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259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

I. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. „Aufsuchen" jede mittelbare und unmittelbare

Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich

der damit zusammenhängenden vorbereitenden

Tätigkeiten sowie das Erschließen

und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer

Rohstoffe und solche enthaltender verlassener

Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;

2. „Gewinnen" das Lösen oder Freisetzen

mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden

vorbereitenden, begleitenden und

nachfolgenden Tätigkeiten;

3. „Aufbereiten" das Zerkleinern mineralischer

Rohstoffe und deren Trennen in physikalisch

unterscheidbare Phasen und Merkmalsklassen,

besonders das Anreichern der erlösbringenden

Anteile in Konzentraten mittels physikalischer

und hydrometallurgischer Verfahren, sowie das

sortengerechte Zusammensetzen;

4. „Speichern" das Einbringen mineralischer

Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem

Zustand in geologische Strukturen und die

damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden

und nachfolgenden Tätigkeiten;

5. „Sammeln von Mineralien" das Gewinnen

von Mineralen, Mineralgemengen und Gesteinen

in Form von Handstücken, die für mineralogisch-

petrographische Sammlungen bestimmt sind;

6. „verlassene Halde" eine von einer früheren

Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungstätigkeit

herrührende Halde;

7. „geologische Struktur" ein besonders ausgebildeter,

durch undurchlässige Schichten begrenzter

Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen;

8. „mineralischer Rohstoff" jedes Mineral, Mineralgemenge

und Gestein, jede Kohle und jeder

Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft

sind, unabhängig davon, ob sie in festem,

gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand

vorkommen;

9. „bergfreier mineralischer Rohstoff" ein

mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht

des Grundeigentümers entzogen ist und von

jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen

erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden

darf;

10. „bundeseigener mineralischer Rohstoff" ein

mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes

ist;

11. „grundeigener mineralischer Rohstoff" ein

in diesem Bundesgesetz (§ 5) näher bezeichneter

mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers

ist;

12. „sonstiger mineralischer Rohstoff" ein

mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers

ist, aber nicht zu den grundeigenen

mineralischen Rohstoffen zählt;

13. „Aufsuchungsberechtigung" die Suchbewilligung

(§ 7), die Schurfberechtigung (§ 16), das

Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener

mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und

Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer

Strukturen, die zum Speichern von flüssigen

oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet

werden sollen (§ 76 Abs. 1), die Schurfbewilligung

(§ 88) und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen

nichtkohlenwasserstofführender geologischer

Strukturen (§ 110 Abs. 1);

14. „Gewinnungsberechtigung" eine Bergwerksberechtigung

(§§ 30 und 31), das Recht des Bundes

zum Gewinnen bundeseigener mineralischer

Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder

gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden

geologischen Strukturen oder Tei-

len von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern

(§ 76 Abs. I) und die Gewinnungsbewilligung

(§ 94 Abs. 1);

15. „Bergbauberechtigung" eine Aufsuchungsberechtigung,

eine Gewinnungsberechtigung und

eine Speicherbewilligung (§ 113 Abs. 1);

16. „Aufsuchungsberechtigter" der Inhaber

einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die

Ausübung der Aufsuchungsberechtigung einem

anderen überlassen worden ist, dieser, ferner der

zum Aufsuchen sonstiger mineralischer Rohstoffe

Berechtigte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2;

17. „Gewinnungsberechtigter" der Inhaber

einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die

Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem

anderen überlassen worden ist, dieser, ferner der

zum Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe

Berechtigte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2;

18. „Schurfberechtigter" der Inhaber einer

Schurfberechtigung (§ 16);

19. „Bergwerksberechtigter" der Inhaber einer

Bergwerksberechtigung (§§ 30 und 31);

20. „Speicherberechtigter" der Inhaber einer

Speicherbewilligung (§ 113 Abs. 1);

21. „Bergbauberechtigter" der Aufsuchungsberechtigte,

der Gewinnungsberechtigte, der

Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und

der Speicherberechtigte;

22. „Fremdunternehmer" ein Unternehmer,

der einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten

Art im Auftrag des Bergbauberechtigten

durchführt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Aufsuchen

und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen

und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,

für das Aufbereiten dieser Rohstoffe,

soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem

Zusammenhang mit dem Aufsuchen

oder Gewinnen erfolgt, nach Maßgabe des Abs. 2

für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten

der sonstigen mineralischen Rohstoffe, ferner

für das Suchen und Erforschen geologischer

Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder

gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden

sollen, für das unterirdische behälterlose

Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie für

das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe,

soweit es vom Speicherberechtigten in

betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern

vorgenommen wird.

(2) Für das Aufsuchen und Gewinnen der sonstigen

mineralischen Rohstoffe unter Tag und das

Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch

den Bergbauberechtigten in betrieblichem und

räumlichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen

oder Gewinnen unter Tag erfolgt, gelten das I.,

II., VI., VIII. bis XIII., XV. und XVI. Hauptstück

dieses Bundesgesetzes. Wird ein natürliches Vorkommen

sonstiger mineralischer Rohstoffe unter-

und obertags abgebaut und ist eine wechselseitige

Beeinflussung des unter- und obertägigen Abbaues

gegeben, so gelten die vorangeführten Hauptstücke

dieses Bundesgesetzes auch für das Gewinnen

obertags und das Aufbereiten dieser Rohstoffe,

soweit es durch den Gewinnungsberechtigten

in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang

mit dem Gewinnen erfolgt. Im übrigen gilt

die Gewerbeordnung 1973 mit Ausnahme der

Bestimmungen über die Betriebsanlagen, den

Schutz des Lebens und der Gesundheit von

Menschen sowie den Schutz von Sachen.

(3) Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten

Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken

dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien

gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen

sind jedoch zu beachten.

Bergfreie mineralische Rohstoffe

§ 3. (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind

1. alle mineralischen Rohstoffe, aus denen

Eisen, Mangan, Chrom, Molybdän, Wolfram,

Vanadium, Titan, Zirkon,

Kobalt, Nickel, Kupfer, Silber, Gold, Platin

und Platinmetalle,

Zink, Quecksilber, Blei, Zinn,

Wismut, Antimon, Arsen, Schwefel,

Aluminium, Beryllium, Lithium, Seltene

Erden oder

Verbindungen dieser Elemente technisch gewinnbar

sind, soweit sie nicht nachstehend

oder in den folgenden Paragraphen angeführt

sind;

2. Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat, Graphit,

Talk, Kaolin und Leukophyllit;

3. alle Arten von Kohle und Ölschiefer.

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden

erstreckt sich nicht auf bergfreie mineralische

Rohstoffe. Diese gehen mit der Aneignung in das

Eigentum des hiezu Berechtigten über.

Bundeseigene mineralische Rohstoffe

§ 4. (1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe

sind

1. Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden

Salze;

2. Kohlenwasserstoffe;

3. uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden

erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische

Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.

Grundeigene mineralische Rohstoffe

§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind

1. Magnesit;

2. Dolomit, soweit er sich zur Herstellung

feuerfester Erzeugnisse eignet; Illitton und

andere Blähtone, ferner Tone, soweit sie sich

zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten

oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden

keramischen Erzeugnissen eignen; Bentonit;

Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit

sie sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten

Erzeugnissen eignen; Kieselgur;

Asbest; Glimmer; Feldspat; Traß; Andalusit,

Sillimanit und Disthen.

Sonstige mineralische Rohstoffe

§ 6. Sonstige mineralische Rohstoffe sind die

in den §§ 3 bis 5 nicht angeführten mineralischen

Rohstoffe.

II. HAUPTSTÜCK

SUCHE NACH MINERALISCHEN

ROHSTOFFEN

Suchbewilligung

§ 7. Soweit die Suche nach nicht bundeseigenen

mineralischen Rohstoffen diesem Bundesgesetz

unterliegt, bedarf sie einer Bewilligung der Berghauptmannschaft

(Suchbewilligung).

§ 8. Die Suchbewilligung ist natürlichen oder

juristischen Personen auf Ansuchen zu erteilen.

§ 9. Durch die Suchbewilligung erlangt der

Sucher die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten

(§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen

Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen

zu, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft

nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen

(§ 12) nach allen nicht bundeseigenen

mineralischen Rohstoffen zu suchen, deren Aufsuchung

diesem Bundesgesetz unterliegt. Die

Suchbewilligung erstreckt sich jedoch nicht auf

das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen

Rohstoffe enthaltenden natürlichen

Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen

der Abbauwürdigkeit.

§ 10. Suchbewilligungen werden erstmals für

die Dauer des laufenden und des darauffolgenden

Kalenderjahres erteilt. Auf Ansuchen ist ihre

Geltungsdauer jeweils um zwei weitere Jahre zu

verlängern, wenn der Nachweis erbracht wird,

daß zumindest in dem Jahr, in dem die Suchbewilligung

infolge Zeitablaufs erlöschen würde,

im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft Sucharbeiten

durchgeführt worden sind.

§ 11. (1) Die Übertragung von Suchbewilligungen

ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und

nachzuweisen.

(2) Die Ausübung der durch die Suchbewilligung

erlangten Befugnis kann einem anderen

nicht überlassen werden.

(3) Die Suchbewilligung erlischt mit Ablauf der

Zeit, für die sie erteilt worden ist, mit dem

Untergang der juristischen Person, sofern nicht

eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung

an die Berghauptmannschaft, daß sie

zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach

§ 215 Abs. 8.

Arbeitsprogramm

§ 12. Das der Berghauptmannschaft zur Genehmigung

vorzulegende Arbeitsprogramm (§ 9)

hat besonders Angaben über Art, Umfang und

Zweck der beabsichtigten Sucharbeiten, deren

Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die zu verwendende

technische Ausrüstung, die vorgesehenen

Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur

Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung

der Sucharbeiten (§ 182), ferner über die

voraussichtlichen Kosten der Durchführung des

Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die

Sucharbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten.

Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen

zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die

voraussichtlich erforderlichen technischen und

finanziellen Mittel (§ 13), allfällige Zustimmungserklärungen

der in Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1)

Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein

Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des

Gebietes, in dem die Sucharbeiten beabsichtigt

sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet

und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete

eingetragen sind.

§ 13. Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig

auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der

Sucher glaubhaft gemacht hat, daß er über die

zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich

erforderlichen technischen und finanziellen

Mittel verfügt, die Sucharbeiten nicht in

fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1) vorgenommen

werden, es sei denn, die in diesen

Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben

den Sucharbeiten zugestimmt, und weiters die

vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen

zur Sicherung der Oberflächennutzung

nach Beendigung der Sucharbeiten (§ 182), erforderlichenfalls

unter Festsetzung geeigneter Bedingungen

und Auflagen, als ausreichend anzusehen

sind.

§ 14. (1) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms

bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft.

(2) Zu den wesentlichen Änderungen zählen

besonders das Anwenden eines anderen geophysikalischen

Meßverfahrens, ein erhebliches

Ausweiten des Umfanges der Sucharbeiten und

das Verwenden einer grundsätzlich anderen technischen

Ausrüstung.

(3) Der § 13 gilt sinngemäß.

Arbeitsbericht

§ 15. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der

Berghauptmannschaft ein Bericht über die in

ihrem Amtsbezirk durchgeführten Sucharbeiten

vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis

der Suche nach mineralischen Rohstoffen

bekanntzugeben.

III. HAUPTSTÜCK

SCHORFEN NACH BERGFREIEN MINERALISCHEN

ROHSTOFFEN UND DEREN

GEWINNUNG

I. Abschnitt

Schurfberechtigung

§ 16. Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher

Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe

und solche enthaltender verlassener Halden

zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine

Schurfberechtigung erforderlich.

§ 17. (1) Durch die Schurfberechtigung wird das

ausschließliche Recht erworben, außer in fremden

Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in

diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten

stimmen zu, in einem nach der Tiefe nicht beschränktem

Raum (Freischurf), dessen Schnittfigur

in einer waagrechten Ebene ein Kreis mit einem

Halbmesser von 425 m ist (Freischurfkreis), nach

Ton der Berghauptmannschaft zu genehmigenden

Arbeitprogrammen (§ 25) natürliche Vorkommen

bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche

mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene

Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu

erschließen und zu untersuchen, soweit ältere

Schurfberechtigungen anderer nicht entgegenstehen.

(2) Die Schurfberechtigung gibt weiters das

Recht, in einem Raum von der Größe und Form

eines Grubenmaßes (§ 32), von dem der Schnittpunkt

der Diagonalen des Rechtecks in der waagrechten

Ebene des Freischurfmittelpunktes (§ 18

Abs. 2) mit diesem zusammenfällt (Vorbehaltsfeld),

nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Z. 3 die Verleihung

einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß

an andere auszuschließen. Dieses Recht

kann spätestens bei der Freifahrung (§ 38 Abs. 1)

durch Bekanntgabe der Lage des gewählten Vorbehaltsfeldes

geltend gemacht werden. Dieses darf

jedoch Teile von Grubenmaßen oder Überscharen

(§ 42) oder Teile von Vorbehaltsfeldern nicht

überlagern, die auf Grund eigener Schurfberechtigungen

oder von anderen auf Grund älterer

oder am selben Tage verliehener Schurfberechtigungen

gestreckt worden sind.

(3) Fällt der Freischurf in die Amtsbezirke

mehrerer Berghauptmannschaften, so erstrecken

sich die vorstehenden Rechte auf den ganzen

Freischurf.

Verleihung von Schurfberechtigungen

§ 18. (1) Die Schurfberechtigung ist von der

Berghauptmannschaft natürlichen oder juristischen

Personen auf Ansuchen zu verleihen.

(2) Im Ansuchen ist die Lage des Freischurfes

durch die Bekanntgabe der Lage des Mittelpunktes

des Freischurfkreises (Freischurfmittelpunkt)

in Koordinaten, die sich auf das System der

Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der

Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen

28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro)

beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen zu

bezeichnen. Weiters ist die Katastralgemeinde

anzugeben, in der sich der Freischurfmittelpunkt

befindet. Erstreckt sich jedoch der Freischurf

über Teile mehrerer Katastralgemeinden, so sind

alle Katastralgemeinden zu nennen, in die der

Freischurf fällt.

(3) In einem Ansuchen kann die Verleihung

mehrerer Schurfberechtigungen beantragt werden.

(4) Die Berghauptmannschaft hat das Ansuchen

zurückzuweisen, wenn es dem Abs. 2 nicht entspricht.

% 19. (1) Im Fall der Verleihung wird die

Schurfberechtigung bereits mit dem Tage des Einlangens

des Ansuchens bei der Berghauptmannschaft

erworben.

(2) Sind am selben Tage Schurfberechtigungen

für Freischürfe verliehen worden, die sich ganz

oder teilweise decken, so steht das Recht nach

§ 17 Abs. 1 bezüglich der sich deckenden Teile

der Freischürfe den Schurfberechtigten gemeinsam

zu.

§ 20. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen

der Angaben über die Lage des Freischurfmittelpunktes

sind unzulässig.

Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen

§ 21. (1) Die Schurfberechtigung wird erstmals

für die Dauer des laufenden und des darauffolgenden

Kalenderjahres verliehen. Auf Ansuchen

ist ihre Geltungsdauer jeweils um zwei

weitere Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen

wird, daß im Freischurf zumindest in dem Jahr,

in dem die Schurfberechtigung infolge Zeitablaufs

erlöschen würde, Arbeiten zum Erschließen und

Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier

mineralischer Rohstoffe oder selche enthaltender

verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit,

wenigstens aber Arbeiten, für die

eine Suchbewilligung erforderlich ist, durchge-

führt worden sind und diese zum Auffinden von

Vorkommen mineralischer Rohstoffe notwendig

gewesen sind.

(2) Hat ein Schürfer in einem Gebiet sich teilweise

überdeckende Freischürfe (Freischurfgebiet),

so wird der im Abs. 1 verlangte Nachweis für

höchstens 100 Freischürfe als erbracht angesehen,

wenn mindestens in einem davon Arbeiten der

im Abs. 1 genannten Art durchgeführt worden

sind. Hat der Schürfer mehrere Freischurfgebiete,

so gilt der im Abs. 1 verlangte Nachweis für

höchstens 10 Freischurfgebiete als erbracht, wenn

dieser zumindest für eines davon nach Maßgabe

des ersten Satzes erbracht wird. Ist das Freischurfgebiet

teilweise im Amtsbezirk einer anderen

Berghauptmannschaft gelegen oder befinden

sich die Freischurfgebiete in Amtsbezirken verschiedener

Berghauptmannschaften, so hat die

über das Ansuchen entscheidende Berghauptmannschaft

die anderen berührten Berghauptmannschaften

zu hören.

Übertragung von Schurfberechtigungen

§ 22. (1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen

ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen

und nachzuweisen.

(2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung

kann einem anderen nicht überlassen werden.

Erlöschen von Schurfberechtigungen

§ 23. Die Schurfberechtigung erlischt

1. mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen

worden ist,

2. mit dem Untergang der juristischen Person,

wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung

ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge

eintritt,

3. durch Erklärung an die Berghauptmannschaft,

daß sie zurückgelegt wird,

4. im Fall des § il4 Abs. 6,

5. wenn die Berghauptmannschaft sie nach § 24

Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie

nach § 215 Abs. 8, § 222 Abs. 2, § 223 oder

§ 228 entzieht.

§ 24. (1) Die Schurfberechtigung ist auf Antrag

eines Bergbauberechtigten, der nachweist, daß

der Freischurfmittelpunkt nicht in die angegebene

Katastralgemeinde, im Fall des § 18 Abs. 2

letzter Satz in keine der genannten Katastralgemeinden

fällt, mit dem Tage des Einlangens

des Antrages für erloschen zu erklären.

(2) Fällt der Freischurfmittelpunkt in einen

älteren Freischurf, in ein Grubenmaß (§ 32) oder

in eine Überschar (§ 42), so hat die Berghauptmannschaft

die Schurfberechtigung auf Antrag

des Inhabers der älteren Schurfberechtigung oder

des Bergwerksberechtigten mit dem Tage des

Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären.

Der Antrag ist zu begründen.

Arbeitsprogramm

§ 25. (1) Das der Berghauptmannschaft zur

Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm

(§ 17 Abs. 1) hat besonders Angaben über Art,

Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs-

und Untersuchungsarbeiten, deren Reihenfolge

und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen

(§ 145), die zu verwendenden Betriebsfahrzeuge,

Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen

u. dgl. (§ 148), die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen

und Maßnahmen zur Sicherung

der Oberflächennutzung nach Beendigung der

Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (§ 182),

ferner über die voraussichtlichen Kosten der

Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die

Namen der für die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten

verantwortlichen Personen zu

enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen

zur Glaubhaftmachung des Verfügens über

die voraussichtlich erforderlichen technischen und

finanziellen Mittel (§ 26), allfällige Zustimmungserklärungen

der in Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1)

Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein

Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung

des Gebietes, in dem die Erschließungs- und

Untersuchungsarbeiten beabsichtigt sind, sowie

die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in

dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und

Bergbaugebiete eingetragen sind.

(2) Für Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten

in einem Freischurfgebiet kann der Berghauptmannschaft,

soweit sich das Freischurfgebiet

in deren Amtsbezirk befindet, ein gemeinsames

Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorgelegt

werden.

§ 26. Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig

auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der

Schürfer glaubhaft gemacht hat, daß er über die

zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich

erforderlichen technischen und finanziellen

Mittel verfügt, ältere Schurfberechtigungen

anderer den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten

nicht entgegenstehen, diese

nicht in fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1)

vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen

Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben

den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten

zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen

und Maßnahmen zur Sicherung

der Oberflächennutzung nach Beendigung der

Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten

(§ 182), erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter

Bedingungen und Auflagen, als ausreichend

anzusehen sind.

§ 27. (1) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms

bedürfen der Genehmigung der

Berghauptmannschaft.

(2) Zu den wesentlichen Änderungen zählen

besonders das Durchführen anderer Erschließungs-

und Untersuchungsarbeiten oder Maßnahmen,

die Errichtung anderer Bergbauanlagen

und das Verwenden grundsätzlich anderer

Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte oder Betriebseinrichtungen.

(3) Der § 26 gilt sinngemäß.

Schurfbericht

§ 28. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der

Berghauptmannschaft über die in ihrem Amtsbezirk

in Freischürfen durchgeführten Arbeiten

(§ 21 Abs. 1) ein Bericht (Schurfbericht) vorzulegen.

In ihm ist auch das Ergebnis der Arbeiten

bekanntzugeben.

Verfügungsbewilligung

§ 29. (1) Die beim Aufsuchen anfallenden bergfreien

mineralischen Rohstoffe gehen in das Eigentum

des Aufsuchungsberechtigten über, doch darf

dieser nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft

darüber verfügen, soweit nicht der § 128

oder der § 129 Abs. 1 gilt (Verfügungsbewilligung).

(2) Die Berghauptmannschaft hat die Verfügungsbewilligung

auf Ansuchen zu erteilen,

wenn das aufgefundene natürliche Vorkommen

bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche

enthaltende verlassene Halde noch nicht so weit

erschlossen und untersucht ist, daß festgestellt

werden kann, ob das Vorkommen oder die Halde

abbauwürdig (§ 34 Abs. 4) ist. Im Ansuchen

ist der geschätzte Verkaufswert jener Menge

bergfreier mineralischer Rohstoffe anzugeben, für

welche die Verfügungsbewilligung begehrt wird.

Außerdem sind die Schätzungsgrundlagen bekanntzugeben.

II. Abschnitt

Bergwerksberechtigungen

§ 30. Bergwerksberechtigungen berechtigen

zum ausschließlichen Gewinnen der in einem

bestimmten Raum vorkommenden bergfreien

mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.

§ 31. Bergwerksberechtigungen werden verliehen

1. für Grubenmaße (§ 32),

2. für Überscharen (§ 42).

Grubenmaße

§ 32. Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe

nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur in

der waagrechten Ebene des Aufschlagspunktes

(§ 33 Abs. 1) ein Rechteck mit einem Flächeninhalt

von 48.000 m² ist. Die kurzen Seiten des

Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.

§ 33. (1) Der Punkt, von dem das Grubenmaß

oder das Grubenfeld (§ 35 Abs. 3) festzulegen ist

(Aufschlagspunkt), kann vom Verleihungswerber

nach Belieben gewählt werden, nur muß er sich

im zugänglichen Teil eines erschlossenen natürlichen

Vorkommens bergfreier mineralischer

Rohstoffe oder in einer solche enthaltenden erschlossenen

verlassenen Halde und innerhalb des

begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes befinden.

Sein horizontaler Abstand von der seitlichen

Begrenzung des Grubenmaßes oder Grubenfeldes

muß mindestens 30 m betragen.

(2) Ist das natürliche Vorkommen bergfreier

mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende

verlassene Halde durch Bohrungen erschlossen

worden, so ist als Aufschlagspunkt der

Mittelpunkt der Tagöffnung eines der Bohrlöcher

zu wählen. Der Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 34. (1) Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße

sind von der Berghauptmannschaft natürlichen

oder juristischen Personen auf Ansuchen

zu verleihen, wenn

1. das erschlossene natürliche Vorkommen

bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die

solche enthaltende erschlossene verlassene

Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen

worden ist, dieser als abbauwürdig

(Abs. 4) angesehen werden kann,

2. der Verleihungswerber glaubhaft gemacht

hat, daß er über die bis zur Aufnahme eines

planmäßigen und systematischen Abbaues

voraussichtlich erforderlichen technischen

und finanziellen Mittel verfügt, und

3. Bergwerksberechtigungen sowie vor dem

Einlangen des Verleihungsgesuches bei der

Berghauptmannschaft erworbene Schurfberechtigungen

der Verleihung nicht entgegenstehen

und durch die Ausübung der

begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs-

oder Speichertätigkeit anderer

nicht verhindert oder erheblich erschwert

wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung

zu.

(2) Auf öffentliche Interessen, besonders auf

solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des

Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft,

des Eisenbahn- und Straßenverkehrs

sowie der Landesverteidigung, ist dabei

Bedacht zu nehmen.

(3) Die Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Z. 2

ist nicht erforderlich, wenn die begehrten Grubenmaße

als Reservefelder (§ 55) vorgesehen sind.

(4) Als abbauwürdig sind natürliche Vorkommen

bergfreier mineralischer Rohstoffe,

solche enthaltende verlassene Halden oder Teile

davon anzusehen, wenn sie wegen

1. ihrer Art und Lage,

2. der Art, Menge und Beschaffenheit der anstehenden

bergfreien mineralischen Rohstoffe,

3. der technischen Möglichkeiten des Gewinnens

und Aufbereitens dieser mineralischen Rohstoffe

sowie

4. deren Verwertungsmöglichkeiten voraussichtlich

mit wirtschaftlichem Nutzen abgebaut

werden können.

§ 35. (1) Hat der Verleihungswerber auf Grund

eines erschlossenen natürlichen Vorkommens

bergfreier mineralischer Rohstoffe, einer solche

enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde

oder eines erschlossenen Teiles davon um Verleihung

von Bergwerksberechtigungen für mehrere

Grubenmaße angesucht, so sind ihm diese

zu verleihen, wenn nach den geologisch-lagerstättenkundlichen

Verhältnissen anzunehmen ist,

daß das erschlossene Vorkommen, die erschlossene

Halde oder der erschlossene Teil davon

innerhalb der begehrten Grubenmaße gelegen

ist oder sich über diese hinauserstreckt. Es dürfen

jedoch bei natürlichen Vorkommen bergfreier

mineralischer Rohstoffe nur Bergwerksberechtigungen

für höchstens 16 und bei bergfreie

mineralische Rohstoffe enthaltenden verlassenen

Halden nur Bergwerksberechtigungen für

höchstens 8 Grubenmaße verliehen werden.

(2) Sind Bergwerksberechtigungen für weniger

Grubenmaße verliehen worden, als dies nach

Abs. 1 möglich gewesen wäre, so sind dem Bergwerksberechtigten

auf dessen Ansuchen die Bergwerksberechtigungen

für die restlichen Grubenmaße

nach Maßgabe des Abs. 1 nachträglich zu

verleihen. Für Verleihungen dieser Art gelten

sinngemäß die Bestimmungen für Neuverleihungen.

(3) Mehrere Grubenmaße, auf die sich nach

Abs. 1 oder 2 verliehene Bergwerksberechtigungen

beziehen, bilden mit allfälligen Oberscharen

(§ 42) ein Grubenfeld. Ein solches wird auch

von einem Grubenmaß und einer oder mehreren

Überscharen gebildet.

§ 36. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten

1. Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift

des Verleihungswerbers, bei einer

juristischen Person Namen und Sitz,

2. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung

des erschlossenen natürlichen Vorkommens

bergfreier mineralischer Rohstoffe

oder der solche enthaltenden erschlossenen

verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen

worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche

Beschreibung von diesem,

3. Angaben über Art und Umfang der Erschließung

des Vorkommens oder der Halde sowie

über die Abbauwürdigkeit des Vorkommens,

der Halde oder des erschlossenen Teiles

davon (§ 34 Abs. 4),

4. das bis zur Aufnahme eines planmäßigen

und systematischen Abbaues vorgesehene

Arbeitsprogramm, besonders Angaben über

Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten

Arbeiten, die für notwendig erachteten

Bergbauanlagen (§ 145) sowie die in Aussicht

genommenen Sicherheitsmaßnahmen und

Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung

nach Beendigung der Bergbautätigkeit

(§ 182), ferner Angaben über den voraussichtlich

zeitlichen Ablauf des Arbeitsprogramms

und eine Zusammenstellung der

voraussichtlichen Kosten der Durchführung

des Arbeitsprogramms,

5. Angaben über das Verfügen der zur Durchführung

des Arbeitsprogramms voraussichtlich

erforderlichen technischen und finanziellen

Mittel,

6. die Bezeichnung des begehrten Grubenmaßes

oder Grubenfeldes einschließlich der davon

umfaßten Grubenmaße,

7. die Lage des Aufschlagspunktes und der

Eckpunkte des Rechtecks des begehrten

Grubenmaßes in der waagrechten Ebene des

Aufschlagspunktes, bei einem begehrten

Grubenfeld der Eckpunkte der Rechtecke

aller Grubenmaße in Koordinaten, die sich

auf das System der Landesvermessung (§ 18

Abs. 2) beziehen, sowie die Höhe des Aufschlagspunktes,

bezogen auf Adria, jeweils

in Metern auf zwei Dezimalstellen,

8. die Nummern der Grundstücke, auf denen

das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld

zu liegen kommt, die Katastral- und Ortegemeinde

sowie den politischen Bezirk, wo

sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen

des Grundbuches, die Namen und

Anschriften der Grundeigentümer sowie

deren Eigentumsanteile,

9. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen,

die Abbaurechte betreffend sonstige

mineralische Rohstoffe, die Speicherbewilligungen

(§ 113 Abs. 1) und die Schurfberechtigungen

im Verleihungsgebiet sowie die

Namen und Anschriften der Berechtigten,

10. die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers

oder seines durch schriftliche

Vollmacht ausgewiesenen Bevollmäch-

tigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten

Organs oder dessen Bevollmächtigten.

(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren

Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der

Abs. 1 Z. 1 und 10 für jeden einzelnen Verleihungswerber.

Im Verleihungsgesuch ist auch

anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen

Verleihungswerber sind.

(3) Ist das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld

als Reservefeld (§ 55) vorgesehen, so können

die nach Abs. 1 Z. 4 und 5 erforderlichen Angaben

entfallen.

(4) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften

von diesem anzuschließen, ferner die Vermessungsprotokolle

und Berechnungen, eine von

einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen

oder einem verantwortlichen Markscheider

(§ 160) angefertigte Lagerungskarte (§ 37) in

vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde

und Gutachten samt drei Abschriften

davon sowie Unterlagen zur Glaubhaftmachung

des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen

technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1

Z. 5), etwaige Zustimmungserklärungen (§ 34

Abs. 1 Z. 3), die Vollmacht eines allfälligen

Bevollmächtigten des Verleihungswerbers sowie

ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug,

wenn der Verleihungswerber im

Handelsregister eingetragen ist.

(5) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem

Abs. 1 Z. 2, 3 oder 7, so hat es die Berghauptmannschaft

zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen

des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 4

nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber

eine angemessene Frist zu setzen,

innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen

noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem

Ablauf der Frist hat die Berghauptmannschaft

das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.

§ 37. (1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme

auf die Darstellung im Grenz- oder

Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes,

besonders Gebäude, Straßen,

Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen

Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und

Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte

Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher

und Bohrlöcher, ferner die Grenzen

der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden,

die Begrenzung des begehrten Grubenmaßes

oder Grubenfeldes, den zugehörigen Aufschlagspunkt,

die Begrenzungen der im Verleihungsgebiet

bestehenden Grubenmaße, Oberscharen

(§ 42), Gewinnungsfelder (§ 81 Abs. 1),

Abbaufelder (§ 94 Abs. 2) und Speicherfelder

(§ 113 Abs. 2) sowie die Freischurfmittelpunkte

im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.

(2) Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte

und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen

markscheiderischen Messungen gilt der

§ 135.

§ 38. (1) Ist das Verleihungsgesuch nicht nach

§ 36 Abs. 5 zurückzuweisen, so hat die Berghauptmannschaft

über das Ansuchen um Verleihung

der Bergwerksberechtigungen eine mündliche

Verhandlung an Ort und Stelle (Freifahrung)

durchzuführen. Sie hat bei der Freifahrung

auch zu prüfen, sofern der Verleihung Berechtigungen

der im § 34 Abs. 1 Z. 3 genannten Art

entgegenstehen, ob bei Umlagerung der begehrten

Grubenmaße und, wenn durch die Ausübung

der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs-

oder Speichertätigkeit anderer verhindert

oder erheblich erschwert würde und diese der

Verleihung nicht zustimmen, ob bei Festsetzung

von Bedingungen und Auflagen die begehrten

Bergwerksberechtigungen verliehen werden

können. Die §§ 34 und 35 gelten auch für die

umgelagerten Grubenmaße.

(2) Notwendige Änderungen und Ergänzungen

des Verleihungsgesuches und der zugehörigen

Unterlagen (§ 36 Abs. 4) sind binnen einer angemessenen,

von der Berghauptmannschaft bei der

Freifahrung zu bestimmenden Frist vorzunehmen.

Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt

das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen

als zurückgezogen.

§ 39. (1) Parteien im Verleihungsverfahren sind

der Verleihungswerber, die Eigentümer der

Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß

oder Grubenfeld, bei einer Umlagerung (§ 38

Abs. 1) das umgelagerte Grubenmaß oder

Grubenfeld, zu liegen kommt, ferner, soweit sie

durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber

von Berechtigungen der im § 34 Abs. 1

Z. 3 genannten Art, Gewinnungs- und Speicherberechtigte

sowie Personen, denen der Grundeigentümer

das Gewinnen sonstiger mineralischer

Rohstoffe einschließlich des Rechtes

der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe

überlassen hat.

(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen

Gebiet das begehrte oder umgelagerte Grubenmaß

oder Grubenfeld gelegen ist, anzusehen,

soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung

zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes,

der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder

des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch

wird eine allfällige Parteistellung des Landes als

Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.

§ 40. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigungen

sind die Geologische Bundesanstalt und,

soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt

werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen

Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders

in den Fällen des § 172 Abs. 4.

§ 41. Deckt sich das in einem Verleihungsgesuch

angegebene Grubenmaß oder Grubenfeld

ganz oder teilweise mit dem in einem anderen

Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß oder

Grubenfeld, so ist über die Ansuchen um Verleihung

der Bergwerksberechtigungen in der

Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche

bei der Berghauptmannschaft zu entscheiden.

Sind diese aber am selben Tage eingelangt,

so sind die Bergwerksberechtigungen für die sich

ganz deckenden Grubenmaße mangels Einigung

den Verleihungswerbern gemeinsam zu verleihen.

Im Fall einer teilweisen Überdeckung hat die

Bergbehörde nach billigem Ermessen eine Umlagerung

der Grubenmaße vorzunehmen, wenn

ein Versuch der Einigung zwischen den Verleihungswerbern

erfolglos geblieben ist.

Überscharen

§ 42. Eine Überschar ist ein von Grubenmaßen

ganz oder weitgehend umgebener, nach der Tiefe

nicht beschränkter Raum, in dem ein Grubenmaß

nicht Platz findet. Als Überschar gilt auch ein

Raum, der ganz oder weitgehend von Grubenmaßen

und Überscharen oder nur von Überscharen

umgeben ist, wenn in ihm aus Platzmangel

kein Grubenmaß gelagert werden kann.

§ 43. (1) Eine Bergwerksberechtigung für eine

Überschar ist von der Berghauptmannschaft

natürlichen oder juristischen Personen, die Bergwerksberechtigte

für die angrenzenden Grubenmaße

oder Überscharen sind, auf Ansuchen zu

verleihen, wenn

1. nach den geologisch-lagerstättenkundlichen

Verhältnissen anzunehmen ist, daß sich ein

erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier

mineralischer Rohstoffe oder eine solche

enthaltende erschlossene verlassene Halde

von den angrenzenden Grubenmaßen oder

Überscharen aus in die begehrte Überschar

fortsetzt oder sich ein erschlossenes natürliches

Vorkommen bergfreier mineralischer

Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene

verlassene Halde innerhalb der

begehrten Überschar befindet, und

2. Bergwerksberechtigungen der Verleihung

nicht entgegenstehen und durch die Ausübung

der begehrten Bergwerksberechtigung

die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer

nicht verhindert oder erheblich erschwert

wird, es sei denn, diese stimmen

der Verleihung zu.

(2) Würde durch die Ausübung der begehrten

Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder

Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich

erschwert werden und stimmen diese der

Verleihung nicht zu, so hat die Berghauptmannschaft

zu prüfen, ob die begehrte Bergwerksberechtigung

bei Festsetzung von Bedingungen

und Auflagen verliehen werden kann.

(3) Auf öffentliche Interessen, besonders auf

solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des

Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft,

des Eisenbahn- und Straßenverkehrs

sowie der Landesverteidigung, ist bei der

Verleihung Bedacht zu nehmen.

§ 44. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten

1. Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift

des Verleihungswerbers, bei einer

juristischen Person Namen und Sitz,

2. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung

des sich in die begehrte Überschar

fortsetzenden oder sich innerhalb dieser

befindenden erschlossenen natürlichen Vorkommens

bergfreier mineralischer Rohstoffe

oder der solche enthaltenden in die begehrte

Überschar reichenden oder innerhalb dieser

gelegenen erschlossenen verlassenen Halde,

3. Angaben über Art und Umfang der Erschließung

des Vorkommens oder der Halde,

4. die Bezeichnung der begehrten Überschar,

5. die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der

begehrten Überschar in der waagrechten

Ebene des Aufschlagspunktes, von dem das

angrenzende Grubenmaß oder die angrenzende

Überschar festgelegt worden ist, in

Koordinaten, die sich auf das System der

Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen,

in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den

Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,

6. die Nummern der Grundstücke, auf denen

die begehrte Überschar zu liegen kommt, die

Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen

Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden,

die Einlagezahlen des Grundbuches,

die Namen und Anschriften der Grundeigentümer

sowie deren Eigentumsanteile,

7. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen,

Abbaurechte betreffend sonstige mineralische

Rohstoffe und Speicherbewilligungen

(§ 113 Abs. 1) im Verleihungsgebiet

sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,

8. die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung

zugeschrieben werden

soll,

9. die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers

oder seines durch schriftliche

Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten,

bei juristischen Personen des vertretungsbefugten

Organs oder dessen Bevollmächtigten.

(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren

Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1

Z. 1 und 9 für jeden einzelnen Verleihungswerber.

Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie

groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber

sind.

(3) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften

von diesem anzuschließen, ferner etwaige

Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine

von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen

oder einem verantwortlichen Markscheider

(§ 160) angefertigte Lagerungskarte

(§ 45) in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde

und Gutachten samt drei Abschriften

davon, allfällige Zustimmungserklärungen

(§ 43 Abs. 1 Z. 2), ein Bergbuchsauszug letzten

Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der

die begehrte Überschar zugeschrieben werden soll,

die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten

des Verleihungswerbers und ein den letzten Stand

wiedergebender Handelsregisterauszug, wenn der

Verleihungswerber im Handelsregister eingetragen

ist.

(4) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem

Abs. 1 Z. 2, 3 oder 5, so hat es die Berghauptmannschaft

zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen

des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 3

nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber

eine angemessene Frist zu setzen,

innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen

Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem

Ablauf der Frist hat die Berghauptmannschaft

das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.

§ 45. (1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme

auf die Darstellung im Grenz- oder

Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes,

besonders Gebäude, Straßen,

Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen

Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und

Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte

Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher

und Bohrlöcher, ferner die Grenzen

der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden

sowie die Begrenzungen der begehrten Überschar

und der im Verleihungsgebiet bestehenden

Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder

(§ 81 Abs. 1), Abbaufelder (§ 94 Abs. 2) und

Speicherfelder (§ 113 Abs. 2) im Maßstab der

Katastralmappe darzustellen.

(2) Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte

und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen

markscheiderischen Messungen gilt der

S 135.

§ 46. (1) Parteien im Verleihungsverfahren sind

der Verleihungswerber, die Eigentümer der

Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar

zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die

Verleihung berührt werden, die Inhaber von

Berechtigungen der im § 43 Abs. 1 Z. 2 genannten

Art, Gewinnungs- und Speicherberechtigte

sowie Personen, denen der Grundeigentümer das

Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe einschließlich

des Rechtes der Aneignung dieser

mineralischen Rohstoffe überlassen hat.

(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet

die begehrte Überschar gelegen ist, anzusehen,

soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung

zukommende Angelegenheiten des

Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs

oder des Umweltschutzes berührt werden.

Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung

des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1)

nicht beeinträchtigt.

§ 47. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung

sind die Geologische Bundesanstalt und,

soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt

werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen,

Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders

in den Fällen des § 172 Abs. 4.

§ 48. Deckt sich die in einem Verleihungsgesuch

angegebene Überschar ganz oder teilweise mit

der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten

Überschar, so ist über die Ansuchen um

Verleihung der Bergwerksberechtigung in der

Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche

bei der Berghauptmannschaft zu entscheiden.

Sind diese aber am selben Tage eingelangt,

so ist demjenigen die Bergwerksberechtigung für

die Überschar zu verleihen, dessen Grubenmaße

und Überscharen diese auf eine größere Länge

umschließen.

Eintragung in das Bergbuch

§ 49. Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche

Sachen und sind Gegenstand der Eintragung

in das Bergbuch.

§ 50. Die Berghauptmannschaft hat dem Bergbuchsgericht

die rechtskräftige Verleihung von

Bergwerksberechtigungen zur Eintragung in das

Bergbuch anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Ausfertigung

des Verleihungsbescheides mit dem Vermerk,

daß dieser in Rechtskraft erwachsen ist,

und eine Ausfertigung der Lagerungskarte anzuschließen.

§ 51. (1) Das Bergbuchsgericht hat die Eintragung

der Bergwerksberechtigungen von Amts

wegen vorzunehmen.

(2) Sind Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße

gemeinsam verliehen worden (§ 35 Abs. 1),

so sind die gemeinsam verliehenen Bergwerksberechtigungen

in eine einzige neu zu eröffnende

Bergbuchseinlage einzutragen. Nachträglich verliehene

Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße

(§ 35 Abs. 2) sind derjenigen Einlage zuzuschreiben,

in der die bereits früher verliehenen

Bergwerksberechtigungen eingetragen sind.

(3) Bergwerksberechtigungen für Überscharen

sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die

Bergwerksberechtigung für das angrenzende Grubenmaß

oder die angrenzende Oberschar eingetragen

ist.

§ 52. Das Bergbuchsgericht hat die Berghauptmannschaft

von allen Eintragungen im Bergbuch

in Kenntnis zu setzen.

Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen

§ 53. (1) Mit dem Gewinnen der bergfreien

mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen

zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung

der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei

einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens

ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung

ist der Berghauptmannschaft unverzüglich

anzuzeigen.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Reservefelder (§ 55)

und nach § 57 gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.

§ 54. (1) Der Gewinnungsberechtigte ist verpflichtet,

wenigstens vier Monate im Jahr zumindest

in einem Grubenmaß jedes nicht gefristeten

oder nicht als Reservefeld anerkannten oder geltenden

Grubenfeldes bergfreie mineralische Rohstoffe

zu gewinnen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Grubenmaße,

die zu keinem Grubenfeld gehören.

§ 55. (1) Die Berghauptmannschaft hat auf Ansuchen

des Gewinnungsberechtigten für jedes

Grubenfeld, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe

gewonnen werden, zwei Grubenfelder als

Reservefelder anzuerkennen.

(2) Dem Ansuchen ist zu entsprechen, wenn

1. der Ansuchende in dem Grubenfeld, dem

die Reservefelder zugeordnet werden sollen,

der Betriebspflicht nach § 54 Abs. 1 nachkommt,

2. die sich auf das Grubenfeld und die Reservefelder

beziehenden Bergwerksberechtigungen

auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen

gleichartiger bergfreier mineralischer

Rohstoffe oder solche enthaltender erschlossener

verlassener Halden oder erschlossener

Teile davon verliehen worden sind, und

3. dem Ansuchenden das Recht der Ausübung

der Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld

und die Reservefelder zusteht.

(3) Befinden sich das Grubenfeld und die

Reservefelder, die diesem zugeordnet werden sollen,

nicht innerhalb des Amtsbezirkes derselben

Berghauptmannschaft, so ist das Ansuchen bei

derjenigen Berghauptmannschaft einzubringen, in

deren Amtsbezirk das Grubenfeld gelegen ist,

dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen.

Diese hat die anderen berührten Berghauptmannschaften

vor ihrer Entscheidung über das

Ansuchen zu hören.

(4) Gehört ein Grubenmaß, in dem bergfreie

mineralische Rohstoffe gewonnen werden, zu keinem

Grubenfeld, so stehen zwei Grubenmaße als

Reservefelder zu. Die Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß.

(5) Wird die Betriebspflicht nach § 54 in dem

Grubenfeld oder Grubenmaß, dem die Reservefelder

zugeordnet worden sind, nicht mehr erfüllt,

so geht sie auf eines der beiden Reservefelder

über. Als diesem zugeordnete Reservefelder

gelten dann das Grubenfeld oder Grubenmaß

und das zweite Reservefeld.

(6) Die Aufnahme der Gewinnung in einem

Reservefeld ist der Berghauptmannschaft unverzüglich

anzuzeigen. Gleichzeitig ist mitzuteilen,

ob das Grubenfeld oder Grubenmaß weiterhin

als Reservefeld gelten soll.

§ 56. (1) Die Berghauptmannschaft hat den

Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der

Betriebspflicht nach § 54 in Grubenfeldern oder

in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen

für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden

(Fristung), wenn

1. Ereignisse der im § 122 genannten Art,

2. mangelnde Abbauwürdigkeit (§ 34 Abs. 4)

oder

3. Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse

oder Bescheide

dies bedingen.

(2) Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen,

aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem

ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen

und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung

nach Beendigung der Bergbautätigkeit

(§ 182) vorgesehen sind.

(3) Sind die vom Gewinnungsberechtigten im

Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend,

so hat die Berghauptmannschaft die

notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.

(4) Die Aufnahme der Gewinnung in einem

nach Abs. 1 gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß

ist der Berghauptmannschaft unverzüglich

anzuzeigen.

§ 57. Der Gewinnungsberechtigte kann aus den

im § 56 Abs. 1 2. 1 und 3 genannten Gründen

für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung

von der Pflicht nach § 53 Abs. 1 bei der Berghauptmannschaft

ansuchen. Der § 56 gilt sinngemäß.

§ 58. Jede länger als eine Woche dauernde

Unterbrechung der Gewinnung in einem Grubenfeld

oder in einem nicht zu einem solchen gehörenden

Grubenmaß sowie die Wiederaufnahme

der Gewinnung sind unverzüglich der Berghaupt-

mannschaft anzuzeigen. Bei Unterbrechung der

Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer

der Unterbrechung anzugeben.

§ 59. (1) Kommt der Gewinnungsberechtigte

der Betriebspflicht nach § 54 in weder gefristeten

noch als Reservefelder anerkannten oder geltenden

Grubenfeldern oder Grubenmaßen oder in

den Fällen des § 53 Abs. 1 der Pflicht zur Aufnahme

der Gewinnung trotz Aufforderung und

Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen

binnen sechs Monaten nicht nach, so hat

die Berghauptmannschaft die sich auf die Grubenfelder

oder Grubenmaße beziehenden Bergwerksberechtigungen

zu entziehen.

(2) Die Berghauptmannschaft hat weiters Bergwerksberechtigungen

für Grubenfelder und nicht

zu solchen gehörende Grubenmaße zu entziehen,

wenn diese nicht als Reservefelder gelten, in ihnen

seit mehr als 30 Jahren keine bergfreien mineralischen

Rohstoffe gewonnen worden sind und der

Gewinnungsberechtigte trotz Aufforderung und

Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen

binnen sechs Monaten nicht die Gewinnung

aufgenommen hat.

Übertragung vom Bergwerksberechtigungen und

Überlassung der Ausübung

§ 60. Bergwerksberechtigungen für Überseharen

dürfen nur an Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen

für angrenzende Grubenmaße

oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit

Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße

übertragen werden.

§ 61. (1) Übertragungen von Bergwerksberechtigungen

durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung

der Berghauptmannschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der

Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für

die Gewinnung notwendigen technischen und

finanziellen Mittel verfügt, und bei Übertragung

von Überscharen überdies dem § 60 entsprochen

ist.

§ 62. (1) Die Überlassung der Ausübung einer

Bergwerksberechtigung ist der Berghauptmannschaft

anzuzeigen und nachzuweisen.

(2) Eine Überlassung durch Rechtsgeschäfte

Hinter Lebenden bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit

der Genehmigung der Berghauptmannschaft.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn derjenige,

dem die Ausübung der Bergwerksberechtigung

fiberlassen worden ist, nachweist, daß er über die

für die Gewinnung notwendigen technischen und

finanziellen Mittel verfügt.

Auflassung von Bergwerksberechtigungen

§ 63. (1) Der Bergwerksberechtigte kann die

Bergwerksberechtigung jederzeit auflassen. Die

beabsichtigte Auflassung ist der Berghauptmannschaft

schriftlich bekanntzugeben (Auflassungserklärung).

(2) Der Auflassungserklärung sind ein Abschlußbetriebsplan

(§ 141), eine Bergbauchronik

(§ 141), von einem Ingenieurkonsulenten für

Markscheidewesen oder einem verantwortlichen

Markscheider (§ 160) angefertigte Verzeichnisse

der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung

betreffenden Risse, Karten und

Pläne des Bergbaukartenwerkes (§ 135), der Aufnahmebücher,

Berechnungshefte und zugehörigen

Unterlagen, ferner Verzeichnisse der vorhandenen,

die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden

wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen,

bergtechnischen und aufbereitungstechnischen

Unterlagen sowie derjenigen Schriftgutbestände,

Lichtbilder und graphischen Darstellungen,

die über die Entwicklung des auf der

aufzulassenden Bergwerksberechtigung beruhenden

Bergbaus Aufschluß geben, in dreifacher Ausfertigung

beizufügen. Ferner ist anzugeben, auf

welche Weise eine allenfalls erforderliche Kontrolle

des Bergbaugeländes nach Löschung der

Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz

allenfalls danach noch entstehender Bergschäden

(§ 183) sichergestellt werden.

§ 64. (1) Die Berghauptmannschaft hat die beabsichtigte

Auflassung der Bergwerksberechtigung

dem Bergbuchsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(2) Das Bergbuchsgericht hat die beabsichtigte

Auflassung im Bergbuch anzumerken und der

Berghauptmannschaft mitzuteilen, ob die aufzulassende

Bergwerksberechtigung mit Hypotheken

belastet ist. Die Anmerkung der Auflassung hat

die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die im

Range nach dieser Anmerkung eingetragen werden,

mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschung

der Bergwerksberechtigung im Bergbuch

erlöschen.

§ 65. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung

mit Hypotheken belastet, so hat das Bergbuchsgericht

die Hypothekargläubiger, deren

Recht der Anmerkung nach § 64 Abs. 2 im

Range vorgeht, von der beabsichtigten Auflassung

mit dem Bemerken zu verständigen, daß sie

binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verständigung

die Zwangsversteigerung beantragen

können. Gleichzeitig sind die Hypothekargläubiger

auf die Rechtsfolgen des § 67 Abs. 1 und

des § 69 aufmerksam zu machen.

(2) Das Bergbuchsgericht hat die Berghauptmannschaft

vom fruchtlosen Ablauf der im Abs. 1

festgesetzten Frist zu verständigen. Es hat weiters

der Berghauptmannschaft die Einstellung eines

auf Antrag eines Hypothekargläubigers eingeleiteten

Zwangsversteigerungsverfahrens mitzuteilen.

§ 66. Für das Zwangsversteigerungsverfahren

(§ 65) sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung

über die Exekution auf das unbeweg-

liche Vermögen durch Zwangsversteigerung und

besonders auch die §§ 242 bis 247 der Exekutionsordnung

mit den nachfolgenden Abweichungen

sinngemäß anzuwenden

1. Soweit nicht der § 245 Abs. 1 der Exekutionsordnung

anzuwenden ist, hat sich die Schätzung

auf die Bergwerksberechtigung samt den

im § 169 genannten Gegenständen zu erstrecken.

Außerdem ist deren Wert für sich allein und ohne

Rücksicht auf die Bergwerksberechtigung festzustellen.

Entstehen im Zuge der Zwangsversteigerung

Zweifel über Art, Menge und Zuordnung

der im § 169 genannten Gegenstände, so hat die

Berghauptmannschaft darüber zu entscheiden.

2. Vorbehaltlich des § 245 der Exekutionsordnung

ist in den Versteigerungsbedingungen und

im Versteigerungsedikt das geringste Gebot mit

dem Werte festzusetzen, den die der Exekution

unterzogenen im § 169 genannten Gegenstände

für sich allein haben.

3. Die Einhaltung der im § 151 Abs. 3 und

§ 200 Z. 3 der Exekutionsordnung vorgesehenen

Fristen sowie der im § 140 Abs. 1 und § 169

Abs. 2 der Exekutionsordnung vorgesehenen

Zwischenfristen ist nicht erforderlich.

4. Bei der Meistbotverteilung sind aus der Verteilungsmasse

zuerst die Exekutionskosten einschließlich

der nach Z. 1 entstandenen Kosten zu

berichtigen.

§ 67. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung

nicht mit Hypotheken belastet oder ist

ein Zwangsversteigerungsverfahren nach den

§§ 65 und 66 nicht eingeleitet worden oder hat

dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die

Berghauptmannschaft den Abschlußbetriebsplan

(§ 141) zu prüfen. Dieser ist, erforderlichenfalls

unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen,

Auflagen und Fristen zu genehmigen, wenn die

zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von

Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht

zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt,

von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen

Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind.

Hiebei ist besonders auch festzusetzen, wie lange

eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige

Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung

der Bergwerksberechtigung im Bergbuch

vorzunehmen ist, und ferner anzugeben, in welchen

Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich

noch mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 183)

zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich

sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich

haben werden. Weiters ist zu prüfen, ob auf

Grund der Angaben in der Auflassungserklärung

eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige

Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung

der Bergwerksberechtigung im Bergbuch

und der Ersatz von allenfalls danach noch auftretenden

Bergschäden als gesichert gelten kann.

Im Zweifelsfall sind der Berghauptmannschaft

entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese hat

nötigenfalls die Leistung einer angemessenen

Sicherstellung zu verlangen. Außerdem sind jene

Vorrichtungen zu bezeichnen, die aus Sicherheitsgründen

angebracht worden sind oder noch angebracht

werden und unter Aufrechterhaltung

ihrer Zweckbestimmung nach Löschung der

Bergwerksberechtigung im Bergbuch in das Eigentum

des Grundeigentümers fallen. Für den Ausspruch

über die Sicherstellung gilt der § 172

Abs. 6 sinngemäß.

(2) Parteien im Verfahren nach Abs. 1 sind

der Bergwerksberechtigte, ist die Ausübung der

Bergwerksberechtigung einem anderen überlassen

worden, so auch dieser, die Eigentümer der

Grundstücke, auf denen das von der Auflassung

der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß

oder die betroffene Überschar gelegen ist, die

Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich

Bergbauanlagen (§ 145) befinden, ferner die

Eigentümer der Grundstücke im Bergbaugebiet

(§ 176 Abs. 1), die Inhaber von sich auf dieses

ganz oder teilweise beziehenden Gewinnungsberechtigungen

oder Speicherbewilligungen (§ 113

Abs. 1) sowie Personen, denen der Grundeigentümer

das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe

im Bergbaugebiet einschließlich des Rechtes

der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe

überlassen hat.

(3) Vor Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes

sind die Geologische Bundesanstalt und,

sofern dadurch öffentliche Interessen berührt werden,

die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden

zu hören. Dies gilt besonders

in den Fällen des § 172 Abs. 4 und für die den

Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten

der örtlichen Sicherheitspolizei.

(4) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen

des Abschlußbetriebsplanes, besonders die Durchführung

anderer als der ursprünglich vorgesehenen

oder zusätzlicher Arbeiten oder Maßnahmen,

bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft.

Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

§ 68. (1) Die Beendigung der Abschlußarbeiten

ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Gleichzeitig

ist anzugeben, ob das in den vorgelegten

Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial

(§ 63 Abs. 2) vom Bergwerksberechtigten

weiterhin aufbewahrt wird und bejahendenfalls

an welchem Ort. Der Aufbewahrungsort

muß sich im Inland befinden.

(2) Wird das im Abs. 1 bezeichnete Karten-

und Unterlagenmaterial nicht weiterhin vom

Bergwerksberechtigten aufbewahrt, so hat die

Berghauptmannschaft nach Auswahl der von ihr

beanspruchten Teile die verbleibenden geologischlagerstättenkundlichen

Unterlagen der Geologi-

schen Bundesanstalt und den verbleibenden Teil

des sonstigen Karten- und Unterlagenmaterials

der Montanistischen Hochschule in Leoben mit

der Aufforderung bekanntzugeben, ihr mitzuteilen,

welche Teile des Karten- und Unterlagenmaterials

zur Aufbewahrung übernommen werden.

Der dann noch verbleibende Teil des Karten-

und Unterlagenmaterials ist dem Archiv desjenigen

Landes zu überlassen, in dessen Gebiet

das Grubenmaß oder die Überschar, für welche

die aufzulassende Bergwerksberechtigung verliehen

worden ist, zumindest überwiegend gelegen

ist.

§ 69. Nach ordnungsgemäßer Durchführung

der Abschlußarbeiten, Erfüllung der getroffenen

Anordnungen und auferlegten Auflagen und Bedingungen,

Leistung einer allenfalls verlangten

Sicherstellung (§ 67 Abs. 1) sowie Aushändigung

des Karten- und Unterlagenmaterials an die

Berghauptmannschaft und an die von dieser bezeichneten

Stellen (§ 68 Abs. 2) ist die Bergwerksberechtigung

für erloschen zu erklären. Die Berghauptmannschaft

hat den Bescheid allen im § 67

Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen.

§ 70. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides,

mit dem die Bergwerksberechtigung für

erloschen erklärt worden ist, hat die Berghauptmannschaft

die Bergwerksberechtigung in ihren

Vormerkungen (§ 208) zu löschen und eine Ausfertigung

des Bescheides, versehen mit dem Vermerk,

daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen

ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.

(2) Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige

der Berghauptmannschaft hin die Bergwerksberechtigung

im Bergbuch zu löschen.

§ 71. (1) Die Berghauptmannschaft hat weiters

nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach

§ 69 dem Grundbuchsgericht die Grundstücke

mitzuteilen, auf denen sich im § 67 Abs. 1 vorletzter

Satz genannte Vorrichtungen befinden.

(2) Auf Grund der Mitteilung der Berghauptmannschaft

hat das Grundbuchsgericht von Amts

wegen ersichtlich zu machen, daß auf den betreffenden

Grundstücken Vorrichtungen der vorgenannten

Art vorhanden sind.

(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche

Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.

§ 72. Für Sicherstellungen im Sinn des § 67

Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen

Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen

oder von Teilen davon entscheidet die Berghauptmannschaft.

§ 73. (1) Das die aufgelassene Bergwerksberechtigung

betreffende, in den vorgelegten Verzeichnissen

ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial

(§ 63 Abs. 2) ist geschützt und gesichert aufzubewahren.

(2) Will der frühere Bergwerksberechtigte das

Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur

Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er

dies der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Der

§ 68 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Falls die Geologische Bundesanstalt oder die

Montanistische Hochschule in Leoben das ihnen

ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial

oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren

wollen, haben sie dies der Berghauptmannschaft

bekanntzugeben. Der § 68 Abs. 2 letzter

Satz gilt sinngemäß.

(4) Das Karten- und Unterlagenmaterial darf

nur mit Zustimmung der Berghauptmannschaft

vernichtet werden. Dies gilt auch für Teile davon.

(5) Die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial

ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes

Interesse darlegt. In Zweifelsfällen entscheidet

die Berghauptmannschaft.

Entziehung von Bergwerksberechtigungen

§ 74. (1) Die Berghauptmannschaft hat die

rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung

(§ 59, § 214 Abs. 6, § 215 Abs. 8, § 225

Abs. 5, § 226 Abs. 5, § 227, § 228 Abs. 1) dem

Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine

Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen

mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft

erwachsen ist, anzuschließen.

(2) Der § 64 Abs. 2 sowie die §§ 65 und 66

gelten sinngemäß.

§ 75. (1) Ist die entzogene Bergwerksberechtigung

nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein

Zwangsversteigerungsverfahren nicht eingeleitet

worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt,

so hat die Berghauptmannschaft bei Bestehen

eines öffentlichen Interesses am Gewinnen

der im Grubenmaß oder in der Überschar noch

vorhandenen bergfreien mineralischen Rohstoffe

binnen zwei Monaten nach Verständigung durch

das Bergbuchsgericht namens des Bundes einen

Antrag auf Zwangsversteigerung der Bergwerksberechtigung

zu stellen. Für das Zwangsversteigerungsverfahren

gilt der § 66 mit der Maßgabe,

daß dem Bund, vertreten durch die Berghauptmannschaft,

die Stellung eines betreibenden Gläubigers

zukommt und bei der Meistbotverteilung

aus der Verteilungsmasse zuerst alle fälligen Forderungen

des Bundes gegen den Bergwerksberechtigten

auf Ersatz von Kosten des Entziehungsverfahrens

zu berichtigen sind.

(2) Hat das nach Abs. 1 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren

zu keinem Ergebnis geführt

oder ist von der Berghauptmannschaft kein

Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt worden,

so ist der Bergwerksberechtigte aufzufordern, der

Berghauptmannschaft binnen zwei Monaten über

die von ihm durchzuführenden Abschlußarbeiten

einen Abschlußbetriebsplan (§ 141), ferner eine

Bergbauchronik (§ 141) und die im § 63 Abs. 2

angeführten Verzeichnisse in dreifacher Ausfertigung

vorzulegen. Außerdem sind die im § 63

Abs. 2 verlangten Angaben zu machen. Die §§ 67

bis 73 gelten sinngemäß.

IV. HAUPTSTÜCK

AUFSUCHEN UND GEWINNEN BUNDESEIGENER

MINERALISCHER ROHSTOFFE

SPEICHERN VON KOHLENWASSERSTOFFEN

IN KOHLENWASSERSTOFFÜHRENDEN

GEOLOGISCHEN STRUKTUREN

I. Abschnitt

Allgemeines

§ 76. (1) Der Bund ist berechtigt, außer in

fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei

denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten

stimmen zu, im Amtsbezirk der

Berghauptmannschaft nach von dieser zu genehmigenden

Arbeitsprogrammen (§ 79) bundeseigene

mineralische Rohstoffe aufzusuchen und

kohlenwasserstofführende geologische Strukturen,

die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen

Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu

suchen und zu erforschen. Er ist weiters berechtigt,

bundeseigene mineralische Rohstoffe in von der

Berghauptmannschaft anzuerkennenden Gewinnungsfeldern

(§§ 81 bis 85) ausschließlich zu gewinnen

und flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe

in kohlenwasserstofführenden geologischen

Strukturen oder Teilen von solchen

innerhalb von Gewinnungsfeldern ausschließlich

zu speichern.

(2) Für das Aufsuchen und Gewinnen von

Steinsalz besteht ein Monopol des Bundes. Es

ist durch die Zoll- und Staatsmonopolsordnung

vom 11. Juli 1835, PGS Nr. 113, geregelt. Diese

ist sinngemäß auf alle mit Steinsalz vorkommenden

anderen Salze anzuwenden.

§ 77. Der Bund kann die Ausübung der Rechte

nach § 76 Abs. 1 hinsichtlich einzelner Arten

von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen einschließlich

des Rechtes zu deren Aneignung in

von ihm zu bestimmenden Gebieten im Amtsbezirk

einer Berghauptmannschaft (Aufsuchungsgebieten)

natürlichen oder juristischen Personen,

die über die notwendigen technischen und finanziellen

Mittel zur Eröffnung und Führung eines

Bergbaus verfügen, gegen ein angemessenes Entgelt

überlassen. Mit der Ausübung der Rechte des

Aufsuchens und Gewinnens von Kohlenwasserstoffen

ist auch die Ausübung des Rechtes zum

Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender

geologischer Strukturen, die zum Speichern

von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen

verwendet werden sollen, sowie des

Rechtes zum Speichern solcher Kohlenwasserstoffe

in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen

zu überlassen.

§ 78. (1) Bei Überlassung der Ausübung der

Rechte des Aufsuchens und Gewinnens von Kohlenwasserstoffen

oder von uran- und thoriumhaltigen

mineralischen Rohstoffen ist hierüber

vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen namens des Bundes ein

bürgerlichrechtlicher Vertrag zu schließen, in dem

das zu leistende, angemessen zu bestimmende

Entgelt sowie die allgemeinen Rechte und Pflichten

beim Aufsuchen und Gewinnen und ferner,

wenn sich der Vertrag auf Kohlenwasserstoffe

bezieht, auch die allgemeinen Rechte und Pflichten

beim Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender

geologischer Strukturen, die zum

Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe

verwendet werden sollen, sowie beim

Speichern solcher Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden

geologischen Strukturen

festzusetzen sind. Im Vertrag ist überdies das

Aufsuchungsgebiet anzugeben.

(2) Über Streitigkeiten aus Verträgen nach

Abs. 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(3) Für die Überlassung der Ausübung der

Rechte des Aufsuchens und Gewinnens von Steinsalz

und den mit diesem vorkommenden Salzen

gilt die Zoll- und Staatsmonopolsordnung.

II. Abschnitt

Arbeitsprogramm

§ 79. (1) Das der Berghauptmannschaft zur

Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm

(§ 76 Abs. 1) hat besonders Angaben über Art,

Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten,

deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten

Bergbauanlagen (§ 145), die zu verwendenden

Betriebsfahrzeuge,. Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen

u. dgl. (§ 148), die vorgesehenen

Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen

zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung

der Arbeiten (§ 182) sowie die Namen

der für diese verantwortlichen Personen zu enthalten.

Dem Arbeitsprogramm sind allfällige Zustimmungserklärungen

der in Bergbaugebieten

(§ 176 Abs. 1) Gewinnungs- oder Speicherberechtigten

sowie ein Lageplan beizufügen, in dem

die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten

beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der

in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden

Bergbaugebiete eingetragen sind.

(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch

nur befristet, zu genehmigen, wenn die Arbeiten

nicht außerhalb des Aufsuchungsgebietes (§ 77)

und nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen

werden, es sei denn, die in diesen Ge-

winnungs- oder Speicherberechtigten haben den

Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen

Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen

zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung

der Arbeiten (§ 182), erforderlichenfalls

unter Festsetzung geeigneter Bedingungen

und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind.

(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms

bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft.

Als wesentliche Änderungen

sind besonders das Durchführen anderer Arbeiten

oder Maßnahmen, die Errichtung anderer

Bergbauanlagen und das Verwenden grundsätzlich

anderer Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte oder

Betriebseinrichtungen anzusehen. Der Abs. 2 gilt

sinngemäß.

§ 80. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der

Berghauptmannschaft ein Bericht über die in

ihrem Amtsbezirk durchgeführten Aufsuchungsarbeiten

und Arbeiten zum Suchen und Erforschen

kohlenwasserstofführender geologischer

Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder

gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden

sollen, vorzulegen. In diesem Bericht ist

auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens

derartiger Strukturen sowie der Aufsuchungsarbeiten

bekanntzugeben.

III. Abschnitt

Gewinnungsfeld

§ 81. (1) Ein Gewinnungsfeld ist ein nach der

Tiefe nicht beschränkter, im Amtsbezirk einer

Berghauptmannschaft gelegener Raum, dessen

Schnittfigur in der waagrechten Ebene des Aufschlagspunktes

(Abs. 2) ein Vieleck ist. Der

Flächeninhalt dieses Vielecks darf bei Vorkommen

von anderen bundeseigenen mineralischen

Rohstoffen als Kohlenwasserstoffen nicht größer

als 1 km² sein.

(2) Der Aufschlagspunkt ist jener Punkt, von

dem das Gewinnungsfeld festzulegen ist. Für seine

Wahl gilt der § 33 sinngemäß.

§ 82. (1) Das Gewinnungsfeld ist von der Berghauptmannschaft

auf Ansuchen des Bergbauberechtigten

anzuerkennen, wenn

1. nachgewiesen wird, daß sich im begehrten

Gewinnungsfeld ein erschlossenes Vorkommen

bundeseigener mineralischer Rohstoffe

oder der erschlossene Teil eines solchen befindet,

und

2. sich das begehrte Gewinnungsfeld weder

ganz noch teilweise mit einem Gewinnungsfeld

betreffend gleichartige bundeseigene

mineralische Rohstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen

der im § 224 genannten

Art entgegenstehen und durch die Ausübung

der Rechte nach § 76 Abs. 1 im begehrten

Gewinnungsfeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit

anderer nicht verhindert oder

erheblich erschwert wird, es sei denn, diese

stimmen der Anerkennung zu.

(2) Würde durch die Ausübung der Rechte nach

§ 76 Abs. 1 im begehrten Gewinnungsfeld die

Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert

oder erheblich erschwert werden und

stimmen diese der Anerkennung nicht zu, so hat

die Berghauptmannschaft zu prüfen, ob das begehrte

Gewinnungsfeld bei Festsetzung von Bedingungen

und Auflagen anerkannt werden kann.

(3) Auf öffentliche Interessen ist bei der Anerkennung

Bedacht zu nehmen. Dies gilt besonders

in den Fällen des § 172 Abs. 4.

§ 83. (1) Das Ansuchen um Anerkennung des

Gewinnungsfeldes hat zu enthalten

1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung

des erschlossenen Vorkommens

bundeseigener mineralischer Rohstoffe;

ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine

geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung

von diesem,

2. Angaben über Art und Umfang der Erschließung

des Vorkommens oder des erschlossenen

Teiles davon,

3. die Lage des Aufschlagspunktes und der Eckpunkte

des Vielecks in der waagrechten Ebene

des Aufschlagspunktes in Koordinaten, die

sich auf das System der Landesvermessung

(§ 18 Abs. 2) beziehen, sowie die Höhe

des Aufschlagspunktes, bezogen auf Adria,

jeweils in Metern auf zwei Dezimalstellen,

sowie den Flächeninhalt des Vielecks in

Quadratmetern,

4. die Nummern der Grundstücke, auf denen

das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen

kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde

sowie den politischen Bezirk, wo sich die

Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des

Grundbuches, die Namen und Anschriften

der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

5. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen,

Abbaurechte betreffend sonstige mineralische

Rohstoffe und Speicherbewilligungen

(§ 113 Abs. 1) im Bereich des begehrten

Gewinnungsfeldes sowie die Namen und

Anschriften der Berechtigten.

(2) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von

diesem anzuschließen, ferner eine von einem

Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder

einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigte

Lagerungskarte — für sie gilt der § 37

sinngemäß — sowie etwaige Untersuchungsbefunde

und Gutachten samt drei Abschriften

davon und allfällige Zustimmungserklärungen

(§ 82 Abs. 1 Z. 2).

(3) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1

Z. 1, 2 oder 3, so hat es die Berghauptmannschaft

zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des

Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden,

so hat sie dem Ansuchenden eine angemessene

Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht

eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen

kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die

Berghauptmannschaft das Ansuchen zurückzuweisen.

§ 84. Parteien im Verfahren wegen Anerkennung

eines Gewinnungsfeldes sind der Ansuchende,

ferner, soweit sie durch die Anerkennung des

Gewinnungsfeldes berührt werden (§ 82 Abs. 1

Z. 2), Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte

sowie Personen, denen der Grundeigentümer das

Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe einschließlich

des Rechtes der Aneignung dieser

mineralischen Rohstoffe überlassen hat, weiters

die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das

begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt, bei

Erschließung eines Vorkommens von Kohlenwasserstoffen

oder eines Teiles davon jedoch nur,

wenn das Vorkommen oder der erschlossene Teil

im oberflächennahen Bereich der Grundstücke gelegen

ist.

§ 85. Vor Anerkennung des Gewinnungsfeldes

sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit

hiedurch öffentliche Interessen berührt werden,

die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden

zu hören. Dies gilt besonders

in den Fällen des § 172 Abs. 4.

§ 86. Die Aufnahme, jede länger als eine Woche

dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme

des Gewinnens der bundeseigenen mineralischen

Rohstoffe oder des Speicherns von flüssigen

oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in

einem Gewinnungsfeld sind unverzüglich der

Berghauptmannschaft anzuzeigen. Bei Unterbrechung

der Gewinnung oder des Speicherns ist

auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung

anzugeben.

§ 87. Für die Einstellung der Gewinnung oder

des Speicherns in einem Gewinnungsfeld gelten

die §§ 137, 141, 142 und 144 sinngemäß.

V. HAUPTSTÜCK

SCHÜRFEN NACH GRUNDEIGENEN MINERALISCHEN

ROHSTOFFEN UND DEREN

GEWINNUNG

I. Abschnitt

Schurfbewilligung

§ 88. Das Erschließen und Untersuchen natürlicher

Vorkommen grundeigener mineralischer

Rohstoffe und solche enthaltender verlassener

Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit bedarf

einer Bewilligung der Berghauptmannschaft

(Schurfbewilligung).

§ 89. (1) Die Schurfbewilligung ist natürlichen

oder juristischen Personen für ein bestimmtes

Gebiet im Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft

(Schurfgebiet) auf Ansuchen zu erteilen, wenn sie

Eigentümer der Grundstücke in diesem Gebiet

sind oder nachweisen, daß die Grundeigentümer

dem Erschließen und Untersuchen natürlicher

Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe

und solche enthaltender verlassener Halden

zum Feststellen der Abbauwürdigkeit auf ihren

Grundstücken oder Teilen davon zugestimmt

haben und für dieses Gebiet keine Schurfbewilligung

aufrecht ist. Haben die Grundeigentümer

die Zustimmung auf eine bestimmte Zeitdauer

gegeben, so ist die Schurfbewilligung für die betroffenen

Grundstücke oder Teile davon nur

auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die

Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische

Rohstoffe, so ist die Schurfbewilligung

auf diese zu beschränken.

(2) Dem Ansuchen um Erteilung der Schurfbewilligung

sind ein Verzeichnis der Grundstücke,

ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,

allfällige Zustimmungserklärungen

der Grundeigentümer und ein Lageplan beizufügen,

in dem die Begrenzung des Schurfgebietes

eingetragen ist.

(3) In einem Ansuchen kann um die Erteilung

mehrerer Schurfbewilligungen angesucht werden.

§ 90. (1) Durch die Schurfbewilligung erlangt

deren Inhaber nach Maßgabe des § 89 Abs. 1 die

Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten

(§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen Gewinnungs-

oder Speicherberechtigten stimmen

zu, im Schurfgebiet nach von der Berghauptmannschaft

zu genehmigenden Arbeitsprogrammen

(§ 92) natürliche Vorkommen grundeigener

mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen

Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum

Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen

und zu untersuchen.

(2) Die Geltungsdauer einer für eine bestimmte

Zeitdauer erteilten Schurfbewilligung verlängert

sich in dem Ausmaß, in dem die Zeitdauer, für

die die Zustimmung zum Erschließen und Untersuchen

natürlicher Vorkommen grundeigener

mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender

verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit

gegeben worden ist, verlängert wird.

Bezieht sich die Schurfbewilligung auf einzelne

grundeigene mineralische Rohstoffe und wird die

Zustimmung für weitere grundeigene mineralische

Rohstoffe erwirkt, so gilt die Schurfbewilligung

als auch für diese erteilt. Die Verlängerung und

das Erwirken der Zustimmung sind binnen zwei

Wochen der Berghauptmannschaft anzuzeigen und

nachzuweisen.

§ 91. (1) Ist ein Grundeigentümer Inhaber einer

Schurfbewilligung, so geht diese, soweit sie sich

auf dessen Grundstücke oder Teile hievon bezieht,

bei einem Eigentumsübergang auf den

neuen Grundeigentümer über. Der Eigentumsübergang

ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen

und nachzuweisen.

(2) Eine Schurfbewilligung geht außer im Fall

des Abs. 1 auf einen anderen auch soweit über,

als diesem das Erschließen und Untersuchen natürlicher

Vorkommen grundeigener mineralischer

Rohstoffe und solche enthaltender verlassener

Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit auf

den Grundstücken im Schurfgebiet oder auf Teilen

von solchen gestattet wird. Dies ist der Berghauptmannschaft

anzuzeigen und nachzuweisen.

(3) Außer in den Fällen des Abs. 11 und 2 ist

ein Obergang der Schurfbewilligung ausgeschlossen.

Die Ausübung der durch die Schurfbewilligung

erlangten Befugnis kann einem anderen

nicht überlassen werden.

(4) Die Schurfbewilligung erlischt bei Festsetzung

einer Frist mit deren Ablauf, mit dem

Untergang der juristischen Person, sofern nicht

eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung

an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt

wird, durch Entziehung nach § 215 Abs. 8

oder wenn die Zustimmung der Grundeigentümer

nicht mehr vorliegt. Der Eintritt dieses Falles

ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und

nachzuweisen.

§ 92. (1) Das der Berghauptmannschaft zur

Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm

(§ 90) hat besonders Angaben über Art, Umfang

und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und

Untersuchungsarbeiten, deren Reihenfolge und

zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen

(§ 145), die zu verwendenden Betriebsfahrzeuge,

Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl.

(§ 148), die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen

und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung

nach Beendigung der Erschließungs- und

Untersuchungsarbeiten (§ 182), ferner über die

voraussichtlichen Kosten der Durchführung des

Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die

Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten verantwortlichen

Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm

sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung

des Verfügens über die voraussichtlich

erforderlichen technischen und finanziellen Mittel

(Abs. 2), allfällige Zustimmungserklärungen der

in Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1) Gewinnungs- oder

Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen,

in dem die Begrenzung des Gebietes,

in dem die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten

beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen

der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung

bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.

(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch

nur befristet, zu genehmigen, wenn der Schürfer

glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur

Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich

erforderlichen technischen und finanziellen

Mittel verfügt, er eine Schurfbewilligung für

das Gebiet hat, in dem die Erschließungs- und

Untersuchungsarbeiten beabsichtigt sind, diese

nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen

werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder

Speicherberechtigten haben den Erschließungs-

und Untersuchungsarbeiten zugestimmt,

und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen

und Maßnahmen zur Sicherung der

Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs-

und Untersuchungsarbeiten (§ 182),

erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter

Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen

sind.

(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms

bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft.

Als wesentliche Änderungen

sind besonders das Durchführen anderer Erschließungs-

und Untersuchungsarbeiten oder

Maßnahmen, die Errichtung anderer Bergbauanlagen

und das Verwenden grundsätzlich anderer

Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte oder Betriebseinrichtungen

anzusehen. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 93. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der

Berghauptmannschaft ein Bericht über die in den

Schurfgebieten im Amtsbezirk durchgeführten

Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten vorzulegen.

In diesem Bericht ist auch das Ergebnis

dieser Arbeiten bekanntzugeben.

II. Abschnitt

Gewinnungsbewilligung

§ 94. (1) Das Gewinnen grundeigener mineralischer

Rohstoffe bedarf einer Bewilligung der

Berghauptmannschaft (Gewinnungsbewilligung).

(2) Durch die Gewinnungsbewilligung erlangt

deren Inhaber die Befugnis, in einem nach der

Tiefe nicht beschränkten, im Amtsbezirk der

Berghauptmannschaft gelegenen Raum (Abbaufeld)

grundeigene mineralische Rohstoffe zu gewinnen.

§ 95. (1) Die Gewinnungsbewilligung ist von

der Berghauptmannschaft natürlichen oder juristischen

Personen auf Ansuchen für ein Abbaufeld

zu erteilen, wenn

1. diese Eigentümer der Grundstücke im begehrten

Abbaufeld sind oder nachweisen,

daß ihnen die Grundeigentümer das Gewinnen

grundeigener mineralischer Rohstoffe auf

den Grundstücken im begehrten Abbaufeld

oder auf Teilen davon einschließlich des

Rechtes der Aneignung dieser mineralischen

Rohstoffe überlassen haben,

2. sie nachweisen, daß sich im begehrten Abbaufeld

ein erschlossenes natürliches Vorkommen

grundeigener mineralischer Rohstoffe

oder eine solche enthaltende erschlossene

verlassene Halde oder ein erschlossener

Teil davon befindet,

3. sie glaubhaft machen, daß sie über die bis

zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen

Abbaues voraussichtlich erforderlichen

technischen und finanziellen Mittel

verfügen, und

4. sich das begehrte Abbaufeld weder ganz noch

teilweise mit einem anderen Abbaufeld deckt

und durch das Gewinnen grundeigener mineralischer

Rohstoffe im begehrten Abbaufeld

die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit

anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert

wird, es sei denn, diese stimmen der

Erteilung der Gewinnungsbewilligung zu.

(2) Auf öffentliche Interessen, besonders auf

solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des

Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft,

des Eisenbahn- und Straßenverkehrs

sowie der Landesverteidigung, ist dabei Bedacht

zu nehmen.

(3) Die Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Z. 3

ist nicht erforderlich, wenn das begehrte Abbaufeld

als Reservefeld vorgesehen ist. Hiebei müssen

die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 sinngemäß

gegeben sein.

(4) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen

grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich

des Rechtes zu deren Aneignung auf eine

bestimmte Zeitdauer überlassen, so ist die Gewinnungsbewilligung

für die betroffenen Grundstücke

oder Teile davon nur auf diese Zeitdauer

zu erteilen. Ist nur das Gewinnen einzelner

grundeigener mineralischer Rohstoffe überlassen

worden, so ist die Gewinnungsbewilligung auf

diese zu beschränken.

(5) In einem Ansuchen kann um die Erteilung

mehrerer Gewinnungsbewilligungen angesucht

werden.

§ 96. (1) Das Ansuchen um Erteilung der Gewinnungsbewilligung

hat zu enthalten

1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung

des erschlossenen natürlichen Vorkommens

grundeigener mineralischer Rohstoffe

oder der solche enthaltenden erschlossenen

verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen

worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche

Beschreibung von diesem,

2. Angaben über Art und Umfang der Erschließung

des Vorkommens, der Halde oder

des erschlossenen Teiles davon,

3. das bis zur Aufnahme eines planmäßigen und.

systematischen Abbaues vorgesehene Arbeitsprogramm,

besonders Angaben über Art,

Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten,

die für notwendig erachteten Bergbauanlagen

(§ 145) sowie die in Aussicht genommenen

Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen

zur Sicherung der Oberflächennutzung

nach Beendigung der Bergbautätigkeit

(§ 182), ferner Angaben über den voraussichtlich

zeitlichen Ablauf des Arbeitsprogramms

und eine Zusammenstellung der

voraussichtlichen Kosten der Durchführung

des Arbeitsprogramms,

4. Angaben über das Verfügen der zur Durchführung

des Arbeitsprogramms voraussichtlich

erforderlichen technischen und finanziellen

Mittel,

5. die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur des

begehrten Abbaufeldes in einer waagrechten

Ebene in Koordinaten, die sich auf das

System der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2)

beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen

sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in

Quadratmetern,

6. die Nummern der Grundstücke, auf denen

das begehrte Abbaufeld zu liegen kommt, die

Katastral- und Ortsgemeinde sowie den

politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke

befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches,

die Namen und Anschriften der Grundeigentümer

sowie deren Eigentumsanteile,

7. wenn der Bewilligungswerber nicht Eigentümer

der Grundstücke im begehrten Abbaufeld

ist, Angaben über das Rechtsverhältnis

zu den Grundeigentümern betreffend

das Gewinnen grundeigener mineralischer

Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren

Aneignung,

8. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen,

Abbaurechte betreffend sonstige mineralische

Rohstoffe und Speicherbewilligungen

(§ 113 Abs. 1) im Bereich des begehrten

Abbaufeldes sowie die Namen und Anschriften

der Berechtigten.

(2) Ist das begehrte Abbaufeld als Reservefeld

vorgesehen, so können die nach Abs. 1 Z. 3 und 4

erforderlichen Angaben entfallen.

(3) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von

diesem anzuschließen, ferner eine von einem

Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder

einem verantwortlichen Markscheider (§ 160)

angefertigte Lagerungskarte in dreifacher Ausfertigung

— für sie gilt der § 37 sinngemäß —

etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten

samt zwei Abschriften davon, Unterlagen zur

Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich

erforderlichen technischen und finanziellen

Mittel (Abs. 1 Z. 4), Unterlagen zum

Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener

mineralischer Rohstoffe auf den nicht

dem Bewilligungswerber gehörenden Grundstücken

einschließlich des Rechtes zur Aneignung

dieser mineralischen Rohstoffe, etwaige Zustimmungserklärungen

(§ 95 Abs. 1 Z. 4), ein den

letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug

und, wenn der Bewilligungswerber im Handelsregister

eingetragen ist, ein den letzten Stand

wiedergebender Handelsregisterauszug.

(4) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1

Z. 1, 2 oder 5, so hat es die Berghauptmannschaft

zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des

Abs. 1 oder der Abs. 3 nicht eingehalten worden,

so hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene

Frist zu setzen, innerhalb der dieser den

nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen

kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist

hat die Berghauptmannschaft das Ansuchen

zurückzuweisen.

§ 97. Ist das Ansuchen nicht nach § 96 Abs. 4

zurückzuweisen, so hat die Berghauptmannschaft

über das Ansuchen um Erteilung der Gewinnungsbewilligung

eine mündliche Verhandlung an Ort

und Stelle durchzuführen. Sofern durch das

Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe

im begehrten Abbaufeld die Gewinnungs- oder

Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich

erschwert würde und diese der Erteilung der

Gewinnungsbewilligung nicht zustimmen, hat die

Berghauptmannschaft bei der Verhandlung auch

zu, prüfen, ob bei Festsetzung von Bedingungen

und Auflagen die Gewinnungsbewilligung erteilt

werden kann.

§ 98. (1) Parteien im Verfahren zur Erteilung

einer Gewinnungsbewilligung sind der Bewilligungswerber,

die Eigentümer der Grundstücke,

auf denen das begehrte Abbaufeld zu liegen

kommt, ferner, soweit sie durch die Erteilung

der Gewinnungsbewilligung berührt werden (§ 95

Abs. 1 Z. 4), Gewinnungs- und Speicherberechtigte

sowie Personen, denen der Grundeigentümer

das Gewinnen sonstiger mineralischer

Rohstoffe einschließlich des Rechtes der Aneignung

dieser mineralischen Rohstoffe überlassen

hat.

(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen

Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, anzusehen,

soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung

ihm zur Vollziehung zukommende

Angelegenheiten des Naturschutzes, der

Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des

Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird

eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger

von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.

§ 99. Vor Erteilung der Gewinnungsbewilligung

sind die Geologische Bundesanstalt und,

soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt

werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen

Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders

in den Fällen des § 172 Abs. 4.

§ 100. Die Aufnahme, jede länger als eine

Woche dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme

des Gewinnens grundeigener mineralischer

Rohstoffe in einem Abbaufeld sind der

Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.

Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die

voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

§ 101. Für die Einstellung der Gewinnung in

einem Abbaufeld gelten die §§ 137, 141, 142

und 144 sinngemäß.

§ 102. Die Geltungsdauer einer für eine bestimmte

Zeitdauer erteilten Gewinnungsbewilligung

verlängert sich in dem Ausmaß, in dem die

Zeitdauer, für die das Gewinnen grundeigener

mineralischer Rohstoffe überlassen worden

ist, verlängert wird. Bezieht sich die Gewinnungsbewilligung

auf einzelne grundeigene mineralische

Rohstoffe und wird das Gewinnen

weiterer grundeigener mineralischer Rohstoffe

überlassen, so gilt die Gewinnungsbewilligung als

auch für diese erteilt. Die Verlängerung und die

Überlassung des Gewinnens sind binnen zwei

Wochen der Berghauptmannschaft anzuzeigen

und nachzuweisen.

§ 103. (1) Ist ein Grundeigentümer Inhaber

einer Gewinnungsbewilligung, so geht diese, soweit

sie sich auf dessen Grundstücke oder Teile

hievon bezieht, bei einem Eigentumsübergang

auf den neuen Grundeigentümer über. Der

Eigentumsübergang ist der Berghauptmannschaft

anzuzeigen und nachzuweisen. Bei einem Eigentumsübergang

durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden

bedarf der Übergang der Gewinnungsbewilligung

der Genehmigung der Berghauptmannschaft.

(2) Eine Gewinnungsbewilligung geht außer

im Fall des Abs. 1 auf einen anderen auch soweit

über, als diesem das Gewinnen grundeigener

mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken

im Abbaufeld oder auf Teilen davon einschließlich

des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen

Rohstoffe überlassen wird. Dies ist der

Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.

Bei einer Überlassung durch Rechtsgeschäfte

unter Lebenden bedarf der Übergang der

Gewinnungsbewilligung der Genehmigung der

Berghauptmannschaft.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 und 2 ist zu

erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht,

daß er über die für die Gewinnung notwendigen

technischen und finanziellen Mittel verfügt, und

er im Fall des Abs. 2 überdies nachweist, daß

ihm das Gewinnen grundeigener mineralischer

Rohstoffe einschließlich des Rechtes der Aneignung

dieser überlassen worden ist.

(4) Außer in den Fällen des Abs. 1 und 2 ist

ein Übergang der Gewinnungsbewilligung ausgeschlossen.

Die Ausübung der durch die Gewinnungsbewilligung

erlangten Befugnis kann

einem anderen nicht überlassen werden.

§ 104. Die Gewinnungsbewilligung erlischt bei

Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem

Untergang der juristischen Person, sofern nicht

eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung

an die Berghauptmannschaft, daß sie

zurückgelegt wird, durch Entziehung nach § 215

Abs. 8 oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer

dem Inhaber der Gewinnungsbewilligung

im Sinn des § 95 Abs. 1 Z. 1 zugestandenen

Rechtes. Der Eintritt dieses Falles ist der Berghauptmannschaft

anzuzeigen und nachzuweisen.

III. Abschnitt

Magnesit

§ 105. (1) Befinden sich Teile eines natürlichen

Vorkommens von Magnesit oder einer diesen

enthaltenden verlassenen Halde außerhalb des

Schurfgebietes eines Aufsuchungsberechtigten und

ist es zum technisch und wirtschaftlich einwandfreien,

sicheren Erschließen und Untersuchen des

im Schurfgebiet gelegenen Teiles des Vorkommens

oder der Halde zum Feststellen der Abbauwürdigkeit

erforderlich, auch die Teile außerhalb

des Schurfgebietes zu erschließen sowie zu

untersuchen und kommt es hierüber zu keiner

Einigung zwischen dem Aufsuchungsberechtigten

und den Grundeigentümern sowie allfälligen Dritten,

denen das Erschließen und Untersuchen dieser

Teile des Vorkommens oder der Halde überlassen

worden ist, so hat die Berghauptmannschaft

den Beteiligten aufzutragen, innerhalb einer bestimmten

angemessenen Frist einen bürgerlichrechtlichen

Vertrag über die gemeinsame Erschließung

und Untersuchung des Vorkommens

oder der Halde zu schließen. Wird dem Auftrag

nicht entsprochen, so hat die Berghauptmannschaft

dem Aufsuchungsberechtigten auf Ansuchen

die Schurfbewilligung für die Gebiete zu erteilen,

in denen sich die anderen Teile des Vorkommens

oder der Halde befinden. Der § 89 gilt sinngemäß,

soweit er nicht den Nachweis des Eigentums an

den Grundstücken oder die Zustimmung der

Grundeigentümer zum Erschließen und Untersuchen

der natürlichen Vorkommen grundeigener

mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender

verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit

betrifft.

(2) Sind Teile eines natürlichen Vorkommens

von Magnesit oder einer diesen enthaltenden verlassenen

Halde außerhalb des Abbaufeldes des

Gewinnungsberechtigten gelegen und ist es zum

technisch und wirtschaftlich einwandfreien,

sicheren Abbau des sich im Abbaufeld befindenden

Teiles des Vorkommens oder der Halde erforderlich,

auch die Teile außerhalb des Abbaufeldes

abzubauen und kommt es hierüber zu

keiner Einigung zwischen dem Gewinnungsberechtigten

und den Grundeigentümern sowie allfälligen

Dritten, die Abbaurechte für diese Teile

des Vorkommens oder der Halde besitzen, so hat

die Berghauptmannschaft den Beteiligten aufzutragen,

innerhalb einer bestimmten angemessenen

Frist einen bürgerlichrechtlichen Vertrag über

den gemeinsamen Abbau des Vorkommens oder

der Halde zu schließen. Wird dem Auftrag nicht

entsprochen, so hat die Berghauptmannschaft dem

Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen die Gewinnungsbewilligung

für die Gebiete zu erteilen,

in denen sich die anderen Teile des Vorkommens

oder der Halde befinden. Die §§ 95 bis 99 gelten

sinngemäß, soweit sie nicht den Nachweis des

Eigentums an den Grundstücken oder die Überlassung

des Gewinnens grundeigener mineralischer

Rohstoffe und des Rechtes der Aneignung

dieser betreffen.

(3) Mit der Erteilung der Schurfbewilligung

nach Abs. 1 wird das ausschließliche Recht erworben,

sich den beim Erschließen und Untersuchen

anfallenden Magnesit anzueignen. Mit der

Erteilung der Gewinnungsbewilligung nach Abs. 2

wird das ausschließliche Recht zur Aneignung

des abgebauten Magnesits erworben. Die Inhaber

der Bewilligungen haben dafür den Grundeigentümern,

bei Bestehen von Abbaurechten den

Abbauberechtigten, ein angemessenes Entgelt zu

leisten. Kommt hierüber zwischen den Inhabern

der Bewilligungen und den Grundeigentümern

oder Abbauberechtigten keine Einigung zustande,

so entscheidet die Berghauptmannschaft. Der

§ 172 Abs. 6 gilt sinngemäß.

VI. HAUPTSTÜCK

SCHÜRFEN NACH SONSTIGEN MINERALISCHEN

ROHSTOFFEN UND DEREN

GEWINNUNG

§ 106. (1) Die Aufnahme einer Schurf- oder

Gewinnungstätigkeit betreffend sonstige mineralische

Rohstoffe ist, soweit eine solche Tätigkeit

nach § 2 Abs. 1 und 2 diesem Bundesgesetz unterliegt,

vom hiezu Berechtigten wenigstens ein

Monat vorher derjenigen Berghauptmannschaft

anzuzeigen, in deren Amtsbezirk die Schurf- oder

Gewinnungstätigkeit aufgenommen werden soll.

(2) Der Anzeige ist ein den letzten Stand

wiedergebender Auszug aus dem Gewerberegister

anzuschließen, ferner ein Verzeichnis der im

Amtsbezirk der Berghauptmannschaft gelegenen

Grundstücke und Teile von solchen, für die der

Anzeigende das Recht hat, nach Maßgabe des

§ 2 Abs. 1 und 2 darauf befindliche natürliche

Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe

oder solche enthaltende verlassene Halden oder

Teile davon zum Feststellen der Abbauwürdigkeit

zu erschließen und zu untersuchen oder, wenn

derartige Vorkommen, Halden oder Teile davon

erschlossen sind, die sonstigen mineralischen Rohstoffe

zu gewinnen und sich anzueignen, ein

Lageplan, in dem die Begrenzungen dieser Grundstücke

und Grundstücksteile eingetragen sind,

ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,

Unterlagen zum Nachweis, daß die

Grundeigentümer dem Erschließen und Untersuchen

zugestimmt haben oder, wenn die natürlichen

Vorkommen, verlassenen Halden oder Teile

davon erschlossen sind, den Abbau der sonstigen

mineralischen Rohstoffe einschließlich des Rechtes

zu deren Aneignung dem Anzeigenden überlassen

haben, und, wenn dieser im Handelsregister eingetragen

ist, auch ein den letzten Stand wiedergebender

Handelsregisterauszug.

§ 107. Die Schurftätigkeit nach § 106 Abs. 1

darf nur nach von der Berghauptmannschaft zu

genehmigenden Arbeitsprogrammen ausgeführt

werden. Der § 92 gilt sinngemäß. Das Arbeitsprogramm

und wesentliche Änderungen von

diesem dürfen jedoch nur genehmigt werden,

wenn auch nachgewiesen wird, daß die Erschließungs-

und Untersuchungsarbeiten auf eigenen

Grundstücken durchgeführt werden oder andernfalls

die Grundeigentümer diesen Arbeiten zugestimmt

haben.

§ 108. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der

Berghauptmannschaft ein Bericht über die im

Amtsbezirk nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2

durchgeführten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten

vorzulegen. In diesem Bericht

ist auch das Ergebnis dieser Arbeiten bekanntzugeben.

§ 109. Jede länger als eine Woche dauernde

Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme der

Gewinnungstätigkeit nach § 106 Abs. 1 sind der

Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.

Es ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung

anzugeben.

VII. HAUPTSTÜCK

SPEICHERN VON KOHLENWASSERSTOFFEN

IN NICHTKOHLENWASSERSTOFF-

FÜHRENDEN GEOLOGISCHEN STRUKTUREN

I. Abschnitt

Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstoffführender

geologischer Strukturen

§ 110. (1) Das Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender

geologischer Strukturen,

die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen

Kohlenwasserstoffen verwendet werden

sollen, bedarf einer Bewilligung der Berghauptmannschaft.

Sie ist natürlichen oder juristischen

Personen auf Ansuchen zu erteilen.

(2) Durch die Bewilligung erlangt deren Inhaber

die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten

(§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen

Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen

zu, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft

nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen

(§ 111) nichtkohlenwasserstofführende

geologische Strukturen, die zum Speichern von

flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen

verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen.

(3) Die Übertragung von Bewilligungen ist der

Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.

(4) Die Ausübung der durch die Bewilligung

erlangten Befugnis kann einem anderen nicht

überlassen werden.

(5) Die Bewilligung erlischt bei Festsetzung

einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang

der juristischen Person, sofern nicht eine

Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung

an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt

wird, oder durch Entziehung nach § 215

Abs. 8.

§ 111. (1) Das der Berghauptmannschaft zur

Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm

(§ 110 Abs. 2) hat besonders Angaben über Art,

Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten,

deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die zu

verwendende technische Ausrüstung, die vorgesehenen

Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen

zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung

der Arbeiten (§ 182), ferner über die

voraussichtlichen Kosten der Durchführung des

Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die

Arbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten.

Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur

Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich

erforderlichen technischen und finanziellen

Mittel (Abs. 2), allfällige Zustimmungserklärungen

der in Bergbaugebieten (§ 176

Abs. 1) Gewinnungs- oder Speicherberechtigten

sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Be-

grenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt

sind, sowie die Begrenzungen der in

diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden

Bergbaugebiete eingetragen sind.

(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch

nur befristet, zu genehmigen, wenn der Inhaber

der Bewilligung glaubhaft gemacht hat, daß er

über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms

voraussichtlich erforderlichen technischen und

finanziellen Mittel verfügt, die beabsichtigten

Arbeiten nicht in fremden Bergbaugebieten

vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen

Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben

den Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen

Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen

zur Sicherung der Oberflächennutzung

nach Beendigung der Arbeiten (§ 182), erforderlichenfalls

unter Festsetzung geeigneter Bedingungen

und Auflagen, als ausreichend anzusehen

sind.

(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms

bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft.

Als wesentliche Änderungen

sind besonders das Anwenden eines anderen

Verfahrens zum Suchen oder Erforschen nichtkohlenwasserstofführender

geologischer Strukturen,

ein erhebliches Ausweiten des Umfanges

der Arbeiten und das Verwenden einer grundsätzlich

anderen technischen Ausrüstung anzusehen.

Der Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 112. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der

Berghauptmannschaft ein Bericht über die in

ihrem Amtsbezirk durchgeführten Arbeiten zum

Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstoffführender

geologischer Strukturen vorzulegen.

In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des

Suchens und Erforschens derartiger Strukturen

bekanntzugeben.

II. Abschnitt

Speicherbewilligung

§ 113. (1) Das Speichern von flüssigen oder

gasförmigen Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden

geologischen Strukturen bedarf

einer Bewilligung der Berghauptmannschaft

(Speicherbewilligung).

(2) Durch die Speicherbewilligung erlangt

deren Inhaber die Befugnis, in einem nach der

Tiefe nicht beschränkten, im Amtsbezirk der

Berghauptmannschaft gelegenen Raum (Speicherfeld),

dessen Schnittfigur in der waagrechten Ebene

des Aufschlagspunktes (Abs. 3) ein Vieleck ist,

flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in

nichtkohlenwasserstofführenden geologischen

Strukturen oder Teilen von solchen ausschließlich

zu speichern.

(3) Der Aufschlagspunkt ist jener Punkt, von

dem das Speicherfeld festzulegen ist. Für seine

Wahl gilt der § 33 sinngemäß.

§ 114. (1) Die Speicherbewilligung ist von der

Berghauptmannschaft natürlichen oder juristischen

Personen auf Ansuchen für ein Speicherfeld

zu erteilen, wenn

1. nachgewiesen wird, daß im begehrten

Speicherfeld eine nichtkohlenwasserstoffführende

geologische Struktur oder ein Teil

einer solchen gelegen ist,

2. die Struktur oder der Teil davon als für

das Speichern flüssiger oder gasförmiger

Kohlenwasserstoffe geeignet anzusehen ist,

3. der Bewilligungswerber glaubhaft macht,

daß er über die bis zur Aufnahme eines

planmäßigen und systematischen Speicherbetriebes

voraussichtlich erforderlichen technischen

und finanziellen Mittel verfügt, und

4. sich das begehrte Speicherfeld weder ganz

noch teilweise mit einem anderen Speicherfeld

oder einem Gewinnungsfeld betreffend

Kohlenwasserstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen

der im § 224 genannten Art

entgegenstehen und durch das Speichern von

flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen

im begehrten Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit

anderer nicht verhindert

oder erheblich erschwert wird, es sei denn,

diese stimmen der Erteilung der Speicherbewilligung

zu.

(2) Würde durch das Speichern von flüssigen

oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im begehrten

Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit

anderer verhindert oder erheblich erschwert

werden und stimmen diese der Erteilung der

Speicherbewilligung nicht zu, so hat die Berghauptmannschaft

zu prüfen, ob die Speicherbewilligung

bei Festsetzung von Bedingungen und

Auflagen erteilt werden kann.

(3) Auf öffentliche Interessen ist bei der Erteilung

der Speicherbewilligung Bedacht zu nehmen.

Dies gilt besonders in den Fällen des § 172

Abs. 4.

§ 115. (1) Das Ansuchen um Erteilung der

Speicherbewilligung hat zu enthalten

1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung

der festgestellten nichtkohlenwasserstofführenden

geologischen Struktur

oder des festgestellten Teiles einer solchen,

2. Angaben über Art und Umfang der Erforschung

der Struktur oder des Teiles einer

solchen und die voraussichtliche Eignung

zum Speichern flüssiger oder gasförmiger

Kohlenwasserstoffe,

3. das bis zur Aufnahme eines planmäßigen

und systematischen Speicherbetriebes vorgesehene

Arbeitsprogramm, besonders Angaben

über Art, Umfang und Zweck der

beabsichtigten Arbeiten, die für notwendig

erachteten Bergbauanlagen (§ 145) sowie die

in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen

und Maßnahmen zur Sicherung der

Oberflächennutzung nach Beendigung der

Bergbautätigkeit (§ 182), ferner Angaben

über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf

des Arbeitsprogramms und eine Zusammenstellung

der voraussichtlichen Kosten der

Durchführung des Arbeitsprogramms,

4. Angaben über das Verfügen der zur Durchführung

des Arbeitsprogramms erforderlichen

technischen und finanziellen Mittel,

5. die Lage des Aufschlagspunktes und der

Eckpunkte des Vielecks in der waagrechten

Ebene des Aufschlagspunktes in Koordinaten,

die sich auf das System der Landesvermessung

(§ 18 Abs. 2) beziehen, sowie

die Höhe des Aufschlagspunktes, bezogen

auf Adria, jeweils in Metern auf zwei Dezimalstellen

sowie den Flächeninhalt des Vielecks

in Quadratmetern,

6. die Nummern der Grundstücke, auf denen

das begehrte Speicherfeld zu liegen kommt,

die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den

politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke

befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches,

die Namen und Anschriften der

Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

7. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen,

Abbaurechte betreffend sonstige mineralische

Rohstoffe und Speicherbewilligungen

im Bereich des begehrten Speicherfeldes

sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.

(2) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von

diesem anzuschließen, ferner eine von einem

Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder

einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigte

Lagerungskarte — für sie gilt der § 37

sinngemäß —, etwaige Untersuchungsbefunde

und Gutachten samt drei Abschriften davon,

Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens

über die voraussichtlich erforderlichen technischen

und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z. 4), allfällige

Zustimmungserklärungen (§ 114 Abs. 1

Z. 4) und, wenn der Bewilligungswerber im

Handelsregister eingetragen ist, ein den letzten

Stand wiedergebender Handelsregisterauszug.

(3) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1

Z. 1, 2 oder 5, so hat es die Berghauptmannschaft

zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des

Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden,

so hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene

Frist zu setzen, innerhalb der dieser den

nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen

kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist

hat die Berghauptmannschaft das Ansuchen zurückzuweisen.

§ 116. Parteien im Verfahren zur Erteilung

einer Speicherbewilligung sind der Bewilligungswerber,

ferner, soweit sie durch die Erteilung

der Speicherbewilligung berührt werden (§ 114

Abs. 1 Z. 4), Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte

sowie Personen, denen der Grundeigentümer

das Gewinnen sonstiger mineralischer

Rohstoffe einschließlich des Rechtes der

Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen

hat, weiters die Eigentümer der Grundstücke,

auf denen das begehrte Speicherfeld zu

liegen kommt, wenn die festgestellte nichtkohlenwasserstofführende

geologische Struktur oder

der festgestellte Teil einer solchen im oberflächennahen

Bereich der Grundstücke gelegen ist.

§ 117. Vor Erteilung der Speicherbewilligung

sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit

hiedurch öffentliche Interessen berührt werden,

die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden

zu hören. Dies gilt besonders in

den Fällen des § 172 Abs. 4.

§ 118. Die Aufnahme, jede länger als eine

Woche dauernde Unterbrechung sowie die

Wiederaufnahme des Speicherns in einem

Speicherfeld sind unverzüglich der Berghauptmannschaft

anzuzeigen. Bei Unterbrechung des

Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer

der Unterbrechung anzugeben.

§ 119. Für die Einstellung des Speicherns in

einem Speicherfeld gelten die §§ 137, 141, 142

und 144 sinngemäß.

§ 120. (1) Die Übertragung von Speicherbewilligungen

ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen

und nachzuweisen. Übertragungen durch

Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu

ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der

Berghauptmannschaft. Die Genehmigung ist zu

erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht,

daß er über die für das Speichern notwendigen

technischen und finanziellen Mittel verfügt.

(2) Die Ausübung der durch die Speicherbewilligung

erlangten Befugnis kann einem anderen

nicht überlassen werden.

(3) Die Speicherbewilligung erlischt bei Festsetzung

einer Frist mit deren Ablauf, mit dem

Untergang der juristischen Person, sofern nicht

eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung

an die Berghauptmannschaft, daß sie

zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach

§ 215 Abs. 8.

VIII. HAUPTSTÜCK

AUSÜBUNG DER BERGBAUBERECHTIGUNGEN

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Fundanzeige

§ 121. Wer ein natürliches Vorkommen

mineralischer Rohstoffe, deren Aufsuchung die-

sem Bundesgesetz unterliegt, entdeckt, hat dies der

Berghauptmannschaft binnen einer Woche anzuzeigen.

Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche

Ereignisse

§ 122. Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter,

Verantwortliche nach § 12, § 25 Abs. 1,

§ 79 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt

mit § 92 und nach § 111 Abs. 1 sowie bei

Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die

Leitung verantwortlichen Personen (§ 159) haben

der Berghauptmannschaft tödliche und schwere

Unfälle sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen,

Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche,

Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen,

Gas- und Ölausbrüche u. dgl., unverzüglich,

leichte Unfälle binnen einem Monat anzuzeigen.

Feststellung von Begrenzungen und deren

Ersichtlichmachung in der Natur

§ 123. (1) Bei unsicheren Begrenzungen von

Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern,

Abbaufeldern oder Speicherfeldern hat die Berghauptmannschaft

die Feststellung der Begrenzungen

und erforderlichenfalls auch deren Ersichtlichmachung

in der Natur durch einen Ingenieurkonsulenten

für Markscheidewesen auf Kosten

des Gewinnungsberechtigten oder Speicherberechtigten

von Amts wegen anzuordnen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte kann sowohl

die Feststellung der Begrenzung seines Grubenmaßes,

seiner Überschar, seines Gewinnungsfeldes

oder seines Abbaufeldes als auch die Ersichtlichmachung

der Begrenzung in der Natur

bei der Berghauptmannschaft beantragen. Derartige

Anträge können auch vom Speicherberechtigten

hinsichtlich seines Speicherfeldes sowie von

Gewinnungs- oder Speicherberechtigten hinsichtlich

benachbarter Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-,

Abbau- oder Speicherfelder gestellt

werden. Die Berghauptmannschaft hat dann die

beantragte Feststellung oder Ersichtlichmachung

durch einen Ingenieuerkonsulenten für Markscheidewesen

auf Kosten des Antragstellers durchführen

zu lassen.

(3) Der Feststellung der Begrenzung sind

die berührten Gewinnungs- und Speicherberechtigten,

im Fall der Ersichtlichmachung in der

Natur auch die Eigentümer der Grundstücke,

auf denen die Ersichtlichmachung vorgenommen

werden soll, beizuziehen.

(4) Über die Feststellung der Begrenzung

und deren Ersichtlichmachung in der Natur hat

der damit beauftragte Ingenieurkonsulent für

Markscheidewesen eine Niederschrift aufzunehmen.

Diese ist der Berghauptmannschaft vorzulegen.

(5) Bei Streitigkeiten über Begrenzungen

entscheidet die Berghauptmannschaft. Diese hat

gegebenenfalls auch die Richtigstellung der

Lagerungskarten (§ 37, § 45, § 83 Abs. 2, § 96

Abs. 3 und § 115 Abs. 2) sowie der Vormerkungen

und Übersichtskarten (.§ 208) zu veranlassen.

(6) Betrifft die Feststellung der Begrenzung

oder deren Ersichtlichmachung in der Natur ein

Grubenmaß oder eine Überschar, so hat dies die

Berghauptmannschaft dem Bergbuchsgericht

unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift der

Niederschrift (Abs. 4) und in einem Streitfall

auch einer Ausfertigung des ergangenen Bescheides

anzuzeigen. Auf dieser ist zu vermerken, daß

der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von

Bergbauberechtigungen

§ 124. Beeinträchtigen in der Aufsuchungstätigkeit

einander Aufsuchungsberechtigte oder

solche und sonstige zum Aufsuchen mineralischer

Rohstoffe Berechtigte, so ist zunächst zu

versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet

die Berghauptmannschaft über Art und

Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten

unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit

und Dringlichkeit.

§ 125. (1) Treffen beim Gewinnen mineralischer

Rohstoffe Gewinnungsberechtigte oder

solche und sonstige zum Gewinnen Berechtigte

aufeinander, so haben sie zunächst zu versuchen,

sich zu einigen.

(2) Mangels Einigung entscheidet die Berghauptmannschaft

über Art und Reihenfolge der

Gewinnung unter möglichster Schonung aller Gewinnungsrechte.

§ 126. Der § 125 gilt sinngemäß für das Aufeinandertreffen

von Speicherberechtigten und

Gewinnungsberechtigten oder sonstigen zum

Gewinnen mineralischer Rohstoffe Berechtigten

sowie für die gegenseitige Beeinträchtigung von

Speicherberechtigten.

II. Abschnitt

Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten

Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe

§ 127. (1) Der Bergbauberechtigte darf sich

beim Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer

Rohstoffe die mit diesen zusammen vorkommenden

bundeseigenen, grundeigenen oder

sonstigen mineralischen Rohstoffe aneignen,

wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht

lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall

die Berghauptmannschaft. Der § 34 Abs. 4 gilt

sinngemäß.

(2) Außer im Fall des Abs. 1 darf sich der

Bergbauberechtigte, wenn er Gewinnungsberechtigter

ist, beim Gewinnen bergfreier mineralischer

Rohstoffe anfallende grundeigene oder sonstige

mineralische Rohstoffe dann ohne Entschädigung

aneignen, wenn sich diese nicht in einem

Abbaufeld befinden und er ihrer bei der Ausübung

der Bergwerksberechtigung bedarf. Sonst

hat er sie binnen einem Monat gegen Erstattung

der Gestehungskosten dem Grundeigentümer,

wenn dieser aber das Gewinnen der auf seinen

Grundstücken vorkommenden grundeigenen

oder sonstigen mineralischen Rohstoffe einem

anderen überlassen hat, diesem anzubieten. Wird

das Anbot innerhalb einer Frist von einem Monat

nicht angenommen, so kann der Bergbauberechtigte

über sie verfügen.

§ 128. Der Bergbauberechtigte darf sich beim

Aufsuchen und Gewinnen von Steinsalz und

anderen im § 4 Abs. 1 Z. 1 angeführten Salzen,

von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und

thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen die

mit diesen zusammen vorkommenden anderen

bundeseigenen, bergfreien, grundeigenen oder

sonstigen mineralischen Rohstoffe aneignen,

wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht

lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall

die Berghauptmannschaft. Der § 34 Abs. 4 und

der § 127 Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 129. (1) Die mit grundeigenen oder sonstigen

mineralischen Rohstoffen zusammen vorkommenden

bergfreien und bundeseigenen mineralischen

Rohstoffe, deren selbständige Gewinnung

sich nicht lohnt, darf sich der zum Aufsuchen

oder Gewinnen grundeigener oder sonstiger

mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen.

Im Streitfall entscheidet die Berghauptmannschaft,

ob sich die selbständige Gewinnung

lohnt. Der § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Andere bergfreie mineralische Rohstoffe

als die im Abs. 1 genannten darf sich der zum

Gewinnen grundeigener oder sonstiger mineralischer

Rohstoffe Berechtigte aneignen, wenn sie

nicht nach § 29 Abs. 1 einem Aufsuchungsberechtigten

gehören und sich die natürlichen Vorkommen

der bergfreien mineralischen Rohstoffe

oder die diese enthaltenden verlassenen Halden

außerhalb von Grubenmaßen und Überscharen

befinden und nicht abbauwürdig (§ 34 Abs. 4)

sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet

im Streitfall die Berghauptmannschaft.

(3) Beziehen sich die Bergbauberechtigungen

nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe,

so gelten für die Aneignung der anderen

grundeigenen mineralischen Rohstoffe die Abs. 1

und 2 sinngemäß.

§ 130. Der Gewinnungsberechtigte darf

flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in

nichtkohlenwasserstofführenden geologischen

Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb

der eigenen Gewinnungsfelder betreffend Kohlenwasserstoffe

speichern.

Nutzung von Grubenwässern

§ 131. (1) Der Bergbauberechtigte kann über

Gewässer, die er bei den im § 2 Abs. 1 angeführten

Tätigkeiten erschlossen hat (Grubenwässer),

unter Tag verfügen.

(2) Die Nutzung von zu Tage tretenden

Grubenwässern bis zu deren Vereinigung mit

beständigen Tagwässern ist dem Bergbauberechtigten

vorbehalten, wenn er ihrer zur Ausübung

der Bergbauberechtigungen und in den Fällen

des § 2 Abs. 2 der Gewerbeberechtigung bedarf.

(3) Nützt der Bergbauberechtigte die im Abs. 2

bezeichneten Grubenwässer nicht, so ist deren

Nutzung zeitlich befristet oder gegen Widerruf

anderen zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlich

gerechtfertigt ist und begründete

Interessen des Bergbauberechtigten nicht entgegenstehen.

Über das Ansuchen entscheidet die

Berghauptmannschaft im Einvernehmen mit

dem Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde.

(4) Hat der Bergbauberechtigte dem Grundeigentümer,

über dessen Grundstücke die

Grubenwässer abfließen, dafür eine einmalige

Entschädigung entrichtet oder eine jährliche

Zahlung zu leisten, so ist er berechtigt, von dem

die Grubenwässer Nutzenden im ersten Fall die

gesetzlichen Zinsen der einmaligen Entschädigung

und im zweiten Fall die Vergütung der

jährlichen Leistung zu fordern.

Sonstige besondere Befugnisse des

Bergbauberechtigten

§ 132. (1) Der Bergbauberechtigte ist befugt,

nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 mineralische

Rohstoffe aufzubereiten, diese in betrieblichem

und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufbereiten

zu pelletieren, brikettieren, trocknen,

brennen, schwelen, verkoken und, wenn sie

dann noch nicht verkaufsfähig sind, bis zu einem

verkaufsfähigen Rohprodukt weiter zu verarbeiten.

Er ist weiters befugt, zur Ausübung der im

§ 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten Bergbauanlagen

(§ 145), Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte,

Betriebseinrichtungen u. dgl. (§ 148) für

eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben

und zu verwenden, die hiezu erforderlichen Arbeiten

gewerblicher Natur auszuführen und an

Arbeitnehmer nach Bedarf Lebensmittel zum

Selbstkostenpreis abzugeben.

(2) Für das Pelletieren, Brikettieren, Trocknen,

Brennen, Schwelen, Verkoken und Weiterverarbeiten

nach Abs. 1 sowie für die in diesem

Absatz bezeichneten Arbeiten gewerblicher

Natur gelten das VIII. bis XIII. sowie das XV.

und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

(3) Über den Umfang und die Ausübung der

Befugnisse (Abs. 1) entscheidet im Streitfall, sofern

hiezu nicht die Gerichte zuständig sind, der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung nach Anhörung der allenfalls

berührten Verwaltungsbehörden.

III. Abschnitt

Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten

Anzeige über die Errichtung und Auflösung

eines Bergbaubetriebes

§ 133. Der Bergbauberechtigte hat der Berghauptmannschaft

die Errichtung und Auflösung

eines Bergbaubetriebes zeitgerecht vorher bekanntzugeben.

Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten

§ 134. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei

Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten

für den Schutz des Lebens und der Gesundheit

von Personen, ferner von fremden,

ihm nicht zur Benützung überlassenen Sachen,

der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche

sowie für die Sicherung der Oberflächennutzung

nach Beendigung der Bergbautätigkeit

(§ 182) vorzusorgen. Dies gilt auch für den Fall

der Unterbrechung der genannten Tätigkeiten.

(2) Zur Vorsorge für den Schutz des Lebens

und der Gesundheit der Arbeitnehmer hat der

Bergbauberechtigte besonders Maßnahmen zu

treffen, die der Verhütung von beruflich bedingten

Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer

dienen oder sich sonst aus den durch die

Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen

ergeben. Durch diese Maßnahmen muß

für eine dem allgemeinen Stand der Technik und

Medizin, besonders der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie,

sowie der Ergonomie entsprechende

Gestaltung der Arbeitsvorgänge und

der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch

ein unter Berücksichtigung aller Umstände

bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit möglichst

wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit

der Arbeitnehmer erreicht werden.

Bergbaukartenwerk

§ 135. (1) Der Bergbauberechtigte hat für

jeden Bergbaubetrieb unter Aufsicht eines verantwortlichen

Markscheiders (§ 160) ein Bergbaukartenwerk

(Abs. 2) anfertigen und nach-

tragen zu lassen. Mit Bewilligung der Berghauptmannschaft

kann für mehrere räumlich zusammenhängende

Bergbaubetriebe im Amtsbezirk

ein gemeinsames Bergbaukartenwerk geführt

werden, wenn dadurch die Richtigkeit, Genauigkeit

und Vollständigkeit des Bergbaukartenwerkes

nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Bergbaukartenwerk hat geometrisch

richtig, vollständig und deutlich besonders die

Bergbauanlagen (§ 145) und die in Bergbaugebieten

(§ 176 Abs. 1) gelegenen Teile der

Tagesoberfläche darzustellen.

(3) Der Berghauptmannschaft sind auf Verlangen

Kopien von Teilen des Bergbaukartenwerkes

zum Amtsgebrauch vom Bergbauberechtigten

zu überlassen. Die Kopien können von

Hand, auf mechanischem oder fotomechanischem

Wege oder nach einem sonstigen von der

Berghauptmannschaft für geeignet befundenen

Verfahren hergestellt werden. Diese kann auch

verlangen, daß die ihr überlassenen Kopien nachgetragen

oder durch den neuesten Stand wiedergebende

Kopien ersetzt werden.

(4) Die Einsichtnahme in die bei der Berghauptmannschaft

befindlichen Kopien (Abs. 3)

ist nur demjenigen zu gewähren, der ein berechtigtes

Interesse der Berghauptmannschaft gegenüber

glaubhaft macht. Sie ist auf den Teil zu

beschränken, auf den sich das Interesse bezieht.

Vor Gewährung der Einsichtnahme ist der Bergbauberechtigte

zu hören. Diesem ist auch Gelegenheit

zu geben, bei der Einsichtnahme zugegen

zu seih. Liegen Kopien der Teile des

Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt

wird, nicht bei der Berghauptmannschaft auf,

so kann unter den genannten Voraussetzungen

beim Bergbauberechtigten in das Bergbaukartenwerk

eingesehen werden. Auf Verlangen hat

daran ein Organ der Berghauptmannschaft teilzunehmen.

(5) Die Zeitabstände, in denen das Bergbaukartenwerk

nachzutragen ist (Abs. 1), dessen

Aufbau, Inhalt und Ausgestaltung sowie die einzuhaltende

Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen

Messungen bestimmt nach dem

Stand der montanistischen Wissenschaften, dem

technischen Stand des Markscheidewesens und

den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

durch Verordnung.

Hilfeleistung bei Unglücksfällen

§ 136. In einem Unglücksfall bei Ausübung

der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten hat

jeder Bergbauberechtigte auf Verlangen des davon

betroffenen Bergbauberechtigten oder

Fremdunternehmers und ferner auf Verlangen der

Berghauptmannschaft Arbeitnehmer und Hilfs-

mittel, soweit es ohne Gefährdung seiner eigenen

Bergbaubetriebe möglich ist, zur Hilfe aufzubieten.

Für die Hilfeleistung hat der Bergbauberechtigte

oder Fremdunternehmer, dem die

Hilfe zuteil geworden ist, eine angemessene Entschädigung

zu leisten. Diese hat den durch den

Entzug der Arbeitnehmer und Hilfsmittel erlittenen

Verdienstausfall, die Wertminderung der

in Anspruch genommenen Hilfsmittel sowie allfällige

Kosten einer durch den Einsatz notwendig

gewordenen Instandsetzung der Hilfsmittel

zu berücksichtigen. Sofern keine Einigung über

die Entschädigung zustande kommt, entscheidet

darüber die Berghauptmannschaft. Der § 172

Abs. 6 gilt sinngemäß.

IV. Abschnitt

Betriebspläne, Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge

u. dgl.

Betriebspläne

§ 137. (1) Betriebspläne haben in großen

Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür

notwendigen Bergbauanlagen (§ 145), Betriebsfahrzeuge,

Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen

u. dgl. (§ 148) sowie die beabsichtigten Maßnahmen

anzugeben, die für die im Rahmen der

bergbehördlichen Aufsicht (§ 198 Abs. 1) zu beachtenden

Belange von Bedeutung sind.

(2) Folgende Betriebspläne werden unterschieden

1. Hauptbetriebspläne: sie sind für die Dauer

eines Jahres aufzustellen und beziehen sich

auf einen Bergbaubetrieb oder bei Gliederung

eines solchen in mehrere selbständige

Betriebsabteilungen auf eine derartige Abteilung,

2. Sonderbetriebspläne: sie sind für besondere

Arbeiten aufzustellen, die sich wegen der

erforderlichen ausführlichen Darstellung

nicht für die Aufnahme in den Hauptbetriebsplan

eignen oder nicht in einem

solchen berücksichtigt werden können, da

ein Hauptbetriebsplan nicht aufzustellen

ist,

3. Rahmenbetriebspläne: sie sind für einen bestimmten,

nach den jeweiligen Umständen

bemessenen mehrjährigen Zeitraum aufzustellen

und beziehen sich auf einen oder

mehrere Bergbaubetriebe,

4. Abschlußbetriebspläne: sie betreffen die

Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes

oder einer selbständigen Betriebsabteilung.

(3) Die Gliederung, den näheren Inhalt und

die Ausgestaltung der einzelnen Betriebspläne bestimmt

nach dem Stand der Wissenschaft und

Technik auf dem Gebiet des Montanwesens und

nach den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

durch Verordnung.

§ 138. (1) Der Bergbauberechtigte hat für

jeden Bergbaubetrieb, der bergfreie, bundeseigene,

grundeigene oder nach Maßgabe des § 2

Abs. 1 und 2 sonstige mineralische Rohstoffe

abbaut oder in geologischen Strukturen flüssige

oder gasförmige Kohlenwasserstoffe speichert,

einen Hauptbetriebsplan aufzustellen und die

bezüglichen Tätigkeiten nach diesem auszuführen.

Gliedert sich der Bergbaubetrieb in selbständige

Betriebsabteilungen, so gilt dies für jede

dieser Abteilungen.

(2) Die Berghauptmannschaft hat dem Bergbauberechtigten

auf Ansuchen zu gestatten, für

räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe

oder, wenn sich der Bergbaubetrieb in selbständige

Betriebsabteilungen gliedert, für diese zusammen

einen gemeinsamen Hauptbetriebsplan

aufzustellen, wenn dadurch nicht die Übersichtlichkeit

beeinträchtigt wird. Sie hat ferner den

Bergbauberechtigten auf Ansuchen von der

Pflicht nach Abs. 1 ganz oder teilweise zu entbinden,

wenn es sich um Bergbaubetriebe oder

selbständige Betriebsabteilungen von geringer

Gefährlichkeit und Bedeutung handelt. Erstreckt

sich ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige

Betriebsabteilung über den Amtsbezirk einer

Berghauptmannschaft hinaus, so entscheidet über

das Ansuchen der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie.

(3) Hauptbetriebspläne bedürfen hinsichtlich

der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten

Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft

(§ 143). Erstrecken sich die Arbeiten

oder Maßnahmen über den Amtsbezirk einer

Berghauptmannschaft hinaus, so ist jede der berührten

Berghauptmannschaften soweit für die

Genehmigung des Hauptbetriebsplanes zuständig,

als die Arbeiten oder Maßnahmen in ihrem

Amtsbezirk durchgeführt werden.

§ 139. (1) Die Arbeiten, für die der Bergbauberechtigte,

wenn sie jedoch einem Fremdunternehmer

zur Durchführung übertragen worden

sind, dieser, einen Sonderbetriebsplan aufzustellen

hat und die nach diesem auszuführen sind,

bestimmt der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie durch Verordnung.

(2) Sonderbetriebspläne bedürfen hinsichtlich

der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten

Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft

(§ 143). Der § 138 Abs. 3 zweiter

Satz gilt sinngemäß.

§ 140. Sollen bergfreie, bundeseigene, grundeigene

oder nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2

sonstige mineralische Rohstoffe in einem bisher

bergbaulich nicht genützten Gebiet abgebaut

werden oder in einem solchen flüssige oder gasförmige

Kohlenwasserstoffe in geologischen

Strukturen gespeichert werden oder sollen solche

Tätigkeiten eine erhebliche Erweiterung oder

Einschränkung erfahren, so hat der Bergbauberechtigte

einen Rahmenbetriebsplan aufzustellen.

§ 141. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei

Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes

oder einer selbständigen Betriebsabteilung

einen hiebei einzuhaltenden Abschlußbetriebsplan

sowie eine Bergbauchronik (Abs. 2) zu verfassen,

vom verantwortlichen Markscheider

(§ 160) Verzeichnisse der vorhandenen, den

Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung

betreffenden Risse, Karten und Pläne

des Bergbaukartenwerkes, der Aufnahmebücher,

Berechnungshefte und zugehörigen Unterlagen

anfertigen zu lassen und Verzeichnisse der vorhandenen,

den Bergbaubetrieb oder die selbständige

Betriebsabteilung betreffenden wesentlichen

geologisch-lagerstättenkundlichen, bergtechnischen

und aufbereitungstechnischen Unterlagen

sowie derjenigen Schriftgutbestände, Lichtbilder

und graphischen Darstellungen, die über

die Entwicklung des Bergbaubetriebes oder der

selbständigen Betriebsabteilung Aufschluß geben,

aufzustellen.

(2) Die Bergbauchronik hat stichwortartig die

wichtigsten Ereignisse beim Bergbaubetrieb oder

bei der selbständigen Betriebsabteilung von der Errichtung

bis zur Einstellung der Tätigkeiten

unter Angabe des Zeitpunktes der Ereignisse anzuführen

und alle notwendigen Angaben zur

Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der

noch vorhandenen Vorräte an mineralischen

Rohstoffen für die Zukunft, allenfalls noch auftretender

Bergschäden und von im Bergbaugelände

vorgesehenen Bauten und anderen Anlagen

zu enthalten.

(3) Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich

der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten

Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft

(§ 144). Der § 138 Abs. 3

zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 142. (1) Haupt-, Rahmen- und Abschlußbetriebspläne

sind wenigstens zwei Monate,

Sonderbetriebspläne wenigstens einen Monat vor

Beginn der vorgesehenen Arbeiten samt den zugehörigen

Unterlagen in dreifacher Ausfertigung

der Berghauptmannschaft vorzulegen. Erstrecken

sich Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen

oder in den Betriebsplänen erfaßte Arbeiten

über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft

hinaus, so sind die betreffenden Betriebspläne

samt zugehörigen Unterlagen jeder

berührten Berghauptmannschaft vorzulegen.

(2) Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne

sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb

einer von der Berghauptmannschaft festzusetzenden

Frist nicht ergänzt oder in dieser

Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.

(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen

der Betriebspläne, besonders das Durchführen

anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder

zusätzlicher Arbeiten oder Maßnahmen, sind der

Berghauptmannschaft bekanntzugeben. Der

Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 143. (1) Haupt- und Sonderbetriebspläne

sind zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten

durch Bergbauberechtigungen und, wenn sie

sich nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 auf

sonstige mineralische Rohstoffe beziehen,

durch Gewerbeberechtigungen gedeckt sind,

2. glaubhaft gemacht wird, daß über die für

die Ausführung des Betriebsplanes erforderlichen

technischen und finanziellen Mittel

verfügt wird, sowie

3. die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

von Personen, ferner zum Schutz von

fremden, nicht zur Benützung überlassenen

Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und

der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen,

erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter

Bedingungen und Auflagen, als ausreichend

anzusehen sind.

(2) Parteien im Genehmigungsverfahren sind

der Bergbauberechtigte und, soweit es sich um

Arbeiten handelt, die in dessen Auftrag von

einem Fremdunternehmer durchgeführt werden,

auch dieser.

(3) Vor Genehmigung des Betriebsplanes sind,

soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt

werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen

Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders

in den Fällen des § 172 Abs. 4.

(4) Bestehen hinsichtlich des Verfügens über

die erforderlichen technischen und finanziellen

Mittel sowie beim Gewinnen sonstiger mineralischer

Rohstoffe nach Maßgabe des § 2 Abs. 1

und 2 hinsichtlich des Rechtes auf Abbau und

Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe Zweifel,

so kann die Berghauptmannschaft die Vorlage

entsprechender Nachweise verlangen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die

nach § 142 Abs. 3 bekanntzugebenden Änderungen

und Ergänzungen der Haupt- und

Sonderbetriebspläne.

§ 144. (1) Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne,

das Karten- und Unterlagenmaterial

sowie für Sicherstellungen gelten die

§§ 67, 68 und 70 bis 73 sinngemäß.

(2) Das Karten- und Unterlagenmaterial ist

nach Durchführung der Abschlußarbeiten der

Berghauptmannschaft und den von dieser bezeichneten

Stellen auszuhändigen.

Bergbauanlagen

§ 145. Unter einer Bergbauanlage ist jedes

für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich

geschaffene Objekt zu verstehen, das den

im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen

bestimmt ist.

§ 146. (1) Zur Herstellung (Errichtung) und

zum Betrieb (zur Benützung) von obertägigen

Bergbauanlagen, ferner von Zwecken des Bergbaus

dienenden Stollen, Schächten, Bohrungen

ab 100 m Tiefe und Sonden sowie von untertägigen

Bergbauanlagen, soweit diese wegen ihrer

Ausstattung mit Maschinen und Geräten, wegen

ihrer Betriebsweise oder sonst geeignet sind, das

Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern

zu gefährden, sowie bei wesentlichen Änderungen

an derartigen Bergbauanlagen sind Bewilligungen

der Berghauptmannschaft einzuholen.

(2) Die Bewilligungen sind, erforderlichenfalls

unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen

und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet,

zu erteilen, wenn keine Gefährdung von Personen

und dem Bewilligungswerber nicht zur

Benützung überlassenen Sachen und keine über

das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung

der Umwelt zu erwarten ist. Auf öffentliche

Interessen (Abs. 6) ist Bedacht zu nehmen.

(3) Unter einer Gefährdung von Sachen ist

die Möglichkeit einer bloßen Minderung des

Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(4) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende

Belästigung der Umwelt liegt vor, wenn

sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche

Maß erheblich überschreitet und die ortsübliche

Benützung der Grundstücke wesentlich

beeinträchtigt. Hiebei sind auch die für die

Widmung der Grundstücke maßgebenden Vorschriften

zu berücksichtigen.

(5) Parteien in den Bewilligungsverfahren sind

der Bewilligungswerber und, wenn die Bergbauanlage

auf der Oberfläche oder im oberflächennahen

Bereich von Grundstücken errichtet oder

betrieben wird, deren Eigentümer sowie die

Eigentümer der angrenzenden und der benachbarten

Grundstücke, wenn sie und ihre dem

Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen

Sachen gefährdet werden können. Als

Parteien sind auch Bergbau- und Gewerbeberechtigte

anzusehen, soweit sie durch die Bergbauanlage

in der Ausübung der Bergbauberechtigungen

oder beim Schürfen nach sonstigen

mineralischen Rohstoffen oder bei deren

Gewinnung behindert werden können.

(6) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit

hiedurch öffentliche Interessen berührt werden,

die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden

zu hören. Dies gilt besonders in

den Fällen des § 172 Abs. 4 und, soweit es sich

um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die

den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden

Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei,

vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes,

und der örtlichen Raumplanung.

(7) Ob eine Bergbauanlage vorliegt, deren

Herstellung und Betrieb Bewilligungen nach

Abs. 1 bedürfen, entscheidet im Zweifel der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

§ 147. (1) Die Bewilligungen zum Bau und

zum Betrieb einer Eisenbahn, die ein Bergbauberechtigter

nur zur Beförderung der bei Ausübung

der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten

benötigten und anfallenden Güter (Bergwerksbahn)

oder zur Beförderung seiner Arbeitnehmer

von und zur Arbeitsstätte (Bergwerksbahn mit

beschränkt öffentlichem Personen-[Werks-]Verkehr)

errichten und betreiben will, erteilt die

Berghauptmannschaft. Der § 146 Abs. 2 bis 6

gilt sinngemäß.

(2) Die Bewilligungen nach Abs. 1 dürfen,

wenn die Eisenbahn eine der eisenbahnbehördlichen

Genehmigung und Aufsicht unterliegende

Eisenbahn kreuzt oder berührt, nur auf Grund

einer Stellungnahme des Bundesministers für

Verkehr und nur dann erteilt werden, wenn

dagegen vom Standpunkt des allgemeinen

Eisenbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.

Steht die Eisenbahn mit einer Haupt- oder

Nebenbahn derart in unmittelbarer oder mittelbarer

Gleisverbindung, daß ein Übergang von

Fahrbetriebsmitteln stattfinden kann (Bergwerksanschlußbahn),

so ist der Bundesminister für Verkehr

für die Erteilung der Bewilligungen zuständig.

Zulassung von bestimmten Betriebsfahrzeugen,

Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. für

die Verwendung im Bergbau

§ 148. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann durch Verordnungen

Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen,

wie Apparate, Maschinen u. dgl., Werkzeuge

und sonstige Betriebsmittel, Gegenstände

von Schutzausrüstungen sowie Arbeitsstoffe, wie

Sprengmittel, Hydraulikflüssigkeiten u. dgl., bezeichnen,

deren Verwendung bei den im § 2

Abs. 1 angeführten Tätigkeiten aus Gründen der

Sicherheit für Personen und Sachen einer Zulassung

bedarf. In den Verordnungen sind auch

die Anforderungen festzulegen, denen diese

Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen

u. dgl. aus Sicherheitsgründen entsprechen

müssen; ferner ist die Art der Kenn-

zeichnung zugelassener Erzeugnisse zu bestimmen

und anzugeben, in welchem Ausmaß

für die Verwendung im Bergbau im Ausland

oder für die Verwendung zu anderen als Bergbauzwecken

erteilte Zulassungen anerkannt

werden.

§ 149. (1) Die Zulassung kann für eine Type

oder eine Einzelausführung beantragt werden.

Über Anträge auf Typenzulassung entscheidet

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, über Anträge auf Zulassung einer

Einzelausführung die Berghauptmannschaft. Soll

eine Einzelausführung für die Verwendung in

zwei oder mehr Amtsbezirken von Berghauptmannschaften

zugelassen werden, so entscheidet

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

(2) Einem Antrag auf Zulassung ist stattzugeben,

wenn das Betriebsfahrzeug, das Tagbaugerät,

die Betriebseinrichtung, das Betriebsmittel,

der Schutzausrüstungsgegenstand oder der

Arbeitsstoff den für die Zulassung maßgebenden

Vorschriften entspricht. Die zugelassenen Typen

sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

bekanntzugeben.

(3) Bei Änderungen an zugelassenen Betriebsfahrzeugen,

Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen

u. dgl. erstreckt sich die Zulassung auf die

geänderte Ausführung nur dann, wenn die

Änderung von der Zulassungsbehörde (Abs. 1)

auf Antrag zur Kenntnis genommen worden ist.

Hierüber ist ein Bescheid zu erlassen. Die Änderung

ist nur zur Kenntnis zu nehmen, wenn

die Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen

u. dgl. auch in der geänderten

Ausführung den für eine Zulassung maßgebenden

Vorschriften entsprechen.

(4) Eine nach Abs. 2 erteilte Zulassung ist von

der Zulassungsbehörde (Abs. 1) aufzuheben,

wenn sich nachträglich am zugelassenen Betriebsfahrzeug,

Tagbaugerät, an der zugelassenen Betriebseinrichtung

oder dgl. wesentliche Mängel

zeigen, die aus Gründen der Sicherheit für Personen

und Sachen eine solche Maßnahme erfordern,

oder das zugelassene Erzeugnis den

Vorschriften für die Zulassung und deren Bedingungen

nicht mehr entspricht. Eine derartige

Maßnahme ist ferner in den Fällen zu treffen,

in denen zugelassene Erzeugnisse zur Verfügung

stehen, die bei zumindest gleicher Wirkungsweise

in bezug auf Sicherheit für Personen und

Sachen einen wesentlichen Fortschritt bedeuten;

in solchen Fällen dürfen die Erzeugnisse bis zu

einem Zeitpunkt weiterverwendet werden, der

bei Aufhebung der Zulassung unter Bedachtnahme

auf die allgemein übliche Benützungsdauer

festzusetzen ist. Eine Zulassung ist ferner

für solche Erzeugnisse aufzuheben, die während

eines Zeitraumes von mindestens zwei Jahren

nicht mehr verwendet worden sind. Typen,

deren Zulassung aufgehoben worden ist, sind im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzugeben.

V. Abschnitt

Verantwortliche Personen

Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und

Betriebsaufseher

§ 150. (1) Der Bergbauberechtigte hat für

jeden Bergbaubetrieb, gliedert sich dieser in

mehrere selbständige Betriebsabteilungen, für

jede davon einen Betriebsleiter, einen Betriebsleiter-

Stellvertreter und für die technische Aufsicht

Betriebsaufseher zu bestellen. Die Bestellung

bedarf der Anerkennung durch die hiefür zuständige

Bergbehörde (§ 153).

(2) Betriebsleiter und Betriebsaufseher dürfen

nicht in dieser Funktion für einen anderen

Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung,

bei einem in mehrere selbständige

Betriebsabteilungen gegliederten Bergbaubetrieb

für eine andere selbständige Betriebsabteilung

oder einen Bergbaubetrieb, bestellt sein. Der

Betriebsleiter-Stellvertreter darf während der

Vertretung keinen anderen Bergbaubetrieb und

keine selbständige Betriebsabteilung, bei einem

in mehrere selbständige Betriebsabteilungen gegliederten

Bergbaubetrieb keine andere selbständige

Betriebsabteilung und keinen Bergbaubetrieb,

leiten; er muß weiter von seinen sonstigen

Funktionen so weit entbunden sein, daß

er sich der Leitung des Bergbaubetriebes oder

der selbständigen Betriebsabteilung ausreichend

widmen kann.

(3) Der Bergbauberechtigte kann gleichartige

Tätigkeiten ausübende Abteilungen verschiedener

Bergbaubetriebe einem eigenen Betriebsleiter

unterstellen. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(4) Ist der Betriebsleiter, besonders infolge des

großen Umfanges des Bergbaubetriebes oder der

selbständigen Betriebsabteilung, der großen Entfernung

der Arbeitsstellen voneinander oder des

Ausmaßes und des Grades der allgemeinen Gefährdung,

nicht in der Lage, den Betrieb oder

die Betriebsabteilung den Erfordernissen der

Sicherheit entsprechend zu leiten, so hat die

Berghauptmannschaft, erstreckt sich jedoch der

Bereich des Bergbaubetriebes oder der selbständigen

Betriebsabteilung über den Amtsbezirk

einer Berghauptmannschaft hinaus, der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

dem Bergbauberechtigten die Unterteilung des

Bergbaubetriebes in selbständige Betriebsabteilungen

oder die Schaffung zusätzlicher selbständiger

Betriebsabteilungen aufzutragen. Dem

Bergbauberechtigten ist weiters aufzutragen,

gleichartige Tätigkeiten ausübende Abteilungen

verschiedener Bergbaubetriebe einem eigenen

Betriebsleiter zu unterstellen und die Anzahl der

Betriebsaufseher beim Bergbaubetrieb oder der

selbständigen Betriebsabteilung zu vermehren,

wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich

ist.

§ 151. Der Bergbauberechtigte hat den Aufgabenbereich

und die Befugnisse der Betriebsleiter,

Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher

bei deren Bestellung genau festzulegen.

Hiebei hat er darauf zu achten, daß die Abgrenzung

eindeutig ist und eine geordnete

Zusammenarbeit gewährleistet wird.

§ 152. (1) Der Bergbauberechtigte hat der

zuständigen Bergbehörde (§ 153) die Betriebsleiter,

Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher

umgehend nach deren Bestellung unter

Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse,

ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter

Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über

die hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1

angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben.

(2) Die Unterlagen sind im Original oder in

gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift

oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise

überdies in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

§ 153. Für die Anerkennung der Bestellung

von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern

und Betriebsaufsehern ist der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie zuständig, wenn

sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen

Betriebsabteilung oder im Fall des

§ 150 Abs. 3 über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft

hinauserstreckt. Der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie ist

ferner für die Anerkennung der Bestellung von

Betriebsleitern und Betriebsleiter-Stellvertretern

für Bergbaubetriebe und selbständige Betriebsabteilungen

zuständig, deren Bereich nicht über

den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft

hinausreicht, wenn den bestellten Personen die

entsprechende Vorbildung (§ 154 Abs. 2) fehlt.

Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen im

Fall des § 150 Abs. 3. In den übrigen Fällen ist

die Berghauptmannschaft für die Anerkennung

der Bestellung zuständig.

§ 154. (1) Die Bestellung von Betriebsleitern,

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

ist anzuerkennen, wenn die bestellten

Personen eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2)

oder bei Fehlen einer solchen die für die Leitung

des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden

selbständigen Betriebsabteilung öder der

betreffenden Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3

oder die für die technische Aufsicht erforderlichen

theoretischen Kenntnisse, ferner eine hinreichend

lange einschlägige praktische Verwendung

(Abs. 3) sowie eine hinreichende Kenntnis

der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften

(Abs. 4) nachweisen.

(2) Als entsprechende Vorbildung zur Leitung

eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen

Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall

des § 150 Abs. 3 gilt eine einschlägige Hochschulausbildung

(§ 158), als entsprechende Vorbildung

zur technischen Aufsicht eine einschlägige Hochschulausbildung

oder die Ausbildung an einer

einschlägigen Lehranstalt (§ 158).

(3) Die praktische Verwendung muß einschlägiger

Art (§ 158) und bei entsprechender

Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer

gewesen sein. Bei Absolventen mit einschlägiger

Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht

eine vor oder während der Studien geleistete

praktische Tätigkeit in der in den

Studienplänen festgelegten Dauer als hinreichend

lange einschlägige praktische Verwendung. Fehlt

die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige

praktische Verwendung mindestens fünf

Jahre gedauert haben.

(4) Eine hinreichende Kenntnis der im § 198

Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für

Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter als

nachgewiesen, wenn sie eine Lehrveranstaltung

einschlägiger Art an einer Hochschule besucht

haben und ein Zeugnis über die erfolgreiche

Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen

Stoff vorlegen. Bei Betriebsaufsehern gilt der

Nachweis durch den Besuch einer Lehrveranstaltung

einschlägiger Art an einer Hochschule

oder Lehranstalt und die Vorlage eines Zeugnisses

über die erfolgreiche Ablegung einer

Prüfung über den vorgetragenen Stoff als

erbracht. Eine hinreichende Kenntnis der im

§ 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften

ist auch anzunehmen, wenn der bestellte

Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder

Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen

Funktion bergbehördlich zugelassen worden ist.

Dies gilt auch für den Fall, daß der Betreffende

schon einmal in der gleichen Funktion bestellt

gewesen ist und die zuständige Bergbehörde die

Bestellung anerkannt hat. Sonst kann der Nachweis

nur durch eine Prüfung (§ 158) durch die

für die Anerkennung der Bestellung zuständige

Bergbehörde erbracht werden. Hierüber hat

diese ein Zeugnis auszustellen.

(5) Die für die Leitung eines Bergbaubetriebes,

einer selbständigen Betriebsabteilung oder der

Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 oder die

für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen

Kenntnisse sind bei Fehlen einer entsprechenden

Vorbildung durch Vorlage von

Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den

Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung

durch Sachverständige nachzuweisen, die

von der für die Anerkennung der Bestellung

zuständigen Bergbehörde zu bestimmen sind.

Die theoretischen Kenntnisse sind auch als gegeben

anzusehen, wenn ein bestellter Betriebsleiter,

Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher

schon einmal in der gleichen Funktion

bergbehördlich zugelassen worden ist und sich

der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang

vom früheren nicht erheblich unterscheidet. Dies

gilt unter dieser Voraussetzung auch für den

Fall, daß der Betreffende schon einmal in der

gleichen Funktion bestellt gewesen ist und die

zuständige Bergbehörde die Bestellung anerkannt

hat.

§ 155. Wird die Bestellung eines Betriebsleiters,

Betriebsleiter-Stellvertreters oder Betriebsaufsehers

nicht anerkannt, so hat der Bergbauberechtigte

den Betriebsleiter, Betriebsleiter-

Stellvertreter oder Betriebsaufseher unverzüglich

abzuberufen.

§ 156. Das Ausscheiden und die Betrauung des

Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder

Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion

sind der für die Anerkennung der Bestellung

zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 157. Die Anerkennung der Bestellung ist

von der hiefür zuständigen Bergbehörde zu

widerrufen, wenn Tatsachen bekanntwerden, die

den Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter

oder Betriebsaufseher als nicht mehr zur einwandfreien

Ausübung seiner Funktion geeignet

erscheinen lassen und eine an den Bergbauberechtigten

ergangene Aufforderung zur Abberufung

erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch

für den Fall, daß Betriebsleiter, Betriebsleiter-

Stellvertreter und Betriebsaufseher mehrere

Funktionen ausüben und sich der Leitung des

Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung

oder der Abteilungen im Fall des § 150

Abs. 3 oder der technischen Aufsicht nicht ausreichend

widmen können.

§ 158. Nähere Vorschriften über die verlangte

Vorbildung, die Art der erforderlichen praktischen

Verwendung, die Prüfung nach § 154

Abs. 4 und den Nachweis der erforderlichen

theoretischen Kenntnisse für die Leitung eines

Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung

und der Abteilungen im Fall des § 150

Abs. 3 sowie für die technische Aufsicht bei

Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie durch Verordnung.

Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten

von Fremdunternehmern

§ 159. (1) Fremdunternehmer haben der Berghauptmannschaft

vor Aufnahme der ihnen vom

Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die

für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen

Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche

und Befugnisse bekanntzugeben und

nachzuweisen, daß die namhaft gemachten Personen

über eine hinreichende Kenntnis der im

§ 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften

verfügen, soweit diese für die Ausführung der

Tätigkeiten in Betracht kommen. Erstrecken sich

die Tätigkeiten über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft

hinaus, so ist die Anzeige dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

zu erstatten. Der § 151 zweiter Satz und

der § 154 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(2) Ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich,

so hat die zur Entgegennahme der Anzeige

nach Abs. 1 zuständige Bergbehörde dem Fremdunternehmer

aufzutragen, mit der Leitung und

der technischen Aufsicht Personen zu betrauen,

die den im § 154 genannten Erfordernissen entsprechen.

Die Betrauung bedarf der Anerkennung

durch die Bergbehörde. Die §§ 152,

155, 156 und 157 gelten sinngemäß.

Verantwortliche Markscheider

§ 160. (1) Der Bergbauberechtigte hat für

jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen

Markscheider zu bestellen. Dieser hat vor allem

die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes

und die Vermessungen beim Bergbaubetrieb

zu beaufsichtigen und bergschadenskundliche

Aufgaben, besonders zum Schutz der

Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung

nach Beendigung der Bergbautätigkeit,

zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung

durch die hiefür zuständige Bergbehörde

(§ 162).

(2) Der Bergbauberechtigte kann auch für

mehrere Bergbaubetriebe einen verantwortlichen

Markscheider bestellen, wenn dieser in der Lage

ist, bei. allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich

sein soll, seine Funktion einwandfrei

auszuüben. Ist dies nicht mehr der Fall, so hat

die Berghauptmannschaft, erstreckt sich jedoch der

Bereich eines Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk

einer Berghauptmannschaft hinaus, der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

dem Bergbauberechtigten aufzutragen, den

bestellten verantwortlichen Markscheider seiner

Funktion für einen Teil der Bergbaubetriebe zu

entbinden und für diesen einen eigenen verantwortlichen

Markscheider zu bestellen.

(3) Wenn es die einwandfreie Führung des

Bergbaukartenwerkes oder die ordnungsgemäße

Ausführung der Vermessungs- und bergschadenskundlichen

Aufgaben erfordert, hat der Bergbauberechtigte

auch dafür zu sorgen, daß der

verantwortliche Markscheider im Fall längerer

Abwesenheit von einer im Sinn des § 163 geeigneten

Person vertreten wird.

§ 161. Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen

Bergbehörde (§ 162) den verantwortlichen

Markscheider umgehend nach dessen Bestellung

unter Angabe der Vorbildung und bisherigen

Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen

hierüber sowie über die hinreichende

Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten

Rechtsvorschriften bekanntzugeben. Der § 152

Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 162. Für die Anerkennung der Bestellung

eines verantwortlichen Markscheiders ist der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

zuständig, wenn sich der Bereich des

Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk einer

Berghauptmannschaft hinauserstreckt oder dies

für einen Bergbaubetrieb zutrifft, wenn der verantwortliche

Markscheider für mehrere Bergbaubetriebe

bestellt worden ist. Der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie ist

ferner für die Anerkennung der Bestellung von

verantwortlichen Markscheidern zuständig, wenn

den bestellten Personen die entsprechende Vorbildung

(§ 163 Abs. 2) fehlt. In den übrigen

Fällen ist die Berghauptmannschaft für die Anerkennung

der Bestellung zuständig.

§ 163. (1) Die Bestellung von verantwortlichen

Markscheidern ist anzuerkennen, wenn diese

Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen sind.

Sie ist außerdem anzuerkennen, wenn die bestellten

Personen eine entsprechende Vorbildung

(Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die beim

betreffenden Bergbaubetrieb erforderlichen

Kenntnisse des Markscheidewesens, ferner eine

hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung

(Abs. 3) sowie eine hinreichende

Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten

Rechtsvorschriften (Abs. 4) nachweisen.

(2) Als entsprechende Vorbildung gilt die

Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung

Markscheidewesen an der Montanistischen

Hochschule in Leoben.

(3) Die praktische Verwendung muß einschlägiger

Art (§ 165) und bei entsprechender

Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer

gewesen sein. Fehlt die entsprechende Vorbildung,

so muß die einschlägige praktische Verwendung

mindestens fünf Jahre gedauert haben.

(4) Eine hinreichende Kenntnis der im § 198

Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt als

nachgewiesen, wenn eine Lehrveranstaltung einschlägiger

Art an einer Hochschule besucht

worden ist und ein Zeugnis über die erfolgreiche

Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen

Stoff vorgelegt wird. Eine hinreichende

Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten

Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen,

wenn die zum verantwortlichen Markscheider

bestellte Person schon einmal in dieser

Funktion bestellt gewesen ist und die zuständige

Bergbehörde die Bestellung anerkannt

hat. Sonst kann der Nachweis nur durch eine

Prüfung (§ 165) durch die für die Anerkennung

der Bestellung zuständige Bergbehörde erbracht

werden. Hierüber hat diese ein Zeugnis auszustellen.

(5) Die bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen

Kenntnisse des Markscheidewesens sind bei

Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch

Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen

über den Besuch von Kursen u. dgl.

oder durch eine Prüfung durch Sachverständige

nachzuweisen, die von der für die Anerkennung

der Bestellung zuständigen Bergbehörde

zu bestimmen sind. Die erforderlichen

Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn

die zum verantwortlichen Markscheider bestellte

Person schon einmal in dieser Funktion bestellt

gewesen ist, die zuständige Bergbehörde die Bestellung

anerkannt hat und sich der neue Aufgabenbereich

nach Art und Umfang vom früheren

nicht erheblich unterscheidet.

§ 164. (1) Wird die Bestellung eines verantwortlichen

Markscheiders nicht anerkannt, so hat

der Bergbauberechtigte den verantwortlichen

Markscheider unverzüglich abzuberufen.

(2) Die §§ 156 und 157 gelten sinngemäß.

§ 165. Nähere Vorschriften über die Art der

erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung

nach § 163 Abs. 4 und den Nachweis der

bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse

des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden

Vorbildung erläßt der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie durch

Verordnung.

VI. Abschnitt

Bergbaubevollmächtigte

§ 166. (1) Bergbauberechtigte, die gemeinsam

Inhaber einer Bergbauberechtigung oder in den

Fällen des § 2 Abs. 2 einer Gewerbeberechtigung

sind oder denen gemeinsam die Ausübung solcher

Berechtigungen überlassen worden ist, ferner alleinige

Bergbauberechtigte, die ihren ordentlichen

Wohnsitz im Ausland haben oder juristische Personen

sind, haben eine im Inland wohnhafte

eigenberechtigte Person zu bestellen, die ermächtigt

ist, für sie, bei mehreren Teilhabern für alle

gemeinsam, rechtswirksam Aufträge der Bergbehörden

entgegenzunehmen und Schriftstücke

der Bergbehörden zu empfangen (Bergbaubevollmächtigter).

(2) Der Bergbaubevollmächtigte ist den für die

einzelnen Bergbauberechtigungen und in den Fäldes

§ 2 Abs. 2 nach der Lage des Vorkommens

sonstiger mineralischer Rohstoffe zuständigen

Berghauptmannschaften sowie dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie namhaft

zu machen.

(3) Eine vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde

mit der Verwaltung des Bergbauunternehmens

oder der Bergbauberechtigungen,

in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Gewerbeberechtigung

betraute Person gilt als Bergbaubevollmächtigter.

Die im Abs. 2 bezeichneten Bergbehörden

sind von Amts wegen von der Bestellung

des Verwalters zu verständigen.

VII. Abschnitt

Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten

§ 167. Durch einen Wechsel in der Person des

Bergbauberechtigten wird die Wirksamkeit von

Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen

und Anordnungen nach diesem

Bundesgesetz, nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen

von den Bergbehörden anzuwendenden

Rechtsvorschriften nicht berührt. Dies gilt auch

für Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen,

Anerkennungen und Anordnungen, die nach

§ 258 aufrecht bleiben oder auf Verordnungen

beruhen, die nach § 217 Abs. 1 weitergelten.

VIII. Abschnitt

Haftung für Geldleistungen

§ 168. Bergbauberechtigte, wenn diesen aber

nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen

und in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Ausübung

von Gewerbeberechtigungen überlassen worden

ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie

Fremdunternehmer haften den Bergbehörden gegenüber

für Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen

Pflichten zur ungeteilten Hand.

IX. Abschnitt

Ausschließung einer abgesonderten Exekution auf

Bergbauzubehör

§ 169. Die zur Ausübung der Bergbauberechtigung,

in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Gewerbeberechtigung,

erforderlichen Bergbauanlagen,

Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen

u. dgl. (§ 148), das die Bergbauberechtigung,

in den Fällen des § 2 Abs. 2 das

Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe,

betreffende Karten- und Unterlagenmaterial sowie

die beim Bergbaubetrieb befindlichen noch

nicht marktreifen mineralischen Rohstoffe gelten

als Bergbauzubehör und sind als solches einer abgesonderten

Exekution entzogen.

IX. HAUPTSTÜCK

BERGBAU UND GRUNDEIGENTUM

I. Abschnitt

Grundüberlassung

§ 170. Vor Benützung der Oberfläche und des

oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken

oder Teilen von solchen zur Ausübung

der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat

der Bergbauberechtigte die Zustimmung des

Grundeigentümers einzuholen.

§ 171. (1) Stimmt der Grundeigentümler der

Benützung seines Grundstückes oder eines Teiles

von diesem gegen eine angemessene Entschädigung

zu, kommt es jedoch über diese zu keiner

Einigung mit dem Bergbauberechtigten, so kann

jeder der Beteiligten bei der Berghauptmannschaft

die Festsetzung dieser Entschädigung begehren.

Der § 172 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Bestehen an einem dem Bergbauberechtigten

gehörenden Grundstück oder an einem Teil

eines solchen dingliche Rechte, die der Ausübung

der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auf

diesem Grundstück entgegenstehen, und verzichtet

der dinglich Berechtigte gegen eine angemessene

Entschädigung auf die Geltendmachung dieser

Rechte, einigt er sich jedoch über die Entschädigung

nicht mit dem Bergbauberechtigten,

so kann jeder der Beteiligten bei der Berghauptmannschaft

die Festsetzung der Entschädigung begehren.

Der § 172 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 172. (1) Gestattet der Grundeigentümer dem

Bergbauberechtigten nicht, für den Bergbau notwendige

Grundstücke oder Grundstücksteile gegen

eine angemessene Entschädigung auf die Dauer

des Bedarfes zu benützen, so kann der Bergbauberechtigte

bei der Berghauptmannschaft um

zwangsweise Grundüberlassung ansuchen. Dies

gilt auch dann, wenn dingliche Rechte der Benützung

eines für den Bergbau notwendigen, dem

Bergbauberechtigten gehörenden Grundstückes

oder Grundstücksteiles entgegenstehen und der

dinglich Berechtigte auch nicht gegen eine angemessene

Entschädigung auf die Geltendmachung

dieser Rechte verzichtet.

(2) Für den Bergbau notwendig sind fremde

Grundstücke oder Teile von solchen, wenn deren

Benützung zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien,

sicheren Ausübung der im § 2 Abs. 1

angeführten Tätigkeiten erforderlich ist und der

Zweck, für den die Benützung nötig ist, nicht

durch die Inanspruchnahme von eigenen oder

fremden minder wertvollen Grundstücken oder

Teilen von solchen erreicht werden kann oder

wenn die Benützung der fremden Grundstücke

oder Teile von solchen zur Durchführung von

Maßnahmen nach den §§ 202 bis 204 erforderlich

ist. Dies gilt sinngemäß für den Fall des

Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Die Einleitung des Verfahrens ist von der

Berghauptmannschaft dem Grundbuchsgericht

anzuzeigen und von diesem im Grundbuch anzumerken.

Diese Anmerkung hat zur Folge, daß

der die zwangsweise Grundüberlassung verfügende

Bescheid auch gegen jede Person wirksam

wird, für die im Range nach der Anmerkung ein

bücherliches Recht eingetragen wird.

(4) Über das Ansuchen entscheidet die Berghauptmannschaft

im Einvernehmen mit dem

Landeshauptmann. Vor Entscheidung hierüber

sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen

berührt werden, die zu deren Wahrnehmung

berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies

gilt besonders, wenn die vom Bergbauberechtigten

zur Benützung für Bergbauzwecke benötigten

Grundstücke oder Teile von solchen im Bereich

von öffentlichen Straßen, Eisenbahnen,

Zwecken der Luftfahrt oder Schiffahrt dienenden

Anlagen, öffentlichen Gewässern, Regulierungsbauten,

öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen,

wasserrechtlich besonders

geschützten Gebieten, öffentlichen Energieversorgungsanlagen,

Anlagen der Post- und Telegraphenverwaltung,

militärischen Zwecken dienenden

Anlagen oder in der Nähe der Bundesgrenze

gelegen sind.

(5) Hat der Bergbauberechtigte die zwangsweise

Grundüberlassung für die Dauer der im § 2

Abs. 1 angeführten Tätigkeiten begehrt und werden

diese länger als drei Jahre ausgeübt werden,

so ist er bei Verfügung der zwangsweisen Grundüberlassung

auf Antrag des Grundeigentümers

zu verpflichten, die ganz oder größtenteils benötigten

Grundstücke in sein Eigentum zu übernehmen.

(6) Der die zwangsweise Grundüberlassung

und im Fall des Abs. 5 außerdem die Übernahme

der Grundstücke ins Eigentum verfügende Bescheid

hat auch die Entschädigung vorläufig zu

bestimmen. Über Berufungen gegen solche Bescheide

entscheidet der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie; der Ausspruch über

die Entschädigung ist jedoch mit Berufung nicht

anfechtbar. Er wird endgültig, wenn die Feststellung

der Entschädigung nicht binnen drei

Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs

über die Pflicht zur Grundüberlassung

bei demjenigen Bezirksgericht begehrt wird, in

dessen Sprengel das zur Benützung zu überlassende

Grundstück oder der zur Benützung zu

überlassende Teil eines solchen liegt. Dieses Gericht

hat im Verfahren außer Streitsachen zu

entscheiden. Mit Anrufung des Gerichtes tritt

der Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über

die Entschädigung außer Kraft. Dadurch kann

jedoch die Vollziehung des aufrecht gebliebenen

Teiles des Bescheides nicht gehindert werden,

sobald die vorläufig bestimmte Entschädigung

geleistet oder gerichtlich erlegt ist. Wird

der Antrag zurückgezogen, so gilt der außer

Kraft getretene Teil des Bescheides als zwischen

dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer

oder dinglich Berechtigten vereinbart. Im

übrigen gelten die §§ 4 bis 10 und für das

gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung

auch der § 22 Abs. 2 bis 4, die §§ 24

bis 26, 28 bis 31 und der § 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954 sinngemäß.

(7) Auf Antrag des Bergbauberechtigten hat

die Berghauptmannschaft die Ausführung des

die zwangsweise Grundüberlassung erfordernden

Vorhabens noch vor Eintritt der Rechtskraft des

Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung

zu gestatten, wenn dies zum Schutz des Lebens

und der Gesundheit von Personen, von Sachen,

der Umwelt, von Lagerstätten, aus bergwirtschaftlichen

Gründen oder zum Schutz der Oberfläche

notwendig ist und der Bergbauberechtigte

die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet

oder gerichtlich erlegt hat. Die Berufung gegen

einen derartigen Bescheid hat keine aufschiebende

Wirkung.

§ 173. Die zwangsweise Grundüberlassung

innerhalb von Gebäuden, in geschlossenen Hofräumen,

Hausgärten, in weniger als 50 m Entfernung

von Gebäuden und in Friedhöfen ist

nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an

ihrer Überlassung zu Bergbauzwecken überwiegt

oder wenn diese aus Sicherheitsgründen unbedingt

erforderlich ist. Ob diese Voraussetzungen zutreffen,

entscheidet der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie. Bis zur Entscheidung

hierüber ist das Verfahren nach § 172 zu unterbrechen.

§ 174. Die Anmerkung im Grundbuch (§ 172

Abs. 3) ist im Fall des § 172 Abs. 5 mit der

grundbücherlichen Übertragung des Eigentums

an den Bergbauberechtigten, sonst auf Grund

der Anzeige der Berghauptmannschaft, daß das

zur Benützung für Bergbauzwecke überlassene

Grundstück hiefür nicht mehr benötigt wird

oder die Anmerkung aus anderen Gründen gegenstandslos

geworden ist, zu löschen.

II. Abschnitt

Überlassung der Nutzung privater Tagwässer

§ 175. (1) Der Grundeigentümer hat dem Bergbauberechtigten

die Nutzung der ihm gehörenden

privaten Tagwässer gegen eine angemessene

Entschädigung zu überlassen, wenn und soweit

die Nutzung der Tagwässer für den Bergbau notwendig

ist und das öffentliche Interesse an deren

Nutzung zu Bergbauzwecken überwiegt.

(2) Über das Ansuchen des Bergbauberechtigten

entscheidet die berghauptmannschaft im Einvernehmen

mit dem Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde.

Der § 172 Abs. 2 und 6 gilt sinngemäß.

III. Abschnitt

Bergbaugebiete

§ 176. (1) Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke

und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen

von Grubenmaßen, Überscharen,

Gewinnungs-, Speicher- und Abbaufeldern, ferner

Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb

davon, wenn sie nach § 177 Abs. 2 als Bergbaugebiete

bezeichnet worden sind.

(2) In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe

des § 179 Bauten und andere Anlagen, soweit es

sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit

Bewilligung der Berghauptmannschaft errichtet

werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen

und Veränderungen der Anlagen.

§ 177. (1) Der Bergbauberechtigte hat der

Berghauptmannschaft diejenigen Grundstücke und

Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen von

Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungs-, Speicher-

und Abbaufeldern bei Aufnahme des planmäßigen

und systematischen Abbaues oder

Speicherbetriebes bekanntzugeben, die als Folge

von Einwirkungen dieser Tätigkeiten in den

nächsten zehn Jahren Bodenverformungen in

solcher Art und in einem solchen Ausmaß unterliegen

oder voraussichtlich unterliegen werden,

daß dadurch Bauten und andere Anlagen wesentliche

Veränderungen erfahren können. Gleichzeitig

sind ein Verzeichnis der in Betracht kommenden

Grundstücke und Grundstücksteile, ein

Lageplan, eine bergtechnische Übersichtskarte und

eine bergtechnische Beschreibung in dreifacher

Ausfertigung vorzulegen. Gliederung, Inhalt und

Ausgestaltung dieser Unterlagen bestimmt nach

dem Stand der Wissenschaft und Technik auf

dem Gebiet des Montanwesens und nach den

Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung.

(2) Die Berghauptmannschaft hat zu prüfen,

ob die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen

vorliegen, und sodann durch Bescheid die Grundstücke

und Grundstücksteile zu bezeichnen, die

als Bergbaugebiete in Betracht kommen. Parteien

des Verfahrens sind der Bergbauberechtigte und

die Eigentümer der betroffenen Grundstücke.

§ 178. (1) Die Berghauptmannschaft hat nach

Verleihung von Bergwerksberechtigungen, Erteilung

von Gewinnungs- und Speicherbewilligungen,

Anerkennung von Gewinnungsfeldern und

nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides

nach § 177 Abs. 2 dem Grundbuchsgericht diejenigen

Grundstücke und Grundstücksteile mitzuteilen,

die als Bergbaugebiete gelten.

(2) Auf Grund der Mitteilung der Berghauptmannschaft

hat das Grundbuchsgericht von Amts

wegen ersichtlich zu machen, daß die betreffenden

Grundstücke und Grundstücksteile als Bergbaugebiete

gelten.

(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche

Eintragung erforderlichen Angaben

zu enthalten.

§ 179. (1) Die Bewilligung nach § 176 Abs. 2

ist von der Berghauptmannschaft zu erteilen,

wenn durch die Errichtung des geplanten Baus

oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet

die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit

in diesem nicht verhindert oder erheblich erschwert

wird und eine wesentliche Veränderung

der geplanten Anlage durch Bodenverformungen

nicht oder nicht mehr zu erwarten ist oder durch

geeignete Maßnahmen hintangehalten wird.

Nimmt der Bergbauberechtigte die erhebliche

Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit

auf sich, so ist die Bewilligung bei

Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gleichfalls

zu erteilen. Mit der Bewilligung kann die

Verpflichtung zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen

verbunden werden.

(2) Wird die Bewilligung nicht oder mit der

Verpflichtung zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen

erteilt und ist die geplante Anlage zur

gehörigen Benützung des Grundstückes ohne

wesentliche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes

nach Art und Umfang notwendig,

so hat der Bergbauberechtigte und, wenn die

Gewinnungsberechtigung, die Speicherbewilligung

oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung

nicht mehr aufrecht ist, der frühere

Bergbauberechtigte den Bewilligungswerber angemessen

zu entschädigen. Der § 172 Abs. 6 gilt

sinngemäß.

(3) Für wesentliche Veränderungen und Erweiterungen

von Anlagen gelten die Abs. 1 und

2 sinngemäß.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann, wenn es die geologischlagerstättenkundlichen

Verhältnisse und die Art

der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit ermöglichen,

durch Verordnung für einzelne Bergbaugebiete

festsetzen, daß für die Errichtung bestimmter

Arten von Bauten und anderen Anlagen

keine Bewilligungen nach § 176 Abs. 2

erforderlich sind.

§ 180. Der Bergbauberechtigte hat nach Aufnahme

des planmäßigen und systematischen Abbaues

oder Speicherbetriebes der Berghauptmannschaft

auf Verlangen, sonst in Abständen

von drei Jahren, bekanntzugeben, ob noch nicht

als Bergbaugebiete geltende Grundstücke und

Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen

von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungs-,

Speicher- und Abbaufeldern als solche in Betracht

kommen. Der § 177 gilt sinngemäß.

§ 181. (1) Bergbaugebiete oder Teile davon

sind von Amts wegen aufzulassen, wenn mit dem

Auftreten von Bergschäden (§ 183) nicht mehr zu

rechnen ist. Die Auflassung geschieht durch Be-

scheid. Parteien des Verfahrens sind der Bergbauberechtigte,

ist jedoch die Gewinnungsberechtigung,

die Speicherbewilligung oder in den Fällen

des § 2 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung

nicht mehr aufrecht, der frühere Bergbauberechtigte

sowie die Eigentümer der in den aufzulassenden

Bergbaugebieten ganz oder teilweise gelegenen

Grundstücke. Die Verfahrenskosten hat der

Bergbauberechtigte, wenn jedoch die Gewinnungsberechtigung,

die Speicherbewilligung oder

in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung

nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte

zu tragen.

(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides

nach Abs. 1 sind auf Grund einer Mitteilung

der Berghauptmannschaft die das aufgelassene

Bergbaugebiet betreffenden Ersichtlichmachungen

(§ 178 Abs. 2) vom Grundbuchsgericht von Amts

wegen zu löschen. Die Mitteilung hat die für die

Löschung der grundbücherlichen Eintragungen

erforderlichen Angaben zu enthalten.

IV. Abschnitt

Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung

der Bergbautätigkeit

§ 182. (1) Der Bergbauberechtigte hat zur

Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung

der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen

zu treffen. Er hat für Bergbauzwecke benützte

fremde Grundstücke und Grundstücksteile wieder

in den früheren Zustand zu versetzen. Ist die

Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht

zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten

oder widerspricht eine solche bestehenden

Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke

und Grundstücksteile unter Beachtung dieser

Pläne anderweitig wieder nutzbar zu machen.

Hiezu sind besonders Böschungen standsicher

herzustellen, über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel

zu liegen kommende Plateauflächen

und Bermen zu planieren, die natürliche Vorflut

und die schadlose Ableitung sowie Reinhaltung

der Gewässer zu gewährleisten, stillgelegte Anlagen,

Einrichtungen u. dgl. zu sichern sowie zu

verwahren.

(2) Die im Eigentum des Bergbauberechtigten

befindlichen, für Bergbauzwecke benützten

Grundstücke und Grundstücksteile sind unter

Beachtung bestehender Raumordnungspläne

wieder nutzbar zu machen. Der Abs. 1 letzter

Satz gilt sinngemäß.

(3) Der Bergbauberechtigte hat dem Grundeigentümer

für den durch die Bergbautätigkeit

entstandenen, nicht durch die Wiederherstellung

des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen

nach Abs. 1 ausgeglichenen sowie den durch die

Belassung der aus Sicherheitsgründen angebrachten

Vorrichtungen (§ 67 Abs. 1) sich ergebenden

Vermögensnachteil und für den Aufwand der

Erhaltung dieser Vorrichtungen eine angemessene

Entschädigung zu leisten.

(4) Für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung

des früheren Zustandes und den

Ersatzanspruch nach Abs. 3 kann der Grundeigentümer

die Leistung einer angemessenen

Sicherstellung verlangen. Für diese gelten die

Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Kommt zwischen dem Bergbauberechtigten

und dem Grundeigentümer in den Fällen des

Abs. 3 und 4 keine Einigung zustande, so entscheidet

die Berghauptmannschaft. Der § 172

Abs. 6 gilt sinngemäß.

V. Abschnitt

Bergschäden

§ 183. (1) Ein Bergschaden liegt vor, wenn

durch eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten

ein Mensch getötet, an seinem Körper

oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine

Sache beschädigt wird.

(2) Nicht als Bergschaden gilt

1. der Personenschaden eines Arbeitnehmers

infolge eines Arbeitsunfalles oder einer

Berufskrankheit,

2. der Schaden an einem Grundstück, der durch

dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz

oder einer bürgerlichrechtlichen Vereinbarung

entsteht, sowie

3. der Schaden an einer Anlage, wenn diese in

einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung

im Grundbuch errichtet und hiefür

nicht die Bewilligung der Berghauptmannschaft

erteilt worden ist oder eine solche

zwar vorliegt, die damit verbundene Verpflichtung

zu Sicherheitsvorkehrungen aber

nicht eingehalten worden ist.

§ 184. (1) Für den Ersatz eines Bergschadens

haftet, wer im Zeitpunkt des Schadenseintrittes

Bergbauberechtigter ist. Ist dieser nicht Inhaber

der Bergbauberechtigung oder in den Fällen des

§ 2 Abs. 2 der Gewerbeberechtigung, sondern ist

ihm die Ausübung der Berechtigung nur

überlassen worden, so haftet der Inhaber der

Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der

Bergbauberechtigte hat den Inhaber der Berechtigung

zu entschädigen, wenn nicht anderes vereinbart

ist.

(2) Besteht die Berechtigung bei Eintritt eines

Bergschadens nicht mehr, so haftet der zuletzt

Bergbauberechtigte. War dieser nicht Inhaber

der Berechtigung, sondern ist ihm deren Ausübung

nur überlassen worden, so haftet der

letzte Inhaber der Berechtigung mit ihm zur

ungeteilten Hand. Der Abs. 1 letzter Satz gilt

sinngemäß.

(3) Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt,

wer, ohne Inhaber einer Bergbauberechtigung

oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 einer Gewerbeberechtigung

zu sein oder ohne daß ihm die Ausübung

einer solchen Berechtigung überlassen worden

ist, tatsächlich die im § 2 Abs. 1 angeführten

Tätigkeiten ausübt.

§ 185. (1) Werden die im § 2 Abs. 1 angeführten

Tätigkeiten in einem Gebiet, in dem ein

Bergschaden auftritt, von mehreren Bergbauberechtigten

ausgeübt, so haften diese und, wenn

ihnen nur die Ausübung der Bergbauberechtigungen

oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 der

Gewerbeberechtigungen überlassen ist, auch die

Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten

Hand.

(2) Tritt ein Bergschaden in einem Gebiet auf,

in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten

ausgeübt werden, in dem solche aber auch schon

vorher auf Grund nicht mehr bestehender Bergbauberechtigungen

oder in den Fällen des § 2

Abs. 2 nicht mehr bestehender Gewerbeberechtigungen

von anderen Personen vorgenommen

worden sind, so haften nach Maßgabe des Abs. 1

alle Beteiligten zur ungeteilten Hand.

(3) Im Verhältnis der Haftpflichtigen zueinander

hängt, soweit nicht anderes vereinbart ist,

die Pflicht zum Ersatz sowie dessen Umfang von

den Umständen, besonders davon ab, inwieweit

der Bergschaden überwiegend von dem einen

oder dem anderen Haftpflichtigen verschuldet

oder sonst verursacht worden ist; das gleiche gilt

für deren gegenseitige Ersatzpflicht. Im Zweifel

sind die Haftpflichtigen zu gleichen Anteilen zum

Ersatz verpflichtet.

§ 186. Der Gegenstand des Ersatzes für die

Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem

Körper oder an seiner Gesundheit richtet

sich nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

§ 187. (1) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen,

wenn der Bergschaden durch ein unabwendbares

Ereignis verursacht worden ist, das nicht auf

einer fehlerhaften Ausführung der im § 2 Abs. 1

angeführten Tätigkeiten beruht hat.

(2) Als unabwendbar gilt ein Ereignis besonders

dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten,

eines nicht vom Bergbauberechtigten

beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen

ist und der Bergbauberechtigte, seine Beauftragten

und Arbeitnehmer jede nach den Umständen

des Falles gebotene Sorgfalt beachtet

haben.

§ 188. (1) Hat bei der Entstehung des Bergschadens

ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt,

so gilt der § 1304 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(2) Dem Verschulden des Geschädigten steht

im Fall der Tötung das Verschulden des Getöteten

und im Fall der Beschädigung einer Sache

das Verschulden desjenigen gleich, der die tatsächliche

Gewalt über die Sache ausgeübt hat.

§ 189. Unberührt bleiben Vorschriften, nach

denen der Bergbauberechtigte für den verursachten

Bergschaden in weiterem Umfang als nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet

oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz

verpflichtet ist.

§ 190. Die Pflicht des Bergbauberechtigten,

nach § 184 für die Tötung oder Verletzung

eines Menschen an seinem Körper oder

an seiner Gesundheit Ersatz zu leisten,

darf im vorhinein für Personen, die

sich in Ausübung einer Berufspflicht oder

zwecks Wahrung eines gerechtfertigten Anliegens

notwendigerweise in den Bereich begeben haben,

in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten

ausgeübt werden oder solche vorgenommen

werden sind, weder ausgeschlossen noch beschränkt

werden; entgegenstehende Vereinbarungen

sind nichtig. Dies gilt auch für die Ersatzpflicht

der sonst nach § 184 Haftpflichtigen.

§ 191. (1) Der Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens

verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt

an, in dem der Geschädigte vom Bergschaden

und von der Person des Haftpflichtigen

Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese

Kenntnis in dreißig Jahren vom Beginn des

schädigenden Vorganges an.

(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die

Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

§ 192. Der Geschädigte verliert den Anspruch

auf Ersatz eines Bergschadens, wenn er nicht

binnen drei Monaten, nachdem er vom Bergschaden

und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis

erlangt hat, diesem den schädigenden Vorgang

anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die

Anzeige infolge eines vom Geschädigten nicht zu

vertretenden Umstandes unterblieben ist oder

der Haftpflichtige innerhalb der bezeichneten

Frist auf andere Weise von dem Bergschaden

Kenntnis erhalten hat.

X. HAUPTSTÜCK

BERGBEHÖRDEN

I. Abschnitt

Organisation und Zuständigkeit der Bergbehörden,

§ 193 (1) Bergbehörden sind die Berghauptmannschaften

und der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie.

(2) Die Sitze und Amtsbezirke der Berghauptmannschaften

bestimmt der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie unter Beachtung

der geologisch-lagerstättenkundlichen und sicherheitstechnischen

Gegebenheiten sowie der Erfordernisse

einer gesetzmäßigen und zweckmäßigen

Verwaltung durch Verordnung. Die Berghauptmannschaften

unterstehen unmittelbar dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann durch Verordnung einzelne

Bergbauzweige von der Aufsicht durch die allgemeinen

Berghauptmannschaften ausnehmen und

besondere Berghauptmannschaften errichten, wenn

eine besondere fachtechnische Aufsicht aus Gründen

der Sicherheit und des Lagerstättenschutzes

zweckmäßig ist und dies dem Grundsatz der

Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung

entspricht.

§ 194. (1) In erster Instanz zuständig ist

1. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich

bestimmten Fällen der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie,

2. in den übrigen Fällen die Berghauptmannschaft.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 richtet sich

die örtliche Zuständigkeit danach, in welchem

Amtsbezirk die Bergbauberechtigung ausgeübt

wird oder ausgeübt werden soll oder sich in den

Fällen des § 2 Abs. 2 das Vorkommen sonstiger

mineralischer Rohstoffe befindet. Wäre danach

die Zuständigkeit von zwei oder mehr Berghauptmannschaften

gegeben, so ist diejenige Berghauptmannschaft

zuständig, auf deren Amtsbezirk

sich die Bergbauberechtigung zum überwiegenden

Teil erstreckt oder erstrecken würde oder

in deren Amtsbezirk das Vorkommen sonstiger

mineralischer Rohstoffe zum überwiegenden Teil

gelegen ist.

(3) In zweiter Instanz ist der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie zuständig.

§ 195. Im Fall der Änderung von Amtsbezirken

der Berghauptmannschaften gelten die auf die

früheren Amtsbezirke bezogenen Bergbauberechtigungen

und Befugnisse der Bergbauberechtigten

für die neuen Amtsbezirke.

§ 196. Organe der Berghauptmannschaften und

mit Bergbauangelegenheiten befaßte Organe des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie

dürfen unbeschadet der in Betracht kommenden

dienstrechtlichen Vorschriften eine Tätigkeit

der im § 2 Abs. 1 genannten Art weder

auf eigene noch auf fremde Rechnung ausüben

noch an einem eine solche Tätigkeit ausübenden

Unternehmen beteiligt sein; sie dürfen auch nicht

in einem Arbeitsverhältnis zu einem solchen Unternehmen

stehen.

II. Abschnitt

Aufgaben der Bergbehörden

§ 197. Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür

nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht

der Bergbehörden, und zwar unabhängig davon,

ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten

durch den Bergbauberechtigten selbst oder in

dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer

ausgeübt werden. Soweit jedoch Tätigkeiten gewerblicher

Natur von Fremdunternehmern obertags

durchgeführt werden, obliegt die Wahrnehmung

der Belange des Arbeitnehmerschutzes den

sonst hiefür zuständigen Behörden. Die Aufsicht

der Bergbehörden endet zu dem Zeitpunkt, in

dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht

mehr zu rechnen ist.

§ 198. (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes

haben die Bergbehörden die Einhaltung dieses

Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen und der sonstigen

von den Bergbehörden anzuwendenden

Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden

Verfügungen zu überwachen, besonders soweit sie

1. das Bergbauberechtigungswesen,

2. den Schutz des Lebens und der Gesundheit

von Personen und den Schutz von Sachen,

3. das sonstige Arbeitsrecht,

4. den Umweltschutz,

5. den Lagerstättenschutz,

6. den Oberflächenschutz,

7. die Sicherung der Oberflächennutzung nach

Beendigung der Bergbautätigkeit und

8. die bergbauliche Ausbildung

betreffen.

(2) Die Bergbehörden haben die Arbeitgeber

und Arbeitnehmer über die Notwendigkeit und

den Gebrauch von Schutzvorkehrungen und über

die Bedeutung von Maßnahmen der Unfallverhütung

und der Gesundheitspflege aufzuklären,

sie bei Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen

und zu beraten.

§ 199. (1) Zum Zwecke der Überwachung haben

die Berghauptmannschaften die Orte, an denen

Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art

ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten

verwendeten Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge,

Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen

u. dgl., die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten

zur Verfügung gestellten Wohnräume

und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt,

in dem mit dem Auftreten von Bergschäden

nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände

regelmäßig, mindestens aber einmal im

Jahr, zu besichtigen. Bestehen besondere Gefahren

für das Leben und die Gesundheit von Personen,

so sind die Besichtigungen mindestens ein-

mal im Monat durchzuführen. Den Besichtigungen

ist der Betriebsrat beizuziehen. Sind von

diesem jedoch Befahrungsmänner bestimmt worden,

so sind diese den Besichtigungen beizuziehen.

(2) Die Träger der Unfallversicherung können

bei den Berghauptmannschaften die Vornahme

einer Besichtigung der im Abs. 1 genannten Art

beantragen, wenn sie Maßnahmen im Interesse

eines wirksamen Schutzes von Leben und Gesundheit

der Arbeitnehmer für erforderlich erachten.

Solchen Besichtigungen haben die Berghauptmannschaften

Organe des antragstellenden

Trägers der Unfallversicherung beizuziehen. Die

Berghauptmannschaften haben binnen zwei Wochen

nach Einlangen des Antrages des Trägers

der Unfallversicherung den Zeitpunkt der Besichtigung

festsetzen.

(3) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten

Organe des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie sind berechtigt, zur Überwachung

der Tätigkeit der Berghauptmannschaften

Besichtigungen der im Abs. 1 genannten Art

durchzuführen.

III. Abschnitt

Zusammenarbeit der Bergbehören mit anderen

Stellen

§ 200. (1) Die Träger der Sozialversicherung

und die gesetzlichen Interessenvertretungen der

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Rahmen

ihres Wirkungsbereiches die Bergbehörden bei

Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Bergbehörden haben bei Durchführung

ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den

in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung

und mit den gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Bedacht zu nehmen.

IV. Abschnitt

Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten

§ 201. (1) Die Organe der Berghauptmannschaften

und die mit Bergbauangelegenheiten befaßten

Organe des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie sowie die von diesen

Behörden herangezogenen Sachverständigen sind

berechtigt, die Bergbauzwecken dienenden Grundstücke,

die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten

zur Verfügung gestellten Wohnräume

und Unterkünfte, die Bergbauanlagen

u. dgl. sowie das Bergbaugelände jederzeit zu

betreten, in das Bergbaukartenwerk und, soweit

dies für die Ausübung der bergbehördlichen Aufsicht

erforderlich ist, in alle Unterlagen, die mit

Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 angeführten Art

zusammenhängen, Einsicht zu nehmen, hierüber

Auskünfte zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen,

Proben der mineralischen Rohstoffe sowie

der verwendeten und entstandenen Stoffe nach

Wahl zu fordern und zu entnehmen sowie die

Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von

Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten,

Betriebseinrichtungen u. dgl. anzuordnen,

ferner Gegenstände vorübergehend sicherzustellen,

soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen

oder zur Erlangung neuer Erkenntnisse

zur Unfallverhütung notwendig ist.

(2) Dem Bergbauberechtigten, dem Fremdunternehmer,

dem Bergbaubevollmächtigten, allfälligen

sonstigen Bevollmächtigten, Verantwortlichen

nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92

Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt mit § 92 und

nach § 111 Abs. 1, bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern

den für die Leitung verantwortlichen

Personen, dem Betriebsleiter, dem Betriebsleiter-

Stellvertreter, dem verantwortlichen Markscheider

und dessen Vertreter steht es frei, die im

Abs. 1 bezeichneten Organe und Sachverständigen

zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie hiezu

verpflichtet.

V. Abschnitt

Allgemeine Anordnungsbefugnis der Bergbehörden

§ 202. (1) Hat der Bergbauberechtigte, der

Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde

bestellter Verwalter (§ 166

Abs. 3), ein allfälliger Bevollmächtigter, ein Verantwortlicher

nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1,

§ 92 Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt mit § 92

oder nach § 111 Abs. 1, eine der vom Fremdunternehmer

nach § 159 Abs. 1 den Bergbehörden

bekanntzugebenden Personen, der Betriebsleiter,

der Betriebsleiter-Stellvertreter, der

verantwortliche Markscheider, dessen Vertreter,

ein Betiebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer

im § 198 Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften

außer acht gelassen, so hat die Berghauptmannschaft

dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer

oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen

Zustand binnen angemessener Frist zu

beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig

oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen,

so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz

(WG 1950) mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde

die Berghauptmannschaft einzuschreiten

hat.

(2) Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer acht

gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die

Berghauptmannschaft, wenn es zweckmäßig ist,

die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen

und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer

oder Verwalter mit Bescheid zur Vorauszahlung

der daraus voraussichtlich erwachsenden

Kosten gegen nachträgliche Verrechnung

oder zum Ersatz der erwachsenden Kosten zu

verpflichten. Wenn eine Gefährdung von Personen

oder Sachen durch Arbeiten oder das

Verwenden von Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeugen,

Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen

u. dgl. verursacht wird und sie sich sonst nicht

abwenden läßt, hat die Berghauptmannschaft die

Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur

Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes

zu verfügen und bis dahin die Verwendung

der betreffenden Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge,

Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen

u. dgl. zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall,

daß die Nichtverwendung der Bergbauanlagen

usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung

der Ursachen der Gefährdung unerläßlich

ist.

§ 203. (1) Bei Ereignissen oder Gegebenheiten,

die den Bestand des Betriebes oder das Leben

oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen

oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen

hat die Berghauptmannschaft Erhebungen durchzuführen

und, falls die vom Bergbauberechtigten,

Fremdunternehmer, Verwalter (§ 166 Abs. 3),

von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen

nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92

Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt mit § 92 oder

nach § 111 Abs. 1 oder von den im V. Abschnitt

des VIII. Hauptstücks genannten verantwortlichen

Personen getroffenen Maßnahmen nicht

genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer

oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

anzuordnen.

(2) Werden durch die im § 2 Abs. 1 genannten

Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von

fremden Personen oder fremde Sachen, besonders

Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs-

und Energieversorgungsanlagen, gefährdet

oder ist eine Gefährdung zu befürchten, so hat die

Berghauptmannschaft nach Anhörung der allenfalls

berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten,

Fremdunternehmer oder Verwalter

die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

aufzutragen.

(3) Stellt sich nach Einstellung der im § 2

Abs. 1 angeführten Tätigkeiten heraus, daß die

nach § 67 Abs. 1 oder § 144 Abs. 1 getroffenen

Annahmen hinsichtlich des voraussichtlichen

Auftretens von Bergschäden nicht oder nicht im

vollen Umfang aufrecht zu erhalten sind, so hat

die Berghauptmannschaft die Möglichkeit des

Auftretens von Bergschäden neuerlich zu untersuchen

und die Annahmen den geänderten Verhältnissen

anzugleichen. Hiebei ist auch zu prüfen,

ob der Ersatz von allenfalls noch auftretenden

Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall

kann die Berghauptmannschaft von den

im Zeitpunkt ihrer Erhebungen Haftpflichtigen

(§ 184) die Vorlage entsprechender Nachweise und

nötigenfalls die Leistung einer angemessenen

Sicherstellung verlangen. Der § 72 gilt auch hier.

Wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen

durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach

Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten

bedroht wird oder bedroht werden kann,

hat die Berghauptmannschaft dem Haftpflichtigen

die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

§ 204. (1) Haben die mit Bergbauangelegenheiten

befaßten Organe des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie bei Besichtigungen

nach § 199 Abs. 3 vorschriftswidrige

Zustände oder gefährliche Ereignisse oder Gegebenheiten

festgestellt, so haben sie diese zur Anordnung

von Maßnahmen nach den §§ 202 und

203 der zuständigen Berghauptmannschaft bekanntzugeben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat das Organ des

Bundesministeriums namens der Berghauptmannschaft

einzuschreiten. Die §§ 202 und 203 gelten

sinngemäß.

VI. Abschnitt

Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau

durchzuführende Schutzmaßnahmen

§ 205. (1) Zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz

von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und

der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung

nach Beendigung der Bergbautätigkeit

kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie durch Verordnung nähere

Regelungen über die beim Bergbau durchzuführenden

Maßnahmen treffen. Er kann ferner

durch Verordnung die Durchführung bestimmter

gefährlicher oder besondere Fachkenntnisse erfordernder

Arbeiten von einer besonderen Ausbildung

und von der Ablegung von Prüfungen

abhängig machen sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

erlassen.

(2) Durch die Verordnungen nach Abs. 1 können

sowohl allgemeine Regelungen als auch

Regelungen für einzelne Bergbauzweige, einzelne

Bergbauarten, einzelne Tätigkeiten der im § 2

Abs. 1 genannten Art oder einzelne Arten von

Bergbauanlagen, beim Bergbau verwendeten Betriebsfahrzeugen

oder Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen

u. dgl. (§ 148) oder beim Bergbau

angewendeten Arbeitsverfahren getroffen werden;

es können auch allgemein anerkannte Regeln der

Technik verbindlich erklärt werden.

(3) Die Berghauptmannschaften können mit den

nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen ermächtigt

werden, im Einzelfall andere als in

diesen Verordnungen vorgesehene Maßnahmen

zuzulassen, wenn hiedurch dem angestrebten

Schutz im gleichen Maße Rechnung getragen

wird. Sie können ferner ermächtigt werden, im

Einzelfall mit Bescheid auch Abweichungen von

den genannten Verordnungen zuzulassen, wenn

dadurch der angestrebte Schutz nicht beeinträchtigt

wird,

VII. Abschnitt

Anwendung des Arbeitnehmerschutzgesetzes

§ 206. Soweit dieses Bundesgesetz, die auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen oder nach

§ 217 Abs. 1 weitergeltenden Verordnungen in

Angelegenheiten des Schutzes von Leben und

Gesundheit der Arbeitnehmer nicht besonderes bestimmen,

sind darauf folgende Bestimmungen des

Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 144/1974 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß zuständige Behörde stets die Berghauptmannschaft

und zuständiger Bundesminister

stets der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie ist

1. §§ 3 bis 7, § 8 Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten

Satzes, Abs. 2, Abs. 3 mit Ausnahme

des ersten Satzes, Abs. 5 erster Satz, soweit

nicht der Träger der Unfallversicherung für

die Kosten aufkommt, § 9 Abs. 1 bis 3, §§ 10

bis 14, § 15 mit Ausnahme des Abs. 2, § 16

mit Ausnahme des Abs. 5 zweiter und dritter

Satz, § 17, § 20 mit Ausnahme des Abs. 3

letzter Satz, § 22, § 23 und

2. § 21 mit der Maßgabe, daß in jedem Betrieb

ungeachtet der Anzahl der regelmäßig beschäftigten

Arbeitnehmer ein sicherheitstechnischer

Dienst einzurichten ist, sofern nicht

die zuständige Bergbehörde nach Abs. 1

dritter Satz eine Ausnahme bewilligt, der

Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes als

Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen ist und

dessen Bestellung der Anerkennung der zuständigen

Bergbehörde bedarf.

VIII. Abschnitt

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei

Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer

§ 207. Bei Durchführung von Tätigkeiten

der im § 2 Abs. 1 genannten Art durch Fremdunternehmer

gelten die sonst von diesen einzuhaltenden

Rechtsvorschriften nur soweit, als

dieses Bundesgesetz, die auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen oder die sonstigen

von den Bergbehörden anzuwendenden

Rechtsvorschriften nicht besonderes bestimmen.

IX. Abschnitt

Vormerkungen und Übersichtskarten

§ 208. (1) Die Berghauptmannschaften haben

Vormerkungen über alle ihren Amtsbezirk betreffenden

Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten

zu führen, aus denen die Bergbaugebiete

(§ 176 Abs. 1) und diejenigen Gebiete

zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen

beziehen.

(2) Die Vormerkungen und die Eintragungen

in die Obersichtskarten haben keine rechtsbegründende,

rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende

Wirkung.

(3) Die Einsicht in die Vormerkungen und

Übersichtskarten ist jedem gestattet. Von den

Vormerkungen können Auszüge verlangt werden.

XI. HAUPTSTÜCK

KOSTEN

§ 209. (1) Hat nach den Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(AVG 1950) weder eine andere Partei noch ein

anderer Beteiligter für die mit einer bergbehördlichen

Amtshandlung verbundenen Barauslagen

und Konimissionsgebühren aufzukommen,

so hat der Bergbauberechtigte (Fremdunternehmer,

Verwalter nach § 166 Abs. 3) die Auslagen

zu tragen, wenn die Amtshandlung durch Tätigkeiten

der im § 2 Abs. 1 genannten Ars notwendig

wurde. Die Auslagen, die den Bergbehörden

durch Besichtigungen nach § 199 erwachsen,

sind von Amts wegen zu tragen.

(2) Die zuständige Bergbehörde hat auf Antrag

zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine

unterliegende Partei die dem Gegner im Verwaltungsverfahren

erwachsenen Kosten zu ersetzen

hat. Hiebei hat sie nach billigem Ermessen

zu berücksichtigen, wieweit das Verfahren von

der unterliegenden Partei leichtfertig oder mutwillig

veranlaßt worden ist und inwieweit die

Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt

wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

notwendig gewesen ist.

XII. HAUPTSTÜCK

HAUPTSTELLEN FÜR DAS GRUBENRETTUNGS-

UND DAS GASSCHUTZWESEN

HÜTTENWERKE MIT BERGBUCHSEINLAGEN

ZUGESCHRIEBENEN ANLÄGEN

FREMDENBEFAHRUNGEN

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das

Gasschutzwesen

§ 210. (1) Bergbauberechtigte, die Tätigkeiten

der im § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben,

haben zur Wahrnehmung gemeinsamer

Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens

eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen

zu errichten und zu unterhalten.

(2) Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe

sich beziehende Tätigkeiten der im § 2

Abs. 1 genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung

genieinsamer Aufgaben auf dem Gebiet

des Gasschutzwesens eine Hauptstelle für das

Gasschutzwesen zu errichten und zu unterhalten.

Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht

auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten

der im § 2 Abs. 1 genannten Art ober

Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten

oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare

oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten

können, wenn die Bergbaubetriebe der Bergbauberechtigten

nicht der Hauptstelle für das

Grubenrettungswesen angeschlossen sind.

(3) Es kann auch eine gemeinsame Hauptstelle

für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

gebildet werden. Überdies kann der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

aus Gründen der Sicherheit und Zweckmäßigkeit

die Schaffung mehrerer Hauptstellen durch

Verordnung anordnen.

(4) Die Hauptstellen haben durch ihre Organe

besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen

1. die Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs-

bzw. Gasschutzwesens zu beraten,

2. den Zustand der Rettungsstellen und die

Einsatzbereitschaft der Gruben- bzw. Gasschutzwehren

als Sachverständige der Bergbehörden

zu überprüfen,

3. Atemschutzgeräte, Wiederbelebungsgeräte,

Hilfsmittel und Ersatzteile in ausreichender

Anzahl für besondere Rettungswerke in

gebrauchsfähigem Zustand bereitzuhalten,

4. einen Plan für die gegenseitige Unterstützung

bei Rettungswerken (Hauptrettungsplan)

auszuarbeiten,

5. die Führer und Gerätewarte der Gruben- bzw.

Gasschutzwehren auszubilden und

nachzuschulen sowie

6. über Angelegenheiten des Grubenrettungs- bzw.

Gasschutzwesens den Bergbehörden

Gutachten zu erstatten.

(5) Nähere Vorschriften, besonders über Aufgaben

und Befugnisse, Anzahl, Sitz, Organisation,

Ausstattung und Beaufsichtigung der Hauptstellen,

erläßt der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie durch Verordnung.

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen

Anlagen

§ 211. Sind Anlagen eines Hüttenwerks einer

Bergbuchseinlage zugeschrieben, so gelten das

VIII. bis XIII. sowie das XV. und XVI. Hauptstück

dieses Bundesgesetzes sinngemäß für das

Hüttenwerk.

Fremdenbefahrungen

§ 212. (1) Besichtigungen zu Vergnügungszwecken

(Fremdenbefahrungen) von Orten, an

denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten

Art ausgeübt werden, ferner von Bergbauanlagen,

von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen

u. dgl. (§ 148) sowie des

Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der

Berghauptmannschaft.

(2) Die Bewilligung ist befristet, erforderlichenfalls

unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen

und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten

zu erteilen, wenn

1. keine Gefährdung der Teilnehmer an den

Fremdenbefahrungen zu erwarten ist,

2. fachkundige eigenberechtigte Personen zur

Führung sowie Schutzausrüstungsgegenstände

in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung

stehen und

3. Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art

nicht behindert werden.

(3) Die Bewilligung ist von der Berghauptmannschaft

zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt

werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung

der Fremdenbefahrungen als nicht mehr

gewährleistet erscheinen lassen.

XIII. HAUPTSTÜCK

BERGBAUBEIRAT

§ 213. (1) Zur Beratung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie in Bergbauangelegenheiten

wird ein Beirat gebildet, der den.

Namen „Bergbaubeirat" führt.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat den Bergbaubeirat bei Ausarbeitung

von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet

des Bergwesens und in sonstigen grundsätzlichen

Angelegenheiten, die den Bergbau betreffen,

zu hören. Der Bergbaubeirat hat auf Ersuchen

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie in angemessener Frist Gutachten

zu erstatten.

(3) Der Bergbaubeirat besteht aus dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

als Vorsitzendem, je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes,

des Bundesministeriums für

Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit

und Umweltschutz, des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung, der Verbindungsstelle

der österreichischen Bundesländer, des

Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen

Gemeindebundes und der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs,

je zwei Vertretern der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages, je einem Vertreter der

Montanistischen Hochschule in Leoben für Bergtechnik,

für Tiefbohr- und Erdölgewinnungstechnik

sowie für Markscheide- und Bergschadenkunde

und einem Vertreter der Geologischen

Bundesanstalt. Die Vertreter müssen fachkundig

sein.

(4) Die Mitglieder des Bergbaubeirates werden

vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie auf Grund von Vorschlägen der im

Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und

abberufen. Die Funktionsdauer des Bergbaubeirates

beträgt drei Jahre.

(5) Der Bergbaubeirat kann zur Mitwirkung

an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von

Sonderfragen Sachverständige heranziehen und

die Behandlung von Sonderfragen Unterausschüssen

übertragen.

(6) Den Vorsitz im Bergbaubeirat kann der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

im Verhinderungsfall einem von ihm bestimmten

Beamten seines Bundesministeriums

übertragen. Die Geschäftsführung obliegt dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Bergbaubeirates

und der von diesem herangezogenen

Sachverständigen (Abs. 5) ist eine ehrenamtliche.

Sie haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen

Fahrt- und Nächtigungskosten, die ihnen

auf Antrag vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie zu ersetzen sind; er hat

auch im Streitfall zu entscheiden.

(8) Nähere Vorschriften, besonders über die

allgemeine Abwicklung der Geschäfte, Einberufungsfristen,

Beschlußerfordernisse und Form

der Abstimmung, erläßt der Bundsminister für

Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung.

XIV. HAUPTSTÜCK

FREISCHURF- UND MASSENGEBÜHREN

§ 214. (1) Für Schurfberechtigungen sind vom

Schurfberechtigten für jedes Kalenderjahr Freischurfgebühren

und für Bergwerksberechtigungen

vom Bergwerksberechtigten für jedes Kalenderjahr

Maßengebühren zu entrichten.

(2) Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für

jede Schurfberechtigung zu entrichtenden Freischurfgebühr

und für jede Bergwerksberechtigung

für ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr

bestimmt sich nach Art. I Abs. 2 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1947 in der Fassung

des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1948.

Für ein Tagmaß ist die Maßengebühr für eine

Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß, für

eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar

die Hälfte dieser Maßengebühr zu entrichten.

Die Schurf- und Bergwerksberechtigten haben

die zu entrichtenden Freischurf- und Maßengebühren

selbst zu berechnen.

(3) Die Freischurf- und Maßengebührenpflicht

beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die Verleihung

der Schurf- oder Bergwerksberechtigung

rechtskräftig geworden ist, und endet mit dem

Kalenderjahr, in dem die Schurfberechtigung erloschen

ist oder die Erklärung des Erlöschens der

Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden

ist. Die Freischurf- und die Maßengebühr sind in

gleichen Raten im vorhinein am 10. Jänner und

10. Juli jedes Jahres fällig. Die erstmals zu entrichtende

Freischurf- oder Maßengebühr ist auf

einmal zu entrichten und ist am 10. desjenigen

Monates fällig, der auf den Monat folgt, in dem

die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung

rechtskräftig geworden ist.

(4) Freischurf- und Maßengebühren sind ausschließliche

Bundesabgaben.

(5) Zur Erhebung im Sinn des § 49 Abs. 2

der Bundesabgabenordnung ist hinsichtlich der

Freischurf- und Maßengebühren der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie als Abgabenbehörde

zuständig. Nähere Vorschriften

über die Art der Entrichtung der Freischurf- und

Maßengebühren sowie über die Stelle, an die

diese zu entrichten sind, erläßt unter Beachtung

der Erfordernisse einer sparsamen und zweckmäßigen

Verwaltung der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen durch

Verordnung. Im übrigen gelten die Bundesabgabenordnung

und die Abgabenexekutionsordnung.

(6) Wird die Freischurfgebühr trotz Setzung

einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur

teilweise entrichtet, so erlischt die Schurfberechtigung.

Wird die Maßengebühr durch zwei aufeinanderfolgende

Jahre trotz Setzung einer Nachfrist

von einem Monat nicht oder nur teilweise

entrichtet, so hat die Berghauptmannschaft

die Bergwerksberechtigung zu entziehen.

XV. HAUPTSTÜCK

STRAFBESTIMMUNGEN

§ 215. (1) Personen, die eine der im § 2 Abs. 1

angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese

durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist,

machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig

und sind von der Berghauptmannschaft mit

einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu sechs Wochen,

zu bestrafen.

(2) Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer

und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte

Verwalter (§ 166 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz,

den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen, sonstigen von den

Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften

oder Verfügungen der Bergbehörden zuwiderhandeln,

begehen eine Verwaltungsübertretung

und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen

strenger zu ahnden ist, von der Berghauptmannschaft

mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 S,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

vier Wochen, zu bestrafen.

(3) Bevollmächtigte der im Abs. 2 genannten

Personen, Verantwortliche nach § 12, § 25

Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt

mit § 92 und nach § 111 Abs. 1, Betriebsleiter,

Betriebsleiter-Stellvertreter, Betriebsaufseher,

verantwortliche Markscheider, deren

Vertreter (§ 160 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer

nach § 159 Abs. 1 den Bergbehörden

bekanntzugebenden verantwortlichen Personen,

die diesem Bundesgesetz, den auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,

sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden

Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Bergbehörden

zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung

und sind, sofern die Tat nicht

nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist,

von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe

bis zu 10.000 S zu bestrafen.

(4) Nicht im Abs. 3 angeführte Arbeitnehmer,

die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften

oder Verfügungen der Bergbehörden

trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren

Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung

und sind von der Berghauptmannschaft

mit einer Geldstrafe bis zu 1000 S

zu bestrafen.

(5) Die im Abs. 2 Genannten sowie Personen,

die unter den Abs. 3 fallen und anderen in diesem

Absatz oder im Abs. 4 angeführten Personen

vorgesetzt sind, sind nach Abs. 2 und 3

zu bestrafen, wenn Verwaltungsübertretungen

mit ihrem Wissen begangen worden sind oder

wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen

eigenen Beaufsichtigung der im § 2 Abs. 1

angeführten Tätigkeiten oder der Beaufsichtigung

der ihnen untergebenen zuwiderhandelnden Personen

an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen

lassen.

(6) Personen, die nicht in den vorstehenden

Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln

eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände

oder durch Verordnungen auf Grund

dieses Bundesgesetzes, durch andere von den

Bergbehörden anzuwendende Rechtsvorschriften

oder durch Verfügungen der Bergbehörden festgesetzte

Verbotsbereiche betreten, begehen eine

Verwaltungsübertretung und sind von der Berghauptmannschaft

mit einer Geldstrafe bis zu

1000 S zu bestrafen.

(7) Wenn die im Abs. 1 und 2 bezeichneten

Personen von weiteren Verwaltungsübertretungen

der gleichen Art voraussichtlich nicht abzuhalten

sind, können bei Vorliegen besonders erschwerender

Umstände die angeführte Geldstrafe

und eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten

Ersatzfreiheitsstrafe nebeneinander verhängt

werden.

(8) Ist der Bergbauberechtigte oder einer seiner

Bevollmächtigten bereits wiederholt von der

Berghauptmannschaft bestraft worden, so kann

diese die Bergbauberechtigung entziehen oder,

wenn dem Bergbauberechtigten nur deren Ausübung

überlassen ist, das Erlöschen des Rechtes

der Ausübung aussprechen, sofern die Entziehung

oder das Erlöschen dem Bergbauberechtigten vor

der letzten Zuwiderhandlung mit Bescheid angedroht

worden ist.

XVI. HAUPTSTÜCK

AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 216. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren die folgenden Rechtsvorschriften

ihre Wirksamkeit, soweit sie noch gelten

und die Übergangsbestimmungen nicht anderes

festlegen

1. das elfte Hauptstück des kaiserlichen Patentes

vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146, womit

für den ganzen Umfang der Monarchie

ein allgemeines Berggesetz erlassen wird;

2. das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 77,

über die Einrichtung und den Wirkungskreis

der Bergbehörden;

3. das Maßen- und Freischurfgebührengesetz

vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 212;

4. das Erdöl- und Erdgasgesetz vom 7. Juli

1922, BGBl. Nr. 446;

5. das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1922,

BGBl. Nr. 926, betreffend das Ausmaß der

Maßen- und Freischurfgebühren;

6. das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1946,

BGBl. Nr. 28/1947, zur Änderung und Ergänzung

der Vorschriften über die Entrichtung

von Maßen- und Freischurfgebühren

mit Ausnahme des Art. I Abs. 2;

7. das Bundesgesetz vom 3. März 1948, BGBl.

Nr. 90, womit das Bundesgesetz vom 11. Dezember

1946, BGBl. Nr. 28/1947, zur Änderung

und Ergänzung von Vorschriften über

die Entrichtung von Maßen- und Freischurfgebühren

abgeändert wird, mit Ausnahme

des § 1;

8. das Berggesetz vom 10. März 1954, BGBl.

Nr. 73;

9. die Berggesetznovelle 1967, BGBl. Nr. 162;

10. die Berggesetznovelle 1969, BGBl. Nr. 67.

(2) Außerdem treten mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes alle im Abs. 1 nicht angeführten,

diesem Bundesgesetz entgegenstehenden

Rechtsvorschriften außer Kraft. Das Allgemeine

Sozialversicherungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz

1959 werden hiedurch nicht berührt.

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 217. (1) Die nachstehend angeführten Verordnungen

bleiben bis zur Neuregelung des betreffenden

Gebietes durch eine auf Grund von

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassene

Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetz

in Geltung

1. die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl.

Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnungen

Verordnungs- und Amtsblatt für

den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944,

der Verordnung BGBl. Nr. 125/1961 und

der Kundmachung BGBl. Nr. 265/1961;

2. die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung

der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten,

Verordnungs- und Amtsblatt

für den Reichsgau Wien Nr. 48/1944;

3. die Staubschädenbekämpfungsverordnung,

BGBl. Nr. 185/1954;

4. die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl.

Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 185/1969 und 22/1972;

5. die Sprengmittelzulassungsverordnung für

den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973;

6. die Verordnung über die Standorte und

Amtsbezirke der Berghauptmannschaften,

BGBl. Nr. 3/1968;

7. die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt,

BGBl. Nr. 14/1968;

8. die Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen,

BGBl. Nr. 21/1972.

(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer

Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten

Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer

Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung

festzustellen.

Änderung der Gewerbeordnung 1973

§ 218. Die Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, wird wie folgt geändert

Der Abs. 8 des § 2 hat zu lauten

„(8) Inwieweit der Bergbau (Abs. 1 Z. 6)

vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

ausgenommen ist, ergibt sich aus den bergrechtlichen

Vorschriften."

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Bestehende Bergbauberechtigungen

§ 219. Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestehende Schurfbewilligungen gelten bis zum

Ende des ihrem Ablauf folgenden Kalenderjahres

als Suchbewilligungen weiter. Ihre Geltungsdauer

ist nach § 10 verlängerbar. Sie berechtigen ihren

Inhaber während dreier Jahre nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes auch zur Suche nach

uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen.

Hiezu berechtigen auch Suchbewilligungen,

die während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erteilt worden

sind.

§ 220. Freischürfe, die bei Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes aufrecht sind, gelten bis zum

Ende des dem Ablauf der Schurfbewilligung folgenden

Kalenderjahres als Schurfberechtigungen

weiter. Ihre Geltungsdauer ist nach § 21 verlängerbar.

Sie berechtigen während fünf Jahren nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch natürliche

Vorkommen uran- und thoriumhaltiger

mineralischer Rohstoffe und solche enthaltende

verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit

zu erschließen und zu untersuchen

sowie auf Grund eines erschlossenen derartigen

Vorkommens, einer uran- und thoriumhaltige

mineralische Rohstoffe enthaltenden erschlossenen

verlassenen Halde oder eines erschlossenen Teiles

davon um Verleihung von Bergwerksberechtigungen

anzusuchen. Hiezu berechtigen auch Schurfberechtigungen,

die während der ersten fünf

Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verliehen worden sind.

§ 221. Schurfberechtigungen beziehen sich während

dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

nicht auf natürliche Vorkommen von

Talk, Kaolin oder Leukophyllit und einen derartigen

mineralischen Rohstoff enthaltende verlassene

Halden. Sie hindern weder die Verleihung

von Bergwerksberechtigungen auf Grund eines

erschlossenen natürlichen Vorkommens von Talk,

Kaolin oder Leukophyllit, einer einen derartigen

mineralischen Rohstoff enthaltenden erschlossenen

verlassenen Halde oder eines erschlossenen

Teiles davon, wenn nach § 243 um die Verleihung

binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes angesucht worden ist, noch hindern

sie die Umwandlung von Tagmaßen nach

§ 225 oder von Überscharen nach § 226.

§ 222. (1) Die Inhaber von Freischürfen, die

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht

durch die Angabe der Lage des Freischurfmittelpunktes

in Koordinaten, die sich auf das System

der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen,

angemeldet worden sind, haben bei sonstiger

Entziehung der Schurfberechtigungen binnen fünf

Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die Koordinaten der Freischurfmittelpunkte unter

Bekanntgabe der Bestimmungsgrundlagen nachzunennen.

Die Koordinaten sind bei Freischürfen,

die vor dem 1. September 1925 angemeldet worden

sind, auf ± 3 m genau, bei Freischürfen, die

nach diesem Termin, aber vor dem 17. April

1954 angemeldet worden sind, auf ± 2 m genau

und bei Freischürfen, die danach angemeldet worden

sind, auf ± 1 m genau anzugeben.

(2) Die Berghauptmannschaft hat die Inhaber

der Freischürfe von der Annahme der Nachnennungen

der Koordinaten schriftlich zu verständigen.

Die Annahme ist zu verweigern, wenn

die Koordinaten verspätet nachgenannt worden

sind, die Bestimmungsgrundlagen nicht oder nicht

vollständig bekanntgegeben worden sind oder die

im Abs. 1 verlangten Genauigkeiten nicht eingehalten

sind. Im Fall der Verweigerung der Annahme

der Nachnennungen sind die Schurfberechtigungen

zu entziehen.

§ 223. Ist die Lage der Freischurfmittelpunkte

von Freischürfen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes angemeldet worden sind,

zwar in Koordinaten, die sich auf das System

der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen, jedoch

nicht mit der im § 222 Abs. 1 angeführten

Genauigkeit angegeben worden, so haben dies die

Inhaber der Freischürfe bei sonstiger Entziehung

der Schurfberechtigungen binnen fünf Jahren

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachzuholen.

Der § 222 gilt sinngemäß.

§ 224. (1) Bergwerksberechtigungen, die vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder auf ein

nach § 220 gestelltes Ansuchen verliehen worden

sind, berechtigen auch zum ausschließlichen Gewinnen

von uran- und thoriumhaltigen mineralischen

Rohstoffen und zu deren Aneignung.

Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August

1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes, GBlÖ

Nr. 375/1938, verliehen worden sind, berechtigen

überdies zum ausschließlichen Gewinnen von

Kohlenwasserstoffen und zu deren Aneignung

sowie zum ausschließlichen Speichern von flüssigen

oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in geologischen

Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb

der Grubenmaße und Überscharen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Tagmaße

und Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße,

die durch Umwandlung von Tagmaßen (§ 225)

entstanden sind. Der erste Satz des Abs. 1 gilt

sinngemäß auch für Bergwerksberechtigungen für

Grubenmaße und Überscharen, die durch Umwandlung

der im § 226 Abs. 1 näher bezeichneten

Überscharen entstanden sind.

(3) Die Aufnahme, jede länger als eine Woche

dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme

des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen

Kohlenwasserstoffen in einem Grubenmaß

oder einer Überschar sind unverzüglich der Berghauptmannschaft

anzuzeigen. Bei Unterbrechung

des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer

der Unterbrechung anzugeben. Für die Einstellung

des Speicherns gelten die §§ 137, 141, 142

und 144 sinngemäß.

§ 225. (1) Die Eigentümer von Tagmaßen

haben bei der Berghauptmannschaft binnen drei

Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die Umwandlung der Tagmaße in Grubenmaße

zu beantragen. Diese können, soweit Bergwerksberechtigungen

für Grubenmaße und Überscharen

dicht entgegenstehen, über den von den Tagmaßen

eingenommenen Raum hinausreichen,

wenn sonst Teile der Tagmaße außerhalb der

Grubenmaße verbleiben würden. Die für ein

Tagmaß begehrten Grubenmaße bilden ein Grubenfeld.

(2) Dem Antrag müssen zu entnehmen sein

1. Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift

des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern

des Tagmaßes aller Antragsteller unter Angabe

ihrer Anteile, bei einer juristischen Person

deren Name und Sitz,

2. die Bezeichnung des Grubenfeldes und der

dieses bildenden Grubenmaße,

3. die Lage der Eckpunkte der Rechtecke der

begehrten Grubenmaße in der waagrechten

Ebene eines an der Erdoberfläche gewählten

Eckpunktes des Grubenfeldes in Koordinaten,

die sich auf das System der Landesvermessung

(§ 18 Abs. 2) beziehen, in Metern

ohne Dezimalstellen,

4. die Nummern der Grundstücke, auf denen

die begehrten Grubenmaße zu liegen kommen,

die Katastral- und Ortsgemeinde sowie

der politische Bezirk, wo sich die Grundstücke

befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches,

die Namen und Anschriften der

Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

5. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen,

Abbaurechte betreffend sonstige mineralische

Rohstoffe sowie Speicherbewilligungen

(§ 113 Abs. 1) im Bereich der begehrten

Grubenmaße sowie die Namen und Anschriften

der Berechtigten.

(3) Dem Antrag sind drei Abschriften von

diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle

und Berechnungen, eine von

einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen

oder einem veranwortlichen Markscheider

(§ 160) angefertigte Lagerungskarte (Abs. 4) in

vierfacher Ausfertigung, die Vollmacht eines allfälligen

Bevollmächtigten des Antragstellers sowie

ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug,

wenn der Antragsteller im Handelsregister

eingetragen ist.

(4) Die Lagerungskarte hat sowohl die Begrenzungen

der umzuwandelnden Tagmaße als auch

die der dafür begehrten Grubenmaße zu enthalten.

Der § 37 gilt sinngemäß.

(5) Anträge auf Umwandlung, die nicht den

vorstehenden Bestimmungen entsprechen, sind

zurückzuweisen. Wird innerhalb der im Abs. 1

genannten Frist kein Antrag oder im Fall einer

Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag

gestellt, so ist das Tagmaß von der Berghauptmannschaft

zu entziehen.

(6) Die §§ 50 bis 52 und der § 178 gelten sinngemäß.

(7) Bis zur rechtskräftigen Umwandlung der

Tagmaße gilt für diese das Berggesetz, BGBl.

Nr. 73/1954, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 162/1967 und 67/1969 weiter. Die

Verleihung von Bergwerksberechtigungen für

Grubenmaße oder Überscharen in einem Gebiet,

in dem sich Tagmaße befinden, ist nicht zulässig.

Diese gelten als Gewinnungsberechtigungen im

Sinn dieses Bundesgesetzes.

§ 226. (1) Die Eigentümer von Überscharen, die

nach § 141 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954,

verliehen worden sind und sich von Überscharen

im Sinn des § 47 des vorbezeichneten

Bundesgesetzes unterscheiden, haben bei der Berghauptmannschaft

binnen drei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes die Umwandlung

der Überscharen in Grubenmaße und Überscharen

im Sinn des § 42 zu beantragen. Die

Grubenmaße können, soweit Bergwerksberechtigungen

für Grubenmaße und Überscharen nicht

entgegenstehen, über den von den umzuwandelnden

Überscharen eingenommenen Raum hinausreichen,

wenn sonst Teile dieser Überscharen

außerhalb der Grubenmaße verbleiben würden.

Umzuwandelnde benachbarte Überscharen desselben

Eigentümers sind als eine einzige Überschar

aufzufassen. Mehrere Grubenmaße und allfällige

Überscharen im Sinn des § 42, die durch

die Umwandlung entstehen, bilden ein Grubenfeld.

Ein solches wird auch von einem Grubenmaß

und einer oder mehreren Überscharen gebildet.

(2) Dem Antrag müssen zu entnehmen sein

1. Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift

des Antragstellers, bei mehreren

Eigentümern der Überschar aller Antragsteller

unter Angabe ihrer Anteile, bei einer

juristischen Person deren Name und Sitz,

2. die Bezeichnung des begehrten Grubenmaßes

oder Grubenfeldes und der dieses bildenden

Grubenmaße und Überscharen,

3. die Lage der Eckpunkte des Rechtecks des

begehrten Grubenmaßes in der waagrechten

Ebene eines an der Erdoberfläche gewählten

Eckpunktes des Grubenmaßes, bei einem begehrten

Grubenfeld der Eckpunkte der

Rechtecke aller Grubenmaße und der Eckpunkte

der Schnittfiguren der Überscharen

in der waagrechten Ebene eines an der Erdoberfläche

gewählten Eckpunktes eines der

Grubenmaße des Grubenfeldes, in Koordinaten,

die sich auf das System der Landesvermessung

(§ 18 Abs. 2) beziehen, in Metern

ohne Dezimalstellen,

4. die Nummern der Grundstücke, auf denen

das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld

zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde

sowie der politische Bezirk, wo sich

die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen

des Grundbuches, die Namen und Anschriften

der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

5. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen,

Abbaurechte betreffend sonstige mineralische

Rohstoffe sowie Speicherbewilligungen (§ 113

Abs. 1) im Bereich des begehrten Grubenmaßes

oder Grubenfeldes sowie die Namen

und Anschriften der Berechtigten,

6. die Bergbuchseinlage, der die umzuwandelnde

Überschar zugeschrieben ist.

(3) Dem Antrag sind drei Abschriften von

diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle

und Berechnungen, eine von

einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen

oder einem verantwortlichen Markscheider

(§ 160) angefertigte Lagerungskarte (Abs. 4) in

vierfacher Ausfertigung, ein Bergbuchsauszug

letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage,

der die umzuwandelnde Überschar zugeschrieben

ist, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten

des Antragstellers sowie ein den letzten

Stand wiedergebender Handelsregisterauszug,

wenn der Antragsteller im Handelsregister eingetragen

ist.

(4) Die Lagerungskarte hat sowohl die Begrenzung

der umzuwandelnden Überschar als auch

die des dafür begehrten Grubenmaßes oder

Grubenfeldes zu enthalten. Der § 37 gilt sinngemäß.

(5) Anträge auf Umwandlung, die nicht den

vorstehenden Bestimmungen entsprechen, sind zurückzuweisen.

Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten

Frist kein Antrag oder im Fall einer

Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag

gestellt, so ist die Bergwerksberechtigung

für die Überschar von der Berghauptmannschaft

zu entziehen.

(6) Die §§ 50 bis 52 und der § 178 gelten

sinngemäß.

(7) Hat der Inhaber der Bergwerksberechtigung

für die umzuwandelnde Überschar die Ausübung

dieser Berechtigung einem anderen überlassen,

so geht dieses Recht auf das Grubenmaß oder

Grubenfeld, das durch die Umwandlung der

Überschar entstanden ist, über.

§ 227. Die Eigentümer von Grubenmaßen und

Überscharen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verliehen worden sind, haben, soweit

dies nicht geschehen ist, die Lage des Aufschlagspunktes

und der Eckpunkte der Rechtecke der

Grubenmaße sowie der Schnittfiguren der Überscharen

in der waagrechten Ebene des Aufschlagspuhktes

in Koordinaten, die sich auf das System

der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen, in

Metern ohne Dezimalstellen binnen fünf Jahren

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei sonstiger

Entziehung der Bergwerksberechtigungen

der Berghauptmannschaft anzugeben. Ist eine Koordinatenangabe

mit der verlangten Genauigkeit

nicht möglich, so werden die Koordinaten

von Amts wegen festgesetzt.

§ 228. (1) Die Berghauptmannschaft hat bei

Einlangen von Verleihungsgesuchen, wenn diese

nicht nach § 36 Abs. 5 oder § 44 Abs. 4 zurückzuweisen

sind, in den Fällen der §§ 222, 223 und

227 die Inhaber der Schurfberechtigungen und

Bergwerksberechtigungen im Verleihungsgebiet

schriftlich aufzufordern, bei sonstiger Entziehung

der Berechtigungen die in den §§ 222, 223 und

227 vorgesehenen Nachnennungen binnen drei

Monaten vorzunehmen. Die Verleihungsverfahren

sind bis dahin zu unterbrechen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß in den Fällen des

§ 24."

§ 229. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erstrecken sich nach der Tiefe beschränkte

Grubenmaße und Überscharen unbeschränkt in

die Tiefe und reichen Grubenmaße und Überscharen,

die im Bereich von Tagmaßen verliehen

worden sind, nach oben über das anstehende

feste Gestein.

§ 230. Stellt sich heraus, daß sich Grubenmaße

oder Überscharen ganz oder teilweise überlagern,

so steht die Berechtigung zum ausschließlichen

Gewinnen und zur Aneignung der in dem sich

überdeckenden Teil vorkommenden bergfreien

mineralischen Rohstoffe dem Inhaber der älteren

Bergwerksberechtigung zu.

§ 231. (1) Das Bergbuchsgericht hat von Amts

wegen einer Bergbuchseinlage zugeschriebene

Liegenschaften aus dem Bergbuch abzuschreiben

und in das in Betracht kommende öffentliche

Buch zu übertragen. Für die Ab- und Zuschreibung

gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.

(2) Sind einer Bergbuchseinlage nur die Anlagen

zugeschrieben und sind die Liegenschaften,

auf denen sie sich befinden, nicht im Grundbuch

eingetragen, so ist ein Verfahren nach § 65 des

Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes einzuleiten.

§ 232. Stellt die Berghauptmannschaft fest, daß

einzelne in einer Bergbuchseinlage eingetragene

Bergwerksberechtigungen nicht auf Grund

erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger

bergfreier mineralischer Rohstoffe

verliehen worden sind oder dies zwar

der Fall ist, die Grubenmaße aber nicht

aneinandergrenzen, so hat sie dem Bergbuchsgericht

die bezüglichen Bergwerksberechtigungen

bekanntzugeben. Die Berghauptmannschaft hat

auch anzugeben, welchen dieser Bergwerksberechtigungen

die in der Einlage allenfalls eingetragenen

Hilfsbaukonzessionen, Revierstollenkonzessionen

oder Anlagen zuzuordnen sind. Das Bergbuchsgericht

hat die Bergwerksberechtigungen,

die diesen zuzuordnenden Hilfsbaukonzessionen,

Revierstollenkonzessionen oder Anlagen auf Anzeige

der Berghauptmannschaft hin von Amts

wegen aus der Einlage abzuschreiben und neu

zu eröffnenden Bergbuchseinlagen zuzuschreiben.

Für die Ab- und Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.

§ 233. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Auflassung und Entziehung von

Bergwerksberechtigungen gelten für die Auflassung

und Entziehung von Hilfsbau- und Revierstollenkonzessionen

sinngemäß.

(2) Selbständige Hilfsbaukonzessionen (§§ 87

und 88 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl.

Nr. 146/1854) und Revierstollenkonzessionen hat

die Berghauptmannschaft auch dann für erloschen

zu erklären, wenn die Bergwerksberechtigungen,

zu deren vorteilhafteren Ausübung sie gedient

haben, im Bergbuch gelöscht worden sind. Nach

Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem

die Bergwerkskonzession für erloschen erklärt

worden ist, hat die Berghauptmannschaft diese

in ihren Vormerkungen (§ 208) zu löschen und

eine Ausfertigung des Bescheides, versehen

mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft

erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.

Dieses hat daraufhin die Bergwerkskonzession

von Amts wegen im Bergbuch zu löschen.

§ 234. Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestehende Aufsuchungs- und Gewinnungsverträge

betreffend Bitumen gelten weiter. Sie sind

binnen einem Jahr diesem Bundesgesetz anzugleichen.

Dem Vertragspartner des Bundes steht

ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch die

Ausübung des Rechtes zu, außer in fremden

Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei denn, die

in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten

stimmen zu, im Aufsuchungsgebiet nach von der

Berghauptmannschaft zu genehmigenden Arbeitsprogrammen

kohlenwasserstofführende geologische

Strukturen, die zum Speichern von flüssigen

oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet

werden sollen, zu suchen und zu erforschen.

Er ist ferner berechtigt, flüssige oder gasförmige

Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstoffführenden

geologischen Strukturen oder Teilen

von solchen innerhalb anerkannter Gewinnungsfelder

ausschließlich zu speichern. Die §§ 79, 80,

86 und 87 gelten sinngemäß.

§ 235. In Gebieten, in denen bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ein Vorkommen von Steinsalz

und anderen Salzen (§ 4 Abs. 1 Z. 1) abgebaut

wird oder zumindest ganz oder teilweise

erschlossen ist, sind Gewinnungsfelder (§ 81

Abs. 1) zu wählen, in denen die in Abbau

stehenden oder erschlossenen Teile des Vorkommens

zu liegen kommen. Die Lage der Gewinnungsfelder

ist der Berghauptmannschaft binnen

zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bekanntzugeben. Für die bezügliche

Eingabe gilt der § 83 Abs. 1 und 2 sinngemäß;

die Koordinaten der Eckpunkte des Vielecks in

der waagrechten Ebene des Aufschlagspunktes

sowie dessen Koordinaten und Höhe sind jedoch

nur in Metern ohne Dezimalstellen anzugeben.

§ 236. (1) Die Berghauptmannschaft hat bei

Einlangen von Ansuchen um Anerkennung von

Gewinnungsfeldern, wenn die Ansuchen nicht

nach § 83 Abs. 3 zurückzuweisen sind, im Fall

des § 227, wenn es sich um Bergwerksberechtigungen

der im § 224 genannten Art handelt, die

gleichartige bundeseigene mineralische Rohstoffe

betreffen und sich ganz oder teilweise auf den

Bereich der begehrten Gewinnungsfelder beziehen,

die Bergwerksberechtigten schriftlich aufzufordern,

bei sonstiger Entziehung der Berechtigungen

die im § 227 vorgesehenen Nachnennungen

binnen drei Monaten vorzunehmen. Die Anerkennungsverfahren

sind bis dahin zu unterbrechen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß bei Einlangen

von Ansuchen um Erteilung von Speicherbewilligungen.

§ 237. (1) Die Schurfbewilligung (§ 88) gilt bei

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als einer

natürlichen oder juristischen Person für ein bestimmtes

Gebiet innerhalb des Amtsbezirkes

einer Berghauptmannschaft (Schurfgebiet) erteilt,

wenn

1. in diesem Gebiet ein natürliches Vorkommen

grundeigener mineralischer Rohstoffe

oder eine solche enthaltende verlassene Halde

festgestellt und das Vorkommen oder die

Halde noch nicht im Sinn des § 238 Abs. 2

erschlossen worden ist und

2. die natürliche oder juristische Person Eigentümer

der Grundstücke im Schurfgebiet ist

oder die Grundeigentümer dem Erschließen

und Untersuchen des Vorkommens oder der

Halde zum Feststellen der Abbauwürdigkeit

auf ihren Grundstücken oder Teilen

davon zugestimmt haben.

(2) Ist die Zustimmung von den Grundeigentümern

für eine bestimmte Zeitdauer gegeben

worden, so gilt die Schurfbewilligung für die

betroffenen Grundstücke oder Teile davon als

nur auf diese Zeitdauer erteilt. Wird die Zeitdauer,

für die die Zustimmung gegeben worden

ist, verlängert, so verlängert sich in gleichem Ausmaß

die Geltungsdauer der Schurfbewilligung.

Bezieht sich die Zustimmung auf einzelne grundeigene

mineralische Rohstoffe, so erstreckt sich

die Schurfbewilligung nur auf diese. Wird die

Zustimmung für weitere grundeigene mineralische

Rohstoffe erwirkt, so gilt die Schurfbewilligung

als auch für diese erteilt. Die Verlängerung und

das Erwirken der Zustimmung sind binnen zwei

Wochen der Berghauptmannschaft anzuzeigen

und nachzuweisen.

(3) Der Inhaber der Schurfbewilligung hat der

Berghauptmannschaft binnen einem Jahr nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Schurfgebiet

unter Anschluß eines Verzeichnisses der

Grundstücke, eines den letzten Stand wiedergebenden

Grundbuchsauszuges, allfälliger Zustimmungserklärungen

der Grundeigentümer und

eines Lageplanes, in dem die Begrenzung des

Schurfgebietes eingetragen ist, bei sonstigem

Erlöschen der Schurfbewilligung bekanntzugeben.

Sind die Erfordernisse des Abs. 1 nicht

erfüllt, so hat dies die Berghauptmannschaft

durch Bescheid festzustellen. Andernfalls hat die

Berghauptmannschaft den Inhaber der Schurfbewilligung

schriftlich von deren Vormerkung

(§ 208) zu verständigen.

§ 238. (1) Die Gewinnungsbewilligung (§ 94

Abs. 1) gilt bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

als einer natürlichen oder juristischen Person für

einen bestimmten, nach der Tiefe nicht beschränkten,

im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft

gelegenen Raum (Abbaufeld) erteilt, wenn

1. sich in diesem Raum ein erschlossenes natürliches

Vorkommen grundeigener mineralischer

Rohstoffe oder eine solche enthaltende

erschlossene verlassene Halde oder ein erschlossener

Teil davon befindet und

2. die natürliche oder juristische Person Eigentümer

der Grundstücke im Abbaufeld ist

oder Abbaurechte für grundeigene mineralische

Rohstoffe im Abbaufeld besitzt.

(2) Als erschlossen im Sinn des Abs. 1 ist ein

Vorkommen, eine Halde oder ein Teil davon

anzusehen, wenn grundeigene mineralische Rohstoffe

nachgewiesen sind und die Ausdehnung

des Vorkommens, der Halde oder des Teiles

davon innerhalb des Abbaufeldes bekannt ist.

(3) Gelten die Abbaurechte für eine bestimmte

Zeitdauer, so gilt die Gewinnungsbewilligung für

die betroffenen Grundstücke öder Teile davon

als nur auf diese Zeitdauer erteilt. Wird die Zeitdauer,

für die die Abbaurechte erteilt worden

sind, verlängert, so verlängert sich in gleichem

Ausmaß die Geltungsdauer der Gewinnungsbewilligung.

Betreffen die Abbaurechte einzelne

grundeigene mineralische Rohstoffe, so bezieht

sich die Gewinnungsbewilligung nur auf diese.

Werden Abbaurechte für weitere grundeigene

mineralische Rohstoffe erworben, so gilt die

Gewinnungsbewilligung als auch für diese erteilt.

Die Verlängerung und der Erwerb der Abbaurechte

sind binnen zwei Wochen der Berghauptmannschaft

anzuzeigen und nachzuweisen.

(4) Der Inhaber der Gewinnungsbewilligung

hat der Berghauptmannschaft binnen zwei Jahren

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die

Lage der Eckpunkte der Schnittfigur des Abbaufeldes

in einer waagrechten Ebene in Koordinaten,

die sich auf das System der Landesvermessung

(§ 18 Abs. 2) beziehen, in Metern ohne Dezimalstellen

unter Anschluß einer geologisch-lagerstättenkundlichen

Beschreibung des erschlossenen

Vorkommens, der erschlossenen Halde oder des

erschlossenen Teiles davon, etwaiger Untersuchungsbefunde

und Gutachten, einer von einem

Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen

oder einem verantwortlichen Markscheider

(§ 160) angefertigten Lagerungskarte in dreifacher

Ausfertigung — für sie gilt der § 37 sinngemäß

—, eines den letzten Stand wiedergebenden

Grundbuchsauszuges, wenn der Inhaber der Gewinnungsbewilligung

im Handelsregister eingetragen

ist, eines den letzten Stand wiedergebenden

Handelsregisterauszuges sowie bei Bestehen

von Abbaurechten auch von Unterlagen hierüber

bei sonstigem Erlöschen der Gewinnungsbewilligung

bekanntzugeben. Sind die Erfordernisse des

Abs. 1 nicht erfüllt, so hat dies die Berghauptmannschaft

durch Bescheid festzustellen. Andernfalls

hat die Berghauptmannschaft den Inhaber

der Gewinnungsbewilligung schriftlich von deren

Vormerkung (§ 208) zu verständigen.

§ 239. Bewilligungen nach § 125 des Berggesetzes,

BGBl. Nr. 73/1954, und Bewilligungen

nach § 2 der Verordnung über die Aufsuchung

und Gewinnung mineralischer Bodenschätze,

deutsches RGBl. 1943 I S. 17, erlöschen mit Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes.

§ 240. Natürliche und juristische Personen, die

bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine

Schurf- oder Gewinnungstätigkeit betreffend sonstige

mineralische Rohstoffe ausüben, haben, soweit

diese Tätigkeit nach dem § 2 Abs. 1 und 2

diesem Bundesgesetz unterliegt, der Berghauptmannschaft

binnen einem Jahr die im § 106

Abs. 2 angeführten Unterlagen nachzureichen.

§ 241. Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestehende Bewilligungen zur Aufsuchung und

Erforschung geologischer Strukturen, die zur

unterirdischen behälterlosen Speicherung von Bitumen

in flüssigem oder gasförmigem Zustand

verwendet werden sollen (§ 133 a des Berggesetzes

in der Fassung der Berggesetznovelle 1969), gelten

als Bewilligungen im Sinn des § 110 weiter; Bewilligungen

zur unterirdischen behälterlosen

Speicherung von Bitumen in flüssigem oder gasförmigem

Zustand (§ 133 b des Berggesetzes in

der Fassung der Berggesetznovelle 1969) werden

mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

Schürfen nach Talk, Kaolin und Leukophyllit

sowie deren Gewinnung

§ 242. (1) Während dreier Jahre nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes darf der Grundeigentümer

außer in fremden Bergbaugebieten (§ 176

Abs. 1), es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder

Speicherberechtigten stimmen zu, ohne

Schurfberechtigung nach von der Berghauptmannschaft

zu genehmigenden Arbeitsprogrammen auf

seinen Grundstücken natürliche Vorkommen von

Talk, Kaolin oder Leukophyllit und einen derartigen

mineralischen Rohstoff enthaltende verlassene

Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit

erschließen und untersuchen. Ist das Erschließen

und Untersuchen einem anderen überlassen

worden, so ist dieser hiezu berechtigt. Der Grundeigentümer

kann jedoch diesfalls ein noch nicht

erschlossenes oder untersuchtes Vorkommen,

außer in fremden Bergbaugebieten, es sei denn,

die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten

stimmen zu, zum Feststellen der Abbauwürdigkeit

nach von der Berghauptmannschaft zu

genehmigenden Arbeitsprogrammen selbst erschließen

und untersuchen, wenn der hiezu Berechtigte

einer bezüglichen Aufforderung binnen

angemessener Frist nicht nachgekommen ist. Im

Streitfall entscheidet die Berghauptmannschaft.

(2) Die §§ 92 und 93 gelten sinngemäß.

§ 243. (1) Das Vorrecht auf Verleihung von

Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße oder

Überscharen auf Grund erschlossener natürlicher

Vorkommen von Talk, Kaolin oder Leukophyllit,

einen derartigen mineralischen Rohstoff enthaltender

erschlossener verlassener Haiden oder erschlossener

Teile davon gebührt unter mehreren

Verleihungswerbern dem Grundeigentümer,

wenn dieser binnen drei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bei der Berghauptmannschaft

darum angesucht hat.

(2) Besteht bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ein Abbaurecht für Talk, Kaolin oder

Leukophyllit, so steht dem Abbauberechtigten

die Ausübung der dem Grundeigentümer verliehenen

Bergwerksberechtigungen auf die Dauer

des Abbaurechtes zu. Hat der Grundeigentümer

auf sein Vorrecht nach Abs. 1 verzichtet, so gebührt

dieses dem Abbauberechtigten. Als Verzicht

ist auch das Nichteinbringen eines Verleihungsgesuches

anzusehen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist eine

Bergwerksberechtigung für eine Überschar bei

Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch

dann zu verleihen, wenn die Oberschar nicht von

Grubenmaßen, von Überscharen oder von Grubenmaßen

und Überscharen ganz oder weitgehend

umgeben ist, jedoch der Verleihungswerber

Bergwerksberechtigter für ein angrenzendes

Grubenmaß oder eine angrenzende Überschar

ist oder die Bergwerksberechtigung für die Überschar

zusammen mit der Bergwerksberechtigung

für ein angrenzendes Grubenmaß verliehen wird.

(4) Die Voraussetzungen für die Verleihung

von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße

nach § 34 Abs. 1 und Überscharen nach § 43

Abs. 1 sind in den Fällen des Abs. 1 und 2 als

gegeben anzusehen, wenn das Vorkommen oder

die Halde bereits abgebaut wird. Die nach § 36

Abs. 1 Z. 3 bis 5 und nach § 44 Abs. 1 Z. 3 in

das Verleihungsgesuch aufzunehmenden Angaben

entfallen.

(5) Besteht ein Abbaurecht und sucht der

Grundeigentümer nach Abs. 1 um Verleihung

von Bergwerksberechtigungen an, so hat das Verleihungsgesuch

auch Angaben über das Abbaurecht

sowie den Namen und die Anschrift des

Abbauberechtigten zu enthalten. Der Abbauberechtigte

ist Partei im Verleihungsverfahren.

§ 244. Ist das natürliche Vorkommen von Talk,

Kaolin oder Leukophyllit, die einen derartigen

mineralischen Rohstoff enthaltende verlassene

Halde oder ein Teil davon bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bereits erschlossen, so darf

der Grundeigentümer, wenn jedoch ein Abbaurecht

für Talk, Kaolin oder Leukophyllit besteht,

der Abbauberechtigte das Vorkommen oder die

Halde während dreier Jahre nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes und, wenn bis dahin über

das Verleihungsansuchen in den Fällen des § 243

Abs. 1 und 2 nicht entschieden worden ist, auch

noch bis zur Entscheidung hierüber ohne Bergwerksberechtigungen

abbauen. Die Aufnahme,

jede länger als eine Woche dauernde Unterbrechung

sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung

sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.

Bei Unterbrechung der Gewinnung ist

auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung

anzugeben.

Bestehende Sonden

§ 245. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehenden Sonden gelten

die Bewilligungen nach § 146 Abs. 1 als erteilt.

Auf wesentliche Änderungen ist jedoch der

§ 146 anzuwenden.

Bestehende Zulassungen von Maschinen, Geräten

und Materialien für die Verwendung im Bergbau

§ 246. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

vom Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie für die Verwendung im Bergbau

zugelassene Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte,

Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Schutzausrüstungsgegenstände

sowie Arbeitsstoffe dürfen

auch weiterhin verwendet werden.

(2) Nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl.

Nr. 73/1954, in der Fassung des Art. I Z. 4 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 67/1969, nach § 81

Abs. 1 des Berggesetzes in der ursprünglichen

Fassung und nach § 133 des Allgemeinen Berggesetzes,

RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung

des Art. 50 Z. VII des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, erteilte Bewilligungen

zum Betrieb oder zur Benützung von Betriebsfahrzeugen,

Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen

oder Betriebsmitteln gelten als Zulassungen

von Einzelausführungen, wenn eine Zulassungspflicht

auf Grund einer nach § 148 erlassenen

Verordnung besteht und der Bewilligungsbescheid

bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

rechtskräftig gewesen ist.

(3) Der § 149 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Bestellte Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter

und Betriebsaufseher

§ 247. (1) Die Bestellung von Personen zu Betriebsleitern

gilt nach Maßgabe des § 150 Abs. 2

und 3 als nach § 154 Abs. 1 anerkannt, wenn die

Personen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

als Betriebsleiter bestellt gewesen sind und deren

Befähigung zur Leitung des Bergbaubetriebes, der

selbständigen Betriebsabteilung oder von gleichartige

Tätigkeiten ausübenden Abteilungen verschiedener

Bergbaubetriebe mit Bescheid der

Berghauptmannschaft anerkannt worden ist oder

sie hiefür mit Bescheid des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie zugelassen worden

sind. Dies gilt auch für die Bestellung von

Personen zu Betriebsleiter-Stellvertretern, wenn

diese bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als

Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt gewesen sind

und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft

zugelassen worden sind.

(2) Die Bestellung von Personen zu Betriebsaufsehern

gilt nach Maßgabe des § 150 Abs. 2

und 3 als nach § 154 Abs. 1 anerkannt, wenn die

Personen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

als Betriebsaufseher bestellt gewesen sind und

deren Befähigung zur technischen Aufsicht beim

Bergbaubetrieb, der selbständigen Betriebsabteilung

oder bei gleichartige Tätigkeiten ausübenden

Abteilungen mehrerer Bergbaubetriebe mit Bescheid

der Berghauptmannschaft anerkannt worden

ist oder sie hiefür mit Bescheid der Berghauptmannschaft

zugelassen worden sind.

(3) Der Bergbauberechtigte hat der nach § 153

zuständigen Bergbehörde binnen sechs Monaten

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Aufgabenbereich

und die Befugnisse der im Abs. 1

und 2 genannten Personen bekanntzugeben. Die

Vormerkung der bekanntgegebenen Aufgabenbereiche

und Befugnisse ist dem Bergbauberechtigten

schriftlich mitzuteilen.

Tätigkeiten von Fremdunternehmern

§ 248. (1) Fremdunternehmer, die bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes von Bergbauberechtigten

übertragene Tätigkeiten ausüben, haben

der zuständigen Bergbehörde binnen zwei Monaten

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die

für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen

Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche

und Befugnisse bekanntzugeben. Der

§ 159 gilt sinngemäß.

(2) Die Vormerkung der bekanntgegebenen

Personen, Aufgabenbereiche und Befugnisse ist

den Fremdunternehmern schriftlich mitzuteilen.

Mit den Aufgaben eines verantwortlichen Markscheiders

betraute Personen

§ 249. (1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes mit den im § 160 Abs. 1 umschriebenen

Aufgaben betraut gewesen sind und

diese wenigstens drei Jahre wahrgenommen

haben, gelten nach Maßgabe des § 160 Abs. 1

und 2 als verantwortliche Markscheider, deren

Bestellung nach § 163 Abs. 1 anerkannt worden

ist.

(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach

§ 162 zuständigen Bergbehörde binnen sechs

Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben.

Die Vormerkung der bekanntgegebenen

Personen ist den Bergbauberechtigten schriftlich

mitzuteilen.

Namhaftmachung der Bergbaubevollmächtigten

§ 250. Ist nach § 166 Abs. 1 ein Bergbaubevollmächtigter

zu bestellen, so ist dieser binnen

zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

den im § 166 Abs. 2 genannten Bergbehörden

namhaft zu machen. Die Vormerkung

der namhaft gemachten Bergbaubevollmächtigten

ist den Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.

Bestehende Bruchgebiete

§ 251. Bruchgebiete, die bei Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes aufrecht sind, gelten als Bergbaugebiete

weiter. Grundstücke und Grundstücksteile,

die nicht zum Bruchgebiet erklärt worden sind,

jedoch nach § 176 Abs. 1 in Bergbaugebieten gelegen

wären, sind der Berghauptmannschaft binnen

drei Jahren bekanntzugeben. Die §§ 177

und 178 gelten sinngemäß.

Bestehendes Bergbaugelände

§ 252. Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in einem Bergbaugelände, in dem vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im § 2 Abs. 1

angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind,

Bergschäden wahrgenommen, so hat die Berghauptmannschaft

zu untersuchen, in welchen Bereichen

und Zeiträumen voraussichtlich noch mit

dem Auftreten von Bergschäden zu rechnen ist,

welcher Art diese voraussichtlich sein werden

und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben

werden. Im übrigen gilt der § 203 Abs. 3 sinngemäß.

Löschung grundbücherlicher Eintragungen

§ 253. Im Grundbuch eingetragene Rechte,

deren Gegenstand das Aufsuchen und Gewinnen

bergfreier mineralischer Rohstoffe ist, sind gegenstandslos,

soweit es sich nicht um Eintragungen

im Bergbuch handelt. Auf Grund einer Mitteilung

der Berghauptmannschaft hat das Grundbuchsgericht

das Verfahren zur Löschung nach dem

Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955 von Amts

wegen einzuleiten.

Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz

§ 254. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung die nach den §§ 18

und 222 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl.

Nr. 146/1854, für Heilquellen und Wasserversorgungsanlagen

bestimmten Schutzgebiete neu

festzusetzen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür

nicht mehr gegeben sind, aufzulassen. In

dieser Verordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit

die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten

in den neu festgesetzten Schutzgebieten durchgeführt

werden dürfen. Mit dem Inkrafttreten

der das Schutzgebiet neu festsetzenden oder

dieses auflassenden Verordnung wird der nach

den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes

ergangene individuelle oder generelle Verwaltungsakt,

der das Schutzgebiet seinerzeit festgesetzt

hat, gegenstandslos.

(2) Individuelle und generelle Verwaltungsakte,

die nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen

Berggesetzes ergangen sind und Schutzgebiete für

andere Objekte als Heilquellen und Wasserversorgungsanlagen

festgesetzt haben, verlieren mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.

Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften

§ 255. Die für Arbeitnehmer in Betrieben

für das Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten

bergfreier mineralischer Rohstoffe erlassenen arbeitsrechtlichen

Vorschriften auf Gesetzesstufe gelten,

soweit sie noch aufrecht sind, auch für Arbeitnehmer,

die im § 2 Abs. 1 angeführte Tätigkeiten

ausüben, die sich nicht auf bergfreie mineralische

Rohstoffe beziehen.

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

§ 256. Die durch die Übergangsbestimmungen

dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und

deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen

dieses Bundesgesetzes veranlaßten

Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren,

Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren

befreit.

Anhängige Verfahren

§ 257. Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

begangenen und mit Strafe bedroht

gewesenen Zuwiderhandlungen der im § 215 genannten

Art und für die im Zeitpunkt des In-

krafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen

Verfahren gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen

Vorschriften.

Bestehende individuelle Verwaltungsakte

§ 258. Individuelle Verwaltungsakte, die auf

Grund von Rechtsvorschriften erlassen worden

sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft

gesetzt werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus

diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt.

Dies gilt auch für individuelle Verwaltungsakte,

die auf Rechtsvorschriften beruhen, die durch die

im ersten Satz bezeichneten Vorschriften aufgehoben

worden sind.

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 259. Soweit in anderen Rechtsvorschriften

des Bundes auf die durch dieses Bundesgesetz

aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten

an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anhörungsrechte von Organen der Gemeinden

§ 260. Die Organe der Gemeinden haben die

ihnen in den §§ 40, 47, 67, 85, 99, 117, 132, 143,

146, 172 und 203 eingeräumten Anhörungsrechte

im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden

wahrzunehmen.

Inkrafttreten

§ 261. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit

1. Oktober 1975 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese

Verordnungen dürfen frühestens mit dem im

Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt

werden.

Vollziehung

§ 262. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, sofern die Abs. 2 bis 7 nicht anderes

bestimmen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie betraut, jedoch hinsichtlich

des § 214 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des

§ 254 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich

des § 132 Abs. 3 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung.

(2) Mit der Vollziehung des § 76 Abs. 2 dritter

Satz und des § 169, soweit dieser das finanzbehördliche

Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 49, 51, 52, 64

Abs. 2, 65, 66, 70 Abs. 2, 71 Abs. 2, 74 Abs. 2,

78 Abs. 2, 166 Abs. 3, 174, 178 Abs. 2, 181 Abs. 2

erster Satz, 183 bis 192, 231 und 253, der §§ 67

Abs. 1 letzter Satz, 75, 87, 101, 105 Abs. 3 letzter

Satz, 119, 136 letzter Satz, 144 Abs. 1, 171, 172

Abs. 3 und 6, 175 Abs. 2, 179 Abs. 2 und 3, 182

Abs. 5, 211, 224 Abs. 3 letzter Satz, 225 Abs. 6,

226 Abs. 6, 232 bis 234 und 251, soweit deren

Bestimmungen eine Zuständigkeit von Gerichten

vorsehen, und des § 169, soweit dieser das gerichtliche

Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft,

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 131 und 175

ist, soweit deren Bestimmungen Angelegenheiten

des Wasserrechtes betreffen, der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 255 ist, soweit

dieser nicht Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes

im Bergbau betrifft, der Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 147 Abs. 2

zweiter Satz ist der Bundesminister für Verkehr

betraut.

(7) Mit der Vollziehung der §§ 73 und 144 ist,

soweit deren Bestimmungen die Mitwirkung der

Geologischen Bundesanstalt und der Montanistischen

Hochschule in Leoben vorsehen, der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 256 ist hinsichtlich

der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung,

hinsichtlich der Stempelgebühren der

Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der

Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

(9) Mit der Wahrnehmung der dem Bund als

Träger von Privatrechten nach den §§ 77 und 78

Abs. 1 zustehenden Rechte ist der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

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