259. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung
der Kundmachung BGBL Nr. 424/1968 und der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 452/1969, BGBl.
Nr. 411/1970, BGBl. Nr. 492/1971, BGBl.
Nr. 224/1972, BGBl. Nr. 455/1972 und BGBl.
Nr. 808/1974 sowie des Art. II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf
des 30. Juni 1978 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas
anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können unmittelbar
Von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert
wie folgt
1. Im § 3 Abs. 2 hat der dritte Satz zu lauten
„Der Fonds wird durch eine Verwaltungskommission
(in den Bestimmungen des Unterabschnittes
C als ,Kommission' bezeichnet) verwaltet."
2. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den
Fonds zu entrichten. Seine Höhe beträgt für
Vollmilch 1,1 v. H. des jeweiligen Erzeugerpreises
für das Kilogramm Milch, berechnet unter
Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und
eines Fettgehaltes von 3,8%. Der rechnerisch ermittelte
Betrag ist auf Zehntel Groschen auf-
oder abzurunden. Für Rahm gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 3 sinngemäß."
3. Im § 9 Abs. 1 ist der Punkt nach der lit. d
zu streichen und folgende lit. e anzufügen;"
e) für Kondensmilch je Kilogramm
80,92 Groschen."
4. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die im Abs. 1 lit. a bis e genannten
Beträge sind bei der Bestimmung von Preisen
nach dem Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, im
absoluten Ausmaß in die Verbraucherpreise einzurechnen.
Bei der Preisbildung für Waren, für
die Preise nach den Bestimmungen des Preisgesetzes
nicht bestimmt sind, gilt dies sinngemäß."
5. § 9 Abs. 4 hat zu lauten
„Für die Erhebung der Beträge gemäß Abs. 1
gelten die Bestimmungen der Unterabschnitte A
und C über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen
sinngemäß."
6. § 11 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Zum Kleinverkauf von Milch befugte
Betriebe haben gegenüber einem Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb, zu dessen Versorgungsgebiet
sie gehören, Anspruch auf Belieferung
mit Milch in Kleinpackungen von zwei
Litern und darunter, wenn sie regelmäßig täglich
eine Menge von mindestens 45 Liter abnehmen.
Milch in Großpackungen und offene Milch ist
nur zu liefern, wenn davon regelmäßig
täglich mindestens 20 Liter bezogen und die
vorstehend angeführte Menge von Milch in
Kleinpackungen abgenommen werden. Wird die
Lieferung kleinerer Mengen beansprucht, so ist
der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zur
Belieferung nur verpflichtet, wenn ihm diese vom
Fonds aufgetragen wird; ein solcher Auftrag ist
zu erteilen, wenn die Belieferung zur ordnungsgemäßen
Versorgung der Bevölkerung notwendig
ist. Die Verpflichtung zur Lieferung von Milch
besteht nicht, wenn der zu Beliefernde die
branchenüblichen Liefer- und Zahlungskonditionen
nicht einhält. Milch, ausgenommen sterile
und ultrahocherhitzte Milch, ist nicht zu liefern,
wenn die Abgabe in einwandfreier, guter Beschaffenheit
nicht gewährleistet ist; dies ist insbesondere
der Fall, wenn die Aufbewahrung
nicht in geeigneten Kühleinrichtungen erfolgt.
Ob die Abgabe in einwandfreier, guter Beschaffenheit
nicht gewährleistet ist, entscheidet der
Fonds von Amts wegen oder auf Antrag einer
Partei."
7. Dem § 15 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Der Fonds hat dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft in Abständen von
zwei Jahren Berichte vorzulegen über den jeweiligen
Stand der Qualitätsvorschriften für
Milch und Erzeugnisse aus Milch in Österreich
sowie insbesondere in Staaten und Wirtschaftsgebieten,
mit denen Österreich Handelsverkehr
mit Milch und Erzeugnissen aus Milch unterhält."
8. § 16 Abs. 2 dritter Satz hat zu lauten
„Die Beitragspflichtigen haben weiter den vom
Fonds entsendeten Organen nach Vorweisung
ihres Amtsauftrages den Einblick in die Betriebsräume,
die Erhebung der Vorräte und die Einsichtnahme
in die Aufzeichnungen zu gestatten,
die die Kostenstellenrechnung betreffen oder die
für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen
für die Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse maßgebend
sind; zu diesem Zweck ist den Organen
des Fonds auch Einsicht in alle Unterlagen zu
gewähren, die eine genaue kostenmäßige Abgrenzung
des Betriebszweiges, auf den sich die Bestimmungen
dieses Unterabschnittes beziehen, zu
einem Nebenbetrieb ermöglichen."
9. Die §§ 17 bis 21 haben zu lauten
„§ 17. (1) Anläßlich der Einfuhr von Waren
der Zolltarifnummern 04.01, 04.02, 04.03 und
04.04, soweit sie im § 2 angeführt sind, aus dem
Zollausland wird an Stelle des Zolles ein Importausgleich
erhoben.
(2) Die Höhe des gemäß Abs. 1 zu erhebenden
Importausgleiches ist vom Fonds allgemein unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 50
oder im Einzelfall mit Bescheid festzustellen. Bei
Vorliegen der Voraussetzungen ist zu bestimmen,
daß ein Importausgleich nicht zu entrichten ist.
Ein Beschluß des Fonds, mit dem ein Importausgleich
allgemein festgestellt oder allgemein bestimmt
wird, daß ein Importausgleich nicht zu
entrichten ist, darf nur kundgemacht werden,
wenn er von den Bundesministern für Land-
und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt
worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls
sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen
des diesbezüglichen schriftlichen Antrages versagt
wird.
(3) Die Höhe des Importausgleiches ergibt sich
aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis
(Abs. 4 und 5) einer Ware und dem höheren
Inlandspreis (Abs. 6) einer gleichartigen Ware,
vermindert um einen Pauschbetrag für die Importspesen
sowie für die inländischen Lieferungs- und
Veräußerungskosten und die Handelsspanne,
soweit sie im gegenübergestellten Inlandspreis
enthalten sind. Gleichartig ist eine Ware, die
der Ware, mit der sie verglichen wird, in jeder
Hinsicht gleicht oder — wenn es eine solche
Ware nicht gibt — zumindest charakteristische
Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware
stark ähneln.
(4) Der Auslandspreis einer Ware ist, wenn
die Festsetzung des Importausgleiches durch allgemein
verbindliche Anordnung erfolgt, unter
Zugrundelegung der für Einfuhren nach Österreich
günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf dem
Weltmarkt und unter Bedachtnahme auf die erkennbare
Preis- und Angebotsentwicklung zu
ermitteln. Für die Beurteilung der günstigsten
Einkaufsmöglichkeit sind Notierungen, Preise
und Preisfeststellungen, die die Preissituation
auf Ausfuhrmärkten wiedergeben, sowie alle
Quellen heranzuziehen, die verläßliche Rückschlüsse
auf die Höhe von Auslandspreisen ermöglichen.
Bei der Ermittlung des Auslandspreises
sind die günstigsten Transportkosten bis
zur österreichischen Grenze zu berücksichtigen;
lassen sie sich nicht feststellen, so sind die durchschnittlichen
Transportkosten aus den wichtigsten
Lieferländern heranzuziehen.
(5) Für die Feststellung des Importausgleiches
durch Bescheid gilt der Zollwert (Wertzollgesetz
1955, BGBl. Nr. 60) als Auslandspreis.
(6) Als Inlandspreis gilt der behördlich bestimmte
Abgabepreis der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
oder, falls ein solcher nicht
bestimmt ist, der vom Fonds nach den Grundsätzen
der behördlichen Preisbestimmung kalkulierte
Großhandelseinstandspreis.
(7) Zur Erreichung der im § 3 Abs. 1, insbesondere
in lit. a, genannten Ziele kann der
Fonds abweichend von den Bestimmungen der
Abs. 3 bis 6 bei nachstehenden Waren jedenfalls
einen Importausgleich bis zur folgenden Höhe
feststellen
(8) Die Höhe des gemäß Abs. 7 lit. a in Schilling
festgestellten Importausgleiches ist an das
aus § 3 des Zolltarifgesetzes 1958 für die in
Schilling festgelegten Zollsätze des Zolltarifes
sich ergebende Verhältnis des Schillings zum
Feingold gebunden und einer Päritätsänderung
im selben Ausmaß wie die genannten Zollsätze
anzugleichen.
(9) Weiter kann der Fonds — soweit es mit
den im § 3 Abs. 1 genannten Zielen vereinbar
und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten
ist — von der Einhebung eines Importausgleiches
ganz oder teilweise absehen.
(10) Bei der Feststellung des Importausgleiches
ist auf die Verpflichtungen der Republik Österreich
nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
BGBl. Nr. 254/1951, Bedacht zu
nehmen.
(11) Ist für im Eingang vorgemerkte Waren
eine Zollabrechnung nach dem Zollgesetz 1955
durchzuführen, so hat das Zollamt den Importausgleich
vorbehaltlich des Abs. 10 in der Höhe
des sich aus der Anwendung des allgemeinen
tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles zu bemessen,
sofern nicht ein Importausgleich durch
allgemein verbindliche Anordnungen festgestellt
ist oder ein Bescheid, mit dem ein Importausgleich
festgestellt wurde, vom Vormerknehmer
zur Zollabrechnung vorgelegt wird.
