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25. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnungsnovelle.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnungsnovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 18. Mai 1949, BGBl.

Nr. 129, über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-

Wahlordnung) wird wie folgt abgeändert

1. (Verfassungsbestimmung.)

§ 11 Abs. 5 hat zu entfallen. Im § 3 Abs. 2

sowie in den §§ 4 und 6 entfällt der Klammerausdruck

„Verfassungsbestimmung". Der bisherige

Abs. 5 des § 29 erhält die Bezeichnung 2.

2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Wahl wird von der Bundesregierung

durch Verlautbarung im Bundesgesetzblatt ausgeschrieben.

Die Ausschreibung hat den Wahltag

zu enthalten, der von der Bundesregierung

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates auf einen Sonntag oder einen

anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist.

Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen,

der als Stichtag (§ 22 Abs. 2, § 32) gilt."

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Zahl der Mandate in den Wahlkreisen,

Berechnung nach der jeweils

letzten Volkszählung.

(1) In einem jeden der im § 3 angeführten

Wahlkreise gelangen so viele Nationalratsmandate

zur Vergebung, wie die Berechnung gemäß

den Abs. 2 und 3 ergibt.

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem

endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen

oder Außerordentlichen Volkszählung

(Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950) im

Gebiete der Republik ihren ordentlichen Wohnsitz

hatten, ist durch die Zahl 165 (§ 1) zu teilen.

Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu

berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreise werden so viele Mandate

zugewiesen, als die Verhältniszahl (Abs. 2) in

der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreise

ihren ordentlichen Wohnsitz haben, enthalten

ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle

165 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß

Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je

drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen

Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei

denen sich der Reihenfolge nach die größten

Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste

bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich

groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches

Mandat, es sei denn, daß es sich um die

Zuweisung des letzten der 165 Mandate handelt.

Würden auf die Zuweisung dieses letzten Mandates

infolge gleich großer Dezimalreste zwei

oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch

haben, so entscheidet über die Frage, welchem

Wahlkreise dieses letzte restliche Mandat zufällt,

das Los."

4. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Verlautbarung der Mandatszahlen.

(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß

§ 4 entfallenden Mandate ist vom Bundesministerium

für Inneres unmittelbar nach endgültiger

Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten

Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung

zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt

kundzumachen.

(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate

ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde

zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der

Kundmachung an bis zur Verlautbarung der

Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund

der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen

Volkszählung stattfinden."

5. Die Überschrift zum 2. Abschnitt des

I. Hauptstückes hat zu lauten

„Wahlbehörden, Einspruchskommissionen."

6. Die Überschrift zu § 7 und dessen Abs. 1

haben zu lauten

„§ 7. Allgemeines.

(l) Zur Leitung und Durchführung der Wahl

sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor

jeder Wahl neu gebildet."

7. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Wirkungskreis der Wahlbehörden.

(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu

besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetze

zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen,

die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht

und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei

haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche

und wichtige Verfügungen und Entscheidungen

zu beschränken. Alle anderen Geschäfte

obliegen den Wahlleitern.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen

Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande

des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht

oder von dessen Vorstand er bestellt wird.

Die damit verbundenen Kosten sind von der

Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand

des betreffenden Amtes aufzukommen

hat."

8. Im § 9 Abs. 2 hat an die Stelle der Zitierung

„§ 11 Abs. 7" die Zitierung „§ 11 Abs. 6"

zu treten.

9. § 9 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere

die in den § 31 Abs. 3, §§ 56, 65, 85

und 86 bezeichneten Aufgaben."

10. Nach § 10 ist ein neuer § 10 a einzuschalten,

der lautet

„§ 10a. Einspruchskommissionen.

(1) In den Wahlkreisen von Wien werden Einspruchskommissionen

gebildet, deren Wirkungskreis

im § 8 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

1956, BGBl. Nr. 271, über die Führung

ständiger Wählerverzeichnisse (Stimmlisten)

[Stimmlistengesetz] geregelt ist.

(2) Die Einspruchskommissionen werden vom

Bürgermeister in der erforderlichen Anzahl errichtet.

Sie bestehen aus einem vom Bürgermeister

zu ernennenden rechtskundigen Beamten

des Magistrates als Vorsitzenden und mindestens

drei, höchstens sechs Beisitzern. Für den Fall der

vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden

ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu

bestellen. Auch für jeden Beisitzer ist für den

Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmann zu

berufen.

(3) Die Bestimmung der Anzahl der in die Einspruchskommissionen

zu entsendenden Beisitzer

(Ersatzmänner) sowie ihre Berufung obliegt den

zuständigen Kreiswahlbehörden. Bei diesen Stellen

sind auch die Anträge auf Berufung der Beisitzer

und Ersatzmänner einzubringen.

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der

§§ 7, 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 2, 4 bis 6,

§ 17 Abs. 3, 4, erster und dritter bis fünfter

Satz, und Abs. 5, §§ 18, 19, 20 a und 21 sinngemäß

auch für die Einspruchskommissionen."

11. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für jeden politischen Bezirk mit Ausnahme

der Stadt Wien wird eine Bezirkswahlbehörde

eingesetzt."

12. § 11 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) In den Wahlkreisen von Wien werden

die Aufgaben der Bezirkswahlbehörden von den

Kreiswahlbehörden durchgeführt."

13. Im § 11 erhalten die Abs. 6 und 7 die

Bezeichnung 5 und 6.

14. § 14 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Hauptwahlbehörde führt, unbeschadet

des ihr nach § 8 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises,

die Oberaufsicht über alle anderen

Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes

kann die Hauptwahlbehörde insbesondere

rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen

der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben

oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden

(Einspruchskommissionen) im Einspruchs- und

Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse

(Stimmlisten) können von der Hauptwahlbehörde

nicht abgeändert werden."

15. Dem § 14 wird folgender neuer Abs. 5

angefügt

„(5) Die Hauptwahlbehörde kann auch eine

Überschreitung der in den §§ 15, 16, 18, 45, 53,

56, 64, 93, 95, 98 Abs. 4, 102, 103, 108 Abs. 3

festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls

deren Einhaltung infolge Störungen des Verkehrs

oder aus sonstigen unabweislichen Gründen

nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung

dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine

und Fristen nicht beeinträchtigt werden."

16. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Frist zur Bestellung der

Sprengelwahlleiter, der ständigen

Vertreter und der Stellvertreter,

Angelobung, Wirkungskreis der

Wahlleiter.

(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 9

und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter

sowie alle für den Fall einer vorübergehenden

Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der

Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden

Wahlbehörden sind spätestens am siebenten

Tage nach der Wahlausschreibung zu ernennen,

es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser

Organe bei Wahlbehörden handelt, deren

Bildung aus einem der im § 16 Abs. 4 angeführten

Gründe erst nachträglich unabweislich geworden

ist.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten

Organe in die Hände desjenigen, der ihre

Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände

eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger

Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung

ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl

neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren

Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren

Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen,

zu besorgen und insbesondere auch Eingaben

entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden

haben deren Vorsitzende (Stellvertreter)

ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden

zur Kenntnis zu bringen und sodann

alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden

nicht selbst gemäß § 8 Abs. 1 zur Entscheidung

vorbehalten sind."

17. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Spätestens am zehnten Tage nach der

Wahlausschreibung haben die Vertrauensmänner

der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung

(§ 49) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über

die gemäß §. 17 Abs. 3 zu bestellenden, nicht

dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer

und Ersatzmänner der neu zu bildenden

Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten

Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen.

Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen

des § 17 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer

und Ersatzmänner zugrunde zu legen, die

ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden

im Zeitpunkte der Wahlausschreibung

zukommt."

18. § 16 Abs. 4, 5 und 6 haben zu lauten

„(4) Verspätet einlangende Eingaben werden

nicht berücksichtigt, es sei denn, daß es sich um

Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung

durch Änderungen in den Wahlsprengeln,

in den Gemeindegebieten oder in den politischen

Bezirken unabweislich geworden ist.

(5) Der Wahlleiter kann verlangen, daß die

Vertrauensmänner einer Partei, die Vorschläge

gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich

erklären, daß sich diese Partei an der Wahlbewerbung

gemäß § 49 beteiligen wolle. Wird

diese Erklärung nicht abgegeben, gelten die Vorschläge

als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter

die Vertrauensmänner bekannt und ist er

in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden

Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder

wird ein Antrag von einer im Nationalrat vertretenen

Partei eingebracht, so hat er den Antrag

sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist

dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller

zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht

bereits geschehen ist, noch innerhalb der in

Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens hundert

Wahlberechtigten unterschrieben wird.

(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner

können die Antragsteller ihr Anträge

jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen

der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß."

19. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Berufung der Beisitzer und

Ersatzmänner, Entsendung von

Vertrauenspersonen.

(1) Die Beisitzer und Ersatzmänner der vor

jeder Wahl neu zu bildenden Hauptwahlbehörde

werden von der Bundesregierung berufen.

(2) Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer

und Ersatzmänner in den übrigen neu zu bildenden

Wahlbehörden sowie deren Berufung

obliegt den neuen Wahlbehörden, und zwar bei

den Verbandswahlbehörden und Kreiswahlbehörden

der Hauptwahlbehörde, bei den Bezirkswahlbehörden

den Kreiswahlbehörden und bei

den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden den

Bezirkswahlbehörden. Tritt hiedurch in der Zusammensetzung

der Wahlbehörden gegenüber

dem Zeitpunkte der Wahlausschreibung eine

Änderung ein, so haben die Vertrauensmänner

der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 16

Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu

bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge

einzubringen.

(3) Die nicht dem richterlichen Berufe entstammenden

Beisitzer und Ersatzmänner werden

innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten

Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien

unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen

des § 97 Abs. 4 bis 7 nach ihrer

bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereiche

der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden

im Bereiche der Gemeinde festgestellten

Stärke berufen.

