25. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeiterkammergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/
1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 89/1960 und 236/1965, wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
1. § 7 hat zu lauten:"
§ 7. (1) Die Vollversammlung der einzelnen
Arbeiterkammern besteht aus den gewählten
Kammerräten.
(2) In die Arbeiterkammer Burgenland sind 40,
in die Arbeiterkammer Vorarlberg 50, in die
Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg und Tirol
je 70, in die Arbeiterkammern Oberösterreich,
Niederösterreich und Steiermark je 110 und in
die Arbeiterkammer Wien 180 Kammerräte zu
wählen."
2. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Die Vollversammlung der einzelnen
Arbeiterkammern wird von den wahlberechtigten
Dienstnehmern durch gleiche, unmittelbare
und geheime Wahl nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist
grundsätzlich persönlich auszuüben, doch ist für
blinde oder sonst körperbehinderte Personen eine
Ausnahme durch die Arbeiterkammer-Wahlordnung
(§ 11 a) vorzusehen.
(2) Die Funktionsperiode der Vollversammlung
beginnt mit dem Tage ihres ersten Zusammentrittes
und endet mit dem Tage des ersten Zusammentrittes
der neugewählten Vollversammlung.
(3) Der Wahltermin ist vom Vorstand der
Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf die
notwendigen Vorbereitungsarbeiten so festzulegen,
daß die neue Vollversammlung frühestens
drei Monate vor und spätestens drei Monate nach
Ablauf von fünf Jahren seit dem letzten Wahltag
zusammentreten kann, an dem die in Funktion
befindliche Vollversammlung gewählt wurde.
Weiters bestimmt der Vorstand, ob die Wahl an
einem oder zwei Tagen stattfindet. Findet die
Wahl an zwei Tagen statt, so hat es sich um zwei
unmittelbar aufeinanderfolgende Tage zu handeln,
von denen einer ein Sonntag oder ein gesetzlicher
Feiertag sein muß. Wird für die Wahl
ein Tag bestimmt, so muß dieser ein Sonntag
oder gesetzlicher Feiertag sein.
(4) Die Wahl ist getrennt in drei Wahlkörpern,
und zwar je einem für Angestellte, Arbeiter und
Verkehrsbedienstete, durchzuführen. Die Anzahl
und Bezeichnung der Wahlkörper kann auf Grund
eines Vorschlages des Arbeiterkammertages durch
Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung abgeändert werden, wenn dies zur
Wahrung der Interessen der Dienstnehmer erforderlich
wird.
(5) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper
entfallenden Kammerräte ist in der
Arbeiterkammer-Wahlordnung in dem Ausmaß
festzusetzen, das der Zahl der jedem Wahlkörper
angehörenden Dienstnehmer im Verhältnis zur
Gesamtzahl der arbeiterkammerzugehörigen
Dienstnehmer (§ 5) entspricht."
3. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des
Abs. 2 in ihrem Wahlkörper ohne Unterschied
der Staatszugehörigkeit alle Kammerzugehörigen
(§ 5), die am Tage der Wahlausschreibung
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2. abgesehen von dem Erfordernis des Wahlalters
und der österreichischen Staatsbürgerschaft
vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen
sind;
3. mindestens ein Jahr in Österreich im Sinne
der Bestimmung des § 5 unselbständig erwerbstätig
waren und
4. innerhalb des Bereiches (§ 3) derjenigen
Arbeiterkammer, in der sie das Wahlrecht ausüben,
in Beschäftigung stehen oder nach Beendigung
dieses Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses
bis zum Tage der Wahlausschreibung
nicht länger als 20 Wochen ununterbrochen
arbeitslos waren.
(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder
mehreren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnissen
stehen, sind nur einmal, und zwar auf
Grund jenes Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses
wahlberechtigt, in dem sie überwiegend
beschäftigt sind."
4. Nach § 10 sind nachstehende §§ 10 a bis
10 w einzufügen, die samt Überschriften zu lauten
haben
„Organe zur Durchführung der
Kammerwahlen
§ 10 a. (1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung
einer Arbeiterkammer ist zur Durchführung
der Wahl für den gesamten Kammerbereich eine
Hauptwahlkommission, für jeden Wahlkreis eine
Zweigwahlkommission und für jeden Wahlsprengel
eine Sprengelwahlkommission zu bilden
sowie am Sitz der Arbeiterkammer ein Wahlbüro
einzurichten.
(2) Bei der Arbeiterkammer für Wien ist weiters
eine Einspruchskommission zu bilden, die
über Einsprüche gegen die Wählerlisten zu entscheiden
hat.
(3) Jeder kammerzugehörige Dienstnehmer ist
verpflichtet, der Berufung als Mitglied oder Ersatzmitglied
in eine der in Abs. 1 und 2 genannten
Kommissionen Folge zu leisten. Jeder so
Berufene übt diese Tätigkeit als öffentliches
Ehrenamt aus und erhält eine vom Vorstand der
Arbeiterkammer festzusetzende angemessene Entschädigung.
Hauptwahlkommission
§ 10 b. (1) Die Hauptwahlkommission hat
ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer und
besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzenden
und mindestens sechs, höchstens jedoch zehn
weiteren Mitgliedern. Für den Wahlkommissär
ist ein Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied
ein Ersatzmitglied zu bestellen, die im Falle
der Verhinderung des Wahlkommissärs beziehungsweise
des Mitgliedes deren Funktion übernehmen.
(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter
werden vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
bestellt. Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder
werden von der Gemeinde entsendet,
in der die Arbeiterkammer ihren Sitz
hat. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder
werden vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung auf Grund von Vorschlägen
der betreffenden Arbeiterkammer berufen; sie
müssen wahlberechtigt sein (§ 9).
(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die Wahlvorschläge
gemäß § 10 r überreicht hat, kann zwei
Vertrauensmänner für die Hauptwahlkommission
namhaft machen, die berechtigt sind, an
jenen Sitzungen teilzunehmen, in denen über die
Wählbarkeit der Wahlwerber, die Gültigkeit der
Wahlvorschläge, die Überprüfung der Wahlergebnisse
und die Zuweisung der Mandate an die
wahlwerbenden Gruppen verhandelt wird. Den
Vertrauensmännern steht ein Stimmrecht nicht
zu.
Aufgaben der Hauptwahlkommission
§ 10 c. Die Hauptwahlkommission hat
a) die Wahlkundmachung zu erlassen,
b) unter Bedachtnahme darauf, ob die Wahl
an einem oder an zwei Tagen stattfindet
und auf die voraussichtliche Anzahl der
Wahlberechtigten die Zahl und Abgrenzung
der Wahlsprengel und der Wahlkreise sowie
den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen
festzulegen,
c) über die Wählbarkeit der Wahlwerber und
die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden
und die gültigen Wahlvorschläge
zu verlautbaren,
d) über Form und Inhalt des amtlichen
Stimmzettels zu bestimmen,
e) über Berufungen gegen die Entscheidungen
der Zweigwahlkommissionen und der Einspruchskommission
zu entscheiden,
f) das endgültige Wahlergebnis festzustellen,
g) die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis
der Wahl zu verlautbaren,
h) für die Wahl der Vollversammlung der
Arbeiterkammer Wien die Stunden zur
Stimmabgabe (Wahlzeit) festzulegen.
Zweigwahlkommissionen
§ 10 d. (1) Jede Zweigwahlkommission besteht
aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und sechs
weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein
Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ein
Ersatzmitglied zu berufen, die im Falle der Verhinderung
des Wahlleiters bzw. des Mitgliedes
deren Funktion übernehmen.
(2) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden
von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
bestellt; sie sind dem Stande der rechtskundigen
Beamten zu entnehmen. Ein Mitglied
und ein Ersatzmitglied werden von der Gemeinde
entsendet, in der die Zweigwahlkommission
ihren Amtssitz hat. Die weiteren Mitglieder
und deren Ersatzmitglieder werden von der
Arbeiterkammer bestellt und müssen wahlberechtigt
sein (§ 9).
