Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
25_1966 AT

25. Verordnung: Geschäftsordnung der Kuratorien an den Pädagogischen Akademien des Bundes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Verordnung: Geschäftsordnung der Kuratorien an den Pädagogischen Akademien des Bundes

Auf Grund des § 124 im Zusammenhalt mit

§ 131 Abs. 1 lit. b und lit. k vorletzter Satz des

Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,

in der Fassung des BGBl. Nr. 243/1965, wird

verordnet

ABSCHNITT I

Zusammensetzung des Kuratoriums

§ 1. Mitglieder des Kuratoriums

Gemäß § 124 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes

ist an jeder Pädagogischen Akademie

des Bundes ein Kuratorium einzurichten,

dem als Mitglieder anzugehören haben

a) mit beschließender Stimme

Der Präsident des Landesschulrates (Der Amtsführende

Präsident des Landesschulrates) als Vorsitzender

und zehn weitere vom Kollegium des

Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;

b) mit beratender Stimme

Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der

(die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen

sowie für die Musisch-pädagogischen Realgymnasien

zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der

Direktor der Pädagogischen Akademie des Bundes

und drei weitere vom Lehrerkollegium der

Pädagogischen Akademie des Bundes aus seiner

Mitte zu entsendende Lehrer.

§ 2. Vorsitzender des Kuratoriums

(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Präsident

des Landesschulrates. Soweit er sich nicht

selbst die Geschäfte des Vorsitzenden vorbehält,

tritt gemäß § 6 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 240/1962, in jenen Ländern,

in denen ein Amtsführender Präsident des Landesschulrates

bestellt ist, dieser an seine Stelle.

(2) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates

ist berechtigt, an jenen Sitzungen des

Kuratoriums, in denen der Präsident des Landesschulrates

selbst den Vorsitz führt, mit beratender

Stimme teilzunehmen.

§ 3. Mitglieder mit beschließender

Stimme

(1) Die vom Kollegium des Landesschulrates

durchzuführende Bestellung der Kuratoriumsmitglieder

mit beschließender Stimme hat gemäß

§ 124 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes nach

dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag

zu erfolgen. Zu diesem Zwecke sind die Mitgliedermandate

(einschließlich des Präsidenten des

Landesschulrates als Vorsitzenden) auf die Parteien

entsprechend ihrer Mitgliederzahl im Landtag

aufzuteilen. Der Präsident des Landesschulrates

ist dabei jener Partei zuzurechnen, der er

bei der Bestellung der Mitglieder des Kollegiums

des Landesschulrates zugerechnet worden ist.

(2) Die der jeweiligen Partei im Landtag entsprechenden

Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates

(Fraktion) haben für die auf die

betreffende Partei entfallenden Mitgliedermandate

des Kuratoriums (ausgenommen das

Mandat des Präsidenten des Landesschulrates)

Wahlvorschläge beim Präsidenten des Landesschulrates

einzubringen, die von mindestens der

Hälfte der Fraktionsmitglieder unterfertigt sein

müssen. Jeder Wahlvorschlag hat so viele Namen

zu enthalten, als auf die betreffende Fraktion

Mitgliedermandate (ausgenommen das Mandat

des Präsidenten des Landesschulrates) entfallen;

für jedes vorgeschlagene Mitglied ist in gleicher

Weise ein Ersatzmitglied zu nominieren.

(3) Die vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder

müssen nicht Mitglieder des Kollegiums

des Landesschulrates sein, jedoch die

Wählbarkeit zum Landtag des betreffenden

Landes besitzen.

(4) Der Präsident des Landesschulrates hat die

eingebrachten Wahlvorschläge hinsichtlich der

Erfüllung der Erfordernisse nach Abs. 2 und 3

zu prüfen und allenfalls zur Verbesserung innerhalb

einer angemessenen Frist an die betreffende

Fraktion zurückzustellen. Wird der

Vorschlag nicht innerhalb der gestellten Frist verbessert

oder enthält er neuerlich Mängel, die eine

gesetzmäßige Bestellung nicht zulassen, so hat

der Präsident des Landesschulrates dies der betreffenden

Fraktion mitzuteilen, ohne jedoch mit

der Durchführung der Bestellung gemäß den

folgenden Bestimmungen weiter zuzuwarten. Die

Wahl der auf die betreffende Fraktion entfallenden

Mitglieder des Kuratoriums unterbleibt in

diesem Falle bis zur zeitgerechten Vorlage eines

mängellosen Vorschlages.

(5) Mit der Einladung zur Sitzung des Kollegiums

des Landesschulrates, in der die Bestellung

der Mitglieder des Kuratoriums stattfinden soll,

sind den Kollegiumsmitgliedern die eingebrachten

Wahlvorschläge bekanntzugeben. Im übrigen

richtet sich die Durchführung der Wahl nach den

Bestimmungen der Geschäftsordnung des betreffenden

Landesschulrates über die Durchführung

von Abstimmungen, wobei auch über alle Wahlvorschläge

gemeinsam abgestimmt werden kann,

wenn kein Kollegiumsmitglied mit beschließender

Stimme dagegen Einspruch erhebt.

(6) Die Namen der gewählten Kuratoriumsmitglieder

und ihrer Ersatzleute sind im Verordnungsblatt

des betreffenden Landesschulrates

bekanntzumachen.

§ 4. Vom Lehrerkollegium zu bestellende

Mitglieder mit beratender

Stimme

(1) Die Wahl der gemäß § 124 Abs. 3 lit. b

des Schulorganisationsgesetzes vom Lehrerkollegium

der Pädagogischen Akademie des Bundes

aus seiner Mitte in das Kuratorium zu entsendenden

drei Lehrer hat in einer Wahlversammlung

unter dem Vorsitz des Amtsdirektors des

Landesschulrates in geheimer Abstimmung zu

erfolgen.

(2) Alle Mitglieder des Lehrerkollegiums der

Pädagogischen Akademie des Bundes sind vom

Landesschulrat nachweislich schriftlich von Ort

und Zeit der Wahlversammlung zu verständigen.

Die Verständigung ist zeitgerecht erfolgt, wenn

sie spätestens am zehnten Tag vor dem Termin

der Wahlversammlung zugestellt oder zur Post

gegeben wurde.

(3) Wahlvorschläge können zu Beginn der

Wahlversammlung von jedem Mitglied des

Lehrerkollegiums eingebracht werden. Wahlberechtigt

sind alle Mitglieder des Lehrerkollegiums

der betreffenden Pädagogischen Akademie

einschließlich des Direktors. Wählbar sind nur

Lehrer, die an der betreffenden Pädagogischen

Akademie mit voller Lehrverpflichtung tätig und

disziplinär unbescholten sind. Mindestens ein

Mitglied muß dem Kreis der im § 123 Abs. 2

des Schulorganisationsgesetzes genannten Lehrer

und mindestens ein Mitglied dem Kreis der

Übungsschullehrer angehören. Der Direktor der

Pädagogischen Akademie, der dem Kuratorium

schon von Gesetzes wegen angehört, ist nicht

wählbar.

(4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der

abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält

im ersten Wahlgang keiner der vorgeschlagenen

Kandidaten eine absolute Mehrheit, so hat in

einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen

den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen

stattzufinden. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit,

so entscheidet das Los.

(5) Die Namen der gewählten Lehrer sind vom

Amtsdirektor des Landesschulrates dem Präsidenten

des Landesschulrates mitzuteilen. Sie sind

im Verordnungsblatt des Landesschulrates bekanntzumachen.

(6) Jedes Mitglied des Lehrerkollegiums kann

die Wahl wegen Verletzung der Bestimmungen

der vorstehenden Absätze anfechten. Die Anfechtung

ist binnen zwei Wochen ab Verlautbarung

der Namen der gewählten Lehrer beim

Landesschulrat einzubringen, der sie mit den

Wahlakten dem Bundesministerium für Unterricht

zur Entscheidung vorzulegen hat. Stellt das

Bundesministerium für Unterricht fest, daß bei

Einhaltung der Wahlvorschriften das Ergebnis

der Wahl anders hätte lauten können, so hat es

die Wahl insoweit für ungültig zu erklären. Sie

ist in diesem Falle binnen eines Monats im Umfang

der Ungültigerklärung zu wiederholen.

§ 5. Funktionsdauer

(1) Die Bestellung der Mitglieder nach den

§§ 3 und 4 erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode

des betreffenden Kollegiums des Landesschulrates.

Nach jeder Neubestellung der Mitglieder

des Kollegiums des Landesschulrates sind

auch die Mitglieder des Kuratoriums der Pädagogischen

Akademie des Bundes neu zu bestellen.

Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zum

Zusammentritt des neuen Kuratoriums im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied mit beschließender

Stimme aus, so ist das betreffende Mandat unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des

§ 3 neu zu besetzen und auch ein Ersatzmann neu

zu bestellen. Bis zur Neubesetzung nimmt das

bisherige Ersatzmitglied die Stelle des ausgeschiedenen

Mitgliedes ein.

(s) Im Falle des Ausscheidens eines vom Lehrerkollegium

entsendeten Mitgliedes hat gleichfalls

eine Neuwahl nach § 4 stattzufinden. Bis zur

Neuwahl bleibt die betreffende Stelle unbesetzt.

§ 6. Amtsgelöbnis

Die nach § 3 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder

sowie die nach § 4 bestellten Mitglieder

haben in der ersten Sitzung des Kuratoriums

nach ihrer Bestellung das Gelöbnis der

Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen,

gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung

ihrer Amtspflichten in die Hand des Vorsitzenden

zu leisten.

§ 7. Befangenheit und sonstige

Verhinderung

(1) Wenn bei einem Mitglied die im § 7 des

AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, genannten Befangenheitsgründe

gegeben sind, hat es sich insoweit

jeder Tätigkeit im Rahmen des Kuratoriums der

Pädagogischen Akademie des Bundes zu enthalten

und für die Dauer der Behandlung dieser

Angelegenheit sich von der Sitzung des Kuratoriums

zu entfernen.

(2) Im Falle der Befangenheit oder sonstigen

Verhinderung eines Mitgliedes mit beschließender

Stimme tritt an seine Stelle das für das Mitglied

bestellte Ersatzmitglied, das hierüber vom

befangenen oder verhinderten Mitglied zu verständigen

ist.

§ 8. Ende der Mitgliedschaft

Die Zugehörigkeit der nach den §§ 3 und 4

bestellten Mitglieder zum Kuratorium endet

a) im Falle der Neubestellung der Mitglieder

mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung

des neubestellten Kuratoriums;

b) durch Verzicht auf die Mitgliedschaft, die

dem Präsidenten des Landesschulrates gegenüber

schriftlich zu erklären ist;

c) durch Verlust der Voraussetzungen für die

Wählbarkeit;

d) durch Entzug der Mitgliedschaft, die im

Falle schwerer oder wiederholter Verletzung

der Amtspflichten eines Kuratoriumsmitgliedes

durch das Kuratorium auszusprechen

ist;

e) durch den Tod des Mitgliedes.

§ 9. Entschädigung der Mitglieder

(1) Die nach § 3 bestellten Mitglieder haben

Anspruch auf Reisegebühren nach den für Bundesbeamte

geltenden Reisegebührenvorschriften,

wobei ihnen die zweithöchste Gebührenstufe

zukommt. Eine Entschädigung für Zeitversäumnisse

gebührt unter den gleichen Voraussetzungen

und im gleichen Umfang, wie sie den Geschwornen

nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 179, zukommt.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist bei der Direktion

der Pädagogischen Akademie des Bundes

geltend zu machen. Im Streitfall hat das Bundesministerium

für Unterricht über Art und Höhe

des Anspruches zu entscheiden.

(3) Für die Mitglieder mit beratender Stimme

gehört die Teilnahme an den Sitzungen des

Kuratoriums zu ihren Amtspflichten; der Anspruch

auf Reisegebühren richtet sich nach den

für sie geltenden Vorschriften.

ABSCHNITT II

Tätigkeit des Kuratoriums

§ 10. Aufgaben des Kuratoriums

(1) Dem Kuratorium obliegt gemäß § 124

Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes die unmittelbare

Verwaltung der Pädagogischen Akademie

des Bundes auf dem Gebiete der Schulerhaltung,

die Erstattung von Dreiervorschlägen für die

Bestellung des Direktors, des Fachvorstandes der

Übungsschule und der Lehrer der Pädagogischen

Akademie des Bundes sowie die Beratung des

Direktors.

(2) Im Rahmen der unmittelbaren Verwaltung

der Pädagogischen Akademie des Bundes auf dem

Gebiete der Schulerhaltung hat das Kuratorium

alle jene Angelegenheiten zu besorgen, die hinsichtlich

der den Landesschulräten unterstehenden

Bundesschulen auf dem Gebiete der Schulerhaltung

von den Schulleitungen und vom Landesschulrat

erledigt werden. Dazu gehören insbesondere

die unmittelbare Vorsorge für die Instandhaltung

des Schulgebäudes und der sonstigen

Liegenschaften der Pädagogischen Akademie des

Bundes, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

für die Anschaffung und Instandhaltung

der Einrichtung und der Lehrmittel sowie die

Dienstaufsicht über das Hilfspersonal.

(3) Die Beratung des Direktors des Kuratoriums

der Pädagogischen Akademie des Bundes hat insbesondere

im Anschluß an einen Bericht zu erfolgen,

den der Direktor zu Beginn eines jeden

Semesters über die vorgesehenen Studienveranstaltungen

und die Aufnahme der Studierenden

im laufenden Semester sowie über die Ergebnisse

der Lehramtsprüfungen und über besondere Vorkommnisse

im vorangegangenen Semester dem

Kuratorium der Pädagogischen Akademie zu

erstatten hat.

§ 11. Erledigungen durch den Vorsitzenden

des Kuratoriums und

durch den Direktor der Pädagogischen

Akademie des Bundes

(1) Wenn in einer Angelegenheit nicht bis zur

nächsten Sitzung des Kuratoriums zugewartet,

werden kann beziehungsweise eine zeitgerechte

Einberufung des Kuratoriums nicht möglich ist,

hat der Vorsitzende des Kuratoriums nach Anhörung

des Direktors der Pädagogischen Akademie

des Bundes die Angelegenheit zu erledigen

und hierüber in der nächsten Sitzung des Kuratoriums

zu berichten.

(2) Das Kuratorium kann den Vorsitzenden

überdies ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten

ohne vorhergehende Beschlußfassung des Kuratoriums

in dessen Namen zu erledigen, wenn dies

aus Gründen der Raschheit und Einfachheit der

Verwaltung zweckmäßig erscheint. Das Kuratorium

kann in diesen Fällen allgemeine Richtlinien

beschließen, nach denen die Erledigung

durch den Vorsitzenden zu erfolgen hat. Ausgenommen

davon ist jedoch die Erstattung von

Dreiervorschlägen im Sinne des § 124 Abs. 2 des

Schulorganisationsgesetzes.

(3) Der Vorsitzende des Kuratoriums kann ihm

übertragene Angelegenheiten der laufenden

Geschäftsführung aus den im Abs. 2 genannten

Gründen in gleicher Weise dem Direktor der

Pädagogischen Akademie des Bundes zur Erledigung

übertragen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der Vorsitzende

über die Erledigungen in der nächsten

Sitzung des Kuratoriums zu berichten.

§ 12. Kanzleigeschäfte des Kuratoriums

Die Kanzleigeschäfte des Kuratoriums sind

von der Direktion der Pädagogischen Akademie

des Bundes unter der Leitung des Direktors in

Unterordnung unter den Vorsitzenden des Kuratoriums

zu besorgen.

ABSCHNITT III

Sitzungen des Kuratoriums

§ 13. Einberufung

(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium zur

Erledigung der diesem obliegenden Aufgaben

nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Semester,

schriftlich und nachweisbar unter Bekanntgabe

der Tagesordnung (§ 14) zu den Sitzungen

einzuberufen.

(2) Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn es

vier Mitglieder des Kuratoriums mit beschließender

Stimme verlangen oder wenn der Vorsitzende

nach § 11 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung entschieden

hat. Die Sitzung hat in diesen Fällen

innerhalb von zwei Wochen stattzufinden.

(8) Zwischen der Einberufung und dem vorgesehenen

Sitzungstermin hat eine Frist von

mindestens einer Woche zu liegen.

§ 14. Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende hat für jede Sitzung eine

Tagesordnung zu erstellen.

(2) Vor Eingehen in die Tagesordnung kann

das Kuratorium diese ändern oder ergänzen.

§ 15. Akteneinsicht

Den Mitgliedern des Kuratoriums ist die Einsichtnahme

in die Verwaltungsakten des Kuratoriums,

soweit sie Gegenstand der Tagesordnung

sind, an den beiden der Sitzung vorangehenden

Arbeitstagen bis eine Stunde vor Beginn der

Sitzung zu ermöglichen.

§ 16. Behandlung der einzelnen

Angelegenheiten

(1) Die in der Sitzung des Kuratoriums zu behandelnden

Angelegenheiten sind von einem

durch den Vorsitzenden aus den Mitgliedern des

Kuratoriums zu bestellenden Berichterstatter vorzutragen.

Ist in einer Angelegenheit durch das

Kuratorium eine Entscheidung zu treffen, so hat

der Berichterstatter einen Antrag zu stellen, der

so zu fassen ist, daß die Abstimmung auf Annahme

oder Ablehnung lauten kann (Hauptantrag).

(2) Nach dem Vortrag des Berichterstatters hat

der Vorsitzende die Debatte zu eröffnen und den

Mitgliedern, die sich zu Wort gemeldet haben,

in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort

zu erteilen. Mitgliedern mit beratender Stimme

und Fachleuten (Abs. 3), die zur Erteilung einer

Auskunft angerufen werden, ist das Wort sofort

zu erteilen. Wenn sich ein Mitglied mit beratender

Stimme „zum Thema" zu Wort meldet, ist

es ihm nach Beendigung der Ausführungen des

am Wort befindlichen Debattenredners, ansonsten

sofort zu erteilen; das gleiche gilt, wenn sich

ein Mitglied „zur Geschäftsordnung" zu Wort

meldet.

(3) Sofern es der Vorsitzende für erforderlich

erachtet oder das Kuratorium es auf Antrag

eines Mitgliedes beschließt, können für die Behandlung

einzelner Angelegenheiten Fachleute

mit beratender Stimme beigezogen werden.

(4) Durch Beschluß des Kuratoriums kann die

Redezeit generell beschränkt werden; sie hat jedoch

für jeden Debattenredner mindestens fünf

Minuten zu betragen.

(5) Jedes Mitglied kann in der Debatte Gegen-

und Zusatzanträge stellen.

§ 17. Ordnungsbestimmungen

(1) Wenn ein Debattenredner von der Sache

abschweift, kann ihn der Vorsitzende „zur Sache"

rufen. Nach dem dritten Ruf „zur Sache" kann

der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.

(2) Wenn ein Mitglied während einer Sitzung

des Kuratoriums den Anstand oder die Sitte verletzt,

so spricht der Vorsitzende die Mißbilligung

hierüber durch den Ruf „zur Ordnung" aus. Der

Vorsitzende kann in diesem Fall die Rede unterbrechen

und dem Redner auch das Wort entziehen.

(3) Hält ein Debattenredner sich nicht an die

gemäß § 16 Abs. 4 beschlossene Redezeitbeschränkung,

so hat ihm der Vorsitzende nach zweimaliger

Mahnung das Wort zu entziehen.

(4) Jedes Mitglied kann eine Verfügung nach

Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Mahnung nach

Abs. 3 verlangen. Über ein solches Verlangen hat

der Vorsitzende sofort zu entscheiden.

§ 18. Schluß der Debatte

(1) Die Debatte ist nach Erschöpfung der Rednerliste

beziehungsweise unter Bedachtnahme auf

Abs. 3 nach Annahme eines Antrages auf Schluß

der Debatte zu schließen.

(2) Ein Antrag auf Schluß der Debatte kann,

nachdem wenigstens zwei Redner gesprochen

haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung

eines Redners, gestellt werden. Über einen solchen

Antrag ist sofort abzustimmen.

(3) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte

angenommen, so dürfen noch je ein Redner von

jeder Fraktion und der Berichterstatter das Wort

ergreifen.

§ 19. Beschlußfassung

(1) Vor Eingang in die Beschlußfassung ist die

Beschlußfähigkeit festzustellen. Diese ist gegeben,

wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen

worden sind und mindestens die Hälfte

der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend

ist.

(2) Die Beschlußfassung hat in nachstehender

Reihenfolge vor sich zu gehen

a) Bei Vorliegen von Gegenanträgen ist vorerst

über diese Beschluß zu fassen;

b) wird ein Gegenantrag angenommen, wodurch

der Hauptantrag und allfällige Zusatzanträge

zu diesem abgelehnt werden,

ist über allfällige Zusatzanträge zum Gegenantrag

zu beschließen, und zwar über

die weitergehenden vor den weniger weit

gehenden;

c) im Falle der Ablehnung eines Gegenantrages,

wodurch auch die Zusatzanträge zu

diesem abgelehnt werden, oder wenn kein

Gegenantrag vorliegt, ist über allfällige

Zusatzanträge zum Hauptantrag zu beschließen,

und zwar über die weitergehenden

vor den weniger weit gehenden;

d) durch die Annahme eines Zusatzantrages

wird auch der Hauptantrag angenommen;

wird der Zusatzantrag abgelehnt oder

liegen weder Gegenanträge noch Zusatzanträge

vor, so ist über den Hauptantrag

zu beschließen.

