25. Verordnung: Viehzählungen im Jahre 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1980 eine Allgemeine Viehzählung,
eine Rinderzwischenzählung und
Schweinezwischenzählungen durchzuführen.
§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung
ist der 3. Dezember 1980, Stichtag für die Rinderzwischenzählung
ist der 1. Juni 1980, Stichtage
für die Schweinezwischenzählungen sind der
3. März, 1. Juni und 3. September 1980.
§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebung
durchzuführen, wobei die Auswahl der
Viehhalter vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten
Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische
Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren
Aufzeichnungen, in welche die zur
Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen
können.
§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu
erfassen
1. der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen und Hühnern, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, sowie
der Bestand an Ziegen, Truthühnern, Gänsen
und Enten;
2. die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,
Schweinen und Schafen) im Zeitraum
des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.
§ 5. Bei der Rinderzwischenzählung ist der
Bestand an Rindern, gegliedert nach Alter, Geschlecht
und Verwendungszweck, zu erfassen.
§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind
der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die
Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum
von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen
worden sind, zu erfassen.
§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichnete
Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh
hausgeschlachtet haben. Die Tiere sind an
deren Standort zu zählen. Die Anschriften der
Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische
Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)
'bekanntzugeben.
§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde
in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zähl- und Kontrollorgane
an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare
Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen
haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag
nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die
Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen.
§ 9. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten
Erhebungsformulare der Schweine- und
Rinderzwischenzählung vom Stichtag 1. Juni 1980
bis spätestens 11. Juni 1980 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen. Die ausgefüllten Erhebungsformulare
aller anderen Viehzählungen
sind bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen
Stichtag den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Erhebungsformulare der Schweine- und Rinderzwischenzählung
vom Stichtag 1. Juni 1980 bis
spätestens 16. Juni 1980 im Dienstwege an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Die Erhebungsformulare der übrigen
Viehzählungen sind bis spätestens zum 12. Tag
nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an
das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 10. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine
Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an
den statistischen Erhebungen des Jahres 1980
entstehenden Kosten in der Höhe
1. von 15 S bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen
von Schweinen am 3. März
und 3. September,
2. von 20 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung
und der Erhebung der
Hausschlachtungen von Schweinen am
1. Juni,
3. von 30 S bei der Allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Stechvieh am 3. Dezember
zu gewähren.