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25_1969 AT

25. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeiterkammergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeiterkammergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/

1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 89/1960 und 236/1965, wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

1. § 7 hat zu lauten:"

§ 7. (1) Die Vollversammlung der einzelnen

Arbeiterkammern besteht aus den gewählten

Kammerräten.

(2) In die Arbeiterkammer Burgenland sind 40,

in die Arbeiterkammer Vorarlberg 50, in die

Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg und Tirol

je 70, in die Arbeiterkammern Oberösterreich,

Niederösterreich und Steiermark je 110 und in

die Arbeiterkammer Wien 180 Kammerräte zu

wählen."

2. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Die Vollversammlung der einzelnen

Arbeiterkammern wird von den wahlberechtigten

Dienstnehmern durch gleiche, unmittelbare

und geheime Wahl nach den Grundsätzen des

Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist

grundsätzlich persönlich auszuüben, doch ist für

blinde oder sonst körperbehinderte Personen eine

Ausnahme durch die Arbeiterkammer-Wahlordnung

(§ 11 a) vorzusehen.

(2) Die Funktionsperiode der Vollversammlung

beginnt mit dem Tage ihres ersten Zusammentrittes

und endet mit dem Tage des ersten Zusammentrittes

der neugewählten Vollversammlung.

(3) Der Wahltermin ist vom Vorstand der

Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf die

notwendigen Vorbereitungsarbeiten so festzulegen,

daß die neue Vollversammlung frühestens

drei Monate vor und spätestens drei Monate nach

Ablauf von fünf Jahren seit dem letzten Wahltag

zusammentreten kann, an dem die in Funktion

befindliche Vollversammlung gewählt wurde.

Weiters bestimmt der Vorstand, ob die Wahl an

einem oder zwei Tagen stattfindet. Findet die

Wahl an zwei Tagen statt, so hat es sich um zwei

unmittelbar aufeinanderfolgende Tage zu handeln,

von denen einer ein Sonntag oder ein gesetzlicher

Feiertag sein muß. Wird für die Wahl

ein Tag bestimmt, so muß dieser ein Sonntag

oder gesetzlicher Feiertag sein.

(4) Die Wahl ist getrennt in drei Wahlkörpern,

und zwar je einem für Angestellte, Arbeiter und

Verkehrsbedienstete, durchzuführen. Die Anzahl

und Bezeichnung der Wahlkörper kann auf Grund

eines Vorschlages des Arbeiterkammertages durch

Verordnung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung abgeändert werden, wenn dies zur

Wahrung der Interessen der Dienstnehmer erforderlich

wird.

(5) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper

entfallenden Kammerräte ist in der

Arbeiterkammer-Wahlordnung in dem Ausmaß

festzusetzen, das der Zahl der jedem Wahlkörper

angehörenden Dienstnehmer im Verhältnis zur

Gesamtzahl der arbeiterkammerzugehörigen

Dienstnehmer (§ 5) entspricht."

3. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des

Abs. 2 in ihrem Wahlkörper ohne Unterschied

der Staatszugehörigkeit alle Kammerzugehörigen

(§ 5), die am Tage der Wahlausschreibung

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2. abgesehen von dem Erfordernis des Wahlalters

und der österreichischen Staatsbürgerschaft

vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen

sind;

3. mindestens ein Jahr in Österreich im Sinne

der Bestimmung des § 5 unselbständig erwerbstätig

waren und

4. innerhalb des Bereiches (§ 3) derjenigen

Arbeiterkammer, in der sie das Wahlrecht ausüben,

in Beschäftigung stehen oder nach Beendigung

dieses Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses

bis zum Tage der Wahlausschreibung

nicht länger als 20 Wochen ununterbrochen

arbeitslos waren.

(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder

mehreren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnissen

stehen, sind nur einmal, und zwar auf

Grund jenes Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses

wahlberechtigt, in dem sie überwiegend

beschäftigt sind."

