259. Verordnung: Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Lehrberuf Kunststofftechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Kunststofftechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch
eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 eingetreten
werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kunststofftechniker/Kunststofftechnikerin)
zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Kunststofftechnik ausgebildetet Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,
selbständig und eigenverantwortlich auszuführen
1. Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,
2. Mitwirken an der Produkt- und Fertigungsentwicklung,
3. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
4. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme
anwenden,
5. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen, dokumentieren und
beurteilen,
6. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards
und Umweltstandards ausführen,
7. erforderliche Materialien auswählen, aufbereiten, beschaffen und überprüfen,
8. Kunststoffrohstoffe und Kunststoffhalbzeug spanend und spanlos bearbeiten,
9. Maschinen und Anlagen nach Vorgabe rüsten, prüfen und in Betrieb nehmen,
10. Produkte aller Art aus Kunststoffen unter Verwendung von branchenüblichen Verarbeitungstechniken
herstellen,
11. Einstellen der Parameter von Oberflächenveredelungsanlagen, Oberfläche veredeln,
12. Erkennen und Beheben von Mängeln,
13. Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hierbei sind die angeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere
selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung
der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter
Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und
Werkstoffkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission nachstehend genannte Bereiche zu
umfassen. Die Durchführung ist projektartig in der Form durchzuführen, dass der Prüfling zuerst die
Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des
eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend
die Prüfarbeit durchführt.
Folgende Arbeiten sind hierbei auszuführen
1. Nach Wahl der Prüfungskommission eine Halbzeugverarbeitung oder die Herstellung eines Faserverbundteils
sowie
2. nach Wahl des Prüflings eine Spritzgussverarbeitung oder eine Extrusion an Maschinen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die
in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
a) Auswählen und Prüfen der Werk- und Hilfsstoffe,
b) Materialaufbereitung,
c) Oberfläche,
d) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
e) Winkeligkeit und Ebenheit,
f) dem Werkstoff entsprechende Ausführung,
g) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
h) Überprüfung der Funktion und Festigkeit,
i) Qualität,
j) Parametrisierung,
k) Prozessfähigkeit,
l) Fachgerechtes Sammeln und Entsorgen von Rest- und Hilfsstoffen.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Werkstoffe
(wie Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) heranzuziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst
lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden.
Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Angewandte Mathematik
§ 8. (1) Die Prüfung hat nach Wahl der Prüfungskommission Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen
zu umfassen
1. Eine einfache Kalkulation nach vorgegebenen Angaben mit Flächen- und Längsberechnung,
Volums- und Masseberechnung sowie Prozent- und Proportionsrechnung,
2. grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Schwindung, Oberflächenbeanspruchung,
Leistung, Kräfte, Wirkungsgrad, Drehzahl),
3. Rechnungen aus Hydraulik und Wärme,
4. Mischungsberechnung,
5. Berechnungen zur Maschinenauslegung.
(2) Das Verwenden von Formeln, Tabellen und Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 100 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Be- und Verarbeitung von Halbzeug und Faserverbund,
2. Arbeitsverfahren,
3. Oberflächenveredelungsverfahren,
4. Geräte, Maschinen und Anlagen, material- und teilespezifische Auswahl und Rüsten,
5. Wartung und Instandhaltung der Geräte, Maschinen und Anlagen,
6. Regelung und Steuerung,
7. CNC und fachspezifisches CAD,
8. Formen und Werkzeuge,
9. Mängelanalyse und -behebung,
10. Funktionsprüfung,
11. Qualität,
12. berufsspezifischer Arbeitnehmer- und Umweltschutz.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind
aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel nach 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Werkstoffkunde
§ 10. (1) Die Werkstoffkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Grundzüge über die Herstellung der Rohstoffe,
2. einschlägige Rohstoffe und Hilfsstoffe,
3. Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten,
4. Mängelanalyse,
5. Aufbereitung,
6. einschlägige chemische Grundbegriffe,
7. Prüfverfahren,
8. berufsspezifischer Arbeitnehmer- und Umweltschutz.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Kunststoffformgebung,
Kunststoffverarbeitung, Leichtflugzeugbauer, Modellbauer, Schierzeuger oder Werkzeugbautechnik
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststofftechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich
auf die Prüfarbeit und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik werden folgende Verhältniszahlen gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)
festgelegt
1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge,
2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person .......................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens
zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, so sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik werden folgende Verhältniszahlen gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,
wie der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht
kommenden Lehrberufe entspricht.
Evaluierung
§ 14. Die Zweckmäßikeit der Ausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik ist unter Heranziehung eines
Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis 31. Dezember
2007 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufs
Kunststofftechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstat-
ten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß
§ 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kunststoffverarbeitung, BGBl. II Nr. 336/1999,
tritt unbeschadet Abs. 2 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Kunststoffverarbeitung ausgebildet werden, können
entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden und können bis
ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung
gemäß Abs. 1 festgelegten Prüfungsvorschriften antreten.
(3) Lehrzeiten im ersten und zweiten Lehrjahr, die im Lehrberuf Kunststoffverarbeitung entsprechend
der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im
Lehrberuf Kunststofftechnik voll anzurechnen.
Geltungsdauer
§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.