259. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992 und des Militärleistungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 29, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 sowie im § 55 Abs. 8 und 9 wird die Zitierung „§ 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956" jeweils durch die Zitierung „§ 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956" ersetzt.
2. § 35 Abs: 1 lautet
„(1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder ab der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung beim Heeresgebührenamt eingebracht werden. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann der Antrag auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht. Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heeresgebührenamt weiterzuleiten."
3. § 35 Abs. 4 entfällt.
4. § 36 Abs. 1 lautet
„(1) Die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe obliegt dem Heeresgebührenamt. Sofern der Antrag spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Tag des Antrittes des Präsenzdienstes eingebracht wird, hat das Heeresgebührenamt den Bescheid so zeitgerecht zu erlassen, daß er zwei Wochen vor diesem Tag bei der für den Wehrpflichtigen nach Antritt des Präsenzdienstes zuständigen militärischen Dienststelle einlangt. In allen anderen Fällen hat das Heeresgebührenamt binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihm, jedenfalls aber binnen vier Wochen nach Antragstellung den Bescheid zu erlassen."
5. Im § 36 Abs. 3 wird das Wort „Landeshauptmann" durch die Worte „Bundesminister für Landesverteidigung" ersetzt.
6. § 37 Abs. 1 lautet
„(1) Der Wehrpflichtige und die Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heeresgebührenamt mitzuteilen. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht. Diese Dienststelle hat die Mitteilung unverzüglich an das Heeresgebührenamt weiterzuleiten."
7. Im § 38 Abs. 3 zweiter Satz werden die Worte „bei der" durch das Won „einer" ersetzt.
8. Im § 54 werden nach dem Abs. 1c folgende Abs. 1d und 1 e eingefügt
„(1d) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 29, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 8 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(1e) § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 55 Abs. 6a und § 56, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995, treten mit 1. Juli 1995 in Kraft."
9. Im § 54 wird nach dem Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt: „(2c) § 35 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft."
10. Im § 55 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt
„(6a) Verfahren auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen."
11. § 56 lautet
„§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 22 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
2. hinsichtlich
a) des § 24 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, und
b) des § 51, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich des § 42 Abs. 1 und 2 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für Dienstverhältnisse betroffen ist,
4. hinsichtlich
a) des § 49 Abs. 6 und
b) des § 51, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
5. hinsichtlich des § 50 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
6. hinsichtlich des § 51, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler und
7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung."
Artikel II
Das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 869/1992, wird wie folgt geändert
1. Im § 7 Abs. 1 werden die Worte „der Bezirksverwaltungsbehörde" durch die Worte „dem Militärkommando" ersetzt.
2. § 7 Abs. 2 entfällt.
3. § 7 Abs. 3 erster Satz lautet
„(3) Die zur Führung der Evidenzen nach § 47 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zuständigen Behörden haben den zuständigen Anforderungsbehörden auf deren Verlangen Daten über zugelassene Kraftfahrzeuge aus diesen Evidenzen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden."
4. § 11 Abs. 1 lit. a entfällt.
5. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Über die Berufung gegen einen
1. Leistungsbescheid oder
2. Bereitstellungsbescheid oder
3. gesonderten Bescheid nach § 12 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden."
6. § 17 Abs. 2 entfällt 7 § 21 Abs. 6 lautet
„(6) Über die Berufung gegen einen 1. Bescheid nach Abs. 1 oder 2 oder
2. Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Abs. 4 abgelehnt wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden."
8. § 23 Abs. 1 lautet
„(1) Bescheide nach § 11, § 12, § 15,:§ 19 und § 21, die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Schiffe betreffen, sind der jeweiligen Zulassungsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen."
9. Nach § 37 werden folgende §§ 37a und 37b eingefügt
„§ 37a. (1) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 869/1992 ist mit 31. Dezember 1992 in Kraft getreten.
(2) § 7 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 6, § 23 Abs. 1 und § 37b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995, treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(3) § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1 lit. a und § 17 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.
§ 37b. Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen."