25. Verordnung: Geschäftsordnung der Kuratorien an den Pädagogischen Akademien des Bundes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 124 im Zusammenhalt mit
§ 131 Abs. 1 lit. b und lit. k vorletzter Satz des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,
in der Fassung des BGBl. Nr. 243/1965, wird
verordnet
ABSCHNITT I
Zusammensetzung des Kuratoriums
§ 1. Mitglieder des Kuratoriums
Gemäß § 124 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes
ist an jeder Pädagogischen Akademie
des Bundes ein Kuratorium einzurichten,
dem als Mitglieder anzugehören haben
a) mit beschließender Stimme
Der Präsident des Landesschulrates (Der Amtsführende
Präsident des Landesschulrates) als Vorsitzender
und zehn weitere vom Kollegium des
Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;
b) mit beratender Stimme
Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der
(die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen
sowie für die Musisch-pädagogischen Realgymnasien
zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der
Direktor der Pädagogischen Akademie des Bundes
und drei weitere vom Lehrerkollegium der
Pädagogischen Akademie des Bundes aus seiner
Mitte zu entsendende Lehrer.
§ 2. Vorsitzender des Kuratoriums
(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Präsident
des Landesschulrates. Soweit er sich nicht
selbst die Geschäfte des Vorsitzenden vorbehält,
tritt gemäß § 6 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 240/1962, in jenen Ländern,
in denen ein Amtsführender Präsident des Landesschulrates
bestellt ist, dieser an seine Stelle.
(2) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates
ist berechtigt, an jenen Sitzungen des
Kuratoriums, in denen der Präsident des Landesschulrates
selbst den Vorsitz führt, mit beratender
Stimme teilzunehmen.
§ 3. Mitglieder mit beschließender
Stimme
(1) Die vom Kollegium des Landesschulrates
durchzuführende Bestellung der Kuratoriumsmitglieder
mit beschließender Stimme hat gemäß
§ 124 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes nach
dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag
zu erfolgen. Zu diesem Zwecke sind die Mitgliedermandate
(einschließlich des Präsidenten des
Landesschulrates als Vorsitzenden) auf die Parteien
entsprechend ihrer Mitgliederzahl im Landtag
aufzuteilen. Der Präsident des Landesschulrates
ist dabei jener Partei zuzurechnen, der er
bei der Bestellung der Mitglieder des Kollegiums
des Landesschulrates zugerechnet worden ist.
(2) Die der jeweiligen Partei im Landtag entsprechenden
Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates
(Fraktion) haben für die auf die
betreffende Partei entfallenden Mitgliedermandate
des Kuratoriums (ausgenommen das
Mandat des Präsidenten des Landesschulrates)
Wahlvorschläge beim Präsidenten des Landesschulrates
einzubringen, die von mindestens der
Hälfte der Fraktionsmitglieder unterfertigt sein
müssen. Jeder Wahlvorschlag hat so viele Namen
zu enthalten, als auf die betreffende Fraktion
Mitgliedermandate (ausgenommen das Mandat
des Präsidenten des Landesschulrates) entfallen;
für jedes vorgeschlagene Mitglied ist in gleicher
Weise ein Ersatzmitglied zu nominieren.
(3) Die vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder
müssen nicht Mitglieder des Kollegiums
des Landesschulrates sein, jedoch die
Wählbarkeit zum Landtag des betreffenden
Landes besitzen.
(4) Der Präsident des Landesschulrates hat die
eingebrachten Wahlvorschläge hinsichtlich der
Erfüllung der Erfordernisse nach Abs. 2 und 3
zu prüfen und allenfalls zur Verbesserung innerhalb
einer angemessenen Frist an die betreffende
Fraktion zurückzustellen. Wird der
Vorschlag nicht innerhalb der gestellten Frist verbessert
oder enthält er neuerlich Mängel, die eine
gesetzmäßige Bestellung nicht zulassen, so hat
der Präsident des Landesschulrates dies der betreffenden
Fraktion mitzuteilen, ohne jedoch mit
der Durchführung der Bestellung gemäß den
folgenden Bestimmungen weiter zuzuwarten. Die
Wahl der auf die betreffende Fraktion entfallenden
Mitglieder des Kuratoriums unterbleibt in
diesem Falle bis zur zeitgerechten Vorlage eines
mängellosen Vorschlages.
(5) Mit der Einladung zur Sitzung des Kollegiums
des Landesschulrates, in der die Bestellung
der Mitglieder des Kuratoriums stattfinden soll,
sind den Kollegiumsmitgliedern die eingebrachten
Wahlvorschläge bekanntzugeben. Im übrigen
richtet sich die Durchführung der Wahl nach den
Bestimmungen der Geschäftsordnung des betreffenden
Landesschulrates über die Durchführung
von Abstimmungen, wobei auch über alle Wahlvorschläge
gemeinsam abgestimmt werden kann,
wenn kein Kollegiumsmitglied mit beschließender
Stimme dagegen Einspruch erhebt.
(6) Die Namen der gewählten Kuratoriumsmitglieder
und ihrer Ersatzleute sind im Verordnungsblatt
des betreffenden Landesschulrates
bekanntzumachen.
§ 4. Vom Lehrerkollegium zu bestellende
Mitglieder mit beratender
Stimme
(1) Die Wahl der gemäß § 124 Abs. 3 lit. b
des Schulorganisationsgesetzes vom Lehrerkollegium
der Pädagogischen Akademie des Bundes
aus seiner Mitte in das Kuratorium zu entsendenden
drei Lehrer hat in einer Wahlversammlung
unter dem Vorsitz des Amtsdirektors des
Landesschulrates in geheimer Abstimmung zu
erfolgen.
(2) Alle Mitglieder des Lehrerkollegiums der
Pädagogischen Akademie des Bundes sind vom
Landesschulrat nachweislich schriftlich von Ort
und Zeit der Wahlversammlung zu verständigen.
Die Verständigung ist zeitgerecht erfolgt, wenn
sie spätestens am zehnten Tag vor dem Termin
der Wahlversammlung zugestellt oder zur Post
gegeben wurde.
(3) Wahlvorschläge können zu Beginn der
Wahlversammlung von jedem Mitglied des
Lehrerkollegiums eingebracht werden. Wahlberechtigt
sind alle Mitglieder des Lehrerkollegiums
der betreffenden Pädagogischen Akademie
einschließlich des Direktors. Wählbar sind nur
Lehrer, die an der betreffenden Pädagogischen
Akademie mit voller Lehrverpflichtung tätig und
disziplinär unbescholten sind. Mindestens ein
Mitglied muß dem Kreis der im § 123 Abs. 2
des Schulorganisationsgesetzes genannten Lehrer
und mindestens ein Mitglied dem Kreis der
Übungsschullehrer angehören. Der Direktor der
Pädagogischen Akademie, der dem Kuratorium
schon von Gesetzes wegen angehört, ist nicht
wählbar.
(4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
im ersten Wahlgang keiner der vorgeschlagenen
Kandidaten eine absolute Mehrheit, so hat in
einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen
den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen
stattzufinden. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los.
(5) Die Namen der gewählten Lehrer sind vom
Amtsdirektor des Landesschulrates dem Präsidenten
des Landesschulrates mitzuteilen. Sie sind
im Verordnungsblatt des Landesschulrates bekanntzumachen.
(6) Jedes Mitglied des Lehrerkollegiums kann
die Wahl wegen Verletzung der Bestimmungen
der vorstehenden Absätze anfechten. Die Anfechtung
ist binnen zwei Wochen ab Verlautbarung
der Namen der gewählten Lehrer beim
Landesschulrat einzubringen, der sie mit den
Wahlakten dem Bundesministerium für Unterricht
zur Entscheidung vorzulegen hat. Stellt das
Bundesministerium für Unterricht fest, daß bei
Einhaltung der Wahlvorschriften das Ergebnis
der Wahl anders hätte lauten können, so hat es
die Wahl insoweit für ungültig zu erklären. Sie
ist in diesem Falle binnen eines Monats im Umfang
der Ungültigerklärung zu wiederholen.
§ 5. Funktionsdauer
(1) Die Bestellung der Mitglieder nach den
§§ 3 und 4 erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode
des betreffenden Kollegiums des Landesschulrates.
Nach jeder Neubestellung der Mitglieder
des Kollegiums des Landesschulrates sind
auch die Mitglieder des Kuratoriums der Pädagogischen
Akademie des Bundes neu zu bestellen.
Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zum
Zusammentritt des neuen Kuratoriums im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied mit beschließender
Stimme aus, so ist das betreffende Mandat unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
§ 3 neu zu besetzen und auch ein Ersatzmann neu
zu bestellen. Bis zur Neubesetzung nimmt das
bisherige Ersatzmitglied die Stelle des ausgeschiedenen
Mitgliedes ein.
(s) Im Falle des Ausscheidens eines vom Lehrerkollegium
entsendeten Mitgliedes hat gleichfalls
eine Neuwahl nach § 4 stattzufinden. Bis zur
Neuwahl bleibt die betreffende Stelle unbesetzt.
§ 6. Amtsgelöbnis
Die nach § 3 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder
sowie die nach § 4 bestellten Mitglieder
haben in der ersten Sitzung des Kuratoriums
nach ihrer Bestellung das Gelöbnis der
Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen,
gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung
ihrer Amtspflichten in die Hand des Vorsitzenden
zu leisten.
§ 7. Befangenheit und sonstige
Verhinderung
(1) Wenn bei einem Mitglied die im § 7 des
AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, genannten Befangenheitsgründe
gegeben sind, hat es sich insoweit
jeder Tätigkeit im Rahmen des Kuratoriums der
Pädagogischen Akademie des Bundes zu enthalten
und für die Dauer der Behandlung dieser
Angelegenheit sich von der Sitzung des Kuratoriums
zu entfernen.
(2) Im Falle der Befangenheit oder sonstigen
Verhinderung eines Mitgliedes mit beschließender
Stimme tritt an seine Stelle das für das Mitglied
bestellte Ersatzmitglied, das hierüber vom
befangenen oder verhinderten Mitglied zu verständigen
ist.
§ 8. Ende der Mitgliedschaft
Die Zugehörigkeit der nach den §§ 3 und 4
bestellten Mitglieder zum Kuratorium endet
a) im Falle der Neubestellung der Mitglieder
mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung
des neubestellten Kuratoriums;
b) durch Verzicht auf die Mitgliedschaft, die
dem Präsidenten des Landesschulrates gegenüber
schriftlich zu erklären ist;
c) durch Verlust der Voraussetzungen für die
Wählbarkeit;
d) durch Entzug der Mitgliedschaft, die im
Falle schwerer oder wiederholter Verletzung
der Amtspflichten eines Kuratoriumsmitgliedes
durch das Kuratorium auszusprechen
ist;
e) durch den Tod des Mitgliedes.
§ 9. Entschädigung der Mitglieder
(1) Die nach § 3 bestellten Mitglieder haben
Anspruch auf Reisegebühren nach den für Bundesbeamte
geltenden Reisegebührenvorschriften,
wobei ihnen die zweithöchste Gebührenstufe
zukommt. Eine Entschädigung für Zeitversäumnisse
gebührt unter den gleichen Voraussetzungen
und im gleichen Umfang, wie sie den Geschwornen
nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 179, zukommt.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist bei der Direktion
der Pädagogischen Akademie des Bundes
geltend zu machen. Im Streitfall hat das Bundesministerium
für Unterricht über Art und Höhe
des Anspruches zu entscheiden.
(3) Für die Mitglieder mit beratender Stimme
gehört die Teilnahme an den Sitzungen des
Kuratoriums zu ihren Amtspflichten; der Anspruch
auf Reisegebühren richtet sich nach den
für sie geltenden Vorschriften.
ABSCHNITT II
Tätigkeit des Kuratoriums
§ 10. Aufgaben des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium obliegt gemäß § 124
Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes die unmittelbare
Verwaltung der Pädagogischen Akademie
des Bundes auf dem Gebiete der Schulerhaltung,
die Erstattung von Dreiervorschlägen für die
Bestellung des Direktors, des Fachvorstandes der
Übungsschule und der Lehrer der Pädagogischen
Akademie des Bundes sowie die Beratung des
Direktors.
(2) Im Rahmen der unmittelbaren Verwaltung
der Pädagogischen Akademie des Bundes auf dem
Gebiete der Schulerhaltung hat das Kuratorium
alle jene Angelegenheiten zu besorgen, die hinsichtlich
der den Landesschulräten unterstehenden
Bundesschulen auf dem Gebiete der Schulerhaltung
von den Schulleitungen und vom Landesschulrat
erledigt werden. Dazu gehören insbesondere
die unmittelbare Vorsorge für die Instandhaltung
des Schulgebäudes und der sonstigen
Liegenschaften der Pädagogischen Akademie des
Bundes, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,
für die Anschaffung und Instandhaltung
der Einrichtung und der Lehrmittel sowie die
Dienstaufsicht über das Hilfspersonal.
(3) Die Beratung des Direktors des Kuratoriums
der Pädagogischen Akademie des Bundes hat insbesondere
im Anschluß an einen Bericht zu erfolgen,
den der Direktor zu Beginn eines jeden
Semesters über die vorgesehenen Studienveranstaltungen
und die Aufnahme der Studierenden
im laufenden Semester sowie über die Ergebnisse
der Lehramtsprüfungen und über besondere Vorkommnisse
im vorangegangenen Semester dem
Kuratorium der Pädagogischen Akademie zu
erstatten hat.
§ 11. Erledigungen durch den Vorsitzenden
des Kuratoriums und
durch den Direktor der Pädagogischen
Akademie des Bundes
(1) Wenn in einer Angelegenheit nicht bis zur
nächsten Sitzung des Kuratoriums zugewartet,
werden kann beziehungsweise eine zeitgerechte
Einberufung des Kuratoriums nicht möglich ist,
hat der Vorsitzende des Kuratoriums nach Anhörung
des Direktors der Pädagogischen Akademie
des Bundes die Angelegenheit zu erledigen
und hierüber in der nächsten Sitzung des Kuratoriums
zu berichten.
(2) Das Kuratorium kann den Vorsitzenden
überdies ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten
ohne vorhergehende Beschlußfassung des Kuratoriums
in dessen Namen zu erledigen, wenn dies
aus Gründen der Raschheit und Einfachheit der
Verwaltung zweckmäßig erscheint. Das Kuratorium
kann in diesen Fällen allgemeine Richtlinien
beschließen, nach denen die Erledigung
durch den Vorsitzenden zu erfolgen hat. Ausgenommen
davon ist jedoch die Erstattung von
Dreiervorschlägen im Sinne des § 124 Abs. 2 des
Schulorganisationsgesetzes.
(3) Der Vorsitzende des Kuratoriums kann ihm
übertragene Angelegenheiten der laufenden
Geschäftsführung aus den im Abs. 2 genannten
Gründen in gleicher Weise dem Direktor der
Pädagogischen Akademie des Bundes zur Erledigung
übertragen.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der Vorsitzende
über die Erledigungen in der nächsten
Sitzung des Kuratoriums zu berichten.
§ 12. Kanzleigeschäfte des Kuratoriums
Die Kanzleigeschäfte des Kuratoriums sind
von der Direktion der Pädagogischen Akademie
des Bundes unter der Leitung des Direktors in
Unterordnung unter den Vorsitzenden des Kuratoriums
zu besorgen.
ABSCHNITT III
Sitzungen des Kuratoriums
§ 13. Einberufung
(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium zur
Erledigung der diesem obliegenden Aufgaben
nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Semester,
schriftlich und nachweisbar unter Bekanntgabe
der Tagesordnung (§ 14) zu den Sitzungen
einzuberufen.
(2) Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn es
vier Mitglieder des Kuratoriums mit beschließender
Stimme verlangen oder wenn der Vorsitzende
nach § 11 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung entschieden
hat. Die Sitzung hat in diesen Fällen
innerhalb von zwei Wochen stattzufinden.
(8) Zwischen der Einberufung und dem vorgesehenen
Sitzungstermin hat eine Frist von
mindestens einer Woche zu liegen.
§ 14. Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende hat für jede Sitzung eine
Tagesordnung zu erstellen.
(2) Vor Eingehen in die Tagesordnung kann
das Kuratorium diese ändern oder ergänzen.
§ 15. Akteneinsicht
Den Mitgliedern des Kuratoriums ist die Einsichtnahme
in die Verwaltungsakten des Kuratoriums,
soweit sie Gegenstand der Tagesordnung
sind, an den beiden der Sitzung vorangehenden
Arbeitstagen bis eine Stunde vor Beginn der
Sitzung zu ermöglichen.