(s) Die Abstimmung hat durch Heben der

Hand, im Falle des Abs. 4 oder wenn es der

Vorsitzende anordnet oder mindestens vier Mitglieder

mit beschließender Stimme verlangen,

durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen.

Der Stimmzettel hat den Namen des Abstimmenden

und einen Hinweis auf den Gegenstand

der Abstimmung zu enthalten.

(4) Die Beschlußfassung in Angelegenheiten, bei

denen eine Haftpflicht nach den Vorschriften

über die Amtshaftung geltend gemacht werden

kann, hat durch die Abgabe von Stimmzetteln

zu erfolgen.

(5) Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt

eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme

auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.

(6) Jedes anwesende Mitglied mit beschließender

Stimme ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

Die Abgabe der Stimme darf nur in der Form

der Zustimmung zum Antrag oder der Ablehnung

des Antrages ohne Begründung erfolgen.

(7) Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit

gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet

der Vorsitzende.

§ 20. Protokollführung

(1) In der ersten Sitzung des Kuratoriums

nach seiner Neubestellung ist vor Eingang in die

Tagesordnung ein Schriftführer zu wählen, der

über jede Sitzung ein Protokoll anzufertigen

hat.

(2) Das Protokoll hat das Datum, den Beginn

und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden,

die Anträge in ihrem vollen Wortlaut,

das Ergebnis der Beschlußfassung und jene

Erklärungen in kurzer Fassung zu enthalten,

deren Aufnahme in das Protokoll verlangt wird.

(3) Bei Beschlußfassung durch Abgabe von

Stimmzetteln sind diese dem Protokoll anzuschließen

oder die Namen der Abstimmenden

unter der Angabe, ob sie dem Antrag zugestimmt

oder diesen abgelehnt haben, beim jeweiligen

Ergebnis der Beschlußfassung zu vermerken.

In letzterem Falle können die Stimmzettel

nach Ablauf von drei Monaten nach Fertigung

des Protokolls (Abs. 4) vernichtet

werden.

(4) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, vom

Schriftführer und von einem weiteren Mitglied

des Kuratoriums zu unterfertigen. Das zuletzt

genannte Mitglied ist von der stärksten Fraktion

des Kuratoriums, welcher der Präsident des

Landesschulrates nicht angehört, zu bestimmen.

(5) Jedem Mitglied ist Gelegenheit zur Einsichtnahme

in das Protokoll zu geben. Auf sein

Verlangen ist das Protokoll zu berichtigen, wenn

das Kuratorium das Verlangen für begründet

erachtet.

ABSCHNITT IV

Schlußbestimmungen

§ 21. Inkrafttreten

(1) Die vorliegende Geschäftsordnung tritt, soweit

im folgenden nicht anderes bestimmt ist,

am 1. September 1968 in Kraft.

(2) Soweit gemäß § 131 Abs. 1 lit. k letzter

Satz des Schulorganisationsgesetzes Pädagogische

Akademien des Bundes als Schulversuch eingerichtet

werden, ist die vorliegende Geschäftsordnung

ab 1. September 1966 anzuwenden.

(3) Auf Kuratorien für künftige Pädagogische

Akademien des Bundes sind die Bestimmungen

dieser Geschäftsordnung schon ab dem der

Kundmachung dieser Verordnung folgenden

Tag mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Vorschriften

über die Zugehörigkeit des Direktors

und von Vertretern des Lehrerkollegiums der

Pädagogischen Akademie des Bundes so lange

keine Anwendung finden, als der Direktor beziehungsweise

das Lehrerkollegium der betreffenden

Pädagogischen Akademie des Bundes

nicht bestellt sind. Die Kanzleigeschäfte der

Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien

des Bundes sind bis zur Einrichtung der

Direktion der betreffenden Pädagogischen Akademie

des Bundes vom Amt des Landesschulrates

zu führen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →