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25_1964 AT

25. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA).

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich der

Internationalen Entwicklungsorganisation als

deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in

Höhe von 5,040.000 US-Dollar zu leisten.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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