§ 16. Behandlung der einzelnen
Angelegenheiten
(1) Die in der Sitzung des Kuratoriums zu behandelnden
Angelegenheiten sind von einem
durch den Vorsitzenden aus den Mitgliedern des
Kuratoriums zu bestellenden Berichterstatter vorzutragen.
Ist in einer Angelegenheit durch das
Kuratorium eine Entscheidung zu treffen, so hat
der Berichterstatter einen Antrag zu stellen, der
so zu fassen ist, daß die Abstimmung auf Annahme
oder Ablehnung lauten kann (Hauptantrag).
(2) Nach dem Vortrag des Berichterstatters hat
der Vorsitzende die Debatte zu eröffnen und den
Mitgliedern, die sich zu Wort gemeldet haben,
in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort
zu erteilen. Mitgliedern mit beratender Stimme
und Fachleuten (Abs. 3), die zur Erteilung einer
Auskunft angerufen werden, ist das Wort sofort
zu erteilen. Wenn sich ein Mitglied mit beratender
Stimme „zum Thema" zu Wort meldet, ist
es ihm nach Beendigung der Ausführungen des
am Wort befindlichen Debattenredners, ansonsten
sofort zu erteilen; das gleiche gilt, wenn sich
ein Mitglied „zur Geschäftsordnung" zu Wort
meldet.
(3) Sofern es der Vorsitzende für erforderlich
erachtet oder das Kuratorium es auf Antrag
eines Mitgliedes beschließt, können für die Behandlung
einzelner Angelegenheiten Fachleute
mit beratender Stimme beigezogen werden.
(4) Durch Beschluß des Kuratoriums kann die
Redezeit generell beschränkt werden; sie hat jedoch
für jeden Debattenredner mindestens fünf
Minuten zu betragen.
(5) Jedes Mitglied kann in der Debatte Gegen-
und Zusatzanträge stellen.
§ 17. Ordnungsbestimmungen
(1) Wenn ein Debattenredner von der Sache
abschweift, kann ihn der Vorsitzende „zur Sache"
rufen. Nach dem dritten Ruf „zur Sache" kann
der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.
(2) Wenn ein Mitglied während einer Sitzung
des Kuratoriums den Anstand oder die Sitte verletzt,
so spricht der Vorsitzende die Mißbilligung
hierüber durch den Ruf „zur Ordnung" aus. Der
Vorsitzende kann in diesem Fall die Rede unterbrechen
und dem Redner auch das Wort entziehen.
(3) Hält ein Debattenredner sich nicht an die
gemäß § 16 Abs. 4 beschlossene Redezeitbeschränkung,
so hat ihm der Vorsitzende nach zweimaliger
Mahnung das Wort zu entziehen.
(4) Jedes Mitglied kann eine Verfügung nach
Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Mahnung nach
Abs. 3 verlangen. Über ein solches Verlangen hat
der Vorsitzende sofort zu entscheiden.
§ 18. Schluß der Debatte
(1) Die Debatte ist nach Erschöpfung der Rednerliste
beziehungsweise unter Bedachtnahme auf
Abs. 3 nach Annahme eines Antrages auf Schluß
der Debatte zu schließen.
(2) Ein Antrag auf Schluß der Debatte kann,
nachdem wenigstens zwei Redner gesprochen
haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung
eines Redners, gestellt werden. Über einen solchen
Antrag ist sofort abzustimmen.
(3) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte
angenommen, so dürfen noch je ein Redner von
jeder Fraktion und der Berichterstatter das Wort
ergreifen.
§ 19. Beschlußfassung
(1) Vor Eingang in die Beschlußfassung ist die
Beschlußfähigkeit festzustellen. Diese ist gegeben,
wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen
worden sind und mindestens die Hälfte
der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend
ist.
(2) Die Beschlußfassung hat in nachstehender
Reihenfolge vor sich zu gehen
a) Bei Vorliegen von Gegenanträgen ist vorerst
über diese Beschluß zu fassen;
b) wird ein Gegenantrag angenommen, wodurch
der Hauptantrag und allfällige Zusatzanträge
zu diesem abgelehnt werden,
ist über allfällige Zusatzanträge zum Gegenantrag
zu beschließen, und zwar über
die weitergehenden vor den weniger weit
gehenden;
c) im Falle der Ablehnung eines Gegenantrages,
wodurch auch die Zusatzanträge zu
diesem abgelehnt werden, oder wenn kein
Gegenantrag vorliegt, ist über allfällige
Zusatzanträge zum Hauptantrag zu beschließen,
und zwar über die weitergehenden
vor den weniger weit gehenden;
d) durch die Annahme eines Zusatzantrages
wird auch der Hauptantrag angenommen;
wird der Zusatzantrag abgelehnt oder
liegen weder Gegenanträge noch Zusatzanträge
vor, so ist über den Hauptantrag
zu beschließen.
(s) Die Abstimmung hat durch Heben der
Hand, im Falle des Abs. 4 oder wenn es der
Vorsitzende anordnet oder mindestens vier Mitglieder
mit beschließender Stimme verlangen,
durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen.
Der Stimmzettel hat den Namen des Abstimmenden
und einen Hinweis auf den Gegenstand
der Abstimmung zu enthalten.
(4) Die Beschlußfassung in Angelegenheiten, bei
denen eine Haftpflicht nach den Vorschriften
über die Amtshaftung geltend gemacht werden
kann, hat durch die Abgabe von Stimmzetteln
zu erfolgen.
(5) Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt
eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme
auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(6) Jedes anwesende Mitglied mit beschließender
Stimme ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
Die Abgabe der Stimme darf nur in der Form
der Zustimmung zum Antrag oder der Ablehnung
des Antrages ohne Begründung erfolgen.
(7) Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
§ 20. Protokollführung
(1) In der ersten Sitzung des Kuratoriums
nach seiner Neubestellung ist vor Eingang in die
Tagesordnung ein Schriftführer zu wählen, der
über jede Sitzung ein Protokoll anzufertigen
hat.
(2) Das Protokoll hat das Datum, den Beginn
und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden,
die Anträge in ihrem vollen Wortlaut,
das Ergebnis der Beschlußfassung und jene
Erklärungen in kurzer Fassung zu enthalten,
deren Aufnahme in das Protokoll verlangt wird.
(3) Bei Beschlußfassung durch Abgabe von
Stimmzetteln sind diese dem Protokoll anzuschließen
oder die Namen der Abstimmenden
unter der Angabe, ob sie dem Antrag zugestimmt
oder diesen abgelehnt haben, beim jeweiligen
Ergebnis der Beschlußfassung zu vermerken.
In letzterem Falle können die Stimmzettel
nach Ablauf von drei Monaten nach Fertigung
des Protokolls (Abs. 4) vernichtet
werden.
(4) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, vom
Schriftführer und von einem weiteren Mitglied
des Kuratoriums zu unterfertigen. Das zuletzt
genannte Mitglied ist von der stärksten Fraktion
des Kuratoriums, welcher der Präsident des
Landesschulrates nicht angehört, zu bestimmen.
(5) Jedem Mitglied ist Gelegenheit zur Einsichtnahme
in das Protokoll zu geben. Auf sein
Verlangen ist das Protokoll zu berichtigen, wenn
das Kuratorium das Verlangen für begründet
erachtet.
ABSCHNITT IV
Schlußbestimmungen
§ 21. Inkrafttreten
(1) Die vorliegende Geschäftsordnung tritt, soweit
im folgenden nicht anderes bestimmt ist,
am 1. September 1968 in Kraft.
(2) Soweit gemäß § 131 Abs. 1 lit. k letzter
Satz des Schulorganisationsgesetzes Pädagogische
Akademien des Bundes als Schulversuch eingerichtet
werden, ist die vorliegende Geschäftsordnung
ab 1. September 1966 anzuwenden.
(3) Auf Kuratorien für künftige Pädagogische
Akademien des Bundes sind die Bestimmungen
dieser Geschäftsordnung schon ab dem der
Kundmachung dieser Verordnung folgenden
Tag mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Vorschriften
über die Zugehörigkeit des Direktors
und von Vertretern des Lehrerkollegiums der
Pädagogischen Akademie des Bundes so lange
keine Anwendung finden, als der Direktor beziehungsweise
das Lehrerkollegium der betreffenden
Pädagogischen Akademie des Bundes
nicht bestellt sind. Die Kanzleigeschäfte der
Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien
des Bundes sind bis zur Einrichtung der
Direktion der betreffenden Pädagogischen Akademie
des Bundes vom Amt des Landesschulrates
zu führen.