Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
25_1977 AT

25. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates hat die Bundesrepublik Deutschland

am 2. Oktober 1976 ihre Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

vom 13. Dezember 1957 (BGBl. Nr. 320/1969,

letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 433/1971) hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem

Art. 29 Abs. 3 am 1. Jänner 1977 für die Bundesrepublik

Deutschland in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat die Bundesrepublik Deutschland folgende

Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben

Zu Artikel 6

Die Auslieferung eines Deutschen aus der Bundesrepublik

Deutschland an das Ausland ist nach

Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für

die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig

und muß daher in jedem Fall abgelehnt werden.

Der Begriff „Staatsangehörige" im Sinne des

Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens umfaßt alle Deutschen

im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des

Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Zu Artikel 21

Bei einem Durchlieferungsverfahren nach Artikel

21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

wird Artikel 11 des Übereinkommens

entsprechend angewandt.

Zu Artikel 21 Absatz 2

Die Durchlieferung eines Deutschen durch das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

ist nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes

für die Bundesrepublik Deutschland

nicht zulässig und muß daher in jedem Fall abgelehnt

werden.

Zu Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a

Für die Durchlieferung auf dem Luftweg durch

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

ohne Zwischenlandung wird die Zusicherung

verlangt, daß der Durchzuliefernde nach den im

ersuchenden Staat bekannten Tatsachen und den

in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht

Deutscher ist und diese Rechtsstellung auch nicht

in Anspruch nimmt.

Zu Artikel 23

Sofern das Auslieferungsersuchen und die beizubringenden

Unterlagen nicht in deutscher

Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des

Ersuchens und der Unterlagen in deutscher

Sprache oder in einer der Amtssprachen des

Europarats beigefügt werden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat ferner

eine Erklärung nach Artikel 27 Abs. 3 abgegeben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →