259. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 179/1990, wird wie folgt geändert
1. § 63 lautet
„Nebenbeschäftigung
§ 63. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung,
die der Richter außerhalb seines Dienstver-
hältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit
ausübt.
(2) Der Richter darf keine Nebenbeschäftigung
ausüben, die der Würde seines Amtes widerstreiten
oder die ihn bei Erfüllung seiner Dienstpflichten
behindern oder die Vermutung der Befangenheit in
Ausübung des Dienstes hervorrufen oder sonstige
wesentliche dienstliche Interessen gefährden
könnte. Im Zusammenhang mit der Ausübung von
Nebenbeschäftigungen — ausgenommen wissenschaftliche
Nebenbeschäftigungen — hat der
Richter jeden Hinweis auf sein Richteramt zu
unterlassen und dafür zu sorgen, daß ein solcher
Hinweis von anderer Seite unterbleibt.
(3) Dem Richter ist die Ausübung von Nebenbeschäftigungen
untersagt, soweit das zeitliche Ausmaß
oder die Zeit der Ausübung eine Behinderung
bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich
bringen könnte.
(4) Dem Richter ist es untersagt, dem Vorstand,
dem Aufsichtsrat, dem Verwaltungsrat oder einem
sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten
juristischen Person anzugehören. Im Falle der
Zugehörigkeit des Richters zu einem Organ einer
anderen juristischen Person darf für diese Beschäftigung
weder dem Richter selbst noch einer anderen
Person ein Entgelt zufließen.
(5) Die Eintragung von Richtern des Dienststandes
in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe
I. Instanz zu führenden Sachverständigenliste ist
unzulässig.
(6) Die Aufnahme, die Art und das Ausmaß einer
erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung sowie deren
Beendigung sind unverzüglich der Dienstbehörde
zu melden. Wesentliche Änderungen sind gleichfalls
unverzüglich bekanntzugeben.
2. Nach § 63 wird folgender § 63 a eingefügt
„Nebentätigkeit
§ 63 a. (1) Nebentätigkeit ist jede dem Richter
ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen
dienstlichen Aufgaben in der Rechtsprechung und
der Justizverwaltung übertragene weitere Tätigkeit,
für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung
ist.
(2) Soweit eine Nebentätigkeit nicht durch die
Dienstbehörde des Richters übertragen wird, ist vor
Übertragung die Zustimmung der Dienstbehörde
einzuholen. Ohne diese Zustimmung ist die
Ausübung einer solchen Nebentätigkeit unzulässig.
(3) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn von
der Dienstbehörde wahrzunehmende Interessen
beeinträchtigt werden.
(4) Eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Richter nur
insoweit, als die Nebentätigkeit für den Bund
ausgeübt wird."
3. § 66 Abs. 10 lautet
„(10) Die Minderung der Bezüge tritt mit
Rechtskraft der gemäß den §§ 104 Abs. 1 lit. c und
106 verhängten Disziplinarstrafe ein."
4. Der bisherige § 146 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)". Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Für die Dauer der Suspendierung darf der
Richter auch Nebentätigkeiten nicht ausüben."
5. § 150 lautet
„Kürzung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung
§ 150. (1) Die durch Beschluß des Disziplinargerichtes
verfügte Suspendierung hat für deren Dauer
die Kürzung der Bezüge — mit Ausnahme der
Haushaltszulage — auf zwei Drittel zur Folge. Das
Disziplinargericht kann jedoch auf Antrag des
Richters oder von Amts wegen die Kürzung der
Bezüge mindern oder aufheben, wenn und soweit
dies für den notwendigen Lebensunterhalt des
Richters und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen
unbedingt erforderlich ist.
(2) Die infolge der Kürzung gemäß Abs. 1
einbehaltenen Beträge sind dem Richter nachzuzahlen,
wenn das Disziplinarverfahren
1. durch gänzlichen Freispruch oder durch
Verhängung einer Ordnungsstrafe endet oder
2. eingestellt wird, es sei denn, daß der Richter
während des Disziplinarverfahrens aus dem
Dienstverhältnis ausgetreten ist.
§ 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist nicht
anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1990 in
Kraft.
(2) Bestehende Eintragungen von Richtern in die
von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu
führenden Sachverständigenlisten sind zu löschen.
(3) Übt der Richter im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes eine Nebentätigkeit aus,
so hat er um die Zustimmung der Dienstbehörde
binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes anzusuchen.