25. Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen samt Zusatzprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
Die zu diesem Zwecke ordnungsgemäß
bevollmächtigten,
unterzeichneten Vertreter der
Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland, der Republik Österreich,
des Königreichs Belgien,
der Republik Italien und des
Königreichs der Niederlande ha-
ben in dem Wunsche, gemeinsam
an der Entwicklung und Verbesserung
photogrammetrischer
Untersuchungsmethoden zu arbeiten,
und im Hinblick auf die
Empfehlung des Rates der Organisation
für europäische wirtschaftliche
Zusammenarbeit vom
25. Juli 1952 folgendes vereinbart
Artikel 1
ORGANISATION
Die vertragschließenden Parteien
gründen hiemit eine Europäische
Organisation für photogrammetrische
experimentelle
Untersuchungen (im nachfolgenden
„Organisation" genannt).
Artikel 2
ZWECK
Die Organisation hat zum
Ziel, die Genauigkeit und Qualität
kartographischer Aufnahmen
zu verbessern und die Wirtschaftlichkeit
der Luftbildaufnahmen
durch Beschleunigung
der Entwicklung und Verbesserung
der photogrammetrischen
Methoden zu steigern, besonders
durch die Aufstellung und
Durchführung eines gemeinsamen
Programms von experimentellen
photogrammetrischen
Untersuchungen in gegenseitiger.
Zusammenarbeit.
Artikel 3
MITGLIEDER
Mitglieder der Organisation
sind sowohl die vertragschließenden
Parteien, die Unterzeichner
der vorliegenden Vereinbarung
sind oder sich ihr in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen
des nachstehenden Artikels 9
angeschlossen haben, als auch die
zuständigen amtlichen oder
halbamtlichen Institutionen, die
zu diesem Zweck von ihren Regierungen
bestimmt worden
sind, mit der Maßgabe, daß jede
vertragschließende Partei durch
eine Institution vertreten ist.
Artikel 4
GLIEDERUNG
Die Organisation besteht aus
einem Direktionskomitee, einem
geschäftsführenden Büro und so
vielen wissenschaftlichen Kommissionen,
wie zur Durchführung
der Forschungsprogramme
für notwendig gehalten werden.
(a) Das Direktionskomitee
setzt sich aus Delegierten der
Mitglieder der Organisation zusammen.
Ihm sollen nicht mehr
als zwei Delegierte eines jeden
Mitgliedes angehören, die möglichst
unter den Spezialisten aus
den Kreisen ausgewählt werden,
welche sich der Photogrammetrie
bedienen.
Die Reisekosten und Tagegelder
der Delegierten sollen in
der Regel von den Mitgliedern
getragen werden.
Das Direktionskomitee faßt
seine Beschlüsse mit einer Dreiviertelmehrheit
der anwesenden
oder vertretenen, stimmberechtigten
Delegierten, vorbehaltlich
der Bestimmungen im Absatz
(b) des nachfolgenden Artikels
7. Jedes Mitglied verfügt
nur über eine Stimme.
Ein Beschluß ist jedoch nur
dann gültig, wenn die Dreiviertelmehrheit
der gültig abgegebenen
Stimmen mindestens
so groß ist wie die halbe Mitgliederzahl.
Das Direktionskomitee wählt
einen Präsidenten aus seiner
Mitte. Im Falle der Stimmengleichheit
gibt die Stimme des
Präsidenten den Ausschlag.
Das Direktionskomitee entscheidet,
welche Probleme untersucht
werden sollen, beschließt
die entsprechenden Programme,
verteilt die Aufgaben und überwacht
die Durchführung jedes
gemeinsam beschlossenen Programms.
Das Direktionskomitee soll erforderlichenfalls
Durchführungsbestimmungen
und jede andere
Maßnahme beschließen, die für
ein reibungsloses Arbeiten der
Organisation notwendig sind,
besonders bezüglich der Vorlagefristen
für Vorschläge an das
Direktionskomitee und der
Patentrechte.
Das Direktionskomitee setzt
den Haushalt fest und überwacht
die Finanzgebarung der Organisation.
Das Direktionskomitee ernennt
die Mitglieder des geschäftsführenden
Büros aus dem
Kreise der Delegierten (sie dürfen
nicht Mitglieder des Direktionskomitees
sein) und bestimmt
die wissenschaftlichen
Kommissionen, welche es für die
Durchführung eines jeden Programms
für erforderlich hält.
(b) Das geschäftsführende
Büro besteht grundsätzlich aus
drei Personen, die einen Teil
ihrer Arbeitskraft den wissenschaftlichen,
technischen und
verwaltungsmäßigen Aufgaben
der Organisation widmen. Eine
von diesen wird zum Generalsekretär
ernannt; sie ist besonders
für alle Verwaltungs- und
Finanzfragen verantwortlich.
Der Generalsekretär hat die für
das reibungslose Funktionieren
der Organisation notwendigen
laufenden Arbeiten zu erledigen.
Das geschäftsführende Büro ist
dem Direktionskomitee für die
Durchführung des Programms
und der vom Direktionskomitee
gefaßten Beschlüsse innerhalb
der festgesetzten Frist und in
der vorgeschriebenen Art und
Weise verantwortlich.
Das geschäftsführende Büro
wird vom Direktionskomitee
mit der Aufstellung und Inangriffnahme
von Forschungsprogrammen
beauftragt. Es soll
ihre Durchführung koordinieren
sowie Unterlagen und Voranschläge
für das Direktionskomitee
und die wissenschaftlichen
Kommissionen bereitstellen.
Es verfolgt die Durchführung
der Programme, trifft alle
notwendigen Maßnahmen, um
Verzögerungen dabei zu vermeiden,
und unterrichtet das
Direktionskomitee laufend über
den Fortschritt der Forschungen,
über die erzielten Ergebnisse sowie
über die Tätigkeit der wissenschaftlichen
Kommissionen.
Die Mitglieder des Büros nehmen
an den Sitzungen des Direktionskomitees
ohne Stimmberechtigung
teil.
Artikel 5
ARBEITSWEISE
Die Arbeitsweise der Organisation
beruht auf folgenden
Grundsätzen
(a) Die Durchführung der im
gegenseitigen Einvernehmen aufgestellten
Forschungsprogramme
wird dezentralisiert.
(b) In Ausführung der vom
Direktionskomitee aufgestellten
Programme arbeiten die wissenschaftlichen
Kommissionen für
jede Untersuchung einen die
Einzelheiten enthaltenden Plan
aus, nehmen an den Versuchen
teil, prüfen, erklären und vergleichen
die Ergebnisse, geben
Richtlinien für die Forschungen
und führen eingehende Untersuchungen
über bestimmte technische
Fragen durch, die ihnen
vom Direktionskomitee vorgelegt
werden.
(c) Es obliegt dem Direktionskomitee,
darüber zu entscheiden,
ob die Veröffentlichung bestimmter
Forschungsergebnisse
zweckmäßig ist.
(d) In Übereinstimmung mit
den beteiligten Stellen wird das
geschäftsführende Büro alle geeigneten
Maßnahmen treffen,
um sicherzustellen, daß die Stellen,
welche die Untersuchungen
durchführen, nicht durch Besucher
in ihrer Arbeit gestört
werden.
Artikel 6
SITZ
Der Sitz der Organisation soll
so bald wie möglich vom Direktionskomitee
bestimmt werden.
Artikel 7
GELDMITTEL UND
BEITRÄGE
Die Organisation wird durch
Beiträge der Mitglieder finan-
ziert, ferner durch Schenkungen,
Vermächtnisse oder Beihilfen
aus verschiedenen Quellen in
Übereinstimmung mit Absatz (c)
des Artikels 7.
(a) Ein finanzieller Beitrag
wird von den Mitgliedern in
Form eines Jahresbeitrages erhoben
werden, um damit die
Kosten für die Arbeiten der Organisation
und des geschäftsführenden
Büros zu decken
(Verwaltungskosten, verschiedene
technische Ausgaben, wie
für Veröffentlichungen, Materialtransport
usw.). Dieser
Jahresbeitrag wird vom Direktionskomitee
festgesetzt. Er soll
den Betrag von 200 £ für jedes
Mitglied nicht übersteigen.
(b) Forschungsbeiträge: Forschungsbeiträge
sind von jedem
Mitglied in Form von Dienstleistungen
und Materiallieferungen
verschiedener Art zu leisten;
z. B. Luftaufnahmen, Lieferung
von Luftbildern, Unterlagen
oder Hilfsausrüstungen, Berechnung
der Koordinaten der Kontrollpunkte,
Bereitstellung von
Kartier- und Auswertegeräten
sowie von Bedienungspersonal,
Rechnern und wissenschaftlichen
Kräften.
Über den bei jedem Programm
zu leistenden Beitrag
wird vom Direktionskomitee
einstimmig entschieden, wobei
die Möglichkeiten und Interessen
eines jeden Landes an der
betreffenden Forschungsaufgabe
weitgehend berücksichtigt werden.
Wenn ein Mitglied die Durchführung
besonderer Forschungsaufgaben
wünscht, deren Kosten
den Rahmen seines eigenen Forschungsbeitrages
beträchtlich
übersteigen, so kann das betreffende
Mitglied vom Direktionskomitee
ersucht werden, einen
bestimmten Betrag zur Deckung
der zusätzlichen Kosten dieser
besonderen Forschungsaufgabe
zu entrichten.
(c) Schenkungen, Vermächtnisse
und Beihilfen dürfen nur
angenommen werden, wenn an
sie keine Bedingungen geknüpft
sind, welche den Zielen der Organisation
widersprechen.
Artikel 8
ANFANGSPROGRAMM
Das Anfangsprogramm umfaßt
unter anderem
(a) einen umfassenden und objektiven
Vergleich der neuesten
Methoden der Aerotriangulation;
(b) eine experimentelle Untersuchung
über die Anwendung
der Präzisionsphotogrammetrie
zur Herstellung großmaßstäblicher
Karten und besonders zur
Katastervermessung;
(c) eine experimentelle Untersuchung
wirtschaftlicher und
zeitsparender Methoden zur
Herstellung kleinmaßstäblicher
Karten.
(d) Das Anfangsprogramm
kann vom Direktionskomitee
auf die experimentelle Untersuchung
anderer Probleme ausgedehnt
werden, die entweder
mit der Verbesserung der photogrammetrischen
Arbeitsverfahren
oder mit der Anwendung
und Vervollkommnung von Instrumenten
zusammenhängen.
Artikel 9
BEITRITT
Die Regierung jedes Mitgliedstaates
der Organisation für
europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit
oder eines jeden
Landes, das sich den Arbeiten
der genannten Organisation angeschlossen
hat, kann der vorliegenden
Vereinbarung beitreten,
indem sie der Organisation entsprechende
Mitteilung macht und
das Direktionskomitee seine Zustimmung
erteilt, das den Beitritt
davon abhängig machen
kann, daß vorher ein von ihm
festgesetzter Betrag entrichtet
wird.
Artikel 10
AUSTRITT
(a) Jede der vertragschließenden
Parteien kann nach Ablauf
einer zweijährigen Mitgliedschaft
ihre Absicht kundtun, aus
der Organisation auszutreten.
Der Austritt wird ein Jahr nach
dem Tage wirksam, an welchem
er der Organisation mitgeteilt
worden ist, mit der Maßgabe,
daß das betreffende Mitglied
seinen Beitrag für das Jahr noch
entrichtet, nach dessen Ablauf
seine Mitgliedschaft in der Organisation
erlischt.
