25. Bundesverfassungsgesetz: Nationalsozialistengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. HAUPTSTÜCK.
3. Verbotsgesetznovelle.
Abschnitt I.
Das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945,
St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP
(Verbotsgesetz) in der Fassung des Verfassungsgesetzes
vom 15. August 1945, St. G. Bl.
Nr. 127 (1. Verbotsgesetznovelle), des Verfassungsgesetzes
vom 16. November 1945,
B. G. Bl. Nr. 16/1946 (2. Verbotsgesetznovelle),
und des Bundesverfassungsgesetzes vom 24. Juli
1946, B.G. Bl. Nr. 177, wird abgeändert wie
folgt
1. § 3, Abs. (2), entfällt. An seine Stelle
treten folgende Bestimmungen
„§ 3 a. Eines Verbrechens macht sich schuldig
und wird mit dem Tode und dem Verfall des
gesamten Vermögens bestraft
1. wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste
nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten
oder wiederherzustellen oder mit einer
solchen Organisation oder einer in ihrem Namen
handelnden Person in Verbindung zu treten;
als nationalsozialistische Organisationen (§ 1)
gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK,
das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund,
alle sonstigen Gliederungen der
NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände
sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;
2. wer eine Verbindung gründet, deren Zweck
es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im
nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit
und Unabhängigkeit der Republik Österreich
zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und
den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder
wer sich in einer Verbindung dieser Art führend
betätigt;
3. wer den Ausbau einer der in der Z. 1 und
der Z. 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen
durch Anwerbung von Mitgliedern,
Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher
Weise fördert, die Mitglieder einer solchen
Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln,
Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur
Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher
Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation
oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;
4. wer für eine solche Organisation oder Verbindung
Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen
zur Nachrichtenübermittlung herstellt,
sich verschafft oder bereithält.
§ 3 b. Wer an einer Organisation oder Verbindung
der in § 3 a bezeichneten Art teilnimmt
oder sie durch Geldzuwendungen oder
in anderer Weise unterstützt, wird, wenn die
Handlung nicht nach § 3 a strafbar ist, wegen
Verbrechens mit schwerem Kerker von 10 bis
zu 20 Jahren und mit dem Verfall des gesamten
Vermögens bestraft.
§ 3 c. Die Strafbarkeit der in den §§ 3 a und
3 b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn
der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde
sein Verschulden erfährt, alles, was ihm
von der Organisation oder Verbindung und
ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es
noch geheim war und ein Schaden verhütet werden
konnte, der Behörde entdeckt.
§ 3 d. Wer öffentlich oder vor mehreren
Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften
oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach
S 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert,
aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere
zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP,
ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht
oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht
ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt,
mit schwerem Kerker von 10 bis zu 20 Jahren
und mit dem Verfall des gesamten Vermögens
bestraft.
§ 3 e. (1) Wer die Begehung eines Mordes,
eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens
nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes
oder eines Verbrechens nach § 4 des
Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im
nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen
verabredet, wird mit dem Tode und mit dem
Verfall des gesamten Vermögens bestraft.
(2) Nach Abs. (1) wird nicht bestraft, wer
sich in eine Verabredung der dort bezeichneten
Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem
Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden
erfährt, alles, was ihm von der Verabredung
bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit
entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte
Verbrechen verhütet werden konnte.
§ 3 f. Wer einen Mord, einen Raub, eine
Brandlegung, ein Verbrechen nach §§ 85, 87
oder 89 des Strafgesetze oder ein Verbrechen
nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der
Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht
oder vollbringt, wird mit dem Tod und
mit dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft.
§ 3 g. (1) Wer sich auf andere als die in den
§§ 3 a bis 3 f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen
Sinn betätigt, wird, sofern die Tat
nicht nach einer anderen Bestimmung strenger
strafbar ist, mit. schwerem Kerker von 5 bis
zu 10 Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des
Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren
bestraft. Auch kann auf Vermögensverfall erkannt
werden.
(2) Wer von einem Unternehmen der in §§ 3 a,
3 b, 3 d oder 3 e bezeichneten Art oder von einer
Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen
hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden
verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis
erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde
Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen
konnte, ohne sich, seine Angehörigen (§ 216
St. G.) oder unter seinem gesetzlichen Schutze
stehende Personen einer Gefahr auszusetzen,
wird mit schwerem Kerker von 5 bis zu 10 Jahren
bestraft."
2. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Alle Personen, die ihren ordentlichen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet
der Republik Österreich haben und — wenn
auch nur zeitweise — zwischen dem 1. Juli
1933 und dem 27. April 1945
a) der NSDAP oder ihren Wehrverbänden
SS oder SA oder
b) dem NS-Soldatenring oder dem NS-Offiziersbund
angehört haben oder
c) Führer in den Wehrverbänden NSKK oder
NSFK vom Untersturmführer oder Gleichgestellten
aufwärts oder Funktionäre in
einer sonstigen Gliederung, Organisation
oder in einem sonstigen angeschlossenen
Verband von dem einem Ortsgruppenleiter
der NSDAP entsprechenden Rang aufwärts
oder Angehörige der Gestapo oder des SD
waren,
werden in besonderen Listen verzeichnet.
Desgleichen werden verzeichnet
d) Verfasser von Druckschriften jedweder Art
oder von Filmdrehbüchern, die von der
beim Bundesministerium für Unterricht gebildeten
Kommission wegen ihres nationalsozialistischen
Gehaltes als verbotene Werke
erklärt wurden,
e) Leiter von industriellen, finanziellen und
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen,
die nach amtlichen und gehörig belegten
Berichten der zuständigen Standesvertretungen,
der Gewerkschaften oder der
Parteien von der im § 7 genannten Kommission
für schuldig befunden wurden, tatkräftig
an der Erreichung der Ziele der
NSDAP oder ihrer angeschlossenen Organisationen
mitgearbeitet, die Grundsätze
des Nationalsozialismus unterstützt, für
diese Propaganda gemacht oder nationalsozialistische
Organisationen oder ihre
Tätigkeiten finanziert und durch eine dieser
Handlungen die Interessen eines unabhängigen
und demokratischen Österreich
geschädigt zu haben.
(2) Als Angehöriger der NSDAP ist anzusehen,
wer als Mitglied in diese Partei aufgenommen
worden ist (Parteimitglied) oder wer
durch Aufnahme als Parteianwärter die Anwartschaft
auf die Parteimitgliedschaft und das Recht
zum vorläufigen Tragen des Parteiabzeichens
erworben hat (Parteianwärter).
(3) Die Dauer des die Registrierungspflicht begründenden
Zustandes, Parteiauszeichnungen,
Funktionen sowie die besonderen mit Rechtsfolgen
verbundenen Umstände, insbesondere
auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Personengruppe (§ 17), sind in den Listen besonders
zu vermerken.
(4) Durch Verordnung kann bestimmt werden,
welche Personen als Funktionäre im Sinne
dieses Verfassungsgesetzes anzusehen sind.
(5) Von der Verzeichnung gemäß Abs. (1)
sind ausgenommen
a) Parteianwärter, deren Aufnahme in die
NSDAP aus politischen Gründen abgelehnt
wurde, soweit dies von der im § 7 genannten
Kommission auf Grund der vorgebrachten
Beweise mit Bescheid festgestellt
worden ist;
b) Parteimitglieder, Angehörige der SA und
Parteianwärter, die aus politischen Gründen
vor dem 1. Jänner 1945 ausgeschlossen
wurden und dagegen keine Berufung eingelegt
haben oder vor dem 1. Jänner 1944
ausgetreten sind;
c) Parteimitglieder und Parteianwärter, die
sich aus politischen Gründen während der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entweder
in gerichtlicher oder polizeilicher
Haft von mindestens einem Monat befunden
haben oder die beweisen können,
daß sie durch gerichtliche oder staatspolizeiliche
Maßnahmen aus solchen Gründen
größere Schädigungen erlitten haben,
sofern sie sich nicht später im Sinne der
NSDAP betätigt haben;
d) Personen die lediglich einer Betriebs-SA oder
SA-Wehrmannschait angehört haben, ohne
eine Funktion vom Untersturmführer oder
Gleichgestellten aufwärts bekleidet zu
haben;
e) Personen, denen die Provisorische Staatsregierung
eine Ausnahme von der Behandlung
nach den Bestimmungen des Artikels
II zugebilligt hat;
f) Personen, die nachweisen können, daß sie
mit der Waffe in der Hand in den Reihen
der alliierten Armeen gekämpft haben."
3. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Jeder nach § 4 zu Verzeichnende hat
die Anmeldung selbst zu erstatten. Jedermann,
jede Behörde und jede Körperschaft des öffentlichen
Rechtes ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(2) Registrierungspflichtige, die ihren Wohnsitz
innerhalb der Republik Österreich seit
13. März 1938 gewechselt haben, sind verpflichtet,
alle Anschriften bei der Anmeldung anzugeben.
(3) Die Registrierungsbehörde ist verpflichtet,
die Anmeldung den Registrierungsbehörden mitzuteilen,
die für die früheren Wohnsitze zuständig
waren. Diese Mitteilungen sind den Verzeichnissen
nach Abs. (1) als Anhang anzuschließen."
4. § 6, Satz 1, erhält folgende Fassung
„Die Listen sind nach Ortsgemeinden, in
Wien und anderen großen Städten nach Bezirken,
Gassen, beziehungsweise nach Hausnummern
anzulegen."
5. a) Die ersten zwei Sätze des § 7, der die
Bezeichnung Abs. (1) erhält, haben zu
lauten
„(1) Außer in den im § 4, Abs. (5), a,
erwähnten Fällen kann wegen der Aufnahme
vermeintlich nicht Registrierungspflichtiger
oder der Nichtaufnahme vermeintlich
Registrierungspflichtiger jedermann
mündlich oder schriftlich Einspruch
und Beschwerde erheben. Dies gilt auch für
Vermerke im Sinne des § 4, Albs. (3)."
b) Dem Abs. (1) werden nachstehende Absätze
angefügt
„(2) Die in den besonderen Listen nach
rechtskräftigem Abschluß des Registrierungsverfahrens
verzeichneten und vermerkten Umstände
sind für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden
bindend festgestellt, für die. Gerichte
jedoch, soweit sie im Strafverfahren nach der
Strafprozeßordnung zu entscheiden haben, nur
dann, wenn die Kommission beim Bundesministerium
für Inneres schon entschieden hat.
(3) Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder
einer Verwaltungsbehörde von der Feststellung
von Umständen abhängig, die in den besonderen
Listen zu verzeichnen oder zu vermerken sind,
so haben diese Behörden ihr Verfahren von
Amts wegen bis zur rechtskräftigen Beendigung
des Verfahrens nach Abs. (1) zu unterbrechen,
zugleich alle ihnen bekanntgewordenen Umstände
der nach Abs. (1) zuständigen Behörde
anzuzeigen und erforderlichenfalls um Einleitung
des Verfahrens nach Abs. (1) zu ersuchen. Die
Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens erfolgt
auf Antrag oder von Amts wegen. Diese
Bestimmungen gelten nicht für das gerichtliche
Strafverfahren.
(4) Die Registrierungsbehörden haben nach
rechtskräftiger Beendigung des Registrierungsverfahrens
auf Antrag oder auf Ersuchen von
Behörden über den Inhalt der Eintragungen in
die besonderen Listen Auszüge aus dem Register
zu erteilen sowie Registrierungskarten auszustellen.
Das Nähere über die Registrierungskarten
wird durch Verordnung bestimmt."
6. Die Überschrift zu Artikel III hat zu lauten
„Artikel III: Strafrechtliche Sonderbestimmungen."
7. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Wer in der Zeit zwischen dem
1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 nach Vollendung
des 18. Lebensjahres jemals
der NSDAP angehört hat und während
dieser Zeit oder später sich für die nationalsozialistische
Bewegung betätigt hat oder
Angehöriger eines der Wehrverbände der
NSDAP (SS, SA, NSKK, NSFK) oder des NS-
Soldatenringes oder des NS-Offiziersbundes gewesen
ist oder
wer von der NSDAP als „Altparteigenosse"
oder „Alter Kämpfer" anerkannt worden ist,
hat sich des Verbrechens des Hochverrates im
Sinne des § 58 des St. G. schuldig gemacht und
ist wegen dieses Verbrechens mit schwerem
Kerker in der Dauer von fünf bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
(2) Die Verfolgung auf Grund dieser Bestimmung
findet statt, wenn nach Ansicht der
Bundesregierung hochverräterische Umtriebe zunehmen
oder wenn nach dem Inkrafttreten dieses
Verfassungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung
der Täter sich für die NSDAP, für eine
ihrer Gliederungen oder einen ihrer Verbände
irgendwie betätigt hat, sich eines Verbrechens
oder eines gegen die öffentliche Ruhe und Ord-
nung verstoßenden Vergehens oder einer solchen
Übertretung schuldig gemacht oder sonst eine
strafbare Handlung aus habsüchtigen oder anderen
verwerflichen Beweggründen begangen
hat."
8. Der § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Ist eine der im § 10, Abs. (1), genannten
Personen politischer Leiter vom Ortsgruppenleiter
oder Gleichgestellten aufwärts gewesen
oder hat sie einem der Wehrverbände
oder einer anderen Gliederung mit dem
Rang vom Untersturmführer oder Gleichgestellten
aufwärts angehört oder ist sie Blutordensträger
oder Träger einer sonstigen Parteiauszeichnung
gewesen oder hat sie in Verbindung
mit ihrer Betätigung für die NSDAP, für
einen ihrer Wehrverbände oder für den NS-
Soldatenring oder den NS-Offiziersbund Handlungen
aus besonders verwerflicher Gesinnung,
besonders schimpfliche Handlungen oder Handlungen,
die den Gesetzen der Menschlichkeit
gröblich widersprechen, begangen, so wird sie
mit schwerem Kerker von 10 bis zu 20 Jahren
und dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft,
wenn die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung strenger strafbar ist.
(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden,
welche Auszeichnungen als Parteiauszeichnungen
zu gelten haben."
9. Im § 12 werden nach dem Ausdruck
„NSFK" folgende Worte eingefügt: „den NS-
Soldatenring, den NS-Offiziersbund".
10. a) § 13 hat zu lauten
„§ 13. Nach §§ 10,11 oder 12 dieses Verfassungsgesetzes
oder nach dem Kriegsverbrechergesetz
vom 26. Juni 1945, St. G. Bl.
Nr. 32, in der Fassung der Kriegsverbrechergesetznovelle
vom 18. Oktober
1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechtskräftig verurteilte
Personen sind in den besonderen
Listen von Amts wegen zu verzeichnen.
Es gelten für ihre Verzeichnung im übrigen
die Bestimmungen des § 4."
b) Der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung
§ 14.
c) Der bisherige § 14 und der § 15 entfallen.
11. § 16 hat zu lauten:.
„§ 16. Die Verjährung der in diesem Verfassungsgesetz
unter Strafe gestellten Handlungen
beginnt frühestens mit dem 6. Juni 1945."
12. Die Überschrift zu Artikel IV hat zu
lauten
„Artikel IV: Bestimmungen über sühnepflichtige
Personen."
13. § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Die in die besonderen Listen einzutragenden
Personen sind mit Ausnahme der im
Abs. (4) genannten sühnepflichtig. Die Sühnepflichtigen
werden in belastete und minderbelastete
Personen unterschieden.
(2) Belastete Personen sind
a) Personen, die jemals politische Leiter vom
Zellenleiter oder Gleichgestellten aufwärts
waren;
b.) Angehörige der SS;
c) Angehörige der SA, des NSKK und des
NSFK, die jemals Führer vom Untersturmführer
oder Gleichgestellten aufwärts
waren, ferner Angehörige der Gestapo oder
des SD;
d) Funktionäre sonstiger Gliederungen, Organisationen
oder angeschlossener Verbände,
die einen Posten bekleideten, der dem Ortsgruppenleiter
der NSDAP, beziehungsweise
dem Untersturmführer im Rang zumindest
gleich war, und Leiter von industriellen,
finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmungen und die im § 4, Abs. (1),
d, erwähnten Personen, diese beiden Gruppen,
wenn sie von den im § 4 erwähnten
Kommissionen als belastet befunden
wurden;
e) Personen, die für ihre Tätigkeit für die
NSDAP mit dem Blutorden vom 9. November
1923, dem Goldenen Ehrenzeichen
der NSDAP, einer Dienstauszeichnung der
NSDAP (in Bronze, Silber oder Gold) oder
dem Goldenen Ehrenzeichen der Hitler-
Jugend ausgezeichnet wurden;
f) Personen, die nach §§ 10, 11 oder 12 dieses
Verfassungsgesetzes oder nach dem, Kriegsverbrechergesetz
vom 26. Juni 1945,
St. G. Bl. Nr. 32, in der Fassung der
Kriegsverbrechergesetznovelle vom 18. Oktober
1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechtskräftig
verurteilt worden sind.
(3) Minderbelastete Personen sind alle übrigen
gemäß § 4 in die besonderen Listen einzutragenden
Personen.
(4) Von der Sühnepflicht sind ausgenommen
a) Minderbelastete Personen von der Vollendung
des 70. Lebensjahres an,
b) minderbeklastete Personen, wenn sie der
Versehrtenstufe III angehören,
c) belastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe
IV angehören,
von der Verpflichtung zur Entrichtung der
Sühneabgabe (IX. Hauptstück des Nationalsozialistengesetzes)
jedoch nur, wenn ihr Einkommen
nicht 200 S im Monat überschreitet
zuzüglich 50 S pro Monat für jedes Familienmitglied,
für dessen Unterhalt der Abgabepflichtige
zu sorgen hat. Überschreitet das Einkommen
diese Grenze, so wird die laufende
Sühneabgabe nur von dem Mehreinkommen eingehoben."
14. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Belastete Personen im Sinne des § 17,
Abs. (2), haben die nachstehenden Sühnefolgen
zu tragen
a) Sie unterliegen unbeschadet eines Strafverfahrens
nach anderen Bestimmungen
dieses Verfassungsgesetzes und unabhängig
von seinem Ausgang einer Laufenden und
einer einmaligen Sühneabgabe nach den
Bestimmungen des IX. Hauptstückes des
Nationalsozialistengesetzes.
b) Sie sind aus einem öffentlich-rechtlichen
oder sonstigen Dienstverhältnis zum Bund,
zu den Ländern (zu der Stadt Wien), zu
den Gemeinden, zu sonstigen öffentlichrechtlichen
Körperschaften und zu von
diesen verwalteten oder beaufsichtigten
Körperschaften, Fonds, Anstalten, Betrieben
und Unternehmungen sowie zur Österreichischen
Nationalbank entlassen. Die
Entlassenen haben aus diesem Dienstverhältnis
keinen Anspruch auf Ruhegenuß
oder Abfertigung, ihre Angehörigen keinen
solchen auf Versorgungsgenuß. Empfängern
von Ruhegenüssen aus einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis oder von Versorgungsgenüssen
nach einem öffentlichen
Bediensteten wird der Ruhe- oder Versorgungsgenuß
eingestellt. Die genannten
Personen können nicht in den öffentlichen
Dienst aufgenommen werden. In Fällen
äußerster Not können Unterhaltsbeiträge
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 98 des Gesetzes vom
25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik),
von der Dienstbehörde (dem
Dienstgeber) zuerkannt werden. Sie können
an einer Hochschule als Privatdozent nicht
zugelassen werden.
c) Sie sind in der gesamten Wirrschaft von
der Bekleidung eines leitenden Postens
(einschließlich der Stellung eines Prokuristen,
Handlungsbevollmächtigten oder
Abteilungsleiters) ausgeschlossen.
d) Sie sind von der Führung eines Unternehmens
oder Betriebes, aus welchem Titel
immer, ausgeschlossen, in denen mindestens
ein Dienstnehmer beschäftigt ist. Dies gilt
auch für Unternehmen oder Betriebe, in
denen kein Dienstnehmer beschäftigt ist,
wenn am 1. Jänner 1945 mindestens ein
Dienstnehmer beschäftigt war. Als Dienstnehmer
gelten nicht der Ehegatte, die
Eltern und die Kinder des Unternehmers
sowie deren Ehegatten.
e) Sie können die Berufe eines öffentlichen
Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters,
eines Helfers in Steuersachen, eines vereidigten
Buchprüfers, eines gewerblichen
Buchrevisors, eines Finanz- und Wirtschaftsberaters
sowie eines Gebäudeverwalters
nicht bekleiden; ferner nicht das
Fremdenbeherbergungsgewerbe, die Gewerbe,
die auf mechanischem oder chemischem
Wege die Vervielfältigung von literarischen
Erzeugnissen oder den Handel
mit solchen zum Gegenstand haben, mit
Ausnahme des im § 21, Abs. (5), Gew.O
umschriebenen Handels mit Presseerzeugnissen,
sowie Theater-, Konzert-, Kino-,
Varieté-, Zirkus- und andere Veranstaltungsunternehmungen,
Filmverleihunternehmungen,
Tabakverschleißgeschäfte, Geschäftsstellen
der Klassenlotterie oder
Lottokollekturen betreiben.
f) Sie können weder den Beruf eines Rechtsanwaltes
(Rechtsanwaltsanwärters), eines
Notars (Notariatskandidaten), eines Verteidigers
in Strafsachen, eines Patentanwaltes
(Patentanwaltsanwärters) ausüben
noch in den Kanzleien der obengenannten
Personen beschäftigt sein. Sie können ferner
den Beruf eines beratenden Ingenieurs
oder eines behördlich autorisierten und beeideten
Ziviltechnikers und den Beruf
eines Arztes nicht ausüben. Schließlich können
sie bis zum 30. April 1955 den Beruf
eines Zahnarztes, Pharmazeuten, Dentisten
(Zahntechnikers) oder eines Tierarztes
nicht ausüben.
g) Sie können das Gast- und Schankgewerbe
und den Großhandel mit Lebensmitteln
bis 30. April 1950 nicht betreiben.
h) Sie können sich nicht an der Gestaltung
des Inhaltes einer Zeitung [§ 2, Abs. (2), des
Pressegesetzes], einer Zeitungskorrespondenz
oder eines Sammelwerkes, sei es durch
regelmäßige Beiträge, sei es durch unregelmäßige
Mitarbeit oder in irgendeiner anderen
Weise, beteiligen; sie können ferner
nicht ein Werk der Literatur, dessen Urheber
sie sind [§§ 2 und 10, Abs. (1), des
Urheberrechtsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 111/
1936], der Öffentlichkeit zugänglich
machen.
i) Auf sie finden die besonderen Bestimmungen
der Gesetze über Wohnungsanforderung,
Wirtschaftssäuberung und Arbeitspflicht
Anwendung. Mit ihnen als Mieter
oder Pächter abgeschlossene Bestandverträge
können unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist aufgelöst werden.
j) 1. Sie müssen zu Arbeiten herangezogen
werden. Sie können in einem Lager angehalten
werden, wenn außer den Umständen,
die ihre Behandlung als belastete Personen
begründen, erwiesenermaßen noch
andere Tatsachen vorliegen, die sie für die
demokratische Regierungsform der Repu-
blik Österreich als äußerst gefährlich erscheinen
lassen. Die Dauer der Anhaltung
soll erstmalig sechs Monate nicht überschreiten,
kann aber jeweils für weitere
Zeiträume von je sechs Monaten durch
Verfügung bis auf insgesamt zwei Jahre
verlängert werden.
2. Die Anhaltung in einem Lager kann
nur vom Volksgericht verfügt werden, das
unter seiner normalen Prozeßordnung
arbeitet.
3. In der Regel kann eine Person in
diesem Verfahren nur auf Grund eines
richterlichen Befehles verhaftet werden. Ist
sie vorher von der Sicherheitsbehörde in
Verwahrung genommen worden, so muß
das Gericht innerhalb von 15 Tagen, von
dem Tag der Festnahme gerechnet, über die
Fortdauer der Haft entscheiden, widrigenfalls
der Festgenommene auf freien Fuß zu
setzen ist.
4. Jeder in einem Lager Angehaltene ist
berechtigt, den Antrag zu stellen, daß er
vorzeitig entlassen oder die Notwendigkeit
der Anhaltung neuerlich überprüft werde.
Ein solcher Antrag darf jedoch erst nach
Ablauf von sechs Monaten gestellt oder
wiederholt werden.
5. Die Lager stehen unter der Aufsicht
des Präsidenten des mit Strafsachen befaßten
Gerichtshofes I. Instanz, in dessen
Sprengel sie sich befinden.
6. Die näheren Bestimmungen, insbesondere
über den Vorgang, wie belastete Personen
vor das Volksgericht gestellt werden,
und über das in der Z. 4 vorgesehene
Überprüfungsverfahren werden durch Bundesgesetz
erlassen.
k) Sie sind auf Lebenszeit vom passiven Wahlrecht
in eine gesetzgebende oder andere
öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgeschlossen.
Sie sind bis 30. April 1950 vom
aktiven Wahlrecht sowie bis zum 30. April
1955 von dem Amt eines Geschworenen
oder Schöffen ausgeschlossen.
l) Sie können bis 30. April 1950 einer politischen
Partei nicht angehören.
m) Sie können Ausschüssen, Vorständen, Leitungen,
Verwaltungsräten, Aufsichtsräten
und sonstigen Vertretungs- oder Verwaltungskörpern
von Vereinen und allen sonstigen
mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten
Einrichtungen nicht angehören.
n) Sie können der Akademie der Wissenschaften
(der Österreichischen Akademie der
Wissenschaften in Wien) weder als wirkliche
noch als korrespondierende Mitglieder
angehören.
o) Sie müssen bis zum 30. April 1950 von der
Zulassung zum Hochschulstudium aufgeschlossen
werden.
p) Sie müssen bis zum 30. April 1950 vom
öffentlichen Auftreten als frei schaffende
oder als darstellende Künstler (Schauspieler,
Sänger, Tänzer), als Dirigenten, Musiker,
Regisseure, Bühnenbildner ausgeschlossen
werden, außer in den Fällen, in denen eine
beim Bundesministerium für Unterricht
eingesetzte besondere Kommission nach gehöriger
Prüfung entscheidet, daß eine
dieser Personen ihren Beruf weiter ausüben
darf."
15. § 19 hat zu lauten
„§ 19. (1) Minderbelastete Personen im Sinne
des § 17, Abs. (3), haben die nachstehenden
Sühnefolgen zu tragen
a) Sie unterliegen unbeschadet eines Strafverfahrens
nach anderen Bestimmungen dieses
Verfassungsgesetzes und unabhängig von
seinem Ausgang einer laufenden und einer
einmaligen Sühneabgabe nach den Bestimmungen
des IX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes.
b) Sie können im öffentlichen Dienst nur bei
Bedarf und nur nach besonderer Prüfung
ihres politischen Verhaltens vor dem
27. April 1945 verwendet werden. Jedenfalls
gelten die nachfolgenden Bestimmungen
aa) Sie können eine Lehrkanzel für Philosophie,
Psychologie, Pädagogik, Geschichte,
mittlere oder neuere deutsche
Literaturgeschichte, Volkswirtschaftslehre,
Volkswirtschaftspolitik, Sozialpolitik,
Gesellschaftslehre, ein Rechtsfach
oder für ein Teilgebiet dieser
Fächer nur innehaben, wenn auf ihren
Antrag die beim Bundesministerium
für Unterricht zu errichtende Komission
diese Tätigkeit gestattet. Die Bestätigung
der Lehrbefugnis als Privatdozent
kann widerrufen werden. Eine
solche Bestätigung ist zu widerrufen,
wenn die Lehrbefugnis die im ersten
Satz besonders gemannten Fächer oder
eines ihrer Teilgebiete umfaßt. In diesem
Fall kann die Lehrbefugnis auf Ansuchen
des betroffenen Privatdozenten
auf Antrag der beim Bundesministerium
für Unterricht zu errichtenden Kommission
wieder erteilt werden. Sie
können ferner als Hochschulassistenten
für ein solches Fach nur tätig sein, wenn
auf ihren Antrag diese Kommission eine
derartige Berufstätigkeit gestattet;
bb) sie können außer in den Fällen des
Abs. (2) nicht bei Polizeidienststellen,
im Sicherheitswach-, im Gendarmerie-,
im Kriminal-, im Zollwach- und im
Justizwachdienst verwendet werden;
cc) sie können außer in den Fällen des
Abs. (2) nicht bei der Strafrechtspflege
und beim Strafvollzug verwendet
werden;
dd) sie können sonst nicht auf Leiterposten
im Lehr- und Erziehungsberuf bis
30. April 1948 verwendet werden,
außer in Schulen, im denen nur eine
Lehrperson als Klassenlehrer beschäftigt
ist, höchstens jedoch für einen
Zeitraum von sechs Monaten vom Tage
des Inkrafttretens des Nationalsozialistengesetzes
gerechnet, sofern sie
nicht eine Erlaubnis von der im Abs. (2)
genannten Kommission erhalten;
ee) sie können im öffentlichen Dienst
während des Dienststandes bis
30. April 1950 höchstens auf Dienstposten
verwendet werden, die einem
Dienstposten der VI. Dienstklasse der
allgemeinen Verwaltung des Bundes
(im Sinne des Gehaltsgesetzes 1927),
wenn sie aber einem Dienstzweig der
Verwendungsgruppe 8 der allgemeinen
Verwaltung des Bundes angehören,
einem Dienstposten der V. Dienstklasse
dieser Verwaltung entsprechen.
Ihr Dienstbezug kann den Höchstbezug
der vorbezeichneten Dienstposten der
allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
Haben oder hatten sie bereits
einen höheren Dienstposten inne, dann
sind sie für die Zeit des Dienststandes
auf einen der vorstehenden Bestimmung
entsprechenden Dienstposten mit der
Maßgabe rückzureihen, daß hiedurch
ihre Dienstbezüge nicht um mehr als
ein Drittel vermindert werden; andernfalls
sind die Bezüge durch Zulagen so
zu erhöhen, daß sie zwei Drittel der
früheren Bezüge erreichen. Rückgereihte
können in der Zeit vom 1. Mai 1945
bis 30. April 1950 nicht auf einen
höheren Dienstposten befördert werden.
Erfolgt keine Rückreihung, so
kann die Zeit vom 1. Mai 1945 bis
30. April 1950 für die Vorrückung in
höhere Bezüge nicht angerechnet werden.
c) Ihre Ruhegenüsse aus einem öffentlichen
Dienstverhältnis oder ihre Versorgungsgenüsse
nach einem öffentlichen Bediensteten
werden bis 30. April 1955 um ein Drittel
gekürzt; diese Kürzung findet jedoch nur
soweit statt, als dadurch die um die Einkommen
(Lohn)steuer verminderte monatliche
Auszahlung nicht unter den Betrag
von 150 S sinkt. Ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse
entfallen jedoch bis zur Vollendung
des 60. Lebensjahres oder bis zur
amtsärztlich festgestellten dauernden Arbeitsunfähigkeit
soweit, als die eben bezeichnete
Mindestgrenze von 150 S überschritten
wird. Zur Vermeidung unbilliger Härten
können Unterhaltsbeiträge unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des
§ 98 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914,
R. G. Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), von
der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) zuerkannt
werden.
d) Sie sind von der Führung eines Unternehmens
oder Betriebes aus welchem Titel
immer bis 30. April 1950 ausgeschlossen,
sofern das Unternehmen oder der Betrieb
nach der Höhe des Anlagekapitals, des Umsatzes,
der Zahl der Beschäftigten oder nach
sonstigen Merkmalen über den Rahmen
eines Mittelbetriebes hinausgeht. Die näheren
Bestimmungen über die Merkmale
eines Mittelbetriebes werden durch Verordnung
getroffen.
e) Es treffen sie ferner die Sühnefolgen nach
§ 18, lit. c und m, bis zum 30. April 1950;
dasselbe gilt von dem Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes,
sofern das
Unternehmen nach dem Stand vom
Jahre 1944 über Nächtigungsmöglichkeiten
für mehr als 15 Gäste verfügt,
und von dem Betrieb der Gewerbe, die
auf mechanischem oder chemischem Wege
die Vervielfältigung von literarischen Erzeugnissen
oder den Handel mit solchen
zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des
im § 21, Abs. (5), Gew.O. umschriebenen
Handels mit Presseerzeugnissen. Sie können
ferner außer in den Fällen des Abs. (2)
innerhalb dieser Zeit die Berufe eines
Rechtsanwaltes (oder Rechtsanwaltsanwärters)
— auch nicht als Angestellter in
Rechtsanwaltskanzleien —, eines Verteidigers
in Strafsachen (oder Anwärters in diesem
Berufe) — auch nicht als Angestellter
in der Kanzlei eines Verteidigers in Strafsachen
—, eines Notars (Notariatskandidaten)
— auch nicht als Angestellter in
einer Notariatskanzlei —, eines Patentanwalts
(Patentanwaltsanwärters) — auch nicht
als Angestellter in einer Patentanwaltskanzlei
—, eines Arztes, eines Zahnarztes,
eines Pharmazeuten, eines Tierarztes, eines
behördlich autorisierten und beeideten
Ziviltechnikers, eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers,
eines Steuerberaters oder
eines Gebäudeverwalters nicht ausüben
und ein Theater-, Konzert-, Kino-,
Varieté-, Zirkusunternehmen oder ein anderes
Veranstaltungsunternehmen oder ein
Filmverleihunternehmen nicht betreiben.
f) Sie können sich bis zum 30. April 1950 nicht
an der Gestaltung des Inhaltes einer
Zeitung [§ 2, Abs. (2), Pressegesetz] mit
Ausnahme von Fachzeitschriften, einer
Zeitungskorrespondenz oder eines Sammelwerkes
durch Beiträge beteiligen.
g) Sie sind von der Bekleidung eines leitenden
Postens im Lehr- und Erziehungsberuf bis
30. April 1950 ausgeschlossen. Sie können
überdies bis zum gleichen Zeitpunkt von
der zuständigen Aufsichtsbehörde von der
Verwendung als Lehrer an Privatschulen
ausgeschlossen werden.
b) Sie sind bis zum 30. April 1950 vom passiven
Wahlrecht in die gesetzgebenden
Körperschaften und von dem Amt eines
Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen.
i) Sie können bis zum 30. April 1950 durch
einseitige Verfügung der Aufsichtsbehörde
vom Betrieb von Tabakverschleißgeschäften,
Geschäftsstellen der Klassenlotterie und
Lottokollekturen ausgeschlossen werden.
j) Sie können bis zum 30. April 1950 der
Akademie der Wissenschaften (der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften in
Wien) nicht als wirkliche Mitglieder angehören;
sie können bis zu diesem Zeitpunkt
nicht zu korrespondierenden Mitgliedern
ernannt worden.
k) Sie müssen bis zum 30. April 1950 von der
Zulassung zum Hochschulstudium ausgeschlossen
werden.
l) Sie können bis zum 30. April 1950 vom
öffentlichen Auftreten als frei schaffende
Künstler oder als darstellende Künstler
(Schauspieler, Sänger, Tänzer), als Dirigenten,
Musiker, Regisseure, Bühnenbildner
durch eine beim Bundesministerium für
Unterricht eingesetzte Kommission ausgeschlossen
werden. Das Nähere über die Zusammensetzung,
die Geschäftsführung und
das Verfahren vor dieser Kommission wird
durch Verordnung bestimmt.
m) Sie können, wenn sie von den im Abs. (2)
genannten Kommissionen zur Berufsausübung
nicht zugelassen werden, zu Arbeiten
herangezogen werden.
n) Gesetzliche Maßnahmen, betreffend Wohnungsanforderung,
die im § 18, lit. i, vorgesehen
sind, sind auch gegen minderbelastete
Personen anzuwenden, wenn dies zugunsten
von Kriegsopfern und Opfern der
nationalsozialistischen Unterdrückung notwendig
erscheint, jedoch unbeschadet der
Bestimmungen über die Rückstellung von
arisiertem oder sonst entzogenem Vermögen.
(2) Minderbelastete Personen können nur auf
besondere Entscheidung von besonders zu diesem
Zweck gebildeten Kommissionen bei Polizeidienststellen,
im Sicherheitswach-, im Gendarmerie-,
im Kriminal-, im Zollwach- und im
Justizwachdienst, bei der Strafrechtspflege und
beim Strafvollzug verwendet werden oder
die Berufe eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwaltsanwärters),
eines Verteidigers in Strafsachen (Anwärters
in diesem Berufe), eines Notars (Notariatskandidaten),
eines Patentanwaltes (Patentanwaltsanwärters)
ausüben oder in den Kanzleien
der vorgenannten Berufe angestellt sein
oder die Berufe eines Arztes, Zahnarztes, Pharmazeuten
oder Tierarztes, eines behördlich
autorisierten und beeideten Ziviltechnikers, eines
öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters
oder eines Gebäudeverwalters ausüben
oder ein Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-,
Zirkusunternehmen oder ein anderes Veranstaltungsunternehmen
oder ein Filmverleihunternehmen
betreiben. Das gleiche gilt für die Ausübung
des Lehrberufes nach den Bestimmungen
des Abs. (1), lit. b, dd.
(3) Die Kommissionen bestehen aus dem zuständigen
Bundesminister oder einem von ihm
bestellten Vertreter als Vorsiezendem, einem Vertreter
des Bundesministeriums, einem Angehörigen
der Berufsvertretung des Betroffenen und aus je
einem Vertreter der drei anerkannten politischen
Parteien. Die Entscheidungen der Kommissionen
werden mit einer Mehrheit von vier Stimmen
getroffen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit.
Nähere Bestimmungen werden durch ein Bundesverfassungsgesetz
festgelegt, das spätestens drei
Monate nach Kundmachung des Nationalsozialistengesetzes
zu erlassen ist."
16. Die bisherigen §§ 19 und 19 a haben zu
entfallen.
16 a. § 20 hat zu lauten
„§ 20. (1) Personen, die die laufende oder einmalige
Sühneabgabe zu entrichten haben, dürfen
bis zur vollständigen Erfüllung dieser Abgabepflicht
durch rechtsgeschäftliche Verfügungen
(Rechtshandlungen oder Unterlassungen) ihr unbewegliches
Vermögen weder veräußern noch belasten.
Das gleiche gilt für Veräußerungen oder
Belastungen ihres beweglichen Vermögens oder
für die Übernahme von Verpflichtungen, sofern
diese Verfügungen über den Rahmen der laufenden
Verwaltung oder dar Fortführung des Haushaltes
hinausgehen. Gegen diese Verbote verstoßende
Rechtsgeschäfte sind nichtig. Desgleichen
sind Verfügungen der genannten Art nichtig, die
nach dem 31. März 1945 getroffen worden sind.
Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht, 6oweit
es sich um unbewegliche Sachen handelt, eine Verfügung
im Wege der Zwangsvollstreckung gleich,
(2) Eintragungen in die öffentlichen Bücher
dürfen von Gerichten nur bewilligt werden,
1. wenn derjenige, dessen bücherliche Rechte beschränkt,
belastet, aufgehoben oder auf eine andere
Person übertragen werden sollen, in einer
schriftlichen Erklärung an Eides Statt versichert,
daß er nicht zu den im § 17, Abs. (2) und (3),
aufgezählten Personen gehört, oder
2. wenn durch Vorlage einer Bestätigung der
zur Einhebung der Sühneabgabe zuständigen Be-
hörde nachgewiesen wird, daß er die Verpflichtung
zur Leistung der laufenden und einmaligen
Sühneabgabe vollständig erfüllt hat oder daß er
von dieser Verbindlichkeit gemäß § 17, Abs. (4),
befreit ist. Die Unterschrift der Erklärung nach
Z. 1 muß gerichtlich oder notariell beglaubigt
werden. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht,
wenn die Bestätigung einer Bezirksverwaltungsbehörde,
eines Amtes der Landesregierung (Wiener
Magistrat) oder des Bundesministeriums für
Inneres vorliegt, daß derjenige, der sonst die Erklärung
nach Z. 1 abzugeben hätte, nicht zu den
im § 17, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen
gehört.
(3) Abs. (2) gilt sinngemäß für die Bewilligung
oder Fortsetzung einer Zwangsvollstreckung auf
unbewegliche Sachen. Schon bewilligte Zwangsvollstreckungen
sind aufzuschieben, bis die Voraussetzungen
für die Fortsetzung gegeben sind.
Liegt ein urkundlicher Nachweis im Sinne des
Abs. (2) nicht vor, so hat das Gericht auf Antrag
des betreibenden Gläubigers eine Tagsatzung
anzuordnen und dem Verpflichteten den Eid
darüber abzunehmen, ob er zu den im § 17,
Abs. (2) und (3), genannten Personen gehört
(§§ 48 ff. EO.). Die vorstehenden Bestimmungen
gelten auch für die Fortsetzung eines bereits anhängigen
oder neu anfallenden Zwangsvollstreckungsverfahrens,
das nicht auf unbewegliche
Sachen gerichtet ist, wenn sich begründeter Verdacht
ergibt, daß die Voraussetzunigen des
Abs. (1) vorliegen.
(4) Von der Anwendung der Bestimmungen
des Abs. (1) können Ausnahmen bewilligt werden.
Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
(5) Wer unter Eid oder in einer schriftlichen
Erklärung an Eides Statt [Abs. (2)] unwahre
Angaben darüber macht, daß er nicht zu den
im § 17, Abs. (2) oder (3), aufgezählten Personen
gehört, ist wegen Verbrechens nach § 8
zu bestrafen (§ 24)."
17. Die §§ 21 und 22 haben zu entfallen.
18. Im § 26, Abs. (2), tritt an die Stelle der
Anführung des § 3, Abs. (2), die Anführung
der §§ 3 a, 3 b, 3 d, 3 e, 3 f und 3 g, Abs. (1).
19. § 27 hat zu lauten
„§ 27. (1) Der Bundespräsident kann auf Antrag
der zuständigen Bundesminister Ausnahmen von
der Behandlung nach den Bestimmungen der Artikel
III und IV und von den in besonderen Gesetzen
enthaltenen Sühnefolgen in Einzelfällen
teilweise oder ganz bewilligen, wenn der Betreffende
seine Zugehörigkeit zur NSDAP, zu einem
ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), zum
NS-Soldatenring oder zum NS-Offiziersbund niemals
mißbraucht hat, mit Sicherheit auf seine positive
Einstellung zur unabhängigen Republik
Österreich geschlossen werden kann und die Ausnahme
im öffentlichen Interesse oder sonst aus
einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund
gerechtfertigt erscheint. Ein solcher berücksichtigungswürdiger
Fall liegt insbesondere bei Personen
vor, die — wenn auch nicht in den Reihen
der alliierten Armeen — mit der Waffe in der
Hand gegen den Nationalsozialismus gekämpft
haben.
(2) Die Überreichung eines Gesuches nach
Abs. (1) ist durch Anschlag bei der zuständigen
Registrierungsbehörde mit der Aufforderung zu
veröffentlichen, Bedenken gegen die Genehmigung
des Gesuches innerhalb einer Frist von
14 Tagen nach Anschlag bekanntzugeben.
(3) Die Überreichung des Gesuches und die
darüber ergangene Entscheidung sind in den besonderen
Listen anzumerken."
20. Die §§ 27 a und 28 entfallen.
21. § 29 hat zu lauten
„§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut."
Abschnitt II.
Übergangsbestimmungen.
1. In den besonderen Listen bereits enthaltene
Eintragungen über Personen, die auf Grund dieses
Bundesverfassungsgesetzes nicht mehr zu verzeichnen
sind, sind von Amts wegen oder auf
Antrag zu streichen.
2. Die Registrierungsbehörden haben eine angemessene
Frist für die Meldung jener Personen
und für die nachträgliche Meldung jener Umstände
festzusetzen, die nach den Bestimmungen
des § 4, Abs. (1), lit. b, c, d und e, des Verbotsgesetzes
in der Fassung des Abschnittes I in den
besonderen Listen einzutragen sind, nach § 4
des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung
aber nicht registrierungspflichtig waren.
3. (1) Wer vor dem Inkrafttreten des vorliegenden
Bundesverfassungsgesetzes eine im § 8
des Verbotsgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung
begangen hat, wird deshalb nicht bestraft,
wenn er nach dem vorliegenden Bundesverfassungsgesetz
nicht mehr in den besonderen Listen
zu verzeichnen ist. Ein wegen einer solchen
Handlung oder nur mit Rücksicht darauf wegen
Verbrechens des Hochverrates nach § 10 des Verbotsgesetzes
eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen,
und zwar auch dann, wenn vor dem Tage
des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes
das Urteil erster Instanz zwar schon
gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen
ist; ist das verurteilende Erkenntnis schon in
Rechtskraft erwachsen, so gilt die Verurteilung
als nicht erfolgt.
(2) Wer vor dem Inkrafttreten des vorliegenden
Bundesverfassungsgesetzes eine im § 8 des
Verbotsgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung
begangen hat und auch nach dem neuen Recht
in den besonderen Listen zu verzeichnen ist, wird
wegen dieser Handlung nicht bestraft, wenn er
binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten des
vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die unterlassene
Anmeldung zur Registrierung nachholt
oder unvollständige oder unrichtige Angaben berichtigt.
Ein wegen einer solchen Handlung eingeleitetes
Strafverfahren ist unter der gleichen
Voraussetzung einzustellen, und zwar auch dann,
wenn vor dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden
Bundesverfassungsgesetzes das Urteil
erster Instanz zwar schon gefällt, aber noch nicht
in Rechtskraft erwachsen ist; ist das verurteilende
Erkenntnis schon in Rechtskraft erwachsen, so
gilt die Verurteilung als nicht erfolgt. Diese Bestimmungen
finden keine Anwendung, wenn sich
der Täter auch des Verbrechens des Hochverrats
nach § 10 des Verbotsgesetzes in der vor
dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes
geltenden Fassung schuldig gemacht
hat.
(3) Über die Einstellung des Verfahrens sowie
darüber, ob eine Verurteilung als nicht erfolgt
gilt, entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren
anhängig ist oder war, auf Antrag des
Beschuldigten oder Verurteilten oder des Staatsanwaltes,
über die Einstellung auch von Amts
wegen, und zwar außerhalb der Hauptverhandlung
durch Beschluß.
(4) Entschädigungsansprüche können auf Grund
der vorstehenden Bestimmungen nicht erhoben
werden.
4. Minderbelastete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesverfassungsgesetzes in
einem im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes in
der Fassung des Abschnittes I genannten Berufe
tätig sind, können ihren Beruf bis zur Entscheidung
der im § 19, Abs. (3), des Verbotsgesetzes
in der Fassung des Abschnittes I genannten
Kommissionen, längstens jedoch bis zum
Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung
des im § 19, Abs. (3), des Verbotsgesetzes in der
Fassung des Abschnittes I genannten Bundes-
Verfassungsgesetzes weiter ausüben.
5. (1) Ist der Bestandnehmer eine minderbelastete
Person, so ist in einem anhängigen Bestandverfahren
der Wegfall des Kündigungsgrundes
nach § 22 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen
Fassung von Amts wegen in jeder
Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. Die mit
der Geltendmachung des Kündigungsgrundes zusammenhängenden
Kosten hat der Beklagte zu
tragen.
(2) Ist jedoch ein solches Verfahren vor dem
1. April 1946 eingeleitet worden, so ist es nach
den Bestimmungen des § 22 des Verbotsgesetzes
in seiner ursprünglichen Fassung fortzusetzen.
6. Das Verfassungsgesetz vom 15. August 1945,
St. G. Bl. Nr. 127, über die Änderung und Ergänzung
des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945,
St. G. Bl. Nr. 13 (Verbotsgesetznovelle), in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom
24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 177, tritt außer Kraft.
7. Das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945,
St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP
(Verbotsgesetz) in der Fassung des Verfassungsgesetzes
vom 16. November 1945, B. G. Bl.
Nr. 16/1946 (2. Verbotsgesetznovelle), und des
Abschnittes I ist als „Verbotsgesetz 1947" zu
bezeichnen.
II. HAUPTSTÜCK.
Besondere Bestimmungen über die öffentlichen
Bediensteten.
Abschnitt I.
1. Minderbelastete Personen können in einen
Personalstand für öffentliche Bedienstete nur auf
Ansuchen und nur nach besonderer Prüfung ihres
politischen Verhaltens vor dem 27. April 1945
übernommen werden, wenn im Personalstand
nach Berücksichtigung der im § 6, Abs. (1) bis (4),
des Beamten-Überleitungsgesetzes vom 22. August
1945, St: G. Bl. Nr. 134, genannten Gruppen
noch Dienstposten frei sind.
2. Minderbelastete Personen, die in den im
I. Hauptstück, Abschnitt I, Z. 15, lit. b, bb
und cc, genannten Dienstzweigen nicht mehr verwendet
werden können, können allenfalls im
Wege des Personalausgleiches in andere Dienstzweige
des öffentlichen Dienstes überstellt
werden.
3. Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, die
Vorschriften des § 19, Abs. (1), lit. b, ee, des Verbotsgesetzes
1947 im Falle einer Änderung der
geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1927
durch Verordnung den geänderten Bestimmungen
anzupassen.
4. Personen, die auf Grund des § 7, Abs. (1),
des Beamten-Überleitungsgesetzes vom 22. August
1945, St. G. Bl. Nr. 134, auf einen Dienstposten
bereits übernommen worden sind, können,
wenn auf sie § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes
1947 anzuwenden ist, in sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften des § 8, Abs. (2),
des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand
versetzt werden.
5. Personen, die in einem Vertragsverhältnis
zum Bund, zu einem Bundesland (zur Stadt
Wien), zu einer Gemeinde, zu einer sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von
einer solchen verwalteten oder beaufsichtigten
Körperschaften, Fonds, Anstalten, Betrieben oder
Unternehmungen oder zur Österreichischen Nationalbank
stehen und nicht auf Grund des § 7,
Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes vom
22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, auf einen
Dienstposten bereits übernommen worden sind,
können, wenn auf sie § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes
1947 anzuwenden ist, gekündigt
werden. Die Kündigung erfolgt zum Letzten
eines Kalendermonates; die Kündigungsfrist richtet
sich nach den geltenden Bestimmungen, darf
jedoch vier Wochen nicht überschreiten. Sind jedoch
die Bestimmungen des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes
auf solche Personen anzuwenden,
so gelten diese.
Abschnitt II.
Übergangsbestimmungen.
6. (1) Verfügungen der Dienstbehörden (des
Dienstgebers) auf Grund von Erkenntnissen der
Sonderkommissionen (§ 1 der 1. Verbotsgesetznovelle)
sind mit den Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes
in Einklang zu bringen.
(2) Die auf Grund des § 14 des Verbotsgesetzes
in seiner ursprünglichen Fassung erfolgte Entlassung
aus dem öffentlichen Dienst ist bei Personen,
die nach diesem Bundesverfassungsgesetz in
den besonderen Listen der Nationalsozialisten
nicht mehr zu verzeichnen sind oder auf die
§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden
ist, von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber)
aufzuheben. Bei Personen, die unter die
Bestimmungen des § 4, Abs. (5), des Verbotsgesetzes
1947 fallen, ist die Entlassung rückwirkend
aufzuheben.
(3) Eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht
statt.
III. HAUPTSTOCK.
Staatsbürgerschaftsrechtliche Bestimmungen.
Abschnitt I.
1. Das Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 59, über die Überleitung in die österreichische
Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz)
in der Fassung der Bundesgesetze
vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 51 (1. Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetznovelle), vom
18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 52 (2. Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetznovelle), und
vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 148 (3. Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetznovelle), wird
abgeändert wie folgt
a) Der § 1, Abs. (2), entfällt. Im Abs. (1)
entfällt die Absatzbezeichnung;
b) im § 2, Abs. (1), treten an die Stelle der
Worte: „§ 17 des Verbotsgesetzes" die
Worte: „§ 17., Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947";
c) im § 2 a entfallen die Worte: „nicht
nach § 17 des Verbotsgesetzes zu behandeln
sind".
2. Das Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 60, über den Erwerb und Verlust der österreichischen
Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz)
in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 53
(1. Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle), wird abgeändert
wie folgt
a) Im § 5, Abs. (2), treten an die Stelle der
Worte: „§ 17 des Verbotsgesetzes" die
Worte: „§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947";
b) im § 10, Abs. (2), sind nach dem Worte
„Voraussetzungen" die Worte: „, jedoch
ohne Bedachtnahme auf die Vorschrift
des § 5, Abs. (2), vorletzter Satz," einzufügen.
3. Die Verordnung des Staatsamtes für Inneres
vom 29. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 27/1946,
über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft
(Staatsbürgerschaftsrüberleitungsverordnung
— St.-ÜV.) wird abgeändert wie
folgt
a) Der § 1 entfällt;
b) die §§ 2, 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung
1, 2, 3 und 4;
c) § 1, Abs. (1), hat zu lauten
„Eine Person ist insbesondere dann im
Sinne des § 2, Abs. (1), des Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetzes wegen Zugehörigkeit
zu dem nach § 17, Abs. (2), des
Verbotsgesetzes 1947 zu behandelnden
Personenkreis vom Erwerb der Staatsbürgerschaft
durch Erklärung ausgeschlossen,
wenn sie als solche rechtskräftig registriert
wurde.";
d) im § 2, Abs. (1), treten an die Stelle der
Worte: „dem Verbotsgesetz als ,Illegale',
beziehungsweise nach § 17 dieses Gesetzes"
die Worte: „§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947";
e) im § 4 treten an die Stelle der Worte
„§ 17 des Verbotsgesetzes im Sinne dieser
Verordnung" die Worte: „§ 17, Abs. (2),
des Verbotsgesetzes 1947".
4. Die Verordnung des Staatsamtes für Inneres
vom 29. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 28/1946,
über den Erwerb und Verlust der österreichischen
Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsverordnung)
wird abgeändert wie folgt
a) § 1, Abs. (1), hat zu lauten
„Eine Person ist insbesondere dann im
Sinne des § 5, Abs. (2), des Staatsbürgerschaftsgesetzes
wegen Zugehörigkeit zu
dem nach § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 zu behandelnden Personenkreis
von der Erwerbung der Staatsbürgerschaft
durch Verleihung ausgeschlossen,
wenn sie als solche rechtskräftig registriert
wurde";
b) im § 1, Abs. (2) und (3), treten an die
Stelle der Worte: „§ 17 des Verbotsgesetzes"
die Worte: „§ 17, Abs. (2), des
Verbotsgesetzes 1947";
c) im § 6 treten an die Stelle der Worte
„§ 17 des Verbotsgesetzes im Sinne dieser
Verordnung" die Worte: „§ 17, Abs. (2),
des Verbotsgesetzes 1947".
Abschnitt II.
1. Vom Besitz und Erwerb der österreichischen
Staatsbürgerschaft nach den im Abschnitt I,
Z. 1 und 2, angeführten Gesetzen sind ausgenommen
a) Alle Personen, welche zwischen dem 1. Juli
1933 und 13. März 1938 die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben
haben;
b) alle Personen deutscher Staatsangehörigkeit,
welche während des obigen Zeitabschnittes
die österreichische Bundesbürgerschaft durch
Verleihung erworben haben und Mitglieder
der NSDAP oder einer ihrer Organisationen
waren;
c) Personen, welche ein Verbrechen nach § 58
des Strafgesetzes gegen die Republik Österreich
durch Unterstützung der nationalsozialistischen
Bewegung zwischen dem
1. Juli 1933 und 26. November 1946 begangen
haben und wegen eines solchen Verbrechens
schuldig gesprochen wurden oder
noch schuldig gesprochen werden, es sei
denn, daß sie lediglich wegen ihrer Zugehörigkeit
zur NSDAP oder zu einer
ihrer Organisationen verurteilt wurden
oder noch verurteilt werden.
2. Bescheide und Beurkundungen über den
Besitz oder Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,
welche an die im Abs. (1) bezeichneten
Personen ausgefertigt wurden, sind außer
Kraft zu setzen.
Abschnitt III.
Bis zu einer anders lautenden bundesverfassungsgesetzlichen
Regelung gelten die Bestimmungen
des Gesetzes vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 59, über die Überleitung in die österreichische
Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz)
in der Fassung der Bundesgesetze
vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 51 (1. Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetznovelle), vom
18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 52 (2. Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetznovelle), und
vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 148 (3. Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetznovelle), und die
Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 60, über den Erwerb und Verlust
der österreichischen Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz)
in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 53
(1. Staatsbürgerschaftsgesetznovelle), soweit sie
mit den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 in Widerspruch
stehen, als Verfassungsbestimmungen.
IV. HAUPTSTÜCK.
Vereinsrechtliche Bestimmungen.
Das Verfassungsgesetz vom 31. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 102, über vereinsrechtliche Maßnahmen
(Vereins-Reorganisationsgesetz) wird
abgeändert wie folgt
Die Abs. (1) und (2) des § 8 haben zu lauten
„(1) Personen, auf die die Bestimmungen des
§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung
finden, können nicht dem Vereinsvorstand
(provisorischen Vereinsvorstand) oder anderen
Organen des Vereines angehören.
(2) Für Personen, auf die die Bestimmungen
des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung
finden, gelten die Bestimmungen des
Abs. (1) bis 30. April 1950."
V. HAUPTSTÜCK.
2. Kriegsverbrechergesetznovelle.
Das Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945,
St. G. Bl. Nr. 32, über Kriegsverbrechen und
andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechengesetz)
in der Fassung des Verfassungsgesetzes
vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl.
Nr. 199, betreffend eine Ergänzung des
Kriegsverbrechergesetzes (Kriegsverbrechergesetznovelle),
und des Bundesverfassungsgesetzes vom
24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 140, über die Rechtshilfe,
die Auslieferung und Durchlieferung in
Strafsachen, für die nach österreichischem Recht
das Volksgericht zuständig wäre, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Im § 1, Abs. (6), treten an Stelle der Worte
„vom Gauleiter oder Gleichgestellten und vom
Reichsleiter oder Gleichgestellten aufwärts," die
Worte: „vom Kreisleiter oder Gleichgestellten
aufwärts,".
2. Nach § 9 wird eingefügt
„§ 9 a. Amnestie.
Amnestiebestimmungen und Gnadenerlässe
stehen der Untersuchung und Bestrafung wegen
der in den §§ 1 bis 8 und 13, Abs. (2), dieses
Verfassungsgesetzes bezeichneten strafbaren
Handlungen nicht entgegen."
3. Im § 11, der die Bezeichnung Abs. (1)
erhält, treten an die Stelle der Worte: „mit dem
Tage des Inkrafttretens des Gesetzes" die Worte
„mit dem 29. Juni 1945". Als zweiter Absatz
wird folgende Bestimmung angefügt
„(2) Bei Taten, die weder in diesem Verfassungsgesetz
noch im Verbotsgesetz, sondern nur
in den allgemeinen Strafgesetzen mit Strafe bedroht
sind, beginnt die Verjährung frühestens
mit dem im Abs. (1) genannten Zeitpunkt, sofern
der Täter aus nationalsozialistischer Gesinnung
oder aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen
gehandelt hat, die im Interesse der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder aus
nationalsozialistischer Einstellung ergangen sind.
Eine nach dem Strafgesetz schon eingetretene
Verjährung steht der Untersuchung und Bestrafung
nicht entgegen."
4. Der Abs. (3) des § 13 hat zu lauten
„(3) Das Volksgericht darf auf keine mildere
Strafe erkennen, als im ordentlichen Verfahren
zulässig wäre."
5. Die bisherigen Abs. (3) und (4) des § 13
erhalten die Bezeichnung (4) und (5).
VI. HAUPTSTÜCK.
Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetznovelle.
Das Verfassungsgesetz vom 19. September
1945, St. G. Bl. Nr. 177, über das Verfahren vor
dem Volksgericht und den Verfall des Vermögens
(Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz)
wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1, Abs. (1), treten an die Stelle der
Worte: „in den §§ 3, Abs. (2), 8 und 10 bis 12
des Verbotsgesetzes" die Worte: „in den §§ 3 a,
3 b, 3 d, 3 e, 3 f, 3 g, 8 und 10 bis 12 des Verbotsgesetzes
1947".
2. Im § 1, Abs. (4), treten an die Stelle der
Worte: „in den §§ 8 und 10 bis 12 des Verbotsgesetzes"
die Worte: „in den §§ 3 b, 3 d,
3 g, 8 und 10 bis 12 des Verbotsgesetzes 1947".
3. Im § 4, Abs. (1), treten an die Stelle der
Worte: „im § 3, Abs. (2), des Verbotsgesetzes"
die Worte: „in den §§ 3 a, 3 b, 3 d, 3 e, 3 f, 3 g,
Abs. (1), 11 und 12 des Verbotsgesetzes 1947".
4. Im § 4, Abs. (2) und (3), werden die
Worte: „§ 19 des Verbotsgesetzes" durch die
Worte: „§ 20 des Verbotsgesetzes 1947" ersetzt.
5. Im § 5, Abs. (1), treten an die Stelle der
Worte: „nach den §§ 3, Abs. (2), U oder 12 des
Verbotsgesetzes" die Worte: „nach den §§ 3 a,
3 b, 3 d, 3e, 3 f, 3 g, Abs. (1), 11 oder 12 des
Verbotsgesetzes 1947".
VII. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen für Rechtsanwälte- und Verteidiger
in Strafsachen.
Abschnitt I.
Das Gesetz vom 31. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 103, über die Wiederherstellung der österreichischen
Rechtsanwaltschaft (Rechtsanwaltsordnung
1945 — RAO. 1945) in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl.
Nr. 151, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 3, Abs. (1), hat zu lauten
„§ 3. (1) Für die Eintragung in die wiederanzulegende
Liste der Rechtsanwälte gelten in
Ansehung der Rechtsanwälte, die am 27. April
1945 im Gebiete der Republik Österreich zugelassen
waren, folgende Bestimmungen
1. Den belasteten Personen im Sinne des
§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist
die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes
sowie die Tätigkeit in solchen oder ähnlichen
Kanzleien verboten. Der Ausschluß der Rechtsanwaltskammer
hat die erforderliche Verlautbarung
durchzuführen.
2. Den minderbelasteten Personen im Sinne
des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947
ist die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes
sowie die Tätigkeit in solchen oder ähnlichen
Kanzleien bis zum 30. April 1950 verboten
[in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des § 19, Abs. (1), lit. e, und § 19,
Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Der Ausschuß
der Rechtsanwaltskammer hat die erforderliche
Verlautbarung durchzuführen.
3. Rechtsanwälte, auf die die Bestimmungen
der Z. 1 und 2 keine Anwendung finden,
sind in die Liste einzutragen, wenn sie schon
am 13. März 1938 in eine österreichische Liste
eingetragen waren.
4. Die Bestimmungen in Z. 2 und 3
sind auf Rechtsanwälte, die erst nach dem
12. März 1938 in eine österreichische Liste
eingetragen oder bei einem österreichischen
Gerichte zugelassen wurden, mit den nachfolgenden
Änderungen anzuwenden: Die Eintragung
in die Liste wird nur auf Antrag
vorgenommen. Die Rechtsanwälte müssen den
Erfordernissen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
entsprechen. Die Große Staatsprüfung
ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung.
Die bisherige Praxis als eingetragener oder
zugelassener Rechtsanwalt ist in die siebenjährige
Rechtsanwaltspraxis nach § 2 RAO.
einzurechnen. In berücksichtigungswürdigen
Fällen kann der Ausschuß das Ausmaß dieser
Praxis von sieben auf sechs Jahre herabsetzen
und von dem Erfordernis der juridischen
Doktorwürde [§ 1, Abs. (2), lit. c, RAO.) absehen."
2. An die Stelle der ersten beiden Sätze des
§ 4, Abs. (1), treten folgende Bestimmungen
„§ 4. (1) Die Entscheidung darüber, ob ein
Rechtsanwalt nach den vorstehenden Bestimmungen
in die wiederanzulegende Liste der Rechtsanwälte
eingetragen wird oder nicht, steht dem
Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren
Sprengel er tätig ist, zu, soweit nicht das Ent-
scheidungsrecht der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 genannten Kommission eingeräumt
ist. Der Ausschuß kann für die Durchführung
der erforderlichen Erhebungen eines
seiner Mitglieder oder einen ihm nicht angehörenden
Rechtsanwalt bestellen."
3. § 4, Abs. (2), entfällt; die folgenden
Absätze erhalten die Absatzbezeichnung (2)
und (3). Im Abs. (2) werden die Worte: „die
Verweigerung der Eintragung in die Liste" und
im Abs. (3) die Worte: „Die Verweigerung der
Eintragung eines Rechtsanwaltes in die Liste"
durch die Worte „die (Die) Feststellung des
Ausübungsverbotes" ersetzt.
4. § 5, Abs. (1), erster Satz, hat zu lauten
„§ 5. (1) Ergibt sich im Zuge der Erhebungen
[§ 4, Abs. (1)] hinreichender Grund zur Annahme,
daß bezüglich eines Rechtsanwaltes ein Ausübungsverbot
für immer oder bis 30. April 1950
festzustellen sein wird (§ 3), so hat der Ausschuß
der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt
die Ausübung des Berufes vorläufig zu
untersagen und für ihn gemäß § 28, lit. h, RAO.
einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen,
ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde
abzuwarten."
5. Im § 5, Abs. (2), wird „§ 4, Abs. (3)" durch
„§ 4, Abs. (2)" ersetzt.
6. § 7, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter
gelten folgende Bestimmungen
1. Belasteten Personen im Sinne der Bestimmungen
des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 ist für ihre Lebenszeit die Tätigkeit als
Rechtsanwaltsanwärter oder im solchen oder ähnlichen
Kanzleien verboten. Minderbelastete Personen
im Sinne der Bestimmungen des § 17,
Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 dürfen bis
zum 30. April 1950 die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters
nicht ausüben und nicht in
solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten [§ 19,
Abs. (1), lit. e, und § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947]. Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß
anzuwenden.
2. Personen, die nicht unter Z. 1 aufgezählt
sind, sind in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter
einzutragen, wenn sie die Voraussetzungen der
Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, R. G.
31. Nr. 96, in ihrer am 13. März 1938. gültigen
Fassung erfüllen."
7. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes
1947 eine Ausnahme von der Behandlung
nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß
§ 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 eine Entscheidung, deren Benützung
eine andere Entscheidung hätte herbeiführen
können, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer
die ergangene Entscheidung
außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren
einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach
§ 27 des Verbotsgesetzes 1947 bewilligten Ausnahme
oder der nach § 7 oder nach § 19,
Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung
abermals zu entscheiden. Gegen den
Beschluß des Ausschusses, mit dem die zuerst
ergangene Entscheidung außer Kraft gesetzt
wird, ist kein Rechtsmittel zulässig."
Abschnitt II.
Übergangsbestimmungen.
8. (1) Anhängige Verfahren sind in jeder Lage
nach den Bestimmungen des Abschnittes I dieses
Hauptstückes weiterzuführen; der Ausschuß der
Rechtsanwaltskammer kann einer noch nicht
vorgelegten Berufung gegen seine Entscheidung
selbst stattgeben, wenn bei Anwendung der Vorschriften
des Abschnittes I dieses Hauptstückes
anders zu entscheiden gewesen wäre.
(2) Für rechtskräftig erledigte Verfahren gelten
die folgenden Bestimmungen
Wurde einem Rechtsanwalt nach den Bestimmungen
der Rechtsanwaltsordnung 1945 in ihrer
ursprünglichen Fassung
a) die Ausübung seines Berufes gestattet oder
b) auf Grund seiner Zugehörigkeit zur NSDAP
oder einer ihr angeschlossenen Gliederung
die Ausübung seines Berufes verboten
und ist eine solche Entscheidung nicht im Einklang
mit den Bestimmungen des vorliegenden
Bundesverfassungsgesetzes, durch welche die
RAO. 1945 geändert wird, so sind die Bestimmungen
des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes
auf ihn anzuwenden, als ob diese Entscheidung
nicht gefällt worden wäre; dementsprechend
ist nach den für seinen Fall zutreffenden
anderen Bestimmungen des vorliegenden
Bundesverfassungsgesetzes
1. er von der Ausübung seines Berufes auszuschließen,
entweder vollständig oder bis zum
30. April 1950, oder
2. seine Ausschließung von der Berufsausübung
aufzuheben, oder
3. sein Fall der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 angeführten Kommission
vorzulegen.
9. Die Bestimmungen der Z. 8 gelten sinngemäß
für Rechtsanwaltsanwärter.
Abschnitt III.
Bestimmungen für Verteidiger in Strafsachen.
Die Gerichtshöfe II. Instanz halben hinsichtlich
der in die Verteidigerliste aufgenommenen,
für das Richteramt, die Rechtsanwaltschaft oder
das Notariat geprüften Rechtsverständigen
[§ 39, Abs. (3), 3. Satz, StPO.] unter sinngemäßer
Anwendung der im Abschnitt I und II
dieses Hauptstückes für die Rechtsanwälte vorgesehenen
Bestimmungen vorzugehen.
VIII. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen für Notare.
Abschnitt I.
Das Gesetz vom 31. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 104, über die Wiederherstellung des österreichischen
Notariates (Notariatsordnung 1945
— NO. 1945) in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 137, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. § 4 hat zu Lauten
„§ 4. Für die Notare, die am 13. März 1938
österreichische Notare waren und das Amt noch
am 27. April 1945 im Gebiete der Republik
Österreich ausgeübt haben, gelten folgende
Vorschriften
1. Den belasteten Personen im Sinne des
§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist die
Tätigkeit als Notare oder in solchen oder
ähnlichen Kanzleien verboten. Das Bundesministerium
für Justiz hat die erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen.
2. Minderbelastete Personen [§ 17, Abs. (3),
des Verbotsgesetzes 1947] sind gemäß den Bestimmungen
des § 19, Abs. (1), lit. e, und
Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 bis 30. April
1950 nicht berechtigt, den Beruf eines Notars
auszuüben oder in solchen oder ähnlichen
Kanzleien zu arbeiten. Das Bundesministerium
für Justiz hat die erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen. Nach dem 1. Mai 1950
kann eine solche Person wieder zum Notar
bestellt werden, wenn die Voraussetzungen
des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl.
Nr. 75, in seiner am 13. März 1938 gültigen
Fassung vorliegen; ein Anspruch auf eine bestimmte
Notarstelle besteht jedoch nicht.
3. Notare, auf die die Bestimmungen der
Z. 1 und 2 keine Anwendung finden, sind
im Amte zu bestätigen."
2. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Für die Notare, die zwischen dem 13. März
1938 und dem 27. April 1945 im Gebiete der
Republik Österreich zu Notaren bestellt wurden,
gelten die Bestimmungen des § 4, die Vorschriften
der Z. 2 und 3 aber mit der Änderung,
daß in jedem Falle zu prüfen ist, ob der
Notar den Erfordernissen zur Erlangung des
Notaramtes nach der Notariatsordnung entspricht.
Die Große Staatsprüfung ersetzt die
Notariatsprüfung."
3. Im § 6, Abs. (1), treten an die Stelle des
1. Satzes folgende Bestimmungen
„§ 6. (1) Die Entscheidung darüber, ob nach den
vorstehenden Vorschriften ein Notar in seinem
Amte bestätigt wird, oder die Feststellung, ob
der Notar von der Berufsausübung ausgeschlossen
ist, steht dem Bundesministerium
für Justiz zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht
der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 genannten Kommission eingeräumt ist."
4. § 8, 1. Satz, hat zu lauten
„§ 8. Ergibt sich im Zuge der Erhebungen hinreichender
Grund zur Annahme, daß ein Ausübungsverbot
festzustellen sein wird, so hat die
Notariatskammer die vorläufige Suspension zu
verfügen, ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde
abzuwarten."
5. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes
1947 eine Ausnahme von der Behandlung
nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht
gemäß § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des
Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, die
mit der Entscheidung des Bundesministeriums
für Justiz oder der Notariatskammer im
Widerspruch steht, so haben diese ihre Entscheidung
außer Kraft zu setzen, ein neuerliches
Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung
der nach § 27 des Verbotsgesetzes 1947
bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 oder
gemäß § 19, Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen
Entscheidung abermals zu entscheiden."
6. Im § 10 treten an die Stelle des Abs. (2)
folgende Bestimmungen
„(2) Für die Eintragung in die Liste der
Notariatskandidaten gelten folgende Bestimmungen
1. Belastete Personen [§ 17, Abs. (2), des
Verbotsgesetzes 1947] dürfen weder den Beruf
eines Notariatskandidaten ausüben noch in solchen
oder ähnlichen Kanzleien arbeiten.
Minderbelastete Personen im Sinne der Bestimmungen
des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes
1947 dürfen bis zum 30. April 1950
die Tätigkeit eines Notariatskandidaten nicht
ausüben und nicht in solchen oder ähnlichen
Kanzleien arbeiten [§ 19, Abs. (1), lit. e, und
§ 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Die
Notariatskammer hat die erforderlichen Anweisungen
zu geben; §§ 7 bis 9 sind anzuwenden.
2. Auf alle übrigen Notariatskandidaten
sind die Vorschriften des Gesetzes vom
25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, anzuwenden.
Die Entscheidung kommt der zuständigen
Notariatskammer zu. Gegen eine Entschei-
dung nach Z. 1 oder 2 steht dem Notariatskandidaten
die Beschwerde gemäß § 138 NO.
zu."
Abschnitt II.
Übergangsbestimmungen.
7. (1) Anhängige Verfahren sind in jeder Lage
nach den Bestimmungen des Abschnittes I
weiterzuführen; die Notariatskammer kann
einem noch nicht vorgelegten Rechtsmittel
gegen ihre Entscheidung selbst stattgeben, wenn
bei Anwendung der Vorschriften des Abschnittes
I anders zu entscheiden gewesen wäre.
(2) Für rechtskräftig erledigte Verfahren gelten
folgende Bestimmungen
Wurde einem Notar nach den Bestimmungen
der Notariatsordnung 1945 in ihrer ursprünglichen
Fassung
a) die Ausübung seines Berufes gestattet oder
b) auf Grund seiner Zugehörigkeit zur
NSDAP oder einer ihr angeschlossenen
Gliederung die Ausübung seines Berufes
verboten
und ist eine solche Entscheidung nicht im Einklang
mit den Bestimmungen des vorliegenden
Bundesverfassungsgesetzes, durch welche die Notariatsordnung
1945 geändert wird, so sind die
Bestimmungen des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes
auf ihn anzuwenden, als ob diese
Entscheidung nicht gefällt worden wäre; dementsprechend
ist nach den für seinen Fall zutreffenden
anderen Bestimmungen des vorliegenden
Bundesverfassungsgesetzes
1. er von der Ausübung seines Berufes auszuschließen,
entweder vollständig oder bis
zum 30. April 1950, oder
2. seine Ausschließung von der Berufsausübung
aufzuheben, oder
3. sein Fall der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 angeführten Kommission
vorzulegen.
Ein Notar, dem gestattet wird, seine Tätigkeit
wieder auszuüben, hat keinen Anspruch auf eine
bestimmte Notarstelle.
8. Die Bestimmungen der Z. 7 gelten sinngemäß
für Notariatskandidaten.
IX. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen über die Sühneabgabe.
Abschnitt I.
1. (1) Personen, auf die die Bestimmungen des
S 17, Abs. (2) und (3), des Verbotsgesetzes 1947
Anwendung finden, unterliegen einer laufenden
und einer einmaligen Sühneabgabe.
(2) Gegenstand der laufenden Sühneabgabe
sind das Einkommen und der Ertrag der grundsteuerpflichtigen
Wirtschaftsgüter des Sühnepflichtigen,
Gegenstand der einmaligen Sühneabgabe
ist das Vermögen des Sühnepflichtigen.
(3) Die aus der einmaligen Sühneabgabe eingehenden
Beträge sind zur Abdeckung der Bundesschuld
bei der Österreichischen Nationalbank
zu verwenden.
Abschnitt II.
Laufende Sühneabgabe.
2. Die laufende Sühneabgabe besteht aus
a) einem Zuschlag zur Einkommensteuer
(Lohnsteuer) und
b) einer besonderen Abgabe von dem Ertrag
der grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter
des Sühnepflichtigen.
3. (1) Die Sühneabgabepflicht gemäß Z. 2, lit. a,
beginnt, wenn die Einkommensteuer veranlagt
wird, mit dem Kalenderjahr 1945, wenn die
Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben
wird (Lohnsteuer), mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesverfassungsgesetzes und endet
a) für belastete Personen [§ 17, Abs. (2), des
Verbotsgesetzes 1947] mit Ablauf des Kalenderjahres
1950,
b) für minderbelastete Personen [§ 17,
Albs. (3), des Verbotsgesetzes 1947] mit
Ablauf des Kalenderjahres 1948.
(2) Die Sühneabgabepflicht gemäß Z. 2, lit. b,
beginnt mit dem Kalenderjahr 1945 und endet
a) für belastete Personen [§ 17, Abs. (2), des
Verbotsgesetzes 1947] mit Ablauf des Kalenderjahres
1950,
b) für minderbelastete Personen [§ 17,
Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947] mit Ablauf
des Kalenderjahres 1948.
4. (1) Der Zuschlag zur Einkommensteuer
(Lohnsteuer) beträgt für belastete Personen
20 v. H., für minderbelastete Personen 10 v. H.
(2) Die besondere Abgabe gemäß Z. 2, lit. b,
beträgt für belastete Personen 20 v. H., für
minderbelastete Personen 10 v. H. der von diesen
Personen zu entrichtenden Grundsteuer. Im
Falle eines Miteigentums an grundsteuerpflichtigen
Wirtschaftsgütern ist die besondere Abgabe
dem sühnepflichtigen Miteigentümer gesondert
vorzuschreiben. Bemessungsgrundlage bildet in
diesem Falle jener Teil der Grundsteuer, der
dem Anteilverhältnis des Miteigentümers entspricht.
5. (1) Bei der Haushaltsbesteuerung (§§ 26 und
27 des Einkommensteuergesetzes) wird die Sühneabgabe
gemäß Z. 2, lit. a, den sühnepflichtigen
Personen von jenem Teil der veranlagten Einkommensteuer
vorgeschrieben, der auf ihre Einkünfte
verhältnismäßig entfällt.
(2) Der Haushaltsvorstand haftet für die
Sühneabgabe der Angehörigen seines Haushaltes.
Abschnitt III.
Einmalige Sühneabgabe.
6. Der Sühneabgabe vom Vermögen unterliegen
die gemäß Z. 1 Sühnepflichtigen, sofern
nicht im Strafurteil gemäß §§ 3 a, 3 b, 3 d, 3 e,
3 f, 3 g, Abs. (1), 11 und 12 des Verbotsgesetzes
1947 oder gemäß dem Kriegsverbrechergesetz in
der derzeit geltenden Fassung auf Vermögensverfall
erkannt wird.
7. (1) Gegenstand der Sühneabgabe vom Vermögen
bildet bei den Sühnepflichtigen, die im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, ihr gesamtes in- und ausländisches
Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten,
bei den Sühnepflichtigen, die im Inland
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, ihr gesamtes im Inland
befindliches Vermögen nach Abzug der damit
im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden
Verbindlichkeiten.
(2) Nicht zum Vermögen im Sinne des Abs. (1)
zählen bewegliche Gegenstände, die ausschließlich
zum persönlichen Gebrauch des Abgabepflichtigen
bestimmt sind oder zu seinem Hausrat gehören,
soweit sie nicht Luxusgegenstände sind.
(3) Vermögenschaften und Vermögensrechte,
die der Sühnepflichtige nach dem 13. März
1938 erworben hat und die den Eigentümern,
sei es eigenmächtig, sei es auf Grund
von gesetzlichen oder anderen Anordnungen aus
sogenannten rassischen, aus nationalen oder aus
anderen Gründen im Zusammenhange mit der
nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen
worden sind, gehören zum Vermögen im Sinne
des Abs. (1), bleiben aber für die Berechnung
der Sühneabgabe so lange außer Betracht, bis
über das endgültige Schicksal dieser Vermögenschaften
und Vermögensrechte entschieden ist.
8. (1) Der Wert des der Sühneabgabe unterliegenden
Vermögens ist nach dem Stand vom
1. Jänner 1944 zu berechnen (einschließlich aller
Werte, um die sich das Vermögen seit diesem
Datum verringert hat).
(2) Abgabepflichtige, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,
dürfen die nachfolgenden Beträge, die abgabefrei
sind, absetzen
a) belastete Personen 5000 S zuzüglich je
2000 S für jedes Kind unter 17 Jahren
und für jede Person, für deren Unterhalt
sie zu sorgen haben,
b) minderbelastete Personen 10.000 S zuzüglich
je 2000 S für jedes Kind unter 17 Jahren
und für jede Person, für deren Unterhalt
sie zu sorgen haben.
9. (1) Von dem den Freibetrag (Z. 8) übersteigenden
Vermögen, das nach unten auf einen
durch 1000 teilbaren Betrag abzurunden ist (Bemessungsgrundlage),
wird die Abgabe bemessen
und beträgt
Bei einer Bemessungsgrundlage
(2) Die Sühneabgabe ist mit der Maßgabe zu
bemessen, daß von dem Vermögen einer höheren
Stufe nach Abzug der Sühneabgabe niemals weniger
erübrigen darf, als von dem höchsten Vermögen
der nächstniedrigeren Stufe nach Abzug
der auf dieses Vermögen entfallenden Sühneabgabe
erübrigt.
10. (1) Die Sühneabgabe ist ohne besondere
Aufforderung in vier gleichen Teilbeträgen an
das Finanzamt zu entrichten, das für die Bemessung
der Einkommensteuer des Abgabepflichtigen
zuständig ist.
(2) Der erste Teilbetrag wird einen Monat, der
zweite Teilbetrag drei Monate, der dritte Teilbetrag
sechs Monate, der vierte Teilbetrag neun
Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
fällig.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
11. Die Verpflichtung zur Entrichtung der
Sühneabgabe wird durch nach dem 1. Jänner
1944 zwischen Angehörigen (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes)
abgeschlossene Rechtsgeschäfte
unter Lebenden nicht berührt.
12. (1) Jeder Sühnepflichtige ist verpflichtet,
dem für die Bemessung seiner Einkommensteuer
zuständigen Finanzamte mitzuteilen, in welche
Gruppe er auf Grund der Feststellungen der für
die Registrierung der Nationalsozialisten zuständigen
Behörde eingereiht wurde; er ist ferner
verpflichtet, dem Finanzamte alle Unterlagen,
die zur Bemessung der Sühneabgabe erforderlich
sind, nach den durch Verordnung zu treffenden
Bestimmungen zu erbringen.
(2) Die Vorschriften über Bemessung, Vorschreibung
und Einhebung der Vermögensteuer
finden, soweit in diesem Bundesverfassungsgesetz
keine anderen Bestimmungen getroffen werden,
auf die Sühneabgabe Anwendung.
X. HAUPTSTÜCK.
Abänderung des Schillinggesetzes.
Das Gesetz vom 30. November 1945, St. G.
Bl. Nr. 231, über Maßnahmen auf dem Gebiete
der Währung (Schillinggesetz) wird abgeändert
wie folgt
Im § 17 entfallen die Worte „oder von Personen,
auf die § 17 des Verbotsgesetzes, St. G.
Bl. Nr. 13/1945, Anwendung findet,".
XI. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen auf dem Gebiete des Jagdwesens.
1. Im § 4 des Gesetzes vom 10. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 71, über die Anwendung des
Reichsjagdrechtes entfällt der zweite Satz des
Abs. (2).
2. Die Verordnung des Staatsamtes für Land-
und Forstwirtschaft vom 19. September 1945,
St. G. Bl. Nr. 178, betreffend Durchführungsbestimmungen
zum Gesetz vom 10. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 71, über die Anwendung des
Reichsjagdrechtes (Erste Jagdrechtsverordnung)
wird abgeändert wie folgt
a) Im § 6 entfällt die Z. 6; die Ziffern 7
und 8 erhalten die Bezeichnung 6 und 7.
b) Im § 10, Abs. (2), haben die Worte: „auf
die § 17 des Verbotsgesetzes nicht Anwendung
findet und" zu entfallen.
XII. HAUPTSTOCK.
Bestimmungen auf dem Gebiete des Gewerberechtes.
Abschnitt I.
1. (1) Berechtigungen zur Ausübung der in
§ 18, lit. e, des Verbotsgesetzes 1947 aufgezählten
Gewerbe, die Personen erteilt wurden,
auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 anzuwenden ist, sind mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen.
(2) Desgleichen sind Berechtigungen zur Ausübung
von Gewerben jedweder Art erloschen,
die Personen verliehen wurden, welche dem
vorbeschriebenen Personenkreis angehören,
wenn der Betriebsumfang der Gewerbe die im
§ 18, lit. d, des Verbotsgesetzes 1947 angegebene
Größe überschreitet.
(3) Sind die im § 19, Abs. (1), lit. d und e,
des Verbotsgesetzes 1947 genannten Berechtigungen
Personen verliehen, auf die § 17, Abs. (3),
des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, so sind
unbeschadet der Vorschriften des XVIII. Hauptstückes
dieses Bundesverfassungsgesetzes die Berechtigungen
bis zum 30. April 1950 mit seinem
Inkrafttreten außer Wirksamkeit gesetzt, es sei
denn, daß nach den Bestimmungen des § 19,
Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 oder nach den
Bestimmungen der Z. 4 des Abschnittes II des
I. Hauptstückes dieses Bundesverfassungsgesetzes
im Einzelfall eine andere Regelung zu
erfolgen hat.
(4) Berechtigungen zur Ausübung des Gast-
und Schankgewerbes sowie zum Großhandel mit
Lebensmitteln sind, sofern sie Personen verliehen
sind, auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 Anwendung findet, bis zum
30. April 1950 mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesverfassungsgesetzes außer Wirksamkeit gesetzt.
2. Für die Dauer der Außerwirksamkeitsetzung
(Z. 1) ist die Ausübung der Berechtigung
durch einen Stellvertreter (Geschäftsführer) oder
Pächter ausgeschlossen.
3. Bei Realgewerben tritt an Stelle des Erlöschens
der Berechtigung und der Außerwirksamkeitssetzung
(Z. 1) das Verbot der Ausübung.
Soweit nicht Bestimmungen des Verbotsgesetzes
1947 entgegenstehen, sind Besitzern von solchen
Realgewerben Verfügungen mit Ausnahme der
Veräußerung untersagt.
4. Die Vorschriften der Gewerbeordnung und
der auf Grund ihres § 24 erlassenen Verordnungen
sowie des Untersagungsgesetzes, B. G.
Bl. Nr. 30/1937, in der derzeit geltenden Fassung
bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß
die im § 57 der Gewerbeordnung und im § 3
des Untersagungsgesetzes angeführten Fristen
durch die Außerwirksamkeitsetzung von Gewerbeberechtigungen
gehemmt werden.
5. Die Vorschriften dieses Abschnittes finden
auch auf Berechtigungen zur Ausübung der in
den §§ 18 und 19 des Verbotsgesetzes 1947 aufgezählten,
den Bestimmungen der Gewerbeordnung
nicht unterliegenden Erwerbstätigkeiten
sinngemäße Anwendung, sofern nicht in einzelnen
Hauptstücken dieses Bundesverfassungsgesetzes
Sonderbestimmungen für diese Tätigkeit
getroffen sind.
Abschnitt II.
Übergangsbestimmungen.
6. Nach § 15 des Verbotsgesetzes vom
8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, in seiner ursprünglichen
Fassung, und § 5 der 3. Durchführungsverordnung
zum Verbotsgesetz vom
22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 131, anhängige
Verfahren sind gemäß den Bestimmungen dieses
Bundesverfassungsgesetzes zu behandeln.
XIII. HAUPTSTÜCK.
Änderung des Veranstaltungsbetriebegesetzes.
Das Gesetz vom 27. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 101, über die Regelung des Berechtigungswesens
in den Theater-, Konzert-, Kino-,
Varieté-, Zirkus- und anderen Veranstaltungsbetrieben
(Veranstaltungsbetriebegesetz) wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 2, Abs. (3), hat zu lauten
„(3) Von der Führung eines Veranstaltungsbetriebes
sind Personen, auf die § 17, Abs. (2),
des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung findet,
ausgeschlossen."
2. § 2, Abs. (4), hat zu lauten
„(4) Personen, auf die § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes
1947 Anwendung findet, sind von
der Führung eines solchen Betriebes für die Zeit
bis 30. April 1950 ausgeschlossen, es sei denn,
daß sie gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 oder nach den Bestimmungen der
Z. 4 des Abschnittes II des I. Hauptstückes des
Nationalsozialistengesetzes ein Ausübungsverbot
nicht trifft."
3. Der bisherige Abs. (4) erhält die Bezeichnung
„(5)".
XIV. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen, betreffend die Anforderung von
Wohnungen.
Abschnitt I.
Das Gesetz vom 22. August 1945, St. G. Bl.
Nr. 138, betreffend die Anforderung und Vergebung
von Wohn- und Geschäftsräumen (Wohnungsanforderungsgesetz),
in der derzeit geltenden
Fassung wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. § 4, Abs. (1), lit g, hat zu lauten
„g) Wohnungen von Personen, auf die selbst
oder deren in Wohnungsgemeinschaft
lebenden Ehegatten § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 Anwendung findet (§ 5,
Punkt 8);".
2. § 5, Punkt 7, hat zu lauten
„Wohnungen von Personen, auf die der § 17,
Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden
ist, jedoch nur insoweit, als dies zugunsten von
Kriegsopfern oder Opfern der nationalsozialistischen
Unterdrückung notwendig ist, unbeschadet
der Bestimmungen über die Rückstellung von
arisiertem oder sonst entzogenem Vermögen."
3. § 5, Punkt 8, hat zu lauten
„Wohnungen von Personen, auf die § 17,
Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung
findet. Das gleiche gilt für Wohnungen von
Personen, auf deren lebende Ehegatten diese
Voraussetzung zutrifft, wenn sie am 1. September
1945 miteinander in Wohngemeinschaft
gelebt oder später eine solche begründet halben."
4. § 9, Abs. (5), wird aufgehoben.
5. § 10, Abs. (2), Punkt 3, hat zu lauten
„wenn auf die Mieter oder Inhaber § 17,
Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung
findet;".
Abschnitt II.
6. (1) Hat der zuständige Kommandant einer
Besatzungsmacht Möbel, die zur Zeit der Besetzung
durch diese Macht einem an seinem
Wohnsitz nicht anwesenden Nationalsozialisten
oder seinem mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden Ehegatten gehörten, einer Gebietskörperschaft
vor dem 20. Oktober 1945 zur
Verfügung gestellt und hat diese darüber verfügt,
so ist das Eigentum an diesen Möbeln auf
die Gebietskörperschaft übergegangen.
(2) Die Gebietskörperschaft hat die in ihr
Eigentum übergegangenen Möbel Personen zur
Benützung zu überlassen, die durch Kriegseinwirkung
oder aus nationalen, sogenannten rassischen
oder politischen Gründen geschädigt
worden sind, oder diese sonst im öffentlichen
Interesse zu verwenden.
(3) Zuständiger Kommandant ist ein Kommandant,
dem mindestens das Gebiet eines Verwaltungsbezirkes
untersteht.
(4) Unter Möbeln ist alles zu verstehen, was
üblicherweise zur Wohnungseinrichtung gehört.
(5) Als Nationalsozialist im Sinne des Abs. (1)
sind alle jene Personen anzusehen, welche gemäß
§ 4 des Verbotsgesetzes 1947 registrierungspflichtig
sind oder ausschließlich aus dem Grunde
der Registrierungspflicht nicht unterliegen, weil
sie sich nicht dauernd oder zeitlich auf dem Gebiete
der Republik Österreich aufhalten.
(6) Von allen Rechten an den in das Eigentum
der Gebietskörperschaft übergegangenen
Möbeln bleiben nur die richterlichen Pfandrechte,
die vor dem Eigentumsübergang auf die Gebietskörperschaft
bestanden haben, aufrecht.
(7) Darüber, ob und wann von einem zuständigen
Kommandanten eine Verfügung im Sinne
des Abs. (1) getroffen wurde, sowie über den
Zeitpunkt der Besetzung einer Gebietskörperschaft
können die Gerichte eine sie bindende
Auskunft des Bundesministeriums für Justiz einholen.
Abschnitt III.
Übergangsbestimmungen.
7. Maßnahmen, die auf Grund des Wohnungsanforderunggesetzes
hinsichtlich der im
§ 5, Z. 7 und 8, dieses Gesetzes in seiner ursprünglichen
Fassung genannten Wohnungen
getroffen worden sind, bleiben aufrecht.
8. (1) Von den im § 4, Abs. (1), und im § 13
des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen abgeschlossene
Mietverträge über Wohnungen, für
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
einer anderen Person eine vorläufige
Benützungsbewilligung von der dafür
nach ihrem Aufgabenbereich zuständigen Behörde
ausgestellt wurde, gelten kraft Gesetzes als
aufgelöst. Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt durch Kundmachung feststellen,
welche Behörden für die Ausstellung von
vorläufigen Benützungsbewilligungen zuständig
waren.
(2) Wird die vorläufige Benützungsbewilligung
von der Gemeinde nicht binnen drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
widerrufen, gilt sie als endgültige Zuweisung
im Sinne des § 17 des Wohnungsanforderungsgesetzes.
Ein Widerruf ist nur zulässig,
wenn die Zugewiesenen nicht der ersten
Dringlichkeitsklasse im Sinne des § 15, Abs. (1),
des Wohnungsanforderungsgesetzes angehören
oder der Belag durch die den Hausstand bildenden
Bewohner nicht dem im § 5, Punkt 13,
des Wohnungsanforderungsgesetzes aufgestellten
Schlüssel entspricht.
(3) Wurde mit dem auf Grund dieses Bundes-
Verfassungsgesetzes endgültig Zugewiesenen kein
Mietvertrag albgeschlossen, so gelten hinsichtlich
der Räumung die Bestimmungen des § 18,
Abs. (2), des Wohnungsanforderungsgesetzes.
(4) War mit der in Abs. (1) erwähnten vorläufigen
Benützungsbewilligung oder gesondert
die Berechtigung zur vorläufigen Benützung der
in der zugewiesenen Wohnung vorhandenen
Möbel ausgesprochen worden, so sind diese kraft
Gesetzes angefordert.
(5) Personen, denen eine Berechtigung zur Benützung
der Möbel erteilt wurde, haben diese
der Gemeinde binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes anzuzeigen
und, soweit sie diese Möbel benötigen,
um deren endgültige Zuweisung anzusuchen.
Soweit diese die Möbel nicht benötigen, sind
sie anderen, bevorzugt zu behandelnden Wohnungswerbern
(§ 15 des Wohnungsanforderungsgesetzes)
gegen Vergütung zuzuweisen. Die für
die Möbel zu bezahlende Vergütung ist von der
Bezirks Verwaltungsbehörde festzusetzen.
9. Die Gemeinden haben vorläufige Benützungsbewilligungen
für Wohnungen, deren
bisherige Inhaber nicht dem im § 4, Abs. (1),
und im § 13 des Verbotsgesetzes 1947 genannten
Personenkreis angehören, binnen drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
aufzuheben. Das gleiche gilt für vorläufige
Benützungsbewilligungen für Möbel.
XV. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen über die Nutzung von Kleingärten.
Abschnitt I.
1. (1) Pachtverträge über kleingärtnerlisch genutzte
Grundstücke, die von den im § 17,
Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten |
Personen als Pächter abgeschlossen sind, sind
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
aufgelöst.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) sind auch
auf die lebenden Ehegatten der dort angeführten
Personen anzuwenden, wenn sie am 1. September
1945 miteinander in Wohngemeinschaft
gelebt oder später eine solche begründet haben.
(3) Die bisherigen Pächter haben die auf den
Pachtgrundstücken befindlichen Bauten gegen
eine vom Verpächter zu entrichtende angemessene
Entschädigung zu belassen. Kommt eine
Einigung über die Höhe der Entschädigung
nicht zustande, so wird sie von der Bezirksverwaltungsbehörde
festgesetzt. Über Berufungen
entscheidet der Landeshauptmann (Bürgermeister
der Stadt Wien) endgültig.
2. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann
Personen, auf die die Voraussetzungen der Z. 1,
Abs. (1) und (2), zutreffen und die Eigentümer
von Grundstücken sind, die innerhalb einer geschlossenen
Kleingartenanlage liegen, mit Bescheid
auffordern, diese Grundstücke samt den
darauf befindlichen Bauten einer bestimmten gemeinnützigen
Kleingartenvereinigung bis zur
Dauer von zehn Jahren zu ortsüblichen Bedingungen
zur Nutzung durch Kleingärtner in
Pacht zu überlassen.
(2) Kommt binnen vier Wochen nach Zustellung
der Aufforderung eine Einigung zwischen
den Beteiligten nicht zustande, so setzt die Bezirksverwaltungsbehörde
die Bedingungen des
Pachtverhältnisses mit Bescheid fest.
3. Mit der Auflösung des Pachtvertrages gemäß
Z. 1 erlischt die Mitgliedschaft des bisherigen
Pächters zur Kleingartenvereinigung.
Das gleiche gilt für die in Z. 2, Abs. (1), erwähnten
Grundstückseigentümer mit dem Zeitpunkte
der Verpachtung, sofern sie einer Kleingartenvereinigung
angehören.
4. Pachtverträge über die auf Grund der Z. 2,
Abs. (1), freigewordenen Kleingärten bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch bei
der Gemeinde zu errichtende Kommissionen.
Diese bestehen aus dem Bürgermeister oder
einem von ihm bestellten beamteten Vertreter
als Vorsitzendem und je einem Vertreter der
drei anerkannten politischen Parteien. Die Kommissionen
fassen ihre Beschlüsse einhellig. Ihre
Beschlüsse sind endgültig. Wird ein solcher Beschluß
nicht binnen drei Monaten nach Einlangen
des Pachtvertrages bei den Kommissionen
von diesen gefaßt, gilt der Pachtvertrag als genehmigt.
Abschnitt II.
Übergangsbestimmungen.
5. Pachtverträge über kleingärtnerisch genutzte
Grundstücke, die von den im § 4,
Abs. (1), und im § 13 des Verbotsgesetzes 1947
genannten Personen als Pächter abgeschlossen
sind, gelten mit 27. April 1945 als aufgelöst,
wenn für solche Grundstücke vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes einer anderen
Person eine provisorische Benützungsbewilligung
von der dafür nach ihrem Aufgabenbereich
zuständigen Behörde, bei den im Eigentum
der österreichischen Staatseisenbahnen
stehenden Grundstücken von diesen, ausgestellt
wurde. Vorläufige Benützungsbewilligungen für
Kleingärten von Personen, die nicht dem erwähnten
Personenkreis angehören, sind von der
Gemeinde binnen drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes aufzuheben.
6. Die Gemeinden haben vorläufige Benützungsbewilligungen
für Kleingärten, deren
bisherige Inhaber nicht den im § 4, Abs. (1), des
Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen angehören,
binnen drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Rundesverfassungsgesetzes aufzuheben.
XVI. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen über die Arbeitspflicht.
Das Bundesverfassungsgesetz vom 15. Februar
1946, B. G. Bl. Nr. 63, über die Sicherstellung
der für den Wiederaufbau erforderlichen Arbeitskräfte
(Arbeitspflichtgesetz) in der derzeit
geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1, Abs. (2), lit. a, sind die Worte: „die
in den §§ 4 und 12 des Verfassunggesetzes
vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13 (Verbotsgesetz),
genannt sind" durch die Worte: „auf die
§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung
findet" zu ersetzen;
2. im § 2, Abs. (1), lit. a, sind die Worte: „die
in den §§ 4 und 12 des Verbotsgesetzes genannt
sind" durch die Worte: „auf die § 17, Abs. (2),
des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung findet" zu
ersetzen;
3. der Eingang des § 2, Abs. (3), hat zu lauten
„Personen, die im Erwerbsleben voll beschäftigt
sind und auf die nicht § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 anzuwenden ist,".
XVII. HAUPTSTÜCK.
Änderung des Wirtschaftssäuberungsgesetzes.
Abschnitt I.
Das Wirtschaftssäuberungsgesetz vom September
1945, St. G. Bl. Nr. 160, in der derzeit
geltenden Fassung wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. An die Stelle der §§ 1 bis 4 treten folgende
Bestimmungen
„Ausschluß von der Betriebsführung.
§ 1. (1) Personen, auf die §, 17, Abs. (2), des
Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, sind von
der Führung eines Betriebes oder Unternehmens
jedweder Art ausgeschlossen, in dem mindestens
ein Dienstnehmer beschäftigt ist. Dieses Verbot
gilt auch für Betriebe oder Unternehmungen, in
denen kein Dienstnehmer beschäftigt ist, wenn
am 1. Jänner 1945 mindestens ein Dienstnehmer
beschäftigt war. Als Dienstnehmer gelten nicht
der Ehegatte, die Eltern und die Kinder des
Unternehmers sowie deren Ehegatten.
(2) Personen, auf die § 17, Abs. (3), des
Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, sind bis
30. April 1950 von der Führung eines Betriebes
oder Unternehmens jedweder Art ausgeschlossen,
sofern der Betrieb oder das Unternehmen über
den Rahmen eines Mittelbetriebes hinausgeht.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
gelten nicht für
a) Rechtsanwälte, Verteidiger in Strafsachen,
Notare und Patentanwälte,
b) im Gesundheitsdienst tätige Ärzte, Zahnärzte;
Dentisten (Zahntechniker) und Pharmazeuten.
Dienstrechtliche Bestimmungen.
§ 2. (1) Als Dienstnehmer im Sinne der §§ 3
bis 7 gelten alle im § 1, Abs. (2) und (3), lit. a
und lit. c, des Arbeiterkammergesetzes vom
20. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 95, angeführten Personen.
(2) Als Dienstnehmer im Sinne der §§ 3 bis 7
gelten nicht
a) Personen, auf die § 18, lit. b, des Verbotsgesetzes
1947 anzuwenden ist,
b) Rechts- und Patentanwaltsanwärter und
Notariatskandidaten.
§ 3. Dienstnehmer, auf die § 17, Abs. (2), des
Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, sind fristlos
zu entlassen. Die Entlassung kann entweder
vom Dienstgeber oder gemäß § 10, Abs. (1), von
der Kommission beim Landesarbeitsamt (§ 9)
ausgesprochen werden. Die Entlassung gilt als
vom Dienstnehmer verschuldet.
§ 3 a. (1) Dienstnehmer, auf die § 17, Abs. (2),
des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, sind
von der Bekleidung folgender Posten ausgeschlossen
a) Von Leiterposten in privaten Heil-, Pflege-,
Lehr- und Erziehungsanstalten sowie medizinisch-
chemischen Laboratorien,
b) von sonstigen leitenden Posten aller Art
(einschließlich der Stellung eines Prokuristen,
Handlungsbevollmächtigten und Abteilungsleiters),
c) als Redakteur (§ 18, lit. h, des Verbotsgesetzes
1947),
d) als Arzt,
e) als Zahnarzt oder Pharmazeut,
f) als Tierarzt,
g) als Dentist (Zahntechniker),
h) als beratender Ingenieur (§ 18, lit. f, des
Verbotsgesetzes 1947).
(2) Die Verbote des Abs. (1), lit. e bis g, gelten
bis zum 30. April 1955.
(3) Personen, die gemäß § 18, lit. f, des Verbotsgesetzes
1947 von der Ausübung des Berufes
eines Rechtsanwaltes (Rechtanwaltsanwärters),
Verteidigers in Strafsachen, Notars (Notariatskandidaten)
oder Patentanwaltes (Patentanwaltsanwärters)
ausgeschlossen worden sind, können,
wenn auf sie § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 anzuwenden ist, nicht als Dienstnehmer in
Kanzleien von Rechtsanwälten, Verteidigern in
Strafsachen, Notaren oder Patentanwälten beschäftigt
werden.
(4) Für Dienstnehmer, auf die § 17, Abs. (3),
des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, gelten
die Verbote des Abs. (1), lit. a bis f, bis zum
30. April 1950; die Verbote gelten für die im
Abs. (1), lit. d bis f, genannten Dienstnehmer
jedoch nicht, wenn sie nach § 19, Abs. (2), des
Verbotsgesetzes 1947 für diese Berufe zugelassen
werden.
(5) Personen, die gemäß § 19, Albs. (1), lit. e,
des Verbotsgesetzes 1947 von der Ausübung
des Berufes eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwaltsanwärters),
Verteidigers in Strafsachen, Notars
(Notariatskandidaten) oder Patentanwaltes (Patentanwaltsanwärters)
ausgeschlossen und nicht
nach § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947
für diese Berufe zugelassen worden sind, können,
wenn auf sie § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes
1947 anzuwenden ist, bis zum 30. April 1950
nicht als Dienstnehmer in solchen Kanzleien beschäftigt
werden.
§ 4. (1) Dienstnehmer, auf die § 17, Abs. (3),
des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, können
unter Einhaltung der gesetzlich zulässigen
Mindestkündigungsfristen zum Fünfzehnten oder
letzten eines Kalendermonates gekündigt werden,
wenn sie folgende Posten bekleiden
a) Einen Leiterposten in privaten Heil-, Pflege-,
Lehr- und Erziehungsanstalten sowie medizinisch
-chemischen Laboratorien,
b) einen leitenden Posten nach § 3 a, Abs. (1),
lit. b,
c) als Redakteur (§ 19, Abs. (1), lit. f, des
Verbotsgesetzes 1947),
d) als angestellter Arzt, Zahnarzt, Pharmazeut
oder Tierarzt, sofern sie nicht nach
§ 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947
für diese Berufe zugelassen sind.
e) Dienstnehmer, die
f) sich erwiesenermaßen im Betriebe im nationalsozialistischen
Sinne besonders betätigt
haben oder
g) hauptsächlich aus politischen, dem Nationalsozialismus
dienlichen Gründen oder
deshalb angestellt wurden, weil sie zu Behörden,
Parteistellen oder wirtschaftlichen
Organisationen enge Beziehungen hatten
oder
c) im Zuge der wirtschaftlichen Durchdringung
Österreichs durch das Deutsche Reich
auf Grund von Sonderverträgen angestellt
wurden,
können unter Einhaltung der gesetzlich zulässigen
Mindestkündigungsfristen zu den gesetzlichen
Kündigungsterminen, wenn sie jedoch dem Angestelltengesetz
unterliegen, zum Fünfzehnten
oder Letzten eines Kalendermonates gekündigt
werden.
(3) Personen, die gemäß § 19, Abs. (1), lit. e,
des Verbotsgesetzes 1947 von der Ausübung des
Berufes eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwaltsanwärters),
Verteidigers in Strafsachen, Notars
(Notariatskandidaten) oder Patentanwaltes (Patentanwaltsanwärters)
ausgeschlossen und nicht
nach § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947
für diese Berufe zugelassen worden sind, können
unter Einhaltung der gesetzlich zulässigen Mindestkündigungsfristen
zum Fünfzehnten oder
Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden,
wenn sie als Dienstnehmer in solchen Kanzleien
beschäftigt werden.
2. Nach § 6 sind folgende §§ 6 a und 6 b
einzufügen
„§ 6 a. Macht der Dienstgeber von dem ihm
nach § 4 zustehenden Kündigungsrecht keinen
Gebrauch, so kann das dem Dienstnehmer nach
dem Dienstvertrag gebührende Monatsentgelt
vom Dienstgeber einseitig im Rahmen der Bestimmungen
des § 6, Abs. (1), herabgesetzt
werden.
§ 6 b. (1) Dienstnehmer, auf die § 17, Abs. (3),
des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, sind,
wenn sie im Dienst belassen werden, im Falle
einer in der Zeit zwischen dem 14. März 1938
und dem 30. April 1945 erfolgten außertourlichen
Vorrückung oder Beförderung auf den
Stand zurückzuversetzen, den sie sonst auf
Grund des Dienstvertrages erreicht hätten.
(2) Dienstnehmer, auf die § 17, Abs. (3),
des Verbotsgeserzes 1947 anzuwenden ist, können
von der auf Dienstvertrag beruhenden Vorrückung
in höhere Gehalts(Lohn)stufen bis zum
30. April 1948 ausgeschlossen werden, wobei der
Zeitraum der Vorrückungssperre für eine allenfalls
später anfallende Vorrückung nicht anzurechnen
ist."
3. Im § 7 sind
a) im Abs. (2) die Worte: „auf sie die Bestimmungen
der §§ 4 und 12 des Verbotsgesetzes
nicht Anwendung finden" durch
die Worte: „sie nicht als sühnepflichtige
Personen im Sinne des § 17 des Verbotsgesetzes
1947 gelten",
b) im Abs. (3) die Worte: „auf die § 17 des
Verbotsgesetzes Anwendung findet" durch
die Worte: „die als belastete Personen im
Sinne des § 17. Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 gelten" und
c) im ersten und zweiten Satz des Abs. (4)
die Bezeichnung „§ 4" durch die Bezeichnung
„§ 4, Abs. (2)," zu ersetzen.
4. Im § 8 haben die Abs. (1) und (2) zu lauten
„(1) Will der Dienstgeber die Entlassung nach
§ 3 oder die Aufhebung der außertourlichen Vorrückung
oder Beförderung nach § 6 b, Abs. (1),
nicht vornehmen, so hat er dies der Kommission
[§ 9, Abs. (1)] unter Angabe der Gründe
anzuzeigen und hievon den Betriebsrat (Vertrauensmänner)
sowie den Dienstnehmer zu verständigen.
(2) Will der Dienstgeber von dem ihm zustehenden
Kündigungsrecht (§ 4), dem Recht der
Kürzung der Bezüge [§ 6, Abs. (1), und § 6 a]
oder dem Recht der Vorrückungssperre [§ 6 b,
Abs. (2)] keinen Gebrauch machen, so hat er hievon
den Betriebsrat (Vertrauensmänner) unter
Angabe der Gründe zu verständigen."
5. Im § 9, Abs. (1), hat der zweite Satz zu
lauten
„Diese Kommissionen haben die im § 6,
Abs. (2), § 7, Abs. (2) und (3), § 10, Abs. (1),
und § 15 bezeichneten Verfügungen und Entscheidungen
ausschließlich zu treffen."
6. Im § 10, Abs. (1), haben die ersten zwei
Sätze zu lauten
„Die Kommission [§ 9, Abs. (1)] kann auf Antrag
des Betriebsrates (Vertrauensmänner) oder
der zuständigen . Landesstelle des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes die Entlassung, Kündigung,
Kürzung der Bezüge, Aufhebung der
außertourlichen Vorrückung oder Beförderung
oder die Vorrückungssperre verfügen. Auf Antrag
des Dienstnehmers, des Betriebsrates (Vertrauensmänner)
oder der zuständigen Landesstelle
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
hat die Kommission über Verfügungen des
Dienstgebers, die er auf Grund der §§ 3, 4, 6,
6 a und 6 b getroffen hat, ausschließlich zu entscheiden."
7. Im § 10, Abs. (2), hat der erste Satz zu
lauten
„Gegen Verfügungen und Entscheidungen [§ 9,
Abs. (1)] der Kommission steht dem Dienstgeber,
dem Dienstnehmer und dem Betriebsrat
(Vertrauensmänner), im Falle des § 8, Abs. (5),
auch der zuständigen Landesstelle des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, die Berufung
zu."
8. Im § 11, Abs. (1), haben die ersten zwei
Sätze zu lauten
„Der Dienstgeber kann von den Maßnahmen
dieses Verfassungsgesetzes nur bis zum Ablauf
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Nationalsozialistengesetzes
Gebrauch machen. Erfährt
der Dienstgeber erst später die Tatsache,
daß der Dienstnehmer unter den Kreis der
sühnepflichtigen Personen im Sinne des Verbotsgesetzes
1947 fällt, so kann der Dienstgeber binnen
einer Frist von vier Wochen, gerechnet vom
Tage der erlangten Kenntnis, von den Maßnahmen
dieses Verfassungsgesetzes Gebrauch
machen."
9. Im § 12 sind die Worte: „Personenkreis
der §§ 3 und 4" durch die Worte: „Kreis der
sühnepflichtigen Personen im Sinne des § 17
des Verbotsgesetzes 1947" zu ersetzen.
10. Im § 13 werden die Bestimmungen der
Abs. (1) bis (3) durch folgende Bestimmungen
ersetzt
„(1) Personen, die unter die Bestimmungen des
§ 3 a fallen, dürfen auf Dienstposten, von deren
Bekleidung sie ausgeschlossen sind, nicht vermittelt
werden.
(2) Dienstnehmer, auf die § 17, Abs. (2), des
Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, dürfen bei
sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Dienstvertrages
nur eingestellt werden, wenn die vorherige
schriftliche Zustimmung eines beim Arbeitsamt
zu bildenden Ausschusses vorliegt. Diese
Zustimmung ersetzt die Zustimmung nach der
Arbeitsplatzwechselverordnung vom 1. September
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1685."
11. Die bisherigen Abs. (4) und (5) im § 13
erhalten die Bezeichnung „(3)" und „(4)".
12. Im § 14, dem die Bezeichnung Abs. „(1)"
beigefügt wird, sind nach dem Worte: „Bezirksverwaltungsbehörde"
die Worte: , in Orten,
für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von
dieser," einzusetzen.
13. Dem § 14 ist folgender Abs. (2) anzufügen
„(2) Wer den Vorschriften der §§ 1 oder 3 a
zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde,
in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde
besteht, von dieser, mit Geld bis
zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten
bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander
verhängt werden."
14. Der § 15 erhält die Überschrift „Nachträgliche
Änderung von Maßnahmen" und hat
zu läuten
„§ 15. (1) Wird nachträglich gemäß § 27 des
Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der
Behandlung nach dem Verbotsgesetz bewilligt
oder ergibt der rechtskräftige Abschluß des Registrierungsverfahrens
gemäß § 7 des Verbotsgesetzes
1947 eine Änderung des Tatbestandes,
die für die Durchführung von Maßnahmen nach
diesem Verfassungsgesetz wesentlich ist, so hat
die Kommission (§ 9) auf Antrag ein Verfahren
einzuleiten und eine Entscheidung zu fällen.
(2) Der Antrag nach Abs. (1) ist innerhalb
einer Frist von vier Wochen, gerechnet vom
Tage der Zustellung der Ausnahmebewilligung
oder des rechtskräftigen Abschlusses des Registrierungsverfahrens,
vom Dienstigeber, Dienstnehmer
oder Ruhe-, beziehungsweise Versorgungsgenußempfänger
bei der Kommission einzubringen,
die in letzter Instanz entschieden
hat; richtet sich der Antrag auf Entscheidung
gegen eine Verfügung des Dienstgebers, so ist
der Antrag bei der Kommission nach § 9,
Abs. (1), einzubringen.
(3) Die Kommission kann die Rechtswirksamkeit
ihrer Entscheidung nicht auf die Zeit vor
dem Tag der Antragstellung [Abs. (2)] erstrecken,
es sei denn, daß die Ausnahmegenehmigung
nach § 27 des Verbotsgesetzes 1947 eine Rückwirkung
vorsieht.
(4) Für das über einen Antrag nach Abs. (1)
einzuleitende Verfahren gelten sinngemäß die
Bestimmungen der §§ 9 und 10. Durch die in
diesem Verfahren ergehende rechtskräftige Entscheidung
wird eine frühere Entscheidung der
Kommission soweit aufgehoben, als sie der späteren
Entscheidung widerspricht."
15. Der § 15 a wird aufgehoben.
16. Der § 15 b erhält die Bezeichnung „15 a"
und hat zu lauten
„§ 15 a. Wurde in einem gerichtlichen Verfahren
eine Klage zur Gänze oder teilweise deshalb
abgewiesen, weil Maßnahmen auf Grund
der Bestimmungen dieses Gesetzes getroffen
wurden, so bildet die nachträgliche Aufhebung
oder Abänderung solcher Maßnahmen einen
Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 530
ZPO."
Abschnitt II.
Übergangsbestimmungen.
17. (1) Für nach § 3 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
vom 12. September 1945, St. G. Bl.
Nr. 160, in seiner ursprünglichen Fassung entlassene
Dienstnehmer, die nach diesem Bundesverfassungsgesetz
in den besonderen Listen der
Nationalsozialisten nicht mehr zu verzeichnen
sind, treten die Rechtswirkungen der Entlassung
nach Maßgabe der Bestimmungen der
Abs. (2) bis (4) mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesverfassungsgesetzes außer
Kraft.
(2) Die Ansprüche der im Abs. (1) bezeichneten
Dienstnehmer, ihrer Angehörigen oder Hinterbliebenen
auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse,
die ihnen auf Grund eines Dienstvertrages,
einer Dienstordnung oder sonstiger Bestimmungen
zugesichert waren, leben in ungekürzter
Höhe wieder auf. Unterhaltsbeiträge, die Angehörigen
eines im Albs. (1) bezeichneten Dienstnehmers
auf Grund des § 7, Abs. (2), des Wirtschaftssäuberangsgesetzes
bewilligt wurden, sind
einzustellen.
(3) Die Entlassung eines im Abs. (1) bezeichneten
Dienstnehmers gilt als Kündigung nach den
gesetzlichen Bestimmungen, die auf sein Dienstverhältnis
unmittelbar vor der Entlassung Anwendung
gefunden haben, mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Entlassungserklärung. Soweit die
Kündigungsfrist, die im Zeitpunkt der Entlassungserklärung
einzuhalten gewesen wäre, über
den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses
Bundesverfassungsgesetzes hinausreicht, hat der
Dienstnehmer Anspruch auf das Entgelt in der
Höhe, in der es ihm unmittelbar vor dem Zeitpunkt
der Entlassung gebührte.
(4) Wenn dem im Abs. (1) bezeichneten Dienstnehmer
im Zeitpunkte, in dem sein Dienstverhältnis
nach Abs. (3), erster Satz, geendigt
hätte, ein Anspruch auf Abfertigung zugestanden
wäre, so hat er auf jene Abfertigungsbeträge
Anspruch, die nach dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesverfassungsgesetzes fällig
werden. Diesen Abfertigungsbeträgen ist das
Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem
Dienstnehmer vor seiner Entlassung zuletzt gebührte.
(5) Die Bestimmungen des Abs. (2) gelten
sinngemäß für Personen, denen auf Grund des
§ 7, Abs. (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
in seiner ursprünglichen Fassung der Anspruch
auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß aberkannt
worden ist, wenn sie nach diesem Bundes-
Verfassungsgesetz in den besonderen Listen der
Nationalsozialisten nicht mehr zu verzeichnen
sind.
(6) Die Ansprüche auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse,
die Dienstnehmern, ihren Angehörigen
oder Hinterbliebenen auf Grund des
§ 7, Abs. (4), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
in seiner ursprünglichen Fassung gekürzt wurden,
leben, wenn die Dienstnehmer nach diesem
Bundesverfassungsgesetz in den besonderen Listen
der Nationalsozialisten nicht mehr zu verzeichnen
sind, mit dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesverfassungsgesetzes wieder
in der Höhe auf, in der sie ihnen auf Grund
eines Dienstvertrages, einer Dienstordnung oder
sonstiger Bestimmungen zugesichert waren.
(7) Bei Dienstnehmern, die nach § 4, Abs. (1),
des Wirtschaftssäuberungsgesetzes in seiner ursprünglichen
Fassung gekündigt wurden oder
nach § 4, Abs. (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
in seiner ursprünglichen Fassung als gekündigt
gelten, verlängert sich die Kündigungsfrist,
wenn sie nach diesem Bundesverfassungsgesetz
in den besonderen Listen der Nationalsozialisten
nicht mehr zu verzeichnen sind, bis zu jenem
Zeitpunkt, zu welchem sie ohne Anwendung der
Bestimmungen des § 4, Abs. (1), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
in seiner ursprünglichen Fas-
sung geendigt hätte. Soweit diese Kündigungsfrist
über den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesverfassungsgesetzes hinausreicht,
hat der Dienstnehmer Anspruch auf
das Entgelt in der Höhe, in der es ihm unmittelbar
vor dem Zeitpunkt der Kündigung
gebührte.
(8) Im Falle des Abs. (7), letzter Satz, finden
die Bestimmungen des § 6, Abs. (2), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
keine Anwendung.
War das Dienstverhältnis nach Maßgabe der
Bestimmungen des Abs. (7) bereits vor Inkrafttreten
dieses Bundesverfassungsgesetzes beendigt
und würden Abfertigungsteilbeträge nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
fällig werden, wenn der Dienstnehmer ohne Anwendung
der Bestimmungen des § 4, Abs. (1)
und (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes gekündigt
worden wäre, so gebühren diese Abfertigungsteilbeträge,
denen das Monatsentgelt zugrunde
zu legen ist, das dem Dienstnehmer vor
seiner Kündigung zuletzt gebührt hat.
(9) Den in den Abs. (1) bis (7) bezeichneten
Dienstnehmern, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen
steht ein Anspruch auf Nachzahlung
von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Kündigungsentschädigungen
oder Abfertigungsteilbeträgen
für die Zeit vor dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesverfassungsgesetzes nicht zu.
18. (1) Die Ansprüche auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse,
die Dienstnehmern, ihren Angehörigen
oder Hinterbliebenen zufolge § 7,
Abs. (1), (3) und (4), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
in seiner ursprünglichen Fassung aberkannt
oder gekürzt wurden, leben, wenn auf
die Dienstnehmer § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes
1947 anzuwenden ist, mit dem Zeitpunkt
des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Höhe wieder auf, in
der sie auf Grund eines Dienstvertrages, einer
Dienstordnung oder sonstiger Bestimmungen
zugesichert waren. Z. 17, Abs. (2), letzter Satz,
gilt entsprechend.
(2) Den im Abs. (1) bezeichneten .Dienstnehmern,
ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen
steht ein Anspruch auf Nachzahlung von Ruhe- oder
Versorgungsgenüssen für die Zeit vor dem
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesverfassungsgesetzes
nicht zu.
19. Die Bestimmungen der Z. 17, Abs. (1)
bis (7), und der Z. 18 finden auf Sonderverträge
keine Anwendung.
XVIII. HAUPTSTOCK.
Vorschriften auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.
1. Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen
Berufes sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
erloschen, sofern sie Personen
verliehen sind, auf die § 17, Abs. (2), des
Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind nachstehende Berechtigungen
außer Wirksamkeit gesetzt
a) Bis zum 30. April 1955 die Berechtigung
zur Ausübung des Berufes eines Zahnarztes,
Pharmazeuten, Dentisten (Zahntechnikers)
oder eines Tierarztes, sofern
sie Personen verliehen sind, auf die § 17,
Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden
ist,
b) bis zum 30. April 1950 Berechtigungen zur
Ausübung des Berufes eines Arztes, Zahnarztes,
Pharmazeuten oder Tierarztes,
sofern sie Personen verliehen sind, auf die
§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947
anzuwenden ist, es sei denn, daß sie nach
den Bestimmungen des § 19, Abs. (2), des
Verbotsgesetzes 1947 oder nach den Bestimmungen
der Z. 4 des Abschnittes II des
I. Hauptstückes für diesen Beruf zugelassen
sind.
3. Ärzten, Zahnärzten, Dentisten (Zahntechnikern),
Pharmazeuten und Tierärzten, auf die
§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden
ist, können aus Gründen des öffentlichen
Interesses vom zuständigen Bundesministerium,
innerhalb eines Bundeslandes (der Stadt Wien)
auch vom zuständigen Landeshauptmann, für die
Ausübung des Berufes Auflagen, insbesondere die
Ausübung des Berufes an einem anderen Ort,
vorgeschrieben werden.
4. Für die Dauer der Außerwirksamkeitsetzung
ist die Ausübung der Berechtigung durch
einen Stellvertreter (Geschäftsführer oder Pächter)
ausgeschlossen.
5. Bei Realapotheken tritt an Stelle der Außerwirksamkeitsetzung
das Verbot der Ausübung.
Soweit nicht die Bestimmungen des Verbotsgesetzes
1947 entgegenstehen, sind Besitzern von
Realapotheken Verfügungen mit Ausnahme der
Veräußerung untersagt.
6. Wer den Vorschriften dieses Hauptstückes
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde,
in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde
besteht, von dieser, mit Geld bis zu
10.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten
bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander
verhängt werden.
XIX. HAUPTSTÜCK.
Vorschriften auf dem Gebiete des Hochschulwesens.
Abschnitt I.
Die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und
für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945.
St. G. Bl. Nr. 76, über die Zulassung und die
Lehrtätigkeit der Privatdozenten an den wissenschaftlichen
Hochschulen (Habilitationsnorm)
wird abgeändert wie folgt
1. § 3, Abs. (6), hat zu lauten
„(6) Personen, auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 anzuwenden ist, dürfen als Bewerber
um die Lehrbefugnis als Privatdozent
nicht zugelassen werden. Personen, auf die § 17,
Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden
ist, dürfen zur Bewerbung um die Lehrbefugnis
als Privatdozent nur mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Unterricht zugelassen
werden. Diese Zustimmung wird bei Bewerbungen
um die Lehrbefugnis für Philosophie,
Psychologie, Pädagogik, Geschichte, mittlere
oder neuere deutsche Literaturgeschichte, Volkswirtschaftslehre,
Volkswirtschaftspolitik, Sozialpolitik,
Gesellschaftslehre, ein Rechtsfach oder
für ein Teilgebiet dieser Fächer nach Anhörung
der im § 19, Abs. (1), lit. b, aa, des Verbotsgesetzes
1947 genannten Kommission erteilt
oder versagt."
2. § 5, Abs. (3), hat zu lauten
„(3) Der Bewerber hat überdies eine Bestätigung
der Gemeindebehörde, in deren Bereich
er zur Zeit der Registrierung der Nationalsozialisten
seinen ordentlichen Wohnsitz hatte,
beizubringen, daß er in den besonderen Listen
der Nationalsozialisten nicht als sühnepflichtige
Person (§ 17 des Verbotsgesetzes 1947) verzeichnet
sei, oder aber, daß er einer bestimmten in
der Bestätigung anzuführenden, im § 17 des
Verbotsgesetzes 1947 erwähnten Personengruppe
angehöre."
3. § 21, Abs. (1), Z. 5, hat zu lauten
„5. Wenn der Privatdozent als Kriegsverbrecher
nach dem Kriegsverbrechergesetz in
seiner derzeitigen Fassung oder gemäß §§ 3 a,
3 b, 3 d, 3 e, 3 f, 3 g, 10, 11 oder 12 des Verbotsgesetzes
1947 rechtskräftig verurteilt wurde,
ferner wenn er als belastete Person im Sinne
des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 oder
als minderbelastete Person im Sinne des § 17,
Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 verzeichnet
wurde;"
4. Zu § 21, Abs. (1), Z. 7, ist hinzuzufügen
„Ein solcher Widerruf kann insbesondere erfolgen,
wenn auf einen Privatdozenten § 17,
Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung
findet. Der Widerruf hat zu erfolgen, wenn die
Lehrbefugnis für Philosophie, Psychologie, Pädagogik,
Geschichte, mittlere oder neuere deutsche
Literaturgeschichte, Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschaftspolitik,
Sozialpolitik, Gesellschaftslehre,
ein Rechtsfach oder ein Teilgebiet dieser
Fächer umfaßt. In diesem Falle kann die Lehrbefugnis
auf Ansuchen des betroffenen Privatdozenten
auf Antrag der beim Bundesministerium
für Unterricht errichteten Kommission [§ 19,
Abs. (1), lit. b, aa, des Verbotsgesetzes 1947]
wieder erteilt werden."
Abschnitt II.
Die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und
für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 78, über den Erwerb, die Führung
und den Verlust inländischer akademischer
Grade, wird abgeändert wie folgt
5. § 3 wird aufgehoben.
6. § 9, Abs. (2), lit. a, entfällt.
Abschnitt III.
Die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und
für Kultusangelegenheiten vom 3. September
1945, St.G.Bl. Nr. 167, über die Berufsreifeprüfung
zum Erwerb der Studienberechtigung
an wissenschaftlichen Hochschulen wird abgeändert
wie folgt
7. § 3, Abs. (2), lit. c, hat zu lauten
„c) ein frühestens drei Monate vor der Anmeldung
von der zuständigen Sicherheitsbehörde
ausgestelltes Leumundszeugnis als
Nachweis der Unbescholtenheit."
8. § 3, Abs. (3), entfällt; die bisherigen Abs.
(4) und (5) erhalten die Absatzbezeichnungen
(3) und (4).
Abschnitt IV.
Die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und
für Kultusangelegenheiten vom 3. September
1945, St. G. Bl. Nr. 168, über die allgemeine
Studienordnung für die wissenschaftlichen Hochschulen
wird abgeändert wie folgt
9. Dem § 10, Abs. (1), ist anzufügen
„Dies gilt auch hinsichtlich jener Studierenden,
die zufolge § 18, lit. o, oder § 19, Abs. (1),
lit. k, des Verbotsgesetzes 1947 vom Hochschulstudium
ausgeschlossen wurden."
10. § 40 wird aufgehoben.
Abschnitt V.
Die Verordnung des Staatsamtes für Volks-
aufklärung, für Unterricht und Erziehung und
für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945,
St. G. Bl Nr. 170, über die studentische Selbstverwaltung
an den Hochschulen wissenschaftlicher
und künstlerischer Richtung wird abgeänder
wie folgt
11. § 4, Z. 1, hat zu entfallen.
XX. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen auf dem Gebiete des Fürsorgewesens.
Abschnitt I.
Das Gesetz vom 12. Juni 1945, St. G. Bl.
Nr. 36, über vorläufige Maßnahmen zur Entschädigung
der Kriegsopfer in. der derzeit geltenden
Fassung wird abgeändert wie folgt
1. § 3, lit. b, erster Halbsatz, hat zu lauten
„Personen, auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 anzuwenden ist, beziehungsweise
die ihren Entschädigungsanspruch von solchen
Personen ableiten;".
Abschnitt II.
Das Gesetz vom 24. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 106, über die Einschränkung des Familienunterhaltes
wird abgeändert wie folgt
2. § 3, Z. 2, hat zu lauten
„zu den Personen gehören, auf die § 17,
Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden
ist,".
Abschnitt III.
Die Verordnung des Staatsamtes für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten
Staatsämtern vom 27. August 1945,
St. G. Bl. Nr. 146, über die Einschränkung des
Familienunterhaltes wird abgeändert wie folgt
3. § 8, Satz 1, hat zu lauten
„Insolange einem Ansuchen um Ausnahme
von der Behandlung nach den Bestimmungen
der Artikel III und IV des Verbotsgesetzes 1947
oder einem Einspruch gegen die Aufnähme eines
vermeintlich Nichtregistrierungspflichtigen nicht
stattgegeben wurde, gelten als von der Gewährung
der Abschlagszahlung nach § 3, Z. 2,
dieses Gesetzes ausgeschlossen solche Personen,
die nach den Eintragungen in den Meldeblättern
als zu den im § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes
1947 genannten Personen gehörig angemeldet
erscheinen."
XXI. HAUPTSTOCK.
Schlußbestimmungen.
1. Die Bundesministerien sind ermächtigt, die
in den Hauptstücken I bis XX genannten
Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der
Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem
vorliegenden Bundesverfassungsgesetz ergeben,
sowie unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen
Staats- und verwaltungsrechtlichen
Einrichtungen durch Verordnung mit rechtsverbindlicher
Kraft zu verlautbaren.
2. Alle Novellierungen dieses Bundesverfassungsgesetzes
können nur durch Bundesverfassungsgesetz
durchgeführt werden; jedoch bleiben
einfache Bundesgesetze, die durch das vorliegende
Bundesverfassungsgesetz albgeändert sind, weiterhin
einfache Bundesgesetze.
3. Im Wege der Landesgesetzgebung können
über die Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes
hinausgehende Bestimmungen gegen
Nationalsozialisten nicht getroffen werden.
4. Rechtsfolgen, die nach den bestehenden
Rechtsvorschriften an rechtskräftige Verurteilungen
geknüpft sind, bleiben unberührt.
5. Die Bestimmungen des XVII. Hauptstückes,
Z. 8, dieses Bundesverfassungsgesetzes
wirken, falls dieses Bundesverfassungsgesetz nach
Ablauf der Frist des § 11, Abs. (1), 1. Satz, des
Wirtschaftssäuberungsgesetzes in seiner lernen
Fassung in Kraft tritt, auf die Zeit vom Ablauf
dieser Frist an zurück.
6. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut,
soweit nicht ausdrücklich an einzelnen
Stellen dieses Bundesverfassungsgesetzes einzelne
Bundesministerien mit Vollziehungsakten betraut
werden.