25. Verordnung: Festsetzung der Journaldienstzulagen für die Sanitätsdienste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 a in Verbindung mit.§ 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/
1972 sowie auf Grund des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/
1972 wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen verordnet
§ 1. Dem Sanitätspersonal, einschließlich der
Offiziere des militärmedizinischen Dienstes, das
außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen
Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen
wird, gebühren für die im Journaldienst
enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung
Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 2.
§ 2. (1) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines
der nachstehend angeführten Journaldienste an
Werktagen, die nicht durch Freizeit ausgeglichen
werden, beträgt pro Stunde
1. Journaldienst der Offiziere des
militärmedizinischen Dienstes .. 1'00 v. H.
2. Journaldienst des sonstigen Sanitätspersonals
in Krankenrevieren
ab B 3 sowie in Heeressanitätsanstalten
und im Heeresspital . . 0'56 v. H.
3. Journaldienst des sonstigen Sanitätspersonals
in Krankenrevieren
A, B 1 und B 2 0'49 v. H.
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen
Hundertsätzen gelten 37'5 v. H. als Überstundenzuschlag.
(2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines
der nachstehend angeführten Journaldienste an
Sonn- und Feiertagen beträgt pro Stunde
1. Journaldienst der Offiziere des
militärmedizinischen Dienstes .. 1•34 v. H.
2. Journaldienst des sonstigen Sanitätspersonals
in Krankenrevieren
ab B 3 sowie in Heeressanitätsanstalten
und im Heeresspital .. 0•75 v. H.
3. Journaldienst des sonstigen Sanitätspersonals
in Krankenrevieren
A, B 1 und B 2 0•65 v. H.
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von
diesen Hundertsätzen gelten 50 v. H. als Überstundenzuschlag.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1972 in Kraft.