25. Abkommen über die wirtschaftliche, technische und industrielle Zusammenarbeit zwischen der Republik Zypern und der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Regierung der Republik Zypern und die
Regierung der Republik Österreich haben in wiederholter
Bestätigung ihres Zieles, die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen den Völkern
ihrer Länder zu gewährleisten und zu vertiefen,
— in der Erkenntnis, daß die weitere Entwicklung
der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden
Ländern auf langfristiger Basis im gegenseitigen
Interesse liegt,
— in Anbetracht der bestehenden günstigen Bedingungen
für die weitere Entwicklung der Handelsbeziehungen
sowie der wirtschaftlichen und
industriellen Zusammenarbeit zwischen beiden
Ländern,
— im Sinne der Bestimmungen des Abschlußdokumentes
der Konferenz für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa, unterzeichnet am
1. August 1975 in Helsinki,
— unter Hinweis auf die Mitgliedschaft beider
Länder beim GATT, und
— vom Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen
Beziehungen auf der Basis der Gleichheit und
des gegenseitigen Nutzens zu vertiefen,
wie folgt beschlossen
Artikel 1
Die vertragschließenden Parteien werden die
wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
zwischen ihren Ländern im Hinblick auf die Förderung
und Diversifizierung bestehender Handels- und
Wirtschaftsbeziehungen ausbauen, verstärken
und fördern.
Artikel 2
Die vertragschließenden Parteien fördern bzw.
erleichtern im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften
beider Länder und im Rahmen der
üblichen geschäftlichen und technischen Bedingungen
die Entwicklung der wirtschaftlichen und industriellen
Zusammenarbeit zwischen geeigneten
Unternehmen und Organisationen in den betreffenden
Ländern und zwar
a) die Planung und Errichtung neuer Industrieanlagen
und Betriebseinrichtungen sowie die
Erweiterung und Modernisierung bestehender
Anlagen,
b) die gemeinsame Herstellung und Kommerzialisierung
von Waren auf Drittmärkten, einschließlich
der Spezialisierung auf Herstellung
und Marketing,
c) die Gründung von Joint Ventures,
d) den Austausch von Know-how, fachlicher
Informationen, Patenten und Lizenzen, die
Anwendung und Verbesserung bestehender
Verfahren sowie die Ausbildung und den
Austausch von Spezialisten und Praktikanten,
e) den Austausch von Erfahrungen in Form
eines Austausches von Fachkräften auf Gebieten
von gemeinsamem Interesse.
Artikel 3
Im Hinblick auf eine Förderung der Ziele dieses
Abkommens werden die vertragschließenden Parteien
a) den Austausch von Vertretern, Gruppen und
Delegationen auf kaufmännischem und technischem
Gebiet zwischen beiden Ländern,
und
b) die Veranstaltung von Handelsmessen, Ausstellungen
und anderen Förderungsmaßnahmen
auf den Gebieten Handel und Technologie
sowie die Teilnahme an diesen seitens
Unternehmen und Organisationen des anderen
Landes im eigenen Land fördern und
erleichtern.
Artikel 4
In diesem Sinne und unter Einhaltung der geltenden
Rechtsvorschriften in den jeweiligen Ländern
fördern die vertragschließenden Parteien die
Zusammenarbeit und den Abschluß von Abkommen
und Verträgen zwischen natürlichen und juristischen
zypriotischen Personen und den zuständigen
österreichischen Organisationen und Unternehmen
und stellen die dafür benötigten Einrichtungen
zur Verfügung.
Artikel 5
In Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften
des Landes befreit jede der vertragschließenden
Parteien zur Schaustellung bestimmte
Artikel für Messen und Ausstellungen sowie
Warenmuster für Werbezwecke, die aus dem Land
der anderen vertragschließenden Partei eingeführt
werden, von der Entrichtung von Zöllen und Steuern.
Diese Artikel und Muster dürfen in dem Land,
in das sie eingeführt werden, nicht ohne vorherige
Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Landes
und Bezahlung allfälliger Einfuhrzölle und
Steuern veräußert werden.
Artikel 6
Die während der Laufzeit dieses Abkommens
begonnenen und vor dessen Ablauf nicht beendeten
Transaktionen werden bis zu ihrer vollständigen
Abwicklung fortgesetzt und unterliegen den
Bestimmungen dieses Abkommens.
Artikel 7
Zum Zwecke der Überwachung der praktischen
Durchführung dieses Abkommens und der Erstellung
periodischer Fortschrittsberichte wird eine
permanente zypriotisch-österreichische zwischenstaatliche
Kommission gebildet. Diese Kommission
tritt auf Wunsch jeder der vertragschließenden Parteien
im gegenseitigen Einvernehmen abwechselnd
in der Republik Zypern und der Republik Österreich
zusammen. Die Kommission arbeitet langfristige
Programme für die Entwicklung einer für
beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit wirtschaftlicher
und industrieller Natur aus sowie auf
dem Gebiet des Warenhandels zwischen dafür in
Frage kommenden und daran interessierten Unternehmen,
Organisationen und Institutionen beider
Länder und sucht Lösungen für Probleme zu finden,
die sich im Zuge der Entwicklung von Handelsbeziehungen
zwischen beiden Ländern ergeben
könnten.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am Tag des Eintreffens
der letzten Notifikation in Kraft, laut der die Erfüllung
der laut Gesetzgebung beider Länder im Hinblick
auf die Annahme des Abkommens erforderlichen
Formalitäten bestätigt wird, und bleibt für
einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft.
Danach verlängert sich die Geltungsdauer des
Abkommens automatisch jeweils um ein Jahr,
sofern es nicht von einer der beiden Parteien unter
Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich
gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 31. August 1984, in
zwei Originalen in englischer Sprache, die beide
gleichermaßen authentisch sind.
Für die Regierung der Republik Zypern
Simos G. Vassiliou m. p.
Finanzminister
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Norbert Steger m. p.
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Die letzte Notifikation, laut der die Erfüllung der laut Gesetzgebung beider Länder im Hinblick auf
die Annahme des Abkommens erforderlichen Formalitäten bestätigt wird, ist am 10. April 1985 beim
zypriotischen Außenministerium eingelangt. Das Abkommen tritt daher nach seinem Artikel 8 am
10. April 1985 in Kraft.