25. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 369/1990, wird wie folgt geändert
1. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Das zuständige Organ der Universität kann die
Anrechnung von Studien und die Anerkennung von
Prüfungen im Rahmen bestimmter ausländischer
ordentlicher Studien, insbesondere im Rahmen
universitärer Partnerschaften, generell festlegen;
solche Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der
betreffenden Universität zu verlautbaren."
2. § 21 Abs. 3 lautet
„(3) Hochschullehrgänge für höhere Studien
oder die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben
oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen,
die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln
können, sind entsprechend der Art der
Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte
der betreffenden Institution sowie nach Art und
Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit des
Bewerbers für die Dauer eines ordentlichen
Studiums anzurechnen und allfällige Prüfungen
anzuerkennen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß."
3. Dem § 21 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.