259. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6, 38, 40 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird, hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, verordnet
Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 492/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt
„Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten
erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an den amtlichen Pflanzenschutzdienst
verpflichtet. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit
Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung und
Verarbeitung solcher Knollen zu überwachen.“
2. § 11 samt Überschrift lautet
„Kleinmengen
§ 11. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 – ausgenommen jene über das
Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen
Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 – gelten nicht für
kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie
dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch
während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen
besteht.
(2) Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind (je Person)
1. Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes
a) Abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern;
b) die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, jedoch höchstens die angeführte
Anzahl
– Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen............................................................. 3 Stück
– Balkonpflanzen und Gartenstauden .............................................................. 10 Stück
– Gemüsejungpflanzen..................................................................................... 20 Stück
– Bäume und Sträucher.................................................................................... 3 Stück
– Blumenzwiebeln und Blumenknollen........................................................... 1 kg
– Christbäume (abgeschnitten)......................................................................... 1 Stück
– Reisig ............................................................................................................ 1 Handstrauß
– Reisigkränze, Gestecke ................................................................................. 1 Stück
– Saatgut von Getreide, Gräsern sowie von allen Bohnenarten....................... 2 kg
– Saatgut von Sonnenblumen landwirtschaftlicher Arten................................ 0,50 kg
– Saatgut von Stoppelrüben ............................................................................. 0,20 kg
– Saatgut von Futterpflanzen mit Ausnahme von Gräsern, von Öl- und
Faserpflanzen mit Ausnahme von Sonnenblumen sowie von Radies und
Rettich........................................................................................................... 0,15 kg
– Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und Schnittlauch sowie von
Kohlgemüsearten mit Ausnahme von Karfiol, Kohlrabi und Stoppelrüben 0,10 kg
– Saatgut von Karfiol und Kohlrabi................................................................. 0,04 kg
– Saatgut von Paprika, Pfefferoni und Paradeiser (Tomate)............................ 0,01 kg;
2. folgende sonstige Waren
– Schnittblumen ............................................................................................... 1 Strauß
– Obst und Gemüse.......................................................................................... 15 kg
– Kartoffeln ...................................................................................................... 10 kg.“
3. § 16 samt Überschrift lautet
„Gebühren
§ 16. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe des im
Anhang 5 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.
(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen,
sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des
Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu
ersetzen. Diese Bestimmung gilt nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.
(3) Die Gebühr für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richtet sich nach dem gemäß
§ 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes und
Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie nach dem gemäß § 11
des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten
erlassenen Tarif.
(4) Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen
(Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden
oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab
50 Groschen aufgerundet.
(6) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes
1995 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.
(7) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt
ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der
verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes.
(8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung
1983 bleiben unberührt.“
4. § 17 samt Überschrift lautet
„Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995
§ 17. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt
1.Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die
beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist)
Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft
gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1);
2. Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n)
Schutzgebieten verboten ist)
Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft
gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1);
3. Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise
in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
verboten ist)
Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft
gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1);
4.Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte
(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
verboten ist)
Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft
gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1);
5. Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen
in die Mitgliedstaaten verboten ist)
Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft
gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S. 1);
6. Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen
in bestimmte Schutzgebiete verboten ist)
Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft
gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1)
7. Anhang IV Teil A (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das
Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und
innerhalb der Mitgliedstaaten)
Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft
gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1);
8. Anhang IV Teil B (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das
Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und
innerhalb bestimmter Schutzgebiete)
Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft
gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1);
9. Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung
zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft
am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur
Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern
stammen)
a) Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft)
Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft
gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1);
b) Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als
den in Teil A genannten Gebieten)
Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft
gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1).“
5. In § 18 wird in den Z 9 bis 12 jeweils die Wortfolge „hinsichtlich des Anhangs 5“ durch die Wortfolge
„hinsichtlich des § 17“ ersetzt.
6. In § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 16 nebst Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2000 tritt mit 1. Oktober
2000 in Kraft.“
7. Anhang 5 lautet
„Gebührentarif
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Schilling
einzuheben
I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995
II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995
III. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995
IV. Besondere Gebührenbestimmungen
“