25_1952
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25. Kundmachung: Verlängerung von im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten bestimmten Fristen.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 25. Kundmachung: Verlängerung von im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten bestimmten Fristen.
1952_25_0 25. Kundmachung: Verlängerung von im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten bestimmten Fristen.
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Durch Notenwechsel zwischen der österreichischen
Gesandtschaft in Rom und dem italienischen
Außenministerium ist das Übereinkommen
zwischen der österreichischen Bundesregierung
und der italienischen Regierung vom 27. November
1950, BGBl. Nr. 220, über den Vermögenstransfer
der Südtiroler Rückoptanten wie
folgt abgeändert worden
1. Die im Art. 3 Abs. 2 vorgesehene Frist
endet am 30. Juni 1952.
2. Der für die Beurteilung der Staatsbürgerschaft
gemäß Art. 3 Abs. 4 maßgebende Stichtag
ist der 31. März 1952.
3. Die im Art. 3 Abs. 4 vorgesehene Frist
endet am 30. Juni 1952.