4. Nach § 10 sind nachstehende §§ 10 a bis

10 w einzufügen, die samt Überschriften zu lauten

haben

„Organe zur Durchführung der

Kammerwahlen

§ 10 a. (1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung

einer Arbeiterkammer ist zur Durchführung

der Wahl für den gesamten Kammerbereich eine

Hauptwahlkommission, für jeden Wahlkreis eine

Zweigwahlkommission und für jeden Wahlsprengel

eine Sprengelwahlkommission zu bilden

sowie am Sitz der Arbeiterkammer ein Wahlbüro

einzurichten.

(2) Bei der Arbeiterkammer für Wien ist weiters

eine Einspruchskommission zu bilden, die

über Einsprüche gegen die Wählerlisten zu entscheiden

hat.

(3) Jeder kammerzugehörige Dienstnehmer ist

verpflichtet, der Berufung als Mitglied oder Ersatzmitglied

in eine der in Abs. 1 und 2 genannten

Kommissionen Folge zu leisten. Jeder so

Berufene übt diese Tätigkeit als öffentliches

Ehrenamt aus und erhält eine vom Vorstand der

Arbeiterkammer festzusetzende angemessene Entschädigung.

Hauptwahlkommission

§ 10 b. (1) Die Hauptwahlkommission hat

ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer und

besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzenden

und mindestens sechs, höchstens jedoch zehn

weiteren Mitgliedern. Für den Wahlkommissär

ist ein Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied

ein Ersatzmitglied zu bestellen, die im Falle

der Verhinderung des Wahlkommissärs beziehungsweise

des Mitgliedes deren Funktion übernehmen.

(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter

werden vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

bestellt. Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder

werden von der Gemeinde entsendet,

in der die Arbeiterkammer ihren Sitz

hat. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder

werden vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung auf Grund von Vorschlägen

der betreffenden Arbeiterkammer berufen; sie

müssen wahlberechtigt sein (§ 9).

(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die Wahlvorschläge

gemäß § 10 r überreicht hat, kann zwei

Vertrauensmänner für die Hauptwahlkommission

namhaft machen, die berechtigt sind, an

jenen Sitzungen teilzunehmen, in denen über die

Wählbarkeit der Wahlwerber, die Gültigkeit der

Wahlvorschläge, die Überprüfung der Wahlergebnisse

und die Zuweisung der Mandate an die

wahlwerbenden Gruppen verhandelt wird. Den

Vertrauensmännern steht ein Stimmrecht nicht

zu.

Aufgaben der Hauptwahlkommission

§ 10 c. Die Hauptwahlkommission hat

a) die Wahlkundmachung zu erlassen,

b) unter Bedachtnahme darauf, ob die Wahl

an einem oder an zwei Tagen stattfindet

und auf die voraussichtliche Anzahl der

Wahlberechtigten die Zahl und Abgrenzung

der Wahlsprengel und der Wahlkreise sowie

den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen

festzulegen,

c) über die Wählbarkeit der Wahlwerber und

die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden

und die gültigen Wahlvorschläge

zu verlautbaren,

d) über Form und Inhalt des amtlichen

Stimmzettels zu bestimmen,

e) über Berufungen gegen die Entscheidungen

der Zweigwahlkommissionen und der Einspruchskommission

zu entscheiden,

f) das endgültige Wahlergebnis festzustellen,

g) die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis

der Wahl zu verlautbaren,

h) für die Wahl der Vollversammlung der

Arbeiterkammer Wien die Stunden zur

Stimmabgabe (Wahlzeit) festzulegen.

Zweigwahlkommissionen

§ 10 d. (1) Jede Zweigwahlkommission besteht

aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und sechs

weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein

Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ein

Ersatzmitglied zu berufen, die im Falle der Verhinderung

des Wahlleiters bzw. des Mitgliedes

deren Funktion übernehmen.

(2) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden

von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

bestellt; sie sind dem Stande der rechtskundigen

Beamten zu entnehmen. Ein Mitglied

und ein Ersatzmitglied werden von der Gemeinde

entsendet, in der die Zweigwahlkommission

ihren Amtssitz hat. Die weiteren Mitglieder

und deren Ersatzmitglieder werden von der

Arbeiterkammer bestellt und müssen wahlberechtigt

sein (§ 9).

