Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
25_1954 AT

25. Verordnung: Abänderung der Verordnung BGBl. Nr. 60/1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Verordnung: Abänderung der Verordnung BGBl. Nr. 60/1947.

Auf Grund der §§ 71 und 78 des Straßenpolizeigesetzes,

BGBl. Nr. 46/1947, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau vom

27. März 1947, BGBl. Nr. 60, über die Sicherung

und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge

in der Fassung der Verordnungen vom

13. Dezember 1948, BGBl. Nr. 11/1949, und vom

12. Dezember 1951, BGBl. Nr. 21/1952, wird wie

folgt abgeändert

1. Im § 3 Abs. 1 hat der zweite Satz wie folgt

zu lauten

„Als Warnzeichen für die Gefahrenzeit ist bei

Warnlichtanlagen der Bauart I rotes Blinklicht

mit etwa 90 Blinkungen in der Minute, außerhalb

der Gefahrenzeit weißes Blinklicht mit

etwa 45 Blinkungen in der Minute, bei Warnlichtanlagen

der Bauart II für die Gefahrenzeit

rotes Blinklicht mit etwa 60 Blinkungen in der

Minute, außerhalb der Gefahrenzeit gelbes Blinklicht

mit etwa 60 Blinkungen in der Minute zu

verwenden (Beilage B)."

2. Im § 3 Abs. 2 ist ein neuer Satz mit folgendem

Wortlaut aufzunehmen

„Welche Bauart (I oder II der Beilage B) im

Einzelfalle anzuwenden ist, entscheidet die Eisenbahnbehörde

im Einvernehmen mit der Straßenaufsichtsbehörde

(§ 1 Abs. 3)."

3. Die Beilage B ist durch die neue Beilage B

zu ersetzen.

4. Im § 4 ist dem Abs. 1, der als neuer Abs. 2

in Geltung bleibt, folgender neuer Abs. 1 voranzustellen

„Sofern nicht von der Eisenbahnbehörde im

Einvernehmen mit der Straßenaufsichtsbehörde

eine Ausnahme zugelassen ist, haben Schranken

sich über die ganze Breite des Überganges zu

erstrecken."

Die bisherigen Abs. 2 bis 10 erhalten die Bezeichnung

3 bis 11.

Die neuen Abs. 8 und 9 haben wie folgt zu

lauten

„(8) Die Bauart des Schrankenantriebes muß

zwangsläufig die Einhaltung der vollen vorgeschriebenen

Läutedauer und die ununterbrochene

Betätigung des Läutewerkes bis zur vollkommenen

Schließung des Schrankens gewährleisten.

(9) Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse

können an Stelle des Läutewerkes besondere

optische Signaleinrichtungen oder besondere

Warnlichtanlagen zur Ankündigung der bevorstehenden

Schrankenschließung angeordnet

werden."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →