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25_1952 AT

25. Kundmachung: Verlängerung von im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten bestimmten Fristen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Kundmachung: Verlängerung von im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten bestimmten Fristen.

Durch Notenwechsel zwischen der österreichischen

Gesandtschaft in Rom und dem italienischen

Außenministerium ist das Übereinkommen

zwischen der österreichischen Bundesregierung

und der italienischen Regierung vom 27. November

1950, BGBl. Nr. 220, über den Vermögenstransfer

der Südtiroler Rückoptanten wie

folgt abgeändert worden

1. Die im Art. 3 Abs. 2 vorgesehene Frist

endet am 30. Juni 1952.

2. Der für die Beurteilung der Staatsbürgerschaft

gemäß Art. 3 Abs. 4 maßgebende Stichtag

ist der 31. März 1952.

3. Die im Art. 3 Abs. 4 vorgesehene Frist

endet am 30. Juni 1952.

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