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259_2001 AT

259. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Salzburg

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 259. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Salzburg

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den

Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Die Studienstandortverordnung Universität Salzburg, BGBl. II Nr. 300/2000, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. II Nr. 189/2001, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. An der Universität Salzburg werden eingerichtet

(1) An der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

(2) An der Naturwissenschaftlichen Fakultät

"

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.“

BGBlPdf 259. Kundmachung: Änderung der Anhänge zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 19. Juli 1995 wurden die Anhänge zum

Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des

Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBl. Nr. 428/1977, zuletzt geändert durch BGBl. III

Nr. 258/2001) durch Spanien wie folgt geändert

(Übersetzung)

ANHÄNGE ZUM ABKOMMEN

Abschnitte betreffend Spanien

Anhang I

Gebiet: das Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien.

Staatsangehörige: Personen spanischer Nationalität.

Anhang II

Rechtsvorschriften über

a) das Allgemeine System der Sozialen Sicherheit betreffend die folgenden Zweige

1. Krankheit, Mutterschaft;

2. Alter;

3. Invalidität;

4. Tod und Hinterbliebene;

5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

6. Familienbeihilfen;

7. Arbeitslosigkeit;

b) die Sondersysteme der Sozialen Sicherheit hinsichtlich der angeführten Zweige;

c) die nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen des Systems der Sozialen Sicherheit

Anhang III

Österreich-Spanien

Abkommen über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll vom 6. November 1981.

Anhang IV

Spanien

Artikel 8 Absatz 2

die nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen des spanischen Systems der Sozialen Sicherheit.

Anhang V

–

Anhang VI

Spanien

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a

Geldleistungen nach dem Gesetz über die soziale Integration der Behinderten (Gesetz Nr. 13/1982

vom 7. April, LISMI).

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b

die nicht auf Beiträgen beruhenden Invaliditätspensionen, Alterspensionen und Familienbeihilfen

nach Artikel 144 bis 149, 167 bis 170 und 182 bis 190 der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die

Soziale Sicherheit vom 20. Juni 1994.

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c

Hilfeleistungen in bar für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden nach dem Königlichen Erlaß

Nr. 2620/1981 vom 24. Juli 1981 (geändert durch das Gesetz 28/1992 vom 24. November).

Anhang VII

1. Arbeitnehmer oder selbständige Erwerbstätige, die nach den spanischen Rechtsvorschriften nicht

mehr versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Durchführung der

Bestimmung des Titels III Kapitel 3 des Abkommens noch als versichert, falls sie bei Eintritt des

Versicherungsfalles nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates versichert sind

oder, wenn keine Versicherung vorliegt, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen

Vertragsstaates eine Leistung gebührt.

2. a) Für die Berechnung des Betrages der Pensionen nach Titel III Kapitel 2 des Abkommens

erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung anhand der Bemessungsgrundlagen

für tatsächlich entrichtete Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor

Entrichtung des letzten Beitrages zur spanischen Sozialen Sicherheit.

b) Dieser Betrag der Pension wird für Pensionen gleicher Art um die für jedes bis zu dem Jahr

vor Eintritt des Versicherungsfalles folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge

erhöht.

3. Die Bestimmungen des Königlichen Dekretes Nr. 2805 vom 7. Dezember 1979 betreffend

Personen, die Beamtenstatus haben oder bei einer internationalen oder zwischenstaatlichen

Organisation beschäftigt sind, werden auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie

Flüchtlinge und Staatenlose ausgedehnt,

a) wenn sie ihren Wohnort im spanischen Gebiet haben;

b)wenn sie ihren Wohnort im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben und sie zu

irgendeinem Zeitpunkt dem spanischen System der Sozialen Sicherheit obligatorisch angehört

haben;

c) wenn sie ihren Wohnort im Gebiet eines anderen Staates als eines Vertragsstaates haben und

sie Beiträge zum spanischen System der Sozialen Sicherheit für mindestens 1080 Tage

entrichtet haben und nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates

pflichtversichert oder freiwillig versichert sind.

ANHÄNGE ZUR ZUSATZVEREINBARUNG

Abschnitte betreffend Spanien

Anhang 1

Ministerio de Trabajo y Seguridad Social (Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit), Madrid.

Anhang 2

1. Für die Zugehörigkeit und die freiwillige Versicherung für alle Systeme mit Ausnahme des

Sondersystems für Seeleute

la Tesorería General de la Seguridad Social (Hauptschatzamt der Sozialen Sicherheit).

2. Für Leistungen aus allen Systemen mit Ausnahme des Sondersystems für Seeleute und der nicht

auf Beiträgen beruhenden Pensionen

a) Für alle Zweige mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit

Instituto Nacional de la Seguridad Social (I.N.S.S.) (Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit);

b) Arbeitslosigkeit

Instituto Nacional de Empleo (I.N.E.M.) (Nationale Anstalt für Beschäftigung).

3. Sondersysteme für Seeleute

Instituto Social de la Marina (I.S.M.) (Sozialanstalt der Marine).

4. Für die nicht auf Beiträgen beruhenden Alters- und Invaliditätspensionen

Instituto Nacional de Servicios Sociales (INSERSO) (Nationale Anstalt für Sozialdienste).

Anhang 3

1. Für alle Systeme mit Ausnahme des Sondersystems für Seeleute und alle Zweige mit Ausnahme

der Arbeitslosigkeit

Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social (I.N.S.S.) (Provinzdirektionen

der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit).

2. Sondersysteme für Seeleute für alle Zweige

Instituto Social de la Marina (I.S.M.) (Sozialanstalt der Marine).

3. Arbeitslosigkeit mit Ausnahme für Seeleute

Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de Empleo (I.N.E.M.) (Provinzdirektionen der

Nationalen Anstalt für Beschäftigung).

Anhang 4

1. Für alle Systeme der Sozialen Sicherheit mit Ausnahme des Systems für Seeleute und für alle

Versicherungsfälle mit Ausnahme der nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen und der

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Instituto Nacional de la Seguridad Social (I.N.S.S.) (Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit),

Madrid.

2. Sondersysteme für Seeleute für alle Versicherungsfälle

Instituto Social de la Marina (I.S.M.) (Sozialanstalt der Marine), Madrid.

3. Arbeitslosigkeit mit Ausnahme für Seeleute

Instituto Nacional de Empleo (I.N.E.M.) (Nationale Anstalt für Beschäftigung).

4. Für die nicht auf Beiträgen beruhenden Alters- und Invaliditätspensionen

Instituto Nacional de Servicios Sociales (INSERSO) (Nationale Anstalt für Sozialdienste),

Madrid.

Anhang 5

Österreich-Spanien

Vereinbarung vom 8. April 1983 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit.

Anhang 6

Banco Exterior de España (Außenbank von Spanien), Madrid.

Anhang 7

1. Bei Anwendung der Artikel 34 und 63, des Artikels 78 Absatz 2 und der Artikel 84 und 87 für

alle Erwerbstätigen mit Ausnahme der Seeleute

Instituto Nacional de la Seguridad Social (I.N.S.S.) (Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit).

2. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 (Sondervereinbarung für Seeleute), des Artikels 12

Absatz 1, der Artikel 34 und 63, des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel

76 und 77 und des Artikels 78 Absatz 2 für Seeleute

Instituto Social de la Marina (I.S.M.) (Nationale Anstalt der Marine).

3. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 14 Absätze 2

und 3 für alle Erwerbstätigen mit Ausnahme der Seeleute

la Tesorería General de la Seguridad Social (Hauptschatzamt der Sozialen Sicherheit).

4. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77, des

Artikels 83 Absatz 1 und des Artikels 87 hinsichtlich Arbeitslosigkeit für alle Erwerbstätigen mit

Ausnahme der Seeleute

Instituto Nacional de Empleo (I.N.E.M.) (Nationale Anstalt für Beschäftigung).

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