25. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat die Bundesrepublik Deutschland
am 2. Oktober 1976 ihre Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
vom 13. Dezember 1957 (BGBl. Nr. 320/1969,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 433/1971) hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem
Art. 29 Abs. 3 am 1. Jänner 1977 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat die Bundesrepublik Deutschland folgende
Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben
Zu Artikel 6
Die Auslieferung eines Deutschen aus der Bundesrepublik
Deutschland an das Ausland ist nach
Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig
und muß daher in jedem Fall abgelehnt werden.
Der Begriff „Staatsangehörige" im Sinne des
Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens umfaßt alle Deutschen
im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Zu Artikel 21
Bei einem Durchlieferungsverfahren nach Artikel
21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
wird Artikel 11 des Übereinkommens
entsprechend angewandt.
Zu Artikel 21 Absatz 2
Die Durchlieferung eines Deutschen durch das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
ist nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland
nicht zulässig und muß daher in jedem Fall abgelehnt
werden.
Zu Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a
Für die Durchlieferung auf dem Luftweg durch
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne Zwischenlandung wird die Zusicherung
verlangt, daß der Durchzuliefernde nach den im
ersuchenden Staat bekannten Tatsachen und den
in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht
Deutscher ist und diese Rechtsstellung auch nicht
in Anspruch nimmt.
Zu Artikel 23
Sofern das Auslieferungsersuchen und die beizubringenden
Unterlagen nicht in deutscher
Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des
Ersuchens und der Unterlagen in deutscher
Sprache oder in einer der Amtssprachen des
Europarats beigefügt werden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat ferner
eine Erklärung nach Artikel 27 Abs. 3 abgegeben.