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259_1991 AT

259. Verordnung: Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Verordnung: Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien

Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 17 des

Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,

wird hinsichtlich des § 11 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. (1) Wer die Ausführung einer Bau- oder

Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens

veranlaßt, hat aus den dabei anfallenden Materialien

folgende Stoffgruppen zu trennen, sofern die

nachstehend angeführten Mengenschwellen je

Stoffgruppe überschritten werden

(2) Eine Trennung dieser Stoffgruppen (Abs. 1)

hat entweder am Anfallort oder in Behandlungsanlagen

zu erfolgen. Die Trennung ist so vorzunehmen,

daß eine Verwertung der einzelnen Stoffgruppen

möglich ist.

§ 2. Als Nachweis des Abfallanfalles gemäß § 1

gelten insbesondere die im § 3 Abs. 2 der Abfallnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 65/1991, genannten

Aufzeichnungen.

§ 3. Wenn die in § 1 Abs. 1 erfaßten Materialien

keiner Verwertung zugeführt werden können oder

nachweislich eine Verwertung insbesondere durch

lange Transportwege mit unverhältnismäßigen

Kosten verbunden ist, ist eine Behandlung gemäß

§ 1 Abs. 2 Z 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes

vorzunehmen.

§ 4. Gefährliche Abfälle und Altöle sind bei der

Ausführung von Bau- oder Abbruchtätigkeiten

jedenfalls von den nicht gefährlichen Abfällen

gemäß § 1 Abs. 1 zu trennen und so zu lagern und

zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des

§ 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes vermieden

werden.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in

Kraft.

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