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259. Bundesgesetz: Errichtung des Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Bundesgesetz: Errichtung des Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zur zusätzlichen Förderung behinderter

Menschen wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds

trägt die Bezeichnung „Nationalfonds zur besonderen

Hilfe für Behinderte". Leistungen aus dem

Fonds sollen für besondere Maßnahmen der medizinischen,

beruflichen oder sozialen Rehabilitation

gewährt werden, sofern keine anderen Förderungsmöglichkeiten

bestehen und dadurch soziale Härten

beseitigt werden.

(2) Empfänger von Leistungen aus dem Fonds

können nur sein

1. Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im

Bundesgebiet haben;

2. österreichische Staatsbürger im Ausland;

3. Vereine mit Sitz im Bundesgebiet.

(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen

Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

§ 2. (1) Als behindert im Sinne dieses Gesetzes

gelten Personen, die auf Grund eines körperlichen,

geistigen oder psychischen Schadens voraussichtlich

dauernd außerstande sind, sich voll oder teilweise

aus eigener Kraft wie ein nichtbehinderter

Mensch die entsprechende Stellung in Beruf und

Gesellschaft zu sichern.

(2) Als begünstigte Vereine im Sinne dieses

Gesetzes sind jene anzusehen, die sich überwiegend

die Betreuung behinderter Menschen zur Aufgabe

gestellt haben und die eine angestrebte im öffentlichen

Interesse gelegene Rehabilitationsmaßnahme

aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.

§ 3. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe

der Fondsmittel in Form von Geld- oder Sachleistungen

entsprechend den vom Kuratorium

beschlossenen und in den „Amtlichen Nachrichten

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

und des Bundesministeriums für Gesundheit und

Umweltschutz" kundgemachten Richtlinien.

(2) Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen

über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen

an die Fondsbegünstigten gewährt werden können,

über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über

den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu

enthalten.

§ 4. (1) Auf die Gewährung von Zuwendungen

besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines

Vertrages gewährt werden und sind stets an den

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu

binden. Die Verwendung ist vom Fonds laufend zu

überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen,

daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und

die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.

§ 5. (1) Der Fonds hat sich vor Gewährung von

Zuwendungen auszubedingen, daß die Leistung

zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu

unterbleiben hat, wenn

1. er vom Empfänger der Zuwendung über

wesentliche Umstände unvollständig oder

falsch unterrichtet wird;

2. das geförderte Vorhaben nicht oder durch

Verschulden des Empfängers nicht rechtzeitig

durchgeführt wird;

3. die Zuwendung widmungswidrig verwendet

oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers

nicht eingehalten werden;

4. vom Empfänger der Zuwendung die Überprüfung

der widmungsgemäßen Verwendung

vereitelt wird.

(2) Auf die Rückzahlung kann bei Vorliegen

berücksichtigungswerter Umstände, besonders im

Bereich der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse

des Empfängers verzichtet werden.

Der Fonds kann die Rückerstattung in Teilbeträgen

bewilligen.

§ 6. Die Ansuchen auf Gewährung von Zuwendungen

sind vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung oder von dem Landesinvalidenamt, in

dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen

Aufenthaltsort oder der Verein seinen Sitz

hat, entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Für

Förderungswerber gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 gilt das

Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich

und Burgenland als zuständiges Landesinvalidenamt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine

Förderung ist vom Förderungswerber nachzuweisen.

§ 7. (1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere

aufgebracht durch

1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften

und Vermächtnisse;

2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

(2) Die bis zum 30. Juni 1982 eingelangten

Fondsmittel (Abs. 1) sind aus Mitteln des Bundes

zu verdoppeln. Die Überweisung dieser Bundesmittel

an den Fonds hat nach Maßgabe der diesbezüglichen

bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigungen

vierteljährlich zu erfolgen.

§ 8. (1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft

öffentlichen Rechts. Unentgeltliche

Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der

Erbschafts- und Schenkungssteuer.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und

Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren

und von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit.

(3) Die abgaben(gebühren)rechtliche Befreiung

des Fonds gilt auch für Justiz- und Gerichtsverwaltungsgebühren.

§ 9. Alle Organe des Bundes, der Länder und

Gemeinden und die sonstigen Rechtsträger des

öffentlichen Rechts haben dem Fonds diejenigen

Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung

der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine

Zuwendung gemäß §§ 2 und 3 gegeben sind. Die

Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf

Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden

des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe

solcher Daten an Dritte ist unzulässig.

§ 10. Organ des Fonds ist das Kuratorium. Die

Verwaltung obliegt dem Bundesminister für soziale

Verwaltung.

