25. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnungsnovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 18. Mai 1949, BGBl.
Nr. 129, über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-
Wahlordnung) wird wie folgt abgeändert
1. (Verfassungsbestimmung.)
§ 11 Abs. 5 hat zu entfallen. Im § 3 Abs. 2
sowie in den §§ 4 und 6 entfällt der Klammerausdruck
„Verfassungsbestimmung". Der bisherige
Abs. 5 des § 29 erhält die Bezeichnung 2.
2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Wahl wird von der Bundesregierung
durch Verlautbarung im Bundesgesetzblatt ausgeschrieben.
Die Ausschreibung hat den Wahltag
zu enthalten, der von der Bundesregierung
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates auf einen Sonntag oder einen
anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist.
Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen,
der als Stichtag (§ 22 Abs. 2, § 32) gilt."
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Zahl der Mandate in den Wahlkreisen,
Berechnung nach der jeweils
letzten Volkszählung.
(1) In einem jeden der im § 3 angeführten
Wahlkreise gelangen so viele Nationalratsmandate
zur Vergebung, wie die Berechnung gemäß
den Abs. 2 und 3 ergibt.
(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem
endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen
oder Außerordentlichen Volkszählung
(Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950) im
Gebiete der Republik ihren ordentlichen Wohnsitz
hatten, ist durch die Zahl 165 (§ 1) zu teilen.
Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu
berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.
(3) Jedem Wahlkreise werden so viele Mandate
zugewiesen, als die Verhältniszahl (Abs. 2) in
der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreise
ihren ordentlichen Wohnsitz haben, enthalten
ist.
(4) Können auf diese Weise noch nicht alle
165 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß
Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je
drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen
Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei
denen sich der Reihenfolge nach die größten
Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste
bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich
groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches
Mandat, es sei denn, daß es sich um die
Zuweisung des letzten der 165 Mandate handelt.
Würden auf die Zuweisung dieses letzten Mandates
infolge gleich großer Dezimalreste zwei
oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch
haben, so entscheidet über die Frage, welchem
Wahlkreise dieses letzte restliche Mandat zufällt,
das Los."
4. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Verlautbarung der Mandatszahlen.
(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß
§ 4 entfallenden Mandate ist vom Bundesministerium
für Inneres unmittelbar nach endgültiger
Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten
Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung
zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt
kundzumachen.
(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate
ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde
zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der
Kundmachung an bis zur Verlautbarung der
Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund
der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen
Volkszählung stattfinden."
5. Die Überschrift zum 2. Abschnitt des
I. Hauptstückes hat zu lauten
„Wahlbehörden, Einspruchskommissionen."
6. Die Überschrift zu § 7 und dessen Abs. 1
haben zu lauten
„§ 7. Allgemeines.
(l) Zur Leitung und Durchführung der Wahl
sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor
jeder Wahl neu gebildet."
7. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Wirkungskreis der Wahlbehörden.
(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu
besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetze
zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen,
die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht
und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei
haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche
und wichtige Verfügungen und Entscheidungen
zu beschränken. Alle anderen Geschäfte
obliegen den Wahlleitern.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen
Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande
des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht
oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
Die damit verbundenen Kosten sind von der
Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand
des betreffenden Amtes aufzukommen
hat."
8. Im § 9 Abs. 2 hat an die Stelle der Zitierung
„§ 11 Abs. 7" die Zitierung „§ 11 Abs. 6"
zu treten.
9. § 9 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere
die in den § 31 Abs. 3, §§ 56, 65, 85
und 86 bezeichneten Aufgaben."
10. Nach § 10 ist ein neuer § 10 a einzuschalten,
der lautet
„§ 10a. Einspruchskommissionen.
(1) In den Wahlkreisen von Wien werden Einspruchskommissionen
gebildet, deren Wirkungskreis
im § 8 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1956, BGBl. Nr. 271, über die Führung
ständiger Wählerverzeichnisse (Stimmlisten)
[Stimmlistengesetz] geregelt ist.
(2) Die Einspruchskommissionen werden vom
Bürgermeister in der erforderlichen Anzahl errichtet.
Sie bestehen aus einem vom Bürgermeister
zu ernennenden rechtskundigen Beamten
des Magistrates als Vorsitzenden und mindestens
drei, höchstens sechs Beisitzern. Für den Fall der
vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden
ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu
bestellen. Auch für jeden Beisitzer ist für den
Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmann zu
berufen.
(3) Die Bestimmung der Anzahl der in die Einspruchskommissionen
zu entsendenden Beisitzer
(Ersatzmänner) sowie ihre Berufung obliegt den
zuständigen Kreiswahlbehörden. Bei diesen Stellen
sind auch die Anträge auf Berufung der Beisitzer
und Ersatzmänner einzubringen.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der
§§ 7, 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 2, 4 bis 6,
§ 17 Abs. 3, 4, erster und dritter bis fünfter
Satz, und Abs. 5, §§ 18, 19, 20 a und 21 sinngemäß
auch für die Einspruchskommissionen."
11. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für jeden politischen Bezirk mit Ausnahme
der Stadt Wien wird eine Bezirkswahlbehörde
eingesetzt."
