25. Gesetz: Gebührenrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Fernsprechwesens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1.(1) Die Teilnehmer des Wiener Fernsprechnetzes
haben für jeden Hauptanschluß, der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zum
Verkehr zugelassen ist oder künftig zugelassen
wird, eine einmalige Wiedereinschaltungsgebühr
zu entrichten.
(2) Die einmalige Wiedereinschaltungsgebühr beträgt
für einen Einzelanschluß 100 RM, für einen
Gesellschaftsanschluß 50 RM,.
§ 2. (l) Wurde ein Einzelanschluß seit 1. April
1945 hergestellt, so ist die Wiedereinschaltungsgebühr
nur dann zu entrichten, wenn die für die
Herstellung zu, entrichtenden Gebühren weniger
als 100 JM betragen haben. In diesem Falle
vermindert sich die Wiedereinschaltungsgebühr
um den Betrag der für die Herstellung zu entrichtenden
Gebühren.
(2) Das gleiche gilt auch für Einzelanschlüsse,
die aus Räumen, die durch Kriegsschäden unbenutzbar
geworden sind, in andere Gebäude verlegt
werden.
(3) Für Gesellschaftsanschlüsse, die seit 1. April
1945 Hergestellt wurden und deren für die Herstellung
zu entrichtenden Gebühren unter 100 RM
liegen, bestimmt sich die Wiedereinschaltungs-,
gebühr nach der Differenz zwischen der Wiedereinschaltungsgebühr
für Einzelanschlüsse [§ 1,
Abs. (2)] und den für die Herstellung zu entrichtenden
Gebühren.
(4) Das gleiche gilt für Gesellschaftsanschlüsse,
die infolge Kriegsschäden unbenützbar geworden
sind und in andere Gebäude verlegt werden.
(5) Betragen in den in den Abs. (1) bis (4) genannten
Fällen die für die Herstellung zu entrichtenden
Gebühren mehr als 100 RM, so ist
keine Wiedereinschaltungsgebühr zu entrichten.
§ 3. (l) Das Staatsamt für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr wird ermächtigt, durch
Verordnung die Regelung der §§ 1 und 2 auf
andere Ortsnetze auszudehnen, sofern sie infolge
von Kriegsereignissen oder anderen mit den
Kriegsereignissen im Zusammenhang stehenden
Ursachen schwer beschädigt sind.
(2) Welche Netze als schwer beschädigt anzusehen
sind, bestimmt die Generaldirektion für die
Post- und Telegraphenverwaltung.
§ 4. Die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechordnung
vom 24. November 1939, Amtsblatt
des Reichspostministeriums von 1939, S. 917,
nach der die Gebührenpflicht auf Antrag des
Teilnehmers ruht, wenn die Betriebsunfähigkeit
einer Teilnehmerstelle länger als 14 Tage dauert,
gilt für die Zeit bis zum 31. Dezember 1945
nicht für solche Teilnehmerstellen, die infolge der
Kriegsereignisse oder anderer mit den Kriegsereignissen
im Zusammenhang stehenden Ursachen
unbenutzbar geworden sind, sofern sie an eine
betriebsfähig gebliebene Vermittlungsstelle angeschlossen
sind.
§ 5. (1) Die Bestimmung des § 4 tritt mit Rückwirkung
vom 27. April 1945 in Kraft.
(2) Das Gesetz tritt mit 31. Dezember 1950
außer Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung des Gesetzes ist das
Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und
Verkehr betraut.