§ 11. (1) Dem Kuratorium gehören an

1. der Bundesminister für soziale Verwaltung

oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung entsandter

Beamter als Vorsitzender;

2. je ein Vertreter der im Hauptausschuß des

Nationalrates vertretenen Parteien;

3. je ein von den Bundesministerien für soziale

Verwaltung, für Gesundheit und Umweltschutz

und für Finanzen entsandtes Mitglied;

4. zwei von den Ländern entsandte Mitglieder;

5. ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungstäger;

6. fünf Vertreter der Vereinigung, die für das

gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation

konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener

Vereinigungen vertreten ist, die gemäß deren

Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet

sind, Zweigorganisationen besitzen und

die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen

und kulturellen Interessen von Behinderten

zum Ziele haben.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 genannten Kuratoriumsmitglieder

(Ersatzmitglieder) sind von der Bundesregierung,

die in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder

(Ersatzmitglieder) sind von den zuständigen Bundesministern,

die in Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder

(Ersatzmitglieder) sind von den Ländern zu

entsenden; das Recht, die in Abs. 1 Z 4 genannten

Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu entsenden, steht

den Ländern gemeinsam zu. Die im Abs. 1 Z 5 und

6 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind

vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf

Vorschlag der genannten Rechtsträger zu ernennen.

(3) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des

Kuratoriums berechtigten Organe gemäß Abs. 1

von diesem Recht keinen Gebrauch machen und

keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei der

Beschlußfähigkeit des Kuratoriums gemäß § 14 die

nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.

(4) Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt vier

Jahre. Eine Wiederbestellung bzw. frühere Abberufung

ist zulässig.

§ 12. (1) Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist

ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern

gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrkosten

und des nachgewiesenen Verdienstentgangs sowie

der notwendigen Barauslagen.

(2) Kuratoriumsmitglied kann nur sein, wer in

den Nationalrat wählbar ist.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet,

die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit

bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen

dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige

strafbarer Handlungen, geheimzuhalten. Diese

Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus

der Funktion.

§ 13. (1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden

vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch

viermal im Jahr, einberufen. Das Kuratorium ist

auch dann einzuberufen, wenn mindestens die

Hälfte der Mitglieder dies unter schriftlicher

Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit

der Tagesordnung nach Möglichkeit 14 Tage vor

der Sitzung zugestellt werden.

(3) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht

öffentlich. Ein Vertreter der Fondsverwaltung

nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme

teil. Erforderlichenfalls können vom Vorsitzenden

Experten mit beratender Stimme beigezogen werden.

(4) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen,

das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden

zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern des Kuratoriums

ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.

§ 14. Das Kuratorium ist, wenn alle Mitglieder

ordnungsgemäß geladen sind, bei Anwesenheit von

mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.

Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende

stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden.

§ 15. (1) Dem Kuratorium als Vertreter des

Fonds obliegen

1. die Wahl des Schriftführers;

2. die Erlassung der Geschäftsordnung;

3. die Beschlußfassung über die Art der fruchtbringenden

Anlage des Fondsvermögens;

4. die Erlassung der Richtlinien gemäß § 3;

5. die Entscheidung über Ansuchen von Vereinen;

6. die Entscheidung über Ansuchen von Einzelpersonen,

soweit sich das Kuratorium diese

entsprechend den Richtlinien vorbehalten hat;

7. die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung

des Fondsvermögens;

8. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

wobei jedes Kalenderjahr als Geschäftsjahr

gilt;

9. die Beschlußfassung über die Gestaltung der

Verträge gemäß §§ 4 und 5.

(2) Alle nicht ausschließlich dem Kuratorium

vorbehaltenen Geschäfte werden von der Fondsverwaltung

geführt.

§ 16. (1) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung. Dieses

kann die Landesinvalidenämter mit bestimmten

Aufgaben betrauen. Zu den Aufgaben der Fondsverwaltung

gehören

1. die Führung der laufenden Geschäfte des

Fonds;

2. die Anlage und Verwaltung des Fondsvermögens;

3. die Überwachung der Gebarung;

4. die Erstellung des Rechnungsabschlusses;

5. die Überprüfung der Leistungsempfänger hinsichtlich

der widmungsgemäßen Verwendung

der Fondsmittel;

6. die Entscheidungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 2;

7. die Liquidation des Fonds.

(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf jeden

Geschäftsjahres ist von der Fondsverwaltung der

Rechnungsabschluß und ein Bericht über die

Fondsleistungen dem Kuratorium zur Genehmigung

vorzulegen.

§ 17. Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende

Verwaltungsaufwand sowie die gemäß § 12 Abs. 1

entstehenden Kosten sind aus Bundesmitteln zu

bestreiten.

§ 18. Der Fonds ist von der Finanzprokuratur

gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl.

Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten

der Organe des Fonds zu beraten und zu vertreten.

§ 19. Mit der Vollziehung der Bestimmungen

dieses Gesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 8 der Bundeskanzler, der

Bundesminister für Justiz und der Bundesminister

für Finanzen entsprechend ihrem Wirkungsbereich;

2. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 2 die Bundesregierung;

3. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz, der

Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister

für soziale Verwaltung entsprechend

ihrem Wirkungsbereich;

4. hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für

Finanzen;

5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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