Aufgaben der Zweigwahlkommissionen

§ 10 e. Die Zweigwahlkommissionen haben

a) die Wählerlisten aufzulegen, sofern hiefür

nicht das Wahlbüro zuständig ist (§ 10 q

Abs. 1),

b) über Einsprüche gegen die Wählerlisten zu

entscheiden, sofern hiefür nicht die Einspruchskommission

vorgesehen ist (§ 10 q

Abs. 3),

c) die Wahllokale zu bestimmen, sofern hiefür

nicht das Wahlbüro zuständig ist (§ 10 i

Abs. 3),

d) die Stunden zur Stimmabgabe festzusetzen,

sofern dies nicht durch die Hauptwahlkommission

erfolgt (§ 10 c lit. h),

e) das Abstimmungsergebnis in ihrem Wahlkreis

festzustellen.

Sprengelwahlkommissionen

§ 10 f. (1) Jede Sprengelwahlkommission besteht

aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter

und mindestens einem, höchstens jedoch

fünf weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied

ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung

des Mitgliedes dessen Funktion übernimmt.

Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter

sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder

werden von der Arbeiterkammer bestellt

und müssen wahlberechtigt sein (§ 9).

(2) Die Sprengelwahlkommissionen haben die

Wahl in den Wahlsprengeln durchzuführen.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen gültigen

Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt,

in jede Sprengelwahlkommission zwei

Wahlzeugen zu entsenden.

(4) Die Wahlzeugen sind dem Wahlbüro der

Arbeiterkammer schriftlich namhaft zu machen;

ihnen steht keine Einflußnahme auf den Gang

der Wahlhandlung zu.

Einspruchskommission

§ 10 g. (1) Die Einspruchskommission (§ 10 a

Abs. 2) besteht aus dem Leiter des Wahlbüros

als Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern. Der

Vorsitzende ist durch den stellvertretenden Leiter

des Wahlbüros zu vertreten, für jedes weitere

Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen;

sie haben im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden

bzw. eines Mitgliedes deren Funktionen

auszuüben. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder

werden von der Arbeiterkammer bestellt

und müssen wahlberechtigt sein (§ 9).

(2) Die Einspruchskommission hat für den

Bereich der Arbeiterkammer Wien über Einsprüche

gegen die Wählerlisten zu entscheiden.

Geschäftsführung und Beschlußfassung

der Kommissionen

§ 10 h. (1) Die Hauptwahlkommission, die

Zweigwahlkommissionen, die Sprengelwahlkommissionen

und die Einspruchskommission werden

von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen

einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn außer

dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter

mindestens die halbe Anzahl der stimmberechtigten

Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Vorsitzenden (Stellvertreters) den Ausschlag. Ist

ein Kommissionsmitglied an der Abgabe seiner

Stimme verhindert, so ist dessen Ersatzmitglied

stimmberechtigt. Die von den Gemeinden gemäß

§§ 10 b Abs. 2 und 10 d Abs. 2 entsendeten Mitglieder

haben kein Stimmrecht.

Wahlbüro

§ 10 i. (1) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter

des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem

zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.

(2) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter

werden über Vorschlag der Arbeiterkammer

vom Wahlkommissär berufen, das

übrige Personal wird von der Arbeiterkammer

beigestellt.

(3) Das Wahlbüro hat insbesondere die Wählerlisten

anzulegen, in Wien auch die Wahllokale

zu bestimmen und alle sonstigen zur Vorbereitung

der Wahl erforderlichen Arbeiten zu

besorgen, soweit diese nicht durch dieses Bundesgesetz

anderen Stellen übertragen sind.

Pflichtenangelobung

§ 10 j. (1) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter,

die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen

und ihre Stellvertreter, die Vorsitzenden

der Sprengelwahlkommissionen und ihre Stellvertreter,

die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder

der Hauptwahlkommission, der Zweig-

und der Sprengelwahlkommissionen, der Leiter

des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie

die Mitglieder der Einspruchskommission haben

gewissenhafte Pflichterfüllung und strenge Unparteilichkeit

bei Ausübung ihres Amtes zu geloben.

(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreterwerden

vor Antritt ihres Amtes vom Bundesminister

für soziale Verwaltung angelobt. Die

Angelobung der übrigen in Abs. 1 genannten

Personen erfolgt gemäß den Bestimmungen der

Arbeiterkammer-Wahlordnung.

