25. Verordnung: Abänderung der Verordnung BGBl. Nr. 60/1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 71 und 78 des Straßenpolizeigesetzes,
BGBl. Nr. 46/1947, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau vom
27. März 1947, BGBl. Nr. 60, über die Sicherung
und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge
in der Fassung der Verordnungen vom
13. Dezember 1948, BGBl. Nr. 11/1949, und vom
12. Dezember 1951, BGBl. Nr. 21/1952, wird wie
folgt abgeändert
1. Im § 3 Abs. 1 hat der zweite Satz wie folgt
zu lauten
„Als Warnzeichen für die Gefahrenzeit ist bei
Warnlichtanlagen der Bauart I rotes Blinklicht
mit etwa 90 Blinkungen in der Minute, außerhalb
der Gefahrenzeit weißes Blinklicht mit
etwa 45 Blinkungen in der Minute, bei Warnlichtanlagen
der Bauart II für die Gefahrenzeit
rotes Blinklicht mit etwa 60 Blinkungen in der
Minute, außerhalb der Gefahrenzeit gelbes Blinklicht
mit etwa 60 Blinkungen in der Minute zu
verwenden (Beilage B)."
2. Im § 3 Abs. 2 ist ein neuer Satz mit folgendem
Wortlaut aufzunehmen
„Welche Bauart (I oder II der Beilage B) im
Einzelfalle anzuwenden ist, entscheidet die Eisenbahnbehörde
im Einvernehmen mit der Straßenaufsichtsbehörde
(§ 1 Abs. 3)."
3. Die Beilage B ist durch die neue Beilage B
zu ersetzen.
4. Im § 4 ist dem Abs. 1, der als neuer Abs. 2
in Geltung bleibt, folgender neuer Abs. 1 voranzustellen
„Sofern nicht von der Eisenbahnbehörde im
Einvernehmen mit der Straßenaufsichtsbehörde
eine Ausnahme zugelassen ist, haben Schranken
sich über die ganze Breite des Überganges zu
erstrecken."
Die bisherigen Abs. 2 bis 10 erhalten die Bezeichnung
3 bis 11.
Die neuen Abs. 8 und 9 haben wie folgt zu
lauten
„(8) Die Bauart des Schrankenantriebes muß
zwangsläufig die Einhaltung der vollen vorgeschriebenen
Läutedauer und die ununterbrochene
Betätigung des Läutewerkes bis zur vollkommenen
Schließung des Schrankens gewährleisten.
(9) Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse
können an Stelle des Läutewerkes besondere
optische Signaleinrichtungen oder besondere
Warnlichtanlagen zur Ankündigung der bevorstehenden
Schrankenschließung angeordnet
werden."