259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. „Aufsuchen" jede mittelbare und unmittelbare
Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich
der damit zusammenhängenden vorbereitenden
Tätigkeiten sowie das Erschließen
und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer
Rohstoffe und solche enthaltender verlassener
Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;
2. „Gewinnen" das Lösen oder Freisetzen
mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden
vorbereitenden, begleitenden und
nachfolgenden Tätigkeiten;
3. „Aufbereiten" das Zerkleinern mineralischer
Rohstoffe und deren Trennen in physikalisch
unterscheidbare Phasen und Merkmalsklassen,
besonders das Anreichern der erlösbringenden
Anteile in Konzentraten mittels physikalischer
und hydrometallurgischer Verfahren, sowie das
sortengerechte Zusammensetzen;
4. „Speichern" das Einbringen mineralischer
Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem
Zustand in geologische Strukturen und die
damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden
und nachfolgenden Tätigkeiten;
5. „Sammeln von Mineralien" das Gewinnen
von Mineralen, Mineralgemengen und Gesteinen
in Form von Handstücken, die für mineralogisch-
petrographische Sammlungen bestimmt sind;
6. „verlassene Halde" eine von einer früheren
Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungstätigkeit
herrührende Halde;
7. „geologische Struktur" ein besonders ausgebildeter,
durch undurchlässige Schichten begrenzter
Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen;
8. „mineralischer Rohstoff" jedes Mineral, Mineralgemenge
und Gestein, jede Kohle und jeder
Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft
sind, unabhängig davon, ob sie in festem,
gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand
vorkommen;
9. „bergfreier mineralischer Rohstoff" ein
mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht
des Grundeigentümers entzogen ist und von
jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen
erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden
darf;
10. „bundeseigener mineralischer Rohstoff" ein
mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes
ist;
11. „grundeigener mineralischer Rohstoff" ein
in diesem Bundesgesetz (§ 5) näher bezeichneter
mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers
ist;
12. „sonstiger mineralischer Rohstoff" ein
mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers
ist, aber nicht zu den grundeigenen
mineralischen Rohstoffen zählt;
13. „Aufsuchungsberechtigung" die Suchbewilligung
(§ 7), die Schurfberechtigung (§ 16), das
Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener
mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und
Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer
Strukturen, die zum Speichern von flüssigen
oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet
werden sollen (§ 76 Abs. 1), die Schurfbewilligung
(§ 88) und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen
nichtkohlenwasserstofführender geologischer
Strukturen (§ 110 Abs. 1);
14. „Gewinnungsberechtigung" eine Bergwerksberechtigung
(§§ 30 und 31), das Recht des Bundes
zum Gewinnen bundeseigener mineralischer
Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder
gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden
geologischen Strukturen oder Tei-
len von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern
(§ 76 Abs. I) und die Gewinnungsbewilligung
(§ 94 Abs. 1);
15. „Bergbauberechtigung" eine Aufsuchungsberechtigung,
eine Gewinnungsberechtigung und
eine Speicherbewilligung (§ 113 Abs. 1);
16. „Aufsuchungsberechtigter" der Inhaber
einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die
Ausübung der Aufsuchungsberechtigung einem
anderen überlassen worden ist, dieser, ferner der
zum Aufsuchen sonstiger mineralischer Rohstoffe
Berechtigte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2;
17. „Gewinnungsberechtigter" der Inhaber
einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die
Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem
anderen überlassen worden ist, dieser, ferner der
zum Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe
Berechtigte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2;
18. „Schurfberechtigter" der Inhaber einer
Schurfberechtigung (§ 16);
19. „Bergwerksberechtigter" der Inhaber einer
Bergwerksberechtigung (§§ 30 und 31);
20. „Speicherberechtigter" der Inhaber einer
Speicherbewilligung (§ 113 Abs. 1);
21. „Bergbauberechtigter" der Aufsuchungsberechtigte,
der Gewinnungsberechtigte, der
Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und
der Speicherberechtigte;
22. „Fremdunternehmer" ein Unternehmer,
der einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten
Art im Auftrag des Bergbauberechtigten
durchführt.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Aufsuchen
und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen
und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,
für das Aufbereiten dieser Rohstoffe,
soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem
Zusammenhang mit dem Aufsuchen
oder Gewinnen erfolgt, nach Maßgabe des Abs. 2
für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten
der sonstigen mineralischen Rohstoffe, ferner
für das Suchen und Erforschen geologischer
Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder
gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden
sollen, für das unterirdische behälterlose
Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie für
das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe,
soweit es vom Speicherberechtigten in
betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern
vorgenommen wird.
(2) Für das Aufsuchen und Gewinnen der sonstigen
mineralischen Rohstoffe unter Tag und das
Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch
den Bergbauberechtigten in betrieblichem und
räumlichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen
oder Gewinnen unter Tag erfolgt, gelten das I.,
II., VI., VIII. bis XIII., XV. und XVI. Hauptstück
dieses Bundesgesetzes. Wird ein natürliches Vorkommen
sonstiger mineralischer Rohstoffe unter-
und obertags abgebaut und ist eine wechselseitige
Beeinflussung des unter- und obertägigen Abbaues
gegeben, so gelten die vorangeführten Hauptstücke
dieses Bundesgesetzes auch für das Gewinnen
obertags und das Aufbereiten dieser Rohstoffe,
soweit es durch den Gewinnungsberechtigten
in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang
mit dem Gewinnen erfolgt. Im übrigen gilt
die Gewerbeordnung 1973 mit Ausnahme der
Bestimmungen über die Betriebsanlagen, den
Schutz des Lebens und der Gesundheit von
Menschen sowie den Schutz von Sachen.
(3) Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten
Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken
dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien
gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen
sind jedoch zu beachten.
Bergfreie mineralische Rohstoffe
§ 3. (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind
1. alle mineralischen Rohstoffe, aus denen
Eisen, Mangan, Chrom, Molybdän, Wolfram,
Vanadium, Titan, Zirkon,
Kobalt, Nickel, Kupfer, Silber, Gold, Platin
und Platinmetalle,
Zink, Quecksilber, Blei, Zinn,
Wismut, Antimon, Arsen, Schwefel,
Aluminium, Beryllium, Lithium, Seltene
Erden oder
Verbindungen dieser Elemente technisch gewinnbar
sind, soweit sie nicht nachstehend
oder in den folgenden Paragraphen angeführt
sind;
2. Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat, Graphit,
Talk, Kaolin und Leukophyllit;
3. alle Arten von Kohle und Ölschiefer.
(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden
erstreckt sich nicht auf bergfreie mineralische
Rohstoffe. Diese gehen mit der Aneignung in das
Eigentum des hiezu Berechtigten über.
Bundeseigene mineralische Rohstoffe
§ 4. (1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe
sind
1. Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden
Salze;
2. Kohlenwasserstoffe;
3. uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.
(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden
erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische
Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.
Grundeigene mineralische Rohstoffe
§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind
1. Magnesit;
2. Dolomit, soweit er sich zur Herstellung
feuerfester Erzeugnisse eignet; Illitton und
andere Blähtone, ferner Tone, soweit sie sich
zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten
oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden
keramischen Erzeugnissen eignen; Bentonit;
Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit
sie sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten
Erzeugnissen eignen; Kieselgur;
Asbest; Glimmer; Feldspat; Traß; Andalusit,
Sillimanit und Disthen.
Sonstige mineralische Rohstoffe
§ 6. Sonstige mineralische Rohstoffe sind die
in den §§ 3 bis 5 nicht angeführten mineralischen
Rohstoffe.
II. HAUPTSTÜCK
SUCHE NACH MINERALISCHEN
ROHSTOFFEN
Suchbewilligung
§ 7. Soweit die Suche nach nicht bundeseigenen
mineralischen Rohstoffen diesem Bundesgesetz
unterliegt, bedarf sie einer Bewilligung der Berghauptmannschaft
(Suchbewilligung).
§ 8. Die Suchbewilligung ist natürlichen oder
juristischen Personen auf Ansuchen zu erteilen.
§ 9. Durch die Suchbewilligung erlangt der
Sucher die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten
(§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen
Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen
zu, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft
nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen
(§ 12) nach allen nicht bundeseigenen
mineralischen Rohstoffen zu suchen, deren Aufsuchung
diesem Bundesgesetz unterliegt. Die
Suchbewilligung erstreckt sich jedoch nicht auf
das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen
Rohstoffe enthaltenden natürlichen
Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen
der Abbauwürdigkeit.
§ 10. Suchbewilligungen werden erstmals für
die Dauer des laufenden und des darauffolgenden
Kalenderjahres erteilt. Auf Ansuchen ist ihre
Geltungsdauer jeweils um zwei weitere Jahre zu
verlängern, wenn der Nachweis erbracht wird,
daß zumindest in dem Jahr, in dem die Suchbewilligung
infolge Zeitablaufs erlöschen würde,
im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft Sucharbeiten
durchgeführt worden sind.
§ 11. (1) Die Übertragung von Suchbewilligungen
ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und
nachzuweisen.
(2) Die Ausübung der durch die Suchbewilligung
erlangten Befugnis kann einem anderen
nicht überlassen werden.
(3) Die Suchbewilligung erlischt mit Ablauf der
Zeit, für die sie erteilt worden ist, mit dem
Untergang der juristischen Person, sofern nicht
eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung
an die Berghauptmannschaft, daß sie
zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach
§ 215 Abs. 8.
Arbeitsprogramm
§ 12. Das der Berghauptmannschaft zur Genehmigung
vorzulegende Arbeitsprogramm (§ 9)
hat besonders Angaben über Art, Umfang und
Zweck der beabsichtigten Sucharbeiten, deren
Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die zu verwendende
technische Ausrüstung, die vorgesehenen
Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung
der Sucharbeiten (§ 182), ferner über die
voraussichtlichen Kosten der Durchführung des
Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die
Sucharbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten.
Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen
zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die
voraussichtlich erforderlichen technischen und
finanziellen Mittel (§ 13), allfällige Zustimmungserklärungen
der in Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1)
Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein
Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des
Gebietes, in dem die Sucharbeiten beabsichtigt
sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet
und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete
eingetragen sind.
§ 13. Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig
auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der
Sucher glaubhaft gemacht hat, daß er über die
zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich
erforderlichen technischen und finanziellen
Mittel verfügt, die Sucharbeiten nicht in
fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1) vorgenommen
werden, es sei denn, die in diesen
Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben
den Sucharbeiten zugestimmt, und weiters die
vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen
zur Sicherung der Oberflächennutzung
nach Beendigung der Sucharbeiten (§ 182), erforderlichenfalls
unter Festsetzung geeigneter Bedingungen
und Auflagen, als ausreichend anzusehen
sind.
§ 14. (1) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms
bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft.
(2) Zu den wesentlichen Änderungen zählen
besonders das Anwenden eines anderen geophysikalischen
Meßverfahrens, ein erhebliches
Ausweiten des Umfanges der Sucharbeiten und
das Verwenden einer grundsätzlich anderen technischen
Ausrüstung.
(3) Der § 13 gilt sinngemäß.
Arbeitsbericht
§ 15. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der
Berghauptmannschaft ein Bericht über die in
ihrem Amtsbezirk durchgeführten Sucharbeiten
vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis
der Suche nach mineralischen Rohstoffen
bekanntzugeben.
III. HAUPTSTÜCK
SCHORFEN NACH BERGFREIEN MINERALISCHEN
ROHSTOFFEN UND DEREN
GEWINNUNG
I. Abschnitt
Schurfberechtigung
§ 16. Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher
Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe
und solche enthaltender verlassener Halden
zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine
Schurfberechtigung erforderlich.
§ 17. (1) Durch die Schurfberechtigung wird das
ausschließliche Recht erworben, außer in fremden
Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in
diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten
stimmen zu, in einem nach der Tiefe nicht beschränktem
Raum (Freischurf), dessen Schnittfigur
in einer waagrechten Ebene ein Kreis mit einem
Halbmesser von 425 m ist (Freischurfkreis), nach
Ton der Berghauptmannschaft zu genehmigenden
Arbeitprogrammen (§ 25) natürliche Vorkommen
bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche
mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene
Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu
erschließen und zu untersuchen, soweit ältere
Schurfberechtigungen anderer nicht entgegenstehen.
(2) Die Schurfberechtigung gibt weiters das
Recht, in einem Raum von der Größe und Form
eines Grubenmaßes (§ 32), von dem der Schnittpunkt
der Diagonalen des Rechtecks in der waagrechten
Ebene des Freischurfmittelpunktes (§ 18
Abs. 2) mit diesem zusammenfällt (Vorbehaltsfeld),
nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Z. 3 die Verleihung
einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß
an andere auszuschließen. Dieses Recht
kann spätestens bei der Freifahrung (§ 38 Abs. 1)
durch Bekanntgabe der Lage des gewählten Vorbehaltsfeldes
geltend gemacht werden. Dieses darf
jedoch Teile von Grubenmaßen oder Überscharen
(§ 42) oder Teile von Vorbehaltsfeldern nicht
überlagern, die auf Grund eigener Schurfberechtigungen
oder von anderen auf Grund älterer
oder am selben Tage verliehener Schurfberechtigungen
gestreckt worden sind.
(3) Fällt der Freischurf in die Amtsbezirke
mehrerer Berghauptmannschaften, so erstrecken
sich die vorstehenden Rechte auf den ganzen
Freischurf.
Verleihung von Schurfberechtigungen
§ 18. (1) Die Schurfberechtigung ist von der
Berghauptmannschaft natürlichen oder juristischen
Personen auf Ansuchen zu verleihen.
(2) Im Ansuchen ist die Lage des Freischurfes
durch die Bekanntgabe der Lage des Mittelpunktes
des Freischurfkreises (Freischurfmittelpunkt)
in Koordinaten, die sich auf das System der
Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der
Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen
28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro)
beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen zu
bezeichnen. Weiters ist die Katastralgemeinde
anzugeben, in der sich der Freischurfmittelpunkt
befindet. Erstreckt sich jedoch der Freischurf
über Teile mehrerer Katastralgemeinden, so sind
alle Katastralgemeinden zu nennen, in die der
Freischurf fällt.
(3) In einem Ansuchen kann die Verleihung
mehrerer Schurfberechtigungen beantragt werden.
(4) Die Berghauptmannschaft hat das Ansuchen
zurückzuweisen, wenn es dem Abs. 2 nicht entspricht.
% 19. (1) Im Fall der Verleihung wird die
Schurfberechtigung bereits mit dem Tage des Einlangens
des Ansuchens bei der Berghauptmannschaft
erworben.
(2) Sind am selben Tage Schurfberechtigungen
für Freischürfe verliehen worden, die sich ganz
oder teilweise decken, so steht das Recht nach
§ 17 Abs. 1 bezüglich der sich deckenden Teile
der Freischürfe den Schurfberechtigten gemeinsam
zu.
§ 20. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen
der Angaben über die Lage des Freischurfmittelpunktes
sind unzulässig.
Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen
§ 21. (1) Die Schurfberechtigung wird erstmals
für die Dauer des laufenden und des darauffolgenden
Kalenderjahres verliehen. Auf Ansuchen
ist ihre Geltungsdauer jeweils um zwei
weitere Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen
wird, daß im Freischurf zumindest in dem Jahr,
in dem die Schurfberechtigung infolge Zeitablaufs
erlöschen würde, Arbeiten zum Erschließen und
Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier
mineralischer Rohstoffe oder selche enthaltender
verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit,
wenigstens aber Arbeiten, für die
eine Suchbewilligung erforderlich ist, durchge-
führt worden sind und diese zum Auffinden von
Vorkommen mineralischer Rohstoffe notwendig
gewesen sind.
(2) Hat ein Schürfer in einem Gebiet sich teilweise
überdeckende Freischürfe (Freischurfgebiet),
so wird der im Abs. 1 verlangte Nachweis für
höchstens 100 Freischürfe als erbracht angesehen,
wenn mindestens in einem davon Arbeiten der
im Abs. 1 genannten Art durchgeführt worden
sind. Hat der Schürfer mehrere Freischurfgebiete,
so gilt der im Abs. 1 verlangte Nachweis für
höchstens 10 Freischurfgebiete als erbracht, wenn
dieser zumindest für eines davon nach Maßgabe
des ersten Satzes erbracht wird. Ist das Freischurfgebiet
teilweise im Amtsbezirk einer anderen
Berghauptmannschaft gelegen oder befinden
sich die Freischurfgebiete in Amtsbezirken verschiedener
Berghauptmannschaften, so hat die
über das Ansuchen entscheidende Berghauptmannschaft
die anderen berührten Berghauptmannschaften
zu hören.
Übertragung von Schurfberechtigungen
§ 22. (1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen
ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen
und nachzuweisen.
(2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung
kann einem anderen nicht überlassen werden.
Erlöschen von Schurfberechtigungen
§ 23. Die Schurfberechtigung erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen
worden ist,
2. mit dem Untergang der juristischen Person,
wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung
ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge
eintritt,
3. durch Erklärung an die Berghauptmannschaft,
daß sie zurückgelegt wird,
4. im Fall des § il4 Abs. 6,
5. wenn die Berghauptmannschaft sie nach § 24
Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie
nach § 215 Abs. 8, § 222 Abs. 2, § 223 oder
§ 228 entzieht.
§ 24. (1) Die Schurfberechtigung ist auf Antrag
eines Bergbauberechtigten, der nachweist, daß
der Freischurfmittelpunkt nicht in die angegebene
Katastralgemeinde, im Fall des § 18 Abs. 2
letzter Satz in keine der genannten Katastralgemeinden
fällt, mit dem Tage des Einlangens
des Antrages für erloschen zu erklären.
(2) Fällt der Freischurfmittelpunkt in einen
älteren Freischurf, in ein Grubenmaß (§ 32) oder
in eine Überschar (§ 42), so hat die Berghauptmannschaft
die Schurfberechtigung auf Antrag
des Inhabers der älteren Schurfberechtigung oder
des Bergwerksberechtigten mit dem Tage des
Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären.
Der Antrag ist zu begründen.
Arbeitsprogramm
§ 25. (1) Das der Berghauptmannschaft zur
Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm
(§ 17 Abs. 1) hat besonders Angaben über Art,
Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs-
und Untersuchungsarbeiten, deren Reihenfolge
und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen
(§ 145), die zu verwendenden Betriebsfahrzeuge,
Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen
u. dgl. (§ 148), die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen
und Maßnahmen zur Sicherung
der Oberflächennutzung nach Beendigung der
Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (§ 182),
ferner über die voraussichtlichen Kosten der
Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die
Namen der für die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten
verantwortlichen Personen zu
enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen
zur Glaubhaftmachung des Verfügens über
die voraussichtlich erforderlichen technischen und
finanziellen Mittel (§ 26), allfällige Zustimmungserklärungen
der in Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1)
Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein
Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung
des Gebietes, in dem die Erschließungs- und
Untersuchungsarbeiten beabsichtigt sind, sowie
die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in
dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und
Bergbaugebiete eingetragen sind.
(2) Für Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten
in einem Freischurfgebiet kann der Berghauptmannschaft,
soweit sich das Freischurfgebiet
in deren Amtsbezirk befindet, ein gemeinsames
Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorgelegt
werden.
§ 26. Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig
auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der
Schürfer glaubhaft gemacht hat, daß er über die
zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich
erforderlichen technischen und finanziellen
Mittel verfügt, ältere Schurfberechtigungen
anderer den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten
nicht entgegenstehen, diese
nicht in fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1)
vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen
Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben
den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten
zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen
und Maßnahmen zur Sicherung
der Oberflächennutzung nach Beendigung der
Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten
(§ 182), erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter
Bedingungen und Auflagen, als ausreichend
anzusehen sind.
§ 27. (1) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms
bedürfen der Genehmigung der
Berghauptmannschaft.
(2) Zu den wesentlichen Änderungen zählen
besonders das Durchführen anderer Erschließungs-
und Untersuchungsarbeiten oder Maßnahmen,
die Errichtung anderer Bergbauanlagen
und das Verwenden grundsätzlich anderer
Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte oder Betriebseinrichtungen.
(3) Der § 26 gilt sinngemäß.
Schurfbericht
§ 28. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der
Berghauptmannschaft über die in ihrem Amtsbezirk
in Freischürfen durchgeführten Arbeiten
(§ 21 Abs. 1) ein Bericht (Schurfbericht) vorzulegen.
In ihm ist auch das Ergebnis der Arbeiten
bekanntzugeben.
Verfügungsbewilligung
§ 29. (1) Die beim Aufsuchen anfallenden bergfreien
mineralischen Rohstoffe gehen in das Eigentum
des Aufsuchungsberechtigten über, doch darf
dieser nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft
darüber verfügen, soweit nicht der § 128
oder der § 129 Abs. 1 gilt (Verfügungsbewilligung).
(2) Die Berghauptmannschaft hat die Verfügungsbewilligung
auf Ansuchen zu erteilen,
wenn das aufgefundene natürliche Vorkommen
bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche
enthaltende verlassene Halde noch nicht so weit
erschlossen und untersucht ist, daß festgestellt
werden kann, ob das Vorkommen oder die Halde
abbauwürdig (§ 34 Abs. 4) ist. Im Ansuchen
ist der geschätzte Verkaufswert jener Menge
bergfreier mineralischer Rohstoffe anzugeben, für
welche die Verfügungsbewilligung begehrt wird.
Außerdem sind die Schätzungsgrundlagen bekanntzugeben.
II. Abschnitt
Bergwerksberechtigungen
§ 30. Bergwerksberechtigungen berechtigen
zum ausschließlichen Gewinnen der in einem
bestimmten Raum vorkommenden bergfreien
mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.
§ 31. Bergwerksberechtigungen werden verliehen
1. für Grubenmaße (§ 32),
2. für Überscharen (§ 42).
Grubenmaße
§ 32. Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe
nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur in
der waagrechten Ebene des Aufschlagspunktes
(§ 33 Abs. 1) ein Rechteck mit einem Flächeninhalt
von 48.000 m² ist. Die kurzen Seiten des
Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.
§ 33. (1) Der Punkt, von dem das Grubenmaß
oder das Grubenfeld (§ 35 Abs. 3) festzulegen ist
(Aufschlagspunkt), kann vom Verleihungswerber
nach Belieben gewählt werden, nur muß er sich
im zugänglichen Teil eines erschlossenen natürlichen
Vorkommens bergfreier mineralischer
Rohstoffe oder in einer solche enthaltenden erschlossenen
verlassenen Halde und innerhalb des
begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes befinden.
Sein horizontaler Abstand von der seitlichen
Begrenzung des Grubenmaßes oder Grubenfeldes
muß mindestens 30 m betragen.
(2) Ist das natürliche Vorkommen bergfreier
mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende
verlassene Halde durch Bohrungen erschlossen
worden, so ist als Aufschlagspunkt der
Mittelpunkt der Tagöffnung eines der Bohrlöcher
zu wählen. Der Abs. 1 gilt sinngemäß.
§ 34. (1) Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße
sind von der Berghauptmannschaft natürlichen
oder juristischen Personen auf Ansuchen
zu verleihen, wenn
1. das erschlossene natürliche Vorkommen
bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die
solche enthaltende erschlossene verlassene
Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen
worden ist, dieser als abbauwürdig
(Abs. 4) angesehen werden kann,
2. der Verleihungswerber glaubhaft gemacht
hat, daß er über die bis zur Aufnahme eines
planmäßigen und systematischen Abbaues
voraussichtlich erforderlichen technischen
und finanziellen Mittel verfügt, und
3. Bergwerksberechtigungen sowie vor dem
Einlangen des Verleihungsgesuches bei der
Berghauptmannschaft erworbene Schurfberechtigungen
der Verleihung nicht entgegenstehen
und durch die Ausübung der
begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs-
oder Speichertätigkeit anderer
nicht verhindert oder erheblich erschwert
wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung
zu.
(2) Auf öffentliche Interessen, besonders auf
solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des
Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft,
des Eisenbahn- und Straßenverkehrs
sowie der Landesverteidigung, ist dabei
Bedacht zu nehmen.
(3) Die Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Z. 2
ist nicht erforderlich, wenn die begehrten Grubenmaße
als Reservefelder (§ 55) vorgesehen sind.
(4) Als abbauwürdig sind natürliche Vorkommen
bergfreier mineralischer Rohstoffe,
solche enthaltende verlassene Halden oder Teile
davon anzusehen, wenn sie wegen
1. ihrer Art und Lage,
2. der Art, Menge und Beschaffenheit der anstehenden
bergfreien mineralischen Rohstoffe,
3. der technischen Möglichkeiten des Gewinnens
und Aufbereitens dieser mineralischen Rohstoffe
sowie
4. deren Verwertungsmöglichkeiten voraussichtlich
mit wirtschaftlichem Nutzen abgebaut
werden können.
§ 35. (1) Hat der Verleihungswerber auf Grund
eines erschlossenen natürlichen Vorkommens
bergfreier mineralischer Rohstoffe, einer solche
enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde
oder eines erschlossenen Teiles davon um Verleihung
von Bergwerksberechtigungen für mehrere
Grubenmaße angesucht, so sind ihm diese
zu verleihen, wenn nach den geologisch-lagerstättenkundlichen
Verhältnissen anzunehmen ist,
daß das erschlossene Vorkommen, die erschlossene
Halde oder der erschlossene Teil davon
innerhalb der begehrten Grubenmaße gelegen
ist oder sich über diese hinauserstreckt. Es dürfen
jedoch bei natürlichen Vorkommen bergfreier
mineralischer Rohstoffe nur Bergwerksberechtigungen
für höchstens 16 und bei bergfreie
mineralische Rohstoffe enthaltenden verlassenen
Halden nur Bergwerksberechtigungen für
höchstens 8 Grubenmaße verliehen werden.
(2) Sind Bergwerksberechtigungen für weniger
Grubenmaße verliehen worden, als dies nach
Abs. 1 möglich gewesen wäre, so sind dem Bergwerksberechtigten
auf dessen Ansuchen die Bergwerksberechtigungen
für die restlichen Grubenmaße
nach Maßgabe des Abs. 1 nachträglich zu
verleihen. Für Verleihungen dieser Art gelten
sinngemäß die Bestimmungen für Neuverleihungen.
(3) Mehrere Grubenmaße, auf die sich nach
Abs. 1 oder 2 verliehene Bergwerksberechtigungen
beziehen, bilden mit allfälligen Oberscharen
(§ 42) ein Grubenfeld. Ein solches wird auch
von einem Grubenmaß und einer oder mehreren
Überscharen gebildet.
§ 36. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten
1. Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift
des Verleihungswerbers, bei einer
juristischen Person Namen und Sitz,
2. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung
des erschlossenen natürlichen Vorkommens
bergfreier mineralischer Rohstoffe
oder der solche enthaltenden erschlossenen
verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen
worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche
Beschreibung von diesem,
3. Angaben über Art und Umfang der Erschließung
des Vorkommens oder der Halde sowie
über die Abbauwürdigkeit des Vorkommens,
der Halde oder des erschlossenen Teiles
davon (§ 34 Abs. 4),
4. das bis zur Aufnahme eines planmäßigen
und systematischen Abbaues vorgesehene
Arbeitsprogramm, besonders Angaben über
Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten
Arbeiten, die für notwendig erachteten
Bergbauanlagen (§ 145) sowie die in Aussicht
genommenen Sicherheitsmaßnahmen und
Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung
nach Beendigung der Bergbautätigkeit
(§ 182), ferner Angaben über den voraussichtlich
zeitlichen Ablauf des Arbeitsprogramms
und eine Zusammenstellung der
voraussichtlichen Kosten der Durchführung
des Arbeitsprogramms,
5. Angaben über das Verfügen der zur Durchführung
des Arbeitsprogramms voraussichtlich
erforderlichen technischen und finanziellen
Mittel,
6. die Bezeichnung des begehrten Grubenmaßes
oder Grubenfeldes einschließlich der davon
umfaßten Grubenmaße,
7. die Lage des Aufschlagspunktes und der
Eckpunkte des Rechtecks des begehrten
Grubenmaßes in der waagrechten Ebene des
Aufschlagspunktes, bei einem begehrten
Grubenfeld der Eckpunkte der Rechtecke
aller Grubenmaße in Koordinaten, die sich
auf das System der Landesvermessung (§ 18
Abs. 2) beziehen, sowie die Höhe des Aufschlagspunktes,
bezogen auf Adria, jeweils
in Metern auf zwei Dezimalstellen,
8. die Nummern der Grundstücke, auf denen
das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld
zu liegen kommt, die Katastral- und Ortegemeinde
sowie den politischen Bezirk, wo
sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen
des Grundbuches, die Namen und
Anschriften der Grundeigentümer sowie
deren Eigentumsanteile,
9. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen,
die Abbaurechte betreffend sonstige
mineralische Rohstoffe, die Speicherbewilligungen
(§ 113 Abs. 1) und die Schurfberechtigungen
im Verleihungsgebiet sowie die
Namen und Anschriften der Berechtigten,
10. die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers
oder seines durch schriftliche
Vollmacht ausgewiesenen Bevollmäch-
tigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten
Organs oder dessen Bevollmächtigten.
(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren
Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der
Abs. 1 Z. 1 und 10 für jeden einzelnen Verleihungswerber.
Im Verleihungsgesuch ist auch
anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen
Verleihungswerber sind.
(3) Ist das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld
als Reservefeld (§ 55) vorgesehen, so können
die nach Abs. 1 Z. 4 und 5 erforderlichen Angaben
entfallen.
(4) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften
von diesem anzuschließen, ferner die Vermessungsprotokolle
und Berechnungen, eine von
einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen
oder einem verantwortlichen Markscheider
(§ 160) angefertigte Lagerungskarte (§ 37) in
vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde
und Gutachten samt drei Abschriften
davon sowie Unterlagen zur Glaubhaftmachung
des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen
technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1
Z. 5), etwaige Zustimmungserklärungen (§ 34
Abs. 1 Z. 3), die Vollmacht eines allfälligen
Bevollmächtigten des Verleihungswerbers sowie
ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug,
wenn der Verleihungswerber im
Handelsregister eingetragen ist.
(5) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem
Abs. 1 Z. 2, 3 oder 7, so hat es die Berghauptmannschaft
zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen
des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 4
nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber
eine angemessene Frist zu setzen,
innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen
noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem
Ablauf der Frist hat die Berghauptmannschaft
das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.
§ 37. (1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme
auf die Darstellung im Grenz- oder
Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes,
besonders Gebäude, Straßen,
Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen
Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und
Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte
Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher
und Bohrlöcher, ferner die Grenzen
der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden,
die Begrenzung des begehrten Grubenmaßes
oder Grubenfeldes, den zugehörigen Aufschlagspunkt,
die Begrenzungen der im Verleihungsgebiet
bestehenden Grubenmaße, Oberscharen
(§ 42), Gewinnungsfelder (§ 81 Abs. 1),
Abbaufelder (§ 94 Abs. 2) und Speicherfelder
(§ 113 Abs. 2) sowie die Freischurfmittelpunkte
im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.
(2) Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte
und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen
markscheiderischen Messungen gilt der
§ 135.
§ 38. (1) Ist das Verleihungsgesuch nicht nach
§ 36 Abs. 5 zurückzuweisen, so hat die Berghauptmannschaft
über das Ansuchen um Verleihung
der Bergwerksberechtigungen eine mündliche
Verhandlung an Ort und Stelle (Freifahrung)
durchzuführen. Sie hat bei der Freifahrung
auch zu prüfen, sofern der Verleihung Berechtigungen
der im § 34 Abs. 1 Z. 3 genannten Art
entgegenstehen, ob bei Umlagerung der begehrten
Grubenmaße und, wenn durch die Ausübung
der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs-
oder Speichertätigkeit anderer verhindert
oder erheblich erschwert würde und diese der
Verleihung nicht zustimmen, ob bei Festsetzung
von Bedingungen und Auflagen die begehrten
Bergwerksberechtigungen verliehen werden
können. Die §§ 34 und 35 gelten auch für die
umgelagerten Grubenmaße.
(2) Notwendige Änderungen und Ergänzungen
des Verleihungsgesuches und der zugehörigen
Unterlagen (§ 36 Abs. 4) sind binnen einer angemessenen,
von der Berghauptmannschaft bei der
Freifahrung zu bestimmenden Frist vorzunehmen.
Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt
das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen
als zurückgezogen.
§ 39. (1) Parteien im Verleihungsverfahren sind
der Verleihungswerber, die Eigentümer der
Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß
oder Grubenfeld, bei einer Umlagerung (§ 38
Abs. 1) das umgelagerte Grubenmaß oder
Grubenfeld, zu liegen kommt, ferner, soweit sie
durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber
von Berechtigungen der im § 34 Abs. 1
Z. 3 genannten Art, Gewinnungs- und Speicherberechtigte
sowie Personen, denen der Grundeigentümer
das Gewinnen sonstiger mineralischer
Rohstoffe einschließlich des Rechtes
der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe
überlassen hat.
(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen
Gebiet das begehrte oder umgelagerte Grubenmaß
oder Grubenfeld gelegen ist, anzusehen,
soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung
zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes,
der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder
des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch
wird eine allfällige Parteistellung des Landes als
Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.
§ 40. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigungen
sind die Geologische Bundesanstalt und,
soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt
werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen
Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders
in den Fällen des § 172 Abs. 4.
§ 41. Deckt sich das in einem Verleihungsgesuch
angegebene Grubenmaß oder Grubenfeld
ganz oder teilweise mit dem in einem anderen
Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß oder
Grubenfeld, so ist über die Ansuchen um Verleihung
der Bergwerksberechtigungen in der
Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche
bei der Berghauptmannschaft zu entscheiden.
Sind diese aber am selben Tage eingelangt,
so sind die Bergwerksberechtigungen für die sich
ganz deckenden Grubenmaße mangels Einigung
den Verleihungswerbern gemeinsam zu verleihen.
Im Fall einer teilweisen Überdeckung hat die
Bergbehörde nach billigem Ermessen eine Umlagerung
der Grubenmaße vorzunehmen, wenn
ein Versuch der Einigung zwischen den Verleihungswerbern
erfolglos geblieben ist.
Überscharen
§ 42. Eine Überschar ist ein von Grubenmaßen
ganz oder weitgehend umgebener, nach der Tiefe
nicht beschränkter Raum, in dem ein Grubenmaß
nicht Platz findet. Als Überschar gilt auch ein
Raum, der ganz oder weitgehend von Grubenmaßen
und Überscharen oder nur von Überscharen
umgeben ist, wenn in ihm aus Platzmangel
kein Grubenmaß gelagert werden kann.
§ 43. (1) Eine Bergwerksberechtigung für eine
Überschar ist von der Berghauptmannschaft
natürlichen oder juristischen Personen, die Bergwerksberechtigte
für die angrenzenden Grubenmaße
oder Überscharen sind, auf Ansuchen zu
verleihen, wenn
1. nach den geologisch-lagerstättenkundlichen
Verhältnissen anzunehmen ist, daß sich ein
erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier
mineralischer Rohstoffe oder eine solche
enthaltende erschlossene verlassene Halde
von den angrenzenden Grubenmaßen oder
Überscharen aus in die begehrte Überschar
fortsetzt oder sich ein erschlossenes natürliches
Vorkommen bergfreier mineralischer
Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene
verlassene Halde innerhalb der
begehrten Überschar befindet, und
2. Bergwerksberechtigungen der Verleihung
nicht entgegenstehen und durch die Ausübung
der begehrten Bergwerksberechtigung
die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer
nicht verhindert oder erheblich erschwert
wird, es sei denn, diese stimmen
der Verleihung zu.
(2) Würde durch die Ausübung der begehrten
Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder
Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich
erschwert werden und stimmen diese der
Verleihung nicht zu, so hat die Berghauptmannschaft
zu prüfen, ob die begehrte Bergwerksberechtigung
bei Festsetzung von Bedingungen
und Auflagen verliehen werden kann.
(3) Auf öffentliche Interessen, besonders auf
solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des
Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft,
des Eisenbahn- und Straßenverkehrs
sowie der Landesverteidigung, ist bei der
Verleihung Bedacht zu nehmen.
§ 44. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten
1. Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift
des Verleihungswerbers, bei einer
juristischen Person Namen und Sitz,
2. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung
des sich in die begehrte Überschar
fortsetzenden oder sich innerhalb dieser
befindenden erschlossenen natürlichen Vorkommens
bergfreier mineralischer Rohstoffe
oder der solche enthaltenden in die begehrte
Überschar reichenden oder innerhalb dieser
gelegenen erschlossenen verlassenen Halde,
3. Angaben über Art und Umfang der Erschließung
des Vorkommens oder der Halde,
4. die Bezeichnung der begehrten Überschar,
5. die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der
begehrten Überschar in der waagrechten
Ebene des Aufschlagspunktes, von dem das
angrenzende Grubenmaß oder die angrenzende
Überschar festgelegt worden ist, in
Koordinaten, die sich auf das System der
Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen,
in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den
Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,
6. die Nummern der Grundstücke, auf denen
die begehrte Überschar zu liegen kommt, die
Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen
Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden,
die Einlagezahlen des Grundbuches,
die Namen und Anschriften der Grundeigentümer
sowie deren Eigentumsanteile,
7. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen,
Abbaurechte betreffend sonstige mineralische
Rohstoffe und Speicherbewilligungen
(§ 113 Abs. 1) im Verleihungsgebiet
sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,
8. die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung
zugeschrieben werden
soll,
9. die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers
oder seines durch schriftliche
Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten,
bei juristischen Personen des vertretungsbefugten
Organs oder dessen Bevollmächtigten.
(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren
Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1
Z. 1 und 9 für jeden einzelnen Verleihungswerber.
Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie
groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber
sind.
(3) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften
von diesem anzuschließen, ferner etwaige
Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine
von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen
oder einem verantwortlichen Markscheider
(§ 160) angefertigte Lagerungskarte
(§ 45) in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde
und Gutachten samt drei Abschriften
davon, allfällige Zustimmungserklärungen
(§ 43 Abs. 1 Z. 2), ein Bergbuchsauszug letzten
Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der
die begehrte Überschar zugeschrieben werden soll,
die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten
des Verleihungswerbers und ein den letzten Stand
wiedergebender Handelsregisterauszug, wenn der
Verleihungswerber im Handelsregister eingetragen
ist.
(4) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem
Abs. 1 Z. 2, 3 oder 5, so hat es die Berghauptmannschaft
zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen
des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 3
nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber
eine angemessene Frist zu setzen,
innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen
Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem
Ablauf der Frist hat die Berghauptmannschaft
das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.
§ 45. (1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme
auf die Darstellung im Grenz- oder
Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes,
besonders Gebäude, Straßen,
Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen
Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und
Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte
Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher
und Bohrlöcher, ferner die Grenzen
der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden
sowie die Begrenzungen der begehrten Überschar
und der im Verleihungsgebiet bestehenden
Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder
(§ 81 Abs. 1), Abbaufelder (§ 94 Abs. 2) und
Speicherfelder (§ 113 Abs. 2) im Maßstab der
Katastralmappe darzustellen.
(2) Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte
und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen
markscheiderischen Messungen gilt der
S 135.
§ 46. (1) Parteien im Verleihungsverfahren sind
der Verleihungswerber, die Eigentümer der
Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar
zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die
Verleihung berührt werden, die Inhaber von
Berechtigungen der im § 43 Abs. 1 Z. 2 genannten
Art, Gewinnungs- und Speicherberechtigte
sowie Personen, denen der Grundeigentümer das
Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe einschließlich
des Rechtes der Aneignung dieser
mineralischen Rohstoffe überlassen hat.
(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet
die begehrte Überschar gelegen ist, anzusehen,
soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung
zukommende Angelegenheiten des
Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs
oder des Umweltschutzes berührt werden.
Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung
des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1)
nicht beeinträchtigt.
§ 47. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung
sind die Geologische Bundesanstalt und,
soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt
werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen,
Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders
in den Fällen des § 172 Abs. 4.
§ 48. Deckt sich die in einem Verleihungsgesuch
angegebene Überschar ganz oder teilweise mit
der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten
Überschar, so ist über die Ansuchen um
Verleihung der Bergwerksberechtigung in der
Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche
bei der Berghauptmannschaft zu entscheiden.
Sind diese aber am selben Tage eingelangt,
so ist demjenigen die Bergwerksberechtigung für
die Überschar zu verleihen, dessen Grubenmaße
und Überscharen diese auf eine größere Länge
umschließen.
Eintragung in das Bergbuch
§ 49. Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche
Sachen und sind Gegenstand der Eintragung
in das Bergbuch.
§ 50. Die Berghauptmannschaft hat dem Bergbuchsgericht
die rechtskräftige Verleihung von
Bergwerksberechtigungen zur Eintragung in das
Bergbuch anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Ausfertigung
des Verleihungsbescheides mit dem Vermerk,
daß dieser in Rechtskraft erwachsen ist,
und eine Ausfertigung der Lagerungskarte anzuschließen.
§ 51. (1) Das Bergbuchsgericht hat die Eintragung
der Bergwerksberechtigungen von Amts
wegen vorzunehmen.
(2) Sind Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße
gemeinsam verliehen worden (§ 35 Abs. 1),
so sind die gemeinsam verliehenen Bergwerksberechtigungen
in eine einzige neu zu eröffnende
Bergbuchseinlage einzutragen. Nachträglich verliehene
Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße
(§ 35 Abs. 2) sind derjenigen Einlage zuzuschreiben,
in der die bereits früher verliehenen
Bergwerksberechtigungen eingetragen sind.
(3) Bergwerksberechtigungen für Überscharen
sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die
Bergwerksberechtigung für das angrenzende Grubenmaß
oder die angrenzende Oberschar eingetragen
ist.
§ 52. Das Bergbuchsgericht hat die Berghauptmannschaft
von allen Eintragungen im Bergbuch
in Kenntnis zu setzen.
Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen
§ 53. (1) Mit dem Gewinnen der bergfreien
mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen
zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung
der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei
einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens
ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung
ist der Berghauptmannschaft unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Reservefelder (§ 55)
und nach § 57 gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.
§ 54. (1) Der Gewinnungsberechtigte ist verpflichtet,
wenigstens vier Monate im Jahr zumindest
in einem Grubenmaß jedes nicht gefristeten
oder nicht als Reservefeld anerkannten oder geltenden
Grubenfeldes bergfreie mineralische Rohstoffe
zu gewinnen.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Grubenmaße,
die zu keinem Grubenfeld gehören.
§ 55. (1) Die Berghauptmannschaft hat auf Ansuchen
des Gewinnungsberechtigten für jedes
Grubenfeld, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe
gewonnen werden, zwei Grubenfelder als
Reservefelder anzuerkennen.
(2) Dem Ansuchen ist zu entsprechen, wenn
1. der Ansuchende in dem Grubenfeld, dem
die Reservefelder zugeordnet werden sollen,
der Betriebspflicht nach § 54 Abs. 1 nachkommt,
2. die sich auf das Grubenfeld und die Reservefelder
beziehenden Bergwerksberechtigungen
auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen
gleichartiger bergfreier mineralischer
Rohstoffe oder solche enthaltender erschlossener
verlassener Halden oder erschlossener
Teile davon verliehen worden sind, und
3. dem Ansuchenden das Recht der Ausübung
der Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld
und die Reservefelder zusteht.
(3) Befinden sich das Grubenfeld und die
Reservefelder, die diesem zugeordnet werden sollen,
nicht innerhalb des Amtsbezirkes derselben
Berghauptmannschaft, so ist das Ansuchen bei
derjenigen Berghauptmannschaft einzubringen, in
deren Amtsbezirk das Grubenfeld gelegen ist,
dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen.
Diese hat die anderen berührten Berghauptmannschaften
vor ihrer Entscheidung über das
Ansuchen zu hören.
(4) Gehört ein Grubenmaß, in dem bergfreie
mineralische Rohstoffe gewonnen werden, zu keinem
Grubenfeld, so stehen zwei Grubenmaße als
Reservefelder zu. Die Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß.
(5) Wird die Betriebspflicht nach § 54 in dem
Grubenfeld oder Grubenmaß, dem die Reservefelder
zugeordnet worden sind, nicht mehr erfüllt,
so geht sie auf eines der beiden Reservefelder
über. Als diesem zugeordnete Reservefelder
gelten dann das Grubenfeld oder Grubenmaß
und das zweite Reservefeld.
(6) Die Aufnahme der Gewinnung in einem
Reservefeld ist der Berghauptmannschaft unverzüglich
anzuzeigen. Gleichzeitig ist mitzuteilen,
ob das Grubenfeld oder Grubenmaß weiterhin
als Reservefeld gelten soll.
§ 56. (1) Die Berghauptmannschaft hat den
Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der
Betriebspflicht nach § 54 in Grubenfeldern oder
in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen
für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden
(Fristung), wenn
1. Ereignisse der im § 122 genannten Art,
2. mangelnde Abbauwürdigkeit (§ 34 Abs. 4)
oder
3. Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse
oder Bescheide
dies bedingen.
(2) Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen,
aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem
ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen
und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung
nach Beendigung der Bergbautätigkeit
(§ 182) vorgesehen sind.
(3) Sind die vom Gewinnungsberechtigten im
Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend,
so hat die Berghauptmannschaft die
notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.
(4) Die Aufnahme der Gewinnung in einem
nach Abs. 1 gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß
ist der Berghauptmannschaft unverzüglich
anzuzeigen.
§ 57. Der Gewinnungsberechtigte kann aus den
im § 56 Abs. 1 2. 1 und 3 genannten Gründen
für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung
von der Pflicht nach § 53 Abs. 1 bei der Berghauptmannschaft
ansuchen. Der § 56 gilt sinngemäß.
§ 58. Jede länger als eine Woche dauernde
Unterbrechung der Gewinnung in einem Grubenfeld
oder in einem nicht zu einem solchen gehörenden
Grubenmaß sowie die Wiederaufnahme
der Gewinnung sind unverzüglich der Berghaupt-
mannschaft anzuzeigen. Bei Unterbrechung der
Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer
der Unterbrechung anzugeben.
§ 59. (1) Kommt der Gewinnungsberechtigte
der Betriebspflicht nach § 54 in weder gefristeten
noch als Reservefelder anerkannten oder geltenden
Grubenfeldern oder Grubenmaßen oder in
den Fällen des § 53 Abs. 1 der Pflicht zur Aufnahme
der Gewinnung trotz Aufforderung und
Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen
binnen sechs Monaten nicht nach, so hat
die Berghauptmannschaft die sich auf die Grubenfelder
oder Grubenmaße beziehenden Bergwerksberechtigungen
zu entziehen.
(2) Die Berghauptmannschaft hat weiters Bergwerksberechtigungen
für Grubenfelder und nicht
zu solchen gehörende Grubenmaße zu entziehen,
wenn diese nicht als Reservefelder gelten, in ihnen
seit mehr als 30 Jahren keine bergfreien mineralischen
Rohstoffe gewonnen worden sind und der
Gewinnungsberechtigte trotz Aufforderung und
Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen
binnen sechs Monaten nicht die Gewinnung
aufgenommen hat.
Übertragung vom Bergwerksberechtigungen und
Überlassung der Ausübung
§ 60. Bergwerksberechtigungen für Überseharen
dürfen nur an Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen
für angrenzende Grubenmaße
oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit
Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße
übertragen werden.
§ 61. (1) Übertragungen von Bergwerksberechtigungen
durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung
der Berghauptmannschaft.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der
Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für
die Gewinnung notwendigen technischen und
finanziellen Mittel verfügt, und bei Übertragung
von Überscharen überdies dem § 60 entsprochen
ist.
§ 62. (1) Die Überlassung der Ausübung einer
Bergwerksberechtigung ist der Berghauptmannschaft
anzuzeigen und nachzuweisen.
(2) Eine Überlassung durch Rechtsgeschäfte
Hinter Lebenden bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Genehmigung der Berghauptmannschaft.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn derjenige,
dem die Ausübung der Bergwerksberechtigung
fiberlassen worden ist, nachweist, daß er über die
für die Gewinnung notwendigen technischen und
finanziellen Mittel verfügt.
Auflassung von Bergwerksberechtigungen
§ 63. (1) Der Bergwerksberechtigte kann die
Bergwerksberechtigung jederzeit auflassen. Die
beabsichtigte Auflassung ist der Berghauptmannschaft
schriftlich bekanntzugeben (Auflassungserklärung).
(2) Der Auflassungserklärung sind ein Abschlußbetriebsplan
(§ 141), eine Bergbauchronik
(§ 141), von einem Ingenieurkonsulenten für
Markscheidewesen oder einem verantwortlichen
Markscheider (§ 160) angefertigte Verzeichnisse
der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung
betreffenden Risse, Karten und
Pläne des Bergbaukartenwerkes (§ 135), der Aufnahmebücher,
Berechnungshefte und zugehörigen
Unterlagen, ferner Verzeichnisse der vorhandenen,
die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden
wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen,
bergtechnischen und aufbereitungstechnischen
Unterlagen sowie derjenigen Schriftgutbestände,
Lichtbilder und graphischen Darstellungen,
die über die Entwicklung des auf der
aufzulassenden Bergwerksberechtigung beruhenden
Bergbaus Aufschluß geben, in dreifacher Ausfertigung
beizufügen. Ferner ist anzugeben, auf
welche Weise eine allenfalls erforderliche Kontrolle
des Bergbaugeländes nach Löschung der
Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz
allenfalls danach noch entstehender Bergschäden
(§ 183) sichergestellt werden.
§ 64. (1) Die Berghauptmannschaft hat die beabsichtigte
Auflassung der Bergwerksberechtigung
dem Bergbuchsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(2) Das Bergbuchsgericht hat die beabsichtigte
Auflassung im Bergbuch anzumerken und der
Berghauptmannschaft mitzuteilen, ob die aufzulassende
Bergwerksberechtigung mit Hypotheken
belastet ist. Die Anmerkung der Auflassung hat
die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die im
Range nach dieser Anmerkung eingetragen werden,
mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschung
der Bergwerksberechtigung im Bergbuch
erlöschen.
§ 65. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung
mit Hypotheken belastet, so hat das Bergbuchsgericht
die Hypothekargläubiger, deren
Recht der Anmerkung nach § 64 Abs. 2 im
Range vorgeht, von der beabsichtigten Auflassung
mit dem Bemerken zu verständigen, daß sie
binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verständigung
die Zwangsversteigerung beantragen
können. Gleichzeitig sind die Hypothekargläubiger
auf die Rechtsfolgen des § 67 Abs. 1 und
des § 69 aufmerksam zu machen.
(2) Das Bergbuchsgericht hat die Berghauptmannschaft
vom fruchtlosen Ablauf der im Abs. 1
festgesetzten Frist zu verständigen. Es hat weiters
der Berghauptmannschaft die Einstellung eines
auf Antrag eines Hypothekargläubigers eingeleiteten
Zwangsversteigerungsverfahrens mitzuteilen.
§ 66. Für das Zwangsversteigerungsverfahren
(§ 65) sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung
über die Exekution auf das unbeweg-
liche Vermögen durch Zwangsversteigerung und
besonders auch die §§ 242 bis 247 der Exekutionsordnung
mit den nachfolgenden Abweichungen
sinngemäß anzuwenden
1. Soweit nicht der § 245 Abs. 1 der Exekutionsordnung
anzuwenden ist, hat sich die Schätzung
auf die Bergwerksberechtigung samt den
im § 169 genannten Gegenständen zu erstrecken.
Außerdem ist deren Wert für sich allein und ohne
Rücksicht auf die Bergwerksberechtigung festzustellen.
Entstehen im Zuge der Zwangsversteigerung
Zweifel über Art, Menge und Zuordnung
der im § 169 genannten Gegenstände, so hat die
Berghauptmannschaft darüber zu entscheiden.
2. Vorbehaltlich des § 245 der Exekutionsordnung
ist in den Versteigerungsbedingungen und
im Versteigerungsedikt das geringste Gebot mit
dem Werte festzusetzen, den die der Exekution
unterzogenen im § 169 genannten Gegenstände
für sich allein haben.
3. Die Einhaltung der im § 151 Abs. 3 und
§ 200 Z. 3 der Exekutionsordnung vorgesehenen
Fristen sowie der im § 140 Abs. 1 und § 169
Abs. 2 der Exekutionsordnung vorgesehenen
Zwischenfristen ist nicht erforderlich.
4. Bei der Meistbotverteilung sind aus der Verteilungsmasse
zuerst die Exekutionskosten einschließlich
der nach Z. 1 entstandenen Kosten zu
berichtigen.
§ 67. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung
nicht mit Hypotheken belastet oder ist
ein Zwangsversteigerungsverfahren nach den
§§ 65 und 66 nicht eingeleitet worden oder hat
dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die
Berghauptmannschaft den Abschlußbetriebsplan
(§ 141) zu prüfen. Dieser ist, erforderlichenfalls
unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen,
Auflagen und Fristen zu genehmigen, wenn die
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von
Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht
zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt,
von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen
Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind.
Hiebei ist besonders auch festzusetzen, wie lange
eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige
Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung
der Bergwerksberechtigung im Bergbuch
vorzunehmen ist, und ferner anzugeben, in welchen
Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich
noch mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 183)
zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich
sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich
haben werden. Weiters ist zu prüfen, ob auf
Grund der Angaben in der Auflassungserklärung
eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige
Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung
der Bergwerksberechtigung im Bergbuch
und der Ersatz von allenfalls danach noch auftretenden
Bergschäden als gesichert gelten kann.
Im Zweifelsfall sind der Berghauptmannschaft
entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese hat
nötigenfalls die Leistung einer angemessenen
Sicherstellung zu verlangen. Außerdem sind jene
Vorrichtungen zu bezeichnen, die aus Sicherheitsgründen
angebracht worden sind oder noch angebracht
werden und unter Aufrechterhaltung
ihrer Zweckbestimmung nach Löschung der
Bergwerksberechtigung im Bergbuch in das Eigentum
des Grundeigentümers fallen. Für den Ausspruch
über die Sicherstellung gilt der § 172
Abs. 6 sinngemäß.
(2) Parteien im Verfahren nach Abs. 1 sind
der Bergwerksberechtigte, ist die Ausübung der
Bergwerksberechtigung einem anderen überlassen
worden, so auch dieser, die Eigentümer der
Grundstücke, auf denen das von der Auflassung
der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß
oder die betroffene Überschar gelegen ist, die
Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich
Bergbauanlagen (§ 145) befinden, ferner die
Eigentümer der Grundstücke im Bergbaugebiet
(§ 176 Abs. 1), die Inhaber von sich auf dieses
ganz oder teilweise beziehenden Gewinnungsberechtigungen
oder Speicherbewilligungen (§ 113
Abs. 1) sowie Personen, denen der Grundeigentümer
das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe
im Bergbaugebiet einschließlich des Rechtes
der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe
überlassen hat.
(3) Vor Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes
sind die Geologische Bundesanstalt und,
sofern dadurch öffentliche Interessen berührt werden,
die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden
zu hören. Dies gilt besonders
in den Fällen des § 172 Abs. 4 und für die den
Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten
der örtlichen Sicherheitspolizei.
(4) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen
des Abschlußbetriebsplanes, besonders die Durchführung
anderer als der ursprünglich vorgesehenen
oder zusätzlicher Arbeiten oder Maßnahmen,
bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft.
Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
§ 68. (1) Die Beendigung der Abschlußarbeiten
ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Gleichzeitig
ist anzugeben, ob das in den vorgelegten
Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial
(§ 63 Abs. 2) vom Bergwerksberechtigten
weiterhin aufbewahrt wird und bejahendenfalls
an welchem Ort. Der Aufbewahrungsort
muß sich im Inland befinden.
(2) Wird das im Abs. 1 bezeichnete Karten-
und Unterlagenmaterial nicht weiterhin vom
Bergwerksberechtigten aufbewahrt, so hat die
Berghauptmannschaft nach Auswahl der von ihr
beanspruchten Teile die verbleibenden geologischlagerstättenkundlichen
Unterlagen der Geologi-
schen Bundesanstalt und den verbleibenden Teil
des sonstigen Karten- und Unterlagenmaterials
der Montanistischen Hochschule in Leoben mit
der Aufforderung bekanntzugeben, ihr mitzuteilen,
welche Teile des Karten- und Unterlagenmaterials
zur Aufbewahrung übernommen werden.
Der dann noch verbleibende Teil des Karten-
und Unterlagenmaterials ist dem Archiv desjenigen
Landes zu überlassen, in dessen Gebiet
das Grubenmaß oder die Überschar, für welche
die aufzulassende Bergwerksberechtigung verliehen
worden ist, zumindest überwiegend gelegen
ist.
§ 69. Nach ordnungsgemäßer Durchführung
der Abschlußarbeiten, Erfüllung der getroffenen
Anordnungen und auferlegten Auflagen und Bedingungen,
Leistung einer allenfalls verlangten
Sicherstellung (§ 67 Abs. 1) sowie Aushändigung
des Karten- und Unterlagenmaterials an die
Berghauptmannschaft und an die von dieser bezeichneten
Stellen (§ 68 Abs. 2) ist die Bergwerksberechtigung
für erloschen zu erklären. Die Berghauptmannschaft
hat den Bescheid allen im § 67
Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen.
§ 70. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides,
mit dem die Bergwerksberechtigung für
erloschen erklärt worden ist, hat die Berghauptmannschaft
die Bergwerksberechtigung in ihren
Vormerkungen (§ 208) zu löschen und eine Ausfertigung
des Bescheides, versehen mit dem Vermerk,
daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen
ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.
(2) Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige
der Berghauptmannschaft hin die Bergwerksberechtigung
im Bergbuch zu löschen.
§ 71. (1) Die Berghauptmannschaft hat weiters
nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach
§ 69 dem Grundbuchsgericht die Grundstücke
mitzuteilen, auf denen sich im § 67 Abs. 1 vorletzter
Satz genannte Vorrichtungen befinden.
(2) Auf Grund der Mitteilung der Berghauptmannschaft
hat das Grundbuchsgericht von Amts
wegen ersichtlich zu machen, daß auf den betreffenden
Grundstücken Vorrichtungen der vorgenannten
Art vorhanden sind.
(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche
Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.
§ 72. Für Sicherstellungen im Sinn des § 67
Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen
oder von Teilen davon entscheidet die Berghauptmannschaft.
§ 73. (1) Das die aufgelassene Bergwerksberechtigung
betreffende, in den vorgelegten Verzeichnissen
ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial
(§ 63 Abs. 2) ist geschützt und gesichert aufzubewahren.
(2) Will der frühere Bergwerksberechtigte das
Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur
Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er
dies der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Der
§ 68 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Falls die Geologische Bundesanstalt oder die
Montanistische Hochschule in Leoben das ihnen
ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial
oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren
wollen, haben sie dies der Berghauptmannschaft
bekanntzugeben. Der § 68 Abs. 2 letzter
Satz gilt sinngemäß.
(4) Das Karten- und Unterlagenmaterial darf
nur mit Zustimmung der Berghauptmannschaft
vernichtet werden. Dies gilt auch für Teile davon.
(5) Die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial
ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes
Interesse darlegt. In Zweifelsfällen entscheidet
die Berghauptmannschaft.
Entziehung von Bergwerksberechtigungen
§ 74. (1) Die Berghauptmannschaft hat die
rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung
(§ 59, § 214 Abs. 6, § 215 Abs. 8, § 225
Abs. 5, § 226 Abs. 5, § 227, § 228 Abs. 1) dem
Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine
Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen
mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft
erwachsen ist, anzuschließen.
(2) Der § 64 Abs. 2 sowie die §§ 65 und 66
gelten sinngemäß.
§ 75. (1) Ist die entzogene Bergwerksberechtigung
nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein
Zwangsversteigerungsverfahren nicht eingeleitet
worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt,
so hat die Berghauptmannschaft bei Bestehen
eines öffentlichen Interesses am Gewinnen
der im Grubenmaß oder in der Überschar noch
vorhandenen bergfreien mineralischen Rohstoffe
binnen zwei Monaten nach Verständigung durch
das Bergbuchsgericht namens des Bundes einen
Antrag auf Zwangsversteigerung der Bergwerksberechtigung
zu stellen. Für das Zwangsversteigerungsverfahren
gilt der § 66 mit der Maßgabe,
daß dem Bund, vertreten durch die Berghauptmannschaft,
die Stellung eines betreibenden Gläubigers
zukommt und bei der Meistbotverteilung
aus der Verteilungsmasse zuerst alle fälligen Forderungen
des Bundes gegen den Bergwerksberechtigten
auf Ersatz von Kosten des Entziehungsverfahrens
zu berichtigen sind.
(2) Hat das nach Abs. 1 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren
zu keinem Ergebnis geführt
oder ist von der Berghauptmannschaft kein
Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt worden,
so ist der Bergwerksberechtigte aufzufordern, der
Berghauptmannschaft binnen zwei Monaten über
die von ihm durchzuführenden Abschlußarbeiten
einen Abschlußbetriebsplan (§ 141), ferner eine
Bergbauchronik (§ 141) und die im § 63 Abs. 2
angeführten Verzeichnisse in dreifacher Ausfertigung
vorzulegen. Außerdem sind die im § 63
Abs. 2 verlangten Angaben zu machen. Die §§ 67
bis 73 gelten sinngemäß.
IV. HAUPTSTÜCK
AUFSUCHEN UND GEWINNEN BUNDESEIGENER
MINERALISCHER ROHSTOFFE
SPEICHERN VON KOHLENWASSERSTOFFEN
IN KOHLENWASSERSTOFFÜHRENDEN
GEOLOGISCHEN STRUKTUREN
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 76. (1) Der Bund ist berechtigt, außer in
fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei
denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten
stimmen zu, im Amtsbezirk der
Berghauptmannschaft nach von dieser zu genehmigenden
Arbeitsprogrammen (§ 79) bundeseigene
mineralische Rohstoffe aufzusuchen und
kohlenwasserstofführende geologische Strukturen,
die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen
Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu
suchen und zu erforschen. Er ist weiters berechtigt,
bundeseigene mineralische Rohstoffe in von der
Berghauptmannschaft anzuerkennenden Gewinnungsfeldern
(§§ 81 bis 85) ausschließlich zu gewinnen
und flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe
in kohlenwasserstofführenden geologischen
Strukturen oder Teilen von solchen
innerhalb von Gewinnungsfeldern ausschließlich
zu speichern.
(2) Für das Aufsuchen und Gewinnen von
Steinsalz besteht ein Monopol des Bundes. Es
ist durch die Zoll- und Staatsmonopolsordnung
vom 11. Juli 1835, PGS Nr. 113, geregelt. Diese
ist sinngemäß auf alle mit Steinsalz vorkommenden
anderen Salze anzuwenden.
§ 77. Der Bund kann die Ausübung der Rechte
nach § 76 Abs. 1 hinsichtlich einzelner Arten
von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen einschließlich
des Rechtes zu deren Aneignung in
von ihm zu bestimmenden Gebieten im Amtsbezirk
einer Berghauptmannschaft (Aufsuchungsgebieten)
natürlichen oder juristischen Personen,
die über die notwendigen technischen und finanziellen
Mittel zur Eröffnung und Führung eines
Bergbaus verfügen, gegen ein angemessenes Entgelt
überlassen. Mit der Ausübung der Rechte des
Aufsuchens und Gewinnens von Kohlenwasserstoffen
ist auch die Ausübung des Rechtes zum
Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender
geologischer Strukturen, die zum Speichern
von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen
verwendet werden sollen, sowie des
Rechtes zum Speichern solcher Kohlenwasserstoffe
in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen
zu überlassen.
§ 78. (1) Bei Überlassung der Ausübung der
Rechte des Aufsuchens und Gewinnens von Kohlenwasserstoffen
oder von uran- und thoriumhaltigen
mineralischen Rohstoffen ist hierüber
vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen namens des Bundes ein
bürgerlichrechtlicher Vertrag zu schließen, in dem
das zu leistende, angemessen zu bestimmende
Entgelt sowie die allgemeinen Rechte und Pflichten
beim Aufsuchen und Gewinnen und ferner,
wenn sich der Vertrag auf Kohlenwasserstoffe
bezieht, auch die allgemeinen Rechte und Pflichten
beim Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender
geologischer Strukturen, die zum
Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe
verwendet werden sollen, sowie beim
Speichern solcher Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden
geologischen Strukturen
festzusetzen sind. Im Vertrag ist überdies das
Aufsuchungsgebiet anzugeben.
(2) Über Streitigkeiten aus Verträgen nach
Abs. 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(3) Für die Überlassung der Ausübung der
Rechte des Aufsuchens und Gewinnens von Steinsalz
und den mit diesem vorkommenden Salzen
gilt die Zoll- und Staatsmonopolsordnung.
II. Abschnitt
Arbeitsprogramm
§ 79. (1) Das der Berghauptmannschaft zur
Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm
(§ 76 Abs. 1) hat besonders Angaben über Art,
Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten,
deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten
Bergbauanlagen (§ 145), die zu verwendenden
Betriebsfahrzeuge,. Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen
u. dgl. (§ 148), die vorgesehenen
Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen
zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung
der Arbeiten (§ 182) sowie die Namen
der für diese verantwortlichen Personen zu enthalten.
Dem Arbeitsprogramm sind allfällige Zustimmungserklärungen
der in Bergbaugebieten
(§ 176 Abs. 1) Gewinnungs- oder Speicherberechtigten
sowie ein Lageplan beizufügen, in dem
die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten
beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der
in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden
Bergbaugebiete eingetragen sind.
(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch
nur befristet, zu genehmigen, wenn die Arbeiten
nicht außerhalb des Aufsuchungsgebietes (§ 77)
und nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen
werden, es sei denn, die in diesen Ge-
winnungs- oder Speicherberechtigten haben den
Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen
Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen
zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung
der Arbeiten (§ 182), erforderlichenfalls
unter Festsetzung geeigneter Bedingungen
und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind.
(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms
bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft.
Als wesentliche Änderungen
sind besonders das Durchführen anderer Arbeiten
oder Maßnahmen, die Errichtung anderer
Bergbauanlagen und das Verwenden grundsätzlich
anderer Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte oder
Betriebseinrichtungen anzusehen. Der Abs. 2 gilt
sinngemäß.
§ 80. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der
Berghauptmannschaft ein Bericht über die in
ihrem Amtsbezirk durchgeführten Aufsuchungsarbeiten
und Arbeiten zum Suchen und Erforschen
kohlenwasserstofführender geologischer
Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder
gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden
sollen, vorzulegen. In diesem Bericht ist
auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens
derartiger Strukturen sowie der Aufsuchungsarbeiten
bekanntzugeben.
III. Abschnitt
Gewinnungsfeld
§ 81. (1) Ein Gewinnungsfeld ist ein nach der
Tiefe nicht beschränkter, im Amtsbezirk einer
Berghauptmannschaft gelegener Raum, dessen
Schnittfigur in der waagrechten Ebene des Aufschlagspunktes
(Abs. 2) ein Vieleck ist. Der
Flächeninhalt dieses Vielecks darf bei Vorkommen
von anderen bundeseigenen mineralischen
Rohstoffen als Kohlenwasserstoffen nicht größer
als 1 km² sein.
(2) Der Aufschlagspunkt ist jener Punkt, von
dem das Gewinnungsfeld festzulegen ist. Für seine
Wahl gilt der § 33 sinngemäß.
§ 82. (1) Das Gewinnungsfeld ist von der Berghauptmannschaft
auf Ansuchen des Bergbauberechtigten
anzuerkennen, wenn
1. nachgewiesen wird, daß sich im begehrten
Gewinnungsfeld ein erschlossenes Vorkommen
bundeseigener mineralischer Rohstoffe
oder der erschlossene Teil eines solchen befindet,
und
2. sich das begehrte Gewinnungsfeld weder
ganz noch teilweise mit einem Gewinnungsfeld
betreffend gleichartige bundeseigene
mineralische Rohstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen
der im § 224 genannten
Art entgegenstehen und durch die Ausübung
der Rechte nach § 76 Abs. 1 im begehrten
Gewinnungsfeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit
anderer nicht verhindert oder
erheblich erschwert wird, es sei denn, diese
stimmen der Anerkennung zu.
(2) Würde durch die Ausübung der Rechte nach
§ 76 Abs. 1 im begehrten Gewinnungsfeld die
Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert
oder erheblich erschwert werden und
stimmen diese der Anerkennung nicht zu, so hat
die Berghauptmannschaft zu prüfen, ob das begehrte
Gewinnungsfeld bei Festsetzung von Bedingungen
und Auflagen anerkannt werden kann.
(3) Auf öffentliche Interessen ist bei der Anerkennung
Bedacht zu nehmen. Dies gilt besonders
in den Fällen des § 172 Abs. 4.
§ 83. (1) Das Ansuchen um Anerkennung des
Gewinnungsfeldes hat zu enthalten
1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung
des erschlossenen Vorkommens
bundeseigener mineralischer Rohstoffe;
ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine
geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung
von diesem,
2. Angaben über Art und Umfang der Erschließung
des Vorkommens oder des erschlossenen
Teiles davon,
3. die Lage des Aufschlagspunktes und der Eckpunkte
des Vielecks in der waagrechten Ebene
des Aufschlagspunktes in Koordinaten, die
sich auf das System der Landesvermessung
(§ 18 Abs. 2) beziehen, sowie die Höhe
des Aufschlagspunktes, bezogen auf Adria,
jeweils in Metern auf zwei Dezimalstellen,
sowie den Flächeninhalt des Vielecks in
Quadratmetern,
4. die Nummern der Grundstücke, auf denen
das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen
kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde
sowie den politischen Bezirk, wo sich die
Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des
Grundbuches, die Namen und Anschriften
der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
5. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen,
Abbaurechte betreffend sonstige mineralische
Rohstoffe und Speicherbewilligungen
(§ 113 Abs. 1) im Bereich des begehrten
Gewinnungsfeldes sowie die Namen und
Anschriften der Berechtigten.
(2) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von
diesem anzuschließen, ferner eine von einem
Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder
einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigte
Lagerungskarte — für sie gilt der § 37
sinngemäß — sowie etwaige Untersuchungsbefunde
und Gutachten samt drei Abschriften
davon und allfällige Zustimmungserklärungen
(§ 82 Abs. 1 Z. 2).
(3) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1
Z. 1, 2 oder 3, so hat es die Berghauptmannschaft
zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des
Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden,
so hat sie dem Ansuchenden eine angemessene
Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht
eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen
kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die
Berghauptmannschaft das Ansuchen zurückzuweisen.
§ 84. Parteien im Verfahren wegen Anerkennung
eines Gewinnungsfeldes sind der Ansuchende,
ferner, soweit sie durch die Anerkennung des
Gewinnungsfeldes berührt werden (§ 82 Abs. 1
Z. 2), Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte
sowie Personen, denen der Grundeigentümer das
Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe einschließlich
des Rechtes der Aneignung dieser
mineralischen Rohstoffe überlassen hat, weiters
die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das
begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt, bei
Erschließung eines Vorkommens von Kohlenwasserstoffen
oder eines Teiles davon jedoch nur,
wenn das Vorkommen oder der erschlossene Teil
im oberflächennahen Bereich der Grundstücke gelegen
ist.
§ 85. Vor Anerkennung des Gewinnungsfeldes
sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit
hiedurch öffentliche Interessen berührt werden,
die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden
zu hören. Dies gilt besonders
in den Fällen des § 172 Abs. 4.
§ 86. Die Aufnahme, jede länger als eine Woche
dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme
des Gewinnens der bundeseigenen mineralischen
Rohstoffe oder des Speicherns von flüssigen
oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in
einem Gewinnungsfeld sind unverzüglich der
Berghauptmannschaft anzuzeigen. Bei Unterbrechung
der Gewinnung oder des Speicherns ist
auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung
anzugeben.
§ 87. Für die Einstellung der Gewinnung oder
des Speicherns in einem Gewinnungsfeld gelten
die §§ 137, 141, 142 und 144 sinngemäß.
V. HAUPTSTÜCK
SCHÜRFEN NACH GRUNDEIGENEN MINERALISCHEN
ROHSTOFFEN UND DEREN
GEWINNUNG
I. Abschnitt
Schurfbewilligung
§ 88. Das Erschließen und Untersuchen natürlicher
Vorkommen grundeigener mineralischer
Rohstoffe und solche enthaltender verlassener
Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit bedarf
einer Bewilligung der Berghauptmannschaft
(Schurfbewilligung).
§ 89. (1) Die Schurfbewilligung ist natürlichen
oder juristischen Personen für ein bestimmtes
Gebiet im Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft
(Schurfgebiet) auf Ansuchen zu erteilen, wenn sie
Eigentümer der Grundstücke in diesem Gebiet
sind oder nachweisen, daß die Grundeigentümer
dem Erschließen und Untersuchen natürlicher
Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe
und solche enthaltender verlassener Halden
zum Feststellen der Abbauwürdigkeit auf ihren
Grundstücken oder Teilen davon zugestimmt
haben und für dieses Gebiet keine Schurfbewilligung
aufrecht ist. Haben die Grundeigentümer
die Zustimmung auf eine bestimmte Zeitdauer
gegeben, so ist die Schurfbewilligung für die betroffenen
Grundstücke oder Teile davon nur
auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die
Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische
Rohstoffe, so ist die Schurfbewilligung
auf diese zu beschränken.
(2) Dem Ansuchen um Erteilung der Schurfbewilligung
sind ein Verzeichnis der Grundstücke,
ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,
allfällige Zustimmungserklärungen
der Grundeigentümer und ein Lageplan beizufügen,
in dem die Begrenzung des Schurfgebietes
eingetragen ist.
(3) In einem Ansuchen kann um die Erteilung
mehrerer Schurfbewilligungen angesucht werden.
§ 90. (1) Durch die Schurfbewilligung erlangt
deren Inhaber nach Maßgabe des § 89 Abs. 1 die
Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten
(§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen Gewinnungs-
oder Speicherberechtigten stimmen
zu, im Schurfgebiet nach von der Berghauptmannschaft
zu genehmigenden Arbeitsprogrammen
(§ 92) natürliche Vorkommen grundeigener
mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen
Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum
Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen
und zu untersuchen.
(2) Die Geltungsdauer einer für eine bestimmte
Zeitdauer erteilten Schurfbewilligung verlängert
sich in dem Ausmaß, in dem die Zeitdauer, für
die die Zustimmung zum Erschließen und Untersuchen
natürlicher Vorkommen grundeigener
mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender
verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit
gegeben worden ist, verlängert wird.
Bezieht sich die Schurfbewilligung auf einzelne
grundeigene mineralische Rohstoffe und wird die
Zustimmung für weitere grundeigene mineralische
Rohstoffe erwirkt, so gilt die Schurfbewilligung
als auch für diese erteilt. Die Verlängerung und
das Erwirken der Zustimmung sind binnen zwei
Wochen der Berghauptmannschaft anzuzeigen und
nachzuweisen.
§ 91. (1) Ist ein Grundeigentümer Inhaber einer
Schurfbewilligung, so geht diese, soweit sie sich
auf dessen Grundstücke oder Teile hievon bezieht,
bei einem Eigentumsübergang auf den
neuen Grundeigentümer über. Der Eigentumsübergang
ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen
und nachzuweisen.
(2) Eine Schurfbewilligung geht außer im Fall
des Abs. 1 auf einen anderen auch soweit über,
als diesem das Erschließen und Untersuchen natürlicher
Vorkommen grundeigener mineralischer
Rohstoffe und solche enthaltender verlassener
Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit auf
den Grundstücken im Schurfgebiet oder auf Teilen
von solchen gestattet wird. Dies ist der Berghauptmannschaft
anzuzeigen und nachzuweisen.
(3) Außer in den Fällen des Abs. 11 und 2 ist
ein Obergang der Schurfbewilligung ausgeschlossen.
Die Ausübung der durch die Schurfbewilligung
erlangten Befugnis kann einem anderen
nicht überlassen werden.
(4) Die Schurfbewilligung erlischt bei Festsetzung
einer Frist mit deren Ablauf, mit dem
Untergang der juristischen Person, sofern nicht
eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung
an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt
wird, durch Entziehung nach § 215 Abs. 8
oder wenn die Zustimmung der Grundeigentümer
nicht mehr vorliegt. Der Eintritt dieses Falles
ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und
nachzuweisen.
§ 92. (1) Das der Berghauptmannschaft zur
Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm
(§ 90) hat besonders Angaben über Art, Umfang
und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und
Untersuchungsarbeiten, deren Reihenfolge und
zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen
(§ 145), die zu verwendenden Betriebsfahrzeuge,
Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl.
(§ 148), die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen
und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung
nach Beendigung der Erschließungs- und
Untersuchungsarbeiten (§ 182), ferner über die
voraussichtlichen Kosten der Durchführung des
Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die
Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten verantwortlichen
Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm
sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung
des Verfügens über die voraussichtlich
erforderlichen technischen und finanziellen Mittel
(Abs. 2), allfällige Zustimmungserklärungen der
in Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1) Gewinnungs- oder
Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen,
in dem die Begrenzung des Gebietes,
in dem die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten
beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen
der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung
bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.
(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch
nur befristet, zu genehmigen, wenn der Schürfer
glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur
Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich
erforderlichen technischen und finanziellen
Mittel verfügt, er eine Schurfbewilligung für
das Gebiet hat, in dem die Erschließungs- und
Untersuchungsarbeiten beabsichtigt sind, diese
nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen
werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder
Speicherberechtigten haben den Erschließungs-
und Untersuchungsarbeiten zugestimmt,
und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen
und Maßnahmen zur Sicherung der
Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs-
und Untersuchungsarbeiten (§ 182),
erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter
Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen
sind.
(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms
bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft.
Als wesentliche Änderungen
sind besonders das Durchführen anderer Erschließungs-
und Untersuchungsarbeiten oder
Maßnahmen, die Errichtung anderer Bergbauanlagen
und das Verwenden grundsätzlich anderer
Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte oder Betriebseinrichtungen
anzusehen. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 93. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der
Berghauptmannschaft ein Bericht über die in den
Schurfgebieten im Amtsbezirk durchgeführten
Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten vorzulegen.
In diesem Bericht ist auch das Ergebnis
dieser Arbeiten bekanntzugeben.
II. Abschnitt
Gewinnungsbewilligung
§ 94. (1) Das Gewinnen grundeigener mineralischer
Rohstoffe bedarf einer Bewilligung der
Berghauptmannschaft (Gewinnungsbewilligung).
(2) Durch die Gewinnungsbewilligung erlangt
deren Inhaber die Befugnis, in einem nach der
Tiefe nicht beschränkten, im Amtsbezirk der
Berghauptmannschaft gelegenen Raum (Abbaufeld)
grundeigene mineralische Rohstoffe zu gewinnen.
§ 95. (1) Die Gewinnungsbewilligung ist von
der Berghauptmannschaft natürlichen oder juristischen
Personen auf Ansuchen für ein Abbaufeld
zu erteilen, wenn
1. diese Eigentümer der Grundstücke im begehrten
Abbaufeld sind oder nachweisen,
daß ihnen die Grundeigentümer das Gewinnen
grundeigener mineralischer Rohstoffe auf
den Grundstücken im begehrten Abbaufeld
oder auf Teilen davon einschließlich des
Rechtes der Aneignung dieser mineralischen
Rohstoffe überlassen haben,
2. sie nachweisen, daß sich im begehrten Abbaufeld
ein erschlossenes natürliches Vorkommen
grundeigener mineralischer Rohstoffe
oder eine solche enthaltende erschlossene
verlassene Halde oder ein erschlossener
Teil davon befindet,
3. sie glaubhaft machen, daß sie über die bis
zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen
Abbaues voraussichtlich erforderlichen
technischen und finanziellen Mittel
verfügen, und
4. sich das begehrte Abbaufeld weder ganz noch
teilweise mit einem anderen Abbaufeld deckt
und durch das Gewinnen grundeigener mineralischer
Rohstoffe im begehrten Abbaufeld
die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit
anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert
wird, es sei denn, diese stimmen der
Erteilung der Gewinnungsbewilligung zu.
(2) Auf öffentliche Interessen, besonders auf
solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des
Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft,
des Eisenbahn- und Straßenverkehrs
sowie der Landesverteidigung, ist dabei Bedacht
zu nehmen.
(3) Die Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Z. 3
ist nicht erforderlich, wenn das begehrte Abbaufeld
als Reservefeld vorgesehen ist. Hiebei müssen
die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 sinngemäß
gegeben sein.
(4) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen
grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich
des Rechtes zu deren Aneignung auf eine
bestimmte Zeitdauer überlassen, so ist die Gewinnungsbewilligung
für die betroffenen Grundstücke
oder Teile davon nur auf diese Zeitdauer
zu erteilen. Ist nur das Gewinnen einzelner
grundeigener mineralischer Rohstoffe überlassen
worden, so ist die Gewinnungsbewilligung auf
diese zu beschränken.
(5) In einem Ansuchen kann um die Erteilung
mehrerer Gewinnungsbewilligungen angesucht
werden.
§ 96. (1) Das Ansuchen um Erteilung der Gewinnungsbewilligung
hat zu enthalten
1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung
des erschlossenen natürlichen Vorkommens
grundeigener mineralischer Rohstoffe
oder der solche enthaltenden erschlossenen
verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen
worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche
Beschreibung von diesem,
2. Angaben über Art und Umfang der Erschließung
des Vorkommens, der Halde oder
des erschlossenen Teiles davon,
3. das bis zur Aufnahme eines planmäßigen und.
systematischen Abbaues vorgesehene Arbeitsprogramm,
besonders Angaben über Art,
Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten,
die für notwendig erachteten Bergbauanlagen
(§ 145) sowie die in Aussicht genommenen
Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen
zur Sicherung der Oberflächennutzung
nach Beendigung der Bergbautätigkeit
(§ 182), ferner Angaben über den voraussichtlich
zeitlichen Ablauf des Arbeitsprogramms
und eine Zusammenstellung der
voraussichtlichen Kosten der Durchführung
des Arbeitsprogramms,
4. Angaben über das Verfügen der zur Durchführung
des Arbeitsprogramms voraussichtlich
erforderlichen technischen und finanziellen
Mittel,
5. die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur des
begehrten Abbaufeldes in einer waagrechten
Ebene in Koordinaten, die sich auf das
System der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2)
beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen
sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in
Quadratmetern,
6. die Nummern der Grundstücke, auf denen
das begehrte Abbaufeld zu liegen kommt, die
Katastral- und Ortsgemeinde sowie den
politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke
befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches,
die Namen und Anschriften der Grundeigentümer
sowie deren Eigentumsanteile,
7. wenn der Bewilligungswerber nicht Eigentümer
der Grundstücke im begehrten Abbaufeld
ist, Angaben über das Rechtsverhältnis
zu den Grundeigentümern betreffend
das Gewinnen grundeigener mineralischer
Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren
Aneignung,
8. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen,
Abbaurechte betreffend sonstige mineralische
Rohstoffe und Speicherbewilligungen
(§ 113 Abs. 1) im Bereich des begehrten
Abbaufeldes sowie die Namen und Anschriften
der Berechtigten.
(2) Ist das begehrte Abbaufeld als Reservefeld
vorgesehen, so können die nach Abs. 1 Z. 3 und 4
erforderlichen Angaben entfallen.
(3) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von
diesem anzuschließen, ferner eine von einem
Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder
einem verantwortlichen Markscheider (§ 160)
angefertigte Lagerungskarte in dreifacher Ausfertigung
— für sie gilt der § 37 sinngemäß —
etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten
samt zwei Abschriften davon, Unterlagen zur
Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich
erforderlichen technischen und finanziellen
Mittel (Abs. 1 Z. 4), Unterlagen zum
Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener
mineralischer Rohstoffe auf den nicht
dem Bewilligungswerber gehörenden Grundstücken
einschließlich des Rechtes zur Aneignung
dieser mineralischen Rohstoffe, etwaige Zustimmungserklärungen
(§ 95 Abs. 1 Z. 4), ein den
letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug
und, wenn der Bewilligungswerber im Handelsregister
eingetragen ist, ein den letzten Stand
wiedergebender Handelsregisterauszug.
(4) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1
Z. 1, 2 oder 5, so hat es die Berghauptmannschaft
zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des
Abs. 1 oder der Abs. 3 nicht eingehalten worden,
so hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene
Frist zu setzen, innerhalb der dieser den
nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen
kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist
hat die Berghauptmannschaft das Ansuchen
zurückzuweisen.
§ 97. Ist das Ansuchen nicht nach § 96 Abs. 4
zurückzuweisen, so hat die Berghauptmannschaft
über das Ansuchen um Erteilung der Gewinnungsbewilligung
eine mündliche Verhandlung an Ort
und Stelle durchzuführen. Sofern durch das
Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe
im begehrten Abbaufeld die Gewinnungs- oder
Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich
erschwert würde und diese der Erteilung der
Gewinnungsbewilligung nicht zustimmen, hat die
Berghauptmannschaft bei der Verhandlung auch
zu, prüfen, ob bei Festsetzung von Bedingungen
und Auflagen die Gewinnungsbewilligung erteilt
werden kann.
§ 98. (1) Parteien im Verfahren zur Erteilung
einer Gewinnungsbewilligung sind der Bewilligungswerber,
die Eigentümer der Grundstücke,
auf denen das begehrte Abbaufeld zu liegen
kommt, ferner, soweit sie durch die Erteilung
der Gewinnungsbewilligung berührt werden (§ 95
Abs. 1 Z. 4), Gewinnungs- und Speicherberechtigte
sowie Personen, denen der Grundeigentümer
das Gewinnen sonstiger mineralischer
Rohstoffe einschließlich des Rechtes der Aneignung
dieser mineralischen Rohstoffe überlassen
hat.
