25_1953
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25. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Juni 1950, Z. 31.300-11/50, über die Anwendung des Gebührengesetzes auf dem Gebiete der Vermögenssicherung durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 25. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Juni 1950, Z. 31.300-11/50, über die Anwendung des Gebührengesetzes auf dem Gebiete der Vermögenssicherung durch den Verfassungsgerichtshof.
1953_25_0 25. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Juni 1950, Z. 31.300-11/50, über die Anwendung des Gebührengesetzes auf dem Gebiete der Vermögenssicherung durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930, BGBl. Nr. 127/1930, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 10. Dezember 1952, Z. V 25/52-8,
in der Z. 2 lit b des Abschnittes I des Erlasses
des Bundesministeriums für Finanzen vom
1. Juni 1950, Z. 31.300-11/50, über die Anwendung
des Gebührengesetzes auf dem Gebiete der
Vermögenssicherung, kundgemacht im Amtsblatt
für die Finanzverwaltung, Jahrgang III,
17. Stück, die Worte „§ 6 Abs. 3 und" als gesetzwidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.