(b) Falls ein Mitglied seinen
Verpflichtungen der Organisation
gegenüber nicht nachkommt,
kann das Direktionskomitee
dieses Mitglied von
seinen Rechten und Vergünstigungen
in einem Maße ausschließen,
welches vom Komitee festzusetzen
ist.
Artikel 11
ÄNDERUNGEN DER VEREINBARUNG
Die vorliegende Vereinbarung
kann vom Direktionskomitee
auf Vorschlag eines Mitgliedes
oder des geschäftsführenden
Büros abgeändert werden. Jeder
Änderungsvorschlag soll allen
Mitgliedern mindestens drei Monate
vorher mitgeteilt werden,
ehe er dem Direktionskomitee
zur Prüfung vorgelegt wird.
Artikel 12
INKRAFTTRETEN DER
VEREINBARUNG
(a) Die vorliegende Vereinbarung
soll für die Unterzeichner
mit dem Tage der Unterzeichnung
in Kraft treten. Für jedes
Land, das ihm später beitreten
will, soll es mit dem Tage der
Genehmigung durch das Direktionskomitee
in Kraft treten.
(b) Sobald die vorliegende
Vereinbarung in Kraft tritt,
wird die Organisation der Organisation
für europäische wirtschaftliche
Zusammenarbeit und
der Internationalen Gesellschaft
für Photogrammetrie davon
Kenntnis geben. Die Organisation
wird eine enge Verbindung
mit diesen beiden Institutionen
herstellen.
Artikel 13
AUFLÖSUNG DER ORGANISATION
Im Falle der Auflösung der
Organisation soll das Direktionskomitee
alle geeigneten Maßnahmen
ergreifen, um im besten
Interesse der Mitglieder über das
Vermögen der Organisation zu
verfügen.
Zu Urkund dessen haben die
unterzeichneten und ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertreter
die vorliegende Vereinbarung
unterschrieben.
Ausgefertigt zu Paris am
zwölften Oktober eintausendneunhundertdreiundfünfzig,
in
englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte
gleich authentisch sind, in einem
einzigen Exemplar, welches im
Archiv der Organisation hinterlegt
wird und von dem je eine
beglaubigte, gleichlautende Abschrift
an alle Unterzeichner
übersandt wird.
Für die Bundesrepublik
Deutschland
Dr. Erwin GIGAS
Für die Republik Österreich
Ing. Karl NEUMAIER
Für das Königreich Belgien
(vorbehaltlich späterer
Ratifizierung)
Colonel PANIER
Für die Republik Italien
Prof. Alfredo PAROLI
(Generalinspektor des italienischen
Katasterwesens)
Für das Königreich der
Niederlande
W. SCHERMERHORN
(Übersetzung.)
Zusatzprotokoll zur Ergänzung
und Berichtigung der
Vereinbarung über die Gründung
einer Europäischen Organisation
für photogrammetrische
experimentelle Untersuchungen,
unterzeichnet am
12. Oktober 1953
Die unterzeichneten, ordnungsgemäß
bevollmächtigten
Vertreter der Regierungen der
Bundesrepublik Deutschland, der
Republik Österreich, des Königreichs
Belgien, der Republik
Italien und des Königreichs der
Niederlande haben als Regierungsvertreter
der vertragschließenden
Parteien der Vereinbarung
über die Gründung einer
Europäischen Organisation für
photogrammetrische experimentelle
Untersuchungen (weiterhin
als „Vereinbarung" bezeichnet),
welche am 12. Oktober 1953 in
Paris unterzeichnet wurde
beschlossen
ein Zusatzprotokoll zur Vereinbarung
zu unterzeichnen und
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Der fünfte Unterparagraph
von Paragraph (a) des Artikels 4
der Vereinbarung wird ergänzt
und lautet wie folgt
„Das Direktionskomitee erwählt
einen Vorsitzenden aus.
seiner Mitte. Die Wahl erfolgt
durch die einfache Majorität der
anwesenden und stimmberechtigten
Delegierten, wobei jedes
Mitglied nur eine Stimme hat.
