Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
259_1976 AT

259. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung

der Kundmachung BGBL Nr. 424/1968 und der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 452/1969, BGBl.

Nr. 411/1970, BGBl. Nr. 492/1971, BGBl.

Nr. 224/1972, BGBl. Nr. 455/1972 und BGBl.

Nr. 808/1974 sowie des Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf

des 30. Juni 1978 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas

anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können unmittelbar

Von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert

wie folgt

1. Im § 3 Abs. 2 hat der dritte Satz zu lauten

„Der Fonds wird durch eine Verwaltungskommission

(in den Bestimmungen des Unterabschnittes

C als ,Kommission' bezeichnet) verwaltet."

2. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den

Fonds zu entrichten. Seine Höhe beträgt für

Vollmilch 1,1 v. H. des jeweiligen Erzeugerpreises

für das Kilogramm Milch, berechnet unter

Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und

eines Fettgehaltes von 3,8%. Der rechnerisch ermittelte

Betrag ist auf Zehntel Groschen auf-

oder abzurunden. Für Rahm gelten die Bestimmungen

des § 5 Abs. 3 sinngemäß."

3. Im § 9 Abs. 1 ist der Punkt nach der lit. d

zu streichen und folgende lit. e anzufügen;"

e) für Kondensmilch je Kilogramm

80,92 Groschen."

4. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die im Abs. 1 lit. a bis e genannten

Beträge sind bei der Bestimmung von Preisen

nach dem Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, im

absoluten Ausmaß in die Verbraucherpreise einzurechnen.

Bei der Preisbildung für Waren, für

die Preise nach den Bestimmungen des Preisgesetzes

nicht bestimmt sind, gilt dies sinngemäß."

5. § 9 Abs. 4 hat zu lauten

„Für die Erhebung der Beträge gemäß Abs. 1

gelten die Bestimmungen der Unterabschnitte A

und C über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen

sinngemäß."

6. § 11 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zum Kleinverkauf von Milch befugte

Betriebe haben gegenüber einem Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb, zu dessen Versorgungsgebiet

sie gehören, Anspruch auf Belieferung

mit Milch in Kleinpackungen von zwei

Litern und darunter, wenn sie regelmäßig täglich

eine Menge von mindestens 45 Liter abnehmen.

Milch in Großpackungen und offene Milch ist

nur zu liefern, wenn davon regelmäßig

täglich mindestens 20 Liter bezogen und die

vorstehend angeführte Menge von Milch in

Kleinpackungen abgenommen werden. Wird die

Lieferung kleinerer Mengen beansprucht, so ist

der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zur

Belieferung nur verpflichtet, wenn ihm diese vom

Fonds aufgetragen wird; ein solcher Auftrag ist

zu erteilen, wenn die Belieferung zur ordnungsgemäßen

Versorgung der Bevölkerung notwendig

ist. Die Verpflichtung zur Lieferung von Milch

besteht nicht, wenn der zu Beliefernde die

branchenüblichen Liefer- und Zahlungskonditionen

nicht einhält. Milch, ausgenommen sterile

und ultrahocherhitzte Milch, ist nicht zu liefern,

wenn die Abgabe in einwandfreier, guter Beschaffenheit

nicht gewährleistet ist; dies ist insbesondere

der Fall, wenn die Aufbewahrung

nicht in geeigneten Kühleinrichtungen erfolgt.

Ob die Abgabe in einwandfreier, guter Beschaffenheit

nicht gewährleistet ist, entscheidet der

Fonds von Amts wegen oder auf Antrag einer

Partei."

7. Dem § 15 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Der Fonds hat dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft in Abständen von

zwei Jahren Berichte vorzulegen über den jeweiligen

Stand der Qualitätsvorschriften für

Milch und Erzeugnisse aus Milch in Österreich

sowie insbesondere in Staaten und Wirtschaftsgebieten,

mit denen Österreich Handelsverkehr

mit Milch und Erzeugnissen aus Milch unterhält."

8. § 16 Abs. 2 dritter Satz hat zu lauten

„Die Beitragspflichtigen haben weiter den vom

Fonds entsendeten Organen nach Vorweisung

ihres Amtsauftrages den Einblick in die Betriebsräume,

die Erhebung der Vorräte und die Einsichtnahme

in die Aufzeichnungen zu gestatten,

die die Kostenstellenrechnung betreffen oder die

für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen

für die Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse maßgebend

sind; zu diesem Zweck ist den Organen

des Fonds auch Einsicht in alle Unterlagen zu

gewähren, die eine genaue kostenmäßige Abgrenzung

des Betriebszweiges, auf den sich die Bestimmungen

dieses Unterabschnittes beziehen, zu

einem Nebenbetrieb ermöglichen."

9. Die §§ 17 bis 21 haben zu lauten

„§ 17. (1) Anläßlich der Einfuhr von Waren

der Zolltarifnummern 04.01, 04.02, 04.03 und

04.04, soweit sie im § 2 angeführt sind, aus dem

Zollausland wird an Stelle des Zolles ein Importausgleich

erhoben.

(2) Die Höhe des gemäß Abs. 1 zu erhebenden

Importausgleiches ist vom Fonds allgemein unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 50

oder im Einzelfall mit Bescheid festzustellen. Bei

Vorliegen der Voraussetzungen ist zu bestimmen,

daß ein Importausgleich nicht zu entrichten ist.

Ein Beschluß des Fonds, mit dem ein Importausgleich

allgemein festgestellt oder allgemein bestimmt

wird, daß ein Importausgleich nicht zu

entrichten ist, darf nur kundgemacht werden,

wenn er von den Bundesministern für Land-

und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt

worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls

sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen

des diesbezüglichen schriftlichen Antrages versagt

wird.

(3) Die Höhe des Importausgleiches ergibt sich

aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis

(Abs. 4 und 5) einer Ware und dem höheren

Inlandspreis (Abs. 6) einer gleichartigen Ware,

vermindert um einen Pauschbetrag für die Importspesen

sowie für die inländischen Lieferungs- und

Veräußerungskosten und die Handelsspanne,

soweit sie im gegenübergestellten Inlandspreis

enthalten sind. Gleichartig ist eine Ware, die

der Ware, mit der sie verglichen wird, in jeder

Hinsicht gleicht oder — wenn es eine solche

Ware nicht gibt — zumindest charakteristische

Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware

stark ähneln.

(4) Der Auslandspreis einer Ware ist, wenn

die Festsetzung des Importausgleiches durch allgemein

verbindliche Anordnung erfolgt, unter

Zugrundelegung der für Einfuhren nach Österreich

günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf dem

Weltmarkt und unter Bedachtnahme auf die erkennbare

Preis- und Angebotsentwicklung zu

ermitteln. Für die Beurteilung der günstigsten

Einkaufsmöglichkeit sind Notierungen, Preise

und Preisfeststellungen, die die Preissituation

auf Ausfuhrmärkten wiedergeben, sowie alle

Quellen heranzuziehen, die verläßliche Rückschlüsse

auf die Höhe von Auslandspreisen ermöglichen.

Bei der Ermittlung des Auslandspreises

sind die günstigsten Transportkosten bis

zur österreichischen Grenze zu berücksichtigen;

lassen sie sich nicht feststellen, so sind die durchschnittlichen

Transportkosten aus den wichtigsten

Lieferländern heranzuziehen.

(5) Für die Feststellung des Importausgleiches

durch Bescheid gilt der Zollwert (Wertzollgesetz

1955, BGBl. Nr. 60) als Auslandspreis.

(6) Als Inlandspreis gilt der behördlich bestimmte

Abgabepreis der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

oder, falls ein solcher nicht

bestimmt ist, der vom Fonds nach den Grundsätzen

der behördlichen Preisbestimmung kalkulierte

Großhandelseinstandspreis.

(7) Zur Erreichung der im § 3 Abs. 1, insbesondere

in lit. a, genannten Ziele kann der

Fonds abweichend von den Bestimmungen der

Abs. 3 bis 6 bei nachstehenden Waren jedenfalls

einen Importausgleich bis zur folgenden Höhe

feststellen

(8) Die Höhe des gemäß Abs. 7 lit. a in Schilling

festgestellten Importausgleiches ist an das

aus § 3 des Zolltarifgesetzes 1958 für die in

Schilling festgelegten Zollsätze des Zolltarifes

sich ergebende Verhältnis des Schillings zum

Feingold gebunden und einer Päritätsänderung

im selben Ausmaß wie die genannten Zollsätze

anzugleichen.

(9) Weiter kann der Fonds — soweit es mit

den im § 3 Abs. 1 genannten Zielen vereinbar

und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten

ist — von der Einhebung eines Importausgleiches

ganz oder teilweise absehen.

(10) Bei der Feststellung des Importausgleiches

ist auf die Verpflichtungen der Republik Österreich

nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

BGBl. Nr. 254/1951, Bedacht zu

nehmen.

(11) Ist für im Eingang vorgemerkte Waren

eine Zollabrechnung nach dem Zollgesetz 1955

durchzuführen, so hat das Zollamt den Importausgleich

vorbehaltlich des Abs. 10 in der Höhe

des sich aus der Anwendung des allgemeinen

tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles zu bemessen,

sofern nicht ein Importausgleich durch

allgemein verbindliche Anordnungen festgestellt

ist oder ein Bescheid, mit dem ein Importausgleich

festgestellt wurde, vom Vormerknehmer

zur Zollabrechnung vorgelegt wird.

(12) Die Bestimmungen über den Importausgleich

finden keine Anwendung auf Waren, für

die nach den Vorschriften des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, aus Rechtsgründen Zollfreiheit

gewährt wird; die Ausnahmen gelten jedoch

nicht für als Geschenke eingehende Sendungen

der im § 2 genannten Waren im Werte von über

1000 Schilling. Weiter finden die Bestimmungen

über den Importausgleich keine Anwendung auf

Waren, für deren Einfuhr bestimmten Personen

oder Personengruppen auf Grund zwischenstaatlicher

Vereinbarungen Zollfreiheit eingeräumt

ist.

§ 18. (1) Anläßlich der Einfuhr von Waren

der Zolltarifnummern 21.07, 22.02 und 35.01 A,

soweit sie im § 2. angeführt sind, aus dem Zollausland

wird ein Importausgleich erhoben, wenn

für gleichartige inländische Waren ein Preisausgleichsbetrag

(§ 4) oder ein Betrag gemäß § 9

eingehoben wird. Voraussetzung hiefür ist, daß

die Ware der Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz,

BGBl. Nr. 219/1967, unterliegt

und der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe

nicht ausreicht, den für inländische

Waren erhobenen Preisausgleichsbeitrag (§ 4) oder

den Betrag gemäß § 9 abzugelten. Dieser Importausgleich

darf nicht höher sein als die zusätzliche

Belastung, die sich für inländische Waren

aus den genannten Beiträgen und Beträgen ergibt.

(2) Der Fonds hat durch allgemeinverbindliche

Anordnung (§ 50) festzustellen, auf welche

Waren die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.

Für die Feststellung des Importausgleiches

gemäß Abs. 1 gilt § 17 Abs. 2 sinngemäß.

§ 19. (1) Der Importausgleich ist von den

Zollämtern nach Maßgabe des gemäß §§ 17 und

18 vom Fonds in einer allgemeinverbindlichen

Anordnung oder in einem Bescheid festgestellten

Importausgleiches nach den für Zölle geltenden

Rechtsvorschriften zu erheben, soweit nicht

nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist.

Bei Änderung oder Berichtigung des Bescheides

des Fonds ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht

darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist

oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen

Bescheid zu ersetzen. Der Abgabenbescheid kann

nicht mit der Begründung angefochten werden,

daß die in dem Bescheid des Fonds getroffenen

Feststellungen unzutreffend seien. Dieser Einwand

kann nur gegen den Bescheid des Fonds

erhoben werden.

(2) Die Erhebung des Importausgleiches von

Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige

Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach

Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser

Waren im Zeitpunkt ihrer Verbringung aus der

Zollfreizone.

(3) Ein Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 oder § 18

Abs. 2 muß an den Warenempfänger im Sinne

der zollgesetzlichen Vorschriften ergangen sein

und dem Zollamt im Zeitpunkt der Abfertigung

der Waren zum freien Verkehr vorgelegt werden.

§ 20. (1) Anläßlich der Ausfuhr von Waren

der Zolltarifnummern 04.01, 04.02, 04.03 und

04.04, soweit sie im § 2 angeführt sind, in das

Zollausland wird ein Exportausgleich erhoben,

wenn die Auslandspreise solcher Waren nicht

nur kurze Zeit über den Inlandspreisen gleichartiger

inländischer Waren liegen. Auf welche

Waren diese Voraussetzungen zutreffen, hat der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung festzustellen.

(2) Der Exportausgleich ist vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung

oder Bescheid festzustellen. Der Exportausgleich

ist derart zu bemessen, daß die Differenz

zwischen dem Inlandspreis einer Ware und

dem Auslandspreis einer gleichartigen Ware, der

sich aus den für Ausfuhren aus Österreich günstigsten

Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt

ergibt, ausgeglichen wird. Hiebei ist darauf Bedacht

zu nehmen, daß die Wettbewerbsgleichheit

der aus dem Inland stammenden mit der auf

dem Weltmarkt angebotenen Ware erhalten

bleibt.

(3) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern

nach Maßgabe der vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Verordnungen

oder Bescheide nach den für Zölle

geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit

nicht nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt

ist. § 19 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß.

(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 muß an den

Versender (Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften ergangen sein und im Zeitpunkt

der Abfertigung von Waren des freien

Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr

im Ausgangsvormerkverkehr oder der Abfertigung

zur Einlagerung in ein Zollager oder

zur Verbringung in eine Zollfreizone, dem Zollamt

vorgelegt werden.

(5) Vom Exportausgleich sind Waren befreit,

deren Ausfuhr unter den im § 4 Abs. 1 des

Außenhandelsgesetzes 1968 genannten Voraussetzungen

erfolgt.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat vor Erlassung von Verordnungen

gemäß Abs. 2 das Einvernehmen mit den Bundesministern

für Finanzen und für Handel,

Gewerbe und Industrie herzustellen.

