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25_1963 AT

25. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen, betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Wiener Konferenz über konsularische Beziehungen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen, betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Wiener Konferenz über konsularische Beziehungen.

(Übersetzung)

Im Hinblick darauf, daß auf Einladung der

Österreichischen Bundesregierung (in der Folge

als „die Regierung" bezeichnet) die Konferenz der

Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen

(in der Folge als „die Konferenz" bezeichnet)

in der Zeit vom 4. März bis 20. April 1963 (im

Bedarfsfalle für eine Woche, bis zum 27. April

1963, verlängerbar) in Wien stattfinden wird,

haben die Regierung und die Vereinten Nationen

folgendes vereinbart

I. Räumlichkeiten, Einrichtung, öffentliche

Dienstleistungen, Bürobedarf

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten die für

die Konferenz erforderlichen Räume und Büros

in der Neuen Hofburg zur Verfügung stellen.

Benötigt werden zwei große Konferenzsäle für

Plenarsitzungen und für Sitzungen der zwei

Plenarkommissionen, zwei kleinere Konferenzsäle

für Sitzungen des Leitungsausschusses, des

Vollmachtenüberprüfungsausschusses und der

Redaktionsausschüsse, drei kleinere Sitzungszimmer

für geschlossene Sitzungen der Delegationen,

ein Aufenthaltsraum für die Delegierten, geeignete

Arbeitsräume für die Vervielfältigung und

für die Verteilung von Dokumenten, ein Raum

für eine Bücherei und ein Informationszentrum

und geeignete Büroräume (mindestens 65) für den

Stab der Konferenz.

(2). Die Regierung wird die oben angeführten

Räume und Büros auf ihre Kosten in einer zu

einem klaglosen Ablauf der Konferenz geeigneten

Weise mit Möbeln ausstatten, einrichten und in

gutem Zustand erhalten. Der große Konferenzsaal

und die kleineren Konferenzsäle werden mit

einer Anlage für Simultanübersetzung in vier

Sprachen und mit Einrichtungen zur Tonaufnahme

ausgestattet sein. Die Regierung wird auch

die notwendigen Maßnahmen für eine Ermöglichung

der Presse-, Radio- und Filmarbeiten treffen.

(3) Die Regierung wird im Rahmen des Möglichen

für die Einrichtung eines Bank-, Post-,

Telephon- und Telegraphendienstes innerhalb der

Konferenzzone Sorge tragen.

(4) Die Regierung trägt die Kosten für alle erforderlichen

öffentlichen Dienstleistungen einschließlich

der Kosten für Telephongespräche des

Sekretariats der Konferenz innerhalb Wiens sowie

der Kosten für Fernschreiben zwischen dem

Sekretariat der Konferenz und dem Europäischen

Büro der Vereinten Nationen in Genf.

(5) Schäden an den Gebäuden in der Konferenzzone

und Schäden an Personen, die solche Gebäude

benützen, oder Schäden an von der Regierung

zur Verfügung gestellten Einrichtungs- und

Ausstattungsgegenständen werden von der Regierung

auf ihre Kosten gutgemacht werden, unbeschadet

des Regreßrechtes der Regierung, soweit

ein solches Recht mit den Bestimmungen dieses

Abkommens in Einklang steht.

(6) Die Vereinten Nationen werden auf ihre

Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf

der Konferenz erforderliche Büromaterial zur

Verfügung stellen.

II. Transportwesen

Die Regierung wird auf ihre Kosten drei Personenwagen

und zwei Stationswagen samt

Fahrern zur Benützung durch Beamte und den

Stab der Konferenz zur Verfügung stellen. Die

Regierung wird auch auf ihre Kosten die erforderlichen

Transportmittel zur Verbringung des

Personals der Vereinten Nationen vom Wiener

Flughafen zu seinen Hotels, und umgekehrt, zur

Verfügung stellen. Schäden an Personen oder

Sachen, die anläßlich der Benützung der in diesem

Abschnitt erwähnten Verkehrsmittel entstehen

oder erlitten werden, müssen von der Regierung

auf ihre Kosten gutgemacht werden, unbeschadet

des Regreßrechtes der Regierung, soweit ein solches

Recht mit den Bestimmungen dieses Abkommens

in Einklang steht.

III. Polizeischutz

Die Regierung wird auf ihre Kosten die notwendigen

Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die

erforderlich sind, um einen geordneten und in

jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz

zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte sollen unter

der direkten Leitung und Überwachung eines von

der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten

stehen, der mit dem verantwortlichen

Beamten der Vereinten Nationen in enger Zusammenarbeit

stehen soll, um eine angemessene

Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.

