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25_1953 AT

25. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Juni 1950, Z. 31.300-11/50, über die Anwendung des Gebührengesetzes auf dem Gebiete der Vermögenssicherung durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Juni 1950, Z. 31.300-11/50, über die Anwendung des Gebührengesetzes auf dem Gebiete der Vermögenssicherung durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, BGBl. Nr. 127/1930, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 10. Dezember 1952, Z. V 25/52-8,

in der Z. 2 lit b des Abschnittes I des Erlasses

des Bundesministeriums für Finanzen vom

1. Juni 1950, Z. 31.300-11/50, über die Anwendung

des Gebührengesetzes auf dem Gebiete der

Vermögenssicherung, kundgemacht im Amtsblatt

für die Finanzverwaltung, Jahrgang III,

17. Stück, die Worte „§ 6 Abs. 3 und" als gesetzwidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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