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25_1991 AT

25. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 369/1990, wird wie folgt geändert

1. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Das zuständige Organ der Universität kann die

Anrechnung von Studien und die Anerkennung von

Prüfungen im Rahmen bestimmter ausländischer

ordentlicher Studien, insbesondere im Rahmen

universitärer Partnerschaften, generell festlegen;

solche Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der

betreffenden Universität zu verlautbaren."

2. § 21 Abs. 3 lautet

„(3) Hochschullehrgänge für höhere Studien

oder die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben

oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen,

die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln

können, sind entsprechend der Art der

Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte

der betreffenden Institution sowie nach Art und

Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit des

Bewerbers für die Dauer eines ordentlichen

Studiums anzurechnen und allfällige Prüfungen

anzuerkennen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß."

3. Dem § 21 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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