259. Verordnung: Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 17 des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,
wird hinsichtlich des § 11 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
§ 1. (1) Wer die Ausführung einer Bau- oder
Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens
veranlaßt, hat aus den dabei anfallenden Materialien
folgende Stoffgruppen zu trennen, sofern die
nachstehend angeführten Mengenschwellen je
Stoffgruppe überschritten werden
(2) Eine Trennung dieser Stoffgruppen (Abs. 1)
hat entweder am Anfallort oder in Behandlungsanlagen
zu erfolgen. Die Trennung ist so vorzunehmen,
daß eine Verwertung der einzelnen Stoffgruppen
möglich ist.
§ 2. Als Nachweis des Abfallanfalles gemäß § 1
gelten insbesondere die im § 3 Abs. 2 der Abfallnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 65/1991, genannten
Aufzeichnungen.
§ 3. Wenn die in § 1 Abs. 1 erfaßten Materialien
keiner Verwertung zugeführt werden können oder
nachweislich eine Verwertung insbesondere durch
lange Transportwege mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist, ist eine Behandlung gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes
vorzunehmen.
§ 4. Gefährliche Abfälle und Altöle sind bei der
Ausführung von Bau- oder Abbruchtätigkeiten
jedenfalls von den nicht gefährlichen Abfällen
gemäß § 1 Abs. 1 zu trennen und so zu lagern und
zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes vermieden
werden.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in
Kraft.