Aufgaben der Zweigwahlkommissionen
§ 10 e. Die Zweigwahlkommissionen haben
a) die Wählerlisten aufzulegen, sofern hiefür
nicht das Wahlbüro zuständig ist (§ 10 q
Abs. 1),
b) über Einsprüche gegen die Wählerlisten zu
entscheiden, sofern hiefür nicht die Einspruchskommission
vorgesehen ist (§ 10 q
Abs. 3),
c) die Wahllokale zu bestimmen, sofern hiefür
nicht das Wahlbüro zuständig ist (§ 10 i
Abs. 3),
d) die Stunden zur Stimmabgabe festzusetzen,
sofern dies nicht durch die Hauptwahlkommission
erfolgt (§ 10 c lit. h),
e) das Abstimmungsergebnis in ihrem Wahlkreis
festzustellen.
Sprengelwahlkommissionen
§ 10 f. (1) Jede Sprengelwahlkommission besteht
aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter
und mindestens einem, höchstens jedoch
fünf weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied
ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung
des Mitgliedes dessen Funktion übernimmt.
Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter
sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder
werden von der Arbeiterkammer bestellt
und müssen wahlberechtigt sein (§ 9).
(2) Die Sprengelwahlkommissionen haben die
Wahl in den Wahlsprengeln durchzuführen.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen gültigen
Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt,
in jede Sprengelwahlkommission zwei
Wahlzeugen zu entsenden.
(4) Die Wahlzeugen sind dem Wahlbüro der
Arbeiterkammer schriftlich namhaft zu machen;
ihnen steht keine Einflußnahme auf den Gang
der Wahlhandlung zu.
Einspruchskommission
§ 10 g. (1) Die Einspruchskommission (§ 10 a
Abs. 2) besteht aus dem Leiter des Wahlbüros
als Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern. Der
Vorsitzende ist durch den stellvertretenden Leiter
des Wahlbüros zu vertreten, für jedes weitere
Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen;
sie haben im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
bzw. eines Mitgliedes deren Funktionen
auszuüben. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
werden von der Arbeiterkammer bestellt
und müssen wahlberechtigt sein (§ 9).
(2) Die Einspruchskommission hat für den
Bereich der Arbeiterkammer Wien über Einsprüche
gegen die Wählerlisten zu entscheiden.
Geschäftsführung und Beschlußfassung
der Kommissionen
§ 10 h. (1) Die Hauptwahlkommission, die
Zweigwahlkommissionen, die Sprengelwahlkommissionen
und die Einspruchskommission werden
von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen
einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn außer
dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
mindestens die halbe Anzahl der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden (Stellvertreters) den Ausschlag. Ist
ein Kommissionsmitglied an der Abgabe seiner
Stimme verhindert, so ist dessen Ersatzmitglied
stimmberechtigt. Die von den Gemeinden gemäß
§§ 10 b Abs. 2 und 10 d Abs. 2 entsendeten Mitglieder
haben kein Stimmrecht.
Wahlbüro
§ 10 i. (1) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter
des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem
zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.
(2) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter
werden über Vorschlag der Arbeiterkammer
vom Wahlkommissär berufen, das
übrige Personal wird von der Arbeiterkammer
beigestellt.
(3) Das Wahlbüro hat insbesondere die Wählerlisten
anzulegen, in Wien auch die Wahllokale
zu bestimmen und alle sonstigen zur Vorbereitung
der Wahl erforderlichen Arbeiten zu
besorgen, soweit diese nicht durch dieses Bundesgesetz
anderen Stellen übertragen sind.
Pflichtenangelobung
§ 10 j. (1) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter,
die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen
und ihre Stellvertreter, die Vorsitzenden
der Sprengelwahlkommissionen und ihre Stellvertreter,
die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Hauptwahlkommission, der Zweig-
und der Sprengelwahlkommissionen, der Leiter
des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie
die Mitglieder der Einspruchskommission haben
gewissenhafte Pflichterfüllung und strenge Unparteilichkeit
bei Ausübung ihres Amtes zu geloben.
(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreterwerden
vor Antritt ihres Amtes vom Bundesminister
für soziale Verwaltung angelobt. Die
Angelobung der übrigen in Abs. 1 genannten
Personen erfolgt gemäß den Bestimmungen der
Arbeiterkammer-Wahlordnung.
