259. Verordnung: Wertpapier-Meldesystemverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Z 2 bis 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 sowie die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2002,
wird verordnet
Übertragungsweg
§ 1. Die Meldepflichtigen haben die Meldesätze über das elektronische Meldesystem EDI (Electronic
Data Interchange) bzw. EDIFACT-Adressierung zu übermitteln.
Verfahrensablauf
§ 2. Die Meldepflichten haben die Meldesätze an das EDI (Electronic Data Interchange)-Mailbox-
System mit der Adresse ATBWA zu übermitteln. Nach der Übernahme der Meldesätze durch die FMA
erfolgt keine explizite Empfangsbestätigung. Die Meldepflichtigen erhalten von der FMA nur im Fehlerfall
einen Bericht mit Hinweisen zur Behebung des Problems.
Meldeformat
§ 3. Die Meldesätze sind im CSV (Comma Separated Values) – Format mit einem Strichpunkt als
Listentrennzeichen in einem gemäß UN/EDIFACT genormten Umschlag an die im § 1 genannte Mailbox-
Adresse zu übermitteln.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
Auf Grund § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird verordnet
Die Kundmachung des Beschlusses der im Rat Vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
vom 19. Dezember 1995 über den Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen
und konsularischen Vertretungen (BGBl. III Nr. 254/2002) hat dadurch zu erfolgen, dass dieser in
dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,
schwedischer und spanischer Sprache beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.