Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
25_1986 AT

25. Abkommen über die wirtschaftliche, technische und industrielle Zusammenarbeit zwischen der Republik Zypern und der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Abkommen über die wirtschaftliche, technische und industrielle Zusammenarbeit zwischen der Republik Zypern und der Republik Österreich

(Übersetzung)

Die Regierung der Republik Zypern und die

Regierung der Republik Österreich haben in wiederholter

Bestätigung ihres Zieles, die freundschaftlichen

Beziehungen zwischen den Völkern

ihrer Länder zu gewährleisten und zu vertiefen,

— in der Erkenntnis, daß die weitere Entwicklung

der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden

Ländern auf langfristiger Basis im gegenseitigen

Interesse liegt,

— in Anbetracht der bestehenden günstigen Bedingungen

für die weitere Entwicklung der Handelsbeziehungen

sowie der wirtschaftlichen und

industriellen Zusammenarbeit zwischen beiden

Ländern,

— im Sinne der Bestimmungen des Abschlußdokumentes

der Konferenz für Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa, unterzeichnet am

1. August 1975 in Helsinki,

— unter Hinweis auf die Mitgliedschaft beider

Länder beim GATT, und

— vom Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen

Beziehungen auf der Basis der Gleichheit und

des gegenseitigen Nutzens zu vertiefen,

wie folgt beschlossen

Artikel 1

Die vertragschließenden Parteien werden die

wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

zwischen ihren Ländern im Hinblick auf die Förderung

und Diversifizierung bestehender Handels- und

Wirtschaftsbeziehungen ausbauen, verstärken

und fördern.

Artikel 2

Die vertragschließenden Parteien fördern bzw.

erleichtern im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften

beider Länder und im Rahmen der

üblichen geschäftlichen und technischen Bedingungen

die Entwicklung der wirtschaftlichen und industriellen

Zusammenarbeit zwischen geeigneten

Unternehmen und Organisationen in den betreffenden

Ländern und zwar

a) die Planung und Errichtung neuer Industrieanlagen

und Betriebseinrichtungen sowie die

Erweiterung und Modernisierung bestehender

Anlagen,

b) die gemeinsame Herstellung und Kommerzialisierung

von Waren auf Drittmärkten, einschließlich

der Spezialisierung auf Herstellung

und Marketing,

c) die Gründung von Joint Ventures,

d) den Austausch von Know-how, fachlicher

Informationen, Patenten und Lizenzen, die

Anwendung und Verbesserung bestehender

Verfahren sowie die Ausbildung und den

Austausch von Spezialisten und Praktikanten,

e) den Austausch von Erfahrungen in Form

eines Austausches von Fachkräften auf Gebieten

von gemeinsamem Interesse.

Artikel 3

Im Hinblick auf eine Förderung der Ziele dieses

Abkommens werden die vertragschließenden Parteien

a) den Austausch von Vertretern, Gruppen und

Delegationen auf kaufmännischem und technischem

Gebiet zwischen beiden Ländern,

und

b) die Veranstaltung von Handelsmessen, Ausstellungen

und anderen Förderungsmaßnahmen

auf den Gebieten Handel und Technologie

sowie die Teilnahme an diesen seitens

Unternehmen und Organisationen des anderen

Landes im eigenen Land fördern und

erleichtern.

Artikel 4

In diesem Sinne und unter Einhaltung der geltenden

Rechtsvorschriften in den jeweiligen Ländern

fördern die vertragschließenden Parteien die

Zusammenarbeit und den Abschluß von Abkommen

und Verträgen zwischen natürlichen und juristischen

zypriotischen Personen und den zuständigen

österreichischen Organisationen und Unternehmen

und stellen die dafür benötigten Einrichtungen

zur Verfügung.

Artikel 5

In Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften

des Landes befreit jede der vertragschließenden

Parteien zur Schaustellung bestimmte

Artikel für Messen und Ausstellungen sowie

Warenmuster für Werbezwecke, die aus dem Land

der anderen vertragschließenden Partei eingeführt

werden, von der Entrichtung von Zöllen und Steuern.

Diese Artikel und Muster dürfen in dem Land,

in das sie eingeführt werden, nicht ohne vorherige

Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Landes

und Bezahlung allfälliger Einfuhrzölle und

Steuern veräußert werden.

Artikel 6

Die während der Laufzeit dieses Abkommens

begonnenen und vor dessen Ablauf nicht beendeten

Transaktionen werden bis zu ihrer vollständigen

Abwicklung fortgesetzt und unterliegen den

Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 7

Zum Zwecke der Überwachung der praktischen

Durchführung dieses Abkommens und der Erstellung

periodischer Fortschrittsberichte wird eine

permanente zypriotisch-österreichische zwischenstaatliche

Kommission gebildet. Diese Kommission

tritt auf Wunsch jeder der vertragschließenden Parteien

im gegenseitigen Einvernehmen abwechselnd

in der Republik Zypern und der Republik Österreich

zusammen. Die Kommission arbeitet langfristige

Programme für die Entwicklung einer für

beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit wirtschaftlicher

und industrieller Natur aus sowie auf

dem Gebiet des Warenhandels zwischen dafür in

Frage kommenden und daran interessierten Unternehmen,

Organisationen und Institutionen beider

Länder und sucht Lösungen für Probleme zu finden,

die sich im Zuge der Entwicklung von Handelsbeziehungen

zwischen beiden Ländern ergeben

könnten.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt am Tag des Eintreffens

der letzten Notifikation in Kraft, laut der die Erfüllung

der laut Gesetzgebung beider Länder im Hinblick

auf die Annahme des Abkommens erforderlichen

Formalitäten bestätigt wird, und bleibt für

einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft.

Danach verlängert sich die Geltungsdauer des

Abkommens automatisch jeweils um ein Jahr,

sofern es nicht von einer der beiden Parteien unter

Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich

gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 31. August 1984, in

zwei Originalen in englischer Sprache, die beide

gleichermaßen authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Zypern

Simos G. Vassiliou m. p.

Finanzminister

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Norbert Steger m. p.

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Die letzte Notifikation, laut der die Erfüllung der laut Gesetzgebung beider Länder im Hinblick auf

die Annahme des Abkommens erforderlichen Formalitäten bestätigt wird, ist am 10. April 1985 beim

zypriotischen Außenministerium eingelangt. Das Abkommen tritt daher nach seinem Artikel 8 am

10. April 1985 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →