259. Bundesgesetz: Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 282/1980, in der Fassung des
Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 305/1982
und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können — unbeschadet
der Stellung des Landeshauptmannes gemäß
Art. 102 Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 4
Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen
im übertragenen Wirkungsbereich
als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) Die im Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1980 im
Art. I Abs. 2, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen
bleiben bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt
in Kraft.
Artikel II
Das Versorgungssicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 282/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 305/1982 wird geändert wie folgt
1. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des
Abs. 1 sind Waren,
1. die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen
bereits im Eigentum oder
zur Verfügung eines Bundeslandes oder einer
Gemeinde stehen und für die Versorgung der
eigenen Bevölkerung vorrätig gehalten werden,
2. die der Deckung des eigenen betrieblichen
Bedarfes im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen
dienen, sowie solche, die für Zwecke der
militärischen Landesverteidigung vorrätig
gehalten werden und nicht zur Abgabe an
Dritte bestimmt sind,
3. die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers
stehen und der Deckung seines persönlichen
Bedarfes oder des Bedarfes seiner
Haushaltsangehörigen dienen."
2. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Vorräte gemäß Abs. 2 Z 1 sind dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten von
Lenkungsmaßnahmen schriftlich zu melden. Meldungen
von Gemeinden sind eine Angelegenheit
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde."
3. Der bisherige § 5 Abs. 3 erhält die Bezeichnung
„(4)".
4. § 14 hat zu lauten
„§ 14. Die Gemeinden sind ermächtigt, zum
Zwecke der Versorgungssicherung Meldedaten zu
benützen. Zu diesem Zweck haben ihnen die Meldebehörden
die Meldedaten zu übermitteln, insbesondere
haben in jenen Fällen, in denen Meldebehörden
gemäß § 15 des Meldegesetzes 1972, BGBl.
Nr. 30/1973, Bundespolizeibehörden sind, diese
die Meldedaten nach einer erfolgten polizeilichen
Anmeldung, Abmeldung oder Änderung von Meldedaten
der zuständigen Wohnsitzgemeinde unverzüglich
zu übermitteln, soweit eine Übermittlung
nicht schon auf Grund § 2 der Wählerevidenzverordnung
1973, BGBl. Nr. 306, zu erfolgen hat. Die
zuständige Wohnsitzgemeinde ist im Fall einer
Abmeldung die bisherige Wohnsitzgemeinde."
5. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1988 außer Kraft."
6. Art. III Abs. 2 Z 2 hat zu lauten
„2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe
ihrer Zuständigkeit der Bundesminister
für Landesverteidigung und der Bundesminister
für Inneres;"
7. Art. III Abs. 2 Z 3 hat zu lauten
„3. hinsichtlich der §§ 12 und 14 zweiter Satz
der Bundesminister für Inneres;"
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I ist die Bundesregierung
betraut. Die Vollziehung des Art. II Z 1
bis 5 richtet sich nach Art. III Abs. 2 des Versorgungssicherungsgesetzes
in der Fassung des vorliegenden
Bundesgesetzes.