12. § 11 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) In den Wahlkreisen von Wien werden
die Aufgaben der Bezirkswahlbehörden von den
Kreiswahlbehörden durchgeführt."
13. Im § 11 erhalten die Abs. 6 und 7 die
Bezeichnung 5 und 6.
14. § 14 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Hauptwahlbehörde führt, unbeschadet
des ihr nach § 8 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises,
die Oberaufsicht über alle anderen
Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes
kann die Hauptwahlbehörde insbesondere
rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen
der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben
oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden
(Einspruchskommissionen) im Einspruchs- und
Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse
(Stimmlisten) können von der Hauptwahlbehörde
nicht abgeändert werden."
15. Dem § 14 wird folgender neuer Abs. 5
angefügt
„(5) Die Hauptwahlbehörde kann auch eine
Überschreitung der in den §§ 15, 16, 18, 45, 53,
56, 64, 93, 95, 98 Abs. 4, 102, 103, 108 Abs. 3
festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls
deren Einhaltung infolge Störungen des Verkehrs
oder aus sonstigen unabweislichen Gründen
nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung
dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine
und Fristen nicht beeinträchtigt werden."
16. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Frist zur Bestellung der
Sprengelwahlleiter, der ständigen
Vertreter und der Stellvertreter,
Angelobung, Wirkungskreis der
Wahlleiter.
(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 9
und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter
sowie alle für den Fall einer vorübergehenden
Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der
Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden
Wahlbehörden sind spätestens am siebenten
Tage nach der Wahlausschreibung zu ernennen,
es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser
Organe bei Wahlbehörden handelt, deren
Bildung aus einem der im § 16 Abs. 4 angeführten
Gründe erst nachträglich unabweislich geworden
ist.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten
Organe in die Hände desjenigen, der ihre
Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände
eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger
Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung
ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl
neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren
Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren
Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen,
zu besorgen und insbesondere auch Eingaben
entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden
haben deren Vorsitzende (Stellvertreter)
ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden
zur Kenntnis zu bringen und sodann
alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden
nicht selbst gemäß § 8 Abs. 1 zur Entscheidung
vorbehalten sind."
17. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Spätestens am zehnten Tage nach der
Wahlausschreibung haben die Vertrauensmänner
der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung
(§ 49) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über
die gemäß §. 17 Abs. 3 zu bestellenden, nicht
dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer
und Ersatzmänner der neu zu bildenden
Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten
Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen.
Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen
des § 17 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer
und Ersatzmänner zugrunde zu legen, die
ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden
im Zeitpunkte der Wahlausschreibung
zukommt."
18. § 16 Abs. 4, 5 und 6 haben zu lauten
„(4) Verspätet einlangende Eingaben werden
nicht berücksichtigt, es sei denn, daß es sich um
Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung
durch Änderungen in den Wahlsprengeln,
in den Gemeindegebieten oder in den politischen
Bezirken unabweislich geworden ist.
(5) Der Wahlleiter kann verlangen, daß die
Vertrauensmänner einer Partei, die Vorschläge
gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich
erklären, daß sich diese Partei an der Wahlbewerbung
gemäß § 49 beteiligen wolle. Wird
diese Erklärung nicht abgegeben, gelten die Vorschläge
als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter
die Vertrauensmänner bekannt und ist er
in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden
Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder
wird ein Antrag von einer im Nationalrat vertretenen
Partei eingebracht, so hat er den Antrag
sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist
dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller
zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht
bereits geschehen ist, noch innerhalb der in
Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens hundert
Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner
können die Antragsteller ihr Anträge
jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen
der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß."
19. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Berufung der Beisitzer und
Ersatzmänner, Entsendung von
Vertrauenspersonen.
(1) Die Beisitzer und Ersatzmänner der vor
jeder Wahl neu zu bildenden Hauptwahlbehörde
werden von der Bundesregierung berufen.
(2) Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer
und Ersatzmänner in den übrigen neu zu bildenden
Wahlbehörden sowie deren Berufung
obliegt den neuen Wahlbehörden, und zwar bei
den Verbandswahlbehörden und Kreiswahlbehörden
der Hauptwahlbehörde, bei den Bezirkswahlbehörden
den Kreiswahlbehörden und bei
den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden den
Bezirkswahlbehörden. Tritt hiedurch in der Zusammensetzung
der Wahlbehörden gegenüber
dem Zeitpunkte der Wahlausschreibung eine
Änderung ein, so haben die Vertrauensmänner
der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 16
Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu
bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge
einzubringen.
(3) Die nicht dem richterlichen Berufe entstammenden
Beisitzer und Ersatzmänner werden
innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten
Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien
unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen
des § 97 Abs. 4 bis 7 nach ihrer
bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereiche
der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden
im Bereiche der Gemeinde festgestellten
Stärke berufen.
(4) Hat eine Partei (§ 16 Abs. 1) gemäß Abs. 3
keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers,
so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Nationalrat
durch mindestens drei Mitglieder vertreten
ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens
zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen
zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich
der Kreiswahlbehörde, Verbandswahlbehörde
und Hauptwahlbehörde auch solchen Parteien
zu, die im zuletzt gewählten Nationalrat nicht
vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu
den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie
nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht
teil. Im übrigen finden die Bestimmungen
der § 7 Abs. 3, §§ 16, 17 Abs. 1, 2 und 5, § 18
Abs. 2, § 20 a Abs. 1, 2, 3, erster Satz, 4 und 5,
§§ 21, 44 Z. 2 lit. b und § 60 Abs. 1, letzter
Satz, sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden
sind ortsüblich kundzumachen."
20. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Konstituierung der Wahlbehörden,
Angelobung der Beisitzer
und Ersatzmänner.
(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach
der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden
einzuberufenden Wahlbehörden ihre
konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und
Ersatzmänner vor Antritt ihres Amtes in die
Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger
Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung
ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis
haben auch Beisitzer und Ersatzmänner abzulegen,
die nach der konstituierenden Sitzung in
die Wahlbehörde berufen werden.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in Wien sowie
in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern
können auch zu einem späteren Zeitpunkte zur
konstituierenden Sitzung einberufen werden.
Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung
erst nachträglich aus einem der im § 16
Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden
ist."
21. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Selbständige Durchführung
von Amtshandlungen durch den
Wahlleiter.
(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen
Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am
Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt
oder während der Amtshandlung
beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der
Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat
der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig
durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit
unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse
Vertrauensmänner heranzuziehen.
(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen
einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten
kann, weil von keiner Partei Vorschläge
gemäß § 16 auf Berufung von Beisitzern
(Ersatzmännern) eingebracht wurden."
22. Nach § 20 ist ein neuer § 20 a einzuschalten,
der lautet
„§ 20 a. Änderung in der Zusammensetzung
der Wahlbehörden, Amtsdauer
derselben.
(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmann sein
Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem
Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung,
nicht aus, so hat die Partei, die den
Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat,
einen neuen Vorschlag für die Besetzung des freigewordenen
Mandates zu erstatten.
(2) Auch steht es den Organen, welche Sprengelwahlleiter,
ständige Vertreter oder für den
Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter
in den Wahlbehörden bestellen können, sowie
den Parteien, die Vorschläge für die Berufung
von Beisitzern oder Ersatzmännern erstattet
haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der
Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue
ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer
und Ersatzmänner in eine Wahlbehörde berufen
wurden, in einem Wahlkreise keinen Wahlvorschlag
eingebracht (§ 49) oder wurde ihr Wahlvorschlag
nicht veröffentlicht (§ 55), so verlieren
diese Beisitzer und Ersatzmänner in der betreffenden
Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten
Wahlbehörden ihre Mandate, in den
der Kreiswahlbehörde übergeordneten Wahlbehörden
jedoch nur dann, wenn die Partei auch
in keinem Wahlkreise des örtlichen Bereiches
der in Betracht kommenden übergeordneten
Wahlbehörde einen Wahlvorschlag eingebracht
hat oder von ihr in keinem der betreffenden
Wahlkreise ein Wahlvorschlag veröffentlicht
wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der
Beisitzer und der Ersatzmänner nach den Vorschriften
des § 17 Abs. 3 auf die wahlwerbenden
Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde
vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(4) Entspricht die Zusammensetzung einer
Wahlbehörde nach der Wahl des Nationalrates
nicht mehr den Vorschriften des § 17 Abs. 3, so
sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden
Änderungen durchzuführen.
(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4
sind die Bestimmungen der § 16 Abs. 1 bis 3,
5 und 6, §§ 17 und 18 sinngemäß mit der Maß-
gabe, daß der in diesen Bestimmungen vorgesehene
Fristenlauf mit dem 30. Tage nach dem
Wahltage beginnt, anzuwenden.
(G) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach
Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden
bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden
anläßlich der nächsten Wahl im Amte."
23. § 21 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt
auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit
der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen
Barauslagen."
24. Dem § 21 sind zwei neue Absätze anzufügen,
die lauten
„(4) Über Anträge gemäß Abs. 1 und 3 entscheidet
bei Mitgliedern der Hauptwahlbehörde
das Bundesministerium für Inneres, bei Mitgliedern
der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde,
der der Wahlleiter angehört oder
von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren
Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Die gemäß Abs. 1 und 3 entstehenden
Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu
tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen
hat, dem gemäß § 8 Abs. 2 die Zuweisung
der für die Wahlbehörden notwendigen
Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt."
25. § 23 hat zu entfallen.
26. § 24 Abs. 1 Z. 2 bis 4 haben zu lauten
„2. Personen, die wegen eines der im § 6 Z. 1
bis 12 des Gesetzes vom 15. November 1867,
RGBL Nr. 131, in der Fassung des Gesetzes vom
15. Juli 1920, StGBl. Nr. 323, angeführten Verbrechens,
insbesondere auch wegen eines Verbrechens
nach den §§ 10 bis 12 des Verbotsgesetzes
1947 oder wegen eines Verbrechens nach
dem Bundesgesetze zum Schutze des Staates
(Staatsschutzgesetz, BGBl. Nr. 223/1936) verurteilt
worden sind: bis zum Ende der Strafe.
3. Personen, die
a) wegen einer Übertretung des Diebstahles,
der Veruntreuung, der Teilnehmung daran,
des Betruges, der Untreue, der Kuppelei,
der Plünderung oder der Teilnehmung
daran (§§ 460, 461, 463, 464, 512, 681 und
683 StG.) verurteilt wurden,
b) wegen eines Vergehens nach §§ 2 bis 4 des
Wuchergesetzes 1949 (BGBl. Nr. 271/1949),
eines Vergehens oder einer Übertretung
nach § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883,
RGBl. Nr. 78 (Vereitlung von Zwangsvollstreckungen),
eines Vergehens nach den
§§ 26 oder 27 des Vermögensverfallsgesetzes
(BGBl. Nr. 213/1947) verurteilt
wurden,
c) mindestens dreimal wegen eines Vergehens
der selbstverschuldeten vollen Berauschung
verurteilt wurden, sofern sie in diesem
Zustande eine sonst als Verbrechen zuzurechnende
Handlung oder Unterlassung
begangen haben (§ 523 StG. in der Fassung
der Strafgesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 62/
1952),
d) mindestens dreimal wegen einer Übertretung
der Trunkenheit verurteilt wurden
(§ 523 StG. in seiner vor dem Inkrafttreten
der Strafgesetznovelle 1952, BGBl.
Nr. 62/1952, in Geltung gestandenen
Fassung),
e) mindestens dreimal verurteilt wurden, wobei
diesen Verurteilungen Delikte beider
in lit. c und lit. d angeführten Arten zugrunde
lagen
in allen Fällen bis zum Ablauf von drei Jahren
nach dem Ende der Strafe.
4. Personen, die wegen eines im § 14 des Gesetzes
vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, bezeichneten
Vergehens, das bei Wahlen des Bundespräsidenten,
des Nationalrates, bei Volksbegehren,
Volksabstimmungen oder bei Wahlen
zu den Landtagen begangen wurde, verurteilt
worden sind: bis zum Ablauf von fünf Jahren
nach dem Ende der Strafe."
27. § 24 Abs. 4 bis 7 haben zu lauten
„(4) Sind die im Abs. 1 bis 3 bezeichneten strafbaren
Handlungen von Personen begangen worden,
die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr
noch nicht erreicht haben, so hat die Ahndung
den Ausschluß vom Wahlrecht nicht zur Folge.
(5) Desgleichen hat auch die Verurteilung
wegen eines Vergehens nach den § 4 Abs. 1, § 7
Abs. 6 oder § 8 des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes
1947 (BGBl. Nr. 146/1947) oder eines Vergehens
nach § 7 a Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der
Fassung der II. Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle,
BGBl. Nr. 148/1948, den Ausschluß vom
Wahlrechte nicht zur Folge.
(G) Der Ausschluß vom Wahlrecht nach Abs. 1
bis 3 tritt nicht ein, wenn das Gericht die Vollziehung
der Strafe nach dem Gesetz über die bedingte
Verurteilung 1949 (BGBl. Nr. 277/1949)
in der geltenden Fassung vorläufig aufgeschoben
hat. Wird der Aufschub widerrufen, so tritt mit
dem Tage der Rechtskraft dieses Beschlusses der
Ausschluß vom Wahlrecht ein.
(7) Die Wahlausschließungsgründe nach Abs. 1
bis 3 gelten nicht, wenn die Verurteilung wegen
einer strafbaren Handlung erfolgt ist, die unter
das Gesetz vom 3. Juli 1945, StGBl. Nr. 48
(Aufhebungs- und Einstellungsgesetz), die Verordnung
vom 5. September 1945, StGBl. Nr. 155
(Verordnung zum Aufhebungs- und Einstellungsgesetz),
das Bundesgesetz vom 21. Dezember
1945, BGBl. Nr. 14/1946, betreffend die Einstellung
von Strafverfahren und die Nachsicht
von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus
und Faschismus, das Bundesgesetz vom
6. März 1946, BGBl. Nr. 79 (Befreiungsamnestie),
das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl.
Nr. 161 (Amnestie 1950) oder das Bundesgesetz
vom 31. März 1955, BGBl. Nr. 57 (Amnestie
1955), fällt."
28. § 24 Abs. 9 hat zu entfallen.
29. § 27 hat zu entfallen.
30. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Gemeinsame Bestimmungen.
Wenn eine Person aus mehreren der in den
§§ 24 bis 26 angeführten Gründe vom Wahlrecht
ausgeschlossen ist, so bestimmt sich die
Dauer des Ausschlusses vom Wahlrecht nach der
hiefür festgesetzten längeren Frist."
31. § 29 Abs. 1 hat zu lauten
„(l) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse
einzutragen."
32. § 29 Abs. 2 bis 4 haben zu entfallen.
33. Dem § 29 ist ein neuer Absatz anzufügen,
der lautet
„(3) Die Wählerverzeichnisse (Abs. 1, 2) werden
in der Form ständiger Wählerverzeichnisse
(Stimmlisten) geführt. Das Nähere hierüber bestimmt
das Bundesgesetz vom 17. Dezember
1956, BGBl. Nr. 271, über die Führung ständiger
Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) [Stimmlistengesetz]."
34. § 30 hat zu lauten
„§ 30. Ort der Eintragung.
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis
der Gemeinde einzutragen, in der er
am Stichtage seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist
an dem Orte begründet, an dem sie sich in der
erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden
Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf
weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen
zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die
Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem
Orte zu bleiben.
(3) Hat ein Wahlberechtigter in mehreren Gemeinden
einen ordentlichen Wohnsitz, so ist er
in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen,
in der er am Stichtage tatsächlich gewohnt
hat. Nach diesem Umstande bestimmt sich die
Eintragung auch dann, wenn jemand, falls eine
Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, in mehreren
Wahlsprengeln eine Wohnung hat.
(4) Wahlberechtigte, die ihren ordentlichen
Wohnsitz nach dem Stichtage in eine andere Gemeinde
verlegen, sind in das Wählerverzeichnis
dieser Gemeinde einzutragen, wenn der ordentliche
Wohnsitz in dieser Gemeinde vor dem
Ende der Auflegungsfrist (§ 31) begründet wird.
Im Wählerverzeichnis der Gemeinde, in der sie
am Stichtage ihren ordentlichen Wohnsitz hatten,
sind sie zu streichen. Zu diesem Behufe hat die
Gemeinde, in der die Eintragung in das Wählerverzeichnis
erfolgt, die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis
die betreffende Person bisher eingetragen
war, von der neuen Eintragung unverzüglich
zu verständigen.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in
den Wählerverzeichnissen eingetragen sein."
35. § 31 hat zu lauten
„§ 31. Auflegung des Wählerverzeichnisses.
(1) Am einundzwanzigsten Tage nach der
Wahlausschreibung hat die Gemeinde, sofern im
§ 32 nicht anderes bestimmt ist, das Wählerverzeichnis
in einem allgemein zugänglichen Amtsraum
durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht
aufzulegen (§ 13 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1956, BGBl. Nr. 271, über die Führung
ständiger Wählerverzeichnisse (Stimmlisten)
[Stimmlistengesetz]). In Wien ist in jedem Gemeindebezirk
mindestens eine Auflegungsstelle
einzurichten. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1
letzter Satz, 2 bis 6 und § 4 des Stimmlistengesetzes
finden Anwendung; § 4 dieses Gesetzes
gilt hiebei mit der Maßgabe, daß Abschriften der
Wählerverzeichnisse unter den dort festgesetzten
Bedingungen auch von den Parteien, die im
Nationalrat nicht vertreten sind, sich aber an der
Wahlbewerbung beteiligen wollen, verlangt werden
können.
(2) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder
Staatsbürger unter Angabe seines Namens und
der Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist
wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter
oder wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter
schriftlich, mündlich oder telegraphisch
bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen
bezeichneten Stelle Einspruch erheben.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des
§ 5 Abs. 2 bis 4 und der §§ 6 bis 9 des Stimmlistengesetzes
auch für das vorliegende Verfahren
sinngemäß.
(4) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis
abzuschließen."
36. § 32 hat zu lauten
„§ 32. Entfall der Auflegung.
(1) Hat vor der Wahlausschreibung eine Wahl
des Bundespräsidenten, des Nationalrates, ein
Volksbegehren oder eine Volksabstimmung auf
Grund eines Wählerverzeichnisses (Stimmliste)
stattgefunden, in das auch die Wahl(Stimm)berechtigten
einzutragen waren, die am 31. Dezember
des der bevorstehenden Wahl vorausgehenden
Jahres das 20. Lebensjahr vollendet
hatten, und bei dem der Stichtag nicht länger als
fünf Monate zurückliegt, so hat die im § 31 vorgesehene
Auflegung des Wählerverzeichnisses zu
entfallen. Die Wahl ist in diesem Falle auf Grund
des zuletzt abgeschlossenen Wählerverzeichnisses
(Stimmliste) durchzuführen. Als Stichtag (§ 1
Abs. 2, § 22 Abs. 2) gilt der Tag, der diesem
Wählerverzeichnis (Stimmliste) zugrunde lag.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses
gemäß § 31 hat auch dann zu entfallen, wenn
zwischen dem Tage der Wahlausschreibung und
dem vorhergehenden 1. Feber des gleichen
Jahres (Erster Auflegungstag der ständigen
Stimmliste) ein Zeitraum von nicht mehr als
vier Monaten liegt. Die Wahl ist in diesem Falle
auf Grund der Stimmliste durchzuführen, die
nach der Auflegung am 1. Feber abzuschließen
ist. Als Stichtag (§ 1 Abs. 2, § 22 Abs. 2) gilt der
31. Dezember des Vorjahres.
(3) Abschriften der abgeschlossenen Wählerverzeichnisse
(Stimmlisten) (Abs. 1 oder 2) können
von den im Nationalrate vertretenen Parteien
sowie von anderen Parteien, die sich an der
Wahlbewerbung beteiligen wollen, bei sinngemäßer
Anwendung des § 4 des Stimmlistengesetzes
spätestens am siebenten Tage nach der
Wahlausschreibung verlangt werden. Die Abschriften
sind spätestens am einundzwanzigsten
Tage nach der Wahlausschreibung auszufolgen."
37. § 33 hat zu lauten
„§ 33. Bericht der Kreiswahlbehörden
an die Hauptwahlbehörde
über die Zahl der Wahlberechtigten.
(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses
(§ 31) haben die Kreiswahlbehörden die Anzahl
der wahlberechtigten Personen im Wahlkreise,
getrennt nach Männern und Frauen, der Hauptwahlbehörde
telegraphisch bekanntzugeben. Desgleichen
sind auch die Änderungen der Anzahl
der wahlberechtigten Personen, die sich durch das
Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben,
nach Abschluß des Wählerverzeichnisses unverzüglich
der Hauptwahlbehörde zu berichten.
(2) Entfällt die Auflegung des Wählerverzeichnisses
(§ 32), so ist die Anzahl der wahlberechtigten
Personen im Wahlkreise gemäß Abs. 1 auf
Grund des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses
(Stimmliste), das der Wahl zugrunde zu legen
ist, spätestens am einundzwanzigsten Tage nach
der Wahlausschreibung bekanntzugeben."
38. Die Überschrift zum 4. Abschnitt des
II. Hauptstückes hat zu entfallen.
39. § 34 hat zu lauten
„§ 34. Teilnahme an der Wahl, Ort
der Ausübung des Wahlrechtes.
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte
teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis
enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht
grundsätzlich in dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel)
aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen
ist.
(4) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte
sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb
dieses Ortes ausüben."
40. Die §§ 35 bis 42, die Überschrift vor dem
§ 43: „5. Abschnitt. Wahlkarten." sowie der
§ 43 haben zu entfallen.
41. Die Überschrift vor dem § 44 und § 44
haben zu lauten
„4. Abschnitt.
Wahlkarten.
§ 44. Anspruch auf Ausstellung
einer Wahlkarte.
Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
steht zu
1. Wählern, die ihren ordentlichen Wohnsitz
zwischen dem Stichtage und dem Wahltage in
eine andere Gemeinde, in Wien auch in einen
anderen Gemeindebezirk, verlegen;
2. Wählern, die sich am Wahltage an einem
anderen Orte als dem ihrer Eintragung in das
Wählerverzeichnis aufhalten, und zwar
a) Studierenden, wenn sie sich bei ihren Angehörigen
befinden;
b) Mitgliedern von Wahlbehörden, deren
Hilfskräften (§ 8) und den Wahlzeugen;
c) Personen, wenn ihr Aufenthalt im öffentlichen
Interesse begründet ist (zum Beispiel
Eisenbahn- und Postbedienstete, Sicherheitsorgane,
Arbeiter auf elektrischer Montage,
bei Gas- oder Wasserarbeiten, Bedienstete
von Unternehmungen periodischer Personentransporte,
Studienexkursionen usw.);
d) Personen, wenn sie sich in einer Heil-
und Pflegeanstalt in Obhut befinden oder
dort Dienst verrichten. Das gleiche gilt für
Personen, die zwar außerhalb einer Kuranstalt
untergebracht sind, in einer Kuranstalt
aber eine Kur gebrauchen."
42. § 45 hat zu lauten
„§ 45. Anmeldung des Anspruches.
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der
Behörde, von der der Wahlberechtigte nach
seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis
eingetragen wurde, spätestens am
dritten Tage vor dem Wahltage mündlich oder
schriftlich zu beantragen. Beim Antrage ist außer
einem Identitätsdokument vorzulegen
a) in den Fällen des § 44 Z. 1 und 2 lit. a
die Meldebestätigung oder ein sonstiger
Urkundennachweis, aus dem sich die Verlegung
des Aufenthaltsortes ergibt;
b) in den Fällen des § 44 Z. 2 lit. b und c
eine Bescheinigung, aus der die Berufung
des Antragstellers zu einer der dort angeführten
Tätigkeiten am Wahltage hervorgeht;
c) im Falle des § 44 Z. 2 lit. d
die Bestätigung der Anstaltsleitung, bei
nicht in Kuranstalten untergebrachten Personen
außerdem die Bestätigung der Gemeinde.
(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte
steht ein Rechtsmittel nicht zu."
43. § 46 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte, für die
das in der Anlage 2 ersichtliche Formular zu verwenden
ist, ist im Wählerverzeichnis in der
Rubrik „Anmerkung" bei dem betreffenden
Wähler mit dem Worte „Wahlkarte" in auffälliger
Weise (zum Beispiel mittels Buntstiftes)
vorzumerken."
44. § 48 Abs. 1, zweiter Satz, hat zu entfallen.
45. § 49 Abs. 2 bis 4 haben zu lauten
„(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens
hundert Wahlberechtigten des Wahlkreises unterschrieben
sein. Die Wahlberechtigten haben
hiebei ihren Zu- und Vornamen, das Geburtsjahr
und die Adresse anzuführen.
(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten
1. die unterscheidende Parteibezeichnung;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von
höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im
Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der
beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten
Reihenfolge unter Angabe des Zu- und Vornamens,
Geburtsjahres, Berufes und der Adresse
jedes Bewerbers;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächmächtigten
Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf,
Adresse).
(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber
nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu
seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung
ist dem Wahlvorschlag anzuschließen."
46. Der bisherige § 49 Abs. 3 erhält die Bezeichnung
5.
47. § 51 hat zu lauten
„§ 51. Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten
Vertreter.
(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten
Vertreter anführt, so gilt
der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages
stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter
Vertreter der Partei.
(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten
Vertreter jederzeit durch einen anderen
Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde
zu richtende Erklärungen bedürfen nur
der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten
Vertreters. Stimmt dieser nicht zu
oder ist er nach Ansicht der Kreiswahlbehörde
nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten,
so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte
der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber
unterschrieben sein, die im Zeitpunkte der
Erklärung die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde
noch vertreten können. Können diese
Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt
die Unterschrift auch eines Bewerbers des
Wahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der
Kreiswahlbehörde vertreten kann."
48. § 52 hat zu lauten
„§ 52. Überprüfung der Kreiswahlvorschäge.
(1) Die Kreiswahlbehörde überprüft unverzüglich,
ob die eingelangten Wahlvorschläge von
wenigstens je 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises
unterschrieben und die in den Parteilisten
vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche
Zahl von Unterschriften nebst den im
§ 49 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als
nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar
sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 49
Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag
gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter der Partei entsprechend
zu verständigen."
49. § 53 hat zu lauten
„§ 53. Ergänzungsvorschläge.
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die
Wählbarkeit verliert, wegen Mangel der Wählbarkeit
oder der schriftlichen Erklärung (§ 49
Abs. 4) gestrichen wird, so kann die Partei ihre
Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers
ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen.
Die Ergänzungsvorschläge, die nur der
Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters
der Partei bedürfen, sowie die Erklärung
müssen jedoch spätestens am zehnten Tage vor
dem Wahltage bei der Kreiswahlbehörde einlangen."
50. § 54 hat zu lauten
„§ 54. Kreiswahlvorschläge mit
gleichen Wahlwerbern.
Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen
Wahlkreise den Namen desselben Wahlwerbers
auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern,
binnen acht Tagen, jedoch spätestens
am achten Tage vor dem Wahltage, zu erklären,
für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet.
Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er
gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen
Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten
eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen
trug, belassen."
51. § 55 hat zu lauten
„§ 55. Abschließung und Veröffentlichung
der Kreiswahlvorschläge.
Am siebenten Tage vor dem Wahltage
schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten ab,
streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt
soviel Bewerber enthält, als im Wahlkreis Mandate
zur Vergebung gelangen, die überzähligen
Bewerber und veröffentlicht die Wahlvorschläge
in alphabetischer Reihenfolge der Parteienbezeichnung
oder, im Falle des § 50, des an erster
Stelle vorgeschlagenen Bewerbers. Die Veröffentlichung
erfolgt in ortsüblicher Weise. Der
Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung
zur Gänze ersichtlich sein."
52. §. 56 Abs. 2, letzter Satz, hat zu lauten
„Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen
und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber
am fünften Tage vor dem Wahltage festzusetzen."
53. § 57 hat zu lauten
„§ 57. Wahlsprengel.
(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung
der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so
abzugrenzen sind, daß am Wahltage in einem
Wahlsprengel durchschnittlich höchstens nur
etwa siebzig Wähler in der Stunde abgefertigt
werden müssen.
(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden
Ortsteilen (Streulage) können, um den
Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern,
in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger
als dreißig Wählern bedarf der Zustimmung
der Kreiswahlbehörde, die nur gewährt werden
darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet
ist."
54. § 60 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel
eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde
mindestens ein Wahllokal zu bestimmen,
in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler
ihr Stimmrecht auszuüben haben. In den Wahlkreisen
von Wien ist mindestens in jedem Gemeindebezirk
ein Wahllokal für Wahlkartenwähler
vorzusehen. Werden Wahllokale für
Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese
Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler
bestimmten Wahllokalen ausüben.
Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen,
wenn die Voraussetzungen des § 34
Abs. 3 gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden,
sowie deren Hilfskräften und den
Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten
besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor
der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst
verrichten."
55. § 64 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In jedes Wahllokal können von jeder
Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde
veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen
zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Zu
Wahlzeugen können nur solche Personen bestellt
werden, die in dem Wahlkreis, in dem das
Wahllokal liegt, ihren ordentlichen Wohnsitz
haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde
spätestens am zehnten Tage vor dem
Wahltage durch den zustellungsbevollmächtigten
Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu
machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde
einen Eintrittsschein, der ihn zum
Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim
Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen
ist."
56. § 66 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten
Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal
wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter
eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis
nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis
(Muster Anlage 3), die Wahlkuverts
und einen entsprechenden Vorrat von amtlichen
(leeren) Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen
der §§ 19 und 20 über die Beschlußfähigkeit
der Wahlbehörde vorhält."
57. § 69 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Über die Ausübung des Wahlrechtes von
Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält
der § 75 die näheren Bestimmungen."
58. § 70 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(l) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde,
nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung,
in der er am Stichtage oder am Tage der Auflegung
des Wählerverzeichnisses (§ 30 Abs. 4)
gewohnt hat, und legt eine Urkunde oder eine
sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der
seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen
zur Glaubhaftmachung der Identität kommen
insbesondere in Betracht: amtliche
Legitimationen jeder Art, Personalausweise,
Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heiratsurkunden,
Heimatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise,
Anstellungsdekrete, Pässe,
Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn-
und Autobuspermanenzkarten, Gewerbescheine,
Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine,
Meldungsbücher einer Hochschule,
Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten
und dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck
eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden,
welche den Personenstand des Wählers
erkennen lassen."
59. § 73 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt
wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch
eine der im § 70 Abs. 2 angeführten Urkunden
oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus
der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte
bezeichneten Person ergibt. Die Namen von
Wahlkartenwählern sind am Schlusse des Wählerverzeichnisses
unter fortlaufenden Zahlen einzutragen
und in der Niederschrift über den
Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist sodann
dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift
anzuschließen."
60. Der 4. Abschnitt des IV. Hauptstückes hat
zu lauten
„Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in
Heil- und Pflegeanstalten.
§ 75.
(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil-
und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen
die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern,
kann die Gemeindewahlbehörde, in den Wahlkreisen
von Wien der Magistrat, für den örtlichen
Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder
mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die
Bestimmungen der §§ 56 bis 58 sind hiebei sinngemäß
zu beachten.
(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet,
so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr
Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1
zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben.
Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre
Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde
kann sich mit ihren Hilfsorganen und
den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme
der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch
in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch
entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen
eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen,
daß der Pflegling unbeobachtet von
allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen
seinen Stimmzettel ausfüllen und in das
ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert
einlegen kann.
(4) In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann
letztere in Einzelfällen den in den Abs. 2 und 3
bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen
Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes aus
gewichtigen medizinischen Gründen untersagen.
(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des
Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, insbesondere die
der §§ 44 bis 46 und 73 über die Wahlkarten,
zu beachten."
61. Im § 77 Abs. 3 hat die erste Zitierung
richtig zu lauten: „§ 49 Abs. 3 Z. 2."
62. Die Überschrift zu § 98 hat zu lauten
„Gewählte Bewerber, Verlautbarung,
Ersatzmänner."
63. Dem § 98 Abs. 1 ist ein Schlußsatz anzufügen,
der lautet
„§ 90 Abs. 4, erster Satz, gilt sinngemäß."
64. § 108 hat zu lauten
„§ 108. Wahlkosten.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung
der Wahl verbundenen Kosten von den
Gemeinden zu tragen; hiebei werden den Gemeinden
jedoch die bei der Durchführung der
Wahl entstehenden Kosten für Papier einschließlich
jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen
Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur
nach ordnungsmäßiger Nachweisung und insoweit
vom Bund ersetzt, als sie nicht bereits gemäß
§ 15 des Stimmlistengesetzes abgegolten sind.
(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für
die Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich
waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den
Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn
keine Wahl stattgefunden hätte. Der Kostenersatz
wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende
Landtags- oder Gemeindevertretungswahl
nicht berührt.
(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt
Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten
binnen 60 Tagen nach dem Wahltage beim
Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber
im Einvernehmen mit der zuständigen
Finanzlandesbehörde entscheidet.
(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde
innerhalb 14 Tagen, von dem der Zustellung
nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung an
das Bundesministerium für Inneres offen, das im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen entscheidet.
(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der
Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten
Frist unmittelbar beim Bundesministerium für
Inneres einzubringen, das im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen entscheidet."
65. § 110 hat zu lauten
„§ 110. Gebührenfreiheit.
Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetze
erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften
sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
des Bundes befreit."
66. Die Anlage 1 (Gebietsabgrenzung der
Wahlkreise, Vororte) hat hinsichtlich der Wahlkreise
3 bis 7, 9 und 11 zu lauten
67. Die bisherigen Anlagen 5 (Wahlkarte)
und 6 (Abstimmungsverzeicnnis) zum Gesetz erhalten
die Bezeichnung Anlage 2 und 3; die bisherigen
Anlagen 2 (Wählerverzeichnis), 3 (Wähleranlageblatt)
und 4 (Hausliste) haben zu entfallen.
Artikel II.
Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 der
Kundmachung des Bundesministeriums für Inneres
vom 30. September 1952, BGBl. Nr. 195, ist
allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu
legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
an bis zur Verlautbarung der Kundmachung
der Mandatsverteilung auf Grund der
nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen
Volkszählung (§ 5 Abs. 2 in der Fassung des
Artikels I Z. 4) stattfinden.
Artikel III.
Als Wahlbehörden (Einspruchskommissionen)
im Sinne der Nationalrats-Wahlordnung, die
vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
an im Amte sind, gelten, unbeschadet der Bestimmungen
des § 20 a in der Fassung des
Artikels I Z. 22 dieses Bundesgesetzes, die gleichnamigen
Wahlbehörden (Einspruchskommissionen),
die für die Wahl des Nationalrates am
13. Mai 1956 gebildet wurden. Der im Verfahren
für die Änderung in der Zusammensetzung der
Wahlbehörden (Einspruchskommissionen) vorgesehene
Fristenlauf beginnt mit dem Tage des
Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes.
Artikel IV.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1957
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.