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25_1955 AT

25. Verordnung: Abänderung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. Oktober 1953, BGBl. Nr. 163, womit die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Verordnung: Abänderung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. Oktober 1953, BGBl. Nr. 163, womit die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.

Auf Grund des Art. VIII Abs. 3 Z. 2 des

Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191,

in der Fassung des § 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 119, wird verordnet

§ 1. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 9. Oktober 1953, BGBl.

Nr. 163, womit die Gegenstände bestimmt werden,

die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung

als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder

Fertigwaren anzusehen sind, wird wie folgt geändert

1. An Stelle des letzten Satzes im § 2 treten

folgende Sätze: „Ist das abfertigende Zollamt

nicht das Austrittszollamt, dann hat es das mit

dem zollamtlichen Vermerk über die Tarifierung

versehene Formblatt den sonstigen Begleitpapieren

anzuschließen. Das Austrittszollamt

hat den tatsächlichen Austritt der Ware auch

auf dem Nachweis über die Tarifierung zu bescheinigen

und diesen dem Versender (Absender)

zuzustellen. Ein allfälliger Bescheid über die

Tarifierung ist vom abfertigenden Zollamt dem

Versender (Absender) auszuhändigen oder zuzustellen.

Ist das abfertigende Zollamt gleichzeitig

das Austrittszollamt, so hat es das mit

dem zollamtlichen Vermerk über die Tarifierung

und den tatsächlichen Austritt der Ware versehene

Formblatt und den allenfalls auszustellenden

Bescheid über die Tarifierung dem Versender

(Absender) auszuhändigen oder zuzustellen."

2. Im ersten Satz des § 3 werden nach dem

Wort „Tarifierung" die Worte „und den Austritt

der Ware" eingefügt.

§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung

finden auf vergütungsfähige Vorgänge, die nach

dem Wirksamwerden dieser Verordnung bewirkt

werden, Anwendung.

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