25. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 28/1970, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 389/1970 und BGBl. Nr. 33/1973 wird
abgeändert wie folgt
1. § 3 Abs. 1 Z. 4 wird aufgehoben.
2. Im § 5 Abs. 5 ist der Ausdruck „120 Beitragsmonate"
durch den Ausdruck „120 Versicherungsmonate"
zu ersetzen.
3. a) § 25 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden
Jahres sind
a) alle Pensionen, für die der Stichtag (§ 53
Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres
liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der
Stichtag (§ 53 Abs. 2) am 1. Jänner dieses
Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der
Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene
am Todestag Anspruch hatte,
mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen."
b) § 25 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung
des § 84."
4. Im § 26 erster Satz ist der Ausdruck „der
im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene
Betrag" durch den Ausdruck „der am 31. Dezember
des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene
Betrag" zu ersetzen.
5. Im § 40 Abs. 4 ist der Betrag von 1200 S
durch den Betrag von 1665 S zu ersetzen.
6. Im § 42 erhält der bisherige Inhalt die Bezeichnung
Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Der Anspruch auf eine laufende Leistung
aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner
mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere
laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung.
Beträge, die nach Erlöschen des früheren
Anspruches noch geleistet wurden, sind von den
aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum
zu leistenden Beträgen einzubehalten und
gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch
verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen."
7. Im § 45 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Eine Z. 4 mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen
„4. vom Versicherten zu ersetzende Kostenanteile
gemäß § 48 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes."
8. § 63 hat zu lauten
„Bemessungsgrundlage für die
erhöhte Alterspension
§ 63. Hat der Versicherte einen Anspruch auf
die erhöhte Alterspension gemäß § 78 erworben,
so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, der
Grundbetrag und die auf die Zeit bis zum Beginn
des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge
von der Bemessungsgrundlage, die sich
bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am
Stichtag der erhöhten Alterspensiön in Geltung
gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte."
9. § 78 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension
hat der Versicherte, der die Alterspension nach
§ 68 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters
in Anspruch nimmt, wenn er die Wartezeit nach
den am Stichtag der erhöhten Alterspension in
Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt
hat und keine Alterspension nach § 68 Abs. 3
bezieht. Die Erhöhung beträgt für je weitere
zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H.,
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.,
vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.
der Alterspension gemäß § 68 Abs. 1, die nach
den am Stichtag der erhöhten Alterspension in
Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn
des Pensionsaufschubes gebührt hätte."
10. a) § 80 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und vom Bund, den Ländern
oder Gemeinden zur Erleichterung der
Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung)
gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);"
b) Im § 80 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß
der lit. i durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als
lit. k ist anzufügen
„k) Leistungen auf Grund der Bestimmungen
des Teiles I des österreichisch-deutschen
Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl.
Nr. 283/1962."
11. Im § 82 Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 2 des
Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268"
durch den Ausdruck „§ 2 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440," zu ersetzen.
12. Im § 84 ist der Ausdruck „Erwerbsunfähigkeitspension"
durch den Ausdruck „Erwerbsunfähigkeits
(Alters)pension" zu ersetzen.
13. § 85 Abs. 4 lit. a hat zu lauten
„a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und vom Bund, den Ländern
oder Gemeinden zur Erleichterung
der Tragung des Mietzinsaufwandes (der
Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen
(Abgeltungsbeträge);".
14. a) § 86 Abs. 1 hat zu lauten
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich ab 1. Jänner
1974 um 216 S, ab 1. Juli 1974 um 222 S für
jedes Kind (§ 66), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
b) Im § 86 Abs. 2 ist der Ausdruck „erstmals
ab 1. Jänner 1974," durch den Ausdruck „erstmals
ab 1. Jänner 1975," zu ersetzen.
15. Im § 136 Abs. 3 ist der Ausdruck „binnen
zwei Monaten" durch den Ausdruck „binnen
vier Monaten" zu ersetzen.
16. § 151 Abs. 4 Z. 2 lit. b hat zu lauten
„b) Treffen mehrere Rentenansprüche aus der
landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
zusammen, gebührt der Hilflosenzuschuß
nur einmal. Treffen Rentenansprüche
aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
mit Pensionsansprüchen
aus der Sozialversicherung oder
mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
zusammen, wobei in
beiden in Betracht kommenden Versicherungszweigen
die Voraussetzungen für den
Hilflosenzuschuß erfüllt sein müssen, so
gebührt der Hilflosenzuschuß zu der höheren
oder höchsten Pension (Rente). Ist aber
die halbe Vollrente aus der Unfallversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
höher als der zur höheren oder
höchsten Pension (Rente) gebührende
Hilflosenzuschuß, so gebührt der Hilflosenzuschuß
in der Höhe der halben Vollrente.
