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25_1970 AT

25. Kundmachung: Beitritt Liechtensteins zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Kundmachung: Beitritt Liechtensteins zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates hat Liechtenstein seine Beitrittsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen

über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.

Nr. 41/1969, letzte Kundmachung betreffend den

Geltungsbereich BGBl. Nr. 366/1969) am 28. Oktober

1969 hinterlegt.

Die Beitrittsurkunde Liechtensteins enthält

folgende Erklärungen beziehungsweise Vorbehalte

1. Zu Artikel 5 Absatz 1

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

erklärt, daß das Fürstentum Liechtenstein die

Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Anwendung

von Zwangsmitteln von der in Artikel 5

Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angeführten

Bedingung abhängig macht.

2. Zu Artikel 16 Absatz 2

Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, daß

Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken,

ausgenommen Ersuchen um Zustellung

einer Ladung, die in einer anderen als der

deutschen Sprache an die liechtensteinischen Behörden

gerichtet sind, eine Übersetzung in diese

Sprache angeschlossen wird.

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