25. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des
Bundeshaushaltes im Jahre 1948 werden die im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und
in den einen Bestandteil desselben bildenden
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten
Bruttoausgäben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.
Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten
Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende
Schlußsummen
(2) Die Ausgaben für den außerordentlichen
Aufwand (Wiederaufbau und Investitionen) sind,
soweit sie ihre Bedeckung nicht in Mehreinnahmen,
Ausgabenersparungen oder in Kassenbeständen
finden, durch Kreditoperationen zu bedecken.
Artikel III. (1) Ausgaben, auch wenn sie im
Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den Geldvoranschlägen
(Anlage II und III) vorgesehen
sind, dürfen nur dann gemacht werden, wenn
sie zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher
Verpflichtungen oder zu produktiven Zwecken
sowie zum Wiederaufbau oder zur Fortführung
der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß zwingend
notwendig sind.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(B. G. Bl. Nr. 277/
1925).
Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle
sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.
Artikel V. Das Bundesministerium für Finanzen
ist ermächtigt, im Jahre 1948
1. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme
des Dienstes der österreichischen Bundesschuld
festzusetzen;
2. Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,
umzuwandeln oder zu tilgen oder darüber
Übereinkommen abzuschließen, sofern damit
weder eine das bisherige Ausmaß übersteigende
Kapitals- oder Zinsenbelastung des Bundes noch
eine Beschränkung eines ihm zustehenden Rechtes
zur Kündigung oder vorzeitigen Zurückzahlung
verbunden ist.
Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für
Finanzen ist im Jahre 1948 ohne vorausgehende
besondere Zustimmung des Nationalrates gegen
nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen
ermächtigt
1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum
Gesamtwerte von 1,500.000 S zu veräußern oder
zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen
Objektes 150.000 S nicht übersteigt;
2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten
bis zum Gesamtwerte von 120.000 S zu
belasten, wenn der Wert des einzuräumenden
Rechtes im einzelnen Falle über 30.000 S nicht
hinausgeht;
3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten
zu belasten.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist
ohne Rücksicht auf die im Absatz (1) festgesetzten
Höchstgrenzen mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates ermächtigt, Objekte
des unbeweglichen Bundeseigentumes, die vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zu Siedlungszwecken erworben wurden,
zu diesen Zwecken im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zu veräußern.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist
weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen
zu verfügen. Über Veräußerungen von
Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens,
deren Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S
übersteigt, hat das Bundesministerium für Finanzen
— sofern es sich nicht um Veräußerungen
handelt, die im Bundesvoranschlage vorgesehen
sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres
der Monopole und Betriebe erfolgen
— dem Nationalrat periodisch zu berichten.
Artikel VII. Die Anzahl der Dienstposten für
das Jahr 1948 wird durch den Dienstpostenplan
1948 festgesetzt (Anlage IV).
Artikel VIII. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes, das mit 1. Jänner 1948 wirksam
wird, ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.