25. Verordnung: Abänderung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. Oktober 1953, BGBl. Nr. 163, womit die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. VIII Abs. 3 Z. 2 des
Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191,
in der Fassung des § 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 119, wird verordnet
§ 1. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 9. Oktober 1953, BGBl.
Nr. 163, womit die Gegenstände bestimmt werden,
die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung
als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder
Fertigwaren anzusehen sind, wird wie folgt geändert
1. An Stelle des letzten Satzes im § 2 treten
folgende Sätze: „Ist das abfertigende Zollamt
nicht das Austrittszollamt, dann hat es das mit
dem zollamtlichen Vermerk über die Tarifierung
versehene Formblatt den sonstigen Begleitpapieren
anzuschließen. Das Austrittszollamt
hat den tatsächlichen Austritt der Ware auch
auf dem Nachweis über die Tarifierung zu bescheinigen
und diesen dem Versender (Absender)
zuzustellen. Ein allfälliger Bescheid über die
Tarifierung ist vom abfertigenden Zollamt dem
Versender (Absender) auszuhändigen oder zuzustellen.
Ist das abfertigende Zollamt gleichzeitig
das Austrittszollamt, so hat es das mit
dem zollamtlichen Vermerk über die Tarifierung
und den tatsächlichen Austritt der Ware versehene
Formblatt und den allenfalls auszustellenden
Bescheid über die Tarifierung dem Versender
(Absender) auszuhändigen oder zuzustellen."
2. Im ersten Satz des § 3 werden nach dem
Wort „Tarifierung" die Worte „und den Austritt
der Ware" eingefügt.
§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden auf vergütungsfähige Vorgänge, die nach
dem Wirksamwerden dieser Verordnung bewirkt
werden, Anwendung.