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25. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe zu Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe zu Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Personen, die für den Monat November

1949 Anspruch auf eine Rente aus der

Invalidenversicherung, Angestellten(Pensions)versicherung,

knappschaftlichen Rentenversicherung

oder Unfallversicherung haben, erhalten zu ihrer

Rente eine einmalige Überbrückungshilfe. Voraussetzung

für die Gewährung der Überbrückungshilfe

ist der Anspruch auf Ernährungs-

zulage nach dem Bundesgesetz vom 15. Oktober

1948, B. G. Bl. Nr. 223, in der Fassung der

Bundesgesetze vom 19. Mai 1949, B. G. Bl.

Nr. 116, und vom 14. Juli 1949, B. G. Bl.

Nr. 195. Diese Voraussetzung gilt nicht für

a) die Empfänger von Waisenrenten und

b) für die Empfänger von Unfallrenten, die

nur auf Grund des § 8, Abs. (3), des angeführten

Gesetzes vom Bezuge der Ernährungszulage

ausgeschlossen sind.

(2) Abs. (1) gilt auch für Personen, die einen

Anspruch auf eine Rente gegen eine Zuschußkasse

nach § 122 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 142/1947, oder aus

der zusätzlichen Invalidenversicherung nach der

Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen haben.

§ 2. (1) Als Uberbrückungshilfe werden folgende

Beträge gewährt

(2) Für die von den Zuschußkassen zu gewährende

Überbrückungshilfe gelten die im Abs. (1),

Ziffer 2, für die zu den Leistungen aus der

zusätzlichen Invalidenversicherung zu gewährende

Überbrückungshilfe die im Abs. (1), Ziffer 1,

festgesetzten Beträge.

§ 3. (1) Die Überbrückungshilfe ist von dem

Versicherungsträger (Träger der Zuschußversicherung)

zu gewähren, der zur Leistung der

Ernährungszulage nach den Bestimmungen des

im § 1 angeführten Gesetzes zuständig ist oder

bei sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen

zuständig wäre.

(2) Der Anspruch auf Überbrückungshilfe ist

mit Ausnahme der Fälle des § 1, Abs. (1), lit. b,

in denen sie nur auf Antrag gewährt wird, von

Amts wegen wahrzunehmen. Ein schriftlicher

Bescheid ist nicht zu erteilen, es sei denn, daß es

im Falle der Nichtgewährung der Überbrückungshilfe

ein Anspruchswerber ausdrücklich verlangt.

§ 4. Rentenempfängern, die neben einer Unfallrente

eine Rente aus der Invaliden-, Angestellten

(Pensions)versicherung oder knappschaftlichen

Rentenversicherung beziehen und als Überbrückungshilfe

vom Träger der Unfallversicherung

einen niedrigeren Betrag erhalten, als ihnen

auf Grund des Bezuges aus der Rentenversicherung

zukäme, ist über ihren Antrag der

Unterschiedsbetrag vom Träger der Unfallversicherung

gegen nachträgliche Verrechnung

mit dem Träger der Rentenversicherung auszuzahlen.

Der Antrag ist beim Träger der

Unfallversicherung binnen zwei Monaten nach der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes, bei späterer

Zuerkennung der Leistung aus der Rentenversicherung

binnen zwei Monaten nach der Zustellung

des Zuerkennungsbescheides, zu stellen.

Wird der Antrag abgelehnt, so ist hierüber

ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

§ 5. Gegen die nach den §§ 3 und 4 erlassenen

Bescheide ist die Berufung an das örtliche zuständige

Schiedsgericht der Sozialversicherung zulässig.

Für das Verfahren gelten die einschlägigen

Vorschriften des Sozialversicherungs - Überleitungsgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 142/1947, in der

Fassung der 3. Novelle, B.G.Bl. Nr. 114/1949,

und der Schiedsgerichtsverordnung, B. G. Bl.

Nr. 18/1948.

§ 6. Zu dem sich aus der Durchführung dieses

Bundesgesetzes ergebenden Aufwand trägt der

Bund nach Maßgabe der Bestimmungen des § 85,

Abs. (3), lit. b, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 142, in der Fassung

der 3. Novelle, B.G.Bl. Nr. 114/1949, bei.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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