Mitwirkung der Krankenversicherungsträger

§ 10 k. (1) Zur Vorbereitung der Arbeiterkammerwahl

haben auf Antrag der Arbeiterkammer

und auf deren Kosten die Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung durch Anfrage bei den die

Versicherungsbeiträge abrechnenden Stellen die

Anzahl und die Standorte der einzelnen Betriebe

(Betriebs- oder Arbeitsstätten) sowie die dort

beschäftigten kammerzugehörigen Dienstnehmer,

getrennt nach Wahlkörpern, zu ermitteln und

das Ergebnis dieser Ermittlungen der Arbeiterkammer

unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

haben ferner nach Anordnung der

Wahl (§ 8 Abs. 3) auf Antrag der Arbeiterkammer

und auf deren Kosten die notwendigen

Unterlagen für die Erstellung der Wählerlisten

(§ 10 p) zur Verfügung zu stellen. Sie haben insbesondere

auf Grund ihrer eigenen Versicherungsunterlagen

und des Ergebnisses ihrer Ermittlungen

gemäß Abs. 1 für die einzelnen Betriebe

(Betriebs- oder Arbeitsstätten) die Wählerverzeichnisse

getrennt nach Wahlkörpern anzufertigen

und diese unverzüglich nach der Ausschreibung

der Arbeiterkammerwahl, spätestens

jedoch eine Woche danach, den Dienstgebern zur

Überprüfung und allfälligen Richtigstellung und

Ergänzung zugleich mit einer der Beschäftigtenzahl

entsprechenden Anzahl von Wähleranlageblättern

zu übermitteln. Gleichzeitig sind die

Dienstgeber auf die ihnen gemäß § 101 lit. d

obliegende Verpflichtung hinzuweisen.

(3) Die von den Dienstgebern zurückgesendeten

Wählerverzeichnisse und die ausgefüllten

Wähleranlageblätter sind sofort dem Wahlbüro

der Arbeiterkammer zu übermitteln.

Mitwirkung der Dienstgeber

§ 10 1. Die Dienstgeber sind verpflichtet,

a) den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung

auf Anfrage gemäß § 10 k Abs. 1

die Anzahl und die Standorte der einzelnen

Betriebe (Betriebs- oder Arbeitsstätten) sowie

die dort beschäftigten kammerzugehörigen

Dienstnehmer, getrennt nach Wahlkörpern,

bekanntzugeben;

b) die vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

übermittelten Wählerverzeichnisse

(§ 10 k Abs. 2) genau zu überprüfen

und durch deren Richtigstellung und Ergänzung

dafür Sorge zu tragen, daß alle

am Tage der Wahlausschreibung in ihrem

Betrieb (Betriebs- oder Arbeitsstätte) beschäftigten

wahlberechtigten Dienstnehmer

mit den für die Wahl notwendigen Daten

im Wählerverzeichnis aufscheinen. Sodann

haben sie dafür zu sorgen, daß die Wählerverzeichnisse

drei Tage lang im Betrieb

(Betriebs- oder Arbeitsstätte) so aufliegen,

daß jeder dort beschäftigte Dienstnehmer

Einsicht nehmen kann;

c) jedem ihrer kammerzugehörigen Dienstnehmer

unverzüglich ein Wähleranlageblatt

mit der Aufforderung auszufolgen, dieses

binnen einer Woche nach Empfangnahme

ausgefüllt zurückzugeben. Die ausgefüllten

Wähleranlageblätter haben sie zum festgesetzten

Zeitpunkt wieder einzusammeln;

d) die richtiggestellten und allenfalls ergänzten

Wählerverzeichnisse zusammen mit den ausgefüllten

Wähleranlageblättern dem Träger

der gesetzlichen Krankenversicherung spätestens

drei Wochen nach dem Tage der

Wahlausschreibung zurückzustellen.

Ausfüllung der Wähleranlageblätter

§ 10 m. Jeder wahlberechtigte Dienstnehmer

hat das Wähleranlageblatt vollständig auszufüllen,

eigenhändig zu unterschreiben und innerhalb

der festgesetzten Frist (§ 10 1 lit. c) dem Dienstgeber

zurückzugeben. Er darf nur e i n Wähleranlageblatt

ausfüllen und abgeben, und zwar auch

dann, wenn er bei mehr als einem Dienstgeber

beschäftigt ist.

