259_1998
AT
259. Verordnung: 2. Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 259. Verordnung: 2. Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
1998_259_2 259. Verordnung: 2. Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
Originalquelle öffnen
Gemäß § 15 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 402/1997,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festsetzung der
repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten
Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 224/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II
Nr. 239/1998, wird wie folgt geändert
In § 1 wird folgende Z 7 angefügt
„7. Industriemais 8000 kg/ha“