25. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen, betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Wiener Konferenz über konsularische Beziehungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Im Hinblick darauf, daß auf Einladung der
Österreichischen Bundesregierung (in der Folge
als „die Regierung" bezeichnet) die Konferenz der
Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen
(in der Folge als „die Konferenz" bezeichnet)
in der Zeit vom 4. März bis 20. April 1963 (im
Bedarfsfalle für eine Woche, bis zum 27. April
1963, verlängerbar) in Wien stattfinden wird,
haben die Regierung und die Vereinten Nationen
folgendes vereinbart
I. Räumlichkeiten, Einrichtung, öffentliche
Dienstleistungen, Bürobedarf
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten die für
die Konferenz erforderlichen Räume und Büros
in der Neuen Hofburg zur Verfügung stellen.
Benötigt werden zwei große Konferenzsäle für
Plenarsitzungen und für Sitzungen der zwei
Plenarkommissionen, zwei kleinere Konferenzsäle
für Sitzungen des Leitungsausschusses, des
Vollmachtenüberprüfungsausschusses und der
Redaktionsausschüsse, drei kleinere Sitzungszimmer
für geschlossene Sitzungen der Delegationen,
ein Aufenthaltsraum für die Delegierten, geeignete
Arbeitsräume für die Vervielfältigung und
für die Verteilung von Dokumenten, ein Raum
für eine Bücherei und ein Informationszentrum
und geeignete Büroräume (mindestens 65) für den
Stab der Konferenz.
(2). Die Regierung wird die oben angeführten
Räume und Büros auf ihre Kosten in einer zu
einem klaglosen Ablauf der Konferenz geeigneten
Weise mit Möbeln ausstatten, einrichten und in
gutem Zustand erhalten. Der große Konferenzsaal
und die kleineren Konferenzsäle werden mit
einer Anlage für Simultanübersetzung in vier
Sprachen und mit Einrichtungen zur Tonaufnahme
ausgestattet sein. Die Regierung wird auch
die notwendigen Maßnahmen für eine Ermöglichung
der Presse-, Radio- und Filmarbeiten treffen.
(3) Die Regierung wird im Rahmen des Möglichen
für die Einrichtung eines Bank-, Post-,
Telephon- und Telegraphendienstes innerhalb der
Konferenzzone Sorge tragen.
(4) Die Regierung trägt die Kosten für alle erforderlichen
öffentlichen Dienstleistungen einschließlich
der Kosten für Telephongespräche des
Sekretariats der Konferenz innerhalb Wiens sowie
der Kosten für Fernschreiben zwischen dem
Sekretariat der Konferenz und dem Europäischen
Büro der Vereinten Nationen in Genf.
(5) Schäden an den Gebäuden in der Konferenzzone
und Schäden an Personen, die solche Gebäude
benützen, oder Schäden an von der Regierung
zur Verfügung gestellten Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenständen werden von der Regierung
auf ihre Kosten gutgemacht werden, unbeschadet
des Regreßrechtes der Regierung, soweit
ein solches Recht mit den Bestimmungen dieses
Abkommens in Einklang steht.
(6) Die Vereinten Nationen werden auf ihre
Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf
der Konferenz erforderliche Büromaterial zur
Verfügung stellen.
II. Transportwesen
Die Regierung wird auf ihre Kosten drei Personenwagen
und zwei Stationswagen samt
Fahrern zur Benützung durch Beamte und den
Stab der Konferenz zur Verfügung stellen. Die
Regierung wird auch auf ihre Kosten die erforderlichen
Transportmittel zur Verbringung des
Personals der Vereinten Nationen vom Wiener
Flughafen zu seinen Hotels, und umgekehrt, zur
Verfügung stellen. Schäden an Personen oder
Sachen, die anläßlich der Benützung der in diesem
Abschnitt erwähnten Verkehrsmittel entstehen
oder erlitten werden, müssen von der Regierung
auf ihre Kosten gutgemacht werden, unbeschadet
des Regreßrechtes der Regierung, soweit ein solches
Recht mit den Bestimmungen dieses Abkommens
in Einklang steht.
III. Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die notwendigen
Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die
erforderlich sind, um einen geordneten und in
jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz
zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte sollen unter
der direkten Leitung und Überwachung eines von
der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten
stehen, der mit dem verantwortlichen
Beamten der Vereinten Nationen in enger Zusammenarbeit
stehen soll, um eine angemessene
Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.
IV. Sur place-Personal für die Konferenz
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten die
Tontechniker beistellen, die für das ordentliche
Funktionieren der in Abschnitt I Abs. 2 erwähnten
Geräte erforderlich sind. Die Regierung
wird auch auf eigene Kosten nicht weniger als
30 Arbeitskräfte zum Vervielfältigen und Verteilen
der Dokumente, das erforderliche Hauspersonal
(Amtsdiener, Boten, Reinigungspersonal)
als auch die Fahrer für die in Abschnitt II erwähnten
Personen- und Stationswagen zur Verfügung
stellen.
(2) Die Regierung wird die Vereinten Nationen
gegen alle Ansprüche des in diesem Abschnitt erwähnten
Personals aus Anlaß der Anstellung für
die Vereinten Nationen schad- und klaglos halten.
V. Finanzielle Regelung
Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der
Regierung für die Konferenz zu erbringenden
Leistungen trägt die Regierung im Sinne der
Resolution 1202 (XII) der Generalversammlung
der Vereinten Nationen die auf den Betrag von
$ 193.000 geschätzten Ausgaben der Vereinten
Nationen, die daraus entstehen, daß die Konferenz
in Wien statt am Sitz der Vereinten Nationen
in New York abgehalten wird. Die Rückzahlung
an die Vereinten Nationen wird so bald
als möglich nach Schluß der Konferenz, spätestens
aber bis zum 31. Dezember 1963 stattfinden.
VI. Privilegien und Immunitäten
(1) Das Abkommen über die Privilegien und
Immunitäten der Vereinten Nationen, welchem
die Republik Österreich beigetreten ist, wird hinsichtlich
der Konferenz angewendet werden.
(2) Die Regierung wird Vertretern, die an der
Konferenz teilnehmen, und jenen Angestellten
der Vereinten Nationen, die mit der Konferenz
befaßt sind, dieselben Privilegien und Immunitäten
einräumen, die sie Vertretern bei der Internationalen
Atomenergie-Organisation oder Angestellten
der Internationalen Atomenergie-Organisation
ähnlichen Ranges im Sinne des Amtssitzübereinkommens
zwischen der Republik Österreich
und der Internationalen Atomenergie-
Organisation gewährt.
(3) Die zur Konferenz eingeladenen Vertreter
von Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten
Nationen sind, werden dieselben Privilegien und
Immunitäten genießen, welche den Vertretern
von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zustehen.
(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen
und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,
die zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen
wurden, werden dieselben Privilegien und Immunitäten
genießen, die Angestellten der Vereinten
Nationen ähnlichen Ranges zustehen.
(5) Die in Abschnitt I bezeichnete Zone stellt
Gebiet der Vereinten Nationen dar. Der Zutritt
zur Konferenzzone und zu den dort befindlichen
Büroräumen steht unter der Kontrolle und unter
der Hoheit der Vereinten Nationen.
(6) Die österreichischen Behörden werden dem
folgenden Personenkreis, der an der Konferenz
teilnimmt, keine Hindernisse für die Reise zu der
und die Abreise von der Konferenz setzen: Vertretern
der Regierungen und ihren unmittelbaren
Familienangehörigen, Beobachtern der Spezialorganisationen
und der zwischenstaatlichen
Organisationen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen,
Angestellten und Sachverständigen
der Vereinten Nationen und ihren unmittelbaren
Familienangehörigen, Beobachtern nichtstaatlicher
Organisationen, die beim Wirtschafts- und
Sozialrat der Vereinten Nationen Beraterstatus
haben, Vertretern der Presse, des Radios,
des Fernsehens, des Films oder anderer Nachrichtenstellen,
die bei den Vereinten Nationen
nach deren Ermessen nach Beratung mit der
Regierung akkreditiert wurden, allen anderen
Personen, die von den Vereinten Nationen zu
offiziellen Aufgaben zur Konferenz eingeladen
werden. Die für diese Personen erforderlichen
Sichtvermerke werden unverzüglich und kostenlos
ausgestellt werden.
Zu Urkund dessen haben die Vertreter der
Österreichischen Regierung und der Vereinten
Nationen das vorliegende Abkommen am 29. Jänner
eintausendneunhundertdreiundsechzig unterzeichnet.
Für die Österreichische Regierung
E. Bielka m. p.
Für die Vereinten Nationen
G. Palthey m. p.