Mitwirkung der Krankenversicherungsträger
§ 10 k. (1) Zur Vorbereitung der Arbeiterkammerwahl
haben auf Antrag der Arbeiterkammer
und auf deren Kosten die Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung durch Anfrage bei den die
Versicherungsbeiträge abrechnenden Stellen die
Anzahl und die Standorte der einzelnen Betriebe
(Betriebs- oder Arbeitsstätten) sowie die dort
beschäftigten kammerzugehörigen Dienstnehmer,
getrennt nach Wahlkörpern, zu ermitteln und
das Ergebnis dieser Ermittlungen der Arbeiterkammer
unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
haben ferner nach Anordnung der
Wahl (§ 8 Abs. 3) auf Antrag der Arbeiterkammer
und auf deren Kosten die notwendigen
Unterlagen für die Erstellung der Wählerlisten
(§ 10 p) zur Verfügung zu stellen. Sie haben insbesondere
auf Grund ihrer eigenen Versicherungsunterlagen
und des Ergebnisses ihrer Ermittlungen
gemäß Abs. 1 für die einzelnen Betriebe
(Betriebs- oder Arbeitsstätten) die Wählerverzeichnisse
getrennt nach Wahlkörpern anzufertigen
und diese unverzüglich nach der Ausschreibung
der Arbeiterkammerwahl, spätestens
jedoch eine Woche danach, den Dienstgebern zur
Überprüfung und allfälligen Richtigstellung und
Ergänzung zugleich mit einer der Beschäftigtenzahl
entsprechenden Anzahl von Wähleranlageblättern
zu übermitteln. Gleichzeitig sind die
Dienstgeber auf die ihnen gemäß § 101 lit. d
obliegende Verpflichtung hinzuweisen.
(3) Die von den Dienstgebern zurückgesendeten
Wählerverzeichnisse und die ausgefüllten
Wähleranlageblätter sind sofort dem Wahlbüro
der Arbeiterkammer zu übermitteln.
Mitwirkung der Dienstgeber
§ 10 1. Die Dienstgeber sind verpflichtet,
a) den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung
auf Anfrage gemäß § 10 k Abs. 1
die Anzahl und die Standorte der einzelnen
Betriebe (Betriebs- oder Arbeitsstätten) sowie
die dort beschäftigten kammerzugehörigen
Dienstnehmer, getrennt nach Wahlkörpern,
bekanntzugeben;
b) die vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
übermittelten Wählerverzeichnisse
(§ 10 k Abs. 2) genau zu überprüfen
und durch deren Richtigstellung und Ergänzung
dafür Sorge zu tragen, daß alle
am Tage der Wahlausschreibung in ihrem
Betrieb (Betriebs- oder Arbeitsstätte) beschäftigten
wahlberechtigten Dienstnehmer
mit den für die Wahl notwendigen Daten
im Wählerverzeichnis aufscheinen. Sodann
haben sie dafür zu sorgen, daß die Wählerverzeichnisse
drei Tage lang im Betrieb
(Betriebs- oder Arbeitsstätte) so aufliegen,
daß jeder dort beschäftigte Dienstnehmer
Einsicht nehmen kann;
c) jedem ihrer kammerzugehörigen Dienstnehmer
unverzüglich ein Wähleranlageblatt
mit der Aufforderung auszufolgen, dieses
binnen einer Woche nach Empfangnahme
ausgefüllt zurückzugeben. Die ausgefüllten
Wähleranlageblätter haben sie zum festgesetzten
Zeitpunkt wieder einzusammeln;
d) die richtiggestellten und allenfalls ergänzten
Wählerverzeichnisse zusammen mit den ausgefüllten
Wähleranlageblättern dem Träger
der gesetzlichen Krankenversicherung spätestens
drei Wochen nach dem Tage der
Wahlausschreibung zurückzustellen.
Ausfüllung der Wähleranlageblätter
§ 10 m. Jeder wahlberechtigte Dienstnehmer
hat das Wähleranlageblatt vollständig auszufüllen,
eigenhändig zu unterschreiben und innerhalb
der festgesetzten Frist (§ 10 1 lit. c) dem Dienstgeber
zurückzugeben. Er darf nur e i n Wähleranlageblatt
ausfüllen und abgeben, und zwar auch
dann, wenn er bei mehr als einem Dienstgeber
beschäftigt ist.
Erfassung der wahlberechtigten
Arbeitslosen
§ 10 n. Wahlberechtigte, die am Tage der
Wahlausschreibung arbeitslos waren haben innerhalb
von drei Wochen nach dem Tage der Wahlausschreibung
bei der zuständigen Zweigwahlkommission
oder beim Wahlbüro, in Wien nur
beim Wahlbüro, ihre Aufnahme in die Wählerliste
zu beantragen.
Mithilfeverpflichtung
§ 10 o. Die Landeskammern der gewerblichen
Wirtschaft, ihre Fachgruppen einschließlich der
Gremien und Innungen, die Landwirtschaftskammern,
die Landarbeiterkammern, die Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung, die Arbeitsämter,
die Dienstgeber der kammerzugehörigen Personen
(§ 5) und die Betriebsvertretungen sind,
soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften
davon entheben, verpflichtet, den Wahlbüros der
Arbeiterkammern und den Wahlkommissionen
die zur Anlegung der Wählerlisten erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von
ihnen geführten Verzeichnisse der Dienstgeber
und der Dienstnehmer zu gewähren.
Wählerlisten
§ 10 p. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerlisten
zu verzeichnen, die nach Wahlkreisen
und Wahlsprengel zu gliedern sind. Jeder Wahlberechtigte
ist in der Wählerliste jenes Wahlsprengels
zu verzeichnen, in dessen örtlichem Bereich
der Betrieb (Betriebs- oder Arbeitsstätte)
liegt, in dem er am Tag der Wahlausschreibung
beschäftigt war. Die Anführung des Wahlberechtigten
in der Wählerliste bildet die Grundlage
für die Stimmabgabe vor der Sprengelwahlkommission.
(2) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung
arbeitslos waren, sind in die Wählerlisten
jenes Wahlsprengeis aufzunehmen, in
dessen Bereich sie an diesem Tage ihren ordentlichen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hatten.
Auflage der Wählerlisten und
Einspruchsverfahren
§ 10 q. (1) Die Wählerlisten sind von den
Zweigwahlkommissionen, in Wien vom Wahlbüro,
öffentlich aufzulegen.
(2) Während der Zeit, in der die Wählerlisten
zur Einsichtnahme aufliegen, sind die Wahlberechtigten,
die gesetzlichen Betriebsvertretungen
und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt,
bei der Zweigwahlkommission, in Wien bei
der Einspruchskommission, Einsprüche gegen die
Wählerliste schriftlich einzubringen.
(3) Die Zweigwahlkommission, in Wien die
Einspruchskommission, hat über die Einsprüche
zu entscheiden und sowohl den Einspruchswerber
als auch die von der Entscheidung betroffenen
Wahlberechtigten von ihrer Entscheidung schriftlich
zu verständigen.
(4) Der Einspruchswerber und die von der
Entscheidung betroffenen Wahlberechtigten haben
das Recht, gegen die Entscheidung bei der Hauptwahlkommission
schriftlich Berufung einzulegen.
Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist
endgültig.
Wahlvorschläge
§ 10 r. (1) Die Wahlvorschläge sind gesondert
für jeden Wahlkörper innerhalb der in der Wahlordnung
vorgesehenen Frist schriftlich bei der
Hauptwahlkommission einzubringen. Sie dürfen
nicht mehr Wahlwerber als die doppelte Anzahl
der auf den jeweiligen Wahlkörper entfallenden
Kammerräte aufweisen, müssen von mindestens
hundert Wahlberechtigten dieses Wahlkörpers
unterschrieben sein und die eigenhändig unterfertigte
Erklärung jedes Wahlwerbers enthalten,
daß er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag
einverstanden ist.
(2) Die wahlwerbenden Gruppen haben für
jeden Wahlvorschlag, den sie in einem Wahlkörper
einbringen, an die Arbeiterkammer einen
Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in
der Höhe von 2000 S zu leisten. Dieser Beitrag
ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge
zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt
der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(3) Die gültigen Wahlvorschläge sind getrennt
nach Wahlkörpern von der Hauptwahlkommission
so zu verlautbaren, daß die Wahlberechtigten
von ihrem wesentlichen Inhalt zeitgerecht
Kenntnis nehmen können. Für die Reihenfolge,
in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung
angeführt werden, ist maßgeblich, wieviele
Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe
bereits bei der letzten Arbeiterkammerwahl in
die Vollversammlung gewählt wurden. Die Wahlvorschläge
jener wahlwerbenden Gruppen, die
nicht in der Vollversammlung vertreten sind,
werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend
dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.
Amtlicher Stimmzettel
§ 10 s. (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels
amtlichen Stimmzettels. Für jeden Wahlkörper ist
ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die
Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen in der
Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge
verlautbart wurden (§ 10 r Abs. 3).
(2) Der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
sind leere Kreise hinzuzufügen, durch deren
Kennzeichnung die Wahlberechtigten ihren Wählerwillen
zum Ausdruck bringen können.
(3) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer
Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet,
so ist diese Wahlstimme ungültig. Die Wahlstimme
ist auch dann ungültig, wenn aus der
Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der
Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.
Wahlkarte
§ 10 t. (1) Wahlberechtigte, die nach dem Tag
der Wahlausschreibung ihr Dienstverhältnis gewechselt
haben oder sich aus anderen wichtigen
Gründen an den Wahltagen außerhalb des örtlichen
Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten,
haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
Auf Grund dieser Wahlkarte sind sie berechtigt,
vor jeder Sprengelwahlkommission sowohl im
Bereiche der Arbeiterkammer, der sie angehören,
als auch im Bereich jeder anderen Arbeiterkammer,
deren Vollversammlung zum gleichen Termin
gewählt wird, ihre Stimme abzugeben.
(2) Gegen die Verweigerung der Ausstellung
der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel
zu.
Bereitstellung der Wahllokale
und ihrer Einrichtungen
§ 10 u. Die Gemeinde des Wahlortes hat die
nach der Zahl der Wahlsprengel erforderliche
Anzahl von Wahllokalen einschließlich der notwendigen
Einrichtungsgegenstände in einem für
die Durchführung der Wahlhandlung bereiten
Zustand kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Gesamtergebnis der Wahl
§ 10 v. (1) Das Gesamtergebnis der Wahl im
Kammerbereich wird von der Hauptwahlkommission
festgestellt; von ihr werden die Kammerratsmandate
auf die in den gültigen Wahlvorschlägen
der einzelnen Wahlkörper angeführten
Wahlwerber nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl mittels der Wahlzahl aufgeteilt.
(2) Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten
Bewerbern werden entsprechend ihrer
Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden
Mandate zugeteilt. Die auf einem Wahlvorschlag
den gewählten Mitgliedern folgenden Personen
gelten als Ersatzpersonen dieser Mitglieder.
(3) Werden Kammerratsmandate frei, so
rücken die Ersatzpersonen entsprechend ihrer
Reihung auf dem Wahlvorschlag in die freigewordenen
Mandate nach.
(4) Verzichtet eine Ersatzperson auf die Übernahme
eines freigewordenen Mandates, so bleibt
sie weiterhin auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen
Reihung als Ersatzperson genannt.
Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 10 w. Das Ergebnis der Wahl ist von der
Hauptwahlkommission spätestens 14 Tage nach
dem letzten Wahltag im ,Amtsblatt zur Wiener
Zeitung' kundzumachen."
5. § 11 samt Überschrift hat zu lauten
„Anfechtung der Wahl
§ 11. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb
von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses
von jeder wahlwerbenden Gruppe,
die Wahlvorschläge eingebracht hat, wegen behaupteter
Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens
beim Bundesministerium für soziale Verwaltung
angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben,
wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens
verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis
beeinflußt werden konnte.
(2) Gibt das Bundesministerium für soziale
Verwaltung der Anfechtung statt, so hat die
Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei
Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so
festzulegen ist, daß die für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten
rechtzeitig abgeschlossen werden
können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof
in einem Verfahren gemäß Art. 141 B.-VG.
der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt
hat."
