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25. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Großhandelskaufmann gliedert sich in eine

praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Großhandels-Geschäftsfall,

b) Fachwarenkunde,

c) Ein- und Verkaufspraxis im Großhandel.

Die Prüfung in dem unter lit. a genannten

Gegenstand erfolgt schriftlich und mündlich,

wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer

gemeinsamen Note zu bewerten sind. In den

unter lit. b und c genannten Gegenständen erfolgt

die Prüfung mündlich.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die

Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchhaltung.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b)

erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung

kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden,

wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Für die Beaufsichtigung und

Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung

des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung

kann die Lehrlingsstelle eine geeignete

Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder

der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt

diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor

dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren

Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den

Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach

Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll

in den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten

Buchhaltung 60 Minuten

Großhandels-Geschäftsfall 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"

haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen

und Schlußrechnungen zu umfassen.

Ferner können Zinsenrechnungen sowie

Devisen- und Valutenrechnungen berücksichtigt

werden.

(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn

Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten

sowie eine Abschlußtabelle vorzusehen.

(8) Im Gegenstand „Großhandels-Geschäftsfall"

ist ein praktischer Großhandels-Geschäftsfall

vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr und

Zahlungsverkehr umfaßt; weiters können eine

einfache Kalkulation und einfache Buchungsfälle

berücksichtigt werden.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der

gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die

Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft

werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der

Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll

je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine

Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn

der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung

— auch unter Berücksichtigung der

schriftlichen Arbeit — des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(5) Im Gegenstand „Großhandels-Geschäftsfall"

ist von der schriftlichen Arbeit auszugehen

und insbesondere auf die großhandelsbezogenen

Vorschriften des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes

in ihrer betriebspraktischen Anwendung

und Auswirkung Bedacht zu nehmen.

(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Fachwarenkunde"

ist besonders auf die Warenkunde

des Fachgebietes Bedacht zu nehmen, in dem der

Prüfling seine Lehrzeit zurückgelegt hat. Ferner

hat die Fragestellung auch warenbezogene wirtschaftsgeographische

Fragen und die Berufsvorschriften

des Fachgebietes zu umfassen.

(7) Im Gegenstand "Ein- und Verkaufspraxis

im Großhandel" ist bei der Fragestellung auf

Einkaufsmöglichkeiten des Fachbereiches, Sortimentserstellung,

Absatzwerbung und Kundenbetreuung

Bedacht zu nehmen. Die ein- und verkaufsbezogenen

rechtlichen Bestimmungen und

gegebenenfalls Berufsvorschriften des Fachbereiches

sind zu berücksichtigein.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend"

bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei

Gegenständen der theoretischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die theoretische Prüfung zu beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die betreffenden Gegenstände

zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei

Gegenständen der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die praktische Prüfung zu beschränken.

(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung und in

einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die betreffenden zwei Gegenstände

zu beschränken.

(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung

zu wiederholen.

(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat

die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,

die frühestens drei, spätestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat.

(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Buchhändler,

Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann,

Industriekaufmann, Musikalienhändler

oder Waffen- und Munitionshändler kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Ein- und Verkaufspraxis im Großhandel" und

„Großhandels-Geschäftsfall" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Fachwarenkunde", „Ein- und Verkaufspraxis im

Großhandel" und „Großhandels-Geschäftsfall" zu

umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und

Musikalienhändler oder Kunsthändler kann bis

31. Dezember 1978 ein Zusatzprüfung im Lehrberuf

Großhandelskaufmann abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Ein- und Verkaufspraxis

im Großhandel" und „Großhandels- Geschäftsfall"

zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis

3 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Großhandelskaufmann

ist im übrigen die Verordnung BGBl.

Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976

in Kraft.

(3) Die Verordnung vom 19. Oktober 1973,

BGBl. Nr. 565, tritt mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung außer Kraft.

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