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25. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 28/1970, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 389/1970 und BGBl. Nr. 33/1973 wird

abgeändert wie folgt

1. § 3 Abs. 1 Z. 4 wird aufgehoben.

2. Im § 5 Abs. 5 ist der Ausdruck „120 Beitragsmonate"

durch den Ausdruck „120 Versicherungsmonate"

zu ersetzen.

3. a) § 25 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden

Jahres sind

a) alle Pensionen, für die der Stichtag (§ 53

Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres

liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der

Stichtag (§ 53 Abs. 2) am 1. Jänner dieses

Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der

Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene

am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen."

b) § 25 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung

des § 84."

4. Im § 26 erster Satz ist der Ausdruck „der

im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene

Betrag" durch den Ausdruck „der am 31. Dezember

des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene

Betrag" zu ersetzen.

5. Im § 40 Abs. 4 ist der Betrag von 1200 S

durch den Betrag von 1665 S zu ersetzen.

6. Im § 42 erhält der bisherige Inhalt die Bezeichnung

Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Der Anspruch auf eine laufende Leistung

aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner

mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere

laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung.

Beträge, die nach Erlöschen des früheren

Anspruches noch geleistet wurden, sind von den

aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum

zu leistenden Beträgen einzubehalten und

gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch

verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen."

7. Im § 45 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Eine Z. 4 mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen

„4. vom Versicherten zu ersetzende Kostenanteile

gemäß § 48 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes."

8. § 63 hat zu lauten

„Bemessungsgrundlage für die

erhöhte Alterspension

§ 63. Hat der Versicherte einen Anspruch auf

die erhöhte Alterspension gemäß § 78 erworben,

so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, der

Grundbetrag und die auf die Zeit bis zum Beginn

des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge

von der Bemessungsgrundlage, die sich

bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am

Stichtag der erhöhten Alterspensiön in Geltung

gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte."

9. § 78 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension

hat der Versicherte, der die Alterspension nach

§ 68 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters

in Anspruch nimmt, wenn er die Wartezeit nach

den am Stichtag der erhöhten Alterspension in

Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt

hat und keine Alterspension nach § 68 Abs. 3

bezieht. Die Erhöhung beträgt für je weitere

zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H.,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.,

vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.

der Alterspension gemäß § 68 Abs. 1, die nach

den am Stichtag der erhöhten Alterspension in

Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn

des Pensionsaufschubes gebührt hätte."

10. a) § 80 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und vom Bund, den Ländern

oder Gemeinden zur Erleichterung der

Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung)

gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);"

b) Im § 80 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß

der lit. i durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als

lit. k ist anzufügen

„k) Leistungen auf Grund der Bestimmungen

des Teiles I des österreichisch-deutschen

Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl.

Nr. 283/1962."

11. Im § 82 Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 2 des

Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268"

durch den Ausdruck „§ 2 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440," zu ersetzen.

12. Im § 84 ist der Ausdruck „Erwerbsunfähigkeitspension"

durch den Ausdruck „Erwerbsunfähigkeits

(Alters)pension" zu ersetzen.

13. § 85 Abs. 4 lit. a hat zu lauten

„a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und vom Bund, den Ländern

oder Gemeinden zur Erleichterung

der Tragung des Mietzinsaufwandes (der

Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen

(Abgeltungsbeträge);".

14. a) § 86 Abs. 1 hat zu lauten

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich ab 1. Jänner

1974 um 216 S, ab 1. Juli 1974 um 222 S für

jedes Kind (§ 66), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur

Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

b) Im § 86 Abs. 2 ist der Ausdruck „erstmals

ab 1. Jänner 1974," durch den Ausdruck „erstmals

ab 1. Jänner 1975," zu ersetzen.

15. Im § 136 Abs. 3 ist der Ausdruck „binnen

zwei Monaten" durch den Ausdruck „binnen

vier Monaten" zu ersetzen.

16. § 151 Abs. 4 Z. 2 lit. b hat zu lauten

„b) Treffen mehrere Rentenansprüche aus der

landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

zusammen, gebührt der Hilflosenzuschuß

nur einmal. Treffen Rentenansprüche

aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

mit Pensionsansprüchen

aus der Sozialversicherung oder

mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

zusammen, wobei in

beiden in Betracht kommenden Versicherungszweigen

die Voraussetzungen für den

Hilflosenzuschuß erfüllt sein müssen, so

gebührt der Hilflosenzuschuß zu der höheren

oder höchsten Pension (Rente). Ist aber

die halbe Vollrente aus der Unfallversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

höher als der zur höheren oder

höchsten Pension (Rente) gebührende

Hilflosenzuschuß, so gebührt der Hilflosenzuschuß

in der Höhe der halben Vollrente.

