25. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe zu Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Personen, die für den Monat November
1949 Anspruch auf eine Rente aus der
Invalidenversicherung, Angestellten(Pensions)versicherung,
knappschaftlichen Rentenversicherung
oder Unfallversicherung haben, erhalten zu ihrer
Rente eine einmalige Überbrückungshilfe. Voraussetzung
für die Gewährung der Überbrückungshilfe
ist der Anspruch auf Ernährungs-
zulage nach dem Bundesgesetz vom 15. Oktober
1948, B. G. Bl. Nr. 223, in der Fassung der
Bundesgesetze vom 19. Mai 1949, B. G. Bl.
Nr. 116, und vom 14. Juli 1949, B. G. Bl.
Nr. 195. Diese Voraussetzung gilt nicht für
a) die Empfänger von Waisenrenten und
b) für die Empfänger von Unfallrenten, die
nur auf Grund des § 8, Abs. (3), des angeführten
Gesetzes vom Bezuge der Ernährungszulage
ausgeschlossen sind.
(2) Abs. (1) gilt auch für Personen, die einen
Anspruch auf eine Rente gegen eine Zuschußkasse
nach § 122 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 142/1947, oder aus
der zusätzlichen Invalidenversicherung nach der
Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen haben.
§ 2. (1) Als Uberbrückungshilfe werden folgende
Beträge gewährt
(2) Für die von den Zuschußkassen zu gewährende
Überbrückungshilfe gelten die im Abs. (1),
Ziffer 2, für die zu den Leistungen aus der
zusätzlichen Invalidenversicherung zu gewährende
Überbrückungshilfe die im Abs. (1), Ziffer 1,
festgesetzten Beträge.
§ 3. (1) Die Überbrückungshilfe ist von dem
Versicherungsträger (Träger der Zuschußversicherung)
zu gewähren, der zur Leistung der
Ernährungszulage nach den Bestimmungen des
im § 1 angeführten Gesetzes zuständig ist oder
bei sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen
zuständig wäre.
(2) Der Anspruch auf Überbrückungshilfe ist
mit Ausnahme der Fälle des § 1, Abs. (1), lit. b,
in denen sie nur auf Antrag gewährt wird, von
Amts wegen wahrzunehmen. Ein schriftlicher
Bescheid ist nicht zu erteilen, es sei denn, daß es
im Falle der Nichtgewährung der Überbrückungshilfe
ein Anspruchswerber ausdrücklich verlangt.
§ 4. Rentenempfängern, die neben einer Unfallrente
eine Rente aus der Invaliden-, Angestellten
(Pensions)versicherung oder knappschaftlichen
Rentenversicherung beziehen und als Überbrückungshilfe
vom Träger der Unfallversicherung
einen niedrigeren Betrag erhalten, als ihnen
auf Grund des Bezuges aus der Rentenversicherung
zukäme, ist über ihren Antrag der
Unterschiedsbetrag vom Träger der Unfallversicherung
gegen nachträgliche Verrechnung
mit dem Träger der Rentenversicherung auszuzahlen.
Der Antrag ist beim Träger der
Unfallversicherung binnen zwei Monaten nach der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes, bei späterer
Zuerkennung der Leistung aus der Rentenversicherung
binnen zwei Monaten nach der Zustellung
des Zuerkennungsbescheides, zu stellen.
Wird der Antrag abgelehnt, so ist hierüber
ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
§ 5. Gegen die nach den §§ 3 und 4 erlassenen
Bescheide ist die Berufung an das örtliche zuständige
Schiedsgericht der Sozialversicherung zulässig.
Für das Verfahren gelten die einschlägigen
Vorschriften des Sozialversicherungs - Überleitungsgesetzes,
B.G.Bl. Nr. 142/1947, in der
Fassung der 3. Novelle, B.G.Bl. Nr. 114/1949,
und der Schiedsgerichtsverordnung, B. G. Bl.
Nr. 18/1948.
§ 6. Zu dem sich aus der Durchführung dieses
Bundesgesetzes ergebenden Aufwand trägt der
Bund nach Maßgabe der Bestimmungen des § 85,
Abs. (3), lit. b, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 142, in der Fassung
der 3. Novelle, B.G.Bl. Nr. 114/1949, bei.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.