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25_1971 AT

25. Bundesgesetz: Änderung des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Bundesgesetz: Änderung des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz,

BGBl. Nr. 115/1969, wird wie folgt geändert

Der § 5 erhält folgende Fassung

„§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, für die im In- und Ausland

durchzuführenden Finanzoperationen (Aufnahme

von Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten) der Aktiengesellschaft Haftungen

namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357

des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu

übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung 6900 Millionen

Schilling einschließlich der Zinsen und

Kosten nicht übersteigt;

b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 1000 Millionen

Schilling einschließlich der Zinsen und

Kosten nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Finanzoperation dreißig

Jahre nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

in inländischer Währung unter Zugrundelegung

der folgenden Formel nicht mehr

als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt

der Finanzoperation geltenden Zinsfußes

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/

1969) beträgt;

e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

in ausländischer Währung nach der Formel

laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des arithmetischen Mittels aus den

im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden

offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,

Großbritannien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den USA (New

York) beträgt;

f) die Finanzoperation in Schilling, Belgischen

Franken, Deutschen Mark, Englischen

Pfunden, Französischen Franken, Holländischen

Gulden, Italienischen Liren, Japa-

nischen Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen

Kronen, Schweizer Franken, US-

Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf

mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe-

und Druckkosten (Begebungskosten) vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils

für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt

werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung

nach der Formel laut Abs. 2 lit. d

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.

Für die Ermittlung der Gesamtbelastung

bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene

Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf

nicht zu berücksichtigen.

(5) Wird die Haftung des Bundes gemäß

Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen,

so sind diese zu den im Zeitpunkt der

Haftungsübernahme vom Bundesminister für

Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf

die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

die gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen

Haftungen über die vertraglich vereinbarte

Laufzeit zu erstrecken,

a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der

Verpflichtungen aus Finanzoperationen

vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner

in Anspruch genommen wird oder zur

Vermeidung einer Inanspruchnahme des

Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar

eingetretener wirtschaftlicher oder

finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners

geboten ist und der Gläubiger

zustimmt,

b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung

die vertraglich vereinbarte Laufzeit

um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,

c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im

Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten

Deckung finden und

d) wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

die im Abs. 2 lit. c festgesetzte

Laufzeit nicht übersteigt."

Artikel II

Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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