IV. Sur place-Personal für die Konferenz

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten die

Tontechniker beistellen, die für das ordentliche

Funktionieren der in Abschnitt I Abs. 2 erwähnten

Geräte erforderlich sind. Die Regierung

wird auch auf eigene Kosten nicht weniger als

30 Arbeitskräfte zum Vervielfältigen und Verteilen

der Dokumente, das erforderliche Hauspersonal

(Amtsdiener, Boten, Reinigungspersonal)

als auch die Fahrer für die in Abschnitt II erwähnten

Personen- und Stationswagen zur Verfügung

stellen.

(2) Die Regierung wird die Vereinten Nationen

gegen alle Ansprüche des in diesem Abschnitt erwähnten

Personals aus Anlaß der Anstellung für

die Vereinten Nationen schad- und klaglos halten.

V. Finanzielle Regelung

Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der

Regierung für die Konferenz zu erbringenden

Leistungen trägt die Regierung im Sinne der

Resolution 1202 (XII) der Generalversammlung

der Vereinten Nationen die auf den Betrag von

$ 193.000 geschätzten Ausgaben der Vereinten

Nationen, die daraus entstehen, daß die Konferenz

in Wien statt am Sitz der Vereinten Nationen

in New York abgehalten wird. Die Rückzahlung

an die Vereinten Nationen wird so bald

als möglich nach Schluß der Konferenz, spätestens

aber bis zum 31. Dezember 1963 stattfinden.

VI. Privilegien und Immunitäten

(1) Das Abkommen über die Privilegien und

Immunitäten der Vereinten Nationen, welchem

die Republik Österreich beigetreten ist, wird hinsichtlich

der Konferenz angewendet werden.

(2) Die Regierung wird Vertretern, die an der

Konferenz teilnehmen, und jenen Angestellten

der Vereinten Nationen, die mit der Konferenz

befaßt sind, dieselben Privilegien und Immunitäten

einräumen, die sie Vertretern bei der Internationalen

Atomenergie-Organisation oder Angestellten

der Internationalen Atomenergie-Organisation

ähnlichen Ranges im Sinne des Amtssitzübereinkommens

zwischen der Republik Österreich

und der Internationalen Atomenergie-

Organisation gewährt.

(3) Die zur Konferenz eingeladenen Vertreter

von Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten

Nationen sind, werden dieselben Privilegien und

Immunitäten genießen, welche den Vertretern

von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zustehen.

(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen

und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,

die zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen

wurden, werden dieselben Privilegien und Immunitäten

genießen, die Angestellten der Vereinten

Nationen ähnlichen Ranges zustehen.

(5) Die in Abschnitt I bezeichnete Zone stellt

Gebiet der Vereinten Nationen dar. Der Zutritt

zur Konferenzzone und zu den dort befindlichen

Büroräumen steht unter der Kontrolle und unter

der Hoheit der Vereinten Nationen.

(6) Die österreichischen Behörden werden dem

folgenden Personenkreis, der an der Konferenz

teilnimmt, keine Hindernisse für die Reise zu der

und die Abreise von der Konferenz setzen: Vertretern

der Regierungen und ihren unmittelbaren

Familienangehörigen, Beobachtern der Spezialorganisationen

und der zwischenstaatlichen

Organisationen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen,

Angestellten und Sachverständigen

der Vereinten Nationen und ihren unmittelbaren

Familienangehörigen, Beobachtern nichtstaatlicher

Organisationen, die beim Wirtschafts- und

Sozialrat der Vereinten Nationen Beraterstatus

haben, Vertretern der Presse, des Radios,

des Fernsehens, des Films oder anderer Nachrichtenstellen,

die bei den Vereinten Nationen

nach deren Ermessen nach Beratung mit der

Regierung akkreditiert wurden, allen anderen

Personen, die von den Vereinten Nationen zu

offiziellen Aufgaben zur Konferenz eingeladen

werden. Die für diese Personen erforderlichen

Sichtvermerke werden unverzüglich und kostenlos

ausgestellt werden.

Zu Urkund dessen haben die Vertreter der

Österreichischen Regierung und der Vereinten

Nationen das vorliegende Abkommen am 29. Jänner

eintausendneunhundertdreiundsechzig unterzeichnet.

Für die Österreichische Regierung

E. Bielka m. p.

Für die Vereinten Nationen

G. Palthey m. p.

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