englisch, Französisch und Spanisch)

Ausrüstung

– 1486 IBM-kompatibler PC, um Dokumente in diesen drei Sprachen auszudrucken.

– 1 Laserdrucker (HP Laserjet 4 plus oder 4 L).

Anwendungsprogramme

– Wordperfect 5.1 für MS-DOS in englischer Sprache.

– Font ist Courier 12 cpi.

Chinesisch

Ausrüstung

– 1386 IBM-kompatibler PC (4–8 MB RAM) mit einer „Great Wall-Karte“.

– 1 Laserjet-Drucker mit einer PostScript Option.

Anwendungsprogramme

– Textverarbeitungsprogramm „Great Wall“.

Arabisch und Russisch

Ausrüstung

– 1 Apple McIntosh PC.

– 1 Drucker HP 4 ML (IBM und McIntosh-kompatibel).

Anwendungsprogramme

– Wintext, Version 7-2 oder 7-2-7; arabische Tastatur; arabischer Font: Ghiza; englischer Font

Times (wird von UNEP zur Verfügung gestellt).

– Word 4.1 mit US-Tastatur; russischer Font: Cyrillic Soviet; englischer Font: Times.

Telefonausrüstung

– 3 Internationale Telefonleitungen

1 für Voice,

1 für Fax,

1 für Modem,

– 1 Hochgeschwindigkeits-Fax (4. Generation).

D. Andere Ausrüstung im Konferenzbereich

– Telephon- und Faxausrüstung für den Gebrauch durch autorisiertes Personal während der Sitzungen.

– Postamt.

– Reisebüro mit einer Computerverbindung zu Luftlinien.

– Cafeteria für den Gebrauch von Delegierten und Personal, die dem Personal der Konferenzdienste,

die am späten Abend arbeiten, mit kleinen Imbissen versorgt.

– Erste-Hilfe-Station.

– Frischwasser, das vom Austria Centre Vienna täglich im Plenarsaal und in den Dolmetscher-

Kabinen sowie in einigen Büros bereitgestellt wird.

E. Erfordernisse für die Sitzungssäle

– Hammer für den Vorsitzenden, Hinweistafeln für die Sitzungssäle, soweit verfügbar.

Beilage B

Personalerfordernisse

A. Lokales Unterstützungspersonal, das von der österreichischen Regierung kostenlos zur Verfügung

gestellt wird

– 1 Verbindungsbeauftragter, der für die organisatorischen Vorbereitungen während der Dauer der

Sitzungen sowie für den Zeitraum von 2 Tagen vor dem Beginn und nach dem Ende der Sitzungen

verantwortlich ist.

– 5 Schreibkräfte für den Zeitraum vom 27. November bis zum 8. Dezember 1995, die dem Personal

des Ozon-Sekretariates, den Konferenzdiensten und dem Informationsbeauftragten zugeteilt

sind.

– 6 zweisprachige Registrierungs-Bedienstete (englisch, französisch) für den Zeitraum vom

27. November bis zum 7. Dezember 1995, deren Einsatz je nach Erfordernis unterteilt werden

kann.

– 2 englischsprachige Schreibkräfte mit guter Kenntnis von Word Perfect 5.1, um die Teilnehmerliste

zu schreiben für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember 1995.

– 2 Bedienstete für die Bedienung der Fotokopierer und zur Unterstützung bei der Zusammenstellung

der Dokumente während des Zeitraums vom 24. November bis 8. Dezember 1995. Einer von

diesen ist den Fotokopierern in der Nähe des Plenarsaales, der andere dem Fotokopierer für die

Delegierten und die nichtstaatlichen Organisationen zugeteilt.

– 4 Boten für den Zeitraum vom 27. November bis zum 8. Dezember 1995.

– 5 Bedienstete für das Photographieren der Delegierten am Registrierungsschalter.

– 3 zweisprachige Saaldiener (englisch/französisch) für den Zeitraum vom 27. November bis zum

7. Dezember 1995.

– 1 Bediensteter für die Dokumentation für den Zeitraum vom 27. November bis zum 7. Dezember

1995 zur Unterstützung des Personals der Dokumentation des UNOV.

– 1 Bote zur Unterstützung des Personals der Dokumentation des UNOV für den Zeitraum vom

27. November bis zum 7. Dezember 1995.

– 1 Bediensteter, um die UNOV-Übersetzungsdienste zu unterstützen.

– 4 Bedienstete für die Ausgabe von Dokumenten für den Zeitraum vom 24. November bis

8. Dezember 1995.

– 1 Bediensteter zur Unterstützung der Delegierten für den Informationsschalter für den Zeitraum

vom 28. November bis zum 7. Dezember 1995.

– Ausreichendes Personal für die Bedienung der Ausrüstung für Simultanübersetzung und Tonaufnahme

für die Dauer der Sitzungen, einschließlich Mikrophonbedienung/Aufnahmejournal.

– 1 Garderobier für den Zeitraum vom 28. November bis 7. Dezember 1995.

– Die Dienste eines Service-Technikers für die Geräte, welche von der österreichischen Regierung

zur Verfügung gestellt werden sowie für die Geräte, die vom Personal des Sekretariates mitgebracht

werden, ebenso wie für die Ausrüstung für Fernübersetzung.

– Reinigungspersonal sowie anderes Personal, das für das klaglose Ablaufen der Sitzungen nötig

ist.

Beilage C

Personal, das von UNEP bereitgestellt wird

– Konferenzsekretär/Koordinator für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember 1995.

– 4 externe englische Lektoren/Berichtschreiber für den Zeitraum vom 27. November bis

7. Dezember 1995.

– 4 englischsprachige Konferenzschreibkräfte, die den obgenannten 4 Lektoren/Berichtschreibern

zugeteilt sind, für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember 1995.

