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259_1990 AT

259. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 179/1990, wird wie folgt geändert

1. § 63 lautet

„Nebenbeschäftigung

§ 63. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung,

die der Richter außerhalb seines Dienstver-

hältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit

ausübt.

(2) Der Richter darf keine Nebenbeschäftigung

ausüben, die der Würde seines Amtes widerstreiten

oder die ihn bei Erfüllung seiner Dienstpflichten

behindern oder die Vermutung der Befangenheit in

Ausübung des Dienstes hervorrufen oder sonstige

wesentliche dienstliche Interessen gefährden

könnte. Im Zusammenhang mit der Ausübung von

Nebenbeschäftigungen — ausgenommen wissenschaftliche

Nebenbeschäftigungen — hat der

Richter jeden Hinweis auf sein Richteramt zu

unterlassen und dafür zu sorgen, daß ein solcher

Hinweis von anderer Seite unterbleibt.

(3) Dem Richter ist die Ausübung von Nebenbeschäftigungen

untersagt, soweit das zeitliche Ausmaß

oder die Zeit der Ausübung eine Behinderung

bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich

bringen könnte.

(4) Dem Richter ist es untersagt, dem Vorstand,

dem Aufsichtsrat, dem Verwaltungsrat oder einem

sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten

juristischen Person anzugehören. Im Falle der

Zugehörigkeit des Richters zu einem Organ einer

anderen juristischen Person darf für diese Beschäftigung

weder dem Richter selbst noch einer anderen

Person ein Entgelt zufließen.

(5) Die Eintragung von Richtern des Dienststandes

in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe

I. Instanz zu führenden Sachverständigenliste ist

unzulässig.

(6) Die Aufnahme, die Art und das Ausmaß einer

erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung sowie deren

Beendigung sind unverzüglich der Dienstbehörde

zu melden. Wesentliche Änderungen sind gleichfalls

unverzüglich bekanntzugeben.

2. Nach § 63 wird folgender § 63 a eingefügt

„Nebentätigkeit

§ 63 a. (1) Nebentätigkeit ist jede dem Richter

ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen

dienstlichen Aufgaben in der Rechtsprechung und

der Justizverwaltung übertragene weitere Tätigkeit,

für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung

ist.

(2) Soweit eine Nebentätigkeit nicht durch die

Dienstbehörde des Richters übertragen wird, ist vor

Übertragung die Zustimmung der Dienstbehörde

einzuholen. Ohne diese Zustimmung ist die

Ausübung einer solchen Nebentätigkeit unzulässig.

(3) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn von

der Dienstbehörde wahrzunehmende Interessen

beeinträchtigt werden.

(4) Eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Richter nur

insoweit, als die Nebentätigkeit für den Bund

ausgeübt wird."

3. § 66 Abs. 10 lautet

„(10) Die Minderung der Bezüge tritt mit

Rechtskraft der gemäß den §§ 104 Abs. 1 lit. c und

106 verhängten Disziplinarstrafe ein."

4. Der bisherige § 146 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)". Als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Für die Dauer der Suspendierung darf der

Richter auch Nebentätigkeiten nicht ausüben."

5. § 150 lautet

„Kürzung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung

§ 150. (1) Die durch Beschluß des Disziplinargerichtes

verfügte Suspendierung hat für deren Dauer

die Kürzung der Bezüge — mit Ausnahme der

Haushaltszulage — auf zwei Drittel zur Folge. Das

Disziplinargericht kann jedoch auf Antrag des

Richters oder von Amts wegen die Kürzung der

Bezüge mindern oder aufheben, wenn und soweit

dies für den notwendigen Lebensunterhalt des

Richters und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen

unbedingt erforderlich ist.

(2) Die infolge der Kürzung gemäß Abs. 1

einbehaltenen Beträge sind dem Richter nachzuzahlen,

wenn das Disziplinarverfahren

1. durch gänzlichen Freispruch oder durch

Verhängung einer Ordnungsstrafe endet oder

2. eingestellt wird, es sei denn, daß der Richter

während des Disziplinarverfahrens aus dem

Dienstverhältnis ausgetreten ist.

§ 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist nicht

anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1990 in

Kraft.

(2) Bestehende Eintragungen von Richtern in die

von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu

führenden Sachverständigenlisten sind zu löschen.

(3) Übt der Richter im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes eine Nebentätigkeit aus,

so hat er um die Zustimmung der Dienstbehörde

binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes anzusuchen.

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