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25_1975 AT

25. Verordnung: Festsetzung der Journaldienstzulagen für die Sanitätsdienste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Verordnung: Festsetzung der Journaldienstzulagen für die Sanitätsdienste

Auf Grund des § 17 a in Verbindung mit.§ 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/

1972 sowie auf Grund des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/

1972 wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen verordnet

§ 1. Dem Sanitätspersonal, einschließlich der

Offiziere des militärmedizinischen Dienstes, das

außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen

Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen

wird, gebühren für die im Journaldienst

enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung

Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 2.

§ 2. (1) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines

der nachstehend angeführten Journaldienste an

Werktagen, die nicht durch Freizeit ausgeglichen

werden, beträgt pro Stunde

1. Journaldienst der Offiziere des

militärmedizinischen Dienstes .. 1'00 v. H.

2. Journaldienst des sonstigen Sanitätspersonals

in Krankenrevieren

ab B 3 sowie in Heeressanitätsanstalten

und im Heeresspital . . 0'56 v. H.

3. Journaldienst des sonstigen Sanitätspersonals

in Krankenrevieren

A, B 1 und B 2 0'49 v. H.

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen

Hundertsätzen gelten 37'5 v. H. als Überstundenzuschlag.

(2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines

der nachstehend angeführten Journaldienste an

Sonn- und Feiertagen beträgt pro Stunde

1. Journaldienst der Offiziere des

militärmedizinischen Dienstes .. 1•34 v. H.

2. Journaldienst des sonstigen Sanitätspersonals

in Krankenrevieren

ab B 3 sowie in Heeressanitätsanstalten

und im Heeresspital .. 0•75 v. H.

3. Journaldienst des sonstigen Sanitätspersonals

in Krankenrevieren

A, B 1 und B 2 0•65 v. H.

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von

diesen Hundertsätzen gelten 50 v. H. als Überstundenzuschlag.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1972 in Kraft.

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