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25_1984 AT

25. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet

§ 1. Bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung

im Zollausschlußgebiet beträgt der Grundbetrag

des Arbeitslosengeldes unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 594/1983

§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigte

Person (§ 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 594/1983) 4,20 DM täglich.

§ 3. Die im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

sowie die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen in Schillingwährung ausgedrückten

Beträge sind, mit Ausnahme der im § 21

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 angeführten,

in die Währung der Bundesrepublik

Deutschland nach dem Schlüssel: fünf Schilling

gleich einer Deutschen Mark, umzurechnen.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 30. Dezember 1977, BGBl.

Nr. 56/1978, über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung

im Zollausschlußgebiet der

Gemeinden Jungholz und Mittelberg, zuletzt geändert

mit Verordnung BGBl. Nr. 56/1983, außer

Kraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in

Kraft.

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