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25. Verordnung: Viehzählungen im Jahre 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Verordnung: Viehzählungen im Jahre 1980

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1980 eine Allgemeine Viehzählung,

eine Rinderzwischenzählung und

Schweinezwischenzählungen durchzuführen.

§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung

ist der 3. Dezember 1980, Stichtag für die Rinderzwischenzählung

ist der 1. Juni 1980, Stichtage

für die Schweinezwischenzählungen sind der

3. März, 1. Juni und 3. September 1980.

§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebung

durchzuführen, wobei die Auswahl der

Viehhalter vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten

Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische

Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren

Aufzeichnungen, in welche die zur

Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen

können.

§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu

erfassen

1. der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,

Schafen und Hühnern, gegliedert nach Alter,

Geschlecht und Verwendungszweck, sowie

der Bestand an Ziegen, Truthühnern, Gänsen

und Enten;

2. die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,

Schweinen und Schafen) im Zeitraum

des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.

§ 5. Bei der Rinderzwischenzählung ist der

Bestand an Rindern, gegliedert nach Alter, Geschlecht

und Verwendungszweck, zu erfassen.

§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind

der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,

Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die

Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum

von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen

worden sind, zu erfassen.

§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichnete

Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh

hausgeschlachtet haben. Die Tiere sind an

deren Standort zu zählen. Die Anschriften der

Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische

Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)

'bekanntzugeben.

§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde

in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister

herangezogene Zähl- und Kontrollorgane

an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare

Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen

haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag

nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die

Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen.

§ 9. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten

Erhebungsformulare der Schweine- und

Rinderzwischenzählung vom Stichtag 1. Juni 1980

bis spätestens 11. Juni 1980 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen. Die ausgefüllten Erhebungsformulare

aller anderen Viehzählungen

sind bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen

Stichtag den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Erhebungsformulare der Schweine- und Rinderzwischenzählung

vom Stichtag 1. Juni 1980 bis

spätestens 16. Juni 1980 im Dienstwege an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Die Erhebungsformulare der übrigen

Viehzählungen sind bis spätestens zum 12. Tag

nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an

das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 10. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine

Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an

den statistischen Erhebungen des Jahres 1980

entstehenden Kosten in der Höhe

1. von 15 S bei den Schweinezwischenzählungen

sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen

von Schweinen am 3. März

und 3. September,

2. von 20 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung

und der Erhebung der

Hausschlachtungen von Schweinen am

1. Juni,

3. von 30 S bei der Allgemeinen Viehzählung

und der Erhebung der Hausschlachtungen

von Stechvieh am 3. Dezember

zu gewähren.

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