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25_1973 AT

25. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds zur Erfüllung

seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr

1973 nach Maßgabe der Geltung des Marktordnungsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 36/1968, einen

Zuschuß zu gewähren, dessen Höhe durch den

Betrag bestimmt wird, um den die Summe der

vom Milchwirtschaftsfonds in diesem Geschäftsjahr

gemäß §§ 6 und 7 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes

1967 gewährten Zuschüsse die Summe

der im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds

gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes

1967 entrichteten Preisausgleichsbeiträge

und Transportausgleichsbeiträge

übersteigt.

§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag

von 458 Millionen Schilling nicht übersteigen.

Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes 1/62124, „Zuschuß zum Gebarungsabgang

des Milchwirtschaftsfonds", zu verausgaben

und zu bedecken.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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