(4) Hat eine Partei (§ 16 Abs. 1) gemäß Abs. 3

keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers,

so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Nationalrat

durch mindestens drei Mitglieder vertreten

ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens

zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen

zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich

der Kreiswahlbehörde, Verbandswahlbehörde

und Hauptwahlbehörde auch solchen Parteien

zu, die im zuletzt gewählten Nationalrat nicht

vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu

den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie

nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht

teil. Im übrigen finden die Bestimmungen

der § 7 Abs. 3, §§ 16, 17 Abs. 1, 2 und 5, § 18

Abs. 2, § 20 a Abs. 1, 2, 3, erster Satz, 4 und 5,

§§ 21, 44 Z. 2 lit. b und § 60 Abs. 1, letzter

Satz, sinngemäß Anwendung.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden

sind ortsüblich kundzumachen."

20. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Konstituierung der Wahlbehörden,

Angelobung der Beisitzer

und Ersatzmänner.

(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach

der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden

einzuberufenden Wahlbehörden ihre

konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und

Ersatzmänner vor Antritt ihres Amtes in die

Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger

Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung

ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis

haben auch Beisitzer und Ersatzmänner abzulegen,

die nach der konstituierenden Sitzung in

die Wahlbehörde berufen werden.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in Wien sowie

in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern

können auch zu einem späteren Zeitpunkte zur

konstituierenden Sitzung einberufen werden.

Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung

erst nachträglich aus einem der im § 16

Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden

ist."

21. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Selbständige Durchführung

von Amtshandlungen durch den

Wahlleiter.

(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen

Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am

Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt

oder während der Amtshandlung

beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der

Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat

der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig

durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit

unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse

Vertrauensmänner heranzuziehen.

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen

einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten

kann, weil von keiner Partei Vorschläge

gemäß § 16 auf Berufung von Beisitzern

(Ersatzmännern) eingebracht wurden."

22. Nach § 20 ist ein neuer § 20 a einzuschalten,

der lautet

„§ 20 a. Änderung in der Zusammensetzung

der Wahlbehörden, Amtsdauer

derselben.

(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmann sein

Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem

Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung,

nicht aus, so hat die Partei, die den

Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat,

einen neuen Vorschlag für die Besetzung des freigewordenen

Mandates zu erstatten.

(2) Auch steht es den Organen, welche Sprengelwahlleiter,

ständige Vertreter oder für den

Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter

in den Wahlbehörden bestellen können, sowie

den Parteien, die Vorschläge für die Berufung

von Beisitzern oder Ersatzmännern erstattet

haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der

Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue

ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer

und Ersatzmänner in eine Wahlbehörde berufen

wurden, in einem Wahlkreise keinen Wahlvorschlag

eingebracht (§ 49) oder wurde ihr Wahlvorschlag

nicht veröffentlicht (§ 55), so verlieren

diese Beisitzer und Ersatzmänner in der betreffenden

Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten

Wahlbehörden ihre Mandate, in den

der Kreiswahlbehörde übergeordneten Wahlbehörden

jedoch nur dann, wenn die Partei auch

in keinem Wahlkreise des örtlichen Bereiches

der in Betracht kommenden übergeordneten

Wahlbehörde einen Wahlvorschlag eingebracht

hat oder von ihr in keinem der betreffenden

Wahlkreise ein Wahlvorschlag veröffentlicht

wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der

Beisitzer und der Ersatzmänner nach den Vorschriften

des § 17 Abs. 3 auf die wahlwerbenden

Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde

vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.

(4) Entspricht die Zusammensetzung einer

Wahlbehörde nach der Wahl des Nationalrates

nicht mehr den Vorschriften des § 17 Abs. 3, so

sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden

Änderungen durchzuführen.

(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4

sind die Bestimmungen der § 16 Abs. 1 bis 3,

5 und 6, §§ 17 und 18 sinngemäß mit der Maß-

gabe, daß der in diesen Bestimmungen vorgesehene

Fristenlauf mit dem 30. Tage nach dem

Wahltage beginnt, anzuwenden.

(G) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach

Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden

bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden

anläßlich der nächsten Wahl im Amte."

23. § 21 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt

auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit

der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen

Barauslagen."

24. Dem § 21 sind zwei neue Absätze anzufügen,

die lauten

„(4) Über Anträge gemäß Abs. 1 und 3 entscheidet

bei Mitgliedern der Hauptwahlbehörde

das Bundesministerium für Inneres, bei Mitgliedern

der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde,

der der Wahlleiter angehört oder

von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren

Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Die gemäß Abs. 1 und 3 entstehenden

Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu

tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen

hat, dem gemäß § 8 Abs. 2 die Zuweisung

der für die Wahlbehörden notwendigen

Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt."

25. § 23 hat zu entfallen.

26. § 24 Abs. 1 Z. 2 bis 4 haben zu lauten

„2. Personen, die wegen eines der im § 6 Z. 1

bis 12 des Gesetzes vom 15. November 1867,

RGBL Nr. 131, in der Fassung des Gesetzes vom

15. Juli 1920, StGBl. Nr. 323, angeführten Verbrechens,

insbesondere auch wegen eines Verbrechens

nach den §§ 10 bis 12 des Verbotsgesetzes

1947 oder wegen eines Verbrechens nach

dem Bundesgesetze zum Schutze des Staates

(Staatsschutzgesetz, BGBl. Nr. 223/1936) verurteilt

worden sind: bis zum Ende der Strafe.

3. Personen, die

a) wegen einer Übertretung des Diebstahles,

der Veruntreuung, der Teilnehmung daran,

des Betruges, der Untreue, der Kuppelei,

der Plünderung oder der Teilnehmung

daran (§§ 460, 461, 463, 464, 512, 681 und

683 StG.) verurteilt wurden,

b) wegen eines Vergehens nach §§ 2 bis 4 des

Wuchergesetzes 1949 (BGBl. Nr. 271/1949),

eines Vergehens oder einer Übertretung

nach § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883,

RGBl. Nr. 78 (Vereitlung von Zwangsvollstreckungen),

eines Vergehens nach den

§§ 26 oder 27 des Vermögensverfallsgesetzes

(BGBl. Nr. 213/1947) verurteilt

wurden,

c) mindestens dreimal wegen eines Vergehens

der selbstverschuldeten vollen Berauschung

verurteilt wurden, sofern sie in diesem

Zustande eine sonst als Verbrechen zuzurechnende

Handlung oder Unterlassung

begangen haben (§ 523 StG. in der Fassung

der Strafgesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 62/

1952),

d) mindestens dreimal wegen einer Übertretung

der Trunkenheit verurteilt wurden

(§ 523 StG. in seiner vor dem Inkrafttreten

der Strafgesetznovelle 1952, BGBl.

Nr. 62/1952, in Geltung gestandenen

Fassung),

e) mindestens dreimal verurteilt wurden, wobei

diesen Verurteilungen Delikte beider

in lit. c und lit. d angeführten Arten zugrunde

lagen

in allen Fällen bis zum Ablauf von drei Jahren

nach dem Ende der Strafe.

4. Personen, die wegen eines im § 14 des Gesetzes

vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, bezeichneten

Vergehens, das bei Wahlen des Bundespräsidenten,

des Nationalrates, bei Volksbegehren,

Volksabstimmungen oder bei Wahlen

zu den Landtagen begangen wurde, verurteilt

worden sind: bis zum Ablauf von fünf Jahren

nach dem Ende der Strafe."

27. § 24 Abs. 4 bis 7 haben zu lauten

„(4) Sind die im Abs. 1 bis 3 bezeichneten strafbaren

Handlungen von Personen begangen worden,

die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr

noch nicht erreicht haben, so hat die Ahndung

den Ausschluß vom Wahlrecht nicht zur Folge.

(5) Desgleichen hat auch die Verurteilung

wegen eines Vergehens nach den § 4 Abs. 1, § 7

Abs. 6 oder § 8 des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes

1947 (BGBl. Nr. 146/1947) oder eines Vergehens

nach § 7 a Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der

Fassung der II. Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle,

BGBl. Nr. 148/1948, den Ausschluß vom

Wahlrechte nicht zur Folge.

(G) Der Ausschluß vom Wahlrecht nach Abs. 1

bis 3 tritt nicht ein, wenn das Gericht die Vollziehung

der Strafe nach dem Gesetz über die bedingte

Verurteilung 1949 (BGBl. Nr. 277/1949)

in der geltenden Fassung vorläufig aufgeschoben

hat. Wird der Aufschub widerrufen, so tritt mit

dem Tage der Rechtskraft dieses Beschlusses der

Ausschluß vom Wahlrecht ein.

(7) Die Wahlausschließungsgründe nach Abs. 1

bis 3 gelten nicht, wenn die Verurteilung wegen

einer strafbaren Handlung erfolgt ist, die unter

das Gesetz vom 3. Juli 1945, StGBl. Nr. 48

(Aufhebungs- und Einstellungsgesetz), die Verordnung

vom 5. September 1945, StGBl. Nr. 155

(Verordnung zum Aufhebungs- und Einstellungsgesetz),

das Bundesgesetz vom 21. Dezember

1945, BGBl. Nr. 14/1946, betreffend die Einstellung

von Strafverfahren und die Nachsicht

von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus

und Faschismus, das Bundesgesetz vom

6. März 1946, BGBl. Nr. 79 (Befreiungsamnestie),

das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl.

Nr. 161 (Amnestie 1950) oder das Bundesgesetz

vom 31. März 1955, BGBl. Nr. 57 (Amnestie

1955), fällt."

28. § 24 Abs. 9 hat zu entfallen.

29. § 27 hat zu entfallen.

30. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Gemeinsame Bestimmungen.

Wenn eine Person aus mehreren der in den

§§ 24 bis 26 angeführten Gründe vom Wahlrecht

ausgeschlossen ist, so bestimmt sich die

Dauer des Ausschlusses vom Wahlrecht nach der

hiefür festgesetzten längeren Frist."

31. § 29 Abs. 1 hat zu lauten

„(l) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse

einzutragen."

32. § 29 Abs. 2 bis 4 haben zu entfallen.

33. Dem § 29 ist ein neuer Absatz anzufügen,

der lautet

„(3) Die Wählerverzeichnisse (Abs. 1, 2) werden

in der Form ständiger Wählerverzeichnisse

(Stimmlisten) geführt. Das Nähere hierüber bestimmt

das Bundesgesetz vom 17. Dezember

1956, BGBl. Nr. 271, über die Führung ständiger

Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) [Stimmlistengesetz]."

34. § 30 hat zu lauten

„§ 30. Ort der Eintragung.

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis

der Gemeinde einzutragen, in der er

am Stichtage seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist

an dem Orte begründet, an dem sie sich in der

erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden

Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf

weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen

zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die

Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem

Orte zu bleiben.

(3) Hat ein Wahlberechtigter in mehreren Gemeinden

einen ordentlichen Wohnsitz, so ist er

in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen,

in der er am Stichtage tatsächlich gewohnt

hat. Nach diesem Umstande bestimmt sich die

Eintragung auch dann, wenn jemand, falls eine

Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, in mehreren

Wahlsprengeln eine Wohnung hat.

(4) Wahlberechtigte, die ihren ordentlichen

Wohnsitz nach dem Stichtage in eine andere Gemeinde

verlegen, sind in das Wählerverzeichnis

dieser Gemeinde einzutragen, wenn der ordentliche

Wohnsitz in dieser Gemeinde vor dem

Ende der Auflegungsfrist (§ 31) begründet wird.

Im Wählerverzeichnis der Gemeinde, in der sie

am Stichtage ihren ordentlichen Wohnsitz hatten,

sind sie zu streichen. Zu diesem Behufe hat die

Gemeinde, in der die Eintragung in das Wählerverzeichnis

erfolgt, die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis

die betreffende Person bisher eingetragen

war, von der neuen Eintragung unverzüglich

zu verständigen.

(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in

den Wählerverzeichnissen eingetragen sein."

35. § 31 hat zu lauten

„§ 31. Auflegung des Wählerverzeichnisses.

(1) Am einundzwanzigsten Tage nach der

Wahlausschreibung hat die Gemeinde, sofern im

§ 32 nicht anderes bestimmt ist, das Wählerverzeichnis

in einem allgemein zugänglichen Amtsraum

durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht

aufzulegen (§ 13 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

1956, BGBl. Nr. 271, über die Führung

ständiger Wählerverzeichnisse (Stimmlisten)

[Stimmlistengesetz]). In Wien ist in jedem Gemeindebezirk

mindestens eine Auflegungsstelle

einzurichten. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1

letzter Satz, 2 bis 6 und § 4 des Stimmlistengesetzes

finden Anwendung; § 4 dieses Gesetzes

gilt hiebei mit der Maßgabe, daß Abschriften der

Wählerverzeichnisse unter den dort festgesetzten

Bedingungen auch von den Parteien, die im

Nationalrat nicht vertreten sind, sich aber an der

Wahlbewerbung beteiligen wollen, verlangt werden

können.

(2) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder

Staatsbürger unter Angabe seines Namens und

der Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist

wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter

oder wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter

schriftlich, mündlich oder telegraphisch

bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen

bezeichneten Stelle Einspruch erheben.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des

§ 5 Abs. 2 bis 4 und der §§ 6 bis 9 des Stimmlistengesetzes

auch für das vorliegende Verfahren

sinngemäß.

(4) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis

abzuschließen."

36. § 32 hat zu lauten

„§ 32. Entfall der Auflegung.

(1) Hat vor der Wahlausschreibung eine Wahl

des Bundespräsidenten, des Nationalrates, ein

Volksbegehren oder eine Volksabstimmung auf

Grund eines Wählerverzeichnisses (Stimmliste)

stattgefunden, in das auch die Wahl(Stimm)berechtigten

einzutragen waren, die am 31. Dezember

des der bevorstehenden Wahl vorausgehenden

Jahres das 20. Lebensjahr vollendet

hatten, und bei dem der Stichtag nicht länger als

fünf Monate zurückliegt, so hat die im § 31 vorgesehene

Auflegung des Wählerverzeichnisses zu

entfallen. Die Wahl ist in diesem Falle auf Grund

des zuletzt abgeschlossenen Wählerverzeichnisses

(Stimmliste) durchzuführen. Als Stichtag (§ 1

Abs. 2, § 22 Abs. 2) gilt der Tag, der diesem

Wählerverzeichnis (Stimmliste) zugrunde lag.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses

gemäß § 31 hat auch dann zu entfallen, wenn

zwischen dem Tage der Wahlausschreibung und

dem vorhergehenden 1. Feber des gleichen

Jahres (Erster Auflegungstag der ständigen

Stimmliste) ein Zeitraum von nicht mehr als

vier Monaten liegt. Die Wahl ist in diesem Falle

auf Grund der Stimmliste durchzuführen, die

nach der Auflegung am 1. Feber abzuschließen

ist. Als Stichtag (§ 1 Abs. 2, § 22 Abs. 2) gilt der

31. Dezember des Vorjahres.

(3) Abschriften der abgeschlossenen Wählerverzeichnisse

(Stimmlisten) (Abs. 1 oder 2) können

von den im Nationalrate vertretenen Parteien

sowie von anderen Parteien, die sich an der

Wahlbewerbung beteiligen wollen, bei sinngemäßer

Anwendung des § 4 des Stimmlistengesetzes

spätestens am siebenten Tage nach der

Wahlausschreibung verlangt werden. Die Abschriften

sind spätestens am einundzwanzigsten

Tage nach der Wahlausschreibung auszufolgen."

37. § 33 hat zu lauten

„§ 33. Bericht der Kreiswahlbehörden

an die Hauptwahlbehörde

über die Zahl der Wahlberechtigten.

(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses

(§ 31) haben die Kreiswahlbehörden die Anzahl

der wahlberechtigten Personen im Wahlkreise,

getrennt nach Männern und Frauen, der Hauptwahlbehörde

telegraphisch bekanntzugeben. Desgleichen

sind auch die Änderungen der Anzahl

der wahlberechtigten Personen, die sich durch das

Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben,

nach Abschluß des Wählerverzeichnisses unverzüglich

der Hauptwahlbehörde zu berichten.

(2) Entfällt die Auflegung des Wählerverzeichnisses

(§ 32), so ist die Anzahl der wahlberechtigten

Personen im Wahlkreise gemäß Abs. 1 auf

Grund des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses

(Stimmliste), das der Wahl zugrunde zu legen

ist, spätestens am einundzwanzigsten Tage nach

der Wahlausschreibung bekanntzugeben."

38. Die Überschrift zum 4. Abschnitt des

II. Hauptstückes hat zu entfallen.

39. § 34 hat zu lauten

„§ 34. Teilnahme an der Wahl, Ort

der Ausübung des Wahlrechtes.

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte

teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis

enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht

grundsätzlich in dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel)

aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen

ist.

(4) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte

sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb

dieses Ortes ausüben."

40. Die §§ 35 bis 42, die Überschrift vor dem

§ 43: „5. Abschnitt. Wahlkarten." sowie der

§ 43 haben zu entfallen.

41. Die Überschrift vor dem § 44 und § 44

haben zu lauten

„4. Abschnitt.

Wahlkarten.

§ 44. Anspruch auf Ausstellung

einer Wahlkarte.

Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

steht zu

1. Wählern, die ihren ordentlichen Wohnsitz

zwischen dem Stichtage und dem Wahltage in

eine andere Gemeinde, in Wien auch in einen

anderen Gemeindebezirk, verlegen;

2. Wählern, die sich am Wahltage an einem

anderen Orte als dem ihrer Eintragung in das

Wählerverzeichnis aufhalten, und zwar

a) Studierenden, wenn sie sich bei ihren Angehörigen

befinden;

b) Mitgliedern von Wahlbehörden, deren

Hilfskräften (§ 8) und den Wahlzeugen;

c) Personen, wenn ihr Aufenthalt im öffentlichen

Interesse begründet ist (zum Beispiel

Eisenbahn- und Postbedienstete, Sicherheitsorgane,

Arbeiter auf elektrischer Montage,

bei Gas- oder Wasserarbeiten, Bedienstete

von Unternehmungen periodischer Personentransporte,

Studienexkursionen usw.);

d) Personen, wenn sie sich in einer Heil-

und Pflegeanstalt in Obhut befinden oder

dort Dienst verrichten. Das gleiche gilt für

Personen, die zwar außerhalb einer Kuranstalt

untergebracht sind, in einer Kuranstalt

aber eine Kur gebrauchen."

42. § 45 hat zu lauten

„§ 45. Anmeldung des Anspruches.

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der

Behörde, von der der Wahlberechtigte nach

seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis

eingetragen wurde, spätestens am

dritten Tage vor dem Wahltage mündlich oder

schriftlich zu beantragen. Beim Antrage ist außer

einem Identitätsdokument vorzulegen

a) in den Fällen des § 44 Z. 1 und 2 lit. a

die Meldebestätigung oder ein sonstiger

Urkundennachweis, aus dem sich die Verlegung

des Aufenthaltsortes ergibt;

b) in den Fällen des § 44 Z. 2 lit. b und c

eine Bescheinigung, aus der die Berufung

des Antragstellers zu einer der dort angeführten

Tätigkeiten am Wahltage hervorgeht;

c) im Falle des § 44 Z. 2 lit. d

die Bestätigung der Anstaltsleitung, bei

nicht in Kuranstalten untergebrachten Personen

außerdem die Bestätigung der Gemeinde.

(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte

steht ein Rechtsmittel nicht zu."

43. § 46 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte, für die

das in der Anlage 2 ersichtliche Formular zu verwenden

ist, ist im Wählerverzeichnis in der

Rubrik „Anmerkung" bei dem betreffenden

Wähler mit dem Worte „Wahlkarte" in auffälliger

Weise (zum Beispiel mittels Buntstiftes)

vorzumerken."

44. § 48 Abs. 1, zweiter Satz, hat zu entfallen.

45. § 49 Abs. 2 bis 4 haben zu lauten

„(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens

hundert Wahlberechtigten des Wahlkreises unterschrieben

sein. Die Wahlberechtigten haben

hiebei ihren Zu- und Vornamen, das Geburtsjahr

und die Adresse anzuführen.

(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten

1. die unterscheidende Parteibezeichnung;

2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von

höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im

Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der

beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten

Reihenfolge unter Angabe des Zu- und Vornamens,

Geburtsjahres, Berufes und der Adresse

jedes Bewerbers;

3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächmächtigten

Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf,

Adresse).

(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber

nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu

seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung

ist dem Wahlvorschlag anzuschließen."

46. Der bisherige § 49 Abs. 3 erhält die Bezeichnung

5.

47. § 51 hat zu lauten

„§ 51. Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten

Vertreter.

(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten

Vertreter anführt, so gilt

der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages

stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter

Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten

Vertreter jederzeit durch einen anderen

Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde

zu richtende Erklärungen bedürfen nur

der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten

Vertreters. Stimmt dieser nicht zu

oder ist er nach Ansicht der Kreiswahlbehörde

nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten,

so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte

der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber

unterschrieben sein, die im Zeitpunkte der

Erklärung die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde

noch vertreten können. Können diese

Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt

die Unterschrift auch eines Bewerbers des

Wahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der

Kreiswahlbehörde vertreten kann."

48. § 52 hat zu lauten

„§ 52. Überprüfung der Kreiswahlvorschäge.

(1) Die Kreiswahlbehörde überprüft unverzüglich,

ob die eingelangten Wahlvorschläge von

wenigstens je 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises

unterschrieben und die in den Parteilisten

vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche

Zahl von Unterschriften nebst den im

§ 49 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als

nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar

sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 49

Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag

gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter der Partei entsprechend

zu verständigen."

49. § 53 hat zu lauten

„§ 53. Ergänzungsvorschläge.

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die

Wählbarkeit verliert, wegen Mangel der Wählbarkeit

oder der schriftlichen Erklärung (§ 49

Abs. 4) gestrichen wird, so kann die Partei ihre

Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers

ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen.

Die Ergänzungsvorschläge, die nur der

Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters

der Partei bedürfen, sowie die Erklärung

müssen jedoch spätestens am zehnten Tage vor

dem Wahltage bei der Kreiswahlbehörde einlangen."

50. § 54 hat zu lauten

„§ 54. Kreiswahlvorschläge mit

gleichen Wahlwerbern.

Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen

Wahlkreise den Namen desselben Wahlwerbers

auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern,

binnen acht Tagen, jedoch spätestens

am achten Tage vor dem Wahltage, zu erklären,

für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet.

Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er

gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen

Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten

eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen

trug, belassen."

51. § 55 hat zu lauten

„§ 55. Abschließung und Veröffentlichung

der Kreiswahlvorschläge.

Am siebenten Tage vor dem Wahltage

schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten ab,

streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt

soviel Bewerber enthält, als im Wahlkreis Mandate

zur Vergebung gelangen, die überzähligen

Bewerber und veröffentlicht die Wahlvorschläge

in alphabetischer Reihenfolge der Parteienbezeichnung

oder, im Falle des § 50, des an erster

Stelle vorgeschlagenen Bewerbers. Die Veröffentlichung

erfolgt in ortsüblicher Weise. Der

Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung

zur Gänze ersichtlich sein."

52. §. 56 Abs. 2, letzter Satz, hat zu lauten

„Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen

und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber

am fünften Tage vor dem Wahltage festzusetzen."

53. § 57 hat zu lauten

„§ 57. Wahlsprengel.

(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung

der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so

abzugrenzen sind, daß am Wahltage in einem

Wahlsprengel durchschnittlich höchstens nur

etwa siebzig Wähler in der Stunde abgefertigt

werden müssen.

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden

Ortsteilen (Streulage) können, um den

Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern,

in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger

als dreißig Wählern bedarf der Zustimmung

der Kreiswahlbehörde, die nur gewährt werden

darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet

ist."

54. § 60 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel

eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde

mindestens ein Wahllokal zu bestimmen,

in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler

ihr Stimmrecht auszuüben haben. In den Wahlkreisen

von Wien ist mindestens in jedem Gemeindebezirk

ein Wahllokal für Wahlkartenwähler

vorzusehen. Werden Wahllokale für

Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese

Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler

bestimmten Wahllokalen ausüben.

Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen,

wenn die Voraussetzungen des § 34

Abs. 3 gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden,

sowie deren Hilfskräften und den

Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten

besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor

der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst

verrichten."

55. § 64 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In jedes Wahllokal können von jeder

Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde

veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen

zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Zu

Wahlzeugen können nur solche Personen bestellt

werden, die in dem Wahlkreis, in dem das

Wahllokal liegt, ihren ordentlichen Wohnsitz

haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde

spätestens am zehnten Tage vor dem

Wahltage durch den zustellungsbevollmächtigten

Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu

machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde

einen Eintrittsschein, der ihn zum

Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim

Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen

ist."

56. § 66 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten

Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal

wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter

eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis

nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis

(Muster Anlage 3), die Wahlkuverts

und einen entsprechenden Vorrat von amtlichen

(leeren) Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen

der §§ 19 und 20 über die Beschlußfähigkeit

der Wahlbehörde vorhält."

57. § 69 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Über die Ausübung des Wahlrechtes von

Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält

der § 75 die näheren Bestimmungen."

58. § 70 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(l) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde,

nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung,

in der er am Stichtage oder am Tage der Auflegung

des Wählerverzeichnisses (§ 30 Abs. 4)

gewohnt hat, und legt eine Urkunde oder eine

sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der

seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen

zur Glaubhaftmachung der Identität kommen

insbesondere in Betracht: amtliche

Legitimationen jeder Art, Personalausweise,

Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heiratsurkunden,

Heimatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise,

Anstellungsdekrete, Pässe,

Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn-

und Autobuspermanenzkarten, Gewerbescheine,

Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine,

Meldungsbücher einer Hochschule,

Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten

und dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck

eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden,

welche den Personenstand des Wählers

erkennen lassen."

59. § 73 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt

wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch

eine der im § 70 Abs. 2 angeführten Urkunden

oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus

der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte

bezeichneten Person ergibt. Die Namen von

Wahlkartenwählern sind am Schlusse des Wählerverzeichnisses

unter fortlaufenden Zahlen einzutragen

und in der Niederschrift über den

Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist sodann

dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift

anzuschließen."

60. Der 4. Abschnitt des IV. Hauptstückes hat

zu lauten

„Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in

Heil- und Pflegeanstalten.

§ 75.

(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil-

und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen

die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern,

kann die Gemeindewahlbehörde, in den Wahlkreisen

von Wien der Magistrat, für den örtlichen

Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder

mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die

Bestimmungen der §§ 56 bis 58 sind hiebei sinngemäß

zu beachten.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet,

so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr

Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1

zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben.

Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre

Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde

kann sich mit ihren Hilfsorganen und

den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme

der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch

in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch

entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen

eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen,

daß der Pflegling unbeobachtet von

allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen

seinen Stimmzettel ausfüllen und in das

ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert

einlegen kann.

(4) In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann

letztere in Einzelfällen den in den Abs. 2 und 3

bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen

Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes aus

gewichtigen medizinischen Gründen untersagen.

(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des

Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, insbesondere die

der §§ 44 bis 46 und 73 über die Wahlkarten,

zu beachten."

61. Im § 77 Abs. 3 hat die erste Zitierung

richtig zu lauten: „§ 49 Abs. 3 Z. 2."

62. Die Überschrift zu § 98 hat zu lauten

„Gewählte Bewerber, Verlautbarung,

Ersatzmänner."

63. Dem § 98 Abs. 1 ist ein Schlußsatz anzufügen,

der lautet

„§ 90 Abs. 4, erster Satz, gilt sinngemäß."

64. § 108 hat zu lauten

„§ 108. Wahlkosten.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung

der Wahl verbundenen Kosten von den

Gemeinden zu tragen; hiebei werden den Gemeinden

jedoch die bei der Durchführung der

Wahl entstehenden Kosten für Papier einschließlich

jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen

Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur

nach ordnungsmäßiger Nachweisung und insoweit

vom Bund ersetzt, als sie nicht bereits gemäß

§ 15 des Stimmlistengesetzes abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für

die Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich

waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den

Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn

keine Wahl stattgefunden hätte. Der Kostenersatz

wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende

Landtags- oder Gemeindevertretungswahl

nicht berührt.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt

Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten

binnen 60 Tagen nach dem Wahltage beim

Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber

im Einvernehmen mit der zuständigen

Finanzlandesbehörde entscheidet.

(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde

innerhalb 14 Tagen, von dem der Zustellung

nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung an

das Bundesministerium für Inneres offen, das im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen entscheidet.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der

Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten

Frist unmittelbar beim Bundesministerium für

Inneres einzubringen, das im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen entscheidet."

65. § 110 hat zu lauten

„§ 110. Gebührenfreiheit.

Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetze

erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften

sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

des Bundes befreit."

66. Die Anlage 1 (Gebietsabgrenzung der

Wahlkreise, Vororte) hat hinsichtlich der Wahlkreise

3 bis 7, 9 und 11 zu lauten

67. Die bisherigen Anlagen 5 (Wahlkarte)

und 6 (Abstimmungsverzeicnnis) zum Gesetz erhalten

die Bezeichnung Anlage 2 und 3; die bisherigen

Anlagen 2 (Wählerverzeichnis), 3 (Wähleranlageblatt)

und 4 (Hausliste) haben zu entfallen.

Artikel II.

Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 der

Kundmachung des Bundesministeriums für Inneres

vom 30. September 1952, BGBl. Nr. 195, ist

allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu

legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

an bis zur Verlautbarung der Kundmachung

der Mandatsverteilung auf Grund der

nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen

Volkszählung (§ 5 Abs. 2 in der Fassung des

Artikels I Z. 4) stattfinden.

Artikel III.

Als Wahlbehörden (Einspruchskommissionen)

im Sinne der Nationalrats-Wahlordnung, die

vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

an im Amte sind, gelten, unbeschadet der Bestimmungen

des § 20 a in der Fassung des

Artikels I Z. 22 dieses Bundesgesetzes, die gleichnamigen

Wahlbehörden (Einspruchskommissionen),

die für die Wahl des Nationalrates am

13. Mai 1956 gebildet wurden. Der im Verfahren

für die Änderung in der Zusammensetzung der

Wahlbehörden (Einspruchskommissionen) vorgesehene

Fristenlauf beginnt mit dem Tage des

Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes.

Artikel IV.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1957

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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