(12) Die Bestimmungen über den Importausgleich
finden keine Anwendung auf Waren, für
die nach den Vorschriften des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, aus Rechtsgründen Zollfreiheit
gewährt wird; die Ausnahmen gelten jedoch
nicht für als Geschenke eingehende Sendungen
der im § 2 genannten Waren im Werte von über
1000 Schilling. Weiter finden die Bestimmungen
über den Importausgleich keine Anwendung auf
Waren, für deren Einfuhr bestimmten Personen
oder Personengruppen auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen Zollfreiheit eingeräumt
ist.
§ 18. (1) Anläßlich der Einfuhr von Waren
der Zolltarifnummern 21.07, 22.02 und 35.01 A,
soweit sie im § 2. angeführt sind, aus dem Zollausland
wird ein Importausgleich erhoben, wenn
für gleichartige inländische Waren ein Preisausgleichsbetrag
(§ 4) oder ein Betrag gemäß § 9
eingehoben wird. Voraussetzung hiefür ist, daß
die Ware der Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz,
BGBl. Nr. 219/1967, unterliegt
und der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe
nicht ausreicht, den für inländische
Waren erhobenen Preisausgleichsbeitrag (§ 4) oder
den Betrag gemäß § 9 abzugelten. Dieser Importausgleich
darf nicht höher sein als die zusätzliche
Belastung, die sich für inländische Waren
aus den genannten Beiträgen und Beträgen ergibt.
(2) Der Fonds hat durch allgemeinverbindliche
Anordnung (§ 50) festzustellen, auf welche
Waren die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.
Für die Feststellung des Importausgleiches
gemäß Abs. 1 gilt § 17 Abs. 2 sinngemäß.
§ 19. (1) Der Importausgleich ist von den
Zollämtern nach Maßgabe des gemäß §§ 17 und
18 vom Fonds in einer allgemeinverbindlichen
Anordnung oder in einem Bescheid festgestellten
Importausgleiches nach den für Zölle geltenden
Rechtsvorschriften zu erheben, soweit nicht
nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist.
Bei Änderung oder Berichtigung des Bescheides
des Fonds ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht
darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist
oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen
Bescheid zu ersetzen. Der Abgabenbescheid kann
nicht mit der Begründung angefochten werden,
daß die in dem Bescheid des Fonds getroffenen
Feststellungen unzutreffend seien. Dieser Einwand
kann nur gegen den Bescheid des Fonds
erhoben werden.
(2) Die Erhebung des Importausgleiches von
Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige
Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach
Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser
Waren im Zeitpunkt ihrer Verbringung aus der
Zollfreizone.
(3) Ein Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 oder § 18
Abs. 2 muß an den Warenempfänger im Sinne
der zollgesetzlichen Vorschriften ergangen sein
und dem Zollamt im Zeitpunkt der Abfertigung
der Waren zum freien Verkehr vorgelegt werden.
§ 20. (1) Anläßlich der Ausfuhr von Waren
der Zolltarifnummern 04.01, 04.02, 04.03 und
04.04, soweit sie im § 2 angeführt sind, in das
Zollausland wird ein Exportausgleich erhoben,
wenn die Auslandspreise solcher Waren nicht
nur kurze Zeit über den Inlandspreisen gleichartiger
inländischer Waren liegen. Auf welche
Waren diese Voraussetzungen zutreffen, hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung festzustellen.
(2) Der Exportausgleich ist vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung
oder Bescheid festzustellen. Der Exportausgleich
ist derart zu bemessen, daß die Differenz
zwischen dem Inlandspreis einer Ware und
dem Auslandspreis einer gleichartigen Ware, der
sich aus den für Ausfuhren aus Österreich günstigsten
Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt
ergibt, ausgeglichen wird. Hiebei ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß die Wettbewerbsgleichheit
der aus dem Inland stammenden mit der auf
dem Weltmarkt angebotenen Ware erhalten
bleibt.
(3) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern
nach Maßgabe der vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Verordnungen
oder Bescheide nach den für Zölle
geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit
nicht nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt
ist. § 19 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß.
(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 muß an den
Versender (Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften ergangen sein und im Zeitpunkt
der Abfertigung von Waren des freien
Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr
im Ausgangsvormerkverkehr oder der Abfertigung
zur Einlagerung in ein Zollager oder
zur Verbringung in eine Zollfreizone, dem Zollamt
vorgelegt werden.
(5) Vom Exportausgleich sind Waren befreit,
deren Ausfuhr unter den im § 4 Abs. 1 des
Außenhandelsgesetzes 1968 genannten Voraussetzungen
erfolgt.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat vor Erlassung von Verordnungen
gemäß Abs. 2 das Einvernehmen mit den Bundesministern
für Finanzen und für Handel,
Gewerbe und Industrie herzustellen.
§ 21. Der Fonds ist berechtigt, von den Importeuren
Berichte und Nachweise zu fordern,
soweit solche zur Feststellung des Importausgleiches
notwendig sind, sowie in diesen Fallen
durch geeignete Sachverständige in die in Betracht
kommenden Aufzeichnungen und in die
Lager Einsicht zu nehmen."
10. Als § 21 a ist einzufügen
„§ 21 a. Der Importausgleich (§§ 17 und 18) und
der Exportausgleich (§ 20) sind Einnahmen des
Bundes und für absatzfördernde Maßnahmen in
der Milchwirtschaft zu verwenden."
11. Im § 22 Abs. 3 ist nach den Worten
„ex 10.07 Hirse aller Art" einzufügen
„ex 11.01 Mehl aus Gerste"
12. Im § 22 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung
„(5)"; folgender Abs. 4 ist einzufügen
13. § 23 Abs. 2 dritter Satz hat zu lauten
„Der Fonds wird durch eine Verwaltungskommission
(in den Bestimmungen des Unterabschnittes
C als ,Kommission' bezeichnet) verwaltet."
14. Nach § 24 ist folgender § 24 a einzufügen
„§ 24 a. (1) Ausfuhren der im § 22 genannten
Waren bedürfen der Bewilligung des Fonds.
Wenn die Zielsetzungen des § 23 Abs. 1 hiedurch
nicht beeinträchtigt werden, hat der Fonds die
Bewilligung zu erteilen. Der Fonds hat vor Erteilung
der Ausfuhrbewilligung zu Anbotstellungen
für die in Aussicht genommenen Ausfuhren
durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern.
Als Preisbasis für die Anbotstellung hat der
Fonds den Preis frei österreichische Grenze festzulegen.
Der Fonds hat den Ausfuhrantrag mit
dem höchsten Exportpreis zu bewilligen. Er kann
jedoch von einer Bewilligung Abstand nehmen,
wenn der im Anbot angegebene Exportpreis
unter Berücksichtigung der Weltmarktpreise
nicht angemessen erscheint.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Außenhandelsgesetz
1968 über die Befreiung von der
Bewilligungspflicht in der Ausfuhr gelten sinngemäß.
(3) Die Zollämter dürfen nach Abs. 1 bewilligunspflichtige
Waren in der Ausfuhr nur abfertigen,
wenn eine Ausfuhrbewilligung des
Fonds, die an den Versender im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften ergangen ist, vorgelegt
wird oder wenn es sich um Ausfuhren handelt,
für die gemäß Abs. 2 keine Ausfuhrbewilligung
erforderlich ist.
(4) Die Gültigkeit der Ausfuhrbewilligung ist
zu befristen. Ferner kann die Ausfuhrbewilligung,
soweit es zum Schutz der inländischen
Getreidewirtschaft, der Stabilisierung der Preise
für Getreide und Getreideprodukte sowie zur
Gewährleistung der Versorgung erforderlich ist,
mit Auflagen hinsichtlich des Qualität, der Ausfuhrzeit
und der Durchführung des Exportes
verbunden werden. Um sicherzustellen, daß
innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung
die Exporte durchgeführt werden,
kann die Erteilung der Ausfuhrbewilligung ferner
von der Leistung einer Sicherstellung abhängig
gemacht werden. Vom Fonds erlassene
Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis
der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteile
der betreffenden Auflage.
(5) Exporteuren, die Auflagen, unter denen die
Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht einhalten
sowie Exporteuren, die die Ware innerhalb
der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung
schuldhaft nicht oder nicht zur Gänze ausführen,
können bereits erteilte Bewilligungen entzogen
werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu
volkswirtschaftlichen Nachteilen führen würde.
Aus den gleichen Gründen können Exporteure
überdies zeitweise oder dauernd von Exportgeschäften
ausgeschlossen werden. Außerdem
können aus dieses Gründen Sicherstellungen
ganz oder teilweise vom Fonds zugunsten des
Bundes für verfallen erklärt werden. Hiebei ist
auf allfällige vom Exporteur erbrachte Nachweise,
daß er die Frist für die Ausfuhr oder
die Auflagen ohne sein Verschulden nicht einhalten
konnte, Bedacht zu nehmen. Zur Gänze
oder zum überwiegenden Teil darf der Sicherstellungsbetrag
nur für verfallen erklärt werden,
wenn die Nichteinhaltung der Frist für die Ausfuhr
oder von Auflagen eine erhebliche Beeinträchtigung
öffentlicher Interessen zur Folge
hat."
15. § 32 hat zu lauten
„§ 32. (1) Anläßlich der Einfuhr von Waren,
die im § 22 angeführt sind — mit Ausnahme
von Waren der Zolltarifnummern 10.07 und
23.07 —, aus dem Zollausland wird anstelle
des Zolles ein Importausgleich erhoben.
(2) Auf den Importausgleich gemäß Abs. 1
finden die Vorschriften der §§ 17 und 19 sinngemäß
Anwendung, soweit im folgenden nicht
anderes bestimmt ist.
(3) Als Inlandspreis gilt bei Brotgetreide (§ 22
Abs. 1) der behördlich bestimmte Erzeugerpreis,
bei Futtergetreide (§ 22 Abs. 3) der
behördlich bestimmte Erzeugerpreis oder, sofern
nicht der Erzeugerpreis, sondern der Importabgabepreis
behördlich bestimmt ist, dieser und
bei Mahlerzeugnissen (§ 22 Abs. 2) sowie bei
Waren der Zolltarifnummern 11.01, 11.02B und
23.02, soweit sie im § 22 Abs. 3 genannt
sind, der behördlich bestimmte Mühlenabgabepreis.
Falls Preise für diese Erzeugnisse behördlich,
nicht bestimmt sind sowie für Industriegetreide
hat der Fonds als Inlandspreis einen
Vergleichswert unter Bedachtnahme auf die
Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche
Produkte in Wien heranzuziehen.
(4) Zur Erreichung der im § 23 Abs. 1, insbesondere
in lit. a, genannten Ziele kann der
Fonds abweichend von den Bestimmungen der
Abs. 1 bis 3 bei nachstehenden Waren, soweit
sie im § 22 aufgezählt sind, jedenfalls einen
Importausgleich bis zur folgenden Höhe feststellen
(5) Für Einfuhren, die der Fonds auf Grund
einer öffentlichen Aufforderung zur Anbotstellung
bewilligt (§ 24 Abs. 3), ist der Importausgleich
durch Bescheid festzustellen. An die Stelle
des Zollwertes tritt in diesen Fällen der Schilling-
Grenzpreis, von dem der Fonds bei Erteilung
der Bewilligung ausgegangen ist."
16. Als §§ 32 a und 32 b sind einzufügen
„§ 32 a. (1) Anläßlich der Ausfuhr von Waren,
die im § 22 angeführt sind, in das Zollausland
wird ein Exportausgleich erhoben, wenn die
Auslandspreise solcher Waren nicht nur kurze
Zeit über den Inlandspreisen gleichartiger Waren
liegen. Auf welche. Waren diese Voraussetzungen
zutreffen, ist vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen.
(2) Der Exportausgleich ist vom Fonds mit
Bescheid festzustellen. Der Exportausgleich ist
derart zu bemessen, daß die Differenz zwischen
dem Inlandspreis einer Ware und dem Auslandspreis
einer gleichartigen Ware, der sich
aus den für Ausfuhren aus Österreich günstigsten
Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt
ergibt, ausgeglichen wird. Hiebei ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß die Wettbewerbsgleichheit
der aus dem Inland stammenden mit der auf dem
Weltmarkt angebotenen Ware erhalten bleibt.
(3) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern
nach Maßgabe des vom Fonds erlassenen
Bescheides nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften
zu erheben, soweit nicht nach diesem
Bundesgesetz anderes bestimmt ist. § 19 Abs. 1
zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß.
(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 muß
an den Versender (Exporteur) im Sinne der
zollgesetzlichen Vorschriften ergangen sein und
im Zeitpunkt der Abfertigung von Waren des
freien Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der
Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr oder der
Abfertigung zur Einlagerung in ein Zollager
oder zur Verbringung in eine Zollfreizone, dem
Zollamt vorgelegt werden.
(5) Vom Exportausgleich sind Waren befreit,
die nach dem Außenhandelsgesetz 1968 keiner
Bewilligungspflicht in der Ausfuhr unterliegen.
§ 32 b. Der Importausgleich (§ 32) und der
Exportausgleich (§ 32 a) sind Einnahmen des
Bundes. Sie sind, soweit sie beim Import oder
Export von Brotgetreide und Mahlerzeugnissen
eingehoben werden, zur Stabilisierung der Getreide-,
Mehl- und Brotpreise, soweit sie beim
Import oder Export von Futtermitteln und
Industriegetreide eingehoben werden, zur Sicherung
der inländischen Futtermittelproduktion
und des Absatzes von Tieren und tierischen
Erzeugnissen, zum Transportausgleich für Futtermittel,
zur Förderung der Produktivität und
Qualitätssteigerung in der Viehwirtschaft, zum
Ausbau der Milchleistungskontrolle sowie für
Maßnahmen zur Festigung des Bergbauerntums
zu verwenden."
17. Der Unterabschnitt „C. Viehwirtschaft"
(SS 37 bis 44) hat zu entfallen.
18. Die Überschrift vor § 45 hat zu lauten
„C. Organisation der Fonds"
19. § 45 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Kommissionen des Milchwirtschaftsfonds
und des Getreidewirtschaftsfonds bestehen
aus je 28 Mitgliedern."
20. § 45 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Von den Kommissionsmitgliedern sind
namhaft zu machen
a) je sieben Mitglieder, darunter die Obmänner
der Kommissionen, durch die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs,
b) je sieben Mitglieder, darunter je ein
Obmannstellvertreter, durch die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft,
c) je sieben Mitglieder, darunter je ein
Obmannstellvertreter, durch den Österreichischen
Arbeiterkammertag und
d) je sieben Mitglieder, darunter je da
Obmannstellvertreter, durch den Österreichischen
Gewerkschaftsbund."
21. § 45 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) In gleicher Weise ist für jede Kommission
eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von
Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur
Vertretung berufen werden können. Im Fall
der Verhinderung eines Obmannes oder Obmannstellvertreters
hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied
nur die Befugnisse eines einfachen Mitgliedes."
22. § 46 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei der Durchführung der in den Unterabschnitten
A und B vorgesehenen Prüfungen
können sich die Fonds eines Wirtschaftsprüfers
bedienen."
23. § 47 hat zu lauten
„§ 47. Die Fonds werden nach außen vom
Obmann oder in dessen Verhinderung von einem
Obmannstellvertreter vertreten. Die Vertretungsbefugnis
kommt beim Milchwirtschaftsfonds
zunächst dem vom Österreichischen Arbeiterkammertag
namhaft gemachten Vertreter, in
dessen Verhinderung dem von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft namhaft gemachten
Vertreter und, wenn auch dieser verhindert ist,
dem vom Österreichischen Gewerkschaftsbund
namhaft gemachten Vertreter zu. Beim Getreidewirtschaftsfonds
kommt die Vertretung zunächst
dem von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft namhaft gemachten Vertreter, in dessen
Verhinderung dem vom Österreichischen
Arbeiterkammertag namhaft gemachten Vertreter
und, wenn auch dieser verhindert ist, dem
vom Österreichischen Gewerkschaftsbund namhaft
gemachten Vertreter zu. Zur rechtsverbindlichen
Zeichnung sind jedoch zwei Unterschriften
erforderlich, die vom Obmann oder
einem Obmannstellvertreter und dem Geschäftsführer
oder einem sonstigen Angestellten, der
hiezu vom Obmann mit Zustimmung der Kommission
bevollmächtigt wird, gegeben werden
können. Wer im übrigen zur Fertigung von
schriftlichen Ausfertigungen befugt ist, bestimmt
die Kommission."
24. § 48 hat zu lauten
„§ 48. (1) Organe der Fonds sind die Kommissionen
(§ 45), die geschäftsführenden Ausschüsse,
Fachausschüsse und die Obmännerkonferenzen.
(2) Die geschäftsführenden Ausschüsse bestehen
aus dem Obmann, den drei Obmannstellvertretern
und acht weiteren Mitgliedern, die von
der in Betracht kommenden Kommission aus
ihrer Mitte zu bestellen und von denen je zwei
Mitglieder den im § 45 Abs. 3 lit a bis d
genannten Personenkreisen zu entnehmen sind.
(3) Die Einsetzung von Fachausschüssen erfolgt
durch die geschäftsführenden Ausschüsse.
(4) Die Obmännerkonferenzen bestehen aus
dem Obmann und den drei Obmannstellvertretern
des in Betracht kommenden Fonds."
25. § 49 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Die Beschlußfassung in den von den
Fonds zu besorgenden Angelegenheiten obliegt
den Kommissionen, soweit diese nicht die Beschlußfassung
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 50 dem geschäftsführenden
Ausschuß oder der Obmännerkonferenz übertragen.
Solche Übertragungen können erfolgen,
soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung
erfordert und es sich — soweit Aufgaben
der Obmännerkonferenz übertragen werden
— nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung handelt. Die geschäftsführenden
Ausschüsse können für Gruppen der
ihnen übertragenen Angelegenheiten Fachausschüsse
sowohl mit der selbständigen Erledigung
betrauen als auch lediglich zur Vorbereitung
und Vorberatung einsetzen.
(2) Gültige Beschlüsse der Kommissionen bedürfen
— die ordnungsgemäße Einladung aller
Mitglieder vorausgesetzt — einer Mehrheit von
vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse
der geschäftsführenden Ausschüsse, der
Fachausschüsse und der Obmännerkonferenzen
sind unter der gleichen Voraussetzung einhellig
zu fassen. Kommt eine einhellige Auffassung
nicht zustande, so ist der Beratungsgegenstand
der Kommission zur Beschlußfassung vorzulegen,
wenn ein Viertel der Mitglieder des geschäftsführenden
Ausschusses dies verlangt."
26. § 50 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Anordnungen gemäß Abs. 1 treten
am dritten Tag nach ihrer Kundmachung in
Wirksamkeit, sofern nicht in der Anordnung
ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.
Allgemeinverbindliche Anordnungen des
Milchwirtschaftsfonds, die die Vorschreibung von
Ausgleichsbeiträgen oder Regelungen über die
Gewährung von Zuschüssen zum Gegenstand
haben, können mit rückwirkender Kraft erlassen
werden."
27. Im § 51 Abs. 1 ist nach der lit. b anstelle
des Strichpunktes ein Punkt zu setzen; die lit. c
ist zu streichen.
28. Im § 51 Abs. 4 ist der zweite Satz zu
streichen.
29. Im § 54 ist das Wort „Ersatzmänner"
durch „Ersatzmitglieder" zu ersetzen.
30. § 56 hat zu lauten
„§ 56. (1) Das Geschäftsjahr des Milchwirtschaftsfonds
fällt mit dem Kalenderjahr zusammen,
das Geschäftsjahr des Getreidewirtschaftsfonds
dauert vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden
Jahres.
(2) Der Milchwirtschaftsfonds hat bis zum
15. Oktober und der Getreidewirtschaftsfonds
bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und dem Rechnungshof einen Bericht samt Rechnungsabschluß
über das abgelaufene Geschäftsjahr
vorzulegen.
(3) Die Gebarung der Fonds unterliegt der
Prüfung durch den Rechnungshof."
31. § 57 hat zu lauten
„§ 57. (1) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung
von Ausgleichsbeiträgen und Verwaltungskostenbeiträgen
haben die Fonds die Zahlungsverpflichtung
durch Bescheid vorzuschreiben. Die durch
Bescheid rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichsbeiträge,
Verwaltungskostenbeiträge und
Leistungen gemäß § 28 Abs. 3 vorletzter Satz,
Abs. 7 und 8 und § 35 Abs. 2 und 3 sind im
Verwaltungsweg einzubringen.
(2) Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung
von Zuschüssen unterliegen keinem
ordentlichen Rechtsmittel; ebenso die Bescheide
des Getreidewirtschaftsfonds in den Angelegenheiten
des § 24 Abs. 3, 4 und 6, des $ 28
Abs. 3 zweiter und dritter Satz und des § 35
Abs. 4. Gegen sonstige Bescheide ist die Berufung
an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zulässig."
32. Die Überschrift vor § 58 hat zu lauten
„D. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen"
33. Im § 58 Abs. 1 haben der erste und der
vierte Unterabsatz zu lauten
„Wer den Bestimmungen des § 11 Abs. 4 sechster
Satz, § 14 Abs. 3 zweiter Satz, § 16 Abs. 1, 2
erster bis dritter Satz oder 3, § 24 Abs. 6,
§ 31 Abs. 1, 2 oder 4,"
„wer erstmalig einer Verordnung oder einem
Bescheid, die auf Grund des § 33 oder § 34
erlassen worden sind,".
34. Im § 58 Abs. 2 haben der erste, dritte
und vierte Unterabsatz wie folgt zu lauten
„Wer den Bestimmungen des § 11 Abs. 2
zweiter Satz, Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4
erster oder zweiter Satz, § 13 Abs. 2 zweiter
Satz oder § 15 Abs. 4,"
„wer einer Verordnung oder einem Bescheid,
die auf Grund des § 11 Abs. 4 dritter oder
siebenter Satz, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14
Abs. 2 oder 3 erster Satz oder § 15 Abs. 3
erlassen worden sind, oder"
„wer im Wiederholungsfall einer Verordnung
oder einem Bescheid, die auf Grund des § 33
oder des § 34 erlassen worden sind, zuwiderhandelt,
oder".
35. § 58 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wer den Importausgleich oder Exportausgleich
dadurch verkürzt, daß er einer der Ermittlung
des Importausgleiches oder Exportausgleiches
dienenden Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz —
auch wenn es beim Versuch geblieben ist —
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld
bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis zum
Einfachen des verkürzten Importausgleiches oder
Exportausgleiches, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu sechs beziehungsweise
drei Wochen zu bestrafen.**
36. § 62 hat zu lauten
„§ 62. (1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes
tritt mit Ablauf des 30. Juni 1978 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 17 Abs. 5, 7 bis 9
und 12, des § 32 Abs. 2, soweit er sich auf
§ 17 bezieht, des § 32 Abs. 4 und des § 36 der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen,
2. hinsichtlich des § 9 Abs. 3, des § 18 Abs. 1,
des § 21 a, des § 25 Abs. 4, des § 26, des § 28 a
und des § 32 b der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft,
3. hinsichtlich des § 53 Abs. 1 die Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, für
Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie,
4. hinsichtlich des § 20 Abs. 6, des § 25
Abs. 3 und des § 53 Abs. 2 bis 4 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen
und für Handel, Gewerbe und Industrie,
5. hinsichtlich des § 17 Abs. 1 und 11, des
§ 19, des § 20 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 bis 5,
des § 25 Abs. 2 letzter Satz, des § 32 Abs. 1,
des § 32 Abs. 2, soweit er sich auf § 17 und
§ 19 bezieht, und des § 32 a Abs. 1 erster
Satz und Abs. 4 und 5 der Bundesminister für
Finanzen,
6. hinsichtlich des § 9 Abs. 2 erster Satz
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
7. hinsichtlich des § 55 Abs. 1 der Bundesminister
für Finanzen beziehungsweise der Bundesminister
für Justiz beziehungsweise die Bundesregierung,
8. hinsichtlich des § 59 und des § 60 der
Bundesminister für Justiz,
9. hinsichtlich des § 17 Abs. 2 dritter und
vierter Satz die Bundesminister für Finanzen
und für Land- und Forstwirtschaft und
10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."
Artikel III
(1) Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/
1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 335/1975 wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) der Importausgleich nach dem Bundesgesetz
vom 27. März 1969, BGBl. Nr. 135."
(2) Der mit dem Zolltarifgesetz 1958, BGBl.
Nr. 74, erlassene Zolltarif, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 169/1961, BGBl.
Nr. 123/1963, BGBl. Nr. 278/1964, BGBl.
Nr. 107/1966, BGBl. Nr. 49/1967, BGBl.
Nr. 136/1969, BGBl. Nr. 454/1971 und BGBl.
Nr. 455/1971 wird wie folgt abgeändert
1. Bei den Tarifnummern 01.02 A 1 a, 01.02 A
1 b, 01.02 A 1 c 1, 01.02 A 1 c 2, 01.03 A,
01.03 B, 01.03 C, 10.01, 10.02, 10.03 A, 10.04 A,
10.05 A, 10.05 B, 11.01, 11.02 B, 15.01 A, 15.02 A,
16.01 A, 16.01 B, 16.02, 16.03 A, 16.03 B, 23.02 A
und 35.01 A haben die nach den jeweiligen Zollsätzen
angefügten Hinweiszeichen *) und die
zugehörigen Fußnoten zu entfallen.
2. Bei den Tarifnummern 02.01 A 1, 02.01 A 2,
02.01 A 3, 02.01 A4, 02.01 B 1 und 02.01 B2
Haben die nach den jeweiligen Zollsätzen angefügten
Hinweiszeichen *) zu entfallen. Die zugehörige
Fußnote ist wie folgt abzuändern
An Stelle der Worte „Nummern 02.01 und
02.02" ist zu setzen „Nummer 02.02".
3. Bei den Tarifnummern 02.05 A und 02.06
haben die nach den jeweiligen Zollsätzen angefügten
Hinweiszeichen*) zu entfallen. Die zugehörige
Fußnote ist wie folgt abzuändern
An Stelle der Worte „Nummern 02.03, 02.05
und 02.06" ist zu setzen „Nummern 02.03 und
02.05 B".
4. Bei den Tarifnummern 04.01, 04.02 A,
04.02 B, 04.03, 04.04 A und 04.04 B haben die
nach den jeweiligen Zollsätzen angefügten Hinweiszeichen
*) zu entfallen. Die zugehörige Fußnote
ist wie folgt abzuändern
An Stelle der Worte „Nummern 04.01, 04.02,
04.03, 04.04, 04.05 A und 04.05 C" ist zu setzen
„Nummern 04.05 A und 04.05 C".
(3) Für die Erhebung des Importausgleiches
nach dem 30. Juni 1976 ist auf Grund der bis
dahin geltenden Bestimmungen der Milchwirtschaftsfonds
beziehungsweise der Getreidewirtschaftsfonds
zuständig, sofern der für die Anwendung
der zolltarifarischen Bestimmungen
maßgebliche Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1976
liegt.
Artikel IV
Die Funktion der Kommissionsmitglieder und
der Ersatzmitglieder des Milchwirtschaftsfonds
und des Getreidewirtschaftsfonds erlischt mit
Ablauf des 30. Juni 1976. Eine neuerliche Namhaftmachung
der ausscheidenden Mitglieder ist
zulässig.
Artikel V
Das Bundesfinanzgesetz 1976, BGBL Nr. 1,
wird wie folgt abgeändert
In der Anlage I haben die Ansätze 1/62026/22,
1/62166/34, 2/62020/22 und 2/62160/34 zu lauten
„1/62026/22 Maßnahmen aus zweckg. Im- u.
Exportausgleichen
1/62166/34 Maßnahmen aus zweckg. Im- u.
Exportausgleichen
2/62020/22 Zweckgebundene Im- u. Exportausgleiche
2/62160/34 Zweckgebundene Im- u. Exportausgleiche".
Artikel VI
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1976
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung
und hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut. Die Zuständigkeit
zur Vollziehung der Vorschriften
des Art. II bestimmt sich nach § 62 Abs. 2
des Marktordnungsgesetzes 1967 in der Fassung
des Art. II Z. 36 dieses Bundesgesetzes.
(3) Mit der Vollziehung der Art. III und V
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.