25. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges für Inhaber von Diplomatenpässen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
GESANDTSCHAFT DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN
SOZIALISTISCHEN REPUBLIK
WIEN
Verbalnote
Die Gesandtschaft der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik entbietet dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
ihre Hochachtung und beehrt sich, im Auftrage
des Außenministeriums der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik den Abschluß folgenden
Abkommens zur Aufhebung der Sichtvermerke
für Inhaber von Diplomatenpässen vorzuschlagen
Die Inhaber gültiger tschechoslowakischer oder
österreichischer Diplomatenpässe benötigen zur
Einreise in den anderen Vertragsstaat für einen
sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt
oder zur Durchreise durch den anderen Vertragsstaat
keinen Sichtvermerk.
Die bei einer tschechoslowakischen oder österreichischen
diplomatischen oder konsularischen
Vertretung im anderen Vertragsstaat in Verwendung
stehenden tschechoslowakischen oder
österreichischen Diplomatenpaßinhaber sowie deren
Familienmitglieder, sofern diese im Besitze
eines Diplomatenpasses sind, sind zum sichtver-
merksfreien Aufenthalt im anderen Vertragsstaat
während der Dauer der Dienstverwendung
des Diplomatenpaßinhabers berechtigt.
Das vorliegende Abkommen tritt am 20. Dezember
1967 in Kraft.
Falls das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten mit diesem Vorschlag einverstanden
ist, beehrt sich die Gesandtschaft der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
vorzuschlagen, daß diese Verbalnote und die
Antwortnote hiezu ein Abkommen zwischen den
beiden Außenministerien bilden.
Die Gesandtschaft der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik benützt diese Gelegenheit,
um dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten den Ausdruck ihrer vorzüglichen
Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 14. Dezember. 1967.
L. S.
An das
Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten
Wien
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Verbalnote
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
beehrt sich, den Empfang der Verbalnote
der Gesandtschaft der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik vom 14. Dezember
1967, Zl. 7312, zu bestätigen, welche folgenden
Wortlaut hat
„Die Gesandtschaft der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik entbietet dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten ihre
Hochachtung und beehrt sich, im Auftrage des
Außenministeriums der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik den Abschluß folgenden
Abkommens zur Aufhebung der Sichtvermerke
für Inhaber von Diplomatenpässen vorzuschlagen.
Die Inhaber gültiger tschechoslowakischer oder
österreichischer Diplomatenpässe benötigen zur
Einreise in den anderen Vertragsstaat für einen
sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt
oder zur Durchreise durch den anderen Vertragsstaat
keinen Sichtvermerk.
Die bei einer tschechoslowakischen oder österreichischen
diplomatischen oder konsularischen
Vertretung im anderen Vertragsstaat in Verwendung
stehenden tschechoslowakischen oder österreichischen
Diplomatenpaßinhaber sowie deren
Familienmitglieder, sofern diese im Besitz eines
Diplomatenpasses sind, sind zum sichtvermerksfreien
Aufenthalt im anderen Vertragsstaat während
der Dauer der Dienstverwendung des
Diplomatenpaßinhabers berechtigt.
Das vorliegende Abkommen tritt am 20. Dezember
1967 in Kraft.
Falls das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten mit diesem Vorschlag einverstanden
ist, beehrt sich die Gesandtschaft der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
vorzuschlagen, daß diese Verbalnote und die Antwortnote
hiezu ein Abkommen zwischen den
beiden Außenministerien bilden."
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
beehrt sich der Gesandtschaft der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
mitzuteilen, daß es mit diesem Vorschlag einverstanden
ist und somit die Verbalnote der Gesandtschaft
der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik und diese Antwort hiezu ein
Abkommen zwischen den beiden Außenministerien
bilden.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
benützt diese Gelegenheit, um der
Gesandtschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik den Ausdruck seiner vorzüglichen
Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 14. Dezember 1967.
L. S.
An die
Gesandtschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik
Wien