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25_1972 AT

25. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Abschnitt I

Errichtung eines Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz

§ 1. Zur Besorgung der Geschäfte der obersten

Bundesverwaltung, die im Dienste der Volksgesundheit

sowie zum Schutz des Menschen vor

schädlichen Umwelteinflüssen notwendig sind,

wird das Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz mit dem im § 3 festgesetzten

Wirkungsbereich errichtet.

§ 2. Zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Gesundheit und Umweltschutz gehören

die ihm gemäß § 3 übertragenen Angelegenheiten

in dem Umfang, in dem sie bis zum

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundeskanzleramt,

vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung oder vom Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft zu besorgen waren.

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz übernimmt aus dem Wirkungsbereich

1. des Bundeskanzleramtes die Zuständigkeit

gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes StGBl. Nr. 139/

1918 zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen

gemeinsamen Interessen auf dem Gebiete

des Umweltschutzes;

2. des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

a) die Angelegenheiten der Volksgesundheit

einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung

von Sanitätspersonen und des

Personals der öffentlichen Gesundheitsverwaltung,

der Mitwirkung bei den grundsätzlichen

und organisatorischen Angelegenheiten

des medizinischen und pharmazeutischen

Unterrichts, der Angelegenheiten

der Kurorte und natürlichen Heilvorkommen,

der Heil- und Pflegeanstalten

und der Volkspflegestätten, des Leichen-

und Bestattungswesens und des

Apotheken- und Arzneimittelwesens;

b) die Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle;

c) die Führung der Bundesapotheken;

d) die Standesangelegenheiten der Ärzte,

Dentisten und des sonstigen Krankenpflegepersonals,

einschließlich ihrer beruflichen

Vertretung;

3. des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft

a) die Angelegenheiten des Veterinärwesens

mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die

von der Bundesanstalt für künstliche. Besamung

der Haustiere zu besorgen sind;

b) die Aus-, Fort- und Weiterbildung der in

Angelegenheiten des Veterinärwesens tätigen

Personen;

c) die Standesangelegenheiten der Tierärzte

einschließlich ihrer beruflichen Vertretung.

(2) Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Gesundheit und. Umweltschutz umfaßt

in den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 1

auch die Forschung, und zwar unbeschadet der

Aufgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung gemäß dem Bundesgesetz

vom 9. Juli 1970, BGBl. Nr. 205.

§ 4. (1) In den in den Wirkungsbereich des

Bundesministeriums für Gesundheit und Um-

weltschutz fallenden Angelegenheiten der Heil-

und Pflegeanstalten hat der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung

vorzugehen.

(2) In den Angelegenheiten des Pflanzenschutzes

mit Ausnahme der phytosanitären

Grenzkontrolle hat der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und.

Umweltschutz vorzugehen.

(3) Soweit Angelegenheiten des Veterinärwesens

Belange der tierischen Produktion, des

Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland, des

Ernährungswesens oder der landwirtschaftlichen

Marktordnung berühren, hat der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft vorzugehen.

Abschnitt II

Änderungen in den Personalständen

§ 5. (1) Die den Personalständen des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung und des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

angehörigen Bundesbediensteten, die ausschließlich

oder überwiegend mit Angelegenheiten

befaßt sind, die nach Abschnitt I nunmehr

in den Wirkungsbereich des neu zu errichtenden

Bundesministeriums für Gesundheit und

Umweltschutz fallen, werden mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in den Personalstand

des neu errichteten Bundesministeriums

für Gesundheit und Umweltschutz übernommen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

beziehungsweise der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der

zuständigen Zentralausschüsse mit Bescheid festzustellen,

welche Bundesbediensteten ausschließlich

oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt

sind, die nach Abschnitt I nunmehr in den

Wirkungsbereich des neu errichteten Bundesministeriums

für Gesundheit und Umweltschutz

fallen. Die in Abs. 1 verfügte Übernahme von

Bundesbediensteten in den Personalstand des

Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz

wird mit Rechtskraft dieser Feststellungsbescheide

wirksam.

(3) Den gemäß Abs. 1 in den Personalstand

des neu errichteten Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz übernommenen

Bediensteten ist eine Verwendung (Funktion)

zuzuweisen, die ihrer bisherigen Verwendung

(Funktion) zumindest gleichwertig ist. Die

Bestimmungen des § 67 Abs. 4 und 8 der

Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-

Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, bleiben

unberührt.

Artikel 2

Abschnitt I

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.

Nr. 133/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 284/1971, wird wie folgt geändert

§ 11 Abs. 1 lit. g hat zu lauten

„g) beim Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz für die Bediensteten

der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen

Sanitätsverwaltung;"

Abschnitt II

Übergangsbestimmungen

Bis zu einer Neuwahl des beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung oder des beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

eingerichteten Zentralausschusses bzw. der

bei diesen Zentralstellen eingerichteten Dienststellenausschüsse

gelten folgende Bestimmungen

1. Die Dienststellenversammlung der Zentralstelle

Bundesministerium für soziale Verwaltung

wird aus der Gesamtheit der Bediensteten der

Zentralstelle Bundesministerium für soziale Verwaltung

und aus den Bediensteten der Zentralstelle

des Bundesministeriums für Gesundheit

und Umweltschutz gebildet, soweit letztere nicht

aus dem Personalstand des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft übernommen

wurden.

2. Die Dienststellenversammlung der Zentralstelle

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

wird aus der Gesamtheit der Bediensteten

der Zentralstelle Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft und der aus dem

Personalstand des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft in den Personalstand des

Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz

übernommenen Bediensteten gebildet.

3. Die Aufgaben des Dienststellenausschusses

bei der Zentralstelle Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz sind, soweit sie

sich auf Bedienstete beziehen, die nicht aus dem

Personalstand des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft in den Personalstand des

Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz

übernommen wurden, von dem bei

der Zentralstelle Bundesministerium für soziale

Verwaltung für die sonstigen Bediensteten dieses

Ressorts gebildeten Dienststellenausschuß

wahrzunehmen.

4. Die Aufgaben des Dienststellenausschusses

bei der Zentralstelle Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz sind, soweit sie

sich auf Bedienstete beziehen, die aus dem Per-

sonalstand des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft in den Personalstand des

Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz

übernommen wurden, von dem bei

der Zentralstelle Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft gebildeten Dienststellenausschuß

wahrzunehmen.

5. Die Mitglieder des beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung für die Bediensteten der

Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen

Sanitätsverwaltung eingerichteten Fachausschusses

sind Mitglieder des im Abschnitt I genannten

Fachausschusses.

6. Die Aufgaben des Zentralausschusses bei

der Zentralstelle Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz sind, soweit sie sich auf

Bedienstete beziehen, die nicht aus dem Personalstand

des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft in den Personalstand des

Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz

übernommen wurden, von dem beim

Bundesministerium für soziale Verwaltung für

die sonstigen Bediensteten dieses Ressorts eingerichteten

Zentralausschuß wahrzunehmen.

7. Die Aufgaben des Zentralausschusses bei der

Zentralstelle Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz sind, soweit sie sich auf

Bedienstete beziehen, die aus dem Personalstand

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

in den Personalstand des Bundesministeriums

für Gesundheit und Umweltschutz

übernommen wurden, von dem beim Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten

Zentralausschuß wahrzunehmen.

8. Anläßlich der erstmaligen Wahl des Zentralausschusses

beim Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz bzw. des Dienststellenausschusses

bei der Zentralstelle Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz

obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

9. § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

findet auf die Zentralausschüsse

bei den Bundesministerien für soziale Verwaltung

bzw. für Land- und Forstwirtschaft und auf

die Dienststellenausschüsse für die Zentralstellen

Bundesministerium für soziale Verwaltung

bzw. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

keine Anwendung.

10. Anläßlich der erstmaligen Wahl des Zentralausschusses

beim Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz bzw. des Dienststellenausschusses

bei der Zentralstelle des Bundesministeriums

für Gesundheit und Umweltschutz

sind auch die übrigen Personalvertretungsausschüsse

des Ressorts Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz neu zu wählen.

Artikel 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz;

b) hinsichtlich des § 4 der Bundesminister

für soziale Verwaltung, der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und

der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz entsprechend ihrem Wirkungsbereich;

c) hinsichtlich des § 5 die Bundesminister

für soziale Verwaltung, für Land- und

Forstwirtschaft und für Gesundheit und

Umweltschutz entsprechend ihrem Wirkungsbereich;

d) hinsichtlich des Artikels 2 Abschnitt I der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz;

e) hinsichtlich des Artikels 2 Abschnitt II der

Bundesminister für soziale Verwaltung

und für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz.

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