25. Kundmachung: Beitritt Liechtensteins zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat Liechtenstein seine Beitrittsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.
Nr. 41/1969, letzte Kundmachung betreffend den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 366/1969) am 28. Oktober
1969 hinterlegt.
Die Beitrittsurkunde Liechtensteins enthält
folgende Erklärungen beziehungsweise Vorbehalte
1. Zu Artikel 5 Absatz 1
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
erklärt, daß das Fürstentum Liechtenstein die
Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Anwendung
von Zwangsmitteln von der in Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angeführten
Bedingung abhängig macht.
2. Zu Artikel 16 Absatz 2
Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, daß
Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken,
ausgenommen Ersuchen um Zustellung
einer Ladung, die in einer anderen als der
deutschen Sprache an die liechtensteinischen Behörden
gerichtet sind, eine Übersetzung in diese
Sprache angeschlossen wird.