Der Hilflosenzuschuß ist von dem Versicherungsträger
festzustellen und flüssigzumachen,
demgegenüber der höhere oder
höchste Pensions(Renten)anspruch besteht;
sofern aber der Hilflosenzuschuß in der
Höhe der halben Vollrente aus der Unfallversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
gebührt, ist er vom
Träger der Unfallversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festzustellen
und flüssigzumachen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Pflichtversicherung in der Bauernpensionsversicherung
am 1. Jänner 1974 unterliegen
und nicht schon zu dieser Pflichtversicherung angemeldet
sind, sind bis zum 28. Februar 1974
bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu
erstatten. Die Bestimmungen der §§ 10, 13 bis 15
und 21 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Pensionen aus der Pensionsversicherung,
bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973
liegt, sind unbeschadet der nach § 25 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes vorzunehmenden
Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1974 und
ab 1. Juli 1975 jeweils mit dem. 1,030fachen zu
vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Pension
zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni
1974 bzw. am 30. Juni 1975 in Geltung stehenden
Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen
§ 25 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden ist,
daß allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit
sie nicht in der Höhe des Mindestbetrages
gewährt werden, ebenfalls jeweils mit dem
1,030fachen zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung
erstreckt sich im gleichen Verhältnis auf
alle Pensionsbestandteile.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind entsprechend
auch auf die Hinterbliebenenpensionen
anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem
31. Dezember 1972 liegt und die von Pensionen
bemessen wurden, auf die Abs. 2 angewendet
wurde bzw. anzuwenden gewesen wäre.
(4) Die Pensionen aus der Pensionsversicherung,
bei denen der Stichtag im Jahre 1973 liegt und
auf die nicht bereits Abs. 3 anzuwenden ist, sind
mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 mit dem
1,075fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung
ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach
den am 31. Dezember 1973 in Geltung stehenden
Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen
§ 25 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden ist,
daß allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit
sie nicht in der Höhe des Mindestbetrages
gewährt werden, ebenfalls mit dem 1,075fachen
zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung erstreckt
sich im gleichen Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 sind entsprechend
auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden,
bei denen der Stichtag am 1. Jänner
1974 liegt und die von Pensionen bemessen wurden,
auf die Abs. 4 anzuwenden gewesen wäre.
(6) Die für das Ausmaß der Alters(Erwerbsunfähigkeits)
zuschußrente im Sinne des § 151
Abs. 7 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
am 30. Juli 1974 bzw. am 30. Juni 1975 in Geltung
stehenden Beträge sind mit Wirksamkeit
ab 1. Juli 1974 und ab 1. Juli 1975 jeweils mit
dem 1,030fachen zu vervielfachen.
(7) Die Beträge der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
nach § 86 Abs. 1 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes sind unbeschadet
der nach § 86 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
vorzunehmenden Anpassung
mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1975 mit dem
1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung
sind die Beträge zugrunde zu legen, die am
30. Juni 1975 in Geltung stehen. Die vervielfachten
Beträge sind auf volle Schillinge zu runden.
Die sich hienach ergebenden Beträge sind
durch Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung festzustellen.
(8) Die auf Grund der Bestimmungen des
Abs. 7 bzw. des Art. I Z. 13 und 14 gebührende
Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
(9) Die sich aus den Abs. 2 bis 6 ergebenden
Leistungserhöhungen gelten nicht als Änderung
des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des
Art. II Abs. 6 der 2. Novelle zum B-PVG, BGBl.
Nr. 33/1973.
(10) § 80 Abs. 3 lit. k des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 10 lit. b ist für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis
31. Dezember 1973 nur auf besonderen Antrag
der (des) Anspruchsberechtigten anzuwenden.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
für das Jahr 1974 festgesetzte
Anpassungsfaktor ist auch für den Bereich
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
für das Kalenderjahr 1974 verbindlich.
(2) Im Art. II Abs. 11 der 2. Novelle zum
Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 33/1973, ist der Punkt am Schluß des ersten
Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
folgender Ausdruck anzufügen: „dasselbe gilt
auch in den Fällen, in denen vor dem 1. Feber
1973 über Anträge nach § 308 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem
1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Fassung
rechtskräftig entschieden worden ist."
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1974 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Juli 1971 die Bestimmungen
des Art. I Z. 10 lit. b;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1973 die
Bestimmung des Art. I Z. 11 und des
Art. III Abs. 2;
c) mit dem 1. Jänner 1975 die Bestimmung
des Art. I Z. 3.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.