– 1 Registrierungskoordinator für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember 1995.

– 1 Dokumentenverteilungskoordinator für den Zeitraum vom 24. November bis 8. Dezember

1995.

– 1 Dokumentenkontrollassistent für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember 1995.

– 1 Finanzbeauftragter für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember 1995.

– 1 Informationsbeauftragter für den Zeitraum vom 27. November bis 7. Dezember 1995.

Beilage D

Sitzungen des Montrealer Protokolls

Wien, 27. November bis 7. Dezember 1995

Kostenschätzung

– Ort: Wien/Österreich

– Anzahl der Arbeitstage: 10

– Anzahl der aufeinanderfolgenden Sitzungstage: 12

– Anzahl der täglichen Sitzungen mit Übersetzung:2

– Anzahl der Sprachen: 6 (A, C, E, F, R, S)

– Schätzung der Seitenanzahl der

Vorbereitungsdokumente: 300

– Schätzung der Seitenanzahl der

Sitzungsdokumente: 20/Tag

– Schätzung der Seitenanzahl der Sitzungsdokumente

nach dem Ende der Sitzungen: 100

geschätzte Kosten/

zusätzl. Kosten/ v. Ozonsekretariat

v. Österreich zu zu tragen

tragen (in US-$)

A. SIMULTANÜBERSETZUNG

(A, C, E, F, R, S)

1. Gehälter für 24 Dolmetscher Ozonsekretariat

2. Gehälter für Reisetage 872,00

für 2 externe Dolmetscher

2 × 1 Tag à US-$ 436,00

3. DSA einschl. d. Reisetage 5876,00

für 2 externe Dolmetscher

2 × 13 Tage à US-$ 226,00

4. Reisekosten für 2 externe 3000,00

Dolmetscher

2 × US-$ 1500,00

5. Beendigungskosten für 216,00

2 externe Dolmetscher

2 × US-$ 108,00

B. ÜBERSETZUNG

(A, C, E, F, R, S)

6. Vorbereitungsdokumentation

300 Seiten (A, C, E, F, R, S)

7. Fernübersetzung der Sitzungsdokumente

durch UNEP-Hauptquartierpersonal

(A, C, F, R, S) Ozonsekretariat

(alle englischen Übersetzungen

werden in Wien durchgeführt)

8. Sitzungsdokumente, die nach dem

Ende der Sitzung angefertigt

werden (A, C, E, F, R, S)

C. LEKTOREN/BERICHTSCHREIBER

9. Gehälter für externe Lektoren/

Berichtschreiber, die in Genf

rekrutiert werden

10. Gehälter für Reisetage der Ozonsekretariat

externen Lektoren/

Berichtschreiber

11. DSA einschließlich Reisetage

für externe Lektoren/

Berichtschreiber

12. Reisekosten

13. Beendigungskosten

D. KONFERENZSCHREIBKRÄFTE

14. Gehälter für externe

englischsprachige Konferenzschreibkräfte

15. Gehälter für Reisetage Ozonsekretariat

der englischsprachigen

Konferenzschreibkräfte

16. DSA einschließlich Reisetage

für externe Konferenzschreibkräfte

17. Reisekosten

18. Beendigungskosten

E. PERSONAL DER KONFERENZDIENSTE

UNTERSTÜTZUNGSPERSONAL DER

KONFERENZDIENSTE DES UNEP-

KONFERENZDIENSTES

19. DSA einschl. Reisetage 27120,00

für 6 Bedienstete der

Konferenzdienste

6 × 20 Tage × US-$ 226,00

20. Reisekosten 13 200,00

6 × US-$ 2200,00 (NBO/Wien/NBO)

21. Beendigungskosten 648,00

6 × US-$ 108,00

F. PERSONAL DES UNEP-SEKRETARIATES

22. DSA einschl. Reisetage 37290,00

für 11 Bedienstete (einschl.

1 Finanzbeauftragten und

1 Informationsbediensteten)

11 × 15 Tage × US-$ 226,00

23. Reisekosten 24 200,00

11 × US-$ 2200,– (NBO/Wien/NBO)

24. Beendigungskosten 1188,00

11 × US-$ 108,00

G. VERSCHIEDENES

25. Transport von Dokumenten 3000,00

und Ausrüstung

26. Reisekosten und DSA für

1 Bediensteten d. Konferenzdienste

von UNEP für eine

vorbereitende Dienstreise

nach Wien vor den Sitzungen

1 × US-$ 2200,00 (Reise von

Nairobi 2200,00

1 × US-$ 800,00 (Reise von

Oslo) 800,00

1 × 6 Tage à US-$ 226,00 1356,00

1 × 3 Tage à US-$ 226,00 678,00

2 × US-$ 108,00 216,00

27. Kommunikationskosten für 5000,00 (50%) Ozonsekr. (50%)

die Fernübersetzung

Zwischensumme 126860,00

10% Unvorhergesehenes 12686,00

Gesamtsumme 139546,00

(Übersetzung)

Sehr geehrter Herr Stellvertretender Exekutivdirektor,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 1. November 1995 zu bestätigen, welches wie

folgt lautet

„ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG . . . . . (es

folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote samt Beilagen ins Deutsche) . . . . . durch Ihre

Regierung darstellt.“

Ich beehre mich zu bestätigen, daß Ihr Schreiben und meine Antwort ein Übereinkommen zwischen

der österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Beherbergung der

Treffen durch meine Regierung darstellen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Stellvertretender Exekutivdirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen

Hochachtung.

Franz Hoerlberger

(Ständiger Vertreter)

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