25. Bundesgesetz: Hilfsfondsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, zur Hilfeleistung an politisch
Verfolgte einen Betrag von insgesamt 550 Millionen
Schilling zu widmen; dieser Betrag ist in
einen zu diesem Zweck zu errichtenden Fonds
einzubringen, dessen Aufgabe es ist, nach Maßgabe
seiner Statuten Personen, die in der Zeit
zwischen dem 5. März 1933 und dem 8. Mai
1945 aus politischen Gründen — mit Ausnahme
wegen nationalsozialistischer Betätigung — verfolgt
worden sind, ihren Wohnsitz und ständigen
Aufenthalt im Auslande haben und keine
im Opferfürsorgegesetz vorgesehenen Leistungen
— ausgenommen Haftentschädigung — erhalten
haben, Hilfe zu leisten.
(2) Dieser Betrag ist innerhalb von elf Jahren,
beginnend im Jahre 1955, in jährlichen Teilbeträgen,
flüssigzumachen.
§ 2. (1) Der zu errichtende Fonds sowie die
von diesem gemäß den Statuten beteilten Personen
— letztere hinsichtlich der ihnen aus dem
Fonds zukommenden Leistungen — sind von
allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
Die Abgabenbefreiung erstreckt sich jedoch nicht
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des
Fonds, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung
hinausgeht.
(2) Die durch die Errichtung des Fonds unmittelbar
veranlaßten Schriften sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit. Der Fonds ist
von der Entrichtung der Stempelgebühren hinsichtlich
seines Schriftverkehres mit den öffentlichen
Behörden und Ämtern befreit.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich
der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung
betraut.