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259_1984 AT

259. Bundesgesetz: Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Bundesgesetz: Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 282/1980, in der Fassung des

Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 305/1982

und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können — unbeschadet

der Stellung des Landeshauptmannes gemäß

Art. 102 Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 4

Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen

im übertragenen Wirkungsbereich

als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

(2) Die im Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1980 im

Art. I Abs. 2, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen

bleiben bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt

in Kraft.

Artikel II

Das Versorgungssicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 282/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 305/1982 wird geändert wie folgt

1. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des

Abs. 1 sind Waren,

1. die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen

bereits im Eigentum oder

zur Verfügung eines Bundeslandes oder einer

Gemeinde stehen und für die Versorgung der

eigenen Bevölkerung vorrätig gehalten werden,

2. die der Deckung des eigenen betrieblichen

Bedarfes im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen

dienen, sowie solche, die für Zwecke der

militärischen Landesverteidigung vorrätig

gehalten werden und nicht zur Abgabe an

Dritte bestimmt sind,

3. die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers

stehen und der Deckung seines persönlichen

Bedarfes oder des Bedarfes seiner

Haushaltsangehörigen dienen."

2. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Vorräte gemäß Abs. 2 Z 1 sind dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten von

Lenkungsmaßnahmen schriftlich zu melden. Meldungen

von Gemeinden sind eine Angelegenheit

des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde."

3. Der bisherige § 5 Abs. 3 erhält die Bezeichnung

„(4)".

4. § 14 hat zu lauten

„§ 14. Die Gemeinden sind ermächtigt, zum

Zwecke der Versorgungssicherung Meldedaten zu

benützen. Zu diesem Zweck haben ihnen die Meldebehörden

die Meldedaten zu übermitteln, insbesondere

haben in jenen Fällen, in denen Meldebehörden

gemäß § 15 des Meldegesetzes 1972, BGBl.

Nr. 30/1973, Bundespolizeibehörden sind, diese

die Meldedaten nach einer erfolgten polizeilichen

Anmeldung, Abmeldung oder Änderung von Meldedaten

der zuständigen Wohnsitzgemeinde unverzüglich

zu übermitteln, soweit eine Übermittlung

nicht schon auf Grund § 2 der Wählerevidenzverordnung

1973, BGBl. Nr. 306, zu erfolgen hat. Die

zuständige Wohnsitzgemeinde ist im Fall einer

Abmeldung die bisherige Wohnsitzgemeinde."

5. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1988 außer Kraft."

6. Art. III Abs. 2 Z 2 hat zu lauten

„2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe

ihrer Zuständigkeit der Bundesminister

für Landesverteidigung und der Bundesminister

für Inneres;"

7. Art. III Abs. 2 Z 3 hat zu lauten

„3. hinsichtlich der §§ 12 und 14 zweiter Satz

der Bundesminister für Inneres;"

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I ist die Bundesregierung

betraut. Die Vollziehung des Art. II Z 1

bis 5 richtet sich nach Art. III Abs. 2 des Versorgungssicherungsgesetzes

in der Fassung des vorliegenden

Bundesgesetzes.

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