25. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Villach und Arnoldstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und
294/1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Villach und Arnoldstein wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 366,86 im Anschluß an den mit
Verordnung vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 161,
im Verlauf bestimmten Abschnitt an der Kreuzung
mit der Schütter Landesstraße im Bereich
der Ortschaft Unterschütt, überquert sodann die
Gail, führt in der Folge südlich dieses Flusses
gegen Westen und endet bei Plan-km 374,50
(neu). Dieser Plan-km entspricht dem Plan-
km 373,915 des unmittelbar anschließenden Abschnittes,
welcher ebenfalls mit Verordnung vom
17. März 1978, BGBl. Nr. 161, im Verlauf bestimmt
wurde.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Kärntner
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Villach und Arnoldstein aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. AB 4099 im Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.