25. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Abschnitt I
Errichtung eines Bundesministeriums für
Gesundheit und Umweltschutz
§ 1. Zur Besorgung der Geschäfte der obersten
Bundesverwaltung, die im Dienste der Volksgesundheit
sowie zum Schutz des Menschen vor
schädlichen Umwelteinflüssen notwendig sind,
wird das Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz mit dem im § 3 festgesetzten
Wirkungsbereich errichtet.
§ 2. Zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Gesundheit und Umweltschutz gehören
die ihm gemäß § 3 übertragenen Angelegenheiten
in dem Umfang, in dem sie bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundeskanzleramt,
vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung oder vom Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft zu besorgen waren.
§ 3. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz übernimmt aus dem Wirkungsbereich
1. des Bundeskanzleramtes die Zuständigkeit
gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes StGBl. Nr. 139/
1918 zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen
gemeinsamen Interessen auf dem Gebiete
des Umweltschutzes;
2. des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
a) die Angelegenheiten der Volksgesundheit
einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung
von Sanitätspersonen und des
Personals der öffentlichen Gesundheitsverwaltung,
der Mitwirkung bei den grundsätzlichen
und organisatorischen Angelegenheiten
des medizinischen und pharmazeutischen
Unterrichts, der Angelegenheiten
der Kurorte und natürlichen Heilvorkommen,
der Heil- und Pflegeanstalten
und der Volkspflegestätten, des Leichen-
und Bestattungswesens und des
Apotheken- und Arzneimittelwesens;
b) die Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle;
c) die Führung der Bundesapotheken;
d) die Standesangelegenheiten der Ärzte,
Dentisten und des sonstigen Krankenpflegepersonals,
einschließlich ihrer beruflichen
Vertretung;
3. des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft
a) die Angelegenheiten des Veterinärwesens
mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die
von der Bundesanstalt für künstliche. Besamung
der Haustiere zu besorgen sind;
b) die Aus-, Fort- und Weiterbildung der in
Angelegenheiten des Veterinärwesens tätigen
Personen;
c) die Standesangelegenheiten der Tierärzte
einschließlich ihrer beruflichen Vertretung.
(2) Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Gesundheit und. Umweltschutz umfaßt
in den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 1
auch die Forschung, und zwar unbeschadet der
Aufgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung gemäß dem Bundesgesetz
vom 9. Juli 1970, BGBl. Nr. 205.
§ 4. (1) In den in den Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Gesundheit und Um-
weltschutz fallenden Angelegenheiten der Heil-
und Pflegeanstalten hat der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung
vorzugehen.
(2) In den Angelegenheiten des Pflanzenschutzes
mit Ausnahme der phytosanitären
Grenzkontrolle hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und.
Umweltschutz vorzugehen.
(3) Soweit Angelegenheiten des Veterinärwesens
Belange der tierischen Produktion, des
Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland, des
Ernährungswesens oder der landwirtschaftlichen
Marktordnung berühren, hat der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft vorzugehen.
Abschnitt II
Änderungen in den Personalständen
§ 5. (1) Die den Personalständen des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung und des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
angehörigen Bundesbediensteten, die ausschließlich
oder überwiegend mit Angelegenheiten
befaßt sind, die nach Abschnitt I nunmehr
in den Wirkungsbereich des neu zu errichtenden
Bundesministeriums für Gesundheit und
Umweltschutz fallen, werden mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in den Personalstand
des neu errichteten Bundesministeriums
für Gesundheit und Umweltschutz übernommen.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
beziehungsweise der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der
zuständigen Zentralausschüsse mit Bescheid festzustellen,
welche Bundesbediensteten ausschließlich
oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt
sind, die nach Abschnitt I nunmehr in den
Wirkungsbereich des neu errichteten Bundesministeriums
für Gesundheit und Umweltschutz
fallen. Die in Abs. 1 verfügte Übernahme von
Bundesbediensteten in den Personalstand des
Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz
wird mit Rechtskraft dieser Feststellungsbescheide
wirksam.
(3) Den gemäß Abs. 1 in den Personalstand
des neu errichteten Bundesministeriums für
Gesundheit und Umweltschutz übernommenen
Bediensteten ist eine Verwendung (Funktion)
zuzuweisen, die ihrer bisherigen Verwendung
(Funktion) zumindest gleichwertig ist. Die
Bestimmungen des § 67 Abs. 4 und 8 der
Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-
Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, bleiben
unberührt.
Artikel 2
Abschnitt I
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.
Nr. 133/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 284/1971, wird wie folgt geändert
§ 11 Abs. 1 lit. g hat zu lauten
„g) beim Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz für die Bediensteten
der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung;"
Abschnitt II
Übergangsbestimmungen
Bis zu einer Neuwahl des beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung oder des beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
eingerichteten Zentralausschusses bzw. der
bei diesen Zentralstellen eingerichteten Dienststellenausschüsse
gelten folgende Bestimmungen
1. Die Dienststellenversammlung der Zentralstelle
Bundesministerium für soziale Verwaltung
wird aus der Gesamtheit der Bediensteten der
Zentralstelle Bundesministerium für soziale Verwaltung
und aus den Bediensteten der Zentralstelle
des Bundesministeriums für Gesundheit
und Umweltschutz gebildet, soweit letztere nicht
aus dem Personalstand des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft übernommen
wurden.
2. Die Dienststellenversammlung der Zentralstelle
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
wird aus der Gesamtheit der Bediensteten
der Zentralstelle Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft und der aus dem
Personalstand des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft in den Personalstand des
Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz
übernommenen Bediensteten gebildet.
3. Die Aufgaben des Dienststellenausschusses
bei der Zentralstelle Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz sind, soweit sie
sich auf Bedienstete beziehen, die nicht aus dem
Personalstand des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft in den Personalstand des
Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz
übernommen wurden, von dem bei
der Zentralstelle Bundesministerium für soziale
Verwaltung für die sonstigen Bediensteten dieses
Ressorts gebildeten Dienststellenausschuß
wahrzunehmen.
4. Die Aufgaben des Dienststellenausschusses
bei der Zentralstelle Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz sind, soweit sie
sich auf Bedienstete beziehen, die aus dem Per-
sonalstand des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft in den Personalstand des
Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz
übernommen wurden, von dem bei
der Zentralstelle Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft gebildeten Dienststellenausschuß
wahrzunehmen.
5. Die Mitglieder des beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung für die Bediensteten der
Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung eingerichteten Fachausschusses
sind Mitglieder des im Abschnitt I genannten
Fachausschusses.
6. Die Aufgaben des Zentralausschusses bei
der Zentralstelle Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz sind, soweit sie sich auf
Bedienstete beziehen, die nicht aus dem Personalstand
des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft in den Personalstand des
Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz
übernommen wurden, von dem beim
Bundesministerium für soziale Verwaltung für
die sonstigen Bediensteten dieses Ressorts eingerichteten
Zentralausschuß wahrzunehmen.
7. Die Aufgaben des Zentralausschusses bei der
Zentralstelle Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz sind, soweit sie sich auf
Bedienstete beziehen, die aus dem Personalstand
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
in den Personalstand des Bundesministeriums
für Gesundheit und Umweltschutz
übernommen wurden, von dem beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten
Zentralausschuß wahrzunehmen.
8. Anläßlich der erstmaligen Wahl des Zentralausschusses
beim Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz bzw. des Dienststellenausschusses
bei der Zentralstelle Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
9. § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
findet auf die Zentralausschüsse
bei den Bundesministerien für soziale Verwaltung
bzw. für Land- und Forstwirtschaft und auf
die Dienststellenausschüsse für die Zentralstellen
Bundesministerium für soziale Verwaltung
bzw. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
keine Anwendung.
10. Anläßlich der erstmaligen Wahl des Zentralausschusses
beim Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz bzw. des Dienststellenausschusses
bei der Zentralstelle des Bundesministeriums
für Gesundheit und Umweltschutz
sind auch die übrigen Personalvertretungsausschüsse
des Ressorts Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz neu zu wählen.
Artikel 3
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz;
b) hinsichtlich des § 4 der Bundesminister
für soziale Verwaltung, der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und
der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz entsprechend ihrem Wirkungsbereich;
c) hinsichtlich des § 5 die Bundesminister
für soziale Verwaltung, für Land- und
Forstwirtschaft und für Gesundheit und
Umweltschutz entsprechend ihrem Wirkungsbereich;
d) hinsichtlich des Artikels 2 Abschnitt I der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz;
e) hinsichtlich des Artikels 2 Abschnitt II der
Bundesminister für soziale Verwaltung
und für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz.