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25_1958 AT

25. Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen samt Zusatzprotokoll.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen samt Zusatzprotokoll.

(Übersetzung.)

Die zu diesem Zwecke ordnungsgemäß

bevollmächtigten,

unterzeichneten Vertreter der

Regierungen der Bundesrepublik

Deutschland, der Republik Österreich,

des Königreichs Belgien,

der Republik Italien und des

Königreichs der Niederlande ha-

ben in dem Wunsche, gemeinsam

an der Entwicklung und Verbesserung

photogrammetrischer

Untersuchungsmethoden zu arbeiten,

und im Hinblick auf die

Empfehlung des Rates der Organisation

für europäische wirtschaftliche

Zusammenarbeit vom

25. Juli 1952 folgendes vereinbart

Artikel 1

ORGANISATION

Die vertragschließenden Parteien

gründen hiemit eine Europäische

Organisation für photogrammetrische

experimentelle

Untersuchungen (im nachfolgenden

„Organisation" genannt).

Artikel 2

ZWECK

Die Organisation hat zum

Ziel, die Genauigkeit und Qualität

kartographischer Aufnahmen

zu verbessern und die Wirtschaftlichkeit

der Luftbildaufnahmen

durch Beschleunigung

der Entwicklung und Verbesserung

der photogrammetrischen

Methoden zu steigern, besonders

durch die Aufstellung und

Durchführung eines gemeinsamen

Programms von experimentellen

photogrammetrischen

Untersuchungen in gegenseitiger.

Zusammenarbeit.

Artikel 3

MITGLIEDER

Mitglieder der Organisation

sind sowohl die vertragschließenden

Parteien, die Unterzeichner

der vorliegenden Vereinbarung

sind oder sich ihr in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen

des nachstehenden Artikels 9

angeschlossen haben, als auch die

zuständigen amtlichen oder

halbamtlichen Institutionen, die

zu diesem Zweck von ihren Regierungen

bestimmt worden

sind, mit der Maßgabe, daß jede

vertragschließende Partei durch

eine Institution vertreten ist.

Artikel 4

GLIEDERUNG

Die Organisation besteht aus

einem Direktionskomitee, einem

geschäftsführenden Büro und so

vielen wissenschaftlichen Kommissionen,

wie zur Durchführung

der Forschungsprogramme

für notwendig gehalten werden.

(a) Das Direktionskomitee

setzt sich aus Delegierten der

Mitglieder der Organisation zusammen.

Ihm sollen nicht mehr

als zwei Delegierte eines jeden

Mitgliedes angehören, die möglichst

unter den Spezialisten aus

den Kreisen ausgewählt werden,

welche sich der Photogrammetrie

bedienen.

Die Reisekosten und Tagegelder

der Delegierten sollen in

der Regel von den Mitgliedern

getragen werden.

Das Direktionskomitee faßt

seine Beschlüsse mit einer Dreiviertelmehrheit

der anwesenden

oder vertretenen, stimmberechtigten

Delegierten, vorbehaltlich

der Bestimmungen im Absatz

(b) des nachfolgenden Artikels

7. Jedes Mitglied verfügt

nur über eine Stimme.

Ein Beschluß ist jedoch nur

dann gültig, wenn die Dreiviertelmehrheit

der gültig abgegebenen

Stimmen mindestens

so groß ist wie die halbe Mitgliederzahl.

Das Direktionskomitee wählt

einen Präsidenten aus seiner

Mitte. Im Falle der Stimmengleichheit

gibt die Stimme des

Präsidenten den Ausschlag.

Das Direktionskomitee entscheidet,

welche Probleme untersucht

werden sollen, beschließt

die entsprechenden Programme,

verteilt die Aufgaben und überwacht

die Durchführung jedes

gemeinsam beschlossenen Programms.

