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259_1985 AT

259. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinde Hannersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinde Hannersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 56 Geschriebenstein Straße

von km 27,1 bis km 27,9 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

19. November 1973, BGBl. Nr. 589, bestimmten —

Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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