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259. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Politikwissenschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Politikwissenschaft

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und

21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1974

in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Politikwissenschaft

ist an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien und

an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Salzburg einzurichten.

(2) Die Studienrichtung Politikwissenschaft ist

von den in Abs. 1 genannten Fakultäten jeweils

unter Mitwirkung der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät und der Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien beziehungsweise

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

und der Katholisch-Theologischen Fakultät

der Universität Salzburg durchzuführen.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Politikwissenschaft

besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 5

und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Inskription von acht Semestern.

Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In der Studienrichtung Politikwissenschaft

sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

mindestens 32 Wochenstunden aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(3) Die im § 6 Abs. 2 lit. a und h sowie § 6

Abs. 3 lit. a vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert,

die Vorprüfungen gemäß § 7 können auch

im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Politikwissenschaft haben aus Fächern, die an

Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch

das zuständige Organ der Universität oder einer

allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt

insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren.

Besondere Zulassungsbedingungen zur ersten

Diplomprüfung

§ 4. Die Zulassung zum abschließenden Teil

der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche

Ablegung von Vorprüfungen aus folgenden

Fächern voraus

a) Neuere Geschichte,

b) Statistik für Sozialwissenschaften,

c) das gemäß § 3 Abs. 1 lit. c gewählte Fach.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Einführung in die Politikwissenschaft unter

besonderer Berücksichtigung der Geschichte

der politischen Ideen und Theorien,

b) Grundzüge der internationalen Politik,

c) Grundbegriffe von Recht und Staat sowie

Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht,

d) Methoden der empirischen Sozialforschung.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme der

ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle

eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Sie ist dann schriftlich

(§ 23 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) oder in schriftlichen und

mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige

Organ der Universität feststellt, daß dies

nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke

notwendig ist.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ

der Universität die Einrechnung weiterer Semester

zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Politikwissenschaft

sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt

wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

34 Wochenstunden aus den nachstehend genannten

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(3) In der Studienrichtung Politikwissenschaft

sind, sofern sie als zweite Studienrichtung

gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 26 Wochenstunden aus den nachstehend

genannten Pflichtfächern zu inskribieren

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15, im letzten

einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Politikwissenschaft haben aus Fächern, die an

Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch

das zuständige Organ der Universität oder einer

allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt

insgesamt mindestens 26 Wochenstunden

zu inskribieren.

Besondere Zulassungsbedingungen zur zweiten

Diplomprüfung

§ 7. (1) Vor der Zulassung zum abschließenden

Teil des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

ist der Nachweis der Kenntnis einer

lebenden Fremdsprache (durch das Reifezeugnis,

durch ein gleichwertiges Zeugnis oder durch Ablegung

einer Ergänzungsprüfung) zu erbringen.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil des

ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung setzt

die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung aus

Neuerer Österreichischer Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte

voraus.

(3) Wurde die Studienrichtung Politikwissenschaft

als erste Studienrichtung gewählt, so hat

der ordentliche Hörer überdies eine Vorprüfung

nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete der Studienrichtung

wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen oder welche sie in historischer oder

wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen, abzulegen.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Politische Theorie und Ideengeschichte,

b) Vergleichende Lehre der politischen Systeme,

c) Internationale Politik 'und Grundzüge des

Völkerrechtes,

d) Grundlagen des österreichischen politischen

Systems,

e) sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung

gewählt wurde, das gemäß

§ 6 Abs. 2 lit. g gewählte Fach.

(2) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des

ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß

anzuwenden.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

ordentlichen Hörers, das als ein Schwerpunkt

der gewählten ersten Studienrichtung

(des gewählten Studienzweiges der

ersten Studienrichtung) oder, sofern das

Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des

gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser

zweiten (dieses zweiten Studienzweiges)

anzusehen ist.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzulegen.

IV. Abschnitt

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn- des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil

der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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