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25. Bundesverfassungsgesetz: Nationalsozialistengesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Bundesverfassungsgesetz: Nationalsozialistengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. HAUPTSTÜCK.

3. Verbotsgesetznovelle.

Abschnitt I.

Das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945,

St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP

(Verbotsgesetz) in der Fassung des Verfassungsgesetzes

vom 15. August 1945, St. G. Bl.

Nr. 127 (1. Verbotsgesetznovelle), des Verfassungsgesetzes

vom 16. November 1945,

B. G. Bl. Nr. 16/1946 (2. Verbotsgesetznovelle),

und des Bundesverfassungsgesetzes vom 24. Juli

1946, B.G. Bl. Nr. 177, wird abgeändert wie

folgt

1. § 3, Abs. (2), entfällt. An seine Stelle

treten folgende Bestimmungen

„§ 3 a. Eines Verbrechens macht sich schuldig

und wird mit dem Tode und dem Verfall des

gesamten Vermögens bestraft

1. wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste

nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten

oder wiederherzustellen oder mit einer

solchen Organisation oder einer in ihrem Namen

handelnden Person in Verbindung zu treten;

als nationalsozialistische Organisationen (§ 1)

gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK,

das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund,

alle sonstigen Gliederungen der

NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände

sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;

2. wer eine Verbindung gründet, deren Zweck

es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im

nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit

und Unabhängigkeit der Republik Österreich

zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und

den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder

wer sich in einer Verbindung dieser Art führend

betätigt;

3. wer den Ausbau einer der in der Z. 1 und

der Z. 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen

durch Anwerbung von Mitgliedern,

Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher

Weise fördert, die Mitglieder einer solchen

Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln,

Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur

Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher

Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation

oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;

4. wer für eine solche Organisation oder Verbindung

Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen

zur Nachrichtenübermittlung herstellt,

sich verschafft oder bereithält.

§ 3 b. Wer an einer Organisation oder Verbindung

der in § 3 a bezeichneten Art teilnimmt

oder sie durch Geldzuwendungen oder

in anderer Weise unterstützt, wird, wenn die

Handlung nicht nach § 3 a strafbar ist, wegen

Verbrechens mit schwerem Kerker von 10 bis

zu 20 Jahren und mit dem Verfall des gesamten

Vermögens bestraft.

§ 3 c. Die Strafbarkeit der in den §§ 3 a und

3 b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn

der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde

sein Verschulden erfährt, alles, was ihm

von der Organisation oder Verbindung und

ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es

noch geheim war und ein Schaden verhütet werden

konnte, der Behörde entdeckt.

§ 3 d. Wer öffentlich oder vor mehreren

Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften

oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach

S 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert,

aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere

zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP,

ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht

oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht

ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt,

mit schwerem Kerker von 10 bis zu 20 Jahren

und mit dem Verfall des gesamten Vermögens

bestraft.

§ 3 e. (1) Wer die Begehung eines Mordes,

eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens

nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes

oder eines Verbrechens nach § 4 des

Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im

nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen

verabredet, wird mit dem Tode und mit dem

Verfall des gesamten Vermögens bestraft.

(2) Nach Abs. (1) wird nicht bestraft, wer

sich in eine Verabredung der dort bezeichneten

Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem

Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden

erfährt, alles, was ihm von der Verabredung

bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit

entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte

Verbrechen verhütet werden konnte.

§ 3 f. Wer einen Mord, einen Raub, eine

Brandlegung, ein Verbrechen nach §§ 85, 87

oder 89 des Strafgesetze oder ein Verbrechen

nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der

Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht

oder vollbringt, wird mit dem Tod und

mit dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft.

§ 3 g. (1) Wer sich auf andere als die in den

§§ 3 a bis 3 f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen

Sinn betätigt, wird, sofern die Tat

nicht nach einer anderen Bestimmung strenger

strafbar ist, mit. schwerem Kerker von 5 bis

zu 10 Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des

Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren

bestraft. Auch kann auf Vermögensverfall erkannt

werden.

(2) Wer von einem Unternehmen der in §§ 3 a,

3 b, 3 d oder 3 e bezeichneten Art oder von einer

Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen

hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden

verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis

erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde

Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen

konnte, ohne sich, seine Angehörigen (§ 216

St. G.) oder unter seinem gesetzlichen Schutze

stehende Personen einer Gefahr auszusetzen,

wird mit schwerem Kerker von 5 bis zu 10 Jahren

bestraft."

2. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Alle Personen, die ihren ordentlichen

Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet

der Republik Österreich haben und — wenn

auch nur zeitweise — zwischen dem 1. Juli

1933 und dem 27. April 1945

a) der NSDAP oder ihren Wehrverbänden

SS oder SA oder

b) dem NS-Soldatenring oder dem NS-Offiziersbund

angehört haben oder

c) Führer in den Wehrverbänden NSKK oder

NSFK vom Untersturmführer oder Gleichgestellten

aufwärts oder Funktionäre in

einer sonstigen Gliederung, Organisation

oder in einem sonstigen angeschlossenen

Verband von dem einem Ortsgruppenleiter

der NSDAP entsprechenden Rang aufwärts

oder Angehörige der Gestapo oder des SD

waren,

werden in besonderen Listen verzeichnet.

Desgleichen werden verzeichnet

d) Verfasser von Druckschriften jedweder Art

oder von Filmdrehbüchern, die von der

beim Bundesministerium für Unterricht gebildeten

Kommission wegen ihres nationalsozialistischen

Gehaltes als verbotene Werke

erklärt wurden,

e) Leiter von industriellen, finanziellen und

sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen,

die nach amtlichen und gehörig belegten

Berichten der zuständigen Standesvertretungen,

der Gewerkschaften oder der

Parteien von der im § 7 genannten Kommission

für schuldig befunden wurden, tatkräftig

an der Erreichung der Ziele der

NSDAP oder ihrer angeschlossenen Organisationen

mitgearbeitet, die Grundsätze

des Nationalsozialismus unterstützt, für

diese Propaganda gemacht oder nationalsozialistische

Organisationen oder ihre

Tätigkeiten finanziert und durch eine dieser

Handlungen die Interessen eines unabhängigen

und demokratischen Österreich

geschädigt zu haben.

(2) Als Angehöriger der NSDAP ist anzusehen,

wer als Mitglied in diese Partei aufgenommen

worden ist (Parteimitglied) oder wer

durch Aufnahme als Parteianwärter die Anwartschaft

auf die Parteimitgliedschaft und das Recht

zum vorläufigen Tragen des Parteiabzeichens

erworben hat (Parteianwärter).

(3) Die Dauer des die Registrierungspflicht begründenden

Zustandes, Parteiauszeichnungen,

Funktionen sowie die besonderen mit Rechtsfolgen

verbundenen Umstände, insbesondere

auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten

Personengruppe (§ 17), sind in den Listen besonders

zu vermerken.

(4) Durch Verordnung kann bestimmt werden,

welche Personen als Funktionäre im Sinne

dieses Verfassungsgesetzes anzusehen sind.

(5) Von der Verzeichnung gemäß Abs. (1)

sind ausgenommen

a) Parteianwärter, deren Aufnahme in die

NSDAP aus politischen Gründen abgelehnt

wurde, soweit dies von der im § 7 genannten

Kommission auf Grund der vorgebrachten

Beweise mit Bescheid festgestellt

worden ist;

b) Parteimitglieder, Angehörige der SA und

Parteianwärter, die aus politischen Gründen

vor dem 1. Jänner 1945 ausgeschlossen

wurden und dagegen keine Berufung eingelegt

haben oder vor dem 1. Jänner 1944

ausgetreten sind;

c) Parteimitglieder und Parteianwärter, die

sich aus politischen Gründen während der

nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entweder

in gerichtlicher oder polizeilicher

Haft von mindestens einem Monat befunden

haben oder die beweisen können,

daß sie durch gerichtliche oder staatspolizeiliche

Maßnahmen aus solchen Gründen

größere Schädigungen erlitten haben,

sofern sie sich nicht später im Sinne der

NSDAP betätigt haben;

d) Personen die lediglich einer Betriebs-SA oder

SA-Wehrmannschait angehört haben, ohne

eine Funktion vom Untersturmführer oder

Gleichgestellten aufwärts bekleidet zu

haben;

e) Personen, denen die Provisorische Staatsregierung

eine Ausnahme von der Behandlung

nach den Bestimmungen des Artikels

II zugebilligt hat;

f) Personen, die nachweisen können, daß sie

mit der Waffe in der Hand in den Reihen

der alliierten Armeen gekämpft haben."

3. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Jeder nach § 4 zu Verzeichnende hat

die Anmeldung selbst zu erstatten. Jedermann,

jede Behörde und jede Körperschaft des öffentlichen

Rechtes ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(2) Registrierungspflichtige, die ihren Wohnsitz

innerhalb der Republik Österreich seit

13. März 1938 gewechselt haben, sind verpflichtet,

alle Anschriften bei der Anmeldung anzugeben.

(3) Die Registrierungsbehörde ist verpflichtet,

die Anmeldung den Registrierungsbehörden mitzuteilen,

die für die früheren Wohnsitze zuständig

waren. Diese Mitteilungen sind den Verzeichnissen

nach Abs. (1) als Anhang anzuschließen."

4. § 6, Satz 1, erhält folgende Fassung

„Die Listen sind nach Ortsgemeinden, in

Wien und anderen großen Städten nach Bezirken,

Gassen, beziehungsweise nach Hausnummern

anzulegen."

5. a) Die ersten zwei Sätze des § 7, der die

Bezeichnung Abs. (1) erhält, haben zu

lauten

„(1) Außer in den im § 4, Abs. (5), a,

erwähnten Fällen kann wegen der Aufnahme

vermeintlich nicht Registrierungspflichtiger

oder der Nichtaufnahme vermeintlich

Registrierungspflichtiger jedermann

mündlich oder schriftlich Einspruch

und Beschwerde erheben. Dies gilt auch für

Vermerke im Sinne des § 4, Albs. (3)."

b) Dem Abs. (1) werden nachstehende Absätze

angefügt

„(2) Die in den besonderen Listen nach

rechtskräftigem Abschluß des Registrierungsverfahrens

verzeichneten und vermerkten Umstände

sind für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden

bindend festgestellt, für die. Gerichte

jedoch, soweit sie im Strafverfahren nach der

Strafprozeßordnung zu entscheiden haben, nur

dann, wenn die Kommission beim Bundesministerium

für Inneres schon entschieden hat.

(3) Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder

einer Verwaltungsbehörde von der Feststellung

von Umständen abhängig, die in den besonderen

Listen zu verzeichnen oder zu vermerken sind,

so haben diese Behörden ihr Verfahren von

Amts wegen bis zur rechtskräftigen Beendigung

des Verfahrens nach Abs. (1) zu unterbrechen,

zugleich alle ihnen bekanntgewordenen Umstände

der nach Abs. (1) zuständigen Behörde

anzuzeigen und erforderlichenfalls um Einleitung

des Verfahrens nach Abs. (1) zu ersuchen. Die

Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens erfolgt

auf Antrag oder von Amts wegen. Diese

Bestimmungen gelten nicht für das gerichtliche

Strafverfahren.

(4) Die Registrierungsbehörden haben nach

rechtskräftiger Beendigung des Registrierungsverfahrens

auf Antrag oder auf Ersuchen von

Behörden über den Inhalt der Eintragungen in

die besonderen Listen Auszüge aus dem Register

zu erteilen sowie Registrierungskarten auszustellen.

Das Nähere über die Registrierungskarten

wird durch Verordnung bestimmt."

6. Die Überschrift zu Artikel III hat zu lauten

„Artikel III: Strafrechtliche Sonderbestimmungen."

7. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Wer in der Zeit zwischen dem

1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 nach Vollendung

des 18. Lebensjahres jemals

der NSDAP angehört hat und während

dieser Zeit oder später sich für die nationalsozialistische

Bewegung betätigt hat oder

Angehöriger eines der Wehrverbände der

NSDAP (SS, SA, NSKK, NSFK) oder des NS-

Soldatenringes oder des NS-Offiziersbundes gewesen

ist oder

wer von der NSDAP als „Altparteigenosse"

oder „Alter Kämpfer" anerkannt worden ist,

hat sich des Verbrechens des Hochverrates im

Sinne des § 58 des St. G. schuldig gemacht und

ist wegen dieses Verbrechens mit schwerem

Kerker in der Dauer von fünf bis zu zehn

Jahren zu bestrafen.

(2) Die Verfolgung auf Grund dieser Bestimmung

findet statt, wenn nach Ansicht der

Bundesregierung hochverräterische Umtriebe zunehmen

oder wenn nach dem Inkrafttreten dieses

Verfassungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung

der Täter sich für die NSDAP, für eine

ihrer Gliederungen oder einen ihrer Verbände

irgendwie betätigt hat, sich eines Verbrechens

oder eines gegen die öffentliche Ruhe und Ord-

nung verstoßenden Vergehens oder einer solchen

Übertretung schuldig gemacht oder sonst eine

strafbare Handlung aus habsüchtigen oder anderen

verwerflichen Beweggründen begangen

hat."

8. Der § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Ist eine der im § 10, Abs. (1), genannten

Personen politischer Leiter vom Ortsgruppenleiter

oder Gleichgestellten aufwärts gewesen

oder hat sie einem der Wehrverbände

oder einer anderen Gliederung mit dem

Rang vom Untersturmführer oder Gleichgestellten

aufwärts angehört oder ist sie Blutordensträger

oder Träger einer sonstigen Parteiauszeichnung

gewesen oder hat sie in Verbindung

mit ihrer Betätigung für die NSDAP, für

einen ihrer Wehrverbände oder für den NS-

Soldatenring oder den NS-Offiziersbund Handlungen

aus besonders verwerflicher Gesinnung,

besonders schimpfliche Handlungen oder Handlungen,

die den Gesetzen der Menschlichkeit

gröblich widersprechen, begangen, so wird sie

mit schwerem Kerker von 10 bis zu 20 Jahren

und dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft,

wenn die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung strenger strafbar ist.

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden,

welche Auszeichnungen als Parteiauszeichnungen

zu gelten haben."

9. Im § 12 werden nach dem Ausdruck

„NSFK" folgende Worte eingefügt: „den NS-

Soldatenring, den NS-Offiziersbund".

10. a) § 13 hat zu lauten

„§ 13. Nach §§ 10,11 oder 12 dieses Verfassungsgesetzes

oder nach dem Kriegsverbrechergesetz

vom 26. Juni 1945, St. G. Bl.

Nr. 32, in der Fassung der Kriegsverbrechergesetznovelle

vom 18. Oktober

1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechtskräftig verurteilte

Personen sind in den besonderen

Listen von Amts wegen zu verzeichnen.

Es gelten für ihre Verzeichnung im übrigen

die Bestimmungen des § 4."

b) Der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung

§ 14.

c) Der bisherige § 14 und der § 15 entfallen.

11. § 16 hat zu lauten:.

„§ 16. Die Verjährung der in diesem Verfassungsgesetz

unter Strafe gestellten Handlungen

beginnt frühestens mit dem 6. Juni 1945."

12. Die Überschrift zu Artikel IV hat zu

lauten

„Artikel IV: Bestimmungen über sühnepflichtige

Personen."

13. § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Die in die besonderen Listen einzutragenden

Personen sind mit Ausnahme der im

Abs. (4) genannten sühnepflichtig. Die Sühnepflichtigen

werden in belastete und minderbelastete

Personen unterschieden.

(2) Belastete Personen sind

a) Personen, die jemals politische Leiter vom

Zellenleiter oder Gleichgestellten aufwärts

waren;

b.) Angehörige der SS;

c) Angehörige der SA, des NSKK und des

NSFK, die jemals Führer vom Untersturmführer

oder Gleichgestellten aufwärts

waren, ferner Angehörige der Gestapo oder

des SD;

d) Funktionäre sonstiger Gliederungen, Organisationen

oder angeschlossener Verbände,

die einen Posten bekleideten, der dem Ortsgruppenleiter

der NSDAP, beziehungsweise

dem Untersturmführer im Rang zumindest

gleich war, und Leiter von industriellen,

finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen

Unternehmungen und die im § 4, Abs. (1),

d, erwähnten Personen, diese beiden Gruppen,

wenn sie von den im § 4 erwähnten

Kommissionen als belastet befunden

wurden;

e) Personen, die für ihre Tätigkeit für die

NSDAP mit dem Blutorden vom 9. November

1923, dem Goldenen Ehrenzeichen

der NSDAP, einer Dienstauszeichnung der

NSDAP (in Bronze, Silber oder Gold) oder

dem Goldenen Ehrenzeichen der Hitler-

Jugend ausgezeichnet wurden;

f) Personen, die nach §§ 10, 11 oder 12 dieses

Verfassungsgesetzes oder nach dem, Kriegsverbrechergesetz

vom 26. Juni 1945,

St. G. Bl. Nr. 32, in der Fassung der

Kriegsverbrechergesetznovelle vom 18. Oktober

1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechtskräftig

verurteilt worden sind.

(3) Minderbelastete Personen sind alle übrigen

gemäß § 4 in die besonderen Listen einzutragenden

Personen.

(4) Von der Sühnepflicht sind ausgenommen

a) Minderbelastete Personen von der Vollendung

des 70. Lebensjahres an,

b) minderbeklastete Personen, wenn sie der

Versehrtenstufe III angehören,

c) belastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe

IV angehören,

von der Verpflichtung zur Entrichtung der

Sühneabgabe (IX. Hauptstück des Nationalsozialistengesetzes)

jedoch nur, wenn ihr Einkommen

nicht 200 S im Monat überschreitet

zuzüglich 50 S pro Monat für jedes Familienmitglied,

für dessen Unterhalt der Abgabepflichtige

zu sorgen hat. Überschreitet das Einkommen

diese Grenze, so wird die laufende

Sühneabgabe nur von dem Mehreinkommen eingehoben."

14. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Belastete Personen im Sinne des § 17,

Abs. (2), haben die nachstehenden Sühnefolgen

zu tragen

a) Sie unterliegen unbeschadet eines Strafverfahrens

nach anderen Bestimmungen

dieses Verfassungsgesetzes und unabhängig

von seinem Ausgang einer Laufenden und

einer einmaligen Sühneabgabe nach den

Bestimmungen des IX. Hauptstückes des

Nationalsozialistengesetzes.

b) Sie sind aus einem öffentlich-rechtlichen

oder sonstigen Dienstverhältnis zum Bund,

zu den Ländern (zu der Stadt Wien), zu

den Gemeinden, zu sonstigen öffentlichrechtlichen

Körperschaften und zu von

diesen verwalteten oder beaufsichtigten

Körperschaften, Fonds, Anstalten, Betrieben

und Unternehmungen sowie zur Österreichischen

Nationalbank entlassen. Die

Entlassenen haben aus diesem Dienstverhältnis

keinen Anspruch auf Ruhegenuß

oder Abfertigung, ihre Angehörigen keinen

solchen auf Versorgungsgenuß. Empfängern

von Ruhegenüssen aus einem öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis oder von Versorgungsgenüssen

nach einem öffentlichen

Bediensteten wird der Ruhe- oder Versorgungsgenuß

eingestellt. Die genannten

Personen können nicht in den öffentlichen

Dienst aufgenommen werden. In Fällen

äußerster Not können Unterhaltsbeiträge

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 98 des Gesetzes vom

25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik),

von der Dienstbehörde (dem

Dienstgeber) zuerkannt werden. Sie können

an einer Hochschule als Privatdozent nicht

zugelassen werden.

c) Sie sind in der gesamten Wirrschaft von

der Bekleidung eines leitenden Postens

(einschließlich der Stellung eines Prokuristen,

Handlungsbevollmächtigten oder

Abteilungsleiters) ausgeschlossen.

d) Sie sind von der Führung eines Unternehmens

oder Betriebes, aus welchem Titel

immer, ausgeschlossen, in denen mindestens

ein Dienstnehmer beschäftigt ist. Dies gilt

auch für Unternehmen oder Betriebe, in

denen kein Dienstnehmer beschäftigt ist,

wenn am 1. Jänner 1945 mindestens ein

Dienstnehmer beschäftigt war. Als Dienstnehmer

gelten nicht der Ehegatte, die

Eltern und die Kinder des Unternehmers

sowie deren Ehegatten.

e) Sie können die Berufe eines öffentlichen

Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters,

eines Helfers in Steuersachen, eines vereidigten

Buchprüfers, eines gewerblichen

Buchrevisors, eines Finanz- und Wirtschaftsberaters

sowie eines Gebäudeverwalters

nicht bekleiden; ferner nicht das

Fremdenbeherbergungsgewerbe, die Gewerbe,

die auf mechanischem oder chemischem

Wege die Vervielfältigung von literarischen

Erzeugnissen oder den Handel

mit solchen zum Gegenstand haben, mit

Ausnahme des im § 21, Abs. (5), Gew.O

umschriebenen Handels mit Presseerzeugnissen,

sowie Theater-, Konzert-, Kino-,

Varieté-, Zirkus- und andere Veranstaltungsunternehmungen,

Filmverleihunternehmungen,

Tabakverschleißgeschäfte, Geschäftsstellen

der Klassenlotterie oder

Lottokollekturen betreiben.

f) Sie können weder den Beruf eines Rechtsanwaltes

(Rechtsanwaltsanwärters), eines

Notars (Notariatskandidaten), eines Verteidigers

in Strafsachen, eines Patentanwaltes

(Patentanwaltsanwärters) ausüben

noch in den Kanzleien der obengenannten

Personen beschäftigt sein. Sie können ferner

den Beruf eines beratenden Ingenieurs

oder eines behördlich autorisierten und beeideten

Ziviltechnikers und den Beruf

eines Arztes nicht ausüben. Schließlich können

sie bis zum 30. April 1955 den Beruf

eines Zahnarztes, Pharmazeuten, Dentisten

(Zahntechnikers) oder eines Tierarztes

nicht ausüben.

g) Sie können das Gast- und Schankgewerbe

und den Großhandel mit Lebensmitteln

bis 30. April 1950 nicht betreiben.

h) Sie können sich nicht an der Gestaltung

des Inhaltes einer Zeitung [§ 2, Abs. (2), des

Pressegesetzes], einer Zeitungskorrespondenz

oder eines Sammelwerkes, sei es durch

regelmäßige Beiträge, sei es durch unregelmäßige

Mitarbeit oder in irgendeiner anderen

Weise, beteiligen; sie können ferner

nicht ein Werk der Literatur, dessen Urheber

sie sind [§§ 2 und 10, Abs. (1), des

Urheberrechtsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 111/

1936], der Öffentlichkeit zugänglich

machen.

i) Auf sie finden die besonderen Bestimmungen

der Gesetze über Wohnungsanforderung,

Wirtschaftssäuberung und Arbeitspflicht

Anwendung. Mit ihnen als Mieter

oder Pächter abgeschlossene Bestandverträge

können unter Einhaltung der gesetzlichen

Kündigungsfrist aufgelöst werden.

j) 1. Sie müssen zu Arbeiten herangezogen

werden. Sie können in einem Lager angehalten

werden, wenn außer den Umständen,

die ihre Behandlung als belastete Personen

begründen, erwiesenermaßen noch

andere Tatsachen vorliegen, die sie für die

demokratische Regierungsform der Repu-

blik Österreich als äußerst gefährlich erscheinen

lassen. Die Dauer der Anhaltung

soll erstmalig sechs Monate nicht überschreiten,

kann aber jeweils für weitere

Zeiträume von je sechs Monaten durch

Verfügung bis auf insgesamt zwei Jahre

verlängert werden.

2. Die Anhaltung in einem Lager kann

nur vom Volksgericht verfügt werden, das

unter seiner normalen Prozeßordnung

arbeitet.

3. In der Regel kann eine Person in

diesem Verfahren nur auf Grund eines

richterlichen Befehles verhaftet werden. Ist

sie vorher von der Sicherheitsbehörde in

Verwahrung genommen worden, so muß

das Gericht innerhalb von 15 Tagen, von

dem Tag der Festnahme gerechnet, über die

Fortdauer der Haft entscheiden, widrigenfalls

der Festgenommene auf freien Fuß zu

setzen ist.

4. Jeder in einem Lager Angehaltene ist

berechtigt, den Antrag zu stellen, daß er

vorzeitig entlassen oder die Notwendigkeit

der Anhaltung neuerlich überprüft werde.

Ein solcher Antrag darf jedoch erst nach

Ablauf von sechs Monaten gestellt oder

wiederholt werden.

5. Die Lager stehen unter der Aufsicht

des Präsidenten des mit Strafsachen befaßten

Gerichtshofes I. Instanz, in dessen

Sprengel sie sich befinden.

6. Die näheren Bestimmungen, insbesondere

über den Vorgang, wie belastete Personen

vor das Volksgericht gestellt werden,

und über das in der Z. 4 vorgesehene

Überprüfungsverfahren werden durch Bundesgesetz

erlassen.

k) Sie sind auf Lebenszeit vom passiven Wahlrecht

in eine gesetzgebende oder andere

öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgeschlossen.

Sie sind bis 30. April 1950 vom

aktiven Wahlrecht sowie bis zum 30. April

1955 von dem Amt eines Geschworenen

oder Schöffen ausgeschlossen.

l) Sie können bis 30. April 1950 einer politischen

Partei nicht angehören.

m) Sie können Ausschüssen, Vorständen, Leitungen,

Verwaltungsräten, Aufsichtsräten

und sonstigen Vertretungs- oder Verwaltungskörpern

von Vereinen und allen sonstigen

mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten

Einrichtungen nicht angehören.

n) Sie können der Akademie der Wissenschaften

(der Österreichischen Akademie der

Wissenschaften in Wien) weder als wirkliche

noch als korrespondierende Mitglieder

angehören.

o) Sie müssen bis zum 30. April 1950 von der

Zulassung zum Hochschulstudium aufgeschlossen

werden.

p) Sie müssen bis zum 30. April 1950 vom

öffentlichen Auftreten als frei schaffende

oder als darstellende Künstler (Schauspieler,

Sänger, Tänzer), als Dirigenten, Musiker,

Regisseure, Bühnenbildner ausgeschlossen

werden, außer in den Fällen, in denen eine

beim Bundesministerium für Unterricht

eingesetzte besondere Kommission nach gehöriger

Prüfung entscheidet, daß eine

dieser Personen ihren Beruf weiter ausüben

darf."

15. § 19 hat zu lauten

„§ 19. (1) Minderbelastete Personen im Sinne

des § 17, Abs. (3), haben die nachstehenden

Sühnefolgen zu tragen

a) Sie unterliegen unbeschadet eines Strafverfahrens

nach anderen Bestimmungen dieses

Verfassungsgesetzes und unabhängig von

seinem Ausgang einer laufenden und einer

einmaligen Sühneabgabe nach den Bestimmungen

des IX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes.

b) Sie können im öffentlichen Dienst nur bei

Bedarf und nur nach besonderer Prüfung

ihres politischen Verhaltens vor dem

27. April 1945 verwendet werden. Jedenfalls

gelten die nachfolgenden Bestimmungen

aa) Sie können eine Lehrkanzel für Philosophie,

Psychologie, Pädagogik, Geschichte,

mittlere oder neuere deutsche

Literaturgeschichte, Volkswirtschaftslehre,

Volkswirtschaftspolitik, Sozialpolitik,

Gesellschaftslehre, ein Rechtsfach

oder für ein Teilgebiet dieser

Fächer nur innehaben, wenn auf ihren

Antrag die beim Bundesministerium

für Unterricht zu errichtende Komission

diese Tätigkeit gestattet. Die Bestätigung

der Lehrbefugnis als Privatdozent

kann widerrufen werden. Eine

solche Bestätigung ist zu widerrufen,

wenn die Lehrbefugnis die im ersten

Satz besonders gemannten Fächer oder

eines ihrer Teilgebiete umfaßt. In diesem

Fall kann die Lehrbefugnis auf Ansuchen

des betroffenen Privatdozenten

auf Antrag der beim Bundesministerium

für Unterricht zu errichtenden Kommission

wieder erteilt werden. Sie

können ferner als Hochschulassistenten

für ein solches Fach nur tätig sein, wenn

auf ihren Antrag diese Kommission eine

derartige Berufstätigkeit gestattet;

bb) sie können außer in den Fällen des

Abs. (2) nicht bei Polizeidienststellen,

im Sicherheitswach-, im Gendarmerie-,

im Kriminal-, im Zollwach- und im

Justizwachdienst verwendet werden;

cc) sie können außer in den Fällen des

Abs. (2) nicht bei der Strafrechtspflege

und beim Strafvollzug verwendet

werden;

dd) sie können sonst nicht auf Leiterposten

im Lehr- und Erziehungsberuf bis

30. April 1948 verwendet werden,

außer in Schulen, im denen nur eine

Lehrperson als Klassenlehrer beschäftigt

ist, höchstens jedoch für einen

Zeitraum von sechs Monaten vom Tage

des Inkrafttretens des Nationalsozialistengesetzes

gerechnet, sofern sie

nicht eine Erlaubnis von der im Abs. (2)

genannten Kommission erhalten;

ee) sie können im öffentlichen Dienst

während des Dienststandes bis

30. April 1950 höchstens auf Dienstposten

verwendet werden, die einem

Dienstposten der VI. Dienstklasse der

allgemeinen Verwaltung des Bundes

(im Sinne des Gehaltsgesetzes 1927),

wenn sie aber einem Dienstzweig der

Verwendungsgruppe 8 der allgemeinen

Verwaltung des Bundes angehören,

einem Dienstposten der V. Dienstklasse

dieser Verwaltung entsprechen.

Ihr Dienstbezug kann den Höchstbezug

der vorbezeichneten Dienstposten der

allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.

Haben oder hatten sie bereits

einen höheren Dienstposten inne, dann

sind sie für die Zeit des Dienststandes

auf einen der vorstehenden Bestimmung

entsprechenden Dienstposten mit der

Maßgabe rückzureihen, daß hiedurch

ihre Dienstbezüge nicht um mehr als

ein Drittel vermindert werden; andernfalls

sind die Bezüge durch Zulagen so

zu erhöhen, daß sie zwei Drittel der

früheren Bezüge erreichen. Rückgereihte

können in der Zeit vom 1. Mai 1945

bis 30. April 1950 nicht auf einen

höheren Dienstposten befördert werden.

Erfolgt keine Rückreihung, so

kann die Zeit vom 1. Mai 1945 bis

30. April 1950 für die Vorrückung in

höhere Bezüge nicht angerechnet werden.

c) Ihre Ruhegenüsse aus einem öffentlichen

Dienstverhältnis oder ihre Versorgungsgenüsse

nach einem öffentlichen Bediensteten

werden bis 30. April 1955 um ein Drittel

gekürzt; diese Kürzung findet jedoch nur

soweit statt, als dadurch die um die Einkommen

(Lohn)steuer verminderte monatliche

Auszahlung nicht unter den Betrag

von 150 S sinkt. Ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse

entfallen jedoch bis zur Vollendung

des 60. Lebensjahres oder bis zur

amtsärztlich festgestellten dauernden Arbeitsunfähigkeit

soweit, als die eben bezeichnete

Mindestgrenze von 150 S überschritten

wird. Zur Vermeidung unbilliger Härten

können Unterhaltsbeiträge unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des

§ 98 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914,

R. G. Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), von

der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) zuerkannt

werden.

d) Sie sind von der Führung eines Unternehmens

oder Betriebes aus welchem Titel

immer bis 30. April 1950 ausgeschlossen,

sofern das Unternehmen oder der Betrieb

nach der Höhe des Anlagekapitals, des Umsatzes,

der Zahl der Beschäftigten oder nach

sonstigen Merkmalen über den Rahmen

eines Mittelbetriebes hinausgeht. Die näheren

Bestimmungen über die Merkmale

eines Mittelbetriebes werden durch Verordnung

getroffen.

e) Es treffen sie ferner die Sühnefolgen nach

§ 18, lit. c und m, bis zum 30. April 1950;

dasselbe gilt von dem Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes,

sofern das

Unternehmen nach dem Stand vom

Jahre 1944 über Nächtigungsmöglichkeiten

für mehr als 15 Gäste verfügt,

und von dem Betrieb der Gewerbe, die

auf mechanischem oder chemischem Wege

die Vervielfältigung von literarischen Erzeugnissen

oder den Handel mit solchen

zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des

im § 21, Abs. (5), Gew.O. umschriebenen

Handels mit Presseerzeugnissen. Sie können

ferner außer in den Fällen des Abs. (2)

innerhalb dieser Zeit die Berufe eines

Rechtsanwaltes (oder Rechtsanwaltsanwärters)

— auch nicht als Angestellter in

Rechtsanwaltskanzleien —, eines Verteidigers

in Strafsachen (oder Anwärters in diesem

Berufe) — auch nicht als Angestellter

in der Kanzlei eines Verteidigers in Strafsachen

—, eines Notars (Notariatskandidaten)

— auch nicht als Angestellter in

einer Notariatskanzlei —, eines Patentanwalts

(Patentanwaltsanwärters) — auch nicht

als Angestellter in einer Patentanwaltskanzlei

—, eines Arztes, eines Zahnarztes,

eines Pharmazeuten, eines Tierarztes, eines

behördlich autorisierten und beeideten

Ziviltechnikers, eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers,

eines Steuerberaters oder

eines Gebäudeverwalters nicht ausüben

und ein Theater-, Konzert-, Kino-,

Varieté-, Zirkusunternehmen oder ein anderes

Veranstaltungsunternehmen oder ein

Filmverleihunternehmen nicht betreiben.

f) Sie können sich bis zum 30. April 1950 nicht

an der Gestaltung des Inhaltes einer

Zeitung [§ 2, Abs. (2), Pressegesetz] mit

Ausnahme von Fachzeitschriften, einer

Zeitungskorrespondenz oder eines Sammelwerkes

durch Beiträge beteiligen.

g) Sie sind von der Bekleidung eines leitenden

Postens im Lehr- und Erziehungsberuf bis

30. April 1950 ausgeschlossen. Sie können

überdies bis zum gleichen Zeitpunkt von

der zuständigen Aufsichtsbehörde von der

Verwendung als Lehrer an Privatschulen

ausgeschlossen werden.

b) Sie sind bis zum 30. April 1950 vom passiven

Wahlrecht in die gesetzgebenden

Körperschaften und von dem Amt eines

Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen.

i) Sie können bis zum 30. April 1950 durch

einseitige Verfügung der Aufsichtsbehörde

vom Betrieb von Tabakverschleißgeschäften,

Geschäftsstellen der Klassenlotterie und

Lottokollekturen ausgeschlossen werden.

j) Sie können bis zum 30. April 1950 der

Akademie der Wissenschaften (der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften in

Wien) nicht als wirkliche Mitglieder angehören;

sie können bis zu diesem Zeitpunkt

nicht zu korrespondierenden Mitgliedern

ernannt worden.

k) Sie müssen bis zum 30. April 1950 von der

Zulassung zum Hochschulstudium ausgeschlossen

werden.

l) Sie können bis zum 30. April 1950 vom

öffentlichen Auftreten als frei schaffende

Künstler oder als darstellende Künstler

(Schauspieler, Sänger, Tänzer), als Dirigenten,

Musiker, Regisseure, Bühnenbildner

durch eine beim Bundesministerium für

Unterricht eingesetzte Kommission ausgeschlossen

werden. Das Nähere über die Zusammensetzung,

die Geschäftsführung und

das Verfahren vor dieser Kommission wird

durch Verordnung bestimmt.

m) Sie können, wenn sie von den im Abs. (2)

genannten Kommissionen zur Berufsausübung

nicht zugelassen werden, zu Arbeiten

herangezogen werden.

n) Gesetzliche Maßnahmen, betreffend Wohnungsanforderung,

die im § 18, lit. i, vorgesehen

sind, sind auch gegen minderbelastete

Personen anzuwenden, wenn dies zugunsten

von Kriegsopfern und Opfern der

nationalsozialistischen Unterdrückung notwendig

erscheint, jedoch unbeschadet der

Bestimmungen über die Rückstellung von

arisiertem oder sonst entzogenem Vermögen.

(2) Minderbelastete Personen können nur auf

besondere Entscheidung von besonders zu diesem

Zweck gebildeten Kommissionen bei Polizeidienststellen,

im Sicherheitswach-, im Gendarmerie-,

im Kriminal-, im Zollwach- und im

Justizwachdienst, bei der Strafrechtspflege und

beim Strafvollzug verwendet werden oder

die Berufe eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwaltsanwärters),

eines Verteidigers in Strafsachen (Anwärters

in diesem Berufe), eines Notars (Notariatskandidaten),

eines Patentanwaltes (Patentanwaltsanwärters)

ausüben oder in den Kanzleien

der vorgenannten Berufe angestellt sein

oder die Berufe eines Arztes, Zahnarztes, Pharmazeuten

oder Tierarztes, eines behördlich

autorisierten und beeideten Ziviltechnikers, eines

öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters

oder eines Gebäudeverwalters ausüben

oder ein Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-,

Zirkusunternehmen oder ein anderes Veranstaltungsunternehmen

oder ein Filmverleihunternehmen

betreiben. Das gleiche gilt für die Ausübung

des Lehrberufes nach den Bestimmungen

des Abs. (1), lit. b, dd.

(3) Die Kommissionen bestehen aus dem zuständigen

Bundesminister oder einem von ihm

bestellten Vertreter als Vorsiezendem, einem Vertreter

des Bundesministeriums, einem Angehörigen

der Berufsvertretung des Betroffenen und aus je

einem Vertreter der drei anerkannten politischen

Parteien. Die Entscheidungen der Kommissionen

werden mit einer Mehrheit von vier Stimmen

getroffen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit.

Nähere Bestimmungen werden durch ein Bundesverfassungsgesetz

festgelegt, das spätestens drei

Monate nach Kundmachung des Nationalsozialistengesetzes

zu erlassen ist."

16. Die bisherigen §§ 19 und 19 a haben zu

entfallen.

16 a. § 20 hat zu lauten

„§ 20. (1) Personen, die die laufende oder einmalige

Sühneabgabe zu entrichten haben, dürfen

bis zur vollständigen Erfüllung dieser Abgabepflicht

durch rechtsgeschäftliche Verfügungen

(Rechtshandlungen oder Unterlassungen) ihr unbewegliches

Vermögen weder veräußern noch belasten.

Das gleiche gilt für Veräußerungen oder

Belastungen ihres beweglichen Vermögens oder

für die Übernahme von Verpflichtungen, sofern

diese Verfügungen über den Rahmen der laufenden

Verwaltung oder dar Fortführung des Haushaltes

hinausgehen. Gegen diese Verbote verstoßende

Rechtsgeschäfte sind nichtig. Desgleichen

sind Verfügungen der genannten Art nichtig, die

nach dem 31. März 1945 getroffen worden sind.

Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht, 6oweit

es sich um unbewegliche Sachen handelt, eine Verfügung

im Wege der Zwangsvollstreckung gleich,

(2) Eintragungen in die öffentlichen Bücher

dürfen von Gerichten nur bewilligt werden,

1. wenn derjenige, dessen bücherliche Rechte beschränkt,

belastet, aufgehoben oder auf eine andere

Person übertragen werden sollen, in einer

schriftlichen Erklärung an Eides Statt versichert,

daß er nicht zu den im § 17, Abs. (2) und (3),

aufgezählten Personen gehört, oder

2. wenn durch Vorlage einer Bestätigung der

zur Einhebung der Sühneabgabe zuständigen Be-

hörde nachgewiesen wird, daß er die Verpflichtung

zur Leistung der laufenden und einmaligen

Sühneabgabe vollständig erfüllt hat oder daß er

von dieser Verbindlichkeit gemäß § 17, Abs. (4),

befreit ist. Die Unterschrift der Erklärung nach

Z. 1 muß gerichtlich oder notariell beglaubigt

werden. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht,

wenn die Bestätigung einer Bezirksverwaltungsbehörde,

eines Amtes der Landesregierung (Wiener

Magistrat) oder des Bundesministeriums für

Inneres vorliegt, daß derjenige, der sonst die Erklärung

nach Z. 1 abzugeben hätte, nicht zu den

im § 17, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen

gehört.

(3) Abs. (2) gilt sinngemäß für die Bewilligung

oder Fortsetzung einer Zwangsvollstreckung auf

unbewegliche Sachen. Schon bewilligte Zwangsvollstreckungen

sind aufzuschieben, bis die Voraussetzungen

für die Fortsetzung gegeben sind.

Liegt ein urkundlicher Nachweis im Sinne des

Abs. (2) nicht vor, so hat das Gericht auf Antrag

des betreibenden Gläubigers eine Tagsatzung

anzuordnen und dem Verpflichteten den Eid

darüber abzunehmen, ob er zu den im § 17,

Abs. (2) und (3), genannten Personen gehört

(§§ 48 ff. EO.). Die vorstehenden Bestimmungen

gelten auch für die Fortsetzung eines bereits anhängigen

oder neu anfallenden Zwangsvollstreckungsverfahrens,

das nicht auf unbewegliche

Sachen gerichtet ist, wenn sich begründeter Verdacht

ergibt, daß die Voraussetzunigen des

Abs. (1) vorliegen.

(4) Von der Anwendung der Bestimmungen

des Abs. (1) können Ausnahmen bewilligt werden.

Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

(5) Wer unter Eid oder in einer schriftlichen

Erklärung an Eides Statt [Abs. (2)] unwahre

Angaben darüber macht, daß er nicht zu den

im § 17, Abs. (2) oder (3), aufgezählten Personen

gehört, ist wegen Verbrechens nach § 8

zu bestrafen (§ 24)."

17. Die §§ 21 und 22 haben zu entfallen.

18. Im § 26, Abs. (2), tritt an die Stelle der

Anführung des § 3, Abs. (2), die Anführung

der §§ 3 a, 3 b, 3 d, 3 e, 3 f und 3 g, Abs. (1).

19. § 27 hat zu lauten

„§ 27. (1) Der Bundespräsident kann auf Antrag

der zuständigen Bundesminister Ausnahmen von

der Behandlung nach den Bestimmungen der Artikel

III und IV und von den in besonderen Gesetzen

enthaltenen Sühnefolgen in Einzelfällen

teilweise oder ganz bewilligen, wenn der Betreffende

seine Zugehörigkeit zur NSDAP, zu einem

ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), zum

NS-Soldatenring oder zum NS-Offiziersbund niemals

mißbraucht hat, mit Sicherheit auf seine positive

Einstellung zur unabhängigen Republik

Österreich geschlossen werden kann und die Ausnahme

im öffentlichen Interesse oder sonst aus

einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund

gerechtfertigt erscheint. Ein solcher berücksichtigungswürdiger

Fall liegt insbesondere bei Personen

vor, die — wenn auch nicht in den Reihen

der alliierten Armeen — mit der Waffe in der

Hand gegen den Nationalsozialismus gekämpft

haben.

(2) Die Überreichung eines Gesuches nach

Abs. (1) ist durch Anschlag bei der zuständigen

Registrierungsbehörde mit der Aufforderung zu

veröffentlichen, Bedenken gegen die Genehmigung

des Gesuches innerhalb einer Frist von

14 Tagen nach Anschlag bekanntzugeben.

(3) Die Überreichung des Gesuches und die

darüber ergangene Entscheidung sind in den besonderen

Listen anzumerken."

20. Die §§ 27 a und 28 entfallen.

21. § 29 hat zu lauten

„§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut."

Abschnitt II.

Übergangsbestimmungen.

1. In den besonderen Listen bereits enthaltene

Eintragungen über Personen, die auf Grund dieses

Bundesverfassungsgesetzes nicht mehr zu verzeichnen

sind, sind von Amts wegen oder auf

Antrag zu streichen.

2. Die Registrierungsbehörden haben eine angemessene

Frist für die Meldung jener Personen

und für die nachträgliche Meldung jener Umstände

festzusetzen, die nach den Bestimmungen

des § 4, Abs. (1), lit. b, c, d und e, des Verbotsgesetzes

in der Fassung des Abschnittes I in den

besonderen Listen einzutragen sind, nach § 4

des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung

aber nicht registrierungspflichtig waren.

3. (1) Wer vor dem Inkrafttreten des vorliegenden

Bundesverfassungsgesetzes eine im § 8

des Verbotsgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung

begangen hat, wird deshalb nicht bestraft,

wenn er nach dem vorliegenden Bundesverfassungsgesetz

nicht mehr in den besonderen Listen

zu verzeichnen ist. Ein wegen einer solchen

Handlung oder nur mit Rücksicht darauf wegen

Verbrechens des Hochverrates nach § 10 des Verbotsgesetzes

eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen,

und zwar auch dann, wenn vor dem Tage

des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes

das Urteil erster Instanz zwar schon

gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen

ist; ist das verurteilende Erkenntnis schon in

Rechtskraft erwachsen, so gilt die Verurteilung

als nicht erfolgt.

(2) Wer vor dem Inkrafttreten des vorliegenden

Bundesverfassungsgesetzes eine im § 8 des

Verbotsgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung

begangen hat und auch nach dem neuen Recht

in den besonderen Listen zu verzeichnen ist, wird

wegen dieser Handlung nicht bestraft, wenn er

binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten des

vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die unterlassene

Anmeldung zur Registrierung nachholt

oder unvollständige oder unrichtige Angaben berichtigt.

Ein wegen einer solchen Handlung eingeleitetes

Strafverfahren ist unter der gleichen

Voraussetzung einzustellen, und zwar auch dann,

wenn vor dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden

Bundesverfassungsgesetzes das Urteil

erster Instanz zwar schon gefällt, aber noch nicht

in Rechtskraft erwachsen ist; ist das verurteilende

Erkenntnis schon in Rechtskraft erwachsen, so

gilt die Verurteilung als nicht erfolgt. Diese Bestimmungen

finden keine Anwendung, wenn sich

der Täter auch des Verbrechens des Hochverrats

nach § 10 des Verbotsgesetzes in der vor

dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes

geltenden Fassung schuldig gemacht

hat.

(3) Über die Einstellung des Verfahrens sowie

darüber, ob eine Verurteilung als nicht erfolgt

gilt, entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren

anhängig ist oder war, auf Antrag des

Beschuldigten oder Verurteilten oder des Staatsanwaltes,

über die Einstellung auch von Amts

wegen, und zwar außerhalb der Hauptverhandlung

durch Beschluß.

(4) Entschädigungsansprüche können auf Grund

der vorstehenden Bestimmungen nicht erhoben

werden.

4. Minderbelastete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesverfassungsgesetzes in

einem im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes in

der Fassung des Abschnittes I genannten Berufe

tätig sind, können ihren Beruf bis zur Entscheidung

der im § 19, Abs. (3), des Verbotsgesetzes

in der Fassung des Abschnittes I genannten

Kommissionen, längstens jedoch bis zum

Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung

des im § 19, Abs. (3), des Verbotsgesetzes in der

Fassung des Abschnittes I genannten Bundes-

Verfassungsgesetzes weiter ausüben.

5. (1) Ist der Bestandnehmer eine minderbelastete

Person, so ist in einem anhängigen Bestandverfahren

der Wegfall des Kündigungsgrundes

nach § 22 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen

Fassung von Amts wegen in jeder

Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. Die mit

der Geltendmachung des Kündigungsgrundes zusammenhängenden

Kosten hat der Beklagte zu

tragen.

(2) Ist jedoch ein solches Verfahren vor dem

1. April 1946 eingeleitet worden, so ist es nach

den Bestimmungen des § 22 des Verbotsgesetzes

in seiner ursprünglichen Fassung fortzusetzen.

6. Das Verfassungsgesetz vom 15. August 1945,

St. G. Bl. Nr. 127, über die Änderung und Ergänzung

des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945,

St. G. Bl. Nr. 13 (Verbotsgesetznovelle), in der

Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom

24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 177, tritt außer Kraft.

7. Das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945,

St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP

(Verbotsgesetz) in der Fassung des Verfassungsgesetzes

vom 16. November 1945, B. G. Bl.

Nr. 16/1946 (2. Verbotsgesetznovelle), und des

Abschnittes I ist als „Verbotsgesetz 1947" zu

bezeichnen.

II. HAUPTSTÜCK.

Besondere Bestimmungen über die öffentlichen

Bediensteten.

Abschnitt I.

1. Minderbelastete Personen können in einen

Personalstand für öffentliche Bedienstete nur auf

Ansuchen und nur nach besonderer Prüfung ihres

politischen Verhaltens vor dem 27. April 1945

übernommen werden, wenn im Personalstand

nach Berücksichtigung der im § 6, Abs. (1) bis (4),

des Beamten-Überleitungsgesetzes vom 22. August

1945, St: G. Bl. Nr. 134, genannten Gruppen

noch Dienstposten frei sind.

2. Minderbelastete Personen, die in den im

I. Hauptstück, Abschnitt I, Z. 15, lit. b, bb

und cc, genannten Dienstzweigen nicht mehr verwendet

werden können, können allenfalls im

Wege des Personalausgleiches in andere Dienstzweige

des öffentlichen Dienstes überstellt

werden.

3. Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, die

Vorschriften des § 19, Abs. (1), lit. b, ee, des Verbotsgesetzes

1947 im Falle einer Änderung der

geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1927

durch Verordnung den geänderten Bestimmungen

anzupassen.

4. Personen, die auf Grund des § 7, Abs. (1),

des Beamten-Überleitungsgesetzes vom 22. August

1945, St. G. Bl. Nr. 134, auf einen Dienstposten

bereits übernommen worden sind, können,

wenn auf sie § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes

1947 anzuwenden ist, in sinngemäßer

Anwendung der Vorschriften des § 8, Abs. (2),

des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand

versetzt werden.

5. Personen, die in einem Vertragsverhältnis

zum Bund, zu einem Bundesland (zur Stadt

Wien), zu einer Gemeinde, zu einer sonstigen

öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von

einer solchen verwalteten oder beaufsichtigten

Körperschaften, Fonds, Anstalten, Betrieben oder

Unternehmungen oder zur Österreichischen Nationalbank

stehen und nicht auf Grund des § 7,

Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes vom

22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, auf einen

Dienstposten bereits übernommen worden sind,

können, wenn auf sie § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes

1947 anzuwenden ist, gekündigt

werden. Die Kündigung erfolgt zum Letzten

eines Kalendermonates; die Kündigungsfrist richtet

sich nach den geltenden Bestimmungen, darf

jedoch vier Wochen nicht überschreiten. Sind jedoch

die Bestimmungen des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes

auf solche Personen anzuwenden,

so gelten diese.

Abschnitt II.

Übergangsbestimmungen.

6. (1) Verfügungen der Dienstbehörden (des

Dienstgebers) auf Grund von Erkenntnissen der

Sonderkommissionen (§ 1 der 1. Verbotsgesetznovelle)

sind mit den Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes

in Einklang zu bringen.

(2) Die auf Grund des § 14 des Verbotsgesetzes

in seiner ursprünglichen Fassung erfolgte Entlassung

aus dem öffentlichen Dienst ist bei Personen,

die nach diesem Bundesverfassungsgesetz in

den besonderen Listen der Nationalsozialisten

nicht mehr zu verzeichnen sind oder auf die

§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden

ist, von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber)

aufzuheben. Bei Personen, die unter die

Bestimmungen des § 4, Abs. (5), des Verbotsgesetzes

1947 fallen, ist die Entlassung rückwirkend

aufzuheben.

(3) Eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht

statt.

III. HAUPTSTOCK.

Staatsbürgerschaftsrechtliche Bestimmungen.

Abschnitt I.

1. Das Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 59, über die Überleitung in die österreichische

Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz)

in der Fassung der Bundesgesetze

vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 51 (1. Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetznovelle), vom

18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 52 (2. Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetznovelle), und

vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 148 (3. Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetznovelle), wird

abgeändert wie folgt

a) Der § 1, Abs. (2), entfällt. Im Abs. (1)

entfällt die Absatzbezeichnung;

b) im § 2, Abs. (1), treten an die Stelle der

Worte: „§ 17 des Verbotsgesetzes" die

Worte: „§ 17., Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947";

c) im § 2 a entfallen die Worte: „nicht

nach § 17 des Verbotsgesetzes zu behandeln

sind".

2. Das Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 60, über den Erwerb und Verlust der österreichischen

Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz)

in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 53

(1. Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle), wird abgeändert

wie folgt

a) Im § 5, Abs. (2), treten an die Stelle der

Worte: „§ 17 des Verbotsgesetzes" die

Worte: „§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947";

b) im § 10, Abs. (2), sind nach dem Worte

„Voraussetzungen" die Worte: „, jedoch

ohne Bedachtnahme auf die Vorschrift

des § 5, Abs. (2), vorletzter Satz," einzufügen.

3. Die Verordnung des Staatsamtes für Inneres

vom 29. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 27/1946,

über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft

(Staatsbürgerschaftsrüberleitungsverordnung

— St.-ÜV.) wird abgeändert wie

folgt

a) Der § 1 entfällt;

b) die §§ 2, 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung

1, 2, 3 und 4;

c) § 1, Abs. (1), hat zu lauten

„Eine Person ist insbesondere dann im

Sinne des § 2, Abs. (1), des Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetzes wegen Zugehörigkeit

zu dem nach § 17, Abs. (2), des

Verbotsgesetzes 1947 zu behandelnden

Personenkreis vom Erwerb der Staatsbürgerschaft

durch Erklärung ausgeschlossen,

wenn sie als solche rechtskräftig registriert

wurde.";

d) im § 2, Abs. (1), treten an die Stelle der

Worte: „dem Verbotsgesetz als ,Illegale',

beziehungsweise nach § 17 dieses Gesetzes"

die Worte: „§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947";

e) im § 4 treten an die Stelle der Worte

„§ 17 des Verbotsgesetzes im Sinne dieser

Verordnung" die Worte: „§ 17, Abs. (2),

des Verbotsgesetzes 1947".

4. Die Verordnung des Staatsamtes für Inneres

vom 29. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 28/1946,

über den Erwerb und Verlust der österreichischen

Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsverordnung)

wird abgeändert wie folgt

a) § 1, Abs. (1), hat zu lauten

„Eine Person ist insbesondere dann im

Sinne des § 5, Abs. (2), des Staatsbürgerschaftsgesetzes

wegen Zugehörigkeit zu

dem nach § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 zu behandelnden Personenkreis

von der Erwerbung der Staatsbürgerschaft

durch Verleihung ausgeschlossen,

wenn sie als solche rechtskräftig registriert

wurde";

b) im § 1, Abs. (2) und (3), treten an die

Stelle der Worte: „§ 17 des Verbotsgesetzes"

die Worte: „§ 17, Abs. (2), des

Verbotsgesetzes 1947";

c) im § 6 treten an die Stelle der Worte

„§ 17 des Verbotsgesetzes im Sinne dieser

Verordnung" die Worte: „§ 17, Abs. (2),

des Verbotsgesetzes 1947".

Abschnitt II.

1. Vom Besitz und Erwerb der österreichischen

Staatsbürgerschaft nach den im Abschnitt I,

Z. 1 und 2, angeführten Gesetzen sind ausgenommen

a) Alle Personen, welche zwischen dem 1. Juli

1933 und 13. März 1938 die deutsche

Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben

haben;

b) alle Personen deutscher Staatsangehörigkeit,

welche während des obigen Zeitabschnittes

die österreichische Bundesbürgerschaft durch

Verleihung erworben haben und Mitglieder

der NSDAP oder einer ihrer Organisationen

waren;

c) Personen, welche ein Verbrechen nach § 58

des Strafgesetzes gegen die Republik Österreich

durch Unterstützung der nationalsozialistischen

Bewegung zwischen dem

1. Juli 1933 und 26. November 1946 begangen

haben und wegen eines solchen Verbrechens

schuldig gesprochen wurden oder

noch schuldig gesprochen werden, es sei

denn, daß sie lediglich wegen ihrer Zugehörigkeit

zur NSDAP oder zu einer

ihrer Organisationen verurteilt wurden

oder noch verurteilt werden.

2. Bescheide und Beurkundungen über den

Besitz oder Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,

welche an die im Abs. (1) bezeichneten

Personen ausgefertigt wurden, sind außer

Kraft zu setzen.

Abschnitt III.

Bis zu einer anders lautenden bundesverfassungsgesetzlichen

Regelung gelten die Bestimmungen

des Gesetzes vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 59, über die Überleitung in die österreichische

Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz)

in der Fassung der Bundesgesetze

vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 51 (1. Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetznovelle), vom

18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 52 (2. Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetznovelle), und

vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 148 (3. Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetznovelle), und die

Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 60, über den Erwerb und Verlust

der österreichischen Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz)

in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 53

(1. Staatsbürgerschaftsgesetznovelle), soweit sie

mit den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 in Widerspruch

stehen, als Verfassungsbestimmungen.

IV. HAUPTSTÜCK.

Vereinsrechtliche Bestimmungen.

Das Verfassungsgesetz vom 31. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 102, über vereinsrechtliche Maßnahmen

(Vereins-Reorganisationsgesetz) wird

abgeändert wie folgt

Die Abs. (1) und (2) des § 8 haben zu lauten

„(1) Personen, auf die die Bestimmungen des

§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung

finden, können nicht dem Vereinsvorstand

(provisorischen Vereinsvorstand) oder anderen

Organen des Vereines angehören.

(2) Für Personen, auf die die Bestimmungen

des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung

finden, gelten die Bestimmungen des

Abs. (1) bis 30. April 1950."

V. HAUPTSTÜCK.

2. Kriegsverbrechergesetznovelle.

Das Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945,

St. G. Bl. Nr. 32, über Kriegsverbrechen und

andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechengesetz)

in der Fassung des Verfassungsgesetzes

vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl.

Nr. 199, betreffend eine Ergänzung des

Kriegsverbrechergesetzes (Kriegsverbrechergesetznovelle),

und des Bundesverfassungsgesetzes vom

24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 140, über die Rechtshilfe,

die Auslieferung und Durchlieferung in

Strafsachen, für die nach österreichischem Recht

das Volksgericht zuständig wäre, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Im § 1, Abs. (6), treten an Stelle der Worte

„vom Gauleiter oder Gleichgestellten und vom

Reichsleiter oder Gleichgestellten aufwärts," die

Worte: „vom Kreisleiter oder Gleichgestellten

aufwärts,".

2. Nach § 9 wird eingefügt

„§ 9 a. Amnestie.

Amnestiebestimmungen und Gnadenerlässe

stehen der Untersuchung und Bestrafung wegen

der in den §§ 1 bis 8 und 13, Abs. (2), dieses

Verfassungsgesetzes bezeichneten strafbaren

Handlungen nicht entgegen."

3. Im § 11, der die Bezeichnung Abs. (1)

erhält, treten an die Stelle der Worte: „mit dem

Tage des Inkrafttretens des Gesetzes" die Worte

„mit dem 29. Juni 1945". Als zweiter Absatz

wird folgende Bestimmung angefügt

„(2) Bei Taten, die weder in diesem Verfassungsgesetz

noch im Verbotsgesetz, sondern nur

in den allgemeinen Strafgesetzen mit Strafe bedroht

sind, beginnt die Verjährung frühestens

mit dem im Abs. (1) genannten Zeitpunkt, sofern

der Täter aus nationalsozialistischer Gesinnung

oder aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen

gehandelt hat, die im Interesse der

nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder aus

nationalsozialistischer Einstellung ergangen sind.

Eine nach dem Strafgesetz schon eingetretene

Verjährung steht der Untersuchung und Bestrafung

nicht entgegen."

4. Der Abs. (3) des § 13 hat zu lauten

„(3) Das Volksgericht darf auf keine mildere

Strafe erkennen, als im ordentlichen Verfahren

zulässig wäre."

5. Die bisherigen Abs. (3) und (4) des § 13

erhalten die Bezeichnung (4) und (5).

VI. HAUPTSTÜCK.

Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetznovelle.

Das Verfassungsgesetz vom 19. September

1945, St. G. Bl. Nr. 177, über das Verfahren vor

dem Volksgericht und den Verfall des Vermögens

(Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz)

wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1, Abs. (1), treten an die Stelle der

Worte: „in den §§ 3, Abs. (2), 8 und 10 bis 12

des Verbotsgesetzes" die Worte: „in den §§ 3 a,

3 b, 3 d, 3 e, 3 f, 3 g, 8 und 10 bis 12 des Verbotsgesetzes

1947".

2. Im § 1, Abs. (4), treten an die Stelle der

Worte: „in den §§ 8 und 10 bis 12 des Verbotsgesetzes"

die Worte: „in den §§ 3 b, 3 d,

3 g, 8 und 10 bis 12 des Verbotsgesetzes 1947".

3. Im § 4, Abs. (1), treten an die Stelle der

Worte: „im § 3, Abs. (2), des Verbotsgesetzes"

die Worte: „in den §§ 3 a, 3 b, 3 d, 3 e, 3 f, 3 g,

Abs. (1), 11 und 12 des Verbotsgesetzes 1947".

4. Im § 4, Abs. (2) und (3), werden die

Worte: „§ 19 des Verbotsgesetzes" durch die

Worte: „§ 20 des Verbotsgesetzes 1947" ersetzt.

5. Im § 5, Abs. (1), treten an die Stelle der

Worte: „nach den §§ 3, Abs. (2), U oder 12 des

Verbotsgesetzes" die Worte: „nach den §§ 3 a,

3 b, 3 d, 3e, 3 f, 3 g, Abs. (1), 11 oder 12 des

Verbotsgesetzes 1947".

VII. HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen für Rechtsanwälte- und Verteidiger

in Strafsachen.

Abschnitt I.

Das Gesetz vom 31. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 103, über die Wiederherstellung der österreichischen

Rechtsanwaltschaft (Rechtsanwaltsordnung

1945 — RAO. 1945) in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 151, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 3, Abs. (1), hat zu lauten

„§ 3. (1) Für die Eintragung in die wiederanzulegende

Liste der Rechtsanwälte gelten in

Ansehung der Rechtsanwälte, die am 27. April

1945 im Gebiete der Republik Österreich zugelassen

waren, folgende Bestimmungen

1. Den belasteten Personen im Sinne des

§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist

die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes

sowie die Tätigkeit in solchen oder ähnlichen

Kanzleien verboten. Der Ausschluß der Rechtsanwaltskammer

hat die erforderliche Verlautbarung

durchzuführen.

2. Den minderbelasteten Personen im Sinne

des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947

ist die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes

sowie die Tätigkeit in solchen oder ähnlichen

Kanzleien bis zum 30. April 1950 verboten

[in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

des § 19, Abs. (1), lit. e, und § 19,

Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Der Ausschuß

der Rechtsanwaltskammer hat die erforderliche

Verlautbarung durchzuführen.

3. Rechtsanwälte, auf die die Bestimmungen

der Z. 1 und 2 keine Anwendung finden,

sind in die Liste einzutragen, wenn sie schon

am 13. März 1938 in eine österreichische Liste

eingetragen waren.

4. Die Bestimmungen in Z. 2 und 3

sind auf Rechtsanwälte, die erst nach dem

12. März 1938 in eine österreichische Liste

eingetragen oder bei einem österreichischen

Gerichte zugelassen wurden, mit den nachfolgenden

Änderungen anzuwenden: Die Eintragung

in die Liste wird nur auf Antrag

vorgenommen. Die Rechtsanwälte müssen den

Erfordernissen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft

entsprechen. Die Große Staatsprüfung

ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung.

Die bisherige Praxis als eingetragener oder

zugelassener Rechtsanwalt ist in die siebenjährige

Rechtsanwaltspraxis nach § 2 RAO.

einzurechnen. In berücksichtigungswürdigen

Fällen kann der Ausschuß das Ausmaß dieser

Praxis von sieben auf sechs Jahre herabsetzen

und von dem Erfordernis der juridischen

Doktorwürde [§ 1, Abs. (2), lit. c, RAO.) absehen."

2. An die Stelle der ersten beiden Sätze des

§ 4, Abs. (1), treten folgende Bestimmungen

„§ 4. (1) Die Entscheidung darüber, ob ein

Rechtsanwalt nach den vorstehenden Bestimmungen

in die wiederanzulegende Liste der Rechtsanwälte

eingetragen wird oder nicht, steht dem

Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren

Sprengel er tätig ist, zu, soweit nicht das Ent-

scheidungsrecht der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 genannten Kommission eingeräumt

ist. Der Ausschuß kann für die Durchführung

der erforderlichen Erhebungen eines

seiner Mitglieder oder einen ihm nicht angehörenden

Rechtsanwalt bestellen."

3. § 4, Abs. (2), entfällt; die folgenden

Absätze erhalten die Absatzbezeichnung (2)

und (3). Im Abs. (2) werden die Worte: „die

Verweigerung der Eintragung in die Liste" und

im Abs. (3) die Worte: „Die Verweigerung der

Eintragung eines Rechtsanwaltes in die Liste"

durch die Worte „die (Die) Feststellung des

Ausübungsverbotes" ersetzt.

4. § 5, Abs. (1), erster Satz, hat zu lauten

„§ 5. (1) Ergibt sich im Zuge der Erhebungen

[§ 4, Abs. (1)] hinreichender Grund zur Annahme,

daß bezüglich eines Rechtsanwaltes ein Ausübungsverbot

für immer oder bis 30. April 1950

festzustellen sein wird (§ 3), so hat der Ausschuß

der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt

die Ausübung des Berufes vorläufig zu

untersagen und für ihn gemäß § 28, lit. h, RAO.

einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen,

ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde

abzuwarten."

5. Im § 5, Abs. (2), wird „§ 4, Abs. (3)" durch

„§ 4, Abs. (2)" ersetzt.

6. § 7, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter

gelten folgende Bestimmungen

1. Belasteten Personen im Sinne der Bestimmungen

des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 ist für ihre Lebenszeit die Tätigkeit als

Rechtsanwaltsanwärter oder im solchen oder ähnlichen

Kanzleien verboten. Minderbelastete Personen

im Sinne der Bestimmungen des § 17,

Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 dürfen bis

zum 30. April 1950 die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters

nicht ausüben und nicht in

solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten [§ 19,

Abs. (1), lit. e, und § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947]. Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß

anzuwenden.

2. Personen, die nicht unter Z. 1 aufgezählt

sind, sind in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter

einzutragen, wenn sie die Voraussetzungen der

Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, R. G.

31. Nr. 96, in ihrer am 13. März 1938. gültigen

Fassung erfüllen."

7. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes

1947 eine Ausnahme von der Behandlung

nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß

§ 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 eine Entscheidung, deren Benützung

eine andere Entscheidung hätte herbeiführen

können, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer

die ergangene Entscheidung

außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren

einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach

§ 27 des Verbotsgesetzes 1947 bewilligten Ausnahme

oder der nach § 7 oder nach § 19,

Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung

abermals zu entscheiden. Gegen den

Beschluß des Ausschusses, mit dem die zuerst

ergangene Entscheidung außer Kraft gesetzt

wird, ist kein Rechtsmittel zulässig."

Abschnitt II.

Übergangsbestimmungen.

8. (1) Anhängige Verfahren sind in jeder Lage

nach den Bestimmungen des Abschnittes I dieses

Hauptstückes weiterzuführen; der Ausschuß der

Rechtsanwaltskammer kann einer noch nicht

vorgelegten Berufung gegen seine Entscheidung

selbst stattgeben, wenn bei Anwendung der Vorschriften

des Abschnittes I dieses Hauptstückes

anders zu entscheiden gewesen wäre.

(2) Für rechtskräftig erledigte Verfahren gelten

die folgenden Bestimmungen

Wurde einem Rechtsanwalt nach den Bestimmungen

der Rechtsanwaltsordnung 1945 in ihrer

ursprünglichen Fassung

a) die Ausübung seines Berufes gestattet oder

b) auf Grund seiner Zugehörigkeit zur NSDAP

oder einer ihr angeschlossenen Gliederung

die Ausübung seines Berufes verboten

und ist eine solche Entscheidung nicht im Einklang

mit den Bestimmungen des vorliegenden

Bundesverfassungsgesetzes, durch welche die

RAO. 1945 geändert wird, so sind die Bestimmungen

des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes

auf ihn anzuwenden, als ob diese Entscheidung

nicht gefällt worden wäre; dementsprechend

ist nach den für seinen Fall zutreffenden

anderen Bestimmungen des vorliegenden

Bundesverfassungsgesetzes

1. er von der Ausübung seines Berufes auszuschließen,

entweder vollständig oder bis zum

30. April 1950, oder

2. seine Ausschließung von der Berufsausübung

aufzuheben, oder

3. sein Fall der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 angeführten Kommission

vorzulegen.

9. Die Bestimmungen der Z. 8 gelten sinngemäß

für Rechtsanwaltsanwärter.

Abschnitt III.

Bestimmungen für Verteidiger in Strafsachen.

Die Gerichtshöfe II. Instanz halben hinsichtlich

der in die Verteidigerliste aufgenommenen,

für das Richteramt, die Rechtsanwaltschaft oder

das Notariat geprüften Rechtsverständigen

[§ 39, Abs. (3), 3. Satz, StPO.] unter sinngemäßer

Anwendung der im Abschnitt I und II

dieses Hauptstückes für die Rechtsanwälte vorgesehenen

Bestimmungen vorzugehen.

VIII. HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen für Notare.

Abschnitt I.

Das Gesetz vom 31. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 104, über die Wiederherstellung des österreichischen

Notariates (Notariatsordnung 1945

— NO. 1945) in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 137, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. § 4 hat zu Lauten

„§ 4. Für die Notare, die am 13. März 1938

österreichische Notare waren und das Amt noch

am 27. April 1945 im Gebiete der Republik

Österreich ausgeübt haben, gelten folgende

Vorschriften

1. Den belasteten Personen im Sinne des

§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist die

Tätigkeit als Notare oder in solchen oder

ähnlichen Kanzleien verboten. Das Bundesministerium

für Justiz hat die erforderlichen

Vorkehrungen zu treffen.

2. Minderbelastete Personen [§ 17, Abs. (3),

des Verbotsgesetzes 1947] sind gemäß den Bestimmungen

des § 19, Abs. (1), lit. e, und

Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 bis 30. April

1950 nicht berechtigt, den Beruf eines Notars

auszuüben oder in solchen oder ähnlichen

Kanzleien zu arbeiten. Das Bundesministerium

für Justiz hat die erforderlichen Vorkehrungen

zu treffen. Nach dem 1. Mai 1950

kann eine solche Person wieder zum Notar

bestellt werden, wenn die Voraussetzungen

des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl.

Nr. 75, in seiner am 13. März 1938 gültigen

Fassung vorliegen; ein Anspruch auf eine bestimmte

Notarstelle besteht jedoch nicht.

3. Notare, auf die die Bestimmungen der

Z. 1 und 2 keine Anwendung finden, sind

im Amte zu bestätigen."

2. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Für die Notare, die zwischen dem 13. März

1938 und dem 27. April 1945 im Gebiete der

Republik Österreich zu Notaren bestellt wurden,

gelten die Bestimmungen des § 4, die Vorschriften

der Z. 2 und 3 aber mit der Änderung,

daß in jedem Falle zu prüfen ist, ob der

Notar den Erfordernissen zur Erlangung des

Notaramtes nach der Notariatsordnung entspricht.

Die Große Staatsprüfung ersetzt die

Notariatsprüfung."

3. Im § 6, Abs. (1), treten an die Stelle des

1. Satzes folgende Bestimmungen

„§ 6. (1) Die Entscheidung darüber, ob nach den

vorstehenden Vorschriften ein Notar in seinem

Amte bestätigt wird, oder die Feststellung, ob

der Notar von der Berufsausübung ausgeschlossen

ist, steht dem Bundesministerium

für Justiz zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht

der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 genannten Kommission eingeräumt ist."

4. § 8, 1. Satz, hat zu lauten

„§ 8. Ergibt sich im Zuge der Erhebungen hinreichender

Grund zur Annahme, daß ein Ausübungsverbot

festzustellen sein wird, so hat die

Notariatskammer die vorläufige Suspension zu

verfügen, ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde

abzuwarten."

5. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes

1947 eine Ausnahme von der Behandlung

nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht

gemäß § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des

Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, die

mit der Entscheidung des Bundesministeriums

für Justiz oder der Notariatskammer im

Widerspruch steht, so haben diese ihre Entscheidung

außer Kraft zu setzen, ein neuerliches

Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung

der nach § 27 des Verbotsgesetzes 1947

bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 oder

gemäß § 19, Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen

Entscheidung abermals zu entscheiden."

6. Im § 10 treten an die Stelle des Abs. (2)

folgende Bestimmungen

„(2) Für die Eintragung in die Liste der

Notariatskandidaten gelten folgende Bestimmungen

1. Belastete Personen [§ 17, Abs. (2), des

Verbotsgesetzes 1947] dürfen weder den Beruf

eines Notariatskandidaten ausüben noch in solchen

oder ähnlichen Kanzleien arbeiten.

Minderbelastete Personen im Sinne der Bestimmungen

des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes

1947 dürfen bis zum 30. April 1950

die Tätigkeit eines Notariatskandidaten nicht

ausüben und nicht in solchen oder ähnlichen

Kanzleien arbeiten [§ 19, Abs. (1), lit. e, und

§ 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Die

Notariatskammer hat die erforderlichen Anweisungen

zu geben; §§ 7 bis 9 sind anzuwenden.

2. Auf alle übrigen Notariatskandidaten

sind die Vorschriften des Gesetzes vom

25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, anzuwenden.

Die Entscheidung kommt der zuständigen

Notariatskammer zu. Gegen eine Entschei-

dung nach Z. 1 oder 2 steht dem Notariatskandidaten

die Beschwerde gemäß § 138 NO.

zu."

Abschnitt II.

Übergangsbestimmungen.

7. (1) Anhängige Verfahren sind in jeder Lage

nach den Bestimmungen des Abschnittes I

weiterzuführen; die Notariatskammer kann

einem noch nicht vorgelegten Rechtsmittel

gegen ihre Entscheidung selbst stattgeben, wenn

bei Anwendung der Vorschriften des Abschnittes

I anders zu entscheiden gewesen wäre.

(2) Für rechtskräftig erledigte Verfahren gelten

folgende Bestimmungen

Wurde einem Notar nach den Bestimmungen

der Notariatsordnung 1945 in ihrer ursprünglichen

Fassung

a) die Ausübung seines Berufes gestattet oder

b) auf Grund seiner Zugehörigkeit zur

NSDAP oder einer ihr angeschlossenen

Gliederung die Ausübung seines Berufes

verboten

und ist eine solche Entscheidung nicht im Einklang

mit den Bestimmungen des vorliegenden

Bundesverfassungsgesetzes, durch welche die Notariatsordnung

1945 geändert wird, so sind die

Bestimmungen des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes

auf ihn anzuwenden, als ob diese

Entscheidung nicht gefällt worden wäre; dementsprechend

ist nach den für seinen Fall zutreffenden

anderen Bestimmungen des vorliegenden

Bundesverfassungsgesetzes

1. er von der Ausübung seines Berufes auszuschließen,

entweder vollständig oder bis

zum 30. April 1950, oder

2. seine Ausschließung von der Berufsausübung

aufzuheben, oder

3. sein Fall der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 angeführten Kommission

vorzulegen.

Ein Notar, dem gestattet wird, seine Tätigkeit

wieder auszuüben, hat keinen Anspruch auf eine

bestimmte Notarstelle.

8. Die Bestimmungen der Z. 7 gelten sinngemäß

für Notariatskandidaten.

IX. HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen über die Sühneabgabe.

Abschnitt I.

1. (1) Personen, auf die die Bestimmungen des

S 17, Abs. (2) und (3), des Verbotsgesetzes 1947

Anwendung finden, unterliegen einer laufenden

und einer einmaligen Sühneabgabe.

(2) Gegenstand der laufenden Sühneabgabe

sind das Einkommen und der Ertrag der grundsteuerpflichtigen

Wirtschaftsgüter des Sühnepflichtigen,

Gegenstand der einmaligen Sühneabgabe

ist das Vermögen des Sühnepflichtigen.

(3) Die aus der einmaligen Sühneabgabe eingehenden

Beträge sind zur Abdeckung der Bundesschuld

bei der Österreichischen Nationalbank

zu verwenden.

Abschnitt II.

Laufende Sühneabgabe.

2. Die laufende Sühneabgabe besteht aus

a) einem Zuschlag zur Einkommensteuer

(Lohnsteuer) und

b) einer besonderen Abgabe von dem Ertrag

der grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter

des Sühnepflichtigen.

3. (1) Die Sühneabgabepflicht gemäß Z. 2, lit. a,

beginnt, wenn die Einkommensteuer veranlagt

wird, mit dem Kalenderjahr 1945, wenn die

Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben

wird (Lohnsteuer), mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesverfassungsgesetzes und endet

a) für belastete Personen [§ 17, Abs. (2), des

Verbotsgesetzes 1947] mit Ablauf des Kalenderjahres

1950,

b) für minderbelastete Personen [§ 17,

Albs. (3), des Verbotsgesetzes 1947] mit

Ablauf des Kalenderjahres 1948.

(2) Die Sühneabgabepflicht gemäß Z. 2, lit. b,

beginnt mit dem Kalenderjahr 1945 und endet

a) für belastete Personen [§ 17, Abs. (2), des

Verbotsgesetzes 1947] mit Ablauf des Kalenderjahres

1950,

b) für minderbelastete Personen [§ 17,

Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947] mit Ablauf

des Kalenderjahres 1948.

4. (1) Der Zuschlag zur Einkommensteuer

(Lohnsteuer) beträgt für belastete Personen

20 v. H., für minderbelastete Personen 10 v. H.

(2) Die besondere Abgabe gemäß Z. 2, lit. b,

beträgt für belastete Personen 20 v. H., für

minderbelastete Personen 10 v. H. der von diesen

Personen zu entrichtenden Grundsteuer. Im

Falle eines Miteigentums an grundsteuerpflichtigen

Wirtschaftsgütern ist die besondere Abgabe

dem sühnepflichtigen Miteigentümer gesondert

vorzuschreiben. Bemessungsgrundlage bildet in

diesem Falle jener Teil der Grundsteuer, der

dem Anteilverhältnis des Miteigentümers entspricht.

5. (1) Bei der Haushaltsbesteuerung (§§ 26 und

27 des Einkommensteuergesetzes) wird die Sühneabgabe

gemäß Z. 2, lit. a, den sühnepflichtigen

Personen von jenem Teil der veranlagten Einkommensteuer

vorgeschrieben, der auf ihre Einkünfte

verhältnismäßig entfällt.

(2) Der Haushaltsvorstand haftet für die

Sühneabgabe der Angehörigen seines Haushaltes.

Abschnitt III.

Einmalige Sühneabgabe.

6. Der Sühneabgabe vom Vermögen unterliegen

die gemäß Z. 1 Sühnepflichtigen, sofern

nicht im Strafurteil gemäß §§ 3 a, 3 b, 3 d, 3 e,

3 f, 3 g, Abs. (1), 11 und 12 des Verbotsgesetzes

1947 oder gemäß dem Kriegsverbrechergesetz in

der derzeit geltenden Fassung auf Vermögensverfall

erkannt wird.

7. (1) Gegenstand der Sühneabgabe vom Vermögen

bildet bei den Sühnepflichtigen, die im

Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben, ihr gesamtes in- und ausländisches

Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten,

bei den Sühnepflichtigen, die im Inland

weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben, ihr gesamtes im Inland

befindliches Vermögen nach Abzug der damit

im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden

Verbindlichkeiten.

(2) Nicht zum Vermögen im Sinne des Abs. (1)

zählen bewegliche Gegenstände, die ausschließlich

zum persönlichen Gebrauch des Abgabepflichtigen

bestimmt sind oder zu seinem Hausrat gehören,

soweit sie nicht Luxusgegenstände sind.

(3) Vermögenschaften und Vermögensrechte,

die der Sühnepflichtige nach dem 13. März

1938 erworben hat und die den Eigentümern,

sei es eigenmächtig, sei es auf Grund

von gesetzlichen oder anderen Anordnungen aus

sogenannten rassischen, aus nationalen oder aus

anderen Gründen im Zusammenhange mit der

nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen

worden sind, gehören zum Vermögen im Sinne

des Abs. (1), bleiben aber für die Berechnung

der Sühneabgabe so lange außer Betracht, bis

über das endgültige Schicksal dieser Vermögenschaften

und Vermögensrechte entschieden ist.

8. (1) Der Wert des der Sühneabgabe unterliegenden

Vermögens ist nach dem Stand vom

1. Jänner 1944 zu berechnen (einschließlich aller

Werte, um die sich das Vermögen seit diesem

Datum verringert hat).

(2) Abgabepflichtige, die ihren Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,

dürfen die nachfolgenden Beträge, die abgabefrei

sind, absetzen

a) belastete Personen 5000 S zuzüglich je

2000 S für jedes Kind unter 17 Jahren

und für jede Person, für deren Unterhalt

sie zu sorgen haben,

b) minderbelastete Personen 10.000 S zuzüglich

je 2000 S für jedes Kind unter 17 Jahren

und für jede Person, für deren Unterhalt

sie zu sorgen haben.

9. (1) Von dem den Freibetrag (Z. 8) übersteigenden

Vermögen, das nach unten auf einen

durch 1000 teilbaren Betrag abzurunden ist (Bemessungsgrundlage),

wird die Abgabe bemessen

und beträgt

Bei einer Bemessungsgrundlage

(2) Die Sühneabgabe ist mit der Maßgabe zu

bemessen, daß von dem Vermögen einer höheren

Stufe nach Abzug der Sühneabgabe niemals weniger

erübrigen darf, als von dem höchsten Vermögen

der nächstniedrigeren Stufe nach Abzug

der auf dieses Vermögen entfallenden Sühneabgabe

erübrigt.

10. (1) Die Sühneabgabe ist ohne besondere

Aufforderung in vier gleichen Teilbeträgen an

das Finanzamt zu entrichten, das für die Bemessung

der Einkommensteuer des Abgabepflichtigen

zuständig ist.

(2) Der erste Teilbetrag wird einen Monat, der

zweite Teilbetrag drei Monate, der dritte Teilbetrag

sechs Monate, der vierte Teilbetrag neun

Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

fällig.

Abschnitt IV.

Gemeinsame Bestimmungen.

11. Die Verpflichtung zur Entrichtung der

Sühneabgabe wird durch nach dem 1. Jänner

1944 zwischen Angehörigen (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes)

abgeschlossene Rechtsgeschäfte

unter Lebenden nicht berührt.

12. (1) Jeder Sühnepflichtige ist verpflichtet,

dem für die Bemessung seiner Einkommensteuer

zuständigen Finanzamte mitzuteilen, in welche

Gruppe er auf Grund der Feststellungen der für

die Registrierung der Nationalsozialisten zuständigen

Behörde eingereiht wurde; er ist ferner

verpflichtet, dem Finanzamte alle Unterlagen,

die zur Bemessung der Sühneabgabe erforderlich

sind, nach den durch Verordnung zu treffenden

Bestimmungen zu erbringen.

(2) Die Vorschriften über Bemessung, Vorschreibung

und Einhebung der Vermögensteuer

finden, soweit in diesem Bundesverfassungsgesetz

keine anderen Bestimmungen getroffen werden,

auf die Sühneabgabe Anwendung.

X. HAUPTSTÜCK.

Abänderung des Schillinggesetzes.

Das Gesetz vom 30. November 1945, St. G.

Bl. Nr. 231, über Maßnahmen auf dem Gebiete

der Währung (Schillinggesetz) wird abgeändert

wie folgt

Im § 17 entfallen die Worte „oder von Personen,

auf die § 17 des Verbotsgesetzes, St. G.

Bl. Nr. 13/1945, Anwendung findet,".

XI. HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen auf dem Gebiete des Jagdwesens.

1. Im § 4 des Gesetzes vom 10. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 71, über die Anwendung des

Reichsjagdrechtes entfällt der zweite Satz des

Abs. (2).

2. Die Verordnung des Staatsamtes für Land-

und Forstwirtschaft vom 19. September 1945,

St. G. Bl. Nr. 178, betreffend Durchführungsbestimmungen

zum Gesetz vom 10. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 71, über die Anwendung des

Reichsjagdrechtes (Erste Jagdrechtsverordnung)

wird abgeändert wie folgt

a) Im § 6 entfällt die Z. 6; die Ziffern 7

und 8 erhalten die Bezeichnung 6 und 7.

b) Im § 10, Abs. (2), haben die Worte: „auf

die § 17 des Verbotsgesetzes nicht Anwendung

findet und" zu entfallen.

XII. HAUPTSTOCK.

Bestimmungen auf dem Gebiete des Gewerberechtes.

Abschnitt I.

1. (1) Berechtigungen zur Ausübung der in

§ 18, lit. e, des Verbotsgesetzes 1947 aufgezählten

Gewerbe, die Personen erteilt wurden,

auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 anzuwenden ist, sind mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen.

(2) Desgleichen sind Berechtigungen zur Ausübung

von Gewerben jedweder Art erloschen,

die Personen verliehen wurden, welche dem

vorbeschriebenen Personenkreis angehören,

wenn der Betriebsumfang der Gewerbe die im

§ 18, lit. d, des Verbotsgesetzes 1947 angegebene

Größe überschreitet.

(3) Sind die im § 19, Abs. (1), lit. d und e,

des Verbotsgesetzes 1947 genannten Berechtigungen

Personen verliehen, auf die § 17, Abs. (3),

des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, so sind

unbeschadet der Vorschriften des XVIII. Hauptstückes

dieses Bundesverfassungsgesetzes die Berechtigungen

bis zum 30. April 1950 mit seinem

Inkrafttreten außer Wirksamkeit gesetzt, es sei

denn, daß nach den Bestimmungen des § 19,

Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 oder nach den

Bestimmungen der Z. 4 des Abschnittes II des

I. Hauptstückes dieses Bundesverfassungsgesetzes

im Einzelfall eine andere Regelung zu

erfolgen hat.

(4) Berechtigungen zur Ausübung des Gast-

und Schankgewerbes sowie zum Großhandel mit

Lebensmitteln sind, sofern sie Personen verliehen

sind, auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 Anwendung findet, bis zum

30. April 1950 mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesverfassungsgesetzes außer Wirksamkeit gesetzt.

2. Für die Dauer der Außerwirksamkeitsetzung

(Z. 1) ist die Ausübung der Berechtigung

durch einen Stellvertreter (Geschäftsführer) oder

Pächter ausgeschlossen.

3. Bei Realgewerben tritt an Stelle des Erlöschens

der Berechtigung und der Außerwirksamkeitssetzung

(Z. 1) das Verbot der Ausübung.

Soweit nicht Bestimmungen des Verbotsgesetzes

1947 entgegenstehen, sind Besitzern von solchen

Realgewerben Verfügungen mit Ausnahme der

Veräußerung untersagt.

4. Die Vorschriften der Gewerbeordnung und

der auf Grund ihres § 24 erlassenen Verordnungen

sowie des Untersagungsgesetzes, B. G.

Bl. Nr. 30/1937, in der derzeit geltenden Fassung

bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß

die im § 57 der Gewerbeordnung und im § 3

des Untersagungsgesetzes angeführten Fristen

durch die Außerwirksamkeitsetzung von Gewerbeberechtigungen

gehemmt werden.

5. Die Vorschriften dieses Abschnittes finden

auch auf Berechtigungen zur Ausübung der in

den §§ 18 und 19 des Verbotsgesetzes 1947 aufgezählten,

den Bestimmungen der Gewerbeordnung

nicht unterliegenden Erwerbstätigkeiten

sinngemäße Anwendung, sofern nicht in einzelnen

Hauptstücken dieses Bundesverfassungsgesetzes

Sonderbestimmungen für diese Tätigkeit

getroffen sind.

Abschnitt II.

Übergangsbestimmungen.

6. Nach § 15 des Verbotsgesetzes vom

8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, in seiner ursprünglichen

Fassung, und § 5 der 3. Durchführungsverordnung

zum Verbotsgesetz vom

22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 131, anhängige

Verfahren sind gemäß den Bestimmungen dieses

Bundesverfassungsgesetzes zu behandeln.

XIII. HAUPTSTÜCK.

Änderung des Veranstaltungsbetriebegesetzes.

Das Gesetz vom 27. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 101, über die Regelung des Berechtigungswesens

in den Theater-, Konzert-, Kino-,

Varieté-, Zirkus- und anderen Veranstaltungsbetrieben

(Veranstaltungsbetriebegesetz) wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 2, Abs. (3), hat zu lauten

„(3) Von der Führung eines Veranstaltungsbetriebes

sind Personen, auf die § 17, Abs. (2),

des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung findet,

ausgeschlossen."

2. § 2, Abs. (4), hat zu lauten

„(4) Personen, auf die § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes

1947 Anwendung findet, sind von

der Führung eines solchen Betriebes für die Zeit

bis 30. April 1950 ausgeschlossen, es sei denn,

daß sie gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 oder nach den Bestimmungen der

Z. 4 des Abschnittes II des I. Hauptstückes des

Nationalsozialistengesetzes ein Ausübungsverbot

nicht trifft."

3. Der bisherige Abs. (4) erhält die Bezeichnung

„(5)".

XIV. HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen, betreffend die Anforderung von

Wohnungen.

Abschnitt I.

Das Gesetz vom 22. August 1945, St. G. Bl.

Nr. 138, betreffend die Anforderung und Vergebung

von Wohn- und Geschäftsräumen (Wohnungsanforderungsgesetz),

in der derzeit geltenden

Fassung wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. § 4, Abs. (1), lit g, hat zu lauten

„g) Wohnungen von Personen, auf die selbst

oder deren in Wohnungsgemeinschaft

lebenden Ehegatten § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 Anwendung findet (§ 5,

Punkt 8);".

2. § 5, Punkt 7, hat zu lauten

„Wohnungen von Personen, auf die der § 17,

Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden

ist, jedoch nur insoweit, als dies zugunsten von

Kriegsopfern oder Opfern der nationalsozialistischen

Unterdrückung notwendig ist, unbeschadet

der Bestimmungen über die Rückstellung von

arisiertem oder sonst entzogenem Vermögen."

3. § 5, Punkt 8, hat zu lauten

„Wohnungen von Personen, auf die § 17,

Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung

findet. Das gleiche gilt für Wohnungen von

Personen, auf deren lebende Ehegatten diese

Voraussetzung zutrifft, wenn sie am 1. September

1945 miteinander in Wohngemeinschaft

gelebt oder später eine solche begründet halben."

4. § 9, Abs. (5), wird aufgehoben.

5. § 10, Abs. (2), Punkt 3, hat zu lauten

„wenn auf die Mieter oder Inhaber § 17,

Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung

findet;".

Abschnitt II.

6. (1) Hat der zuständige Kommandant einer

Besatzungsmacht Möbel, die zur Zeit der Besetzung

durch diese Macht einem an seinem

Wohnsitz nicht anwesenden Nationalsozialisten

oder seinem mit ihm im gemeinsamen Haushalt

lebenden Ehegatten gehörten, einer Gebietskörperschaft

vor dem 20. Oktober 1945 zur

Verfügung gestellt und hat diese darüber verfügt,

so ist das Eigentum an diesen Möbeln auf

die Gebietskörperschaft übergegangen.

(2) Die Gebietskörperschaft hat die in ihr

Eigentum übergegangenen Möbel Personen zur

Benützung zu überlassen, die durch Kriegseinwirkung

oder aus nationalen, sogenannten rassischen

oder politischen Gründen geschädigt

worden sind, oder diese sonst im öffentlichen

Interesse zu verwenden.

(3) Zuständiger Kommandant ist ein Kommandant,

dem mindestens das Gebiet eines Verwaltungsbezirkes

untersteht.

(4) Unter Möbeln ist alles zu verstehen, was

üblicherweise zur Wohnungseinrichtung gehört.

(5) Als Nationalsozialist im Sinne des Abs. (1)

sind alle jene Personen anzusehen, welche gemäß

§ 4 des Verbotsgesetzes 1947 registrierungspflichtig

sind oder ausschließlich aus dem Grunde

der Registrierungspflicht nicht unterliegen, weil

sie sich nicht dauernd oder zeitlich auf dem Gebiete

der Republik Österreich aufhalten.

(6) Von allen Rechten an den in das Eigentum

der Gebietskörperschaft übergegangenen

Möbeln bleiben nur die richterlichen Pfandrechte,

die vor dem Eigentumsübergang auf die Gebietskörperschaft

bestanden haben, aufrecht.

(7) Darüber, ob und wann von einem zuständigen

Kommandanten eine Verfügung im Sinne

des Abs. (1) getroffen wurde, sowie über den

Zeitpunkt der Besetzung einer Gebietskörperschaft

können die Gerichte eine sie bindende

Auskunft des Bundesministeriums für Justiz einholen.

Abschnitt III.

Übergangsbestimmungen.

7. Maßnahmen, die auf Grund des Wohnungsanforderunggesetzes

hinsichtlich der im

§ 5, Z. 7 und 8, dieses Gesetzes in seiner ursprünglichen

Fassung genannten Wohnungen

getroffen worden sind, bleiben aufrecht.

8. (1) Von den im § 4, Abs. (1), und im § 13

des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen abgeschlossene

Mietverträge über Wohnungen, für

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

einer anderen Person eine vorläufige

Benützungsbewilligung von der dafür

nach ihrem Aufgabenbereich zuständigen Behörde

ausgestellt wurde, gelten kraft Gesetzes als

aufgelöst. Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt durch Kundmachung feststellen,

welche Behörden für die Ausstellung von

vorläufigen Benützungsbewilligungen zuständig

waren.

(2) Wird die vorläufige Benützungsbewilligung

von der Gemeinde nicht binnen drei Monaten

nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

widerrufen, gilt sie als endgültige Zuweisung

im Sinne des § 17 des Wohnungsanforderungsgesetzes.

Ein Widerruf ist nur zulässig,

wenn die Zugewiesenen nicht der ersten

Dringlichkeitsklasse im Sinne des § 15, Abs. (1),

des Wohnungsanforderungsgesetzes angehören

oder der Belag durch die den Hausstand bildenden

Bewohner nicht dem im § 5, Punkt 13,

des Wohnungsanforderungsgesetzes aufgestellten

Schlüssel entspricht.

(3) Wurde mit dem auf Grund dieses Bundes-

Verfassungsgesetzes endgültig Zugewiesenen kein

Mietvertrag albgeschlossen, so gelten hinsichtlich

der Räumung die Bestimmungen des § 18,

Abs. (2), des Wohnungsanforderungsgesetzes.

(4) War mit der in Abs. (1) erwähnten vorläufigen

Benützungsbewilligung oder gesondert

die Berechtigung zur vorläufigen Benützung der

in der zugewiesenen Wohnung vorhandenen

Möbel ausgesprochen worden, so sind diese kraft

Gesetzes angefordert.

(5) Personen, denen eine Berechtigung zur Benützung

der Möbel erteilt wurde, haben diese

der Gemeinde binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten

dieses Bundesverfassungsgesetzes anzuzeigen

und, soweit sie diese Möbel benötigen,

um deren endgültige Zuweisung anzusuchen.

Soweit diese die Möbel nicht benötigen, sind

sie anderen, bevorzugt zu behandelnden Wohnungswerbern

(§ 15 des Wohnungsanforderungsgesetzes)

gegen Vergütung zuzuweisen. Die für

die Möbel zu bezahlende Vergütung ist von der

Bezirks Verwaltungsbehörde festzusetzen.

9. Die Gemeinden haben vorläufige Benützungsbewilligungen

für Wohnungen, deren

bisherige Inhaber nicht dem im § 4, Abs. (1),

und im § 13 des Verbotsgesetzes 1947 genannten

Personenkreis angehören, binnen drei Monaten

nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

aufzuheben. Das gleiche gilt für vorläufige

Benützungsbewilligungen für Möbel.

XV. HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen über die Nutzung von Kleingärten.

Abschnitt I.

1. (1) Pachtverträge über kleingärtnerlisch genutzte

Grundstücke, die von den im § 17,

Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten |

Personen als Pächter abgeschlossen sind, sind

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

aufgelöst.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) sind auch

auf die lebenden Ehegatten der dort angeführten

Personen anzuwenden, wenn sie am 1. September

1945 miteinander in Wohngemeinschaft

gelebt oder später eine solche begründet haben.

(3) Die bisherigen Pächter haben die auf den

Pachtgrundstücken befindlichen Bauten gegen

eine vom Verpächter zu entrichtende angemessene

Entschädigung zu belassen. Kommt eine

Einigung über die Höhe der Entschädigung

nicht zustande, so wird sie von der Bezirksverwaltungsbehörde

festgesetzt. Über Berufungen

entscheidet der Landeshauptmann (Bürgermeister

der Stadt Wien) endgültig.

2. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann

Personen, auf die die Voraussetzungen der Z. 1,

Abs. (1) und (2), zutreffen und die Eigentümer

von Grundstücken sind, die innerhalb einer geschlossenen

Kleingartenanlage liegen, mit Bescheid

auffordern, diese Grundstücke samt den

darauf befindlichen Bauten einer bestimmten gemeinnützigen

Kleingartenvereinigung bis zur

Dauer von zehn Jahren zu ortsüblichen Bedingungen

zur Nutzung durch Kleingärtner in

Pacht zu überlassen.

(2) Kommt binnen vier Wochen nach Zustellung

der Aufforderung eine Einigung zwischen

den Beteiligten nicht zustande, so setzt die Bezirksverwaltungsbehörde

die Bedingungen des

Pachtverhältnisses mit Bescheid fest.

3. Mit der Auflösung des Pachtvertrages gemäß

Z. 1 erlischt die Mitgliedschaft des bisherigen

Pächters zur Kleingartenvereinigung.

Das gleiche gilt für die in Z. 2, Abs. (1), erwähnten

Grundstückseigentümer mit dem Zeitpunkte

der Verpachtung, sofern sie einer Kleingartenvereinigung

angehören.

4. Pachtverträge über die auf Grund der Z. 2,

Abs. (1), freigewordenen Kleingärten bedürfen

zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch bei

der Gemeinde zu errichtende Kommissionen.

Diese bestehen aus dem Bürgermeister oder

einem von ihm bestellten beamteten Vertreter

als Vorsitzendem und je einem Vertreter der

drei anerkannten politischen Parteien. Die Kommissionen

fassen ihre Beschlüsse einhellig. Ihre

Beschlüsse sind endgültig. Wird ein solcher Beschluß

nicht binnen drei Monaten nach Einlangen

des Pachtvertrages bei den Kommissionen

von diesen gefaßt, gilt der Pachtvertrag als genehmigt.

Abschnitt II.

Übergangsbestimmungen.

5. Pachtverträge über kleingärtnerisch genutzte

Grundstücke, die von den im § 4,

Abs. (1), und im § 13 des Verbotsgesetzes 1947

genannten Personen als Pächter abgeschlossen

sind, gelten mit 27. April 1945 als aufgelöst,

wenn für solche Grundstücke vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesverfassungsgesetzes einer anderen

Person eine provisorische Benützungsbewilligung

von der dafür nach ihrem Aufgabenbereich

zuständigen Behörde, bei den im Eigentum

der österreichischen Staatseisenbahnen

stehenden Grundstücken von diesen, ausgestellt

wurde. Vorläufige Benützungsbewilligungen für

Kleingärten von Personen, die nicht dem erwähnten

Personenkreis angehören, sind von der

Gemeinde binnen drei Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesverfassungsgesetzes aufzuheben.

6. Die Gemeinden haben vorläufige Benützungsbewilligungen

für Kleingärten, deren

bisherige Inhaber nicht den im § 4, Abs. (1), des

Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen angehören,

binnen drei Monaten nach Inkrafttreten

dieses Rundesverfassungsgesetzes aufzuheben.

XVI. HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen über die Arbeitspflicht.

Das Bundesverfassungsgesetz vom 15. Februar

1946, B. G. Bl. Nr. 63, über die Sicherstellung

der für den Wiederaufbau erforderlichen Arbeitskräfte

(Arbeitspflichtgesetz) in der derzeit

geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1, Abs. (2), lit. a, sind die Worte: „die

in den §§ 4 und 12 des Verfassunggesetzes

vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13 (Verbotsgesetz),

genannt sind" durch die Worte: „auf die

§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung

findet" zu ersetzen;

2. im § 2, Abs. (1), lit. a, sind die Worte: „die

in den §§ 4 und 12 des Verbotsgesetzes genannt

sind" durch die Worte: „auf die § 17, Abs. (2),

des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung findet" zu

ersetzen;

3. der Eingang des § 2, Abs. (3), hat zu lauten

„Personen, die im Erwerbsleben voll beschäftigt

sind und auf die nicht § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 anzuwenden ist,".

XVII. HAUPTSTÜCK.

Änderung des Wirtschaftssäuberungsgesetzes.

Abschnitt I.

Das Wirtschaftssäuberungsgesetz vom September

1945, St. G. Bl. Nr. 160, in der derzeit

geltenden Fassung wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. An die Stelle der §§ 1 bis 4 treten folgende

Bestimmungen

„Ausschluß von der Betriebsführung.

§ 1. (1) Personen, auf die §, 17, Abs. (2), des

Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, sind von

der Führung eines Betriebes oder Unternehmens

jedweder Art ausgeschlossen, in dem mindestens

ein Dienstnehmer beschäftigt ist. Dieses Verbot

gilt auch für Betriebe oder Unternehmungen, in

denen kein Dienstnehmer beschäftigt ist, wenn

am 1. Jänner 1945 mindestens ein Dienstnehmer

beschäftigt war. Als Dienstnehmer gelten nicht

der Ehegatte, die Eltern und die Kinder des

Unternehmers sowie deren Ehegatten.

(2) Personen, auf die § 17, Abs. (3), des

Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, sind bis

30. April 1950 von der Führung eines Betriebes

oder Unternehmens jedweder Art ausgeschlossen,

sofern der Betrieb oder das Unternehmen über

den Rahmen eines Mittelbetriebes hinausgeht.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

gelten nicht für

a) Rechtsanwälte, Verteidiger in Strafsachen,

Notare und Patentanwälte,

b) im Gesundheitsdienst tätige Ärzte, Zahnärzte;

Dentisten (Zahntechniker) und Pharmazeuten.

Dienstrechtliche Bestimmungen.

§ 2. (1) Als Dienstnehmer im Sinne der §§ 3

bis 7 gelten alle im § 1, Abs. (2) und (3), lit. a

und lit. c, des Arbeiterkammergesetzes vom

20. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 95, angeführten Personen.

(2) Als Dienstnehmer im Sinne der §§ 3 bis 7

gelten nicht

a) Personen, auf die § 18, lit. b, des Verbotsgesetzes

1947 anzuwenden ist,

b) Rechts- und Patentanwaltsanwärter und

Notariatskandidaten.

§ 3. Dienstnehmer, auf die § 17, Abs. (2), des

Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, sind fristlos

zu entlassen. Die Entlassung kann entweder

vom Dienstgeber oder gemäß § 10, Abs. (1), von

der Kommission beim Landesarbeitsamt (§ 9)

ausgesprochen werden. Die Entlassung gilt als

vom Dienstnehmer verschuldet.

§ 3 a. (1) Dienstnehmer, auf die § 17, Abs. (2),

des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, sind

von der Bekleidung folgender Posten ausgeschlossen

a) Von Leiterposten in privaten Heil-, Pflege-,

Lehr- und Erziehungsanstalten sowie medizinisch-

chemischen Laboratorien,

b) von sonstigen leitenden Posten aller Art

(einschließlich der Stellung eines Prokuristen,

Handlungsbevollmächtigten und Abteilungsleiters),

c) als Redakteur (§ 18, lit. h, des Verbotsgesetzes

1947),

d) als Arzt,

e) als Zahnarzt oder Pharmazeut,

f) als Tierarzt,

g) als Dentist (Zahntechniker),

h) als beratender Ingenieur (§ 18, lit. f, des

Verbotsgesetzes 1947).

(2) Die Verbote des Abs. (1), lit. e bis g, gelten

bis zum 30. April 1955.

(3) Personen, die gemäß § 18, lit. f, des Verbotsgesetzes

1947 von der Ausübung des Berufes

eines Rechtsanwaltes (Rechtanwaltsanwärters),

Verteidigers in Strafsachen, Notars (Notariatskandidaten)

oder Patentanwaltes (Patentanwaltsanwärters)

ausgeschlossen worden sind, können,

wenn auf sie § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 anzuwenden ist, nicht als Dienstnehmer in

Kanzleien von Rechtsanwälten, Verteidigern in

Strafsachen, Notaren oder Patentanwälten beschäftigt

werden.

(4) Für Dienstnehmer, auf die § 17, Abs. (3),

des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, gelten

die Verbote des Abs. (1), lit. a bis f, bis zum

30. April 1950; die Verbote gelten für die im

Abs. (1), lit. d bis f, genannten Dienstnehmer

jedoch nicht, wenn sie nach § 19, Abs. (2), des

Verbotsgesetzes 1947 für diese Berufe zugelassen

werden.

(5) Personen, die gemäß § 19, Albs. (1), lit. e,

des Verbotsgesetzes 1947 von der Ausübung

des Berufes eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwaltsanwärters),

Verteidigers in Strafsachen, Notars

(Notariatskandidaten) oder Patentanwaltes (Patentanwaltsanwärters)

ausgeschlossen und nicht

nach § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947

für diese Berufe zugelassen worden sind, können,

wenn auf sie § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes

1947 anzuwenden ist, bis zum 30. April 1950

nicht als Dienstnehmer in solchen Kanzleien beschäftigt

werden.

§ 4. (1) Dienstnehmer, auf die § 17, Abs. (3),

des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, können

unter Einhaltung der gesetzlich zulässigen

Mindestkündigungsfristen zum Fünfzehnten oder

letzten eines Kalendermonates gekündigt werden,

wenn sie folgende Posten bekleiden

a) Einen Leiterposten in privaten Heil-, Pflege-,

Lehr- und Erziehungsanstalten sowie medizinisch

-chemischen Laboratorien,

b) einen leitenden Posten nach § 3 a, Abs. (1),

lit. b,

c) als Redakteur (§ 19, Abs. (1), lit. f, des

Verbotsgesetzes 1947),

d) als angestellter Arzt, Zahnarzt, Pharmazeut

oder Tierarzt, sofern sie nicht nach

§ 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947

für diese Berufe zugelassen sind.

e) Dienstnehmer, die

f) sich erwiesenermaßen im Betriebe im nationalsozialistischen

Sinne besonders betätigt

haben oder

g) hauptsächlich aus politischen, dem Nationalsozialismus

dienlichen Gründen oder

deshalb angestellt wurden, weil sie zu Behörden,

Parteistellen oder wirtschaftlichen

Organisationen enge Beziehungen hatten

oder

c) im Zuge der wirtschaftlichen Durchdringung

Österreichs durch das Deutsche Reich

auf Grund von Sonderverträgen angestellt

wurden,

können unter Einhaltung der gesetzlich zulässigen

Mindestkündigungsfristen zu den gesetzlichen

Kündigungsterminen, wenn sie jedoch dem Angestelltengesetz

unterliegen, zum Fünfzehnten

oder Letzten eines Kalendermonates gekündigt

werden.

(3) Personen, die gemäß § 19, Abs. (1), lit. e,

des Verbotsgesetzes 1947 von der Ausübung des

Berufes eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwaltsanwärters),

Verteidigers in Strafsachen, Notars

(Notariatskandidaten) oder Patentanwaltes (Patentanwaltsanwärters)

ausgeschlossen und nicht

nach § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947

für diese Berufe zugelassen worden sind, können

unter Einhaltung der gesetzlich zulässigen Mindestkündigungsfristen

zum Fünfzehnten oder

Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden,

wenn sie als Dienstnehmer in solchen Kanzleien

beschäftigt werden.

2. Nach § 6 sind folgende §§ 6 a und 6 b

einzufügen

„§ 6 a. Macht der Dienstgeber von dem ihm

nach § 4 zustehenden Kündigungsrecht keinen

Gebrauch, so kann das dem Dienstnehmer nach

dem Dienstvertrag gebührende Monatsentgelt

vom Dienstgeber einseitig im Rahmen der Bestimmungen

des § 6, Abs. (1), herabgesetzt

werden.

§ 6 b. (1) Dienstnehmer, auf die § 17, Abs. (3),

des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, sind,

wenn sie im Dienst belassen werden, im Falle

einer in der Zeit zwischen dem 14. März 1938

und dem 30. April 1945 erfolgten außertourlichen

Vorrückung oder Beförderung auf den

Stand zurückzuversetzen, den sie sonst auf

Grund des Dienstvertrages erreicht hätten.

(2) Dienstnehmer, auf die § 17, Abs. (3),

des Verbotsgeserzes 1947 anzuwenden ist, können

von der auf Dienstvertrag beruhenden Vorrückung

in höhere Gehalts(Lohn)stufen bis zum

30. April 1948 ausgeschlossen werden, wobei der

Zeitraum der Vorrückungssperre für eine allenfalls

später anfallende Vorrückung nicht anzurechnen

ist."

3. Im § 7 sind

a) im Abs. (2) die Worte: „auf sie die Bestimmungen

der §§ 4 und 12 des Verbotsgesetzes

nicht Anwendung finden" durch

die Worte: „sie nicht als sühnepflichtige

Personen im Sinne des § 17 des Verbotsgesetzes

1947 gelten",

b) im Abs. (3) die Worte: „auf die § 17 des

Verbotsgesetzes Anwendung findet" durch

die Worte: „die als belastete Personen im

Sinne des § 17. Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 gelten" und

c) im ersten und zweiten Satz des Abs. (4)

die Bezeichnung „§ 4" durch die Bezeichnung

„§ 4, Abs. (2)," zu ersetzen.

4. Im § 8 haben die Abs. (1) und (2) zu lauten

„(1) Will der Dienstgeber die Entlassung nach

§ 3 oder die Aufhebung der außertourlichen Vorrückung

oder Beförderung nach § 6 b, Abs. (1),

nicht vornehmen, so hat er dies der Kommission

[§ 9, Abs. (1)] unter Angabe der Gründe

anzuzeigen und hievon den Betriebsrat (Vertrauensmänner)

sowie den Dienstnehmer zu verständigen.

(2) Will der Dienstgeber von dem ihm zustehenden

Kündigungsrecht (§ 4), dem Recht der

Kürzung der Bezüge [§ 6, Abs. (1), und § 6 a]

oder dem Recht der Vorrückungssperre [§ 6 b,

Abs. (2)] keinen Gebrauch machen, so hat er hievon

den Betriebsrat (Vertrauensmänner) unter

Angabe der Gründe zu verständigen."

5. Im § 9, Abs. (1), hat der zweite Satz zu

lauten

„Diese Kommissionen haben die im § 6,

Abs. (2), § 7, Abs. (2) und (3), § 10, Abs. (1),

und § 15 bezeichneten Verfügungen und Entscheidungen

ausschließlich zu treffen."

6. Im § 10, Abs. (1), haben die ersten zwei

Sätze zu lauten

„Die Kommission [§ 9, Abs. (1)] kann auf Antrag

des Betriebsrates (Vertrauensmänner) oder

der zuständigen . Landesstelle des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes die Entlassung, Kündigung,

Kürzung der Bezüge, Aufhebung der

außertourlichen Vorrückung oder Beförderung

oder die Vorrückungssperre verfügen. Auf Antrag

des Dienstnehmers, des Betriebsrates (Vertrauensmänner)

oder der zuständigen Landesstelle

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

hat die Kommission über Verfügungen des

Dienstgebers, die er auf Grund der §§ 3, 4, 6,

6 a und 6 b getroffen hat, ausschließlich zu entscheiden."

7. Im § 10, Abs. (2), hat der erste Satz zu

lauten

„Gegen Verfügungen und Entscheidungen [§ 9,

Abs. (1)] der Kommission steht dem Dienstgeber,

dem Dienstnehmer und dem Betriebsrat

(Vertrauensmänner), im Falle des § 8, Abs. (5),

auch der zuständigen Landesstelle des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, die Berufung

zu."

8. Im § 11, Abs. (1), haben die ersten zwei

Sätze zu lauten

„Der Dienstgeber kann von den Maßnahmen

dieses Verfassungsgesetzes nur bis zum Ablauf

von drei Monaten nach Inkrafttreten des Nationalsozialistengesetzes

Gebrauch machen. Erfährt

der Dienstgeber erst später die Tatsache,

daß der Dienstnehmer unter den Kreis der

sühnepflichtigen Personen im Sinne des Verbotsgesetzes

1947 fällt, so kann der Dienstgeber binnen

einer Frist von vier Wochen, gerechnet vom

Tage der erlangten Kenntnis, von den Maßnahmen

dieses Verfassungsgesetzes Gebrauch

machen."

9. Im § 12 sind die Worte: „Personenkreis

der §§ 3 und 4" durch die Worte: „Kreis der

sühnepflichtigen Personen im Sinne des § 17

des Verbotsgesetzes 1947" zu ersetzen.

10. Im § 13 werden die Bestimmungen der

Abs. (1) bis (3) durch folgende Bestimmungen

ersetzt

„(1) Personen, die unter die Bestimmungen des

§ 3 a fallen, dürfen auf Dienstposten, von deren

Bekleidung sie ausgeschlossen sind, nicht vermittelt

werden.

(2) Dienstnehmer, auf die § 17, Abs. (2), des

Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, dürfen bei

sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Dienstvertrages

nur eingestellt werden, wenn die vorherige

schriftliche Zustimmung eines beim Arbeitsamt

zu bildenden Ausschusses vorliegt. Diese

Zustimmung ersetzt die Zustimmung nach der

Arbeitsplatzwechselverordnung vom 1. September

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1685."

11. Die bisherigen Abs. (4) und (5) im § 13

erhalten die Bezeichnung „(3)" und „(4)".

12. Im § 14, dem die Bezeichnung Abs. „(1)"

beigefügt wird, sind nach dem Worte: „Bezirksverwaltungsbehörde"

die Worte: , in Orten,

für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von

dieser," einzusetzen.

13. Dem § 14 ist folgender Abs. (2) anzufügen

„(2) Wer den Vorschriften der §§ 1 oder 3 a

zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde,

in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde

besteht, von dieser, mit Geld bis

zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten

bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander

verhängt werden."

14. Der § 15 erhält die Überschrift „Nachträgliche

Änderung von Maßnahmen" und hat

zu läuten

„§ 15. (1) Wird nachträglich gemäß § 27 des

Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der

Behandlung nach dem Verbotsgesetz bewilligt

oder ergibt der rechtskräftige Abschluß des Registrierungsverfahrens

gemäß § 7 des Verbotsgesetzes

1947 eine Änderung des Tatbestandes,

die für die Durchführung von Maßnahmen nach

diesem Verfassungsgesetz wesentlich ist, so hat

die Kommission (§ 9) auf Antrag ein Verfahren

einzuleiten und eine Entscheidung zu fällen.

(2) Der Antrag nach Abs. (1) ist innerhalb

einer Frist von vier Wochen, gerechnet vom

Tage der Zustellung der Ausnahmebewilligung

oder des rechtskräftigen Abschlusses des Registrierungsverfahrens,

vom Dienstigeber, Dienstnehmer

oder Ruhe-, beziehungsweise Versorgungsgenußempfänger

bei der Kommission einzubringen,

die in letzter Instanz entschieden

hat; richtet sich der Antrag auf Entscheidung

gegen eine Verfügung des Dienstgebers, so ist

der Antrag bei der Kommission nach § 9,

Abs. (1), einzubringen.

(3) Die Kommission kann die Rechtswirksamkeit

ihrer Entscheidung nicht auf die Zeit vor

dem Tag der Antragstellung [Abs. (2)] erstrecken,

es sei denn, daß die Ausnahmegenehmigung

nach § 27 des Verbotsgesetzes 1947 eine Rückwirkung

vorsieht.

(4) Für das über einen Antrag nach Abs. (1)

einzuleitende Verfahren gelten sinngemäß die

Bestimmungen der §§ 9 und 10. Durch die in

diesem Verfahren ergehende rechtskräftige Entscheidung

wird eine frühere Entscheidung der

Kommission soweit aufgehoben, als sie der späteren

Entscheidung widerspricht."

15. Der § 15 a wird aufgehoben.

16. Der § 15 b erhält die Bezeichnung „15 a"

und hat zu lauten

„§ 15 a. Wurde in einem gerichtlichen Verfahren

eine Klage zur Gänze oder teilweise deshalb

abgewiesen, weil Maßnahmen auf Grund

der Bestimmungen dieses Gesetzes getroffen

wurden, so bildet die nachträgliche Aufhebung

oder Abänderung solcher Maßnahmen einen

Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 530

ZPO."

Abschnitt II.

Übergangsbestimmungen.

17. (1) Für nach § 3 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

vom 12. September 1945, St. G. Bl.

Nr. 160, in seiner ursprünglichen Fassung entlassene

Dienstnehmer, die nach diesem Bundesverfassungsgesetz

in den besonderen Listen der

Nationalsozialisten nicht mehr zu verzeichnen

sind, treten die Rechtswirkungen der Entlassung

nach Maßgabe der Bestimmungen der

Abs. (2) bis (4) mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesverfassungsgesetzes außer

Kraft.

(2) Die Ansprüche der im Abs. (1) bezeichneten

Dienstnehmer, ihrer Angehörigen oder Hinterbliebenen

auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse,

die ihnen auf Grund eines Dienstvertrages,

einer Dienstordnung oder sonstiger Bestimmungen

zugesichert waren, leben in ungekürzter

Höhe wieder auf. Unterhaltsbeiträge, die Angehörigen

eines im Albs. (1) bezeichneten Dienstnehmers

auf Grund des § 7, Abs. (2), des Wirtschaftssäuberangsgesetzes

bewilligt wurden, sind

einzustellen.

(3) Die Entlassung eines im Abs. (1) bezeichneten

Dienstnehmers gilt als Kündigung nach den

gesetzlichen Bestimmungen, die auf sein Dienstverhältnis

unmittelbar vor der Entlassung Anwendung

gefunden haben, mit Wirkung vom

Zeitpunkt der Entlassungserklärung. Soweit die

Kündigungsfrist, die im Zeitpunkt der Entlassungserklärung

einzuhalten gewesen wäre, über

den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses

Bundesverfassungsgesetzes hinausreicht, hat der

Dienstnehmer Anspruch auf das Entgelt in der

Höhe, in der es ihm unmittelbar vor dem Zeitpunkt

der Entlassung gebührte.

(4) Wenn dem im Abs. (1) bezeichneten Dienstnehmer

im Zeitpunkte, in dem sein Dienstverhältnis

nach Abs. (3), erster Satz, geendigt

hätte, ein Anspruch auf Abfertigung zugestanden

wäre, so hat er auf jene Abfertigungsbeträge

Anspruch, die nach dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesverfassungsgesetzes fällig

werden. Diesen Abfertigungsbeträgen ist das

Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem

Dienstnehmer vor seiner Entlassung zuletzt gebührte.

(5) Die Bestimmungen des Abs. (2) gelten

sinngemäß für Personen, denen auf Grund des

§ 7, Abs. (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

in seiner ursprünglichen Fassung der Anspruch

auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß aberkannt

worden ist, wenn sie nach diesem Bundes-

Verfassungsgesetz in den besonderen Listen der

Nationalsozialisten nicht mehr zu verzeichnen

sind.

(6) Die Ansprüche auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse,

die Dienstnehmern, ihren Angehörigen

oder Hinterbliebenen auf Grund des

§ 7, Abs. (4), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

in seiner ursprünglichen Fassung gekürzt wurden,

leben, wenn die Dienstnehmer nach diesem

Bundesverfassungsgesetz in den besonderen Listen

der Nationalsozialisten nicht mehr zu verzeichnen

sind, mit dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesverfassungsgesetzes wieder

in der Höhe auf, in der sie ihnen auf Grund

eines Dienstvertrages, einer Dienstordnung oder

sonstiger Bestimmungen zugesichert waren.

(7) Bei Dienstnehmern, die nach § 4, Abs. (1),

des Wirtschaftssäuberungsgesetzes in seiner ursprünglichen

Fassung gekündigt wurden oder

nach § 4, Abs. (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

in seiner ursprünglichen Fassung als gekündigt

gelten, verlängert sich die Kündigungsfrist,

wenn sie nach diesem Bundesverfassungsgesetz

in den besonderen Listen der Nationalsozialisten

nicht mehr zu verzeichnen sind, bis zu jenem

Zeitpunkt, zu welchem sie ohne Anwendung der

Bestimmungen des § 4, Abs. (1), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

in seiner ursprünglichen Fas-

sung geendigt hätte. Soweit diese Kündigungsfrist

über den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesverfassungsgesetzes hinausreicht,

hat der Dienstnehmer Anspruch auf

das Entgelt in der Höhe, in der es ihm unmittelbar

vor dem Zeitpunkt der Kündigung

gebührte.

(8) Im Falle des Abs. (7), letzter Satz, finden

die Bestimmungen des § 6, Abs. (2), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

keine Anwendung.

War das Dienstverhältnis nach Maßgabe der

Bestimmungen des Abs. (7) bereits vor Inkrafttreten

dieses Bundesverfassungsgesetzes beendigt

und würden Abfertigungsteilbeträge nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

fällig werden, wenn der Dienstnehmer ohne Anwendung

der Bestimmungen des § 4, Abs. (1)

und (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes gekündigt

worden wäre, so gebühren diese Abfertigungsteilbeträge,

denen das Monatsentgelt zugrunde

zu legen ist, das dem Dienstnehmer vor

seiner Kündigung zuletzt gebührt hat.

(9) Den in den Abs. (1) bis (7) bezeichneten

Dienstnehmern, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen

steht ein Anspruch auf Nachzahlung

von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Kündigungsentschädigungen

oder Abfertigungsteilbeträgen

für die Zeit vor dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesverfassungsgesetzes nicht zu.

18. (1) Die Ansprüche auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse,

die Dienstnehmern, ihren Angehörigen

oder Hinterbliebenen zufolge § 7,

Abs. (1), (3) und (4), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

in seiner ursprünglichen Fassung aberkannt

oder gekürzt wurden, leben, wenn auf

die Dienstnehmer § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes

1947 anzuwenden ist, mit dem Zeitpunkt

des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Höhe wieder auf, in

der sie auf Grund eines Dienstvertrages, einer

Dienstordnung oder sonstiger Bestimmungen

zugesichert waren. Z. 17, Abs. (2), letzter Satz,

gilt entsprechend.

(2) Den im Abs. (1) bezeichneten .Dienstnehmern,

ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen

steht ein Anspruch auf Nachzahlung von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen für die Zeit vor dem

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesverfassungsgesetzes

nicht zu.

19. Die Bestimmungen der Z. 17, Abs. (1)

bis (7), und der Z. 18 finden auf Sonderverträge

keine Anwendung.

XVIII. HAUPTSTOCK.

Vorschriften auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.

1. Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen

Berufes sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

erloschen, sofern sie Personen

verliehen sind, auf die § 17, Abs. (2), des

Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind nachstehende Berechtigungen

außer Wirksamkeit gesetzt

a) Bis zum 30. April 1955 die Berechtigung

zur Ausübung des Berufes eines Zahnarztes,

Pharmazeuten, Dentisten (Zahntechnikers)

oder eines Tierarztes, sofern

sie Personen verliehen sind, auf die § 17,

Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden

ist,

b) bis zum 30. April 1950 Berechtigungen zur

Ausübung des Berufes eines Arztes, Zahnarztes,

Pharmazeuten oder Tierarztes,

sofern sie Personen verliehen sind, auf die

§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947

anzuwenden ist, es sei denn, daß sie nach

den Bestimmungen des § 19, Abs. (2), des

Verbotsgesetzes 1947 oder nach den Bestimmungen

der Z. 4 des Abschnittes II des

I. Hauptstückes für diesen Beruf zugelassen

sind.

3. Ärzten, Zahnärzten, Dentisten (Zahntechnikern),

Pharmazeuten und Tierärzten, auf die

§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden

ist, können aus Gründen des öffentlichen

Interesses vom zuständigen Bundesministerium,

innerhalb eines Bundeslandes (der Stadt Wien)

auch vom zuständigen Landeshauptmann, für die

Ausübung des Berufes Auflagen, insbesondere die

Ausübung des Berufes an einem anderen Ort,

vorgeschrieben werden.

4. Für die Dauer der Außerwirksamkeitsetzung

ist die Ausübung der Berechtigung durch

einen Stellvertreter (Geschäftsführer oder Pächter)

ausgeschlossen.

5. Bei Realapotheken tritt an Stelle der Außerwirksamkeitsetzung

das Verbot der Ausübung.

Soweit nicht die Bestimmungen des Verbotsgesetzes

1947 entgegenstehen, sind Besitzern von

Realapotheken Verfügungen mit Ausnahme der

Veräußerung untersagt.

6. Wer den Vorschriften dieses Hauptstückes

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde,

in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde

besteht, von dieser, mit Geld bis zu

10.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten

bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander

verhängt werden.

XIX. HAUPTSTÜCK.

Vorschriften auf dem Gebiete des Hochschulwesens.

Abschnitt I.

Die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und

für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945.

St. G. Bl. Nr. 76, über die Zulassung und die

Lehrtätigkeit der Privatdozenten an den wissenschaftlichen

Hochschulen (Habilitationsnorm)

wird abgeändert wie folgt

1. § 3, Abs. (6), hat zu lauten

„(6) Personen, auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 anzuwenden ist, dürfen als Bewerber

um die Lehrbefugnis als Privatdozent

nicht zugelassen werden. Personen, auf die § 17,

Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden

ist, dürfen zur Bewerbung um die Lehrbefugnis

als Privatdozent nur mit Zustimmung des

Bundesministeriums für Unterricht zugelassen

werden. Diese Zustimmung wird bei Bewerbungen

um die Lehrbefugnis für Philosophie,

Psychologie, Pädagogik, Geschichte, mittlere

oder neuere deutsche Literaturgeschichte, Volkswirtschaftslehre,

Volkswirtschaftspolitik, Sozialpolitik,

Gesellschaftslehre, ein Rechtsfach oder

für ein Teilgebiet dieser Fächer nach Anhörung

der im § 19, Abs. (1), lit. b, aa, des Verbotsgesetzes

1947 genannten Kommission erteilt

oder versagt."

2. § 5, Abs. (3), hat zu lauten

„(3) Der Bewerber hat überdies eine Bestätigung

der Gemeindebehörde, in deren Bereich

er zur Zeit der Registrierung der Nationalsozialisten

seinen ordentlichen Wohnsitz hatte,

beizubringen, daß er in den besonderen Listen

der Nationalsozialisten nicht als sühnepflichtige

Person (§ 17 des Verbotsgesetzes 1947) verzeichnet

sei, oder aber, daß er einer bestimmten in

der Bestätigung anzuführenden, im § 17 des

Verbotsgesetzes 1947 erwähnten Personengruppe

angehöre."

3. § 21, Abs. (1), Z. 5, hat zu lauten

„5. Wenn der Privatdozent als Kriegsverbrecher

nach dem Kriegsverbrechergesetz in

seiner derzeitigen Fassung oder gemäß §§ 3 a,

3 b, 3 d, 3 e, 3 f, 3 g, 10, 11 oder 12 des Verbotsgesetzes

1947 rechtskräftig verurteilt wurde,

ferner wenn er als belastete Person im Sinne

des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 oder

als minderbelastete Person im Sinne des § 17,

Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 verzeichnet

wurde;"

4. Zu § 21, Abs. (1), Z. 7, ist hinzuzufügen

„Ein solcher Widerruf kann insbesondere erfolgen,

wenn auf einen Privatdozenten § 17,

Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung

findet. Der Widerruf hat zu erfolgen, wenn die

Lehrbefugnis für Philosophie, Psychologie, Pädagogik,

Geschichte, mittlere oder neuere deutsche

Literaturgeschichte, Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschaftspolitik,

Sozialpolitik, Gesellschaftslehre,

ein Rechtsfach oder ein Teilgebiet dieser

Fächer umfaßt. In diesem Falle kann die Lehrbefugnis

auf Ansuchen des betroffenen Privatdozenten

auf Antrag der beim Bundesministerium

für Unterricht errichteten Kommission [§ 19,

Abs. (1), lit. b, aa, des Verbotsgesetzes 1947]

wieder erteilt werden."

Abschnitt II.

Die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und

für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 78, über den Erwerb, die Führung

und den Verlust inländischer akademischer

Grade, wird abgeändert wie folgt

5. § 3 wird aufgehoben.

6. § 9, Abs. (2), lit. a, entfällt.

Abschnitt III.

Die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und

für Kultusangelegenheiten vom 3. September

1945, St.G.Bl. Nr. 167, über die Berufsreifeprüfung

zum Erwerb der Studienberechtigung

an wissenschaftlichen Hochschulen wird abgeändert

wie folgt

7. § 3, Abs. (2), lit. c, hat zu lauten

„c) ein frühestens drei Monate vor der Anmeldung

von der zuständigen Sicherheitsbehörde

ausgestelltes Leumundszeugnis als

Nachweis der Unbescholtenheit."

8. § 3, Abs. (3), entfällt; die bisherigen Abs.

(4) und (5) erhalten die Absatzbezeichnungen

(3) und (4).

Abschnitt IV.

Die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und

für Kultusangelegenheiten vom 3. September

1945, St. G. Bl. Nr. 168, über die allgemeine

Studienordnung für die wissenschaftlichen Hochschulen

wird abgeändert wie folgt

9. Dem § 10, Abs. (1), ist anzufügen

„Dies gilt auch hinsichtlich jener Studierenden,

die zufolge § 18, lit. o, oder § 19, Abs. (1),

lit. k, des Verbotsgesetzes 1947 vom Hochschulstudium

ausgeschlossen wurden."

10. § 40 wird aufgehoben.

Abschnitt V.

Die Verordnung des Staatsamtes für Volks-

aufklärung, für Unterricht und Erziehung und

für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945,

St. G. Bl Nr. 170, über die studentische Selbstverwaltung

an den Hochschulen wissenschaftlicher

und künstlerischer Richtung wird abgeänder

wie folgt

11. § 4, Z. 1, hat zu entfallen.

XX. HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen auf dem Gebiete des Fürsorgewesens.

Abschnitt I.

Das Gesetz vom 12. Juni 1945, St. G. Bl.

Nr. 36, über vorläufige Maßnahmen zur Entschädigung

der Kriegsopfer in. der derzeit geltenden

Fassung wird abgeändert wie folgt

1. § 3, lit. b, erster Halbsatz, hat zu lauten

„Personen, auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 anzuwenden ist, beziehungsweise

die ihren Entschädigungsanspruch von solchen

Personen ableiten;".

Abschnitt II.

Das Gesetz vom 24. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 106, über die Einschränkung des Familienunterhaltes

wird abgeändert wie folgt

2. § 3, Z. 2, hat zu lauten

„zu den Personen gehören, auf die § 17,

Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden

ist,".

Abschnitt III.

Die Verordnung des Staatsamtes für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten

Staatsämtern vom 27. August 1945,

St. G. Bl. Nr. 146, über die Einschränkung des

Familienunterhaltes wird abgeändert wie folgt

3. § 8, Satz 1, hat zu lauten

„Insolange einem Ansuchen um Ausnahme

von der Behandlung nach den Bestimmungen

der Artikel III und IV des Verbotsgesetzes 1947

oder einem Einspruch gegen die Aufnähme eines

vermeintlich Nichtregistrierungspflichtigen nicht

stattgegeben wurde, gelten als von der Gewährung

der Abschlagszahlung nach § 3, Z. 2,

dieses Gesetzes ausgeschlossen solche Personen,

die nach den Eintragungen in den Meldeblättern

als zu den im § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 genannten Personen gehörig angemeldet

erscheinen."

XXI. HAUPTSTOCK.

Schlußbestimmungen.

1. Die Bundesministerien sind ermächtigt, die

in den Hauptstücken I bis XX genannten

Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der

Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem

vorliegenden Bundesverfassungsgesetz ergeben,

sowie unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen

Staats- und verwaltungsrechtlichen

Einrichtungen durch Verordnung mit rechtsverbindlicher

Kraft zu verlautbaren.

2. Alle Novellierungen dieses Bundesverfassungsgesetzes

können nur durch Bundesverfassungsgesetz

durchgeführt werden; jedoch bleiben

einfache Bundesgesetze, die durch das vorliegende

Bundesverfassungsgesetz albgeändert sind, weiterhin

einfache Bundesgesetze.

3. Im Wege der Landesgesetzgebung können

über die Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes

hinausgehende Bestimmungen gegen

Nationalsozialisten nicht getroffen werden.

4. Rechtsfolgen, die nach den bestehenden

Rechtsvorschriften an rechtskräftige Verurteilungen

geknüpft sind, bleiben unberührt.

5. Die Bestimmungen des XVII. Hauptstückes,

Z. 8, dieses Bundesverfassungsgesetzes

wirken, falls dieses Bundesverfassungsgesetz nach

Ablauf der Frist des § 11, Abs. (1), 1. Satz, des

Wirtschaftssäuberungsgesetzes in seiner lernen

Fassung in Kraft tritt, auf die Zeit vom Ablauf

dieser Frist an zurück.

6. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut,

soweit nicht ausdrücklich an einzelnen

Stellen dieses Bundesverfassungsgesetzes einzelne

Bundesministerien mit Vollziehungsakten betraut

werden.

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