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25_1946 AT

25. Gesetz: Gebührenrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Fernsprechwesens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 25. Gesetz: Gebührenrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Fernsprechwesens.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1.(1) Die Teilnehmer des Wiener Fernsprechnetzes

haben für jeden Hauptanschluß, der im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zum

Verkehr zugelassen ist oder künftig zugelassen

wird, eine einmalige Wiedereinschaltungsgebühr

zu entrichten.

(2) Die einmalige Wiedereinschaltungsgebühr beträgt

für einen Einzelanschluß 100 RM, für einen

Gesellschaftsanschluß 50 RM,.

§ 2. (l) Wurde ein Einzelanschluß seit 1. April

1945 hergestellt, so ist die Wiedereinschaltungsgebühr

nur dann zu entrichten, wenn die für die

Herstellung zu, entrichtenden Gebühren weniger

als 100 JM betragen haben. In diesem Falle

vermindert sich die Wiedereinschaltungsgebühr

um den Betrag der für die Herstellung zu entrichtenden

Gebühren.

(2) Das gleiche gilt auch für Einzelanschlüsse,

die aus Räumen, die durch Kriegsschäden unbenutzbar

geworden sind, in andere Gebäude verlegt

werden.

(3) Für Gesellschaftsanschlüsse, die seit 1. April

1945 Hergestellt wurden und deren für die Herstellung

zu entrichtenden Gebühren unter 100 RM

liegen, bestimmt sich die Wiedereinschaltungs-,

gebühr nach der Differenz zwischen der Wiedereinschaltungsgebühr

für Einzelanschlüsse [§ 1,

Abs. (2)] und den für die Herstellung zu entrichtenden

Gebühren.

(4) Das gleiche gilt für Gesellschaftsanschlüsse,

die infolge Kriegsschäden unbenützbar geworden

sind und in andere Gebäude verlegt werden.

(5) Betragen in den in den Abs. (1) bis (4) genannten

Fällen die für die Herstellung zu entrichtenden

Gebühren mehr als 100 RM, so ist

keine Wiedereinschaltungsgebühr zu entrichten.

§ 3. (l) Das Staatsamt für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr wird ermächtigt, durch

Verordnung die Regelung der §§ 1 und 2 auf

andere Ortsnetze auszudehnen, sofern sie infolge

von Kriegsereignissen oder anderen mit den

Kriegsereignissen im Zusammenhang stehenden

Ursachen schwer beschädigt sind.

(2) Welche Netze als schwer beschädigt anzusehen

sind, bestimmt die Generaldirektion für die

Post- und Telegraphenverwaltung.

§ 4. Die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechordnung

vom 24. November 1939, Amtsblatt

des Reichspostministeriums von 1939, S. 917,

nach der die Gebührenpflicht auf Antrag des

Teilnehmers ruht, wenn die Betriebsunfähigkeit

einer Teilnehmerstelle länger als 14 Tage dauert,

gilt für die Zeit bis zum 31. Dezember 1945

nicht für solche Teilnehmerstellen, die infolge der

Kriegsereignisse oder anderer mit den Kriegsereignissen

im Zusammenhang stehenden Ursachen

unbenutzbar geworden sind, sofern sie an eine

betriebsfähig gebliebene Vermittlungsstelle angeschlossen

sind.

§ 5. (1) Die Bestimmung des § 4 tritt mit Rückwirkung

vom 27. April 1945 in Kraft.

(2) Das Gesetz tritt mit 31. Dezember 1950

außer Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung des Gesetzes ist das

Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und

Verkehr betraut.

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