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259_1992 AT

259. Kundmachung: Aufhebung des § 46 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Kundmachung: Aufhebung des § 46 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr.. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 1992, G 126/91-12, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. Mai 1992, § 46 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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