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25_1962 AT

25. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Mietengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Mietengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

Erkenntnis vom 23. Juni 1961, G 25/60 — dem

Bundeskanzleramt am 20. November 1961 zugestellt

— im § 19 Abs. 2 Z. 9 a des Mietengesetzes

in der Fassung der Mietengesetznovelle

1933, BGBl. Nr. 325, den zweiten Halbsatz („ob

diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet im Zweifel

das Bundesministerium, dem die Verwaltung

des Mietgegenstandes untersteht;") als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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