6. Nach § 11 ist ein § 11 a mit der Überschrift
„Wahlordnung" einzufügen, der zu lauten hat
„Wahlordnung
§ 11 a. Die näheren Bestimmungen über die
Durchführung der Wahl werden in der Arbeiterkammer-
Wahlordnung getroffen, die das Bundesministerium
für soziale Verwaltung durch Verordnung
erläßt."
7. § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung
mit einfacher Mehrheit aus ihrer
Mitte den Präsidenten. Bei den Arbeiterkammern
Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und
Steiermark werden je 14 Vorstandsmitglieder, bei
den Arbeiterkammern Tirol, Salzburg und Kärnten
werden je zehn und bei den Arbeiterkammern
Burgenland und Vorarlberg je acht Vorstandsmitglieder
nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes
gewählt, wobei auf das Größenverhältnis
der zur Durchführung der Wahl
der Vollversammlung gebildeten Wahlkörper zueinander
Bedacht zu nehmen ist. Der Präsident
ist dabei jener wahlwerbenden Gruppe anzurechnen,
auf deren Wahlvorschlag er in die Vollversammlung
gewählt wurde."
8. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In den Arbeiterkammern Niederösterreich,
Oberösterreich, Steiermark und Wien werden je
vier, in den übrigen Arbeiterkammern je drei
Vizepräsidenten vom Vorstand der betreffenden
Kammer aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt."
9. Im § 19 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten
„Die Umlage darf von höchstens 135 S kalendertäglich
bzw. 4050 S monatlich bemessen werden."
10. a) § 21 erhält die Überschrift
„Vorzeitiges Funktionsende der
Vollversammlung" ;
b) im § 21 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck
„(§§ 7—11)";
c) § 21 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmung des Abs. 3 zweiter Satz
findet auch im Falle einer rechtskräftig für
ungültig erklärten Wahl Anwendung.";
d) § 21 Abs. 5 entfällt.
11. § 26 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den
Präsidenten der Arbeiterkammern sowie aus weiteren
50 Kammerräten zusammen. Es entsenden
in die Hauptversammlung die Kammern Burgenland
und Vorarlberg je 2, die Kammern Kärnten,
Salzburg und Tirol je 3, die Kammern
Oberösterreich, Niederösterreich und Steiermark
je 7 und die Kammer Wien 16 Kammerräte.
Die Entsendung in die Hauptversammlung
beschließt der Vorstand jeder Kammer unter Berücksichtigung
des Verhältnisses, in dem die
wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung
vertreten sind."
12. § 34 hat zu lauten
„§ 34. (1) Die Dienstgeber sind verpflichtet,
den als Kammerräte tätigen Dienstnehmern die
erforderliche Freizeit zur Ausübung ihrer Tätigkeit
als Funktionäre der Arbeiterkammer zu gewähren.
(2) Den Dienstnehmern ist vom Dienstgeber
die zur Ausübung des Wahlrechtes unbedingt erforderliche
Zeit einzuräumen; hiebei ist auf die
Erfordernisse des Betriebes Bedacht zu nehmen."
13. Nach § 34 ist ein § 34 a mit der Überschrift
„Strafbestimmungen" einzufügen, der zu
lauten hat
„Strafbestimmungen
§ 34 a. (1) Wer den ihm gemäß § 10 1 dieses
Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtungen trotz
nachweislicher Aufforderung nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre
Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird, wenn die Handlung nicht
nach anderen Bestimmungen einer strengeren
Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
einer Woche bestraft.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder
wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche
Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt
oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird, wenn darin keine strenger
zu bestrafende Handlung gelegen ist, von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 6000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche
Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen
Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen
erklärt werden, ohne Rücksicht darauf,
wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch,
wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe
für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine
Weise kennzeichnet."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I Z. 7 und 8 finden
das erste Mal mit dem Beginn der Funktionsperiode
der neugewählten Vollversammlung
(Art. I Z. 2) Anwendung.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1969, hinsichtlich der Z. 9 jedoch mit Beginn der
Beitragsperiode Jänner 1969, in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.