Erfassung der wahlberechtigten

Arbeitslosen

§ 10 n. Wahlberechtigte, die am Tage der

Wahlausschreibung arbeitslos waren haben innerhalb

von drei Wochen nach dem Tage der Wahlausschreibung

bei der zuständigen Zweigwahlkommission

oder beim Wahlbüro, in Wien nur

beim Wahlbüro, ihre Aufnahme in die Wählerliste

zu beantragen.

Mithilfeverpflichtung

§ 10 o. Die Landeskammern der gewerblichen

Wirtschaft, ihre Fachgruppen einschließlich der

Gremien und Innungen, die Landwirtschaftskammern,

die Landarbeiterkammern, die Träger der

gesetzlichen Sozialversicherung, die Arbeitsämter,

die Dienstgeber der kammerzugehörigen Personen

(§ 5) und die Betriebsvertretungen sind,

soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften

davon entheben, verpflichtet, den Wahlbüros der

Arbeiterkammern und den Wahlkommissionen

die zur Anlegung der Wählerlisten erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von

ihnen geführten Verzeichnisse der Dienstgeber

und der Dienstnehmer zu gewähren.

Wählerlisten

§ 10 p. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerlisten

zu verzeichnen, die nach Wahlkreisen

und Wahlsprengel zu gliedern sind. Jeder Wahlberechtigte

ist in der Wählerliste jenes Wahlsprengels

zu verzeichnen, in dessen örtlichem Bereich

der Betrieb (Betriebs- oder Arbeitsstätte)

liegt, in dem er am Tag der Wahlausschreibung

beschäftigt war. Die Anführung des Wahlberechtigten

in der Wählerliste bildet die Grundlage

für die Stimmabgabe vor der Sprengelwahlkommission.

(2) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung

arbeitslos waren, sind in die Wählerlisten

jenes Wahlsprengeis aufzunehmen, in

dessen Bereich sie an diesem Tage ihren ordentlichen

Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

hatten.

Auflage der Wählerlisten und

Einspruchsverfahren

§ 10 q. (1) Die Wählerlisten sind von den

Zweigwahlkommissionen, in Wien vom Wahlbüro,

öffentlich aufzulegen.

(2) Während der Zeit, in der die Wählerlisten

zur Einsichtnahme aufliegen, sind die Wahlberechtigten,

die gesetzlichen Betriebsvertretungen

und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt,

bei der Zweigwahlkommission, in Wien bei

der Einspruchskommission, Einsprüche gegen die

Wählerliste schriftlich einzubringen.

(3) Die Zweigwahlkommission, in Wien die

Einspruchskommission, hat über die Einsprüche

zu entscheiden und sowohl den Einspruchswerber

als auch die von der Entscheidung betroffenen

Wahlberechtigten von ihrer Entscheidung schriftlich

zu verständigen.

(4) Der Einspruchswerber und die von der

Entscheidung betroffenen Wahlberechtigten haben

das Recht, gegen die Entscheidung bei der Hauptwahlkommission

schriftlich Berufung einzulegen.

Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist

endgültig.

Wahlvorschläge

§ 10 r. (1) Die Wahlvorschläge sind gesondert

für jeden Wahlkörper innerhalb der in der Wahlordnung

vorgesehenen Frist schriftlich bei der

Hauptwahlkommission einzubringen. Sie dürfen

nicht mehr Wahlwerber als die doppelte Anzahl

der auf den jeweiligen Wahlkörper entfallenden

Kammerräte aufweisen, müssen von mindestens

hundert Wahlberechtigten dieses Wahlkörpers

unterschrieben sein und die eigenhändig unterfertigte

Erklärung jedes Wahlwerbers enthalten,

daß er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag

einverstanden ist.

