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25_1949 AT

25. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Vorläufigen Abgabenrechtsmittelgesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Vorläufigen Abgabenrechtsmittelgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im § 2 des Bundesgesetzes vom 11. Juni

1947, B. G. Bl. Nr. 133, betreffend die vorläufige

Regelung des Rechtsmittelverfahrens in

Abgabensachen (Vorläufiges Abgabenrechtsmittelgesetz)

in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 12. Mai 1948, B. G. Bl. Nr. 102, treten

an die Stelle der Worte „mit 31. Dezember 1948"

die Worte „mit 31. März 1949".

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1949, in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das

Bundesministerium für Finanzen betraut.

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