259. Bundesgesetz: Errichtung des Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zur zusätzlichen Förderung behinderter
Menschen wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds
trägt die Bezeichnung „Nationalfonds zur besonderen
Hilfe für Behinderte". Leistungen aus dem
Fonds sollen für besondere Maßnahmen der medizinischen,
beruflichen oder sozialen Rehabilitation
gewährt werden, sofern keine anderen Förderungsmöglichkeiten
bestehen und dadurch soziale Härten
beseitigt werden.
(2) Empfänger von Leistungen aus dem Fonds
können nur sein
1. Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im
Bundesgebiet haben;
2. österreichische Staatsbürger im Ausland;
3. Vereine mit Sitz im Bundesgebiet.
(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.
Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
§ 2. (1) Als behindert im Sinne dieses Gesetzes
gelten Personen, die auf Grund eines körperlichen,
geistigen oder psychischen Schadens voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich voll oder teilweise
aus eigener Kraft wie ein nichtbehinderter
Mensch die entsprechende Stellung in Beruf und
Gesellschaft zu sichern.
(2) Als begünstigte Vereine im Sinne dieses
Gesetzes sind jene anzusehen, die sich überwiegend
die Betreuung behinderter Menschen zur Aufgabe
gestellt haben und die eine angestrebte im öffentlichen
Interesse gelegene Rehabilitationsmaßnahme
aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.
§ 3. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe
der Fondsmittel in Form von Geld- oder Sachleistungen
entsprechend den vom Kuratorium
beschlossenen und in den „Amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
und des Bundesministeriums für Gesundheit und
Umweltschutz" kundgemachten Richtlinien.
(2) Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen
über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen
an die Fondsbegünstigten gewährt werden können,
über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über
den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu
enthalten.
§ 4. (1) Auf die Gewährung von Zuwendungen
besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines
Vertrages gewährt werden und sind stets an den
Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu
binden. Die Verwendung ist vom Fonds laufend zu
überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen,
daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und
die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
§ 5. (1) Der Fonds hat sich vor Gewährung von
Zuwendungen auszubedingen, daß die Leistung
zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu
unterbleiben hat, wenn
1. er vom Empfänger der Zuwendung über
wesentliche Umstände unvollständig oder
falsch unterrichtet wird;
2. das geförderte Vorhaben nicht oder durch
Verschulden des Empfängers nicht rechtzeitig
durchgeführt wird;
3. die Zuwendung widmungswidrig verwendet
oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers
nicht eingehalten werden;
4. vom Empfänger der Zuwendung die Überprüfung
der widmungsgemäßen Verwendung
vereitelt wird.
(2) Auf die Rückzahlung kann bei Vorliegen
berücksichtigungswerter Umstände, besonders im
Bereich der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Empfängers verzichtet werden.
Der Fonds kann die Rückerstattung in Teilbeträgen
bewilligen.
§ 6. Die Ansuchen auf Gewährung von Zuwendungen
sind vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung oder von dem Landesinvalidenamt, in
dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen
Aufenthaltsort oder der Verein seinen Sitz
hat, entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Für
Förderungswerber gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 gilt das
Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich
und Burgenland als zuständiges Landesinvalidenamt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Förderung ist vom Förderungswerber nachzuweisen.
§ 7. (1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere
aufgebracht durch
1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften
und Vermächtnisse;
2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Die bis zum 30. Juni 1982 eingelangten
Fondsmittel (Abs. 1) sind aus Mitteln des Bundes
zu verdoppeln. Die Überweisung dieser Bundesmittel
an den Fonds hat nach Maßgabe der diesbezüglichen
bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigungen
vierteljährlich zu erfolgen.
§ 8. (1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft
öffentlichen Rechts. Unentgeltliche
Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der
Erbschafts- und Schenkungssteuer.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und
Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren
und von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
(3) Die abgaben(gebühren)rechtliche Befreiung
des Fonds gilt auch für Justiz- und Gerichtsverwaltungsgebühren.
§ 9. Alle Organe des Bundes, der Länder und
Gemeinden und die sonstigen Rechtsträger des
öffentlichen Rechts haben dem Fonds diejenigen
Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung
der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine
Zuwendung gemäß §§ 2 und 3 gegeben sind. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf
Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden
des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe
solcher Daten an Dritte ist unzulässig.
§ 10. Organ des Fonds ist das Kuratorium. Die
Verwaltung obliegt dem Bundesminister für soziale
Verwaltung.
§ 11. (1) Dem Kuratorium gehören an
1. der Bundesminister für soziale Verwaltung
oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung entsandter
Beamter als Vorsitzender;
2. je ein Vertreter der im Hauptausschuß des
Nationalrates vertretenen Parteien;
3. je ein von den Bundesministerien für soziale
Verwaltung, für Gesundheit und Umweltschutz
und für Finanzen entsandtes Mitglied;
4. zwei von den Ländern entsandte Mitglieder;
5. ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungstäger;
6. fünf Vertreter der Vereinigung, die für das
gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation
konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener
Vereinigungen vertreten ist, die gemäß deren
Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet
sind, Zweigorganisationen besitzen und
die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Interessen von Behinderten
zum Ziele haben.
(2) Die in Abs. 1 Z 2 genannten Kuratoriumsmitglieder
(Ersatzmitglieder) sind von der Bundesregierung,
die in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder
(Ersatzmitglieder) sind von den zuständigen Bundesministern,
die in Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder
(Ersatzmitglieder) sind von den Ländern zu
entsenden; das Recht, die in Abs. 1 Z 4 genannten
Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu entsenden, steht
den Ländern gemeinsam zu. Die im Abs. 1 Z 5 und
6 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind
vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf
Vorschlag der genannten Rechtsträger zu ernennen.
(3) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des
Kuratoriums berechtigten Organe gemäß Abs. 1
von diesem Recht keinen Gebrauch machen und
keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei der
Beschlußfähigkeit des Kuratoriums gemäß § 14 die
nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.
(4) Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt vier
Jahre. Eine Wiederbestellung bzw. frühere Abberufung
ist zulässig.
§ 12. (1) Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist
ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern
gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrkosten
und des nachgewiesenen Verdienstentgangs sowie
der notwendigen Barauslagen.
(2) Kuratoriumsmitglied kann nur sein, wer in
den Nationalrat wählbar ist.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet,
die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen
dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige
strafbarer Handlungen, geheimzuhalten. Diese
Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus
der Funktion.
§ 13. (1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden
vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch
viermal im Jahr, einberufen. Das Kuratorium ist
auch dann einzuberufen, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder dies unter schriftlicher
Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit
der Tagesordnung nach Möglichkeit 14 Tage vor
der Sitzung zugestellt werden.
(3) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht
öffentlich. Ein Vertreter der Fondsverwaltung
nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme
teil. Erforderlichenfalls können vom Vorsitzenden
Experten mit beratender Stimme beigezogen werden.
(4) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden
zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern des Kuratoriums
ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.
§ 14. Das Kuratorium ist, wenn alle Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind, bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.
Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende
stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
§ 15. (1) Dem Kuratorium als Vertreter des
Fonds obliegen
1. die Wahl des Schriftführers;
2. die Erlassung der Geschäftsordnung;
3. die Beschlußfassung über die Art der fruchtbringenden
Anlage des Fondsvermögens;
4. die Erlassung der Richtlinien gemäß § 3;
5. die Entscheidung über Ansuchen von Vereinen;
6. die Entscheidung über Ansuchen von Einzelpersonen,
soweit sich das Kuratorium diese
entsprechend den Richtlinien vorbehalten hat;
7. die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung
des Fondsvermögens;
8. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
wobei jedes Kalenderjahr als Geschäftsjahr
gilt;
9. die Beschlußfassung über die Gestaltung der
Verträge gemäß §§ 4 und 5.
(2) Alle nicht ausschließlich dem Kuratorium
vorbehaltenen Geschäfte werden von der Fondsverwaltung
geführt.
§ 16. (1) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung. Dieses
kann die Landesinvalidenämter mit bestimmten
Aufgaben betrauen. Zu den Aufgaben der Fondsverwaltung
gehören
1. die Führung der laufenden Geschäfte des
Fonds;
2. die Anlage und Verwaltung des Fondsvermögens;
3. die Überwachung der Gebarung;
4. die Erstellung des Rechnungsabschlusses;
5. die Überprüfung der Leistungsempfänger hinsichtlich
der widmungsgemäßen Verwendung
der Fondsmittel;
6. die Entscheidungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 2;
7. die Liquidation des Fonds.
(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf jeden
Geschäftsjahres ist von der Fondsverwaltung der
Rechnungsabschluß und ein Bericht über die
Fondsleistungen dem Kuratorium zur Genehmigung
vorzulegen.
§ 17. Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende
Verwaltungsaufwand sowie die gemäß § 12 Abs. 1
entstehenden Kosten sind aus Bundesmitteln zu
bestreiten.
§ 18. Der Fonds ist von der Finanzprokuratur
gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl.
Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten
der Organe des Fonds zu beraten und zu vertreten.
§ 19. Mit der Vollziehung der Bestimmungen
dieses Gesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 8 der Bundeskanzler, der
Bundesminister für Justiz und der Bundesminister
für Finanzen entsprechend ihrem Wirkungsbereich;
2. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 2 die Bundesregierung;
3. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz, der
Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister
für soziale Verwaltung entsprechend
ihrem Wirkungsbereich;
4. hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für
Finanzen;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.