25. Bundesgesetz: Änderung des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 115/1969, wird wie folgt geändert
Der § 5 erhält folgende Fassung
„§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, für die im In- und Ausland
durchzuführenden Finanzoperationen (Aufnahme
von Anleihen, Darlehen und sonstigen
Krediten) der Aktiengesellschaft Haftungen
namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu
übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung 6900 Millionen
Schilling einschließlich der Zinsen und
Kosten nicht übersteigt;
b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 1000 Millionen
Schilling einschließlich der Zinsen und
Kosten nicht übersteigt;
c) die Laufzeit der Finanzoperation dreißig
Jahre nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten
in inländischer Währung unter Zugrundelegung
der folgenden Formel nicht mehr
als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt
der Finanzoperation geltenden Zinsfußes
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/
1969) beträgt;
e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten
in ausländischer Währung nach der Formel
laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des arithmetischen Mittels aus den
im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden
offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den USA (New
York) beträgt;
f) die Finanzoperation in Schilling, Belgischen
Franken, Deutschen Mark, Englischen
Pfunden, Französischen Franken, Holländischen
Gulden, Italienischen Liren, Japa-
nischen Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen
Kronen, Schweizer Franken, US-
Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf
mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe-
und Druckkosten (Begebungskosten) vom
Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils
für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt
werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung
nach der Formel laut Abs. 2 lit. d
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.
Für die Ermittlung der Gesamtbelastung
bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene
Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf
nicht zu berücksichtigen.
(5) Wird die Haftung des Bundes gemäß
Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen,
so sind diese zu den im Zeitpunkt der
Haftungsübernahme vom Bundesminister für
Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf
die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
die gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen
Haftungen über die vertraglich vereinbarte
Laufzeit zu erstrecken,
a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der
Verpflichtungen aus Finanzoperationen
vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner
in Anspruch genommen wird oder zur
Vermeidung einer Inanspruchnahme des
Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar
eingetretener wirtschaftlicher oder
finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners
geboten ist und der Gläubiger
zustimmt,
b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung
die vertraglich vereinbarte Laufzeit
um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,
c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im
Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten
Deckung finden und
d) wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
die im Abs. 2 lit. c festgesetzte
Laufzeit nicht übersteigt."
Artikel II
Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.