Das Direktionskomitee soll erforderlichenfalls

Durchführungsbestimmungen

und jede andere

Maßnahme beschließen, die für

ein reibungsloses Arbeiten der

Organisation notwendig sind,

besonders bezüglich der Vorlagefristen

für Vorschläge an das

Direktionskomitee und der

Patentrechte.

Das Direktionskomitee setzt

den Haushalt fest und überwacht

die Finanzgebarung der Organisation.

Das Direktionskomitee ernennt

die Mitglieder des geschäftsführenden

Büros aus dem

Kreise der Delegierten (sie dürfen

nicht Mitglieder des Direktionskomitees

sein) und bestimmt

die wissenschaftlichen

Kommissionen, welche es für die

Durchführung eines jeden Programms

für erforderlich hält.

(b) Das geschäftsführende

Büro besteht grundsätzlich aus

drei Personen, die einen Teil

ihrer Arbeitskraft den wissenschaftlichen,

technischen und

verwaltungsmäßigen Aufgaben

der Organisation widmen. Eine

von diesen wird zum Generalsekretär

ernannt; sie ist besonders

für alle Verwaltungs- und

Finanzfragen verantwortlich.

Der Generalsekretär hat die für

das reibungslose Funktionieren

der Organisation notwendigen

laufenden Arbeiten zu erledigen.

Das geschäftsführende Büro ist

dem Direktionskomitee für die

Durchführung des Programms

und der vom Direktionskomitee

gefaßten Beschlüsse innerhalb

der festgesetzten Frist und in

der vorgeschriebenen Art und

Weise verantwortlich.

Das geschäftsführende Büro

wird vom Direktionskomitee

mit der Aufstellung und Inangriffnahme

von Forschungsprogrammen

beauftragt. Es soll

ihre Durchführung koordinieren

sowie Unterlagen und Voranschläge

für das Direktionskomitee

und die wissenschaftlichen

Kommissionen bereitstellen.

Es verfolgt die Durchführung

der Programme, trifft alle

notwendigen Maßnahmen, um

Verzögerungen dabei zu vermeiden,

und unterrichtet das

Direktionskomitee laufend über

den Fortschritt der Forschungen,

über die erzielten Ergebnisse sowie

über die Tätigkeit der wissenschaftlichen

Kommissionen.

Die Mitglieder des Büros nehmen

an den Sitzungen des Direktionskomitees

ohne Stimmberechtigung

teil.

Artikel 5

ARBEITSWEISE

Die Arbeitsweise der Organisation

beruht auf folgenden

Grundsätzen

(a) Die Durchführung der im

gegenseitigen Einvernehmen aufgestellten

Forschungsprogramme

wird dezentralisiert.

(b) In Ausführung der vom

Direktionskomitee aufgestellten

Programme arbeiten die wissenschaftlichen

Kommissionen für

jede Untersuchung einen die

Einzelheiten enthaltenden Plan

aus, nehmen an den Versuchen

teil, prüfen, erklären und vergleichen

die Ergebnisse, geben

Richtlinien für die Forschungen

und führen eingehende Untersuchungen

über bestimmte technische

Fragen durch, die ihnen

vom Direktionskomitee vorgelegt

werden.

(c) Es obliegt dem Direktionskomitee,

darüber zu entscheiden,

ob die Veröffentlichung bestimmter

Forschungsergebnisse

zweckmäßig ist.

(d) In Übereinstimmung mit

den beteiligten Stellen wird das

geschäftsführende Büro alle geeigneten

Maßnahmen treffen,

um sicherzustellen, daß die Stellen,

welche die Untersuchungen

durchführen, nicht durch Besucher

in ihrer Arbeit gestört

werden.

Artikel 6

SITZ

Der Sitz der Organisation soll

so bald wie möglich vom Direktionskomitee

bestimmt werden.

Artikel 7

GELDMITTEL UND

BEITRÄGE

Die Organisation wird durch

Beiträge der Mitglieder finan-

ziert, ferner durch Schenkungen,

Vermächtnisse oder Beihilfen

aus verschiedenen Quellen in

Übereinstimmung mit Absatz (c)

des Artikels 7.

(a) Ein finanzieller Beitrag

wird von den Mitgliedern in

Form eines Jahresbeitrages erhoben

werden, um damit die

Kosten für die Arbeiten der Organisation

und des geschäftsführenden

Büros zu decken

(Verwaltungskosten, verschiedene

technische Ausgaben, wie

für Veröffentlichungen, Materialtransport

usw.). Dieser

Jahresbeitrag wird vom Direktionskomitee

festgesetzt. Er soll

den Betrag von 200 £ für jedes

Mitglied nicht übersteigen.

(b) Forschungsbeiträge: Forschungsbeiträge

sind von jedem

Mitglied in Form von Dienstleistungen

und Materiallieferungen

verschiedener Art zu leisten;

z. B. Luftaufnahmen, Lieferung

von Luftbildern, Unterlagen

oder Hilfsausrüstungen, Berechnung

der Koordinaten der Kontrollpunkte,

Bereitstellung von

Kartier- und Auswertegeräten

sowie von Bedienungspersonal,

Rechnern und wissenschaftlichen

Kräften.

Über den bei jedem Programm

zu leistenden Beitrag

wird vom Direktionskomitee

einstimmig entschieden, wobei

die Möglichkeiten und Interessen

eines jeden Landes an der

betreffenden Forschungsaufgabe

weitgehend berücksichtigt werden.

Wenn ein Mitglied die Durchführung

besonderer Forschungsaufgaben

wünscht, deren Kosten

den Rahmen seines eigenen Forschungsbeitrages

beträchtlich

übersteigen, so kann das betreffende

Mitglied vom Direktionskomitee

ersucht werden, einen

bestimmten Betrag zur Deckung

der zusätzlichen Kosten dieser

besonderen Forschungsaufgabe

zu entrichten.

(c) Schenkungen, Vermächtnisse

und Beihilfen dürfen nur

angenommen werden, wenn an

sie keine Bedingungen geknüpft

sind, welche den Zielen der Organisation

widersprechen.

Artikel 8

ANFANGSPROGRAMM

Das Anfangsprogramm umfaßt

unter anderem

(a) einen umfassenden und objektiven

Vergleich der neuesten

Methoden der Aerotriangulation;

(b) eine experimentelle Untersuchung

über die Anwendung

der Präzisionsphotogrammetrie

zur Herstellung großmaßstäblicher

Karten und besonders zur

Katastervermessung;

(c) eine experimentelle Untersuchung

wirtschaftlicher und

zeitsparender Methoden zur

Herstellung kleinmaßstäblicher

Karten.

(d) Das Anfangsprogramm

kann vom Direktionskomitee

auf die experimentelle Untersuchung

anderer Probleme ausgedehnt

werden, die entweder

mit der Verbesserung der photogrammetrischen

Arbeitsverfahren

oder mit der Anwendung

und Vervollkommnung von Instrumenten

zusammenhängen.

Artikel 9

BEITRITT

Die Regierung jedes Mitgliedstaates

der Organisation für

europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit

oder eines jeden

Landes, das sich den Arbeiten

der genannten Organisation angeschlossen

hat, kann der vorliegenden

Vereinbarung beitreten,

indem sie der Organisation entsprechende

Mitteilung macht und

das Direktionskomitee seine Zustimmung

erteilt, das den Beitritt

davon abhängig machen

kann, daß vorher ein von ihm

festgesetzter Betrag entrichtet

wird.

Artikel 10

AUSTRITT

(a) Jede der vertragschließenden

Parteien kann nach Ablauf

einer zweijährigen Mitgliedschaft

ihre Absicht kundtun, aus

der Organisation auszutreten.

Der Austritt wird ein Jahr nach

dem Tage wirksam, an welchem

er der Organisation mitgeteilt

worden ist, mit der Maßgabe,

daß das betreffende Mitglied

seinen Beitrag für das Jahr noch

entrichtet, nach dessen Ablauf

seine Mitgliedschaft in der Organisation

erlischt.

(b) Falls ein Mitglied seinen

Verpflichtungen der Organisation

gegenüber nicht nachkommt,

kann das Direktionskomitee

dieses Mitglied von

seinen Rechten und Vergünstigungen

in einem Maße ausschließen,

welches vom Komitee festzusetzen

ist.

Artikel 11

ÄNDERUNGEN DER VEREINBARUNG

Die vorliegende Vereinbarung

kann vom Direktionskomitee

auf Vorschlag eines Mitgliedes

oder des geschäftsführenden

Büros abgeändert werden. Jeder

Änderungsvorschlag soll allen

Mitgliedern mindestens drei Monate

vorher mitgeteilt werden,

ehe er dem Direktionskomitee

zur Prüfung vorgelegt wird.

Artikel 12

INKRAFTTRETEN DER

VEREINBARUNG

(a) Die vorliegende Vereinbarung

soll für die Unterzeichner

mit dem Tage der Unterzeichnung

in Kraft treten. Für jedes

Land, das ihm später beitreten

will, soll es mit dem Tage der

Genehmigung durch das Direktionskomitee

in Kraft treten.

(b) Sobald die vorliegende

Vereinbarung in Kraft tritt,

wird die Organisation der Organisation

für europäische wirtschaftliche

Zusammenarbeit und

der Internationalen Gesellschaft

für Photogrammetrie davon

Kenntnis geben. Die Organisation

wird eine enge Verbindung

mit diesen beiden Institutionen

herstellen.

Artikel 13

AUFLÖSUNG DER ORGANISATION

Im Falle der Auflösung der

Organisation soll das Direktionskomitee

alle geeigneten Maßnahmen

ergreifen, um im besten

Interesse der Mitglieder über das

Vermögen der Organisation zu

verfügen.

Zu Urkund dessen haben die

unterzeichneten und ordnungsgemäß

bevollmächtigten Vertreter

die vorliegende Vereinbarung

unterschrieben.

Ausgefertigt zu Paris am

zwölften Oktober eintausendneunhundertdreiundfünfzig,

in

englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte

gleich authentisch sind, in einem

einzigen Exemplar, welches im

Archiv der Organisation hinterlegt

wird und von dem je eine

beglaubigte, gleichlautende Abschrift

an alle Unterzeichner

übersandt wird.

Für die Bundesrepublik

Deutschland

Dr. Erwin GIGAS

Für die Republik Österreich

Ing. Karl NEUMAIER

Für das Königreich Belgien

(vorbehaltlich späterer

Ratifizierung)

Colonel PANIER

Für die Republik Italien

Prof. Alfredo PAROLI

(Generalinspektor des italienischen

Katasterwesens)

Für das Königreich der

Niederlande

W. SCHERMERHORN

(Übersetzung.)

Zusatzprotokoll zur Ergänzung

und Berichtigung der

Vereinbarung über die Gründung

einer Europäischen Organisation

für photogrammetrische

experimentelle Untersuchungen,

unterzeichnet am

12. Oktober 1953

Die unterzeichneten, ordnungsgemäß

bevollmächtigten

Vertreter der Regierungen der

Bundesrepublik Deutschland, der

Republik Österreich, des Königreichs

Belgien, der Republik

Italien und des Königreichs der

Niederlande haben als Regierungsvertreter

der vertragschließenden

Parteien der Vereinbarung

über die Gründung einer

Europäischen Organisation für

photogrammetrische experimentelle

Untersuchungen (weiterhin

als „Vereinbarung" bezeichnet),

welche am 12. Oktober 1953 in

Paris unterzeichnet wurde

beschlossen

ein Zusatzprotokoll zur Vereinbarung

zu unterzeichnen und

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Der fünfte Unterparagraph

von Paragraph (a) des Artikels 4

der Vereinbarung wird ergänzt

und lautet wie folgt

„Das Direktionskomitee erwählt

einen Vorsitzenden aus.

seiner Mitte. Die Wahl erfolgt

durch die einfache Majorität der

anwesenden und stimmberechtigten

Delegierten, wobei jedes

Mitglied nur eine Stimme hat.

Im Falle der Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag."

Artikel 2

Paragraph (c) des Artikels 5

der Vereinbarung wird ergänzt

und lautet wie folgt

„(c) Es obliegt dem Direktionskomitee,

darüber zu entscheiden,

ob die Veröffentlichung

bestimmter Forschungsergebnisse

zweckmäßig ist. Veröffentlichungen

erfolgen im Namen desKomitees."

Artikel 3

(a) Paragraph (a) des Artikels

8 der Vereinbarung wird

ergänzt und lautet wie folgt

„(a) eine umfassende und objektive

Studie der neuesten Methoden

der Luftbildtriangulation."

(b) Der französische Text des

Paragraphen (b) des Artikels 8

der Vereinbarung wird berichtigt

und lautet wie folgt

„(b) une étude expérimentale

de l'emploi de la photogrammétrie

de haute précision pour

les cartes aux grandes échelles et,

en particulier, pour le cadastre."

„(b) eine experimentelle Untersuchung

über die Anwendung

der Präzisionsphotogrammetrie

zur Herstellung großmaßstäblicher

Karten und besonders zur

Katastervermessung."

(c) Der französische Text des

Paragraphen (c) von Artikel 8

der Vereinbarung wird berichtigt

und lautet wie folgt

„(c) une étude expérimentale

des méthodes économiques et

rapides d'établissement des cartes

aux petites échelles."

„(c) eine experimentelle Untersuchung

wirtschaftlicher und

zeitsparender Methoden zur

Herstellung kleinmaßstäblicher

Karten."

(d) Ein neuer Paragraph (d)

wird dem Artikel 8 der Vereinbarung

nach Paragraph (c) dieses

Artikels hinzugefügt und lautet

wie folgt

„(d) Sammlung photogrammetrischer

Dokumente."

(e) Paragraph (d) des Artikels

8 der Vereinbarung wird

Paragraph (e) dieses Artikels.

Artikel 4

Die folgenden Worte sollen

in Französisch über die Signatur

des Vertreters der Regierung der

Republik Österreich, Ing. Karl

Numaier, hinzugefügt werden

„(sous réserve de ratification)"

„(vorbehaltlich späterer Genehmigung)."

Artikel 5

Artikel 1 bis 3 des vorliegenden

Zusatzprotokolls bilden

einen integrierenden Bestandteil

der Vereinbarung.

Zu Urkund dessen haben die

unterzeichneten und ordnungsmäßig

bevollmächtigten Vertreter

das vorliegende Zusatzprotokoll

unterzeichnet.

Ausgefertigt in Delft am sechzehnten

Juni eintausendneunhundertvierundfünfzig

in englischer

und französischer Sprache,

wobei beide Texte gleich authentisch

sind, in einem einzigen

Exemplar, welches im Archiv

der Europäischen Organisation

für photogrammetrische experimentelle

Untersuchungen hinterlegt

wird und von dem je eine

beglaubigte, gleichlautende Abschritt

an alle Unterzeichneten

übersandt wird.

Für die Bundesrepublik

Deutschland

Dr. Erwin GIGAS

Für die Republik Österreich

(vorbehaltlich späterer

Genehmigung)

Ing. Karl NEUMAIER

Für das Königreich Belgien

(vorbehaltlich späterer

Genehmigung)

Colonel PANIER

Für die Republik Italien

Prof. Alfredo PAROLI

(Generalinspektor des italienischen

Katasterwesens)

Für das Königreich der

Niederlande

W. SCHERMERHORN

Der vorliegenden Vereinbarung und dem vorliegenden Zusatzprotokoll gehören gegenwärtig

folgende Staaten an

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Italien, Niederlande, Österreich und die Schweiz.

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