Der Hilflosenzuschuß ist von dem Versicherungsträger

festzustellen und flüssigzumachen,

demgegenüber der höhere oder

höchste Pensions(Renten)anspruch besteht;

sofern aber der Hilflosenzuschuß in der

Höhe der halben Vollrente aus der Unfallversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

gebührt, ist er vom

Träger der Unfallversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festzustellen

und flüssigzumachen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Pflichtversicherung in der Bauernpensionsversicherung

am 1. Jänner 1974 unterliegen

und nicht schon zu dieser Pflichtversicherung angemeldet

sind, sind bis zum 28. Februar 1974

bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu

erstatten. Die Bestimmungen der §§ 10, 13 bis 15

und 21 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Pensionen aus der Pensionsversicherung,

bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973

liegt, sind unbeschadet der nach § 25 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes vorzunehmenden

Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1974 und

ab 1. Juli 1975 jeweils mit dem. 1,030fachen zu

vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Pension

zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni

1974 bzw. am 30. Juni 1975 in Geltung stehenden

Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen

§ 25 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden ist,

daß allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit

sie nicht in der Höhe des Mindestbetrages

gewährt werden, ebenfalls jeweils mit dem

1,030fachen zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung

erstreckt sich im gleichen Verhältnis auf

alle Pensionsbestandteile.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind entsprechend

auch auf die Hinterbliebenenpensionen

anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem

31. Dezember 1972 liegt und die von Pensionen

bemessen wurden, auf die Abs. 2 angewendet

wurde bzw. anzuwenden gewesen wäre.

(4) Die Pensionen aus der Pensionsversicherung,

bei denen der Stichtag im Jahre 1973 liegt und

auf die nicht bereits Abs. 3 anzuwenden ist, sind

mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 mit dem

1,075fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung

ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach

den am 31. Dezember 1973 in Geltung stehenden

Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen

§ 25 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden ist,

daß allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit

sie nicht in der Höhe des Mindestbetrages

gewährt werden, ebenfalls mit dem 1,075fachen

zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung erstreckt

sich im gleichen Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 sind entsprechend

auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden,

bei denen der Stichtag am 1. Jänner

1974 liegt und die von Pensionen bemessen wurden,

auf die Abs. 4 anzuwenden gewesen wäre.

(6) Die für das Ausmaß der Alters(Erwerbsunfähigkeits)

zuschußrente im Sinne des § 151

Abs. 7 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

am 30. Juli 1974 bzw. am 30. Juni 1975 in Geltung

stehenden Beträge sind mit Wirksamkeit

ab 1. Juli 1974 und ab 1. Juli 1975 jeweils mit

dem 1,030fachen zu vervielfachen.

(7) Die Beträge der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

nach § 86 Abs. 1 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes sind unbeschadet

der nach § 86 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

vorzunehmenden Anpassung

mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1975 mit dem

1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung

sind die Beträge zugrunde zu legen, die am

30. Juni 1975 in Geltung stehen. Die vervielfachten

Beträge sind auf volle Schillinge zu runden.

Die sich hienach ergebenden Beträge sind

durch Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung festzustellen.

(8) Die auf Grund der Bestimmungen des

Abs. 7 bzw. des Art. I Z. 13 und 14 gebührende

Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(9) Die sich aus den Abs. 2 bis 6 ergebenden

Leistungserhöhungen gelten nicht als Änderung

des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des

Art. II Abs. 6 der 2. Novelle zum B-PVG, BGBl.

Nr. 33/1973.

(10) § 80 Abs. 3 lit. k des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 10 lit. b ist für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis

31. Dezember 1973 nur auf besonderen Antrag

der (des) Anspruchsberechtigten anzuwenden.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

für das Jahr 1974 festgesetzte

Anpassungsfaktor ist auch für den Bereich

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

für das Kalenderjahr 1974 verbindlich.

(2) Im Art. II Abs. 11 der 2. Novelle zum

Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 33/1973, ist der Punkt am Schluß des ersten

Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

folgender Ausdruck anzufügen: „dasselbe gilt

auch in den Fällen, in denen vor dem 1. Feber

1973 über Anträge nach § 308 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem

1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Fassung

rechtskräftig entschieden worden ist."

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1974 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Juli 1971 die Bestimmungen

des Art. I Z. 10 lit. b;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1973 die

Bestimmung des Art. I Z. 11 und des

Art. III Abs. 2;

c) mit dem 1. Jänner 1975 die Bestimmung

des Art. I Z. 3.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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