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25_1968 AT

25. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges für Inhaber von Diplomatenpässen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges für Inhaber von Diplomatenpässen

(Übersetzung)

GESANDTSCHAFT DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN

SOZIALISTISCHEN REPUBLIK

WIEN

Verbalnote

Die Gesandtschaft der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik entbietet dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

ihre Hochachtung und beehrt sich, im Auftrage

des Außenministeriums der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik den Abschluß folgenden

Abkommens zur Aufhebung der Sichtvermerke

für Inhaber von Diplomatenpässen vorzuschlagen

Die Inhaber gültiger tschechoslowakischer oder

österreichischer Diplomatenpässe benötigen zur

Einreise in den anderen Vertragsstaat für einen

sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt

oder zur Durchreise durch den anderen Vertragsstaat

keinen Sichtvermerk.

Die bei einer tschechoslowakischen oder österreichischen

diplomatischen oder konsularischen

Vertretung im anderen Vertragsstaat in Verwendung

stehenden tschechoslowakischen oder

österreichischen Diplomatenpaßinhaber sowie deren

Familienmitglieder, sofern diese im Besitze

eines Diplomatenpasses sind, sind zum sichtver-

merksfreien Aufenthalt im anderen Vertragsstaat

während der Dauer der Dienstverwendung

des Diplomatenpaßinhabers berechtigt.

Das vorliegende Abkommen tritt am 20. Dezember

1967 in Kraft.

Falls das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten mit diesem Vorschlag einverstanden

ist, beehrt sich die Gesandtschaft der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

vorzuschlagen, daß diese Verbalnote und die

Antwortnote hiezu ein Abkommen zwischen den

beiden Außenministerien bilden.

Die Gesandtschaft der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik benützt diese Gelegenheit,

um dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten den Ausdruck ihrer vorzüglichen

Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 14. Dezember. 1967.

L. S.

An das

Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten

Wien

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Verbalnote

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

beehrt sich, den Empfang der Verbalnote

der Gesandtschaft der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik vom 14. Dezember

1967, Zl. 7312, zu bestätigen, welche folgenden

Wortlaut hat

„Die Gesandtschaft der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik entbietet dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten ihre

Hochachtung und beehrt sich, im Auftrage des

Außenministeriums der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik den Abschluß folgenden

Abkommens zur Aufhebung der Sichtvermerke

für Inhaber von Diplomatenpässen vorzuschlagen.

Die Inhaber gültiger tschechoslowakischer oder

österreichischer Diplomatenpässe benötigen zur

Einreise in den anderen Vertragsstaat für einen

sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt

oder zur Durchreise durch den anderen Vertragsstaat

keinen Sichtvermerk.

Die bei einer tschechoslowakischen oder österreichischen

diplomatischen oder konsularischen

Vertretung im anderen Vertragsstaat in Verwendung

stehenden tschechoslowakischen oder österreichischen

Diplomatenpaßinhaber sowie deren

Familienmitglieder, sofern diese im Besitz eines

Diplomatenpasses sind, sind zum sichtvermerksfreien

Aufenthalt im anderen Vertragsstaat während

der Dauer der Dienstverwendung des

Diplomatenpaßinhabers berechtigt.

Das vorliegende Abkommen tritt am 20. Dezember

1967 in Kraft.

Falls das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten mit diesem Vorschlag einverstanden

ist, beehrt sich die Gesandtschaft der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

vorzuschlagen, daß diese Verbalnote und die Antwortnote

hiezu ein Abkommen zwischen den

beiden Außenministerien bilden."

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

beehrt sich der Gesandtschaft der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

mitzuteilen, daß es mit diesem Vorschlag einverstanden

ist und somit die Verbalnote der Gesandtschaft

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik und diese Antwort hiezu ein

Abkommen zwischen den beiden Außenministerien

bilden.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

benützt diese Gelegenheit, um der

Gesandtschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik den Ausdruck seiner vorzüglichen

Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 14. Dezember 1967.

L. S.

An die

Gesandtschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik

Wien

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