§ 21. Der Fonds ist berechtigt, von den Importeuren

Berichte und Nachweise zu fordern,

soweit solche zur Feststellung des Importausgleiches

notwendig sind, sowie in diesen Fallen

durch geeignete Sachverständige in die in Betracht

kommenden Aufzeichnungen und in die

Lager Einsicht zu nehmen."

10. Als § 21 a ist einzufügen

„§ 21 a. Der Importausgleich (§§ 17 und 18) und

der Exportausgleich (§ 20) sind Einnahmen des

Bundes und für absatzfördernde Maßnahmen in

der Milchwirtschaft zu verwenden."

11. Im § 22 Abs. 3 ist nach den Worten

„ex 10.07 Hirse aller Art" einzufügen

„ex 11.01 Mehl aus Gerste"

12. Im § 22 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung

„(5)"; folgender Abs. 4 ist einzufügen

13. § 23 Abs. 2 dritter Satz hat zu lauten

„Der Fonds wird durch eine Verwaltungskommission

(in den Bestimmungen des Unterabschnittes

C als ,Kommission' bezeichnet) verwaltet."

14. Nach § 24 ist folgender § 24 a einzufügen

„§ 24 a. (1) Ausfuhren der im § 22 genannten

Waren bedürfen der Bewilligung des Fonds.

Wenn die Zielsetzungen des § 23 Abs. 1 hiedurch

nicht beeinträchtigt werden, hat der Fonds die

Bewilligung zu erteilen. Der Fonds hat vor Erteilung

der Ausfuhrbewilligung zu Anbotstellungen

für die in Aussicht genommenen Ausfuhren

durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern.

Als Preisbasis für die Anbotstellung hat der

Fonds den Preis frei österreichische Grenze festzulegen.

Der Fonds hat den Ausfuhrantrag mit

dem höchsten Exportpreis zu bewilligen. Er kann

jedoch von einer Bewilligung Abstand nehmen,

wenn der im Anbot angegebene Exportpreis

unter Berücksichtigung der Weltmarktpreise

nicht angemessen erscheint.

(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Außenhandelsgesetz

1968 über die Befreiung von der

Bewilligungspflicht in der Ausfuhr gelten sinngemäß.

(3) Die Zollämter dürfen nach Abs. 1 bewilligunspflichtige

Waren in der Ausfuhr nur abfertigen,

wenn eine Ausfuhrbewilligung des

Fonds, die an den Versender im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften ergangen ist, vorgelegt

wird oder wenn es sich um Ausfuhren handelt,

für die gemäß Abs. 2 keine Ausfuhrbewilligung

erforderlich ist.

(4) Die Gültigkeit der Ausfuhrbewilligung ist

zu befristen. Ferner kann die Ausfuhrbewilligung,

soweit es zum Schutz der inländischen

Getreidewirtschaft, der Stabilisierung der Preise

für Getreide und Getreideprodukte sowie zur

Gewährleistung der Versorgung erforderlich ist,

mit Auflagen hinsichtlich des Qualität, der Ausfuhrzeit

und der Durchführung des Exportes

verbunden werden. Um sicherzustellen, daß

innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung

die Exporte durchgeführt werden,

kann die Erteilung der Ausfuhrbewilligung ferner

von der Leistung einer Sicherstellung abhängig

gemacht werden. Vom Fonds erlassene

Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis

der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteile

der betreffenden Auflage.

(5) Exporteuren, die Auflagen, unter denen die

Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht einhalten

sowie Exporteuren, die die Ware innerhalb

der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung

schuldhaft nicht oder nicht zur Gänze ausführen,

können bereits erteilte Bewilligungen entzogen

werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu

volkswirtschaftlichen Nachteilen führen würde.

Aus den gleichen Gründen können Exporteure

überdies zeitweise oder dauernd von Exportgeschäften

ausgeschlossen werden. Außerdem

können aus dieses Gründen Sicherstellungen

ganz oder teilweise vom Fonds zugunsten des

Bundes für verfallen erklärt werden. Hiebei ist

auf allfällige vom Exporteur erbrachte Nachweise,

daß er die Frist für die Ausfuhr oder

die Auflagen ohne sein Verschulden nicht einhalten

konnte, Bedacht zu nehmen. Zur Gänze

oder zum überwiegenden Teil darf der Sicherstellungsbetrag

nur für verfallen erklärt werden,

wenn die Nichteinhaltung der Frist für die Ausfuhr

oder von Auflagen eine erhebliche Beeinträchtigung

öffentlicher Interessen zur Folge

hat."

15. § 32 hat zu lauten

„§ 32. (1) Anläßlich der Einfuhr von Waren,

die im § 22 angeführt sind — mit Ausnahme

von Waren der Zolltarifnummern 10.07 und

23.07 —, aus dem Zollausland wird anstelle

des Zolles ein Importausgleich erhoben.

(2) Auf den Importausgleich gemäß Abs. 1

finden die Vorschriften der §§ 17 und 19 sinngemäß

Anwendung, soweit im folgenden nicht

anderes bestimmt ist.

(3) Als Inlandspreis gilt bei Brotgetreide (§ 22

Abs. 1) der behördlich bestimmte Erzeugerpreis,

bei Futtergetreide (§ 22 Abs. 3) der

behördlich bestimmte Erzeugerpreis oder, sofern

nicht der Erzeugerpreis, sondern der Importabgabepreis

behördlich bestimmt ist, dieser und

bei Mahlerzeugnissen (§ 22 Abs. 2) sowie bei

Waren der Zolltarifnummern 11.01, 11.02B und

23.02, soweit sie im § 22 Abs. 3 genannt

sind, der behördlich bestimmte Mühlenabgabepreis.

Falls Preise für diese Erzeugnisse behördlich,

nicht bestimmt sind sowie für Industriegetreide

hat der Fonds als Inlandspreis einen

Vergleichswert unter Bedachtnahme auf die

Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche

Produkte in Wien heranzuziehen.

(4) Zur Erreichung der im § 23 Abs. 1, insbesondere

in lit. a, genannten Ziele kann der

Fonds abweichend von den Bestimmungen der

Abs. 1 bis 3 bei nachstehenden Waren, soweit

sie im § 22 aufgezählt sind, jedenfalls einen

Importausgleich bis zur folgenden Höhe feststellen

(5) Für Einfuhren, die der Fonds auf Grund

einer öffentlichen Aufforderung zur Anbotstellung

bewilligt (§ 24 Abs. 3), ist der Importausgleich

durch Bescheid festzustellen. An die Stelle

des Zollwertes tritt in diesen Fällen der Schilling-

Grenzpreis, von dem der Fonds bei Erteilung

der Bewilligung ausgegangen ist."

16. Als §§ 32 a und 32 b sind einzufügen

„§ 32 a. (1) Anläßlich der Ausfuhr von Waren,

die im § 22 angeführt sind, in das Zollausland

wird ein Exportausgleich erhoben, wenn die

Auslandspreise solcher Waren nicht nur kurze

Zeit über den Inlandspreisen gleichartiger Waren

liegen. Auf welche. Waren diese Voraussetzungen

zutreffen, ist vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen.

(2) Der Exportausgleich ist vom Fonds mit

Bescheid festzustellen. Der Exportausgleich ist

derart zu bemessen, daß die Differenz zwischen

dem Inlandspreis einer Ware und dem Auslandspreis

einer gleichartigen Ware, der sich

aus den für Ausfuhren aus Österreich günstigsten

Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt

ergibt, ausgeglichen wird. Hiebei ist darauf Bedacht

zu nehmen, daß die Wettbewerbsgleichheit

der aus dem Inland stammenden mit der auf dem

Weltmarkt angebotenen Ware erhalten bleibt.

(3) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern

nach Maßgabe des vom Fonds erlassenen

Bescheides nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften

zu erheben, soweit nicht nach diesem

Bundesgesetz anderes bestimmt ist. § 19 Abs. 1

zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß.

(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 muß

an den Versender (Exporteur) im Sinne der

zollgesetzlichen Vorschriften ergangen sein und

im Zeitpunkt der Abfertigung von Waren des

freien Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der

Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr oder der

Abfertigung zur Einlagerung in ein Zollager

oder zur Verbringung in eine Zollfreizone, dem

Zollamt vorgelegt werden.

(5) Vom Exportausgleich sind Waren befreit,

die nach dem Außenhandelsgesetz 1968 keiner

Bewilligungspflicht in der Ausfuhr unterliegen.

§ 32 b. Der Importausgleich (§ 32) und der

Exportausgleich (§ 32 a) sind Einnahmen des

Bundes. Sie sind, soweit sie beim Import oder

Export von Brotgetreide und Mahlerzeugnissen

eingehoben werden, zur Stabilisierung der Getreide-,

Mehl- und Brotpreise, soweit sie beim

Import oder Export von Futtermitteln und

Industriegetreide eingehoben werden, zur Sicherung

der inländischen Futtermittelproduktion

und des Absatzes von Tieren und tierischen

Erzeugnissen, zum Transportausgleich für Futtermittel,

zur Förderung der Produktivität und

Qualitätssteigerung in der Viehwirtschaft, zum

Ausbau der Milchleistungskontrolle sowie für

Maßnahmen zur Festigung des Bergbauerntums

zu verwenden."

17. Der Unterabschnitt „C. Viehwirtschaft"

(SS 37 bis 44) hat zu entfallen.

18. Die Überschrift vor § 45 hat zu lauten

„C. Organisation der Fonds"

19. § 45 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Kommissionen des Milchwirtschaftsfonds

und des Getreidewirtschaftsfonds bestehen

aus je 28 Mitgliedern."

20. § 45 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Von den Kommissionsmitgliedern sind

namhaft zu machen

a) je sieben Mitglieder, darunter die Obmänner

der Kommissionen, durch die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs,

b) je sieben Mitglieder, darunter je ein

Obmannstellvertreter, durch die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft,

c) je sieben Mitglieder, darunter je ein

Obmannstellvertreter, durch den Österreichischen

Arbeiterkammertag und

d) je sieben Mitglieder, darunter je da

Obmannstellvertreter, durch den Österreichischen

Gewerkschaftsbund."

21. § 45 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) In gleicher Weise ist für jede Kommission

eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von

Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur

Vertretung berufen werden können. Im Fall

der Verhinderung eines Obmannes oder Obmannstellvertreters

hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied

nur die Befugnisse eines einfachen Mitgliedes."

22. § 46 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei der Durchführung der in den Unterabschnitten

A und B vorgesehenen Prüfungen

können sich die Fonds eines Wirtschaftsprüfers

bedienen."

23. § 47 hat zu lauten

„§ 47. Die Fonds werden nach außen vom

Obmann oder in dessen Verhinderung von einem

Obmannstellvertreter vertreten. Die Vertretungsbefugnis

kommt beim Milchwirtschaftsfonds

zunächst dem vom Österreichischen Arbeiterkammertag

namhaft gemachten Vertreter, in

dessen Verhinderung dem von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft namhaft gemachten

Vertreter und, wenn auch dieser verhindert ist,

dem vom Österreichischen Gewerkschaftsbund

namhaft gemachten Vertreter zu. Beim Getreidewirtschaftsfonds

kommt die Vertretung zunächst

dem von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft namhaft gemachten Vertreter, in dessen

Verhinderung dem vom Österreichischen

Arbeiterkammertag namhaft gemachten Vertreter

und, wenn auch dieser verhindert ist, dem

vom Österreichischen Gewerkschaftsbund namhaft

gemachten Vertreter zu. Zur rechtsverbindlichen

Zeichnung sind jedoch zwei Unterschriften

erforderlich, die vom Obmann oder

einem Obmannstellvertreter und dem Geschäftsführer

oder einem sonstigen Angestellten, der

hiezu vom Obmann mit Zustimmung der Kommission

bevollmächtigt wird, gegeben werden

können. Wer im übrigen zur Fertigung von

schriftlichen Ausfertigungen befugt ist, bestimmt

die Kommission."

24. § 48 hat zu lauten

„§ 48. (1) Organe der Fonds sind die Kommissionen

(§ 45), die geschäftsführenden Ausschüsse,

Fachausschüsse und die Obmännerkonferenzen.

(2) Die geschäftsführenden Ausschüsse bestehen

aus dem Obmann, den drei Obmannstellvertretern

und acht weiteren Mitgliedern, die von

der in Betracht kommenden Kommission aus

ihrer Mitte zu bestellen und von denen je zwei

Mitglieder den im § 45 Abs. 3 lit a bis d

genannten Personenkreisen zu entnehmen sind.

(3) Die Einsetzung von Fachausschüssen erfolgt

durch die geschäftsführenden Ausschüsse.

(4) Die Obmännerkonferenzen bestehen aus

dem Obmann und den drei Obmannstellvertretern

des in Betracht kommenden Fonds."

25. § 49 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Die Beschlußfassung in den von den

Fonds zu besorgenden Angelegenheiten obliegt

den Kommissionen, soweit diese nicht die Beschlußfassung

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 50 dem geschäftsführenden

Ausschuß oder der Obmännerkonferenz übertragen.

Solche Übertragungen können erfolgen,

soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung

erfordert und es sich — soweit Aufgaben

der Obmännerkonferenz übertragen werden

— nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher

Bedeutung handelt. Die geschäftsführenden

Ausschüsse können für Gruppen der

ihnen übertragenen Angelegenheiten Fachausschüsse

sowohl mit der selbständigen Erledigung

betrauen als auch lediglich zur Vorbereitung

und Vorberatung einsetzen.

(2) Gültige Beschlüsse der Kommissionen bedürfen

— die ordnungsgemäße Einladung aller

Mitglieder vorausgesetzt — einer Mehrheit von

vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse

der geschäftsführenden Ausschüsse, der

Fachausschüsse und der Obmännerkonferenzen

sind unter der gleichen Voraussetzung einhellig

zu fassen. Kommt eine einhellige Auffassung

nicht zustande, so ist der Beratungsgegenstand

der Kommission zur Beschlußfassung vorzulegen,

wenn ein Viertel der Mitglieder des geschäftsführenden

Ausschusses dies verlangt."

26. § 50 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Anordnungen gemäß Abs. 1 treten

am dritten Tag nach ihrer Kundmachung in

Wirksamkeit, sofern nicht in der Anordnung

ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.

Allgemeinverbindliche Anordnungen des

Milchwirtschaftsfonds, die die Vorschreibung von

Ausgleichsbeiträgen oder Regelungen über die

Gewährung von Zuschüssen zum Gegenstand

haben, können mit rückwirkender Kraft erlassen

werden."

27. Im § 51 Abs. 1 ist nach der lit. b anstelle

des Strichpunktes ein Punkt zu setzen; die lit. c

ist zu streichen.

28. Im § 51 Abs. 4 ist der zweite Satz zu

streichen.

29. Im § 54 ist das Wort „Ersatzmänner"

durch „Ersatzmitglieder" zu ersetzen.

30. § 56 hat zu lauten

„§ 56. (1) Das Geschäftsjahr des Milchwirtschaftsfonds

fällt mit dem Kalenderjahr zusammen,

das Geschäftsjahr des Getreidewirtschaftsfonds

dauert vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden

Jahres.

(2) Der Milchwirtschaftsfonds hat bis zum

15. Oktober und der Getreidewirtschaftsfonds

bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und dem Rechnungshof einen Bericht samt Rechnungsabschluß

über das abgelaufene Geschäftsjahr

vorzulegen.

(3) Die Gebarung der Fonds unterliegt der

Prüfung durch den Rechnungshof."

31. § 57 hat zu lauten

„§ 57. (1) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung

von Ausgleichsbeiträgen und Verwaltungskostenbeiträgen

haben die Fonds die Zahlungsverpflichtung

durch Bescheid vorzuschreiben. Die durch

Bescheid rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichsbeiträge,

Verwaltungskostenbeiträge und

Leistungen gemäß § 28 Abs. 3 vorletzter Satz,

Abs. 7 und 8 und § 35 Abs. 2 und 3 sind im

Verwaltungsweg einzubringen.

(2) Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung

von Zuschüssen unterliegen keinem

ordentlichen Rechtsmittel; ebenso die Bescheide

des Getreidewirtschaftsfonds in den Angelegenheiten

des § 24 Abs. 3, 4 und 6, des $ 28

Abs. 3 zweiter und dritter Satz und des § 35

Abs. 4. Gegen sonstige Bescheide ist die Berufung

an den Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft zulässig."

32. Die Überschrift vor § 58 hat zu lauten

„D. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen"

33. Im § 58 Abs. 1 haben der erste und der

vierte Unterabsatz zu lauten

„Wer den Bestimmungen des § 11 Abs. 4 sechster

Satz, § 14 Abs. 3 zweiter Satz, § 16 Abs. 1, 2

erster bis dritter Satz oder 3, § 24 Abs. 6,

§ 31 Abs. 1, 2 oder 4,"

„wer erstmalig einer Verordnung oder einem

Bescheid, die auf Grund des § 33 oder § 34

erlassen worden sind,".

34. Im § 58 Abs. 2 haben der erste, dritte

und vierte Unterabsatz wie folgt zu lauten

„Wer den Bestimmungen des § 11 Abs. 2

zweiter Satz, Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4

erster oder zweiter Satz, § 13 Abs. 2 zweiter

Satz oder § 15 Abs. 4,"

„wer einer Verordnung oder einem Bescheid,

die auf Grund des § 11 Abs. 4 dritter oder

siebenter Satz, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14

Abs. 2 oder 3 erster Satz oder § 15 Abs. 3

erlassen worden sind, oder"

„wer im Wiederholungsfall einer Verordnung

oder einem Bescheid, die auf Grund des § 33

oder des § 34 erlassen worden sind, zuwiderhandelt,

oder".

35. § 58 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wer den Importausgleich oder Exportausgleich

dadurch verkürzt, daß er einer der Ermittlung

des Importausgleiches oder Exportausgleiches

dienenden Anzeige-, Offenlegungs- oder

Wahrheitspflicht zuwiderhandelt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz —

auch wenn es beim Versuch geblieben ist —

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld

bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis zum

Einfachen des verkürzten Importausgleiches oder

Exportausgleiches, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu sechs beziehungsweise

drei Wochen zu bestrafen.**

36. § 62 hat zu lauten

„§ 62. (1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes

tritt mit Ablauf des 30. Juni 1978 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 17 Abs. 5, 7 bis 9

und 12, des § 32 Abs. 2, soweit er sich auf

§ 17 bezieht, des § 32 Abs. 4 und des § 36 der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen,

2. hinsichtlich des § 9 Abs. 3, des § 18 Abs. 1,

des § 21 a, des § 25 Abs. 4, des § 26, des § 28 a

und des § 32 b der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft,

3. hinsichtlich des § 53 Abs. 1 die Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, für

Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie,

4. hinsichtlich des § 20 Abs. 6, des § 25

Abs. 3 und des § 53 Abs. 2 bis 4 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen

und für Handel, Gewerbe und Industrie,

5. hinsichtlich des § 17 Abs. 1 und 11, des

§ 19, des § 20 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 bis 5,

des § 25 Abs. 2 letzter Satz, des § 32 Abs. 1,

des § 32 Abs. 2, soweit er sich auf § 17 und

§ 19 bezieht, und des § 32 a Abs. 1 erster

Satz und Abs. 4 und 5 der Bundesminister für

Finanzen,

6. hinsichtlich des § 9 Abs. 2 erster Satz

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

7. hinsichtlich des § 55 Abs. 1 der Bundesminister

für Finanzen beziehungsweise der Bundesminister

für Justiz beziehungsweise die Bundesregierung,

8. hinsichtlich des § 59 und des § 60 der

Bundesminister für Justiz,

9. hinsichtlich des § 17 Abs. 2 dritter und

vierter Satz die Bundesminister für Finanzen

und für Land- und Forstwirtschaft und

10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."

Artikel III

(1) Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/

1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 335/1975 wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) der Importausgleich nach dem Bundesgesetz

vom 27. März 1969, BGBl. Nr. 135."

(2) Der mit dem Zolltarifgesetz 1958, BGBl.

Nr. 74, erlassene Zolltarif, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 169/1961, BGBl.

Nr. 123/1963, BGBl. Nr. 278/1964, BGBl.

Nr. 107/1966, BGBl. Nr. 49/1967, BGBl.

Nr. 136/1969, BGBl. Nr. 454/1971 und BGBl.

Nr. 455/1971 wird wie folgt abgeändert

1. Bei den Tarifnummern 01.02 A 1 a, 01.02 A

1 b, 01.02 A 1 c 1, 01.02 A 1 c 2, 01.03 A,

01.03 B, 01.03 C, 10.01, 10.02, 10.03 A, 10.04 A,

10.05 A, 10.05 B, 11.01, 11.02 B, 15.01 A, 15.02 A,

16.01 A, 16.01 B, 16.02, 16.03 A, 16.03 B, 23.02 A

und 35.01 A haben die nach den jeweiligen Zollsätzen

angefügten Hinweiszeichen *) und die

zugehörigen Fußnoten zu entfallen.

2. Bei den Tarifnummern 02.01 A 1, 02.01 A 2,

02.01 A 3, 02.01 A4, 02.01 B 1 und 02.01 B2

Haben die nach den jeweiligen Zollsätzen angefügten

Hinweiszeichen *) zu entfallen. Die zugehörige

Fußnote ist wie folgt abzuändern

An Stelle der Worte „Nummern 02.01 und

02.02" ist zu setzen „Nummer 02.02".

3. Bei den Tarifnummern 02.05 A und 02.06

haben die nach den jeweiligen Zollsätzen angefügten

Hinweiszeichen*) zu entfallen. Die zugehörige

Fußnote ist wie folgt abzuändern

An Stelle der Worte „Nummern 02.03, 02.05

und 02.06" ist zu setzen „Nummern 02.03 und

02.05 B".

4. Bei den Tarifnummern 04.01, 04.02 A,

04.02 B, 04.03, 04.04 A und 04.04 B haben die

nach den jeweiligen Zollsätzen angefügten Hinweiszeichen

*) zu entfallen. Die zugehörige Fußnote

ist wie folgt abzuändern

An Stelle der Worte „Nummern 04.01, 04.02,

04.03, 04.04, 04.05 A und 04.05 C" ist zu setzen

„Nummern 04.05 A und 04.05 C".

(3) Für die Erhebung des Importausgleiches

nach dem 30. Juni 1976 ist auf Grund der bis

dahin geltenden Bestimmungen der Milchwirtschaftsfonds

beziehungsweise der Getreidewirtschaftsfonds

zuständig, sofern der für die Anwendung

der zolltarifarischen Bestimmungen

maßgebliche Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1976

liegt.

Artikel IV

Die Funktion der Kommissionsmitglieder und

der Ersatzmitglieder des Milchwirtschaftsfonds

und des Getreidewirtschaftsfonds erlischt mit

Ablauf des 30. Juni 1976. Eine neuerliche Namhaftmachung

der ausscheidenden Mitglieder ist

zulässig.

Artikel V

Das Bundesfinanzgesetz 1976, BGBL Nr. 1,

wird wie folgt abgeändert

In der Anlage I haben die Ansätze 1/62026/22,

1/62166/34, 2/62020/22 und 2/62160/34 zu lauten

„1/62026/22 Maßnahmen aus zweckg. Im- u.

Exportausgleichen

1/62166/34 Maßnahmen aus zweckg. Im- u.

Exportausgleichen

2/62020/22 Zweckgebundene Im- u. Exportausgleiche

2/62160/34 Zweckgebundene Im- u. Exportausgleiche".

Artikel VI

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1976

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung

und hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut. Die Zuständigkeit

zur Vollziehung der Vorschriften

des Art. II bestimmt sich nach § 62 Abs. 2

des Marktordnungsgesetzes 1967 in der Fassung

des Art. II Z. 36 dieses Bundesgesetzes.

(3) Mit der Vollziehung der Art. III und V

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →