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25_1948 AT

25. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des

Bundeshaushaltes im Jahre 1948 werden die im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und

in den einen Bestandteil desselben bildenden

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten

Bruttoausgäben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

(2) Die Ausgaben für den außerordentlichen

Aufwand (Wiederaufbau und Investitionen) sind,

soweit sie ihre Bedeckung nicht in Mehreinnahmen,

Ausgabenersparungen oder in Kassenbeständen

finden, durch Kreditoperationen zu bedecken.

Artikel III. (1) Ausgaben, auch wenn sie im

Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den Geldvoranschlägen

(Anlage II und III) vorgesehen

sind, dürfen nur dann gemacht werden, wenn

sie zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher

Verpflichtungen oder zu produktiven Zwecken

sowie zum Wiederaufbau oder zur Fortführung

der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß zwingend

notwendig sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(B. G. Bl. Nr. 277/

1925).

Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle

sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.

Artikel V. Das Bundesministerium für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1948

1. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme

des Dienstes der österreichischen Bundesschuld

festzusetzen;

2. Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,

umzuwandeln oder zu tilgen oder darüber

Übereinkommen abzuschließen, sofern damit

weder eine das bisherige Ausmaß übersteigende

Kapitals- oder Zinsenbelastung des Bundes noch

eine Beschränkung eines ihm zustehenden Rechtes

zur Kündigung oder vorzeitigen Zurückzahlung

verbunden ist.

Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für

Finanzen ist im Jahre 1948 ohne vorausgehende

besondere Zustimmung des Nationalrates gegen

nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen

ermächtigt

1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum

Gesamtwerte von 1,500.000 S zu veräußern oder

zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen

Objektes 150.000 S nicht übersteigt;

2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten

bis zum Gesamtwerte von 120.000 S zu

belasten, wenn der Wert des einzuräumenden

Rechtes im einzelnen Falle über 30.000 S nicht

hinausgeht;

3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten

zu belasten.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist

ohne Rücksicht auf die im Absatz (1) festgesetzten

Höchstgrenzen mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates ermächtigt, Objekte

des unbeweglichen Bundeseigentumes, die vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zu Siedlungszwecken erworben wurden,

zu diesen Zwecken im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zu veräußern.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist

weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen

zu verfügen. Über Veräußerungen von

Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens,

deren Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S

übersteigt, hat das Bundesministerium für Finanzen

— sofern es sich nicht um Veräußerungen

handelt, die im Bundesvoranschlage vorgesehen

sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres

der Monopole und Betriebe erfolgen

— dem Nationalrat periodisch zu berichten.

Artikel VII. Die Anzahl der Dienstposten für

das Jahr 1948 wird durch den Dienstpostenplan

1948 festgesetzt (Anlage IV).

Artikel VIII. Mit der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes, das mit 1. Jänner 1948 wirksam

wird, ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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