Im Falle der Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag."
Artikel 2
Paragraph (c) des Artikels 5
der Vereinbarung wird ergänzt
und lautet wie folgt
„(c) Es obliegt dem Direktionskomitee,
darüber zu entscheiden,
ob die Veröffentlichung
bestimmter Forschungsergebnisse
zweckmäßig ist. Veröffentlichungen
erfolgen im Namen desKomitees."
Artikel 3
(a) Paragraph (a) des Artikels
8 der Vereinbarung wird
ergänzt und lautet wie folgt
„(a) eine umfassende und objektive
Studie der neuesten Methoden
der Luftbildtriangulation."
(b) Der französische Text des
Paragraphen (b) des Artikels 8
der Vereinbarung wird berichtigt
und lautet wie folgt
„(b) une étude expérimentale
de l'emploi de la photogrammétrie
de haute précision pour
les cartes aux grandes échelles et,
en particulier, pour le cadastre."
„(b) eine experimentelle Untersuchung
über die Anwendung
der Präzisionsphotogrammetrie
zur Herstellung großmaßstäblicher
Karten und besonders zur
Katastervermessung."
(c) Der französische Text des
Paragraphen (c) von Artikel 8
der Vereinbarung wird berichtigt
und lautet wie folgt
„(c) une étude expérimentale
des méthodes économiques et
rapides d'établissement des cartes
aux petites échelles."
„(c) eine experimentelle Untersuchung
wirtschaftlicher und
zeitsparender Methoden zur
Herstellung kleinmaßstäblicher
Karten."
(d) Ein neuer Paragraph (d)
wird dem Artikel 8 der Vereinbarung
nach Paragraph (c) dieses
Artikels hinzugefügt und lautet
wie folgt
„(d) Sammlung photogrammetrischer
Dokumente."
(e) Paragraph (d) des Artikels
8 der Vereinbarung wird
Paragraph (e) dieses Artikels.
Artikel 4
Die folgenden Worte sollen
in Französisch über die Signatur
des Vertreters der Regierung der
Republik Österreich, Ing. Karl
Numaier, hinzugefügt werden
„(sous réserve de ratification)"
„(vorbehaltlich späterer Genehmigung)."
Artikel 5
Artikel 1 bis 3 des vorliegenden
Zusatzprotokolls bilden
einen integrierenden Bestandteil
der Vereinbarung.
Zu Urkund dessen haben die
unterzeichneten und ordnungsmäßig
bevollmächtigten Vertreter
das vorliegende Zusatzprotokoll
unterzeichnet.
Ausgefertigt in Delft am sechzehnten
Juni eintausendneunhundertvierundfünfzig
in englischer
und französischer Sprache,
wobei beide Texte gleich authentisch
sind, in einem einzigen
Exemplar, welches im Archiv
der Europäischen Organisation
für photogrammetrische experimentelle
Untersuchungen hinterlegt
wird und von dem je eine
beglaubigte, gleichlautende Abschritt
an alle Unterzeichneten
übersandt wird.
Für die Bundesrepublik
Deutschland
Dr. Erwin GIGAS
Für die Republik Österreich
(vorbehaltlich späterer
Genehmigung)
Ing. Karl NEUMAIER
Für das Königreich Belgien
(vorbehaltlich späterer
Genehmigung)
Colonel PANIER
Für die Republik Italien
Prof. Alfredo PAROLI
(Generalinspektor des italienischen
Katasterwesens)
Für das Königreich der
Niederlande
W. SCHERMERHORN
Der vorliegenden Vereinbarung und dem vorliegenden Zusatzprotokoll gehören gegenwärtig
folgende Staaten an
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Italien, Niederlande, Österreich und die Schweiz.