25_1964
AT
25. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 25. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA).
1964_25_0 25. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA).
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich der
Internationalen Entwicklungsorganisation als
deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in
Höhe von 5,040.000 US-Dollar zu leisten.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.