259. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Politikwissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und
21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1974
in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Politikwissenschaft
ist an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien und
an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Salzburg einzurichten.
(2) Die Studienrichtung Politikwissenschaft ist
von den in Abs. 1 genannten Fakultäten jeweils
unter Mitwirkung der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät und der Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien beziehungsweise
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
und der Katholisch-Theologischen Fakultät
der Universität Salzburg durchzuführen.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Politikwissenschaft
besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 5
und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Inskription von acht Semestern.
Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In der Studienrichtung Politikwissenschaft
sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
mindestens 32 Wochenstunden aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(3) Die im § 6 Abs. 2 lit. a und h sowie § 6
Abs. 3 lit. a vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert,
die Vorprüfungen gemäß § 7 können auch
im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Politikwissenschaft haben aus Fächern, die an
Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch
das zuständige Organ der Universität oder einer
allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren.
Besondere Zulassungsbedingungen zur ersten
Diplomprüfung
§ 4. Die Zulassung zum abschließenden Teil
der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche
Ablegung von Vorprüfungen aus folgenden
Fächern voraus
a) Neuere Geschichte,
b) Statistik für Sozialwissenschaften,
c) das gemäß § 3 Abs. 1 lit. c gewählte Fach.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Einführung in die Politikwissenschaft unter
besonderer Berücksichtigung der Geschichte
der politischen Ideen und Theorien,
b) Grundzüge der internationalen Politik,
c) Grundbegriffe von Recht und Staat sowie
Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
d) Methoden der empirischen Sozialforschung.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme der
ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle
eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Sie ist dann schriftlich
(§ 23 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) oder in schriftlichen und
mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige
Organ der Universität feststellt, daß dies
nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke
notwendig ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ
der Universität die Einrechnung weiterer Semester
zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Politikwissenschaft
sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt
wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
34 Wochenstunden aus den nachstehend genannten
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(3) In der Studienrichtung Politikwissenschaft
sind, sofern sie als zweite Studienrichtung
gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 26 Wochenstunden aus den nachstehend
genannten Pflichtfächern zu inskribieren
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15, im letzten
einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Politikwissenschaft haben aus Fächern, die an
Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch
das zuständige Organ der Universität oder einer
allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 26 Wochenstunden
zu inskribieren.
Besondere Zulassungsbedingungen zur zweiten
Diplomprüfung
§ 7. (1) Vor der Zulassung zum abschließenden
Teil des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
ist der Nachweis der Kenntnis einer
lebenden Fremdsprache (durch das Reifezeugnis,
durch ein gleichwertiges Zeugnis oder durch Ablegung
einer Ergänzungsprüfung) zu erbringen.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil des
ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung setzt
die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung aus
Neuerer Österreichischer Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte
voraus.
(3) Wurde die Studienrichtung Politikwissenschaft
als erste Studienrichtung gewählt, so hat
der ordentliche Hörer überdies eine Vorprüfung
nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete der Studienrichtung
wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen oder welche sie in historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, abzulegen.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Politische Theorie und Ideengeschichte,
b) Vergleichende Lehre der politischen Systeme,
c) Internationale Politik 'und Grundzüge des
Völkerrechtes,
d) Grundlagen des österreichischen politischen
Systems,
e) sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung
gewählt wurde, das gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. g gewählte Fach.
(2) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des
ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
ordentlichen Hörers, das als ein Schwerpunkt
der gewählten ersten Studienrichtung
(des gewählten Studienzweiges der
ersten Studienrichtung) oder, sofern das
Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des
gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser
zweiten (dieses zweiten Studienzweiges)
anzusehen ist.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzulegen.
IV. Abschnitt
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn- des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil
der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.