25. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1 Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert
1 § 50 samt Überschrift entfällt.
2. § 51 Abs. 3 entfällt; die nachfolgenden Abs. 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 bis 5.
3. Im § 51 a Abs. 1 wird der Ausdruck „für das Jahr 1993" durch den Ausdruck „für das Jahr 1993 und für das erste Halbjahr 1994", der Ausdruck „für die im Jahre 1993 begonnenen Maßnahmen" durch den Ausdruck „für die zwischen 1. Jänner 1993 und 30. Juni 1994 begonnenen Maßnahmen" und der Ausdruck „im Jahr 1994" durch den Ausdruck „im Jahre 1994 und im ersten Halbjahr 1995" ersetzt.
4. Im § 51 a Abs. 2 wird der Ausdruck „in den Jahren .1993 und 1994" durch den Ausdruck „in den. Jahren 1993, 1994 und 1995" ersetzt.
5. In der Anlage zu § 51 a wird unter Punkt 2 im dritten Absatz im zweiten Satz der Ausdruck „zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember 1993" durch den Ausdruck „zwischen dem 1. Jänner 1993 und dem 30. Juni 1994" und im letzten Satz der Ausdruck „1993 und 1994" durch den Ausdruck „1993, 1994 und das erste Halbjahr 1995" und unter Punkt 1.5. Betriebsförderung im Absatz Förderungsvoraussetzungen der Ausdruck „1.Oktober 1993" durch den Ausdruck „1.April 1994" und der Ausdruck „1. Dezember 1994" durch den Ausdruck „1.Juni 1995" ersetzt.
6. Dem § 52 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) § 50 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
(4) § 51 a und die Anlage zu § 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft."
7. Dem § 53 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 51 sowie § 51 a und die Anlage zu § 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/ 1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft."
Artikel 2
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 817/1993, wird wie folgt geändert
1. § 60 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz lautet: „Ausgenommen von dieser Regelung ist der Aufwand für Beihilfen gemäß § 51 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/ 1994. Dieser ist endgültig vom Bund zu bestreiten."
2. § 60 Abs. 2 lit. c und d lauten.
,,c) durch einen Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß Abs. 3, der endgültig vom Bund zu tragen ist,
d) durch einen Beitrag des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64) gemäß Abs. 4,"
3. § 60 Abs. 2 lit. e entfällt; lit. f erhält die Bezeichnung e und lautet
,,e) durch andere dem Bund für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung gestellte Mittel."
4. § 60 Abs. 3 lautet
„(3) Der Beitrag gemäß Abs. 2 lit. c ist jährlich gemäß dem Bundesfinanzgesetz in Höhe von zweitausendfünfhundert Millionen Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 1995, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder dem an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt."
5. Dem § 60 werden folgende Abs. 4 bis 8 angefügt
„(4) Der Beitrag des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (Abs. 2 lit. d) ist jährlich, soweit es die Vermögenslage des Fonds unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 zuläßt, zum Ausgleich der Ausgaben und Einnahmen gemäß Abs. 1 und 2 (im folgenden „Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung" bezeichnet) in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß Abs. 1 die Einnahmen gemäß Abs. 2 lit. a bis c sowie gemäß Abs. 2 lit. e übersteigen.
(5) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Überschuß, so ist dieser dem Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64) zuzuführen.
(6) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung trotz Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen. In den Folgejahren sind die Bestimmungen des Abs. 5 diesfalls soweit nicht anzuwenden, soweit nicht die vom Bund getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren vollständig abgedeckt sind.
(7) Die Beiträge und Zuführungen gemäß Abs. 3 bis 6 sind nach Ende eines Kalenderjahres auf Grund des vorläufigen Rechnungsabschlusses der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu bemessen und unverzüglich so zu leisten, daß sie nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes noch jenem Haushaltsjahr zugerechnet werden können, für das sie geleistet werden. Die endgültige Bemessung hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen; allenfalls verbleibende Restverbindlichkeiten sind unverzüglich wechselseitig auszugleichen. Vorschüsse auf die voraussichtlich entstehenden Verpflichtungen können nach Tunlichkeit auch während des Kalenderjahres geleistet werden.
(8) Der Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 umfaßt auch den Verwaltungsaufwand der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung für die Vollziehung anderer als in Abs. 1 genannter Bundesgesetze, die eine Vollziehung durch die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter vorsehen. Weiters umfaßt
der Leistungsaufwand gemäß Abs. 1 auch die Leistungen an den Fonds der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 64 a Abs. 2."
6. § 64 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. Die Verwaltung des Vermögens, das sich durch Zuführung der Überschüsse der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 60 Abs. 5 ergibt."
7. § 64 Abs. 2 Z 5 erhält die Bezeichnung Z 6; nach Z 4 wird folgende neue Z 5 eingefügt
„5. Die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung des Beitrages gemäß § 60 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit § 60 Abs. 4, wenn die durch Rücklagenauflösung (§ 65 Abs. 1) freiwerdenden Mittel voraussichtlich nicht ausreichen werden, den Beitrag zu decken. Die insgesamt aushaftende Kreditschuld darf dabei 20 vH der in einem Jahr gemäß dem jeweils aktuellen bundesfinanzgesetzlichen Ansatz zu erwartenden Beitragseinnahmen nach § 60 Abs. 2 lit. a nicht übersteigen."
8. § 64 Abs. 3 bis 4 lauten
„(3) Die bei den Arbeitsämtern und Landesarbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes werden ab 1. Jänner 1994 Bedienstete des Fonds. Der Fonds tritt im Hinblick auf diese Bediensteten in die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber ein. Bis zu einer Regelung gemäß § 64 Abs. 2 Z 2 gelten für die übernommenen Bediensteten die bisher für sie maßgeblichen Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz, weiter. Ebenso gelten für die übernommenen Bediensteten die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, weiter. Alle anderen Rechtsvorschriften für Bedienstete des Bundes sind für sie anzuwenden, als ob sie Vertragsbedienstete des Bundes wären. Beim Fonds zurückgelegte Dienstzeiten sind den Dienstzeiten als Vertragsbedienstete des Bundes gleichzuhalten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten weiters für vom Fonds neu eingestellte Bedienstete.
(4) Die Leistungen des Fonds und seiner Bediensteten für die Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung sind für den Bund unentgeltlich. Jedoch hat der Bund für die nach Abs. 3 vom Fonds übernommenen sowie für die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zusätzlich eingestellten Bediensteten des Fonds diesem monatlich bis zum 5. jeden Monats die voraussichtlichen Personalaufwendungen zu bevorschussen. Diese Vorschüsse sind dem Verwaltungsaufwand der Arbeitsmarktverwaltung (§ 60 Abs. 1 lit. a) zuzurechnen. Der Fonds ist ermächtigt, zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsschwierigkeiten beim Personalaufwand Kredite aufzunehmen."
9. § 64 Abs. 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung Abs. 5 bis 7
10. Nach § 64 wird folgender § 64 a eingefügt
„§ 64 a. (1) Kreditaufnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 sowie gemäß § 64 Abs. 4 letzter Satz dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen. Bei der Aufnahme eines Kredites hat sich der Fonds der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
(2) Der Bund hat dem Fonds jährlich die durch die Kreditaufnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 entstehenden Ausgaben wie für Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie für Tilgungen im Rahmen der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu ersetzen. Dabei sind die Mittelzuführungen an den Fonds für diese Zwecke so rechtzeitig zu tätigen, daß dem Fonds die termingerechte Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern möglich wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Ausfallshaftung für vom Fonds aufzunehmende Kredite jährlich bis zu der im Bundesfinanzgesetz festgelegten Höhe zu übernehmen.
(4) Der Fonds ist berechtigt, in seinem jährlichen Rechnungsabschluß die Ersatzansprüche gegen den Bund aus den Bestimmungen des Abs. 3 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld auszuweisen."
11. § 65 Abs. 4 bis 11 entfallen; Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Das durch Zuführung der Überschüsse der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 60 Abs. 5 vom Fonds erworbene Vermögen ist durch Bildung einer Rücklage zu binden und gewinnbringend so anzulegen, daß die dem Fonds zugewiesenen Aufgaben erfüllt werden können. Die Rücklage darf nur für Ausgaben, die aus gesetzlich — insbesondere in diesem Bundesgesetz — festgelegten Aufgaben des Fonds folgen, verkürzt oder aufgelöst werden.
(2) Innerhalb der Rücklage ist eine besondere zweckgebundene Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß §§ 27 a Abs. 8 und 28 Abs. 5 sowie 35 a und 36 Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zu bilden. Die durch diese Haftungsrücklage gebundenen Vermögenswerte des Fonds bleiben bei der Beurteilung der Vermögenslage des Fonds für Zwecke des Ausgleichs der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (§ 60 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit § 60 Abs. 3) außer Betracht.
(3) Die Haftungsrücklage gemäß Abs. 2 beträgt 3 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben der Arbeitsmarktverwaltung in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage darf jedoch die verfügbaren Mittel des Fonds nicht übersteigen. Sie ist jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (§ 60) des Vorjahres festzulegen. Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die notwendige Haftungsrücklage
gegenüber der des Vorjahres, so ist die Rücklage nur insoweit aufzulösen, als die durch die Haftungsrücklage gebundenen Mittel nicht bereits auch durch Haftungsübernahmen in den Vorjahren zweckgebunden sind."
12. Nach § 65 wird folgender § 65 a eingefügt
„§ 65 a. (1) Die Bediensteten des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung werden Bedienstete des Bundes. Beim Fonds zurückgelegte Dienstzeiten sind den Dienstzeiten als Vertragsbedienstete des Bundes gleichzuhalten.
(2) § 65 Abs. 2 gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß §§ 27 a Abs. 8 und 35 a.
(3) Der Bund hat dem Fonds jährlich die durch Kreditaufnahmen in den Jahren 1994 und 1995 gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 entstehenden Ausgaben wie für Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie für Tilgungen im Rahmen der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu ersetzen. Dabei sind die Mittelzuführungen an den Fonds für diese Zwecke so rechtzeitig zu tätigen, daß dem Fonds die termingerechte Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern möglich wird."
13. Dem § 79 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt
„(9) §§ 60, 64, 64 a sowie 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 1995 außer Kraft; §§ 60, 64 und 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit 1.März 199.5 wieder in Kraft.
(10) § 65 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 tritt mit 1. März 1995 in Kraft."
14. Dem § 80 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 65 Abs. 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft."
Artikel 3 Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert
1 § 12 entfällt.
2. Artikel IV wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft und mit 1. März 1995 wieder in Kraft."