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25_1956 AT

25. Bundesgesetz: Hilfsfondsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Bundesgesetz: Hilfsfondsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, zur Hilfeleistung an politisch

Verfolgte einen Betrag von insgesamt 550 Millionen

Schilling zu widmen; dieser Betrag ist in

einen zu diesem Zweck zu errichtenden Fonds

einzubringen, dessen Aufgabe es ist, nach Maßgabe

seiner Statuten Personen, die in der Zeit

zwischen dem 5. März 1933 und dem 8. Mai

1945 aus politischen Gründen — mit Ausnahme

wegen nationalsozialistischer Betätigung — verfolgt

worden sind, ihren Wohnsitz und ständigen

Aufenthalt im Auslande haben und keine

im Opferfürsorgegesetz vorgesehenen Leistungen

— ausgenommen Haftentschädigung — erhalten

haben, Hilfe zu leisten.

(2) Dieser Betrag ist innerhalb von elf Jahren,

beginnend im Jahre 1955, in jährlichen Teilbeträgen,

flüssigzumachen.

§ 2. (1) Der zu errichtende Fonds sowie die

von diesem gemäß den Statuten beteilten Personen

— letztere hinsichtlich der ihnen aus dem

Fonds zukommenden Leistungen — sind von

allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.

Die Abgabenbefreiung erstreckt sich jedoch nicht

auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des

Fonds, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung

hinausgeht.

(2) Die durch die Errichtung des Fonds unmittelbar

veranlaßten Schriften sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit. Der Fonds ist

von der Entrichtung der Stempelgebühren hinsichtlich

seines Schriftverkehres mit den öffentlichen

Behörden und Ämtern befreit.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich

der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung

betraut.

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