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25_1979 AT

25. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Villach und Arnoldstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Villach und Arnoldstein

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und

294/1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Villach und Arnoldstein wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 366,86 im Anschluß an den mit

Verordnung vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 161,

im Verlauf bestimmten Abschnitt an der Kreuzung

mit der Schütter Landesstraße im Bereich

der Ortschaft Unterschütt, überquert sodann die

Gail, führt in der Folge südlich dieses Flusses

gegen Westen und endet bei Plan-km 374,50

(neu). Dieser Plan-km entspricht dem Plan-

km 373,915 des unmittelbar anschließenden Abschnittes,

welcher ebenfalls mit Verordnung vom

17. März 1978, BGBl. Nr. 161, im Verlauf bestimmt

wurde.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Kärntner

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Villach und Arnoldstein aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. AB 4099 im Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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