(2) Die wahlwerbenden Gruppen haben für

jeden Wahlvorschlag, den sie in einem Wahlkörper

einbringen, an die Arbeiterkammer einen

Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in

der Höhe von 2000 S zu leisten. Dieser Beitrag

ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge

zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt

der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(3) Die gültigen Wahlvorschläge sind getrennt

nach Wahlkörpern von der Hauptwahlkommission

so zu verlautbaren, daß die Wahlberechtigten

von ihrem wesentlichen Inhalt zeitgerecht

Kenntnis nehmen können. Für die Reihenfolge,

in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung

angeführt werden, ist maßgeblich, wieviele

Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe

bereits bei der letzten Arbeiterkammerwahl in

die Vollversammlung gewählt wurden. Die Wahlvorschläge

jener wahlwerbenden Gruppen, die

nicht in der Vollversammlung vertreten sind,

werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend

dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.

Amtlicher Stimmzettel

§ 10 s. (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels

amtlichen Stimmzettels. Für jeden Wahlkörper ist

ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die

Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen in der

Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge

verlautbart wurden (§ 10 r Abs. 3).

(2) Der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen

sind leere Kreise hinzuzufügen, durch deren

Kennzeichnung die Wahlberechtigten ihren Wählerwillen

zum Ausdruck bringen können.

(3) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer

Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet,

so ist diese Wahlstimme ungültig. Die Wahlstimme

ist auch dann ungültig, wenn aus der

Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der

Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.

Wahlkarte

§ 10 t. (1) Wahlberechtigte, die nach dem Tag

der Wahlausschreibung ihr Dienstverhältnis gewechselt

haben oder sich aus anderen wichtigen

Gründen an den Wahltagen außerhalb des örtlichen

Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten,

haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

Auf Grund dieser Wahlkarte sind sie berechtigt,

vor jeder Sprengelwahlkommission sowohl im

Bereiche der Arbeiterkammer, der sie angehören,

als auch im Bereich jeder anderen Arbeiterkammer,

deren Vollversammlung zum gleichen Termin

gewählt wird, ihre Stimme abzugeben.

(2) Gegen die Verweigerung der Ausstellung

der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel

zu.

Bereitstellung der Wahllokale

und ihrer Einrichtungen

§ 10 u. Die Gemeinde des Wahlortes hat die

nach der Zahl der Wahlsprengel erforderliche

Anzahl von Wahllokalen einschließlich der notwendigen

Einrichtungsgegenstände in einem für

die Durchführung der Wahlhandlung bereiten

Zustand kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Gesamtergebnis der Wahl

§ 10 v. (1) Das Gesamtergebnis der Wahl im

Kammerbereich wird von der Hauptwahlkommission

festgestellt; von ihr werden die Kammerratsmandate

auf die in den gültigen Wahlvorschlägen

der einzelnen Wahlkörper angeführten

Wahlwerber nach den Grundsätzen der

Verhältniswahl mittels der Wahlzahl aufgeteilt.

(2) Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten

Bewerbern werden entsprechend ihrer

Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden

Mandate zugeteilt. Die auf einem Wahlvorschlag

den gewählten Mitgliedern folgenden Personen

gelten als Ersatzpersonen dieser Mitglieder.

(3) Werden Kammerratsmandate frei, so

rücken die Ersatzpersonen entsprechend ihrer

Reihung auf dem Wahlvorschlag in die freigewordenen

Mandate nach.

(4) Verzichtet eine Ersatzperson auf die Übernahme

eines freigewordenen Mandates, so bleibt

sie weiterhin auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen

Reihung als Ersatzperson genannt.

Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 10 w. Das Ergebnis der Wahl ist von der

Hauptwahlkommission spätestens 14 Tage nach

dem letzten Wahltag im ,Amtsblatt zur Wiener

Zeitung' kundzumachen."

5. § 11 samt Überschrift hat zu lauten

„Anfechtung der Wahl

§ 11. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb

von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses

von jeder wahlwerbenden Gruppe,

die Wahlvorschläge eingebracht hat, wegen behaupteter

Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens

beim Bundesministerium für soziale Verwaltung

angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben,

wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens

verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis

beeinflußt werden konnte.

(2) Gibt das Bundesministerium für soziale

Verwaltung der Anfechtung statt, so hat die

Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei

Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so

festzulegen ist, daß die für eine ordnungsgemäße

Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten

rechtzeitig abgeschlossen werden

können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof

in einem Verfahren gemäß Art. 141 B.-VG.

der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt

hat."

6. Nach § 11 ist ein § 11 a mit der Überschrift

„Wahlordnung" einzufügen, der zu lauten hat

„Wahlordnung

§ 11 a. Die näheren Bestimmungen über die

Durchführung der Wahl werden in der Arbeiterkammer-

Wahlordnung getroffen, die das Bundesministerium

für soziale Verwaltung durch Verordnung

erläßt."

7. § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung

mit einfacher Mehrheit aus ihrer

Mitte den Präsidenten. Bei den Arbeiterkammern

Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und

Steiermark werden je 14 Vorstandsmitglieder, bei

den Arbeiterkammern Tirol, Salzburg und Kärnten

werden je zehn und bei den Arbeiterkammern

Burgenland und Vorarlberg je acht Vorstandsmitglieder

nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes

gewählt, wobei auf das Größenverhältnis

der zur Durchführung der Wahl

der Vollversammlung gebildeten Wahlkörper zueinander

Bedacht zu nehmen ist. Der Präsident

ist dabei jener wahlwerbenden Gruppe anzurechnen,

auf deren Wahlvorschlag er in die Vollversammlung

gewählt wurde."

8. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In den Arbeiterkammern Niederösterreich,

Oberösterreich, Steiermark und Wien werden je

vier, in den übrigen Arbeiterkammern je drei

Vizepräsidenten vom Vorstand der betreffenden

Kammer aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit

gewählt."

9. Im § 19 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten

„Die Umlage darf von höchstens 135 S kalendertäglich

bzw. 4050 S monatlich bemessen werden."

10. a) § 21 erhält die Überschrift

„Vorzeitiges Funktionsende der

Vollversammlung" ;

b) im § 21 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck

„(§§ 7—11)";

c) § 21 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmung des Abs. 3 zweiter Satz

findet auch im Falle einer rechtskräftig für

ungültig erklärten Wahl Anwendung.";

d) § 21 Abs. 5 entfällt.

11. § 26 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den

Präsidenten der Arbeiterkammern sowie aus weiteren

50 Kammerräten zusammen. Es entsenden

in die Hauptversammlung die Kammern Burgenland

und Vorarlberg je 2, die Kammern Kärnten,

Salzburg und Tirol je 3, die Kammern

Oberösterreich, Niederösterreich und Steiermark

je 7 und die Kammer Wien 16 Kammerräte.

Die Entsendung in die Hauptversammlung

beschließt der Vorstand jeder Kammer unter Berücksichtigung

des Verhältnisses, in dem die

wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung

vertreten sind."

12. § 34 hat zu lauten

„§ 34. (1) Die Dienstgeber sind verpflichtet,

den als Kammerräte tätigen Dienstnehmern die

erforderliche Freizeit zur Ausübung ihrer Tätigkeit

als Funktionäre der Arbeiterkammer zu gewähren.

(2) Den Dienstnehmern ist vom Dienstgeber

die zur Ausübung des Wahlrechtes unbedingt erforderliche

Zeit einzuräumen; hiebei ist auf die

Erfordernisse des Betriebes Bedacht zu nehmen."

13. Nach § 34 ist ein § 34 a mit der Überschrift

„Strafbestimmungen" einzufügen, der zu

lauten hat

„Strafbestimmungen

§ 34 a. (1) Wer den ihm gemäß § 10 1 dieses

Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtungen trotz

nachweislicher Aufforderung nicht oder nicht

rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre

Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird, wenn die Handlung nicht

nach anderen Bestimmungen einer strengeren

Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

einer Woche bestraft.

(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder

wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche

Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt

oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird, wenn darin keine strenger

zu bestrafende Handlung gelegen ist, von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu 6000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche

Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen

Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen

erklärt werden, ohne Rücksicht darauf,

wem sie gehören.

(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch,

wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe

für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine

Weise kennzeichnet."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I Z. 7 und 8 finden

das erste Mal mit dem Beginn der Funktionsperiode

der neugewählten Vollversammlung

(Art. I Z. 2) Anwendung.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1969, hinsichtlich der Z. 9 jedoch mit Beginn der

Beitragsperiode Jänner 1969, in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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