25. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet
§ 1. Bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung
im Zollausschlußgebiet beträgt der Grundbetrag
des Arbeitslosengeldes unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 594/1983
§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigte
Person (§ 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 594/1983) 4,20 DM täglich.
§ 3. Die im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
sowie die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen in Schillingwährung ausgedrückten
Beträge sind, mit Ausnahme der im § 21
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 angeführten,
in die Währung der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Schlüssel: fünf Schilling
gleich einer Deutschen Mark, umzurechnen.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 30. Dezember 1977, BGBl.
Nr. 56/1978, über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung
im Zollausschlußgebiet der
Gemeinden Jungholz und Mittelberg, zuletzt geändert
mit Verordnung BGBl. Nr. 56/1983, außer
Kraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in
Kraft.