(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen
Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, anzusehen,
soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung
ihm zur Vollziehung zukommende
Angelegenheiten des Naturschutzes, der
Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des
Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird
eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger
von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.
§ 99. Vor Erteilung der Gewinnungsbewilligung
sind die Geologische Bundesanstalt und,
soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt
werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen
Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders
in den Fällen des § 172 Abs. 4.
§ 100. Die Aufnahme, jede länger als eine
Woche dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme
des Gewinnens grundeigener mineralischer
Rohstoffe in einem Abbaufeld sind der
Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.
Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die
voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
§ 101. Für die Einstellung der Gewinnung in
einem Abbaufeld gelten die §§ 137, 141, 142
und 144 sinngemäß.
§ 102. Die Geltungsdauer einer für eine bestimmte
Zeitdauer erteilten Gewinnungsbewilligung
verlängert sich in dem Ausmaß, in dem die
Zeitdauer, für die das Gewinnen grundeigener
mineralischer Rohstoffe überlassen worden
ist, verlängert wird. Bezieht sich die Gewinnungsbewilligung
auf einzelne grundeigene mineralische
Rohstoffe und wird das Gewinnen
weiterer grundeigener mineralischer Rohstoffe
überlassen, so gilt die Gewinnungsbewilligung als
auch für diese erteilt. Die Verlängerung und die
Überlassung des Gewinnens sind binnen zwei
Wochen der Berghauptmannschaft anzuzeigen
und nachzuweisen.
§ 103. (1) Ist ein Grundeigentümer Inhaber
einer Gewinnungsbewilligung, so geht diese, soweit
sie sich auf dessen Grundstücke oder Teile
hievon bezieht, bei einem Eigentumsübergang
auf den neuen Grundeigentümer über. Der
Eigentumsübergang ist der Berghauptmannschaft
anzuzeigen und nachzuweisen. Bei einem Eigentumsübergang
durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden
bedarf der Übergang der Gewinnungsbewilligung
der Genehmigung der Berghauptmannschaft.
(2) Eine Gewinnungsbewilligung geht außer
im Fall des Abs. 1 auf einen anderen auch soweit
über, als diesem das Gewinnen grundeigener
mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken
im Abbaufeld oder auf Teilen davon einschließlich
des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen
Rohstoffe überlassen wird. Dies ist der
Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.
Bei einer Überlassung durch Rechtsgeschäfte
unter Lebenden bedarf der Übergang der
Gewinnungsbewilligung der Genehmigung der
Berghauptmannschaft.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 und 2 ist zu
erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht,
daß er über die für die Gewinnung notwendigen
technischen und finanziellen Mittel verfügt, und
er im Fall des Abs. 2 überdies nachweist, daß
ihm das Gewinnen grundeigener mineralischer
Rohstoffe einschließlich des Rechtes der Aneignung
dieser überlassen worden ist.
(4) Außer in den Fällen des Abs. 1 und 2 ist
ein Übergang der Gewinnungsbewilligung ausgeschlossen.
Die Ausübung der durch die Gewinnungsbewilligung
erlangten Befugnis kann
einem anderen nicht überlassen werden.
§ 104. Die Gewinnungsbewilligung erlischt bei
Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem
Untergang der juristischen Person, sofern nicht
eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung
an die Berghauptmannschaft, daß sie
zurückgelegt wird, durch Entziehung nach § 215
Abs. 8 oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer
dem Inhaber der Gewinnungsbewilligung
im Sinn des § 95 Abs. 1 Z. 1 zugestandenen
Rechtes. Der Eintritt dieses Falles ist der Berghauptmannschaft
anzuzeigen und nachzuweisen.
III. Abschnitt
Magnesit
§ 105. (1) Befinden sich Teile eines natürlichen
Vorkommens von Magnesit oder einer diesen
enthaltenden verlassenen Halde außerhalb des
Schurfgebietes eines Aufsuchungsberechtigten und
ist es zum technisch und wirtschaftlich einwandfreien,
sicheren Erschließen und Untersuchen des
im Schurfgebiet gelegenen Teiles des Vorkommens
oder der Halde zum Feststellen der Abbauwürdigkeit
erforderlich, auch die Teile außerhalb
des Schurfgebietes zu erschließen sowie zu
untersuchen und kommt es hierüber zu keiner
Einigung zwischen dem Aufsuchungsberechtigten
und den Grundeigentümern sowie allfälligen Dritten,
denen das Erschließen und Untersuchen dieser
Teile des Vorkommens oder der Halde überlassen
worden ist, so hat die Berghauptmannschaft
den Beteiligten aufzutragen, innerhalb einer bestimmten
angemessenen Frist einen bürgerlichrechtlichen
Vertrag über die gemeinsame Erschließung
und Untersuchung des Vorkommens
oder der Halde zu schließen. Wird dem Auftrag
nicht entsprochen, so hat die Berghauptmannschaft
dem Aufsuchungsberechtigten auf Ansuchen
die Schurfbewilligung für die Gebiete zu erteilen,
in denen sich die anderen Teile des Vorkommens
oder der Halde befinden. Der § 89 gilt sinngemäß,
soweit er nicht den Nachweis des Eigentums an
den Grundstücken oder die Zustimmung der
Grundeigentümer zum Erschließen und Untersuchen
der natürlichen Vorkommen grundeigener
mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender
verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit
betrifft.
(2) Sind Teile eines natürlichen Vorkommens
von Magnesit oder einer diesen enthaltenden verlassenen
Halde außerhalb des Abbaufeldes des
Gewinnungsberechtigten gelegen und ist es zum
technisch und wirtschaftlich einwandfreien,
sicheren Abbau des sich im Abbaufeld befindenden
Teiles des Vorkommens oder der Halde erforderlich,
auch die Teile außerhalb des Abbaufeldes
abzubauen und kommt es hierüber zu
keiner Einigung zwischen dem Gewinnungsberechtigten
und den Grundeigentümern sowie allfälligen
Dritten, die Abbaurechte für diese Teile
des Vorkommens oder der Halde besitzen, so hat
die Berghauptmannschaft den Beteiligten aufzutragen,
innerhalb einer bestimmten angemessenen
Frist einen bürgerlichrechtlichen Vertrag über
den gemeinsamen Abbau des Vorkommens oder
der Halde zu schließen. Wird dem Auftrag nicht
entsprochen, so hat die Berghauptmannschaft dem
Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen die Gewinnungsbewilligung
für die Gebiete zu erteilen,
in denen sich die anderen Teile des Vorkommens
oder der Halde befinden. Die §§ 95 bis 99 gelten
sinngemäß, soweit sie nicht den Nachweis des
Eigentums an den Grundstücken oder die Überlassung
des Gewinnens grundeigener mineralischer
Rohstoffe und des Rechtes der Aneignung
dieser betreffen.
(3) Mit der Erteilung der Schurfbewilligung
nach Abs. 1 wird das ausschließliche Recht erworben,
sich den beim Erschließen und Untersuchen
anfallenden Magnesit anzueignen. Mit der
Erteilung der Gewinnungsbewilligung nach Abs. 2
wird das ausschließliche Recht zur Aneignung
des abgebauten Magnesits erworben. Die Inhaber
der Bewilligungen haben dafür den Grundeigentümern,
bei Bestehen von Abbaurechten den
Abbauberechtigten, ein angemessenes Entgelt zu
leisten. Kommt hierüber zwischen den Inhabern
der Bewilligungen und den Grundeigentümern
oder Abbauberechtigten keine Einigung zustande,
so entscheidet die Berghauptmannschaft. Der
§ 172 Abs. 6 gilt sinngemäß.
VI. HAUPTSTÜCK
SCHÜRFEN NACH SONSTIGEN MINERALISCHEN
ROHSTOFFEN UND DEREN
GEWINNUNG
§ 106. (1) Die Aufnahme einer Schurf- oder
Gewinnungstätigkeit betreffend sonstige mineralische
Rohstoffe ist, soweit eine solche Tätigkeit
nach § 2 Abs. 1 und 2 diesem Bundesgesetz unterliegt,
vom hiezu Berechtigten wenigstens ein
Monat vorher derjenigen Berghauptmannschaft
anzuzeigen, in deren Amtsbezirk die Schurf- oder
Gewinnungstätigkeit aufgenommen werden soll.
(2) Der Anzeige ist ein den letzten Stand
wiedergebender Auszug aus dem Gewerberegister
anzuschließen, ferner ein Verzeichnis der im
Amtsbezirk der Berghauptmannschaft gelegenen
Grundstücke und Teile von solchen, für die der
Anzeigende das Recht hat, nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 1 und 2 darauf befindliche natürliche
Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe
oder solche enthaltende verlassene Halden oder
Teile davon zum Feststellen der Abbauwürdigkeit
zu erschließen und zu untersuchen oder, wenn
derartige Vorkommen, Halden oder Teile davon
erschlossen sind, die sonstigen mineralischen Rohstoffe
zu gewinnen und sich anzueignen, ein
Lageplan, in dem die Begrenzungen dieser Grundstücke
und Grundstücksteile eingetragen sind,
ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,
Unterlagen zum Nachweis, daß die
Grundeigentümer dem Erschließen und Untersuchen
zugestimmt haben oder, wenn die natürlichen
Vorkommen, verlassenen Halden oder Teile
davon erschlossen sind, den Abbau der sonstigen
mineralischen Rohstoffe einschließlich des Rechtes
zu deren Aneignung dem Anzeigenden überlassen
haben, und, wenn dieser im Handelsregister eingetragen
ist, auch ein den letzten Stand wiedergebender
Handelsregisterauszug.
§ 107. Die Schurftätigkeit nach § 106 Abs. 1
darf nur nach von der Berghauptmannschaft zu
genehmigenden Arbeitsprogrammen ausgeführt
werden. Der § 92 gilt sinngemäß. Das Arbeitsprogramm
und wesentliche Änderungen von
diesem dürfen jedoch nur genehmigt werden,
wenn auch nachgewiesen wird, daß die Erschließungs-
und Untersuchungsarbeiten auf eigenen
Grundstücken durchgeführt werden oder andernfalls
die Grundeigentümer diesen Arbeiten zugestimmt
haben.
§ 108. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der
Berghauptmannschaft ein Bericht über die im
Amtsbezirk nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2
durchgeführten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten
vorzulegen. In diesem Bericht
ist auch das Ergebnis dieser Arbeiten bekanntzugeben.
§ 109. Jede länger als eine Woche dauernde
Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme der
Gewinnungstätigkeit nach § 106 Abs. 1 sind der
Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.
Es ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung
anzugeben.
VII. HAUPTSTÜCK
SPEICHERN VON KOHLENWASSERSTOFFEN
IN NICHTKOHLENWASSERSTOFF-
FÜHRENDEN GEOLOGISCHEN STRUKTUREN
I. Abschnitt
Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstoffführender
geologischer Strukturen
§ 110. (1) Das Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender
geologischer Strukturen,
die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen
Kohlenwasserstoffen verwendet werden
sollen, bedarf einer Bewilligung der Berghauptmannschaft.
Sie ist natürlichen oder juristischen
Personen auf Ansuchen zu erteilen.
(2) Durch die Bewilligung erlangt deren Inhaber
die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten
(§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen
Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen
zu, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft
nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen
(§ 111) nichtkohlenwasserstofführende
geologische Strukturen, die zum Speichern von
flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen
verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen.
(3) Die Übertragung von Bewilligungen ist der
Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.
(4) Die Ausübung der durch die Bewilligung
erlangten Befugnis kann einem anderen nicht
überlassen werden.
(5) Die Bewilligung erlischt bei Festsetzung
einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang
der juristischen Person, sofern nicht eine
Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung
an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt
wird, oder durch Entziehung nach § 215
Abs. 8.
§ 111. (1) Das der Berghauptmannschaft zur
Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm
(§ 110 Abs. 2) hat besonders Angaben über Art,
Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten,
deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die zu
verwendende technische Ausrüstung, die vorgesehenen
Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen
zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung
der Arbeiten (§ 182), ferner über die
voraussichtlichen Kosten der Durchführung des
Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die
Arbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten.
Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur
Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich
erforderlichen technischen und finanziellen
Mittel (Abs. 2), allfällige Zustimmungserklärungen
der in Bergbaugebieten (§ 176
Abs. 1) Gewinnungs- oder Speicherberechtigten
sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Be-
grenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt
sind, sowie die Begrenzungen der in
diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden
Bergbaugebiete eingetragen sind.
(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch
nur befristet, zu genehmigen, wenn der Inhaber
der Bewilligung glaubhaft gemacht hat, daß er
über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms
voraussichtlich erforderlichen technischen und
finanziellen Mittel verfügt, die beabsichtigten
Arbeiten nicht in fremden Bergbaugebieten
vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen
Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben
den Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen
Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen
zur Sicherung der Oberflächennutzung
nach Beendigung der Arbeiten (§ 182), erforderlichenfalls
unter Festsetzung geeigneter Bedingungen
und Auflagen, als ausreichend anzusehen
sind.
(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms
bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft.
Als wesentliche Änderungen
sind besonders das Anwenden eines anderen
Verfahrens zum Suchen oder Erforschen nichtkohlenwasserstofführender
geologischer Strukturen,
ein erhebliches Ausweiten des Umfanges
der Arbeiten und das Verwenden einer grundsätzlich
anderen technischen Ausrüstung anzusehen.
Der Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 112. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der
Berghauptmannschaft ein Bericht über die in
ihrem Amtsbezirk durchgeführten Arbeiten zum
Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstoffführender
geologischer Strukturen vorzulegen.
In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des
Suchens und Erforschens derartiger Strukturen
bekanntzugeben.
II. Abschnitt
Speicherbewilligung
§ 113. (1) Das Speichern von flüssigen oder
gasförmigen Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden
geologischen Strukturen bedarf
einer Bewilligung der Berghauptmannschaft
(Speicherbewilligung).
(2) Durch die Speicherbewilligung erlangt
deren Inhaber die Befugnis, in einem nach der
Tiefe nicht beschränkten, im Amtsbezirk der
Berghauptmannschaft gelegenen Raum (Speicherfeld),
dessen Schnittfigur in der waagrechten Ebene
des Aufschlagspunktes (Abs. 3) ein Vieleck ist,
flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in
nichtkohlenwasserstofführenden geologischen
Strukturen oder Teilen von solchen ausschließlich
zu speichern.
(3) Der Aufschlagspunkt ist jener Punkt, von
dem das Speicherfeld festzulegen ist. Für seine
Wahl gilt der § 33 sinngemäß.
§ 114. (1) Die Speicherbewilligung ist von der
Berghauptmannschaft natürlichen oder juristischen
Personen auf Ansuchen für ein Speicherfeld
zu erteilen, wenn
1. nachgewiesen wird, daß im begehrten
Speicherfeld eine nichtkohlenwasserstoffführende
geologische Struktur oder ein Teil
einer solchen gelegen ist,
2. die Struktur oder der Teil davon als für
das Speichern flüssiger oder gasförmiger
Kohlenwasserstoffe geeignet anzusehen ist,
3. der Bewilligungswerber glaubhaft macht,
daß er über die bis zur Aufnahme eines
planmäßigen und systematischen Speicherbetriebes
voraussichtlich erforderlichen technischen
und finanziellen Mittel verfügt, und
4. sich das begehrte Speicherfeld weder ganz
noch teilweise mit einem anderen Speicherfeld
oder einem Gewinnungsfeld betreffend
Kohlenwasserstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen
der im § 224 genannten Art
entgegenstehen und durch das Speichern von
flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen
im begehrten Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit
anderer nicht verhindert
oder erheblich erschwert wird, es sei denn,
diese stimmen der Erteilung der Speicherbewilligung
zu.
(2) Würde durch das Speichern von flüssigen
oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im begehrten
Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit
anderer verhindert oder erheblich erschwert
werden und stimmen diese der Erteilung der
Speicherbewilligung nicht zu, so hat die Berghauptmannschaft
zu prüfen, ob die Speicherbewilligung
bei Festsetzung von Bedingungen und
Auflagen erteilt werden kann.
(3) Auf öffentliche Interessen ist bei der Erteilung
der Speicherbewilligung Bedacht zu nehmen.
Dies gilt besonders in den Fällen des § 172
Abs. 4.
§ 115. (1) Das Ansuchen um Erteilung der
Speicherbewilligung hat zu enthalten
1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung
der festgestellten nichtkohlenwasserstofführenden
geologischen Struktur
oder des festgestellten Teiles einer solchen,
2. Angaben über Art und Umfang der Erforschung
der Struktur oder des Teiles einer
solchen und die voraussichtliche Eignung
zum Speichern flüssiger oder gasförmiger
Kohlenwasserstoffe,
3. das bis zur Aufnahme eines planmäßigen
und systematischen Speicherbetriebes vorgesehene
Arbeitsprogramm, besonders Angaben
über Art, Umfang und Zweck der
beabsichtigten Arbeiten, die für notwendig
erachteten Bergbauanlagen (§ 145) sowie die
in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen
und Maßnahmen zur Sicherung der
Oberflächennutzung nach Beendigung der
Bergbautätigkeit (§ 182), ferner Angaben
über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf
des Arbeitsprogramms und eine Zusammenstellung
der voraussichtlichen Kosten der
Durchführung des Arbeitsprogramms,
4. Angaben über das Verfügen der zur Durchführung
des Arbeitsprogramms erforderlichen
technischen und finanziellen Mittel,
5. die Lage des Aufschlagspunktes und der
Eckpunkte des Vielecks in der waagrechten
Ebene des Aufschlagspunktes in Koordinaten,
die sich auf das System der Landesvermessung
(§ 18 Abs. 2) beziehen, sowie
die Höhe des Aufschlagspunktes, bezogen
auf Adria, jeweils in Metern auf zwei Dezimalstellen
sowie den Flächeninhalt des Vielecks
in Quadratmetern,
6. die Nummern der Grundstücke, auf denen
das begehrte Speicherfeld zu liegen kommt,
die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den
politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke
befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches,
die Namen und Anschriften der
Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
7. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen,
Abbaurechte betreffend sonstige mineralische
Rohstoffe und Speicherbewilligungen
im Bereich des begehrten Speicherfeldes
sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
(2) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von
diesem anzuschließen, ferner eine von einem
Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder
einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigte
Lagerungskarte — für sie gilt der § 37
sinngemäß —, etwaige Untersuchungsbefunde
und Gutachten samt drei Abschriften davon,
Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens
über die voraussichtlich erforderlichen technischen
und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z. 4), allfällige
Zustimmungserklärungen (§ 114 Abs. 1
Z. 4) und, wenn der Bewilligungswerber im
Handelsregister eingetragen ist, ein den letzten
Stand wiedergebender Handelsregisterauszug.
(3) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1
Z. 1, 2 oder 5, so hat es die Berghauptmannschaft
zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des
Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden,
so hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene
Frist zu setzen, innerhalb der dieser den
nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen
kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist
hat die Berghauptmannschaft das Ansuchen zurückzuweisen.
§ 116. Parteien im Verfahren zur Erteilung
einer Speicherbewilligung sind der Bewilligungswerber,
ferner, soweit sie durch die Erteilung
der Speicherbewilligung berührt werden (§ 114
Abs. 1 Z. 4), Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte
sowie Personen, denen der Grundeigentümer
das Gewinnen sonstiger mineralischer
Rohstoffe einschließlich des Rechtes der
Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen
hat, weiters die Eigentümer der Grundstücke,
auf denen das begehrte Speicherfeld zu
liegen kommt, wenn die festgestellte nichtkohlenwasserstofführende
geologische Struktur oder
der festgestellte Teil einer solchen im oberflächennahen
Bereich der Grundstücke gelegen ist.
§ 117. Vor Erteilung der Speicherbewilligung
sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit
hiedurch öffentliche Interessen berührt werden,
die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden
zu hören. Dies gilt besonders in
den Fällen des § 172 Abs. 4.
§ 118. Die Aufnahme, jede länger als eine
Woche dauernde Unterbrechung sowie die
Wiederaufnahme des Speicherns in einem
Speicherfeld sind unverzüglich der Berghauptmannschaft
anzuzeigen. Bei Unterbrechung des
Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer
der Unterbrechung anzugeben.
§ 119. Für die Einstellung des Speicherns in
einem Speicherfeld gelten die §§ 137, 141, 142
und 144 sinngemäß.
§ 120. (1) Die Übertragung von Speicherbewilligungen
ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen
und nachzuweisen. Übertragungen durch
Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der
Berghauptmannschaft. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht,
daß er über die für das Speichern notwendigen
technischen und finanziellen Mittel verfügt.
(2) Die Ausübung der durch die Speicherbewilligung
erlangten Befugnis kann einem anderen
nicht überlassen werden.
(3) Die Speicherbewilligung erlischt bei Festsetzung
einer Frist mit deren Ablauf, mit dem
Untergang der juristischen Person, sofern nicht
eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung
an die Berghauptmannschaft, daß sie
zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach
§ 215 Abs. 8.
VIII. HAUPTSTÜCK
AUSÜBUNG DER BERGBAUBERECHTIGUNGEN
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Fundanzeige
§ 121. Wer ein natürliches Vorkommen
mineralischer Rohstoffe, deren Aufsuchung die-
sem Bundesgesetz unterliegt, entdeckt, hat dies der
Berghauptmannschaft binnen einer Woche anzuzeigen.
Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche
Ereignisse
§ 122. Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter,
Verantwortliche nach § 12, § 25 Abs. 1,
§ 79 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt
mit § 92 und nach § 111 Abs. 1 sowie bei
Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die
Leitung verantwortlichen Personen (§ 159) haben
der Berghauptmannschaft tödliche und schwere
Unfälle sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen,
Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche,
Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen,
Gas- und Ölausbrüche u. dgl., unverzüglich,
leichte Unfälle binnen einem Monat anzuzeigen.
Feststellung von Begrenzungen und deren
Ersichtlichmachung in der Natur
§ 123. (1) Bei unsicheren Begrenzungen von
Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern,
Abbaufeldern oder Speicherfeldern hat die Berghauptmannschaft
die Feststellung der Begrenzungen
und erforderlichenfalls auch deren Ersichtlichmachung
in der Natur durch einen Ingenieurkonsulenten
für Markscheidewesen auf Kosten
des Gewinnungsberechtigten oder Speicherberechtigten
von Amts wegen anzuordnen.
(2) Der Gewinnungsberechtigte kann sowohl
die Feststellung der Begrenzung seines Grubenmaßes,
seiner Überschar, seines Gewinnungsfeldes
oder seines Abbaufeldes als auch die Ersichtlichmachung
der Begrenzung in der Natur
bei der Berghauptmannschaft beantragen. Derartige
Anträge können auch vom Speicherberechtigten
hinsichtlich seines Speicherfeldes sowie von
Gewinnungs- oder Speicherberechtigten hinsichtlich
benachbarter Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-,
Abbau- oder Speicherfelder gestellt
werden. Die Berghauptmannschaft hat dann die
beantragte Feststellung oder Ersichtlichmachung
durch einen Ingenieuerkonsulenten für Markscheidewesen
auf Kosten des Antragstellers durchführen
zu lassen.
(3) Der Feststellung der Begrenzung sind
die berührten Gewinnungs- und Speicherberechtigten,
im Fall der Ersichtlichmachung in der
Natur auch die Eigentümer der Grundstücke,
auf denen die Ersichtlichmachung vorgenommen
werden soll, beizuziehen.
(4) Über die Feststellung der Begrenzung
und deren Ersichtlichmachung in der Natur hat
der damit beauftragte Ingenieurkonsulent für
Markscheidewesen eine Niederschrift aufzunehmen.
Diese ist der Berghauptmannschaft vorzulegen.
(5) Bei Streitigkeiten über Begrenzungen
entscheidet die Berghauptmannschaft. Diese hat
gegebenenfalls auch die Richtigstellung der
Lagerungskarten (§ 37, § 45, § 83 Abs. 2, § 96
Abs. 3 und § 115 Abs. 2) sowie der Vormerkungen
und Übersichtskarten (.§ 208) zu veranlassen.
(6) Betrifft die Feststellung der Begrenzung
oder deren Ersichtlichmachung in der Natur ein
Grubenmaß oder eine Überschar, so hat dies die
Berghauptmannschaft dem Bergbuchsgericht
unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift der
Niederschrift (Abs. 4) und in einem Streitfall
auch einer Ausfertigung des ergangenen Bescheides
anzuzeigen. Auf dieser ist zu vermerken, daß
der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von
Bergbauberechtigungen
§ 124. Beeinträchtigen in der Aufsuchungstätigkeit
einander Aufsuchungsberechtigte oder
solche und sonstige zum Aufsuchen mineralischer
Rohstoffe Berechtigte, so ist zunächst zu
versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet
die Berghauptmannschaft über Art und
Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten
unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit
und Dringlichkeit.
§ 125. (1) Treffen beim Gewinnen mineralischer
Rohstoffe Gewinnungsberechtigte oder
solche und sonstige zum Gewinnen Berechtigte
aufeinander, so haben sie zunächst zu versuchen,
sich zu einigen.
(2) Mangels Einigung entscheidet die Berghauptmannschaft
über Art und Reihenfolge der
Gewinnung unter möglichster Schonung aller Gewinnungsrechte.
§ 126. Der § 125 gilt sinngemäß für das Aufeinandertreffen
von Speicherberechtigten und
Gewinnungsberechtigten oder sonstigen zum
Gewinnen mineralischer Rohstoffe Berechtigten
sowie für die gegenseitige Beeinträchtigung von
Speicherberechtigten.
II. Abschnitt
Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten
Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe
§ 127. (1) Der Bergbauberechtigte darf sich
beim Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer
Rohstoffe die mit diesen zusammen vorkommenden
bundeseigenen, grundeigenen oder
sonstigen mineralischen Rohstoffe aneignen,
wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht
lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall
die Berghauptmannschaft. Der § 34 Abs. 4 gilt
sinngemäß.
(2) Außer im Fall des Abs. 1 darf sich der
Bergbauberechtigte, wenn er Gewinnungsberechtigter
ist, beim Gewinnen bergfreier mineralischer
Rohstoffe anfallende grundeigene oder sonstige
mineralische Rohstoffe dann ohne Entschädigung
aneignen, wenn sich diese nicht in einem
Abbaufeld befinden und er ihrer bei der Ausübung
der Bergwerksberechtigung bedarf. Sonst
hat er sie binnen einem Monat gegen Erstattung
der Gestehungskosten dem Grundeigentümer,
wenn dieser aber das Gewinnen der auf seinen
Grundstücken vorkommenden grundeigenen
oder sonstigen mineralischen Rohstoffe einem
anderen überlassen hat, diesem anzubieten. Wird
das Anbot innerhalb einer Frist von einem Monat
nicht angenommen, so kann der Bergbauberechtigte
über sie verfügen.
§ 128. Der Bergbauberechtigte darf sich beim
Aufsuchen und Gewinnen von Steinsalz und
anderen im § 4 Abs. 1 Z. 1 angeführten Salzen,
von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und
thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen die
mit diesen zusammen vorkommenden anderen
bundeseigenen, bergfreien, grundeigenen oder
sonstigen mineralischen Rohstoffe aneignen,
wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht
lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall
die Berghauptmannschaft. Der § 34 Abs. 4 und
der § 127 Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 129. (1) Die mit grundeigenen oder sonstigen
mineralischen Rohstoffen zusammen vorkommenden
bergfreien und bundeseigenen mineralischen
Rohstoffe, deren selbständige Gewinnung
sich nicht lohnt, darf sich der zum Aufsuchen
oder Gewinnen grundeigener oder sonstiger
mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen.
Im Streitfall entscheidet die Berghauptmannschaft,
ob sich die selbständige Gewinnung
lohnt. Der § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Andere bergfreie mineralische Rohstoffe
als die im Abs. 1 genannten darf sich der zum
Gewinnen grundeigener oder sonstiger mineralischer
Rohstoffe Berechtigte aneignen, wenn sie
nicht nach § 29 Abs. 1 einem Aufsuchungsberechtigten
gehören und sich die natürlichen Vorkommen
der bergfreien mineralischen Rohstoffe
oder die diese enthaltenden verlassenen Halden
außerhalb von Grubenmaßen und Überscharen
befinden und nicht abbauwürdig (§ 34 Abs. 4)
sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet
im Streitfall die Berghauptmannschaft.
(3) Beziehen sich die Bergbauberechtigungen
nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe,
so gelten für die Aneignung der anderen
grundeigenen mineralischen Rohstoffe die Abs. 1
und 2 sinngemäß.
§ 130. Der Gewinnungsberechtigte darf
flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in
nichtkohlenwasserstofführenden geologischen
Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb
der eigenen Gewinnungsfelder betreffend Kohlenwasserstoffe
speichern.
Nutzung von Grubenwässern
§ 131. (1) Der Bergbauberechtigte kann über
Gewässer, die er bei den im § 2 Abs. 1 angeführten
Tätigkeiten erschlossen hat (Grubenwässer),
unter Tag verfügen.
(2) Die Nutzung von zu Tage tretenden
Grubenwässern bis zu deren Vereinigung mit
beständigen Tagwässern ist dem Bergbauberechtigten
vorbehalten, wenn er ihrer zur Ausübung
der Bergbauberechtigungen und in den Fällen
des § 2 Abs. 2 der Gewerbeberechtigung bedarf.
(3) Nützt der Bergbauberechtigte die im Abs. 2
bezeichneten Grubenwässer nicht, so ist deren
Nutzung zeitlich befristet oder gegen Widerruf
anderen zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlich
gerechtfertigt ist und begründete
Interessen des Bergbauberechtigten nicht entgegenstehen.
Über das Ansuchen entscheidet die
Berghauptmannschaft im Einvernehmen mit
dem Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde.
(4) Hat der Bergbauberechtigte dem Grundeigentümer,
über dessen Grundstücke die
Grubenwässer abfließen, dafür eine einmalige
Entschädigung entrichtet oder eine jährliche
Zahlung zu leisten, so ist er berechtigt, von dem
die Grubenwässer Nutzenden im ersten Fall die
gesetzlichen Zinsen der einmaligen Entschädigung
und im zweiten Fall die Vergütung der
jährlichen Leistung zu fordern.
Sonstige besondere Befugnisse des
Bergbauberechtigten
§ 132. (1) Der Bergbauberechtigte ist befugt,
nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 mineralische
Rohstoffe aufzubereiten, diese in betrieblichem
und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufbereiten
zu pelletieren, brikettieren, trocknen,
brennen, schwelen, verkoken und, wenn sie
dann noch nicht verkaufsfähig sind, bis zu einem
verkaufsfähigen Rohprodukt weiter zu verarbeiten.
Er ist weiters befugt, zur Ausübung der im
§ 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten Bergbauanlagen
(§ 145), Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte,
Betriebseinrichtungen u. dgl. (§ 148) für
eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben
und zu verwenden, die hiezu erforderlichen Arbeiten
gewerblicher Natur auszuführen und an
Arbeitnehmer nach Bedarf Lebensmittel zum
Selbstkostenpreis abzugeben.
(2) Für das Pelletieren, Brikettieren, Trocknen,
Brennen, Schwelen, Verkoken und Weiterverarbeiten
nach Abs. 1 sowie für die in diesem
Absatz bezeichneten Arbeiten gewerblicher
Natur gelten das VIII. bis XIII. sowie das XV.
und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
(3) Über den Umfang und die Ausübung der
Befugnisse (Abs. 1) entscheidet im Streitfall, sofern
hiezu nicht die Gerichte zuständig sind, der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung nach Anhörung der allenfalls
berührten Verwaltungsbehörden.
III. Abschnitt
Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten
Anzeige über die Errichtung und Auflösung
eines Bergbaubetriebes
§ 133. Der Bergbauberechtigte hat der Berghauptmannschaft
die Errichtung und Auflösung
eines Bergbaubetriebes zeitgerecht vorher bekanntzugeben.
Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten
§ 134. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei
Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten
für den Schutz des Lebens und der Gesundheit
von Personen, ferner von fremden,
ihm nicht zur Benützung überlassenen Sachen,
der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche
sowie für die Sicherung der Oberflächennutzung
nach Beendigung der Bergbautätigkeit
(§ 182) vorzusorgen. Dies gilt auch für den Fall
der Unterbrechung der genannten Tätigkeiten.
(2) Zur Vorsorge für den Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Arbeitnehmer hat der
Bergbauberechtigte besonders Maßnahmen zu
treffen, die der Verhütung von beruflich bedingten
Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer
dienen oder sich sonst aus den durch die
Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen
ergeben. Durch diese Maßnahmen muß
für eine dem allgemeinen Stand der Technik und
Medizin, besonders der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie,
sowie der Ergonomie entsprechende
Gestaltung der Arbeitsvorgänge und
der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch
ein unter Berücksichtigung aller Umstände
bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit möglichst
wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer erreicht werden.
Bergbaukartenwerk
§ 135. (1) Der Bergbauberechtigte hat für
jeden Bergbaubetrieb unter Aufsicht eines verantwortlichen
Markscheiders (§ 160) ein Bergbaukartenwerk
(Abs. 2) anfertigen und nach-
tragen zu lassen. Mit Bewilligung der Berghauptmannschaft
kann für mehrere räumlich zusammenhängende
Bergbaubetriebe im Amtsbezirk
ein gemeinsames Bergbaukartenwerk geführt
werden, wenn dadurch die Richtigkeit, Genauigkeit
und Vollständigkeit des Bergbaukartenwerkes
nicht beeinträchtigt wird.
(2) Das Bergbaukartenwerk hat geometrisch
richtig, vollständig und deutlich besonders die
Bergbauanlagen (§ 145) und die in Bergbaugebieten
(§ 176 Abs. 1) gelegenen Teile der
Tagesoberfläche darzustellen.
(3) Der Berghauptmannschaft sind auf Verlangen
Kopien von Teilen des Bergbaukartenwerkes
zum Amtsgebrauch vom Bergbauberechtigten
zu überlassen. Die Kopien können von
Hand, auf mechanischem oder fotomechanischem
Wege oder nach einem sonstigen von der
Berghauptmannschaft für geeignet befundenen
Verfahren hergestellt werden. Diese kann auch
verlangen, daß die ihr überlassenen Kopien nachgetragen
oder durch den neuesten Stand wiedergebende
Kopien ersetzt werden.
(4) Die Einsichtnahme in die bei der Berghauptmannschaft
befindlichen Kopien (Abs. 3)
ist nur demjenigen zu gewähren, der ein berechtigtes
Interesse der Berghauptmannschaft gegenüber
glaubhaft macht. Sie ist auf den Teil zu
beschränken, auf den sich das Interesse bezieht.
Vor Gewährung der Einsichtnahme ist der Bergbauberechtigte
zu hören. Diesem ist auch Gelegenheit
zu geben, bei der Einsichtnahme zugegen
zu seih. Liegen Kopien der Teile des
Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt
wird, nicht bei der Berghauptmannschaft auf,
so kann unter den genannten Voraussetzungen
beim Bergbauberechtigten in das Bergbaukartenwerk
eingesehen werden. Auf Verlangen hat
daran ein Organ der Berghauptmannschaft teilzunehmen.
(5) Die Zeitabstände, in denen das Bergbaukartenwerk
nachzutragen ist (Abs. 1), dessen
Aufbau, Inhalt und Ausgestaltung sowie die einzuhaltende
Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen
Messungen bestimmt nach dem
Stand der montanistischen Wissenschaften, dem
technischen Stand des Markscheidewesens und
den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Verordnung.
Hilfeleistung bei Unglücksfällen
§ 136. In einem Unglücksfall bei Ausübung
der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten hat
jeder Bergbauberechtigte auf Verlangen des davon
betroffenen Bergbauberechtigten oder
Fremdunternehmers und ferner auf Verlangen der
Berghauptmannschaft Arbeitnehmer und Hilfs-
mittel, soweit es ohne Gefährdung seiner eigenen
Bergbaubetriebe möglich ist, zur Hilfe aufzubieten.
Für die Hilfeleistung hat der Bergbauberechtigte
oder Fremdunternehmer, dem die
Hilfe zuteil geworden ist, eine angemessene Entschädigung
zu leisten. Diese hat den durch den
Entzug der Arbeitnehmer und Hilfsmittel erlittenen
Verdienstausfall, die Wertminderung der
in Anspruch genommenen Hilfsmittel sowie allfällige
Kosten einer durch den Einsatz notwendig
gewordenen Instandsetzung der Hilfsmittel
zu berücksichtigen. Sofern keine Einigung über
die Entschädigung zustande kommt, entscheidet
darüber die Berghauptmannschaft. Der § 172
Abs. 6 gilt sinngemäß.
IV. Abschnitt
Betriebspläne, Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge
u. dgl.
Betriebspläne
§ 137. (1) Betriebspläne haben in großen
Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür
notwendigen Bergbauanlagen (§ 145), Betriebsfahrzeuge,
Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen
u. dgl. (§ 148) sowie die beabsichtigten Maßnahmen
anzugeben, die für die im Rahmen der
bergbehördlichen Aufsicht (§ 198 Abs. 1) zu beachtenden
Belange von Bedeutung sind.
(2) Folgende Betriebspläne werden unterschieden
1. Hauptbetriebspläne: sie sind für die Dauer
eines Jahres aufzustellen und beziehen sich
auf einen Bergbaubetrieb oder bei Gliederung
eines solchen in mehrere selbständige
Betriebsabteilungen auf eine derartige Abteilung,
2. Sonderbetriebspläne: sie sind für besondere
Arbeiten aufzustellen, die sich wegen der
erforderlichen ausführlichen Darstellung
nicht für die Aufnahme in den Hauptbetriebsplan
eignen oder nicht in einem
solchen berücksichtigt werden können, da
ein Hauptbetriebsplan nicht aufzustellen
ist,
3. Rahmenbetriebspläne: sie sind für einen bestimmten,
nach den jeweiligen Umständen
bemessenen mehrjährigen Zeitraum aufzustellen
und beziehen sich auf einen oder
mehrere Bergbaubetriebe,
4. Abschlußbetriebspläne: sie betreffen die
Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes
oder einer selbständigen Betriebsabteilung.
(3) Die Gliederung, den näheren Inhalt und
die Ausgestaltung der einzelnen Betriebspläne bestimmt
nach dem Stand der Wissenschaft und
Technik auf dem Gebiet des Montanwesens und
nach den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Verordnung.
§ 138. (1) Der Bergbauberechtigte hat für
jeden Bergbaubetrieb, der bergfreie, bundeseigene,
grundeigene oder nach Maßgabe des § 2
Abs. 1 und 2 sonstige mineralische Rohstoffe
abbaut oder in geologischen Strukturen flüssige
oder gasförmige Kohlenwasserstoffe speichert,
einen Hauptbetriebsplan aufzustellen und die
bezüglichen Tätigkeiten nach diesem auszuführen.
Gliedert sich der Bergbaubetrieb in selbständige
Betriebsabteilungen, so gilt dies für jede
dieser Abteilungen.
(2) Die Berghauptmannschaft hat dem Bergbauberechtigten
auf Ansuchen zu gestatten, für
räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe
oder, wenn sich der Bergbaubetrieb in selbständige
Betriebsabteilungen gliedert, für diese zusammen
einen gemeinsamen Hauptbetriebsplan
aufzustellen, wenn dadurch nicht die Übersichtlichkeit
beeinträchtigt wird. Sie hat ferner den
Bergbauberechtigten auf Ansuchen von der
Pflicht nach Abs. 1 ganz oder teilweise zu entbinden,
wenn es sich um Bergbaubetriebe oder
selbständige Betriebsabteilungen von geringer
Gefährlichkeit und Bedeutung handelt. Erstreckt
sich ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige
Betriebsabteilung über den Amtsbezirk einer
Berghauptmannschaft hinaus, so entscheidet über
das Ansuchen der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie.
(3) Hauptbetriebspläne bedürfen hinsichtlich
der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten
Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft
(§ 143). Erstrecken sich die Arbeiten
oder Maßnahmen über den Amtsbezirk einer
Berghauptmannschaft hinaus, so ist jede der berührten
Berghauptmannschaften soweit für die
Genehmigung des Hauptbetriebsplanes zuständig,
als die Arbeiten oder Maßnahmen in ihrem
Amtsbezirk durchgeführt werden.
§ 139. (1) Die Arbeiten, für die der Bergbauberechtigte,
wenn sie jedoch einem Fremdunternehmer
zur Durchführung übertragen worden
sind, dieser, einen Sonderbetriebsplan aufzustellen
hat und die nach diesem auszuführen sind,
bestimmt der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie durch Verordnung.
(2) Sonderbetriebspläne bedürfen hinsichtlich
der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten
Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft
(§ 143). Der § 138 Abs. 3 zweiter
Satz gilt sinngemäß.
§ 140. Sollen bergfreie, bundeseigene, grundeigene
oder nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2
sonstige mineralische Rohstoffe in einem bisher
bergbaulich nicht genützten Gebiet abgebaut
werden oder in einem solchen flüssige oder gasförmige
Kohlenwasserstoffe in geologischen
Strukturen gespeichert werden oder sollen solche
Tätigkeiten eine erhebliche Erweiterung oder
Einschränkung erfahren, so hat der Bergbauberechtigte
einen Rahmenbetriebsplan aufzustellen.
§ 141. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei
Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes
oder einer selbständigen Betriebsabteilung
einen hiebei einzuhaltenden Abschlußbetriebsplan
sowie eine Bergbauchronik (Abs. 2) zu verfassen,
vom verantwortlichen Markscheider
(§ 160) Verzeichnisse der vorhandenen, den
Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung
betreffenden Risse, Karten und Pläne
des Bergbaukartenwerkes, der Aufnahmebücher,
Berechnungshefte und zugehörigen Unterlagen
anfertigen zu lassen und Verzeichnisse der vorhandenen,
den Bergbaubetrieb oder die selbständige
Betriebsabteilung betreffenden wesentlichen
geologisch-lagerstättenkundlichen, bergtechnischen
und aufbereitungstechnischen Unterlagen
sowie derjenigen Schriftgutbestände, Lichtbilder
und graphischen Darstellungen, die über
die Entwicklung des Bergbaubetriebes oder der
selbständigen Betriebsabteilung Aufschluß geben,
aufzustellen.
(2) Die Bergbauchronik hat stichwortartig die
wichtigsten Ereignisse beim Bergbaubetrieb oder
bei der selbständigen Betriebsabteilung von der Errichtung
bis zur Einstellung der Tätigkeiten
unter Angabe des Zeitpunktes der Ereignisse anzuführen
und alle notwendigen Angaben zur
Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der
noch vorhandenen Vorräte an mineralischen
Rohstoffen für die Zukunft, allenfalls noch auftretender
Bergschäden und von im Bergbaugelände
vorgesehenen Bauten und anderen Anlagen
zu enthalten.
(3) Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich
der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten
Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft
(§ 144). Der § 138 Abs. 3
zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 142. (1) Haupt-, Rahmen- und Abschlußbetriebspläne
sind wenigstens zwei Monate,
Sonderbetriebspläne wenigstens einen Monat vor
Beginn der vorgesehenen Arbeiten samt den zugehörigen
Unterlagen in dreifacher Ausfertigung
der Berghauptmannschaft vorzulegen. Erstrecken
sich Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen
oder in den Betriebsplänen erfaßte Arbeiten
über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft
hinaus, so sind die betreffenden Betriebspläne
samt zugehörigen Unterlagen jeder
berührten Berghauptmannschaft vorzulegen.
(2) Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne
sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb
einer von der Berghauptmannschaft festzusetzenden
Frist nicht ergänzt oder in dieser
Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.
(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen
der Betriebspläne, besonders das Durchführen
anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder
zusätzlicher Arbeiten oder Maßnahmen, sind der
Berghauptmannschaft bekanntzugeben. Der
Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 143. (1) Haupt- und Sonderbetriebspläne
sind zu genehmigen, wenn
1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten
durch Bergbauberechtigungen und, wenn sie
sich nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 auf
sonstige mineralische Rohstoffe beziehen,
durch Gewerbeberechtigungen gedeckt sind,
2. glaubhaft gemacht wird, daß über die für
die Ausführung des Betriebsplanes erforderlichen
technischen und finanziellen Mittel
verfügt wird, sowie
3. die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
von Personen, ferner zum Schutz von
fremden, nicht zur Benützung überlassenen
Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und
der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen,
erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter
Bedingungen und Auflagen, als ausreichend
anzusehen sind.
(2) Parteien im Genehmigungsverfahren sind
der Bergbauberechtigte und, soweit es sich um
Arbeiten handelt, die in dessen Auftrag von
einem Fremdunternehmer durchgeführt werden,
auch dieser.
(3) Vor Genehmigung des Betriebsplanes sind,
soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt
werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen
Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders
in den Fällen des § 172 Abs. 4.
(4) Bestehen hinsichtlich des Verfügens über
die erforderlichen technischen und finanziellen
Mittel sowie beim Gewinnen sonstiger mineralischer
Rohstoffe nach Maßgabe des § 2 Abs. 1
und 2 hinsichtlich des Rechtes auf Abbau und
Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe Zweifel,
so kann die Berghauptmannschaft die Vorlage
entsprechender Nachweise verlangen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die
nach § 142 Abs. 3 bekanntzugebenden Änderungen
und Ergänzungen der Haupt- und
Sonderbetriebspläne.
§ 144. (1) Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne,
das Karten- und Unterlagenmaterial
sowie für Sicherstellungen gelten die
§§ 67, 68 und 70 bis 73 sinngemäß.
(2) Das Karten- und Unterlagenmaterial ist
nach Durchführung der Abschlußarbeiten der
Berghauptmannschaft und den von dieser bezeichneten
Stellen auszuhändigen.
Bergbauanlagen
§ 145. Unter einer Bergbauanlage ist jedes
für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich
geschaffene Objekt zu verstehen, das den
im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen
bestimmt ist.
§ 146. (1) Zur Herstellung (Errichtung) und
zum Betrieb (zur Benützung) von obertägigen
Bergbauanlagen, ferner von Zwecken des Bergbaus
dienenden Stollen, Schächten, Bohrungen
ab 100 m Tiefe und Sonden sowie von untertägigen
Bergbauanlagen, soweit diese wegen ihrer
Ausstattung mit Maschinen und Geräten, wegen
ihrer Betriebsweise oder sonst geeignet sind, das
Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern
zu gefährden, sowie bei wesentlichen Änderungen
an derartigen Bergbauanlagen sind Bewilligungen
der Berghauptmannschaft einzuholen.
(2) Die Bewilligungen sind, erforderlichenfalls
unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen
und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet,
zu erteilen, wenn keine Gefährdung von Personen
und dem Bewilligungswerber nicht zur
Benützung überlassenen Sachen und keine über
das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung
der Umwelt zu erwarten ist. Auf öffentliche
Interessen (Abs. 6) ist Bedacht zu nehmen.
(3) Unter einer Gefährdung von Sachen ist
die Möglichkeit einer bloßen Minderung des
Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
(4) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende
Belästigung der Umwelt liegt vor, wenn
sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche
Maß erheblich überschreitet und die ortsübliche
Benützung der Grundstücke wesentlich
beeinträchtigt. Hiebei sind auch die für die
Widmung der Grundstücke maßgebenden Vorschriften
zu berücksichtigen.
(5) Parteien in den Bewilligungsverfahren sind
der Bewilligungswerber und, wenn die Bergbauanlage
auf der Oberfläche oder im oberflächennahen
Bereich von Grundstücken errichtet oder
betrieben wird, deren Eigentümer sowie die
Eigentümer der angrenzenden und der benachbarten
Grundstücke, wenn sie und ihre dem
Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen
Sachen gefährdet werden können. Als
Parteien sind auch Bergbau- und Gewerbeberechtigte
anzusehen, soweit sie durch die Bergbauanlage
in der Ausübung der Bergbauberechtigungen
oder beim Schürfen nach sonstigen
mineralischen Rohstoffen oder bei deren
Gewinnung behindert werden können.
(6) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit
hiedurch öffentliche Interessen berührt werden,
die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden
zu hören. Dies gilt besonders in
den Fällen des § 172 Abs. 4 und, soweit es sich
um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die
den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden
Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei,
vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes,
und der örtlichen Raumplanung.
(7) Ob eine Bergbauanlage vorliegt, deren
Herstellung und Betrieb Bewilligungen nach
Abs. 1 bedürfen, entscheidet im Zweifel der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
§ 147. (1) Die Bewilligungen zum Bau und
zum Betrieb einer Eisenbahn, die ein Bergbauberechtigter
nur zur Beförderung der bei Ausübung
der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten
benötigten und anfallenden Güter (Bergwerksbahn)
oder zur Beförderung seiner Arbeitnehmer
von und zur Arbeitsstätte (Bergwerksbahn mit
beschränkt öffentlichem Personen-[Werks-]Verkehr)
errichten und betreiben will, erteilt die
Berghauptmannschaft. Der § 146 Abs. 2 bis 6
gilt sinngemäß.
(2) Die Bewilligungen nach Abs. 1 dürfen,
wenn die Eisenbahn eine der eisenbahnbehördlichen
Genehmigung und Aufsicht unterliegende
Eisenbahn kreuzt oder berührt, nur auf Grund
einer Stellungnahme des Bundesministers für
Verkehr und nur dann erteilt werden, wenn
dagegen vom Standpunkt des allgemeinen
Eisenbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.
Steht die Eisenbahn mit einer Haupt- oder
Nebenbahn derart in unmittelbarer oder mittelbarer
Gleisverbindung, daß ein Übergang von
Fahrbetriebsmitteln stattfinden kann (Bergwerksanschlußbahn),
so ist der Bundesminister für Verkehr
für die Erteilung der Bewilligungen zuständig.
Zulassung von bestimmten Betriebsfahrzeugen,
Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. für
die Verwendung im Bergbau
§ 148. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann durch Verordnungen
Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen,
wie Apparate, Maschinen u. dgl., Werkzeuge
und sonstige Betriebsmittel, Gegenstände
von Schutzausrüstungen sowie Arbeitsstoffe, wie
Sprengmittel, Hydraulikflüssigkeiten u. dgl., bezeichnen,
deren Verwendung bei den im § 2
Abs. 1 angeführten Tätigkeiten aus Gründen der
Sicherheit für Personen und Sachen einer Zulassung
bedarf. In den Verordnungen sind auch
die Anforderungen festzulegen, denen diese
Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen
u. dgl. aus Sicherheitsgründen entsprechen
müssen; ferner ist die Art der Kenn-
zeichnung zugelassener Erzeugnisse zu bestimmen
und anzugeben, in welchem Ausmaß
für die Verwendung im Bergbau im Ausland
oder für die Verwendung zu anderen als Bergbauzwecken
erteilte Zulassungen anerkannt
werden.
§ 149. (1) Die Zulassung kann für eine Type
oder eine Einzelausführung beantragt werden.
Über Anträge auf Typenzulassung entscheidet
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, über Anträge auf Zulassung einer
Einzelausführung die Berghauptmannschaft. Soll
eine Einzelausführung für die Verwendung in
zwei oder mehr Amtsbezirken von Berghauptmannschaften
zugelassen werden, so entscheidet
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
(2) Einem Antrag auf Zulassung ist stattzugeben,
wenn das Betriebsfahrzeug, das Tagbaugerät,
die Betriebseinrichtung, das Betriebsmittel,
der Schutzausrüstungsgegenstand oder der
Arbeitsstoff den für die Zulassung maßgebenden
Vorschriften entspricht. Die zugelassenen Typen
sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
bekanntzugeben.
(3) Bei Änderungen an zugelassenen Betriebsfahrzeugen,
Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen
u. dgl. erstreckt sich die Zulassung auf die
geänderte Ausführung nur dann, wenn die
Änderung von der Zulassungsbehörde (Abs. 1)
auf Antrag zur Kenntnis genommen worden ist.
Hierüber ist ein Bescheid zu erlassen. Die Änderung
ist nur zur Kenntnis zu nehmen, wenn
die Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen
u. dgl. auch in der geänderten
Ausführung den für eine Zulassung maßgebenden
Vorschriften entsprechen.
(4) Eine nach Abs. 2 erteilte Zulassung ist von
der Zulassungsbehörde (Abs. 1) aufzuheben,
wenn sich nachträglich am zugelassenen Betriebsfahrzeug,
Tagbaugerät, an der zugelassenen Betriebseinrichtung
oder dgl. wesentliche Mängel
zeigen, die aus Gründen der Sicherheit für Personen
und Sachen eine solche Maßnahme erfordern,
oder das zugelassene Erzeugnis den
Vorschriften für die Zulassung und deren Bedingungen
nicht mehr entspricht. Eine derartige
Maßnahme ist ferner in den Fällen zu treffen,
in denen zugelassene Erzeugnisse zur Verfügung
stehen, die bei zumindest gleicher Wirkungsweise
in bezug auf Sicherheit für Personen und
Sachen einen wesentlichen Fortschritt bedeuten;
in solchen Fällen dürfen die Erzeugnisse bis zu
einem Zeitpunkt weiterverwendet werden, der
bei Aufhebung der Zulassung unter Bedachtnahme
auf die allgemein übliche Benützungsdauer
festzusetzen ist. Eine Zulassung ist ferner
für solche Erzeugnisse aufzuheben, die während
eines Zeitraumes von mindestens zwei Jahren
nicht mehr verwendet worden sind. Typen,
deren Zulassung aufgehoben worden ist, sind im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzugeben.
V. Abschnitt
Verantwortliche Personen
Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und
Betriebsaufseher
§ 150. (1) Der Bergbauberechtigte hat für
jeden Bergbaubetrieb, gliedert sich dieser in
mehrere selbständige Betriebsabteilungen, für
jede davon einen Betriebsleiter, einen Betriebsleiter-
Stellvertreter und für die technische Aufsicht
Betriebsaufseher zu bestellen. Die Bestellung
bedarf der Anerkennung durch die hiefür zuständige
Bergbehörde (§ 153).
(2) Betriebsleiter und Betriebsaufseher dürfen
nicht in dieser Funktion für einen anderen
Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung,
bei einem in mehrere selbständige
Betriebsabteilungen gegliederten Bergbaubetrieb
für eine andere selbständige Betriebsabteilung
oder einen Bergbaubetrieb, bestellt sein. Der
Betriebsleiter-Stellvertreter darf während der
Vertretung keinen anderen Bergbaubetrieb und
keine selbständige Betriebsabteilung, bei einem
in mehrere selbständige Betriebsabteilungen gegliederten
Bergbaubetrieb keine andere selbständige
Betriebsabteilung und keinen Bergbaubetrieb,
leiten; er muß weiter von seinen sonstigen
Funktionen so weit entbunden sein, daß
er sich der Leitung des Bergbaubetriebes oder
der selbständigen Betriebsabteilung ausreichend
widmen kann.
(3) Der Bergbauberechtigte kann gleichartige
Tätigkeiten ausübende Abteilungen verschiedener
Bergbaubetriebe einem eigenen Betriebsleiter
unterstellen. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
(4) Ist der Betriebsleiter, besonders infolge des
großen Umfanges des Bergbaubetriebes oder der
selbständigen Betriebsabteilung, der großen Entfernung
der Arbeitsstellen voneinander oder des
Ausmaßes und des Grades der allgemeinen Gefährdung,
nicht in der Lage, den Betrieb oder
die Betriebsabteilung den Erfordernissen der
Sicherheit entsprechend zu leiten, so hat die
Berghauptmannschaft, erstreckt sich jedoch der
Bereich des Bergbaubetriebes oder der selbständigen
Betriebsabteilung über den Amtsbezirk
einer Berghauptmannschaft hinaus, der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
dem Bergbauberechtigten die Unterteilung des
Bergbaubetriebes in selbständige Betriebsabteilungen
oder die Schaffung zusätzlicher selbständiger
Betriebsabteilungen aufzutragen. Dem
Bergbauberechtigten ist weiters aufzutragen,
gleichartige Tätigkeiten ausübende Abteilungen
verschiedener Bergbaubetriebe einem eigenen
Betriebsleiter zu unterstellen und die Anzahl der
Betriebsaufseher beim Bergbaubetrieb oder der
selbständigen Betriebsabteilung zu vermehren,
wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich
ist.
§ 151. Der Bergbauberechtigte hat den Aufgabenbereich
und die Befugnisse der Betriebsleiter,
Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher
bei deren Bestellung genau festzulegen.
Hiebei hat er darauf zu achten, daß die Abgrenzung
eindeutig ist und eine geordnete
Zusammenarbeit gewährleistet wird.
§ 152. (1) Der Bergbauberechtigte hat der
zuständigen Bergbehörde (§ 153) die Betriebsleiter,
Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher
umgehend nach deren Bestellung unter
Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse,
ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter
Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über
die hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1
angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben.
(2) Die Unterlagen sind im Original oder in
gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift
oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise
überdies in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
§ 153. Für die Anerkennung der Bestellung
von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern
und Betriebsaufsehern ist der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie zuständig, wenn
sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen
Betriebsabteilung oder im Fall des
§ 150 Abs. 3 über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft
hinauserstreckt. Der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie ist
ferner für die Anerkennung der Bestellung von
Betriebsleitern und Betriebsleiter-Stellvertretern
für Bergbaubetriebe und selbständige Betriebsabteilungen
zuständig, deren Bereich nicht über
den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft
hinausreicht, wenn den bestellten Personen die
entsprechende Vorbildung (§ 154 Abs. 2) fehlt.
Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen im
Fall des § 150 Abs. 3. In den übrigen Fällen ist
die Berghauptmannschaft für die Anerkennung
der Bestellung zuständig.
§ 154. (1) Die Bestellung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
ist anzuerkennen, wenn die bestellten
Personen eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2)
oder bei Fehlen einer solchen die für die Leitung
des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden
selbständigen Betriebsabteilung öder der
betreffenden Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3
oder die für die technische Aufsicht erforderlichen
theoretischen Kenntnisse, ferner eine hinreichend
lange einschlägige praktische Verwendung
(Abs. 3) sowie eine hinreichende Kenntnis
der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften
(Abs. 4) nachweisen.
(2) Als entsprechende Vorbildung zur Leitung
eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen
Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall
des § 150 Abs. 3 gilt eine einschlägige Hochschulausbildung
(§ 158), als entsprechende Vorbildung
zur technischen Aufsicht eine einschlägige Hochschulausbildung
oder die Ausbildung an einer
einschlägigen Lehranstalt (§ 158).
(3) Die praktische Verwendung muß einschlägiger
Art (§ 158) und bei entsprechender
Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer
gewesen sein. Bei Absolventen mit einschlägiger
Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht
eine vor oder während der Studien geleistete
praktische Tätigkeit in der in den
Studienplänen festgelegten Dauer als hinreichend
lange einschlägige praktische Verwendung. Fehlt
die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige
praktische Verwendung mindestens fünf
Jahre gedauert haben.
(4) Eine hinreichende Kenntnis der im § 198
Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für
Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter als
nachgewiesen, wenn sie eine Lehrveranstaltung
einschlägiger Art an einer Hochschule besucht
haben und ein Zeugnis über die erfolgreiche
Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen
Stoff vorlegen. Bei Betriebsaufsehern gilt der
Nachweis durch den Besuch einer Lehrveranstaltung
einschlägiger Art an einer Hochschule
oder Lehranstalt und die Vorlage eines Zeugnisses
über die erfolgreiche Ablegung einer
Prüfung über den vorgetragenen Stoff als
erbracht. Eine hinreichende Kenntnis der im
§ 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften
ist auch anzunehmen, wenn der bestellte
Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder
Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen
Funktion bergbehördlich zugelassen worden ist.
Dies gilt auch für den Fall, daß der Betreffende
schon einmal in der gleichen Funktion bestellt
gewesen ist und die zuständige Bergbehörde die
Bestellung anerkannt hat. Sonst kann der Nachweis
nur durch eine Prüfung (§ 158) durch die
für die Anerkennung der Bestellung zuständige
Bergbehörde erbracht werden. Hierüber hat
diese ein Zeugnis auszustellen.
(5) Die für die Leitung eines Bergbaubetriebes,
einer selbständigen Betriebsabteilung oder der
Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 oder die
für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen
Kenntnisse sind bei Fehlen einer entsprechenden
Vorbildung durch Vorlage von
Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den
Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung
durch Sachverständige nachzuweisen, die
von der für die Anerkennung der Bestellung
zuständigen Bergbehörde zu bestimmen sind.
Die theoretischen Kenntnisse sind auch als gegeben
anzusehen, wenn ein bestellter Betriebsleiter,
Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher
schon einmal in der gleichen Funktion
bergbehördlich zugelassen worden ist und sich
der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang
vom früheren nicht erheblich unterscheidet. Dies
gilt unter dieser Voraussetzung auch für den
Fall, daß der Betreffende schon einmal in der
gleichen Funktion bestellt gewesen ist und die
zuständige Bergbehörde die Bestellung anerkannt
hat.
§ 155. Wird die Bestellung eines Betriebsleiters,
Betriebsleiter-Stellvertreters oder Betriebsaufsehers
nicht anerkannt, so hat der Bergbauberechtigte
den Betriebsleiter, Betriebsleiter-
Stellvertreter oder Betriebsaufseher unverzüglich
abzuberufen.
§ 156. Das Ausscheiden und die Betrauung des
Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder
Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion
sind der für die Anerkennung der Bestellung
zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 157. Die Anerkennung der Bestellung ist
von der hiefür zuständigen Bergbehörde zu
widerrufen, wenn Tatsachen bekanntwerden, die
den Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter
oder Betriebsaufseher als nicht mehr zur einwandfreien
Ausübung seiner Funktion geeignet
erscheinen lassen und eine an den Bergbauberechtigten
ergangene Aufforderung zur Abberufung
erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch
für den Fall, daß Betriebsleiter, Betriebsleiter-
Stellvertreter und Betriebsaufseher mehrere
Funktionen ausüben und sich der Leitung des
Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung
oder der Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 oder der technischen Aufsicht nicht ausreichend
widmen können.
§ 158. Nähere Vorschriften über die verlangte
Vorbildung, die Art der erforderlichen praktischen
Verwendung, die Prüfung nach § 154
Abs. 4 und den Nachweis der erforderlichen
theoretischen Kenntnisse für die Leitung eines
Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung
und der Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 sowie für die technische Aufsicht bei
Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie durch Verordnung.
Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten
von Fremdunternehmern
§ 159. (1) Fremdunternehmer haben der Berghauptmannschaft
vor Aufnahme der ihnen vom
Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die
für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen
Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche
und Befugnisse bekanntzugeben und
nachzuweisen, daß die namhaft gemachten Personen
über eine hinreichende Kenntnis der im
§ 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften
verfügen, soweit diese für die Ausführung der
Tätigkeiten in Betracht kommen. Erstrecken sich
die Tätigkeiten über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft
hinaus, so ist die Anzeige dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
zu erstatten. Der § 151 zweiter Satz und
der § 154 Abs. 4 gelten sinngemäß.
(2) Ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich,
so hat die zur Entgegennahme der Anzeige
nach Abs. 1 zuständige Bergbehörde dem Fremdunternehmer
aufzutragen, mit der Leitung und
der technischen Aufsicht Personen zu betrauen,
die den im § 154 genannten Erfordernissen entsprechen.
Die Betrauung bedarf der Anerkennung
durch die Bergbehörde. Die §§ 152,
155, 156 und 157 gelten sinngemäß.
Verantwortliche Markscheider
§ 160. (1) Der Bergbauberechtigte hat für
jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen
Markscheider zu bestellen. Dieser hat vor allem
die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes
und die Vermessungen beim Bergbaubetrieb
zu beaufsichtigen und bergschadenskundliche
Aufgaben, besonders zum Schutz der
Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung
nach Beendigung der Bergbautätigkeit,
zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung
durch die hiefür zuständige Bergbehörde
(§ 162).
(2) Der Bergbauberechtigte kann auch für
mehrere Bergbaubetriebe einen verantwortlichen
Markscheider bestellen, wenn dieser in der Lage
ist, bei. allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich
sein soll, seine Funktion einwandfrei
auszuüben. Ist dies nicht mehr der Fall, so hat
die Berghauptmannschaft, erstreckt sich jedoch der
Bereich eines Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk
einer Berghauptmannschaft hinaus, der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
dem Bergbauberechtigten aufzutragen, den
bestellten verantwortlichen Markscheider seiner
Funktion für einen Teil der Bergbaubetriebe zu
entbinden und für diesen einen eigenen verantwortlichen
Markscheider zu bestellen.
(3) Wenn es die einwandfreie Führung des
Bergbaukartenwerkes oder die ordnungsgemäße
Ausführung der Vermessungs- und bergschadenskundlichen
Aufgaben erfordert, hat der Bergbauberechtigte
auch dafür zu sorgen, daß der
verantwortliche Markscheider im Fall längerer
Abwesenheit von einer im Sinn des § 163 geeigneten
Person vertreten wird.
§ 161. Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen
Bergbehörde (§ 162) den verantwortlichen
Markscheider umgehend nach dessen Bestellung
unter Angabe der Vorbildung und bisherigen
Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen
hierüber sowie über die hinreichende
Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten
Rechtsvorschriften bekanntzugeben. Der § 152
Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 162. Für die Anerkennung der Bestellung
eines verantwortlichen Markscheiders ist der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
zuständig, wenn sich der Bereich des
Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk einer
Berghauptmannschaft hinauserstreckt oder dies
für einen Bergbaubetrieb zutrifft, wenn der verantwortliche
Markscheider für mehrere Bergbaubetriebe
bestellt worden ist. Der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie ist
ferner für die Anerkennung der Bestellung von
verantwortlichen Markscheidern zuständig, wenn
den bestellten Personen die entsprechende Vorbildung
(§ 163 Abs. 2) fehlt. In den übrigen
Fällen ist die Berghauptmannschaft für die Anerkennung
der Bestellung zuständig.
§ 163. (1) Die Bestellung von verantwortlichen
Markscheidern ist anzuerkennen, wenn diese
Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen sind.
Sie ist außerdem anzuerkennen, wenn die bestellten
Personen eine entsprechende Vorbildung
(Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die beim
betreffenden Bergbaubetrieb erforderlichen
Kenntnisse des Markscheidewesens, ferner eine
hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung
(Abs. 3) sowie eine hinreichende
Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten
Rechtsvorschriften (Abs. 4) nachweisen.
(2) Als entsprechende Vorbildung gilt die
Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung
Markscheidewesen an der Montanistischen
Hochschule in Leoben.
(3) Die praktische Verwendung muß einschlägiger
Art (§ 165) und bei entsprechender
Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer
gewesen sein. Fehlt die entsprechende Vorbildung,
so muß die einschlägige praktische Verwendung
mindestens fünf Jahre gedauert haben.
(4) Eine hinreichende Kenntnis der im § 198
Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt als
nachgewiesen, wenn eine Lehrveranstaltung einschlägiger
Art an einer Hochschule besucht
worden ist und ein Zeugnis über die erfolgreiche
Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen
Stoff vorgelegt wird. Eine hinreichende
Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten
Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen,
wenn die zum verantwortlichen Markscheider
bestellte Person schon einmal in dieser
Funktion bestellt gewesen ist und die zuständige
Bergbehörde die Bestellung anerkannt
hat. Sonst kann der Nachweis nur durch eine
Prüfung (§ 165) durch die für die Anerkennung
der Bestellung zuständige Bergbehörde erbracht
werden. Hierüber hat diese ein Zeugnis auszustellen.
(5) Die bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen
Kenntnisse des Markscheidewesens sind bei
Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch
Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen
über den Besuch von Kursen u. dgl.
oder durch eine Prüfung durch Sachverständige
nachzuweisen, die von der für die Anerkennung
der Bestellung zuständigen Bergbehörde
zu bestimmen sind. Die erforderlichen
Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn
die zum verantwortlichen Markscheider bestellte
Person schon einmal in dieser Funktion bestellt
gewesen ist, die zuständige Bergbehörde die Bestellung
anerkannt hat und sich der neue Aufgabenbereich
nach Art und Umfang vom früheren
nicht erheblich unterscheidet.
§ 164. (1) Wird die Bestellung eines verantwortlichen
Markscheiders nicht anerkannt, so hat
der Bergbauberechtigte den verantwortlichen
Markscheider unverzüglich abzuberufen.
(2) Die §§ 156 und 157 gelten sinngemäß.
§ 165. Nähere Vorschriften über die Art der
erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung
nach § 163 Abs. 4 und den Nachweis der
bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse
des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden
Vorbildung erläßt der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie durch
Verordnung.
VI. Abschnitt
Bergbaubevollmächtigte
§ 166. (1) Bergbauberechtigte, die gemeinsam
Inhaber einer Bergbauberechtigung oder in den
Fällen des § 2 Abs. 2 einer Gewerbeberechtigung
sind oder denen gemeinsam die Ausübung solcher
Berechtigungen überlassen worden ist, ferner alleinige
Bergbauberechtigte, die ihren ordentlichen
Wohnsitz im Ausland haben oder juristische Personen
sind, haben eine im Inland wohnhafte
eigenberechtigte Person zu bestellen, die ermächtigt
ist, für sie, bei mehreren Teilhabern für alle
gemeinsam, rechtswirksam Aufträge der Bergbehörden
entgegenzunehmen und Schriftstücke
der Bergbehörden zu empfangen (Bergbaubevollmächtigter).
(2) Der Bergbaubevollmächtigte ist den für die
einzelnen Bergbauberechtigungen und in den Fäldes
§ 2 Abs. 2 nach der Lage des Vorkommens
sonstiger mineralischer Rohstoffe zuständigen
Berghauptmannschaften sowie dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie namhaft
zu machen.
(3) Eine vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde
mit der Verwaltung des Bergbauunternehmens
oder der Bergbauberechtigungen,
in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Gewerbeberechtigung
betraute Person gilt als Bergbaubevollmächtigter.
Die im Abs. 2 bezeichneten Bergbehörden
sind von Amts wegen von der Bestellung
des Verwalters zu verständigen.
VII. Abschnitt
Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten
§ 167. Durch einen Wechsel in der Person des
Bergbauberechtigten wird die Wirksamkeit von
Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen
und Anordnungen nach diesem
Bundesgesetz, nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen
von den Bergbehörden anzuwendenden
Rechtsvorschriften nicht berührt. Dies gilt auch
für Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen,
Anerkennungen und Anordnungen, die nach
§ 258 aufrecht bleiben oder auf Verordnungen
beruhen, die nach § 217 Abs. 1 weitergelten.
VIII. Abschnitt
Haftung für Geldleistungen
§ 168. Bergbauberechtigte, wenn diesen aber
nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen
und in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Ausübung
von Gewerbeberechtigungen überlassen worden
ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie
Fremdunternehmer haften den Bergbehörden gegenüber
für Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen
Pflichten zur ungeteilten Hand.
IX. Abschnitt
Ausschließung einer abgesonderten Exekution auf
Bergbauzubehör
§ 169. Die zur Ausübung der Bergbauberechtigung,
in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Gewerbeberechtigung,
erforderlichen Bergbauanlagen,
Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen
u. dgl. (§ 148), das die Bergbauberechtigung,
in den Fällen des § 2 Abs. 2 das
Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe,
betreffende Karten- und Unterlagenmaterial sowie
die beim Bergbaubetrieb befindlichen noch
nicht marktreifen mineralischen Rohstoffe gelten
als Bergbauzubehör und sind als solches einer abgesonderten
Exekution entzogen.
IX. HAUPTSTÜCK
BERGBAU UND GRUNDEIGENTUM
I. Abschnitt
Grundüberlassung
§ 170. Vor Benützung der Oberfläche und des
oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken
oder Teilen von solchen zur Ausübung
der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat
der Bergbauberechtigte die Zustimmung des
Grundeigentümers einzuholen.
§ 171. (1) Stimmt der Grundeigentümler der
Benützung seines Grundstückes oder eines Teiles
von diesem gegen eine angemessene Entschädigung
zu, kommt es jedoch über diese zu keiner
Einigung mit dem Bergbauberechtigten, so kann
jeder der Beteiligten bei der Berghauptmannschaft
die Festsetzung dieser Entschädigung begehren.
Der § 172 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(2) Bestehen an einem dem Bergbauberechtigten
gehörenden Grundstück oder an einem Teil
eines solchen dingliche Rechte, die der Ausübung
der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auf
diesem Grundstück entgegenstehen, und verzichtet
der dinglich Berechtigte gegen eine angemessene
Entschädigung auf die Geltendmachung dieser
Rechte, einigt er sich jedoch über die Entschädigung
nicht mit dem Bergbauberechtigten,
so kann jeder der Beteiligten bei der Berghauptmannschaft
die Festsetzung der Entschädigung begehren.
Der § 172 Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 172. (1) Gestattet der Grundeigentümer dem
Bergbauberechtigten nicht, für den Bergbau notwendige
Grundstücke oder Grundstücksteile gegen
eine angemessene Entschädigung auf die Dauer
des Bedarfes zu benützen, so kann der Bergbauberechtigte
bei der Berghauptmannschaft um
zwangsweise Grundüberlassung ansuchen. Dies
gilt auch dann, wenn dingliche Rechte der Benützung
eines für den Bergbau notwendigen, dem
Bergbauberechtigten gehörenden Grundstückes
oder Grundstücksteiles entgegenstehen und der
dinglich Berechtigte auch nicht gegen eine angemessene
Entschädigung auf die Geltendmachung
dieser Rechte verzichtet.
(2) Für den Bergbau notwendig sind fremde
Grundstücke oder Teile von solchen, wenn deren
Benützung zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien,
sicheren Ausübung der im § 2 Abs. 1
angeführten Tätigkeiten erforderlich ist und der
Zweck, für den die Benützung nötig ist, nicht
durch die Inanspruchnahme von eigenen oder
fremden minder wertvollen Grundstücken oder
Teilen von solchen erreicht werden kann oder
wenn die Benützung der fremden Grundstücke
oder Teile von solchen zur Durchführung von
Maßnahmen nach den §§ 202 bis 204 erforderlich
ist. Dies gilt sinngemäß für den Fall des
Abs. 1 zweiter Satz.
(3) Die Einleitung des Verfahrens ist von der
Berghauptmannschaft dem Grundbuchsgericht
anzuzeigen und von diesem im Grundbuch anzumerken.
Diese Anmerkung hat zur Folge, daß
der die zwangsweise Grundüberlassung verfügende
Bescheid auch gegen jede Person wirksam
wird, für die im Range nach der Anmerkung ein
bücherliches Recht eingetragen wird.
(4) Über das Ansuchen entscheidet die Berghauptmannschaft
im Einvernehmen mit dem
Landeshauptmann. Vor Entscheidung hierüber
sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen
berührt werden, die zu deren Wahrnehmung
berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies
gilt besonders, wenn die vom Bergbauberechtigten
zur Benützung für Bergbauzwecke benötigten
Grundstücke oder Teile von solchen im Bereich
von öffentlichen Straßen, Eisenbahnen,
Zwecken der Luftfahrt oder Schiffahrt dienenden
Anlagen, öffentlichen Gewässern, Regulierungsbauten,
öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen,
wasserrechtlich besonders
geschützten Gebieten, öffentlichen Energieversorgungsanlagen,
Anlagen der Post- und Telegraphenverwaltung,
militärischen Zwecken dienenden
Anlagen oder in der Nähe der Bundesgrenze
gelegen sind.
(5) Hat der Bergbauberechtigte die zwangsweise
Grundüberlassung für die Dauer der im § 2
Abs. 1 angeführten Tätigkeiten begehrt und werden
diese länger als drei Jahre ausgeübt werden,
so ist er bei Verfügung der zwangsweisen Grundüberlassung
auf Antrag des Grundeigentümers
zu verpflichten, die ganz oder größtenteils benötigten
Grundstücke in sein Eigentum zu übernehmen.
(6) Der die zwangsweise Grundüberlassung
und im Fall des Abs. 5 außerdem die Übernahme
der Grundstücke ins Eigentum verfügende Bescheid
hat auch die Entschädigung vorläufig zu
bestimmen. Über Berufungen gegen solche Bescheide
entscheidet der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie; der Ausspruch über
die Entschädigung ist jedoch mit Berufung nicht
anfechtbar. Er wird endgültig, wenn die Feststellung
der Entschädigung nicht binnen drei
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs
über die Pflicht zur Grundüberlassung
bei demjenigen Bezirksgericht begehrt wird, in
dessen Sprengel das zur Benützung zu überlassende
Grundstück oder der zur Benützung zu
überlassende Teil eines solchen liegt. Dieses Gericht
hat im Verfahren außer Streitsachen zu
entscheiden. Mit Anrufung des Gerichtes tritt
der Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über
die Entschädigung außer Kraft. Dadurch kann
jedoch die Vollziehung des aufrecht gebliebenen
Teiles des Bescheides nicht gehindert werden,
sobald die vorläufig bestimmte Entschädigung
geleistet oder gerichtlich erlegt ist. Wird
der Antrag zurückgezogen, so gilt der außer
Kraft getretene Teil des Bescheides als zwischen
dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer
oder dinglich Berechtigten vereinbart. Im
übrigen gelten die §§ 4 bis 10 und für das
gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung
auch der § 22 Abs. 2 bis 4, die §§ 24
bis 26, 28 bis 31 und der § 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954 sinngemäß.
(7) Auf Antrag des Bergbauberechtigten hat
die Berghauptmannschaft die Ausführung des
die zwangsweise Grundüberlassung erfordernden
Vorhabens noch vor Eintritt der Rechtskraft des
Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung
zu gestatten, wenn dies zum Schutz des Lebens
und der Gesundheit von Personen, von Sachen,
der Umwelt, von Lagerstätten, aus bergwirtschaftlichen
Gründen oder zum Schutz der Oberfläche
notwendig ist und der Bergbauberechtigte
die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet
oder gerichtlich erlegt hat. Die Berufung gegen
einen derartigen Bescheid hat keine aufschiebende
Wirkung.
§ 173. Die zwangsweise Grundüberlassung
innerhalb von Gebäuden, in geschlossenen Hofräumen,
Hausgärten, in weniger als 50 m Entfernung
von Gebäuden und in Friedhöfen ist
nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an
ihrer Überlassung zu Bergbauzwecken überwiegt
oder wenn diese aus Sicherheitsgründen unbedingt
erforderlich ist. Ob diese Voraussetzungen zutreffen,
entscheidet der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie. Bis zur Entscheidung
hierüber ist das Verfahren nach § 172 zu unterbrechen.
§ 174. Die Anmerkung im Grundbuch (§ 172
Abs. 3) ist im Fall des § 172 Abs. 5 mit der
grundbücherlichen Übertragung des Eigentums
an den Bergbauberechtigten, sonst auf Grund
der Anzeige der Berghauptmannschaft, daß das
zur Benützung für Bergbauzwecke überlassene
Grundstück hiefür nicht mehr benötigt wird
oder die Anmerkung aus anderen Gründen gegenstandslos
geworden ist, zu löschen.
II. Abschnitt
Überlassung der Nutzung privater Tagwässer
§ 175. (1) Der Grundeigentümer hat dem Bergbauberechtigten
die Nutzung der ihm gehörenden
privaten Tagwässer gegen eine angemessene
Entschädigung zu überlassen, wenn und soweit
die Nutzung der Tagwässer für den Bergbau notwendig
ist und das öffentliche Interesse an deren
Nutzung zu Bergbauzwecken überwiegt.
(2) Über das Ansuchen des Bergbauberechtigten
entscheidet die berghauptmannschaft im Einvernehmen
mit dem Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde.
Der § 172 Abs. 2 und 6 gilt sinngemäß.
III. Abschnitt
Bergbaugebiete
§ 176. (1) Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke
und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen
von Grubenmaßen, Überscharen,
Gewinnungs-, Speicher- und Abbaufeldern, ferner
Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb
davon, wenn sie nach § 177 Abs. 2 als Bergbaugebiete
bezeichnet worden sind.
(2) In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe
des § 179 Bauten und andere Anlagen, soweit es
sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit
Bewilligung der Berghauptmannschaft errichtet
werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen
und Veränderungen der Anlagen.
§ 177. (1) Der Bergbauberechtigte hat der
Berghauptmannschaft diejenigen Grundstücke und
Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen von
Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungs-, Speicher-
und Abbaufeldern bei Aufnahme des planmäßigen
und systematischen Abbaues oder
Speicherbetriebes bekanntzugeben, die als Folge
von Einwirkungen dieser Tätigkeiten in den
nächsten zehn Jahren Bodenverformungen in
solcher Art und in einem solchen Ausmaß unterliegen
oder voraussichtlich unterliegen werden,
daß dadurch Bauten und andere Anlagen wesentliche
Veränderungen erfahren können. Gleichzeitig
sind ein Verzeichnis der in Betracht kommenden
Grundstücke und Grundstücksteile, ein
Lageplan, eine bergtechnische Übersichtskarte und
eine bergtechnische Beschreibung in dreifacher
Ausfertigung vorzulegen. Gliederung, Inhalt und
Ausgestaltung dieser Unterlagen bestimmt nach
dem Stand der Wissenschaft und Technik auf
dem Gebiet des Montanwesens und nach den
Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung.
(2) Die Berghauptmannschaft hat zu prüfen,
ob die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
vorliegen, und sodann durch Bescheid die Grundstücke
und Grundstücksteile zu bezeichnen, die
als Bergbaugebiete in Betracht kommen. Parteien
des Verfahrens sind der Bergbauberechtigte und
die Eigentümer der betroffenen Grundstücke.
§ 178. (1) Die Berghauptmannschaft hat nach
Verleihung von Bergwerksberechtigungen, Erteilung
von Gewinnungs- und Speicherbewilligungen,
Anerkennung von Gewinnungsfeldern und
nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides
nach § 177 Abs. 2 dem Grundbuchsgericht diejenigen
Grundstücke und Grundstücksteile mitzuteilen,
die als Bergbaugebiete gelten.
(2) Auf Grund der Mitteilung der Berghauptmannschaft
hat das Grundbuchsgericht von Amts
wegen ersichtlich zu machen, daß die betreffenden
Grundstücke und Grundstücksteile als Bergbaugebiete
gelten.
(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche
Eintragung erforderlichen Angaben
zu enthalten.
§ 179. (1) Die Bewilligung nach § 176 Abs. 2
ist von der Berghauptmannschaft zu erteilen,
wenn durch die Errichtung des geplanten Baus
oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet
die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit
in diesem nicht verhindert oder erheblich erschwert
wird und eine wesentliche Veränderung
der geplanten Anlage durch Bodenverformungen
nicht oder nicht mehr zu erwarten ist oder durch
geeignete Maßnahmen hintangehalten wird.
Nimmt der Bergbauberechtigte die erhebliche
Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit
auf sich, so ist die Bewilligung bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gleichfalls
zu erteilen. Mit der Bewilligung kann die
Verpflichtung zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen
verbunden werden.
(2) Wird die Bewilligung nicht oder mit der
Verpflichtung zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen
erteilt und ist die geplante Anlage zur
gehörigen Benützung des Grundstückes ohne
wesentliche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes
nach Art und Umfang notwendig,
so hat der Bergbauberechtigte und, wenn die
Gewinnungsberechtigung, die Speicherbewilligung
oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung
nicht mehr aufrecht ist, der frühere
Bergbauberechtigte den Bewilligungswerber angemessen
zu entschädigen. Der § 172 Abs. 6 gilt
sinngemäß.
(3) Für wesentliche Veränderungen und Erweiterungen
von Anlagen gelten die Abs. 1 und
2 sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann, wenn es die geologischlagerstättenkundlichen
Verhältnisse und die Art
der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit ermöglichen,
durch Verordnung für einzelne Bergbaugebiete
festsetzen, daß für die Errichtung bestimmter
Arten von Bauten und anderen Anlagen
keine Bewilligungen nach § 176 Abs. 2
erforderlich sind.
§ 180. Der Bergbauberechtigte hat nach Aufnahme
des planmäßigen und systematischen Abbaues
oder Speicherbetriebes der Berghauptmannschaft
auf Verlangen, sonst in Abständen
von drei Jahren, bekanntzugeben, ob noch nicht
als Bergbaugebiete geltende Grundstücke und
Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen
von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungs-,
Speicher- und Abbaufeldern als solche in Betracht
kommen. Der § 177 gilt sinngemäß.
§ 181. (1) Bergbaugebiete oder Teile davon
sind von Amts wegen aufzulassen, wenn mit dem
Auftreten von Bergschäden (§ 183) nicht mehr zu
rechnen ist. Die Auflassung geschieht durch Be-
scheid. Parteien des Verfahrens sind der Bergbauberechtigte,
ist jedoch die Gewinnungsberechtigung,
die Speicherbewilligung oder in den Fällen
des § 2 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung
nicht mehr aufrecht, der frühere Bergbauberechtigte
sowie die Eigentümer der in den aufzulassenden
Bergbaugebieten ganz oder teilweise gelegenen
Grundstücke. Die Verfahrenskosten hat der
Bergbauberechtigte, wenn jedoch die Gewinnungsberechtigung,
die Speicherbewilligung oder
in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung
nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte
zu tragen.
(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides
nach Abs. 1 sind auf Grund einer Mitteilung
der Berghauptmannschaft die das aufgelassene
Bergbaugebiet betreffenden Ersichtlichmachungen
(§ 178 Abs. 2) vom Grundbuchsgericht von Amts
wegen zu löschen. Die Mitteilung hat die für die
Löschung der grundbücherlichen Eintragungen
erforderlichen Angaben zu enthalten.
IV. Abschnitt
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung
der Bergbautätigkeit
§ 182. (1) Der Bergbauberechtigte hat zur
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung
der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen
zu treffen. Er hat für Bergbauzwecke benützte
fremde Grundstücke und Grundstücksteile wieder
in den früheren Zustand zu versetzen. Ist die
Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht
zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten
oder widerspricht eine solche bestehenden
Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke
und Grundstücksteile unter Beachtung dieser
Pläne anderweitig wieder nutzbar zu machen.
Hiezu sind besonders Böschungen standsicher
herzustellen, über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel
zu liegen kommende Plateauflächen
und Bermen zu planieren, die natürliche Vorflut
und die schadlose Ableitung sowie Reinhaltung
der Gewässer zu gewährleisten, stillgelegte Anlagen,
Einrichtungen u. dgl. zu sichern sowie zu
verwahren.
(2) Die im Eigentum des Bergbauberechtigten
befindlichen, für Bergbauzwecke benützten
Grundstücke und Grundstücksteile sind unter
Beachtung bestehender Raumordnungspläne
wieder nutzbar zu machen. Der Abs. 1 letzter
Satz gilt sinngemäß.
(3) Der Bergbauberechtigte hat dem Grundeigentümer
für den durch die Bergbautätigkeit
entstandenen, nicht durch die Wiederherstellung
des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen
nach Abs. 1 ausgeglichenen sowie den durch die
Belassung der aus Sicherheitsgründen angebrachten
Vorrichtungen (§ 67 Abs. 1) sich ergebenden
Vermögensnachteil und für den Aufwand der
Erhaltung dieser Vorrichtungen eine angemessene
Entschädigung zu leisten.
(4) Für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung
des früheren Zustandes und den
Ersatzanspruch nach Abs. 3 kann der Grundeigentümer
die Leistung einer angemessenen
Sicherstellung verlangen. Für diese gelten die
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Kommt zwischen dem Bergbauberechtigten
und dem Grundeigentümer in den Fällen des
Abs. 3 und 4 keine Einigung zustande, so entscheidet
die Berghauptmannschaft. Der § 172
Abs. 6 gilt sinngemäß.
V. Abschnitt
Bergschäden
§ 183. (1) Ein Bergschaden liegt vor, wenn
durch eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten
ein Mensch getötet, an seinem Körper
oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine
Sache beschädigt wird.
(2) Nicht als Bergschaden gilt
1. der Personenschaden eines Arbeitnehmers
infolge eines Arbeitsunfalles oder einer
Berufskrankheit,
2. der Schaden an einem Grundstück, der durch
dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz
oder einer bürgerlichrechtlichen Vereinbarung
entsteht, sowie
3. der Schaden an einer Anlage, wenn diese in
einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung
im Grundbuch errichtet und hiefür
nicht die Bewilligung der Berghauptmannschaft
erteilt worden ist oder eine solche
zwar vorliegt, die damit verbundene Verpflichtung
zu Sicherheitsvorkehrungen aber
nicht eingehalten worden ist.
§ 184. (1) Für den Ersatz eines Bergschadens
haftet, wer im Zeitpunkt des Schadenseintrittes
Bergbauberechtigter ist. Ist dieser nicht Inhaber
der Bergbauberechtigung oder in den Fällen des
§ 2 Abs. 2 der Gewerbeberechtigung, sondern ist
ihm die Ausübung der Berechtigung nur
überlassen worden, so haftet der Inhaber der
Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der
Bergbauberechtigte hat den Inhaber der Berechtigung
zu entschädigen, wenn nicht anderes vereinbart
ist.
(2) Besteht die Berechtigung bei Eintritt eines
Bergschadens nicht mehr, so haftet der zuletzt
Bergbauberechtigte. War dieser nicht Inhaber
der Berechtigung, sondern ist ihm deren Ausübung
nur überlassen worden, so haftet der
letzte Inhaber der Berechtigung mit ihm zur
ungeteilten Hand. Der Abs. 1 letzter Satz gilt
sinngemäß.
(3) Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt,
wer, ohne Inhaber einer Bergbauberechtigung
oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 einer Gewerbeberechtigung
zu sein oder ohne daß ihm die Ausübung
einer solchen Berechtigung überlassen worden
ist, tatsächlich die im § 2 Abs. 1 angeführten
Tätigkeiten ausübt.
§ 185. (1) Werden die im § 2 Abs. 1 angeführten
Tätigkeiten in einem Gebiet, in dem ein
Bergschaden auftritt, von mehreren Bergbauberechtigten
ausgeübt, so haften diese und, wenn
ihnen nur die Ausübung der Bergbauberechtigungen
oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 der
Gewerbeberechtigungen überlassen ist, auch die
Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten
Hand.
(2) Tritt ein Bergschaden in einem Gebiet auf,
in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten
ausgeübt werden, in dem solche aber auch schon
vorher auf Grund nicht mehr bestehender Bergbauberechtigungen
oder in den Fällen des § 2
Abs. 2 nicht mehr bestehender Gewerbeberechtigungen
von anderen Personen vorgenommen
worden sind, so haften nach Maßgabe des Abs. 1
alle Beteiligten zur ungeteilten Hand.
(3) Im Verhältnis der Haftpflichtigen zueinander
hängt, soweit nicht anderes vereinbart ist,
die Pflicht zum Ersatz sowie dessen Umfang von
den Umständen, besonders davon ab, inwieweit
der Bergschaden überwiegend von dem einen
oder dem anderen Haftpflichtigen verschuldet
oder sonst verursacht worden ist; das gleiche gilt
für deren gegenseitige Ersatzpflicht. Im Zweifel
sind die Haftpflichtigen zu gleichen Anteilen zum
Ersatz verpflichtet.
§ 186. Der Gegenstand des Ersatzes für die
Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem
Körper oder an seiner Gesundheit richtet
sich nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
§ 187. (1) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen,
wenn der Bergschaden durch ein unabwendbares
Ereignis verursacht worden ist, das nicht auf
einer fehlerhaften Ausführung der im § 2 Abs. 1
angeführten Tätigkeiten beruht hat.
(2) Als unabwendbar gilt ein Ereignis besonders
dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten,
eines nicht vom Bergbauberechtigten
beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen
ist und der Bergbauberechtigte, seine Beauftragten
und Arbeitnehmer jede nach den Umständen
des Falles gebotene Sorgfalt beachtet
haben.
§ 188. (1) Hat bei der Entstehung des Bergschadens
ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt,
so gilt der § 1304 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(2) Dem Verschulden des Geschädigten steht
im Fall der Tötung das Verschulden des Getöteten
und im Fall der Beschädigung einer Sache
das Verschulden desjenigen gleich, der die tatsächliche
Gewalt über die Sache ausgeübt hat.
§ 189. Unberührt bleiben Vorschriften, nach
denen der Bergbauberechtigte für den verursachten
Bergschaden in weiterem Umfang als nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet
oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz
verpflichtet ist.
§ 190. Die Pflicht des Bergbauberechtigten,
nach § 184 für die Tötung oder Verletzung
eines Menschen an seinem Körper oder
an seiner Gesundheit Ersatz zu leisten,
darf im vorhinein für Personen, die
sich in Ausübung einer Berufspflicht oder
zwecks Wahrung eines gerechtfertigten Anliegens
notwendigerweise in den Bereich begeben haben,
in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten
ausgeübt werden oder solche vorgenommen
werden sind, weder ausgeschlossen noch beschränkt
werden; entgegenstehende Vereinbarungen
sind nichtig. Dies gilt auch für die Ersatzpflicht
der sonst nach § 184 Haftpflichtigen.
§ 191. (1) Der Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens
verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in dem der Geschädigte vom Bergschaden
und von der Person des Haftpflichtigen
Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in dreißig Jahren vom Beginn des
schädigenden Vorganges an.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
§ 192. Der Geschädigte verliert den Anspruch
auf Ersatz eines Bergschadens, wenn er nicht
binnen drei Monaten, nachdem er vom Bergschaden
und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis
erlangt hat, diesem den schädigenden Vorgang
anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die
Anzeige infolge eines vom Geschädigten nicht zu
vertretenden Umstandes unterblieben ist oder
der Haftpflichtige innerhalb der bezeichneten
Frist auf andere Weise von dem Bergschaden
Kenntnis erhalten hat.
X. HAUPTSTÜCK
BERGBEHÖRDEN
I. Abschnitt
Organisation und Zuständigkeit der Bergbehörden,
§ 193 (1) Bergbehörden sind die Berghauptmannschaften
und der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie.
(2) Die Sitze und Amtsbezirke der Berghauptmannschaften
bestimmt der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie unter Beachtung
der geologisch-lagerstättenkundlichen und sicherheitstechnischen
Gegebenheiten sowie der Erfordernisse
einer gesetzmäßigen und zweckmäßigen
Verwaltung durch Verordnung. Die Berghauptmannschaften
unterstehen unmittelbar dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann durch Verordnung einzelne
Bergbauzweige von der Aufsicht durch die allgemeinen
Berghauptmannschaften ausnehmen und
besondere Berghauptmannschaften errichten, wenn
eine besondere fachtechnische Aufsicht aus Gründen
der Sicherheit und des Lagerstättenschutzes
zweckmäßig ist und dies dem Grundsatz der
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung
entspricht.
§ 194. (1) In erster Instanz zuständig ist
1. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich
bestimmten Fällen der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie,
2. in den übrigen Fällen die Berghauptmannschaft.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 richtet sich
die örtliche Zuständigkeit danach, in welchem
Amtsbezirk die Bergbauberechtigung ausgeübt
wird oder ausgeübt werden soll oder sich in den
Fällen des § 2 Abs. 2 das Vorkommen sonstiger
mineralischer Rohstoffe befindet. Wäre danach
die Zuständigkeit von zwei oder mehr Berghauptmannschaften
gegeben, so ist diejenige Berghauptmannschaft
zuständig, auf deren Amtsbezirk
sich die Bergbauberechtigung zum überwiegenden
Teil erstreckt oder erstrecken würde oder
in deren Amtsbezirk das Vorkommen sonstiger
mineralischer Rohstoffe zum überwiegenden Teil
gelegen ist.
(3) In zweiter Instanz ist der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie zuständig.
§ 195. Im Fall der Änderung von Amtsbezirken
der Berghauptmannschaften gelten die auf die
früheren Amtsbezirke bezogenen Bergbauberechtigungen
und Befugnisse der Bergbauberechtigten
für die neuen Amtsbezirke.
§ 196. Organe der Berghauptmannschaften und
mit Bergbauangelegenheiten befaßte Organe des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie
dürfen unbeschadet der in Betracht kommenden
dienstrechtlichen Vorschriften eine Tätigkeit
der im § 2 Abs. 1 genannten Art weder
auf eigene noch auf fremde Rechnung ausüben
noch an einem eine solche Tätigkeit ausübenden
Unternehmen beteiligt sein; sie dürfen auch nicht
in einem Arbeitsverhältnis zu einem solchen Unternehmen
stehen.
II. Abschnitt
Aufgaben der Bergbehörden
§ 197. Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür
nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht
der Bergbehörden, und zwar unabhängig davon,
ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten
durch den Bergbauberechtigten selbst oder in
dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer
ausgeübt werden. Soweit jedoch Tätigkeiten gewerblicher
Natur von Fremdunternehmern obertags
durchgeführt werden, obliegt die Wahrnehmung
der Belange des Arbeitnehmerschutzes den
sonst hiefür zuständigen Behörden. Die Aufsicht
der Bergbehörden endet zu dem Zeitpunkt, in
dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht
mehr zu rechnen ist.
§ 198. (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes
haben die Bergbehörden die Einhaltung dieses
Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen und der sonstigen
von den Bergbehörden anzuwendenden
Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden
Verfügungen zu überwachen, besonders soweit sie
1. das Bergbauberechtigungswesen,
2. den Schutz des Lebens und der Gesundheit
von Personen und den Schutz von Sachen,
3. das sonstige Arbeitsrecht,
4. den Umweltschutz,
5. den Lagerstättenschutz,
6. den Oberflächenschutz,
7. die Sicherung der Oberflächennutzung nach
Beendigung der Bergbautätigkeit und
8. die bergbauliche Ausbildung
betreffen.
(2) Die Bergbehörden haben die Arbeitgeber
und Arbeitnehmer über die Notwendigkeit und
den Gebrauch von Schutzvorkehrungen und über
die Bedeutung von Maßnahmen der Unfallverhütung
und der Gesundheitspflege aufzuklären,
sie bei Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen
und zu beraten.
§ 199. (1) Zum Zwecke der Überwachung haben
die Berghauptmannschaften die Orte, an denen
Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art
ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten
verwendeten Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge,
Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen
u. dgl., die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten
zur Verfügung gestellten Wohnräume
und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt,
in dem mit dem Auftreten von Bergschäden
nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände
regelmäßig, mindestens aber einmal im
Jahr, zu besichtigen. Bestehen besondere Gefahren
für das Leben und die Gesundheit von Personen,
so sind die Besichtigungen mindestens ein-
mal im Monat durchzuführen. Den Besichtigungen
ist der Betriebsrat beizuziehen. Sind von
diesem jedoch Befahrungsmänner bestimmt worden,
so sind diese den Besichtigungen beizuziehen.
(2) Die Träger der Unfallversicherung können
bei den Berghauptmannschaften die Vornahme
einer Besichtigung der im Abs. 1 genannten Art
beantragen, wenn sie Maßnahmen im Interesse
eines wirksamen Schutzes von Leben und Gesundheit
der Arbeitnehmer für erforderlich erachten.
Solchen Besichtigungen haben die Berghauptmannschaften
Organe des antragstellenden
Trägers der Unfallversicherung beizuziehen. Die
Berghauptmannschaften haben binnen zwei Wochen
nach Einlangen des Antrages des Trägers
der Unfallversicherung den Zeitpunkt der Besichtigung
festsetzen.
(3) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten
Organe des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie sind berechtigt, zur Überwachung
der Tätigkeit der Berghauptmannschaften
Besichtigungen der im Abs. 1 genannten Art
durchzuführen.
III. Abschnitt
Zusammenarbeit der Bergbehören mit anderen
Stellen
§ 200. (1) Die Träger der Sozialversicherung
und die gesetzlichen Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Rahmen
ihres Wirkungsbereiches die Bergbehörden bei
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Bergbehörden haben bei Durchführung
ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den
in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung
und mit den gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Bedacht zu nehmen.
IV. Abschnitt
Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten
§ 201. (1) Die Organe der Berghauptmannschaften
und die mit Bergbauangelegenheiten befaßten
Organe des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie sowie die von diesen
Behörden herangezogenen Sachverständigen sind
berechtigt, die Bergbauzwecken dienenden Grundstücke,
die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten
zur Verfügung gestellten Wohnräume
und Unterkünfte, die Bergbauanlagen
u. dgl. sowie das Bergbaugelände jederzeit zu
betreten, in das Bergbaukartenwerk und, soweit
dies für die Ausübung der bergbehördlichen Aufsicht
erforderlich ist, in alle Unterlagen, die mit
Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 angeführten Art
zusammenhängen, Einsicht zu nehmen, hierüber
Auskünfte zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen,
Proben der mineralischen Rohstoffe sowie
der verwendeten und entstandenen Stoffe nach
Wahl zu fordern und zu entnehmen sowie die
Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von
Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten,
Betriebseinrichtungen u. dgl. anzuordnen,
ferner Gegenstände vorübergehend sicherzustellen,
soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen
oder zur Erlangung neuer Erkenntnisse
zur Unfallverhütung notwendig ist.
(2) Dem Bergbauberechtigten, dem Fremdunternehmer,
dem Bergbaubevollmächtigten, allfälligen
sonstigen Bevollmächtigten, Verantwortlichen
nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92
Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt mit § 92 und
nach § 111 Abs. 1, bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern
den für die Leitung verantwortlichen
Personen, dem Betriebsleiter, dem Betriebsleiter-
Stellvertreter, dem verantwortlichen Markscheider
und dessen Vertreter steht es frei, die im
Abs. 1 bezeichneten Organe und Sachverständigen
zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie hiezu
verpflichtet.
V. Abschnitt
Allgemeine Anordnungsbefugnis der Bergbehörden
§ 202. (1) Hat der Bergbauberechtigte, der
Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde
bestellter Verwalter (§ 166
Abs. 3), ein allfälliger Bevollmächtigter, ein Verantwortlicher
nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1,
§ 92 Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt mit § 92
oder nach § 111 Abs. 1, eine der vom Fremdunternehmer
nach § 159 Abs. 1 den Bergbehörden
bekanntzugebenden Personen, der Betriebsleiter,
der Betriebsleiter-Stellvertreter, der
verantwortliche Markscheider, dessen Vertreter,
ein Betiebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer
im § 198 Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften
außer acht gelassen, so hat die Berghauptmannschaft
dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer
oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen
Zustand binnen angemessener Frist zu
beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig
oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen,
so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
(WG 1950) mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde
die Berghauptmannschaft einzuschreiten
hat.
(2) Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer acht
gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die
Berghauptmannschaft, wenn es zweckmäßig ist,
die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen
und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer
oder Verwalter mit Bescheid zur Vorauszahlung
der daraus voraussichtlich erwachsenden
Kosten gegen nachträgliche Verrechnung
oder zum Ersatz der erwachsenden Kosten zu
verpflichten. Wenn eine Gefährdung von Personen
oder Sachen durch Arbeiten oder das
Verwenden von Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeugen,
Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen
u. dgl. verursacht wird und sie sich sonst nicht
abwenden läßt, hat die Berghauptmannschaft die
Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur
Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes
zu verfügen und bis dahin die Verwendung
der betreffenden Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge,
Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen
u. dgl. zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall,
daß die Nichtverwendung der Bergbauanlagen
usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung
der Ursachen der Gefährdung unerläßlich
ist.
§ 203. (1) Bei Ereignissen oder Gegebenheiten,
die den Bestand des Betriebes oder das Leben
oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen
oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen
hat die Berghauptmannschaft Erhebungen durchzuführen
und, falls die vom Bergbauberechtigten,
Fremdunternehmer, Verwalter (§ 166 Abs. 3),
von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen
nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92
Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt mit § 92 oder
nach § 111 Abs. 1 oder von den im V. Abschnitt
des VIII. Hauptstücks genannten verantwortlichen
Personen getroffenen Maßnahmen nicht
genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer
oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
anzuordnen.
(2) Werden durch die im § 2 Abs. 1 genannten
Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von
fremden Personen oder fremde Sachen, besonders
Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs-
und Energieversorgungsanlagen, gefährdet
oder ist eine Gefährdung zu befürchten, so hat die
Berghauptmannschaft nach Anhörung der allenfalls
berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten,
Fremdunternehmer oder Verwalter
die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
aufzutragen.
(3) Stellt sich nach Einstellung der im § 2
Abs. 1 angeführten Tätigkeiten heraus, daß die
nach § 67 Abs. 1 oder § 144 Abs. 1 getroffenen
Annahmen hinsichtlich des voraussichtlichen
Auftretens von Bergschäden nicht oder nicht im
vollen Umfang aufrecht zu erhalten sind, so hat
die Berghauptmannschaft die Möglichkeit des
Auftretens von Bergschäden neuerlich zu untersuchen
und die Annahmen den geänderten Verhältnissen
anzugleichen. Hiebei ist auch zu prüfen,
ob der Ersatz von allenfalls noch auftretenden
Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall
kann die Berghauptmannschaft von den
im Zeitpunkt ihrer Erhebungen Haftpflichtigen
(§ 184) die Vorlage entsprechender Nachweise und
nötigenfalls die Leistung einer angemessenen
Sicherstellung verlangen. Der § 72 gilt auch hier.
Wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen
durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach
Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten
bedroht wird oder bedroht werden kann,
hat die Berghauptmannschaft dem Haftpflichtigen
die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
§ 204. (1) Haben die mit Bergbauangelegenheiten
befaßten Organe des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie bei Besichtigungen
nach § 199 Abs. 3 vorschriftswidrige
Zustände oder gefährliche Ereignisse oder Gegebenheiten
festgestellt, so haben sie diese zur Anordnung
von Maßnahmen nach den §§ 202 und
203 der zuständigen Berghauptmannschaft bekanntzugeben.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat das Organ des
Bundesministeriums namens der Berghauptmannschaft
einzuschreiten. Die §§ 202 und 203 gelten
sinngemäß.
VI. Abschnitt
Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau
durchzuführende Schutzmaßnahmen
§ 205. (1) Zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz
von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und
der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung
nach Beendigung der Bergbautätigkeit
kann der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie durch Verordnung nähere
Regelungen über die beim Bergbau durchzuführenden
Maßnahmen treffen. Er kann ferner
durch Verordnung die Durchführung bestimmter
gefährlicher oder besondere Fachkenntnisse erfordernder
Arbeiten von einer besonderen Ausbildung
und von der Ablegung von Prüfungen
abhängig machen sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
erlassen.
(2) Durch die Verordnungen nach Abs. 1 können
sowohl allgemeine Regelungen als auch
Regelungen für einzelne Bergbauzweige, einzelne
Bergbauarten, einzelne Tätigkeiten der im § 2
Abs. 1 genannten Art oder einzelne Arten von
Bergbauanlagen, beim Bergbau verwendeten Betriebsfahrzeugen
oder Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen
u. dgl. (§ 148) oder beim Bergbau
angewendeten Arbeitsverfahren getroffen werden;
es können auch allgemein anerkannte Regeln der
Technik verbindlich erklärt werden.
(3) Die Berghauptmannschaften können mit den
nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen ermächtigt
werden, im Einzelfall andere als in
diesen Verordnungen vorgesehene Maßnahmen
zuzulassen, wenn hiedurch dem angestrebten
Schutz im gleichen Maße Rechnung getragen
wird. Sie können ferner ermächtigt werden, im
Einzelfall mit Bescheid auch Abweichungen von
den genannten Verordnungen zuzulassen, wenn
dadurch der angestrebte Schutz nicht beeinträchtigt
wird,
VII. Abschnitt
Anwendung des Arbeitnehmerschutzgesetzes
§ 206. Soweit dieses Bundesgesetz, die auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen oder nach
§ 217 Abs. 1 weitergeltenden Verordnungen in
Angelegenheiten des Schutzes von Leben und
Gesundheit der Arbeitnehmer nicht besonderes bestimmen,
sind darauf folgende Bestimmungen des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 144/1974 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß zuständige Behörde stets die Berghauptmannschaft
und zuständiger Bundesminister
stets der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie ist
1. §§ 3 bis 7, § 8 Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten
Satzes, Abs. 2, Abs. 3 mit Ausnahme
des ersten Satzes, Abs. 5 erster Satz, soweit
nicht der Träger der Unfallversicherung für
die Kosten aufkommt, § 9 Abs. 1 bis 3, §§ 10
bis 14, § 15 mit Ausnahme des Abs. 2, § 16
mit Ausnahme des Abs. 5 zweiter und dritter
Satz, § 17, § 20 mit Ausnahme des Abs. 3
letzter Satz, § 22, § 23 und
2. § 21 mit der Maßgabe, daß in jedem Betrieb
ungeachtet der Anzahl der regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer ein sicherheitstechnischer
Dienst einzurichten ist, sofern nicht
die zuständige Bergbehörde nach Abs. 1
dritter Satz eine Ausnahme bewilligt, der
Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes als
Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen ist und
dessen Bestellung der Anerkennung der zuständigen
Bergbehörde bedarf.
VIII. Abschnitt
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei
Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer
§ 207. Bei Durchführung von Tätigkeiten
der im § 2 Abs. 1 genannten Art durch Fremdunternehmer
gelten die sonst von diesen einzuhaltenden
Rechtsvorschriften nur soweit, als
dieses Bundesgesetz, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen oder die sonstigen
von den Bergbehörden anzuwendenden
Rechtsvorschriften nicht besonderes bestimmen.
IX. Abschnitt
Vormerkungen und Übersichtskarten
§ 208. (1) Die Berghauptmannschaften haben
Vormerkungen über alle ihren Amtsbezirk betreffenden
Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten
zu führen, aus denen die Bergbaugebiete
(§ 176 Abs. 1) und diejenigen Gebiete
zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen
beziehen.
(2) Die Vormerkungen und die Eintragungen
in die Obersichtskarten haben keine rechtsbegründende,
rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende
Wirkung.
(3) Die Einsicht in die Vormerkungen und
Übersichtskarten ist jedem gestattet. Von den
Vormerkungen können Auszüge verlangt werden.
XI. HAUPTSTÜCK
KOSTEN
§ 209. (1) Hat nach den Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(AVG 1950) weder eine andere Partei noch ein
anderer Beteiligter für die mit einer bergbehördlichen
Amtshandlung verbundenen Barauslagen
und Konimissionsgebühren aufzukommen,
so hat der Bergbauberechtigte (Fremdunternehmer,
Verwalter nach § 166 Abs. 3) die Auslagen
zu tragen, wenn die Amtshandlung durch Tätigkeiten
der im § 2 Abs. 1 genannten Ars notwendig
wurde. Die Auslagen, die den Bergbehörden
durch Besichtigungen nach § 199 erwachsen,
sind von Amts wegen zu tragen.
(2) Die zuständige Bergbehörde hat auf Antrag
zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine
unterliegende Partei die dem Gegner im Verwaltungsverfahren
erwachsenen Kosten zu ersetzen
hat. Hiebei hat sie nach billigem Ermessen
zu berücksichtigen, wieweit das Verfahren von
der unterliegenden Partei leichtfertig oder mutwillig
veranlaßt worden ist und inwieweit die
Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt
wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig gewesen ist.
XII. HAUPTSTÜCK
HAUPTSTELLEN FÜR DAS GRUBENRETTUNGS-
UND DAS GASSCHUTZWESEN
HÜTTENWERKE MIT BERGBUCHSEINLAGEN
ZUGESCHRIEBENEN ANLÄGEN
FREMDENBEFAHRUNGEN
Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das
Gasschutzwesen
§ 210. (1) Bergbauberechtigte, die Tätigkeiten
der im § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben,
haben zur Wahrnehmung gemeinsamer
Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens
eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
zu errichten und zu unterhalten.
(2) Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe
sich beziehende Tätigkeiten der im § 2
Abs. 1 genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung
genieinsamer Aufgaben auf dem Gebiet
des Gasschutzwesens eine Hauptstelle für das
Gasschutzwesen zu errichten und zu unterhalten.
Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht
auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten
der im § 2 Abs. 1 genannten Art ober
Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten
oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare
oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten
können, wenn die Bergbaubetriebe der Bergbauberechtigten
nicht der Hauptstelle für das
Grubenrettungswesen angeschlossen sind.
(3) Es kann auch eine gemeinsame Hauptstelle
für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen
gebildet werden. Überdies kann der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
aus Gründen der Sicherheit und Zweckmäßigkeit
die Schaffung mehrerer Hauptstellen durch
Verordnung anordnen.
(4) Die Hauptstellen haben durch ihre Organe
besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen
1. die Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs-
bzw. Gasschutzwesens zu beraten,
2. den Zustand der Rettungsstellen und die
Einsatzbereitschaft der Gruben- bzw. Gasschutzwehren
als Sachverständige der Bergbehörden
zu überprüfen,
3. Atemschutzgeräte, Wiederbelebungsgeräte,
Hilfsmittel und Ersatzteile in ausreichender
Anzahl für besondere Rettungswerke in
gebrauchsfähigem Zustand bereitzuhalten,
4. einen Plan für die gegenseitige Unterstützung
bei Rettungswerken (Hauptrettungsplan)
auszuarbeiten,
5. die Führer und Gerätewarte der Gruben- bzw.
Gasschutzwehren auszubilden und
nachzuschulen sowie
6. über Angelegenheiten des Grubenrettungs- bzw.
Gasschutzwesens den Bergbehörden
Gutachten zu erstatten.
(5) Nähere Vorschriften, besonders über Aufgaben
und Befugnisse, Anzahl, Sitz, Organisation,
Ausstattung und Beaufsichtigung der Hauptstellen,
erläßt der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie durch Verordnung.
Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen
Anlagen
§ 211. Sind Anlagen eines Hüttenwerks einer
Bergbuchseinlage zugeschrieben, so gelten das
VIII. bis XIII. sowie das XV. und XVI. Hauptstück
dieses Bundesgesetzes sinngemäß für das
Hüttenwerk.
Fremdenbefahrungen
§ 212. (1) Besichtigungen zu Vergnügungszwecken
(Fremdenbefahrungen) von Orten, an
denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten
Art ausgeübt werden, ferner von Bergbauanlagen,
von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen
u. dgl. (§ 148) sowie des
Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der
Berghauptmannschaft.
(2) Die Bewilligung ist befristet, erforderlichenfalls
unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen
und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten
zu erteilen, wenn
1. keine Gefährdung der Teilnehmer an den
Fremdenbefahrungen zu erwarten ist,
2. fachkundige eigenberechtigte Personen zur
Führung sowie Schutzausrüstungsgegenstände
in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung
stehen und
3. Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art
nicht behindert werden.
(3) Die Bewilligung ist von der Berghauptmannschaft
zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt
werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung
der Fremdenbefahrungen als nicht mehr
gewährleistet erscheinen lassen.
XIII. HAUPTSTÜCK
BERGBAUBEIRAT
§ 213. (1) Zur Beratung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie in Bergbauangelegenheiten
wird ein Beirat gebildet, der den.
Namen „Bergbaubeirat" führt.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat den Bergbaubeirat bei Ausarbeitung
von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet
des Bergwesens und in sonstigen grundsätzlichen
Angelegenheiten, die den Bergbau betreffen,
zu hören. Der Bergbaubeirat hat auf Ersuchen
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie in angemessener Frist Gutachten
zu erstatten.
(3) Der Bergbaubeirat besteht aus dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
als Vorsitzendem, je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes,
des Bundesministeriums für
Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit
und Umweltschutz, des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung, der Verbindungsstelle
der österreichischen Bundesländer, des
Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen
Gemeindebundes und der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs,
je zwei Vertretern der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages, je einem Vertreter der
Montanistischen Hochschule in Leoben für Bergtechnik,
für Tiefbohr- und Erdölgewinnungstechnik
sowie für Markscheide- und Bergschadenkunde
und einem Vertreter der Geologischen
Bundesanstalt. Die Vertreter müssen fachkundig
sein.
(4) Die Mitglieder des Bergbaubeirates werden
vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie auf Grund von Vorschlägen der im
Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und
abberufen. Die Funktionsdauer des Bergbaubeirates
beträgt drei Jahre.
(5) Der Bergbaubeirat kann zur Mitwirkung
an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von
Sonderfragen Sachverständige heranziehen und
die Behandlung von Sonderfragen Unterausschüssen
übertragen.
(6) Den Vorsitz im Bergbaubeirat kann der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
im Verhinderungsfall einem von ihm bestimmten
Beamten seines Bundesministeriums
übertragen. Die Geschäftsführung obliegt dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Bergbaubeirates
und der von diesem herangezogenen
Sachverständigen (Abs. 5) ist eine ehrenamtliche.
Sie haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen
Fahrt- und Nächtigungskosten, die ihnen
auf Antrag vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie zu ersetzen sind; er hat
auch im Streitfall zu entscheiden.
(8) Nähere Vorschriften, besonders über die
allgemeine Abwicklung der Geschäfte, Einberufungsfristen,
Beschlußerfordernisse und Form
der Abstimmung, erläßt der Bundsminister für
Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung.
XIV. HAUPTSTÜCK
FREISCHURF- UND MASSENGEBÜHREN
§ 214. (1) Für Schurfberechtigungen sind vom
Schurfberechtigten für jedes Kalenderjahr Freischurfgebühren
und für Bergwerksberechtigungen
vom Bergwerksberechtigten für jedes Kalenderjahr
Maßengebühren zu entrichten.
(2) Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für
jede Schurfberechtigung zu entrichtenden Freischurfgebühr
und für jede Bergwerksberechtigung
für ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr
bestimmt sich nach Art. I Abs. 2 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1947 in der Fassung
des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1948.
Für ein Tagmaß ist die Maßengebühr für eine
Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß, für
eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar
die Hälfte dieser Maßengebühr zu entrichten.
Die Schurf- und Bergwerksberechtigten haben
die zu entrichtenden Freischurf- und Maßengebühren
selbst zu berechnen.
(3) Die Freischurf- und Maßengebührenpflicht
beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die Verleihung
der Schurf- oder Bergwerksberechtigung
rechtskräftig geworden ist, und endet mit dem
Kalenderjahr, in dem die Schurfberechtigung erloschen
ist oder die Erklärung des Erlöschens der
Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden
ist. Die Freischurf- und die Maßengebühr sind in
gleichen Raten im vorhinein am 10. Jänner und
10. Juli jedes Jahres fällig. Die erstmals zu entrichtende
Freischurf- oder Maßengebühr ist auf
einmal zu entrichten und ist am 10. desjenigen
Monates fällig, der auf den Monat folgt, in dem
die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung
rechtskräftig geworden ist.
(4) Freischurf- und Maßengebühren sind ausschließliche
Bundesabgaben.
(5) Zur Erhebung im Sinn des § 49 Abs. 2
der Bundesabgabenordnung ist hinsichtlich der
Freischurf- und Maßengebühren der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie als Abgabenbehörde
zuständig. Nähere Vorschriften
über die Art der Entrichtung der Freischurf- und
Maßengebühren sowie über die Stelle, an die
diese zu entrichten sind, erläßt unter Beachtung
der Erfordernisse einer sparsamen und zweckmäßigen
Verwaltung der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung. Im übrigen gelten die Bundesabgabenordnung
und die Abgabenexekutionsordnung.
(6) Wird die Freischurfgebühr trotz Setzung
einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur
teilweise entrichtet, so erlischt die Schurfberechtigung.
Wird die Maßengebühr durch zwei aufeinanderfolgende
Jahre trotz Setzung einer Nachfrist
von einem Monat nicht oder nur teilweise
entrichtet, so hat die Berghauptmannschaft
die Bergwerksberechtigung zu entziehen.
XV. HAUPTSTÜCK
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 215. (1) Personen, die eine der im § 2 Abs. 1
angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese
durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist,
machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig
und sind von der Berghauptmannschaft mit
einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu sechs Wochen,
zu bestrafen.
(2) Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer
und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte
Verwalter (§ 166 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz,
den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen, sonstigen von den
Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften
oder Verfügungen der Bergbehörden zuwiderhandeln,
begehen eine Verwaltungsübertretung
und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen
strenger zu ahnden ist, von der Berghauptmannschaft
mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 S,
im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Bevollmächtigte der im Abs. 2 genannten
Personen, Verantwortliche nach § 12, § 25
Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt
mit § 92 und nach § 111 Abs. 1, Betriebsleiter,
Betriebsleiter-Stellvertreter, Betriebsaufseher,
verantwortliche Markscheider, deren
Vertreter (§ 160 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer
nach § 159 Abs. 1 den Bergbehörden
bekanntzugebenden verantwortlichen Personen,
die diesem Bundesgesetz, den auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden
Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Bergbehörden
zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung
und sind, sofern die Tat nicht
nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist,
von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe
bis zu 10.000 S zu bestrafen.
(4) Nicht im Abs. 3 angeführte Arbeitnehmer,
die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften
oder Verfügungen der Bergbehörden
trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren
Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung
und sind von der Berghauptmannschaft
mit einer Geldstrafe bis zu 1000 S
zu bestrafen.
(5) Die im Abs. 2 Genannten sowie Personen,
die unter den Abs. 3 fallen und anderen in diesem
Absatz oder im Abs. 4 angeführten Personen
vorgesetzt sind, sind nach Abs. 2 und 3
zu bestrafen, wenn Verwaltungsübertretungen
mit ihrem Wissen begangen worden sind oder
wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen
eigenen Beaufsichtigung der im § 2 Abs. 1
angeführten Tätigkeiten oder der Beaufsichtigung
der ihnen untergebenen zuwiderhandelnden Personen
an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen
lassen.
(6) Personen, die nicht in den vorstehenden
Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln
eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände
oder durch Verordnungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes, durch andere von den
Bergbehörden anzuwendende Rechtsvorschriften
oder durch Verfügungen der Bergbehörden festgesetzte
Verbotsbereiche betreten, begehen eine
Verwaltungsübertretung und sind von der Berghauptmannschaft
mit einer Geldstrafe bis zu
1000 S zu bestrafen.
(7) Wenn die im Abs. 1 und 2 bezeichneten
Personen von weiteren Verwaltungsübertretungen
der gleichen Art voraussichtlich nicht abzuhalten
sind, können bei Vorliegen besonders erschwerender
Umstände die angeführte Geldstrafe
und eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten
Ersatzfreiheitsstrafe nebeneinander verhängt
werden.
(8) Ist der Bergbauberechtigte oder einer seiner
Bevollmächtigten bereits wiederholt von der
Berghauptmannschaft bestraft worden, so kann
diese die Bergbauberechtigung entziehen oder,
wenn dem Bergbauberechtigten nur deren Ausübung
überlassen ist, das Erlöschen des Rechtes
der Ausübung aussprechen, sofern die Entziehung
oder das Erlöschen dem Bergbauberechtigten vor
der letzten Zuwiderhandlung mit Bescheid angedroht
worden ist.
XVI. HAUPTSTÜCK
AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 216. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren die folgenden Rechtsvorschriften
ihre Wirksamkeit, soweit sie noch gelten
und die Übergangsbestimmungen nicht anderes
festlegen
1. das elfte Hauptstück des kaiserlichen Patentes
vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146, womit
für den ganzen Umfang der Monarchie
ein allgemeines Berggesetz erlassen wird;
2. das Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 77,
über die Einrichtung und den Wirkungskreis
der Bergbehörden;
3. das Maßen- und Freischurfgebührengesetz
vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 212;
4. das Erdöl- und Erdgasgesetz vom 7. Juli
1922, BGBl. Nr. 446;
5. das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1922,
BGBl. Nr. 926, betreffend das Ausmaß der
Maßen- und Freischurfgebühren;
6. das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1946,
BGBl. Nr. 28/1947, zur Änderung und Ergänzung
der Vorschriften über die Entrichtung
von Maßen- und Freischurfgebühren
mit Ausnahme des Art. I Abs. 2;
7. das Bundesgesetz vom 3. März 1948, BGBl.
Nr. 90, womit das Bundesgesetz vom 11. Dezember
1946, BGBl. Nr. 28/1947, zur Änderung
und Ergänzung von Vorschriften über
die Entrichtung von Maßen- und Freischurfgebühren
abgeändert wird, mit Ausnahme
des § 1;
8. das Berggesetz vom 10. März 1954, BGBl.
Nr. 73;
9. die Berggesetznovelle 1967, BGBl. Nr. 162;
10. die Berggesetznovelle 1969, BGBl. Nr. 67.
(2) Außerdem treten mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes alle im Abs. 1 nicht angeführten,
diesem Bundesgesetz entgegenstehenden
Rechtsvorschriften außer Kraft. Das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz
1959 werden hiedurch nicht berührt.
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 217. (1) Die nachstehend angeführten Verordnungen
bleiben bis zur Neuregelung des betreffenden
Gebietes durch eine auf Grund von
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassene
Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetz
in Geltung
1. die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl.
Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnungen
Verordnungs- und Amtsblatt für
den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944,
der Verordnung BGBl. Nr. 125/1961 und
der Kundmachung BGBl. Nr. 265/1961;
2. die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung
der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten,
Verordnungs- und Amtsblatt
für den Reichsgau Wien Nr. 48/1944;
3. die Staubschädenbekämpfungsverordnung,
BGBl. Nr. 185/1954;
4. die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl.
Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 185/1969 und 22/1972;
5. die Sprengmittelzulassungsverordnung für
den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973;
6. die Verordnung über die Standorte und
Amtsbezirke der Berghauptmannschaften,
BGBl. Nr. 3/1968;
7. die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt,
BGBl. Nr. 14/1968;
8. die Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen,
BGBl. Nr. 21/1972.
(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer
Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten
Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer
Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung
festzustellen.
Änderung der Gewerbeordnung 1973
§ 218. Die Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, wird wie folgt geändert
Der Abs. 8 des § 2 hat zu lauten
„(8) Inwieweit der Bergbau (Abs. 1 Z. 6)
vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
ausgenommen ist, ergibt sich aus den bergrechtlichen
Vorschriften."
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Bestehende Bergbauberechtigungen
§ 219. Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestehende Schurfbewilligungen gelten bis zum
Ende des ihrem Ablauf folgenden Kalenderjahres
als Suchbewilligungen weiter. Ihre Geltungsdauer
ist nach § 10 verlängerbar. Sie berechtigen ihren
Inhaber während dreier Jahre nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes auch zur Suche nach
uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen.
Hiezu berechtigen auch Suchbewilligungen,
die während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erteilt worden
sind.
§ 220. Freischürfe, die bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes aufrecht sind, gelten bis zum
Ende des dem Ablauf der Schurfbewilligung folgenden
Kalenderjahres als Schurfberechtigungen
weiter. Ihre Geltungsdauer ist nach § 21 verlängerbar.
Sie berechtigen während fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch natürliche
Vorkommen uran- und thoriumhaltiger
mineralischer Rohstoffe und solche enthaltende
verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit
zu erschließen und zu untersuchen
sowie auf Grund eines erschlossenen derartigen
Vorkommens, einer uran- und thoriumhaltige
mineralische Rohstoffe enthaltenden erschlossenen
verlassenen Halde oder eines erschlossenen Teiles
davon um Verleihung von Bergwerksberechtigungen
anzusuchen. Hiezu berechtigen auch Schurfberechtigungen,
die während der ersten fünf
Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verliehen worden sind.
§ 221. Schurfberechtigungen beziehen sich während
dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nicht auf natürliche Vorkommen von
Talk, Kaolin oder Leukophyllit und einen derartigen
mineralischen Rohstoff enthaltende verlassene
Halden. Sie hindern weder die Verleihung
von Bergwerksberechtigungen auf Grund eines
erschlossenen natürlichen Vorkommens von Talk,
Kaolin oder Leukophyllit, einer einen derartigen
mineralischen Rohstoff enthaltenden erschlossenen
verlassenen Halde oder eines erschlossenen
Teiles davon, wenn nach § 243 um die Verleihung
binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes angesucht worden ist, noch hindern
sie die Umwandlung von Tagmaßen nach
§ 225 oder von Überscharen nach § 226.
§ 222. (1) Die Inhaber von Freischürfen, die
vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht
durch die Angabe der Lage des Freischurfmittelpunktes
in Koordinaten, die sich auf das System
der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen,
angemeldet worden sind, haben bei sonstiger
Entziehung der Schurfberechtigungen binnen fünf
Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
die Koordinaten der Freischurfmittelpunkte unter
Bekanntgabe der Bestimmungsgrundlagen nachzunennen.
Die Koordinaten sind bei Freischürfen,
die vor dem 1. September 1925 angemeldet worden
sind, auf ± 3 m genau, bei Freischürfen, die
nach diesem Termin, aber vor dem 17. April
1954 angemeldet worden sind, auf ± 2 m genau
und bei Freischürfen, die danach angemeldet worden
sind, auf ± 1 m genau anzugeben.
(2) Die Berghauptmannschaft hat die Inhaber
der Freischürfe von der Annahme der Nachnennungen
der Koordinaten schriftlich zu verständigen.
Die Annahme ist zu verweigern, wenn
die Koordinaten verspätet nachgenannt worden
sind, die Bestimmungsgrundlagen nicht oder nicht
vollständig bekanntgegeben worden sind oder die
im Abs. 1 verlangten Genauigkeiten nicht eingehalten
sind. Im Fall der Verweigerung der Annahme
der Nachnennungen sind die Schurfberechtigungen
zu entziehen.
§ 223. Ist die Lage der Freischurfmittelpunkte
von Freischürfen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes angemeldet worden sind,
zwar in Koordinaten, die sich auf das System
der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen, jedoch
nicht mit der im § 222 Abs. 1 angeführten
Genauigkeit angegeben worden, so haben dies die
Inhaber der Freischürfe bei sonstiger Entziehung
der Schurfberechtigungen binnen fünf Jahren
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachzuholen.
Der § 222 gilt sinngemäß.
§ 224. (1) Bergwerksberechtigungen, die vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder auf ein
nach § 220 gestelltes Ansuchen verliehen worden
sind, berechtigen auch zum ausschließlichen Gewinnen
von uran- und thoriumhaltigen mineralischen
Rohstoffen und zu deren Aneignung.
Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August
1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes, GBlÖ
Nr. 375/1938, verliehen worden sind, berechtigen
überdies zum ausschließlichen Gewinnen von
Kohlenwasserstoffen und zu deren Aneignung
sowie zum ausschließlichen Speichern von flüssigen
oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in geologischen
Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb
der Grubenmaße und Überscharen.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Tagmaße
und Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße,
die durch Umwandlung von Tagmaßen (§ 225)
entstanden sind. Der erste Satz des Abs. 1 gilt
sinngemäß auch für Bergwerksberechtigungen für
Grubenmaße und Überscharen, die durch Umwandlung
der im § 226 Abs. 1 näher bezeichneten
Überscharen entstanden sind.
(3) Die Aufnahme, jede länger als eine Woche
dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme
des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen
Kohlenwasserstoffen in einem Grubenmaß
oder einer Überschar sind unverzüglich der Berghauptmannschaft
anzuzeigen. Bei Unterbrechung
des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer
der Unterbrechung anzugeben. Für die Einstellung
des Speicherns gelten die §§ 137, 141, 142
und 144 sinngemäß.
§ 225. (1) Die Eigentümer von Tagmaßen
haben bei der Berghauptmannschaft binnen drei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
die Umwandlung der Tagmaße in Grubenmaße
zu beantragen. Diese können, soweit Bergwerksberechtigungen
für Grubenmaße und Überscharen
dicht entgegenstehen, über den von den Tagmaßen
eingenommenen Raum hinausreichen,
wenn sonst Teile der Tagmaße außerhalb der
Grubenmaße verbleiben würden. Die für ein
Tagmaß begehrten Grubenmaße bilden ein Grubenfeld.
(2) Dem Antrag müssen zu entnehmen sein
1. Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift
des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern
des Tagmaßes aller Antragsteller unter Angabe
ihrer Anteile, bei einer juristischen Person
deren Name und Sitz,
2. die Bezeichnung des Grubenfeldes und der
dieses bildenden Grubenmaße,
3. die Lage der Eckpunkte der Rechtecke der
begehrten Grubenmaße in der waagrechten
Ebene eines an der Erdoberfläche gewählten
Eckpunktes des Grubenfeldes in Koordinaten,
die sich auf das System der Landesvermessung
(§ 18 Abs. 2) beziehen, in Metern
ohne Dezimalstellen,
4. die Nummern der Grundstücke, auf denen
die begehrten Grubenmaße zu liegen kommen,
die Katastral- und Ortsgemeinde sowie
der politische Bezirk, wo sich die Grundstücke
befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches,
die Namen und Anschriften der
Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
5. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen,
Abbaurechte betreffend sonstige mineralische
Rohstoffe sowie Speicherbewilligungen
(§ 113 Abs. 1) im Bereich der begehrten
Grubenmaße sowie die Namen und Anschriften
der Berechtigten.
(3) Dem Antrag sind drei Abschriften von
diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle
und Berechnungen, eine von
einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen
oder einem veranwortlichen Markscheider
(§ 160) angefertigte Lagerungskarte (Abs. 4) in
vierfacher Ausfertigung, die Vollmacht eines allfälligen
Bevollmächtigten des Antragstellers sowie
ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug,
wenn der Antragsteller im Handelsregister
eingetragen ist.
(4) Die Lagerungskarte hat sowohl die Begrenzungen
der umzuwandelnden Tagmaße als auch
die der dafür begehrten Grubenmaße zu enthalten.
Der § 37 gilt sinngemäß.
(5) Anträge auf Umwandlung, die nicht den
vorstehenden Bestimmungen entsprechen, sind
zurückzuweisen. Wird innerhalb der im Abs. 1
genannten Frist kein Antrag oder im Fall einer
Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag
gestellt, so ist das Tagmaß von der Berghauptmannschaft
zu entziehen.
(6) Die §§ 50 bis 52 und der § 178 gelten sinngemäß.
(7) Bis zur rechtskräftigen Umwandlung der
Tagmaße gilt für diese das Berggesetz, BGBl.
Nr. 73/1954, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 162/1967 und 67/1969 weiter. Die
Verleihung von Bergwerksberechtigungen für
Grubenmaße oder Überscharen in einem Gebiet,
in dem sich Tagmaße befinden, ist nicht zulässig.
Diese gelten als Gewinnungsberechtigungen im
Sinn dieses Bundesgesetzes.
§ 226. (1) Die Eigentümer von Überscharen, die
nach § 141 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954,
verliehen worden sind und sich von Überscharen
im Sinn des § 47 des vorbezeichneten
Bundesgesetzes unterscheiden, haben bei der Berghauptmannschaft
binnen drei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die Umwandlung
der Überscharen in Grubenmaße und Überscharen
im Sinn des § 42 zu beantragen. Die
Grubenmaße können, soweit Bergwerksberechtigungen
für Grubenmaße und Überscharen nicht
entgegenstehen, über den von den umzuwandelnden
Überscharen eingenommenen Raum hinausreichen,
wenn sonst Teile dieser Überscharen
außerhalb der Grubenmaße verbleiben würden.
Umzuwandelnde benachbarte Überscharen desselben
Eigentümers sind als eine einzige Überschar
aufzufassen. Mehrere Grubenmaße und allfällige
Überscharen im Sinn des § 42, die durch
die Umwandlung entstehen, bilden ein Grubenfeld.
Ein solches wird auch von einem Grubenmaß
und einer oder mehreren Überscharen gebildet.
(2) Dem Antrag müssen zu entnehmen sein
1. Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift
des Antragstellers, bei mehreren
Eigentümern der Überschar aller Antragsteller
unter Angabe ihrer Anteile, bei einer
juristischen Person deren Name und Sitz,
2. die Bezeichnung des begehrten Grubenmaßes
oder Grubenfeldes und der dieses bildenden
Grubenmaße und Überscharen,
3. die Lage der Eckpunkte des Rechtecks des
begehrten Grubenmaßes in der waagrechten
Ebene eines an der Erdoberfläche gewählten
Eckpunktes des Grubenmaßes, bei einem begehrten
Grubenfeld der Eckpunkte der
Rechtecke aller Grubenmaße und der Eckpunkte
der Schnittfiguren der Überscharen
in der waagrechten Ebene eines an der Erdoberfläche
gewählten Eckpunktes eines der
Grubenmaße des Grubenfeldes, in Koordinaten,
die sich auf das System der Landesvermessung
(§ 18 Abs. 2) beziehen, in Metern
ohne Dezimalstellen,
4. die Nummern der Grundstücke, auf denen
das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld
zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde
sowie der politische Bezirk, wo sich
die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen
des Grundbuches, die Namen und Anschriften
der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
5. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen,
Abbaurechte betreffend sonstige mineralische
Rohstoffe sowie Speicherbewilligungen (§ 113
Abs. 1) im Bereich des begehrten Grubenmaßes
oder Grubenfeldes sowie die Namen
und Anschriften der Berechtigten,
6. die Bergbuchseinlage, der die umzuwandelnde
Überschar zugeschrieben ist.
(3) Dem Antrag sind drei Abschriften von
diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle
und Berechnungen, eine von
einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen
oder einem verantwortlichen Markscheider
(§ 160) angefertigte Lagerungskarte (Abs. 4) in
vierfacher Ausfertigung, ein Bergbuchsauszug
letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage,
der die umzuwandelnde Überschar zugeschrieben
ist, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten
des Antragstellers sowie ein den letzten
Stand wiedergebender Handelsregisterauszug,
wenn der Antragsteller im Handelsregister eingetragen
ist.
(4) Die Lagerungskarte hat sowohl die Begrenzung
der umzuwandelnden Überschar als auch
die des dafür begehrten Grubenmaßes oder
Grubenfeldes zu enthalten. Der § 37 gilt sinngemäß.
(5) Anträge auf Umwandlung, die nicht den
vorstehenden Bestimmungen entsprechen, sind zurückzuweisen.
Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten
Frist kein Antrag oder im Fall einer
Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag
gestellt, so ist die Bergwerksberechtigung
für die Überschar von der Berghauptmannschaft
zu entziehen.
(6) Die §§ 50 bis 52 und der § 178 gelten
sinngemäß.
(7) Hat der Inhaber der Bergwerksberechtigung
für die umzuwandelnde Überschar die Ausübung
dieser Berechtigung einem anderen überlassen,
so geht dieses Recht auf das Grubenmaß oder
Grubenfeld, das durch die Umwandlung der
Überschar entstanden ist, über.
§ 227. Die Eigentümer von Grubenmaßen und
Überscharen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verliehen worden sind, haben, soweit
dies nicht geschehen ist, die Lage des Aufschlagspunktes
und der Eckpunkte der Rechtecke der
Grubenmaße sowie der Schnittfiguren der Überscharen
in der waagrechten Ebene des Aufschlagspuhktes
in Koordinaten, die sich auf das System
der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen, in
Metern ohne Dezimalstellen binnen fünf Jahren
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei sonstiger
Entziehung der Bergwerksberechtigungen
der Berghauptmannschaft anzugeben. Ist eine Koordinatenangabe
mit der verlangten Genauigkeit
nicht möglich, so werden die Koordinaten
von Amts wegen festgesetzt.
§ 228. (1) Die Berghauptmannschaft hat bei
Einlangen von Verleihungsgesuchen, wenn diese
nicht nach § 36 Abs. 5 oder § 44 Abs. 4 zurückzuweisen
sind, in den Fällen der §§ 222, 223 und
227 die Inhaber der Schurfberechtigungen und
Bergwerksberechtigungen im Verleihungsgebiet
schriftlich aufzufordern, bei sonstiger Entziehung
der Berechtigungen die in den §§ 222, 223 und
227 vorgesehenen Nachnennungen binnen drei
Monaten vorzunehmen. Die Verleihungsverfahren
sind bis dahin zu unterbrechen.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß in den Fällen des
§ 24."
§ 229. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erstrecken sich nach der Tiefe beschränkte
Grubenmaße und Überscharen unbeschränkt in
die Tiefe und reichen Grubenmaße und Überscharen,
die im Bereich von Tagmaßen verliehen
worden sind, nach oben über das anstehende
feste Gestein.
§ 230. Stellt sich heraus, daß sich Grubenmaße
oder Überscharen ganz oder teilweise überlagern,
so steht die Berechtigung zum ausschließlichen
Gewinnen und zur Aneignung der in dem sich
überdeckenden Teil vorkommenden bergfreien
mineralischen Rohstoffe dem Inhaber der älteren
Bergwerksberechtigung zu.
§ 231. (1) Das Bergbuchsgericht hat von Amts
wegen einer Bergbuchseinlage zugeschriebene
Liegenschaften aus dem Bergbuch abzuschreiben
und in das in Betracht kommende öffentliche
Buch zu übertragen. Für die Ab- und Zuschreibung
gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.
(2) Sind einer Bergbuchseinlage nur die Anlagen
zugeschrieben und sind die Liegenschaften,
auf denen sie sich befinden, nicht im Grundbuch
eingetragen, so ist ein Verfahren nach § 65 des
Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes einzuleiten.
§ 232. Stellt die Berghauptmannschaft fest, daß
einzelne in einer Bergbuchseinlage eingetragene
Bergwerksberechtigungen nicht auf Grund
erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger
bergfreier mineralischer Rohstoffe
verliehen worden sind oder dies zwar
der Fall ist, die Grubenmaße aber nicht
aneinandergrenzen, so hat sie dem Bergbuchsgericht
die bezüglichen Bergwerksberechtigungen
bekanntzugeben. Die Berghauptmannschaft hat
auch anzugeben, welchen dieser Bergwerksberechtigungen
die in der Einlage allenfalls eingetragenen
Hilfsbaukonzessionen, Revierstollenkonzessionen
oder Anlagen zuzuordnen sind. Das Bergbuchsgericht
hat die Bergwerksberechtigungen,
die diesen zuzuordnenden Hilfsbaukonzessionen,
Revierstollenkonzessionen oder Anlagen auf Anzeige
der Berghauptmannschaft hin von Amts
wegen aus der Einlage abzuschreiben und neu
zu eröffnenden Bergbuchseinlagen zuzuschreiben.
Für die Ab- und Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.
§ 233. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Auflassung und Entziehung von
Bergwerksberechtigungen gelten für die Auflassung
und Entziehung von Hilfsbau- und Revierstollenkonzessionen
sinngemäß.
(2) Selbständige Hilfsbaukonzessionen (§§ 87
und 88 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl.
Nr. 146/1854) und Revierstollenkonzessionen hat
die Berghauptmannschaft auch dann für erloschen
zu erklären, wenn die Bergwerksberechtigungen,
zu deren vorteilhafteren Ausübung sie gedient
haben, im Bergbuch gelöscht worden sind. Nach
Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem
die Bergwerkskonzession für erloschen erklärt
worden ist, hat die Berghauptmannschaft diese
in ihren Vormerkungen (§ 208) zu löschen und
eine Ausfertigung des Bescheides, versehen
mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft
erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.
Dieses hat daraufhin die Bergwerkskonzession
von Amts wegen im Bergbuch zu löschen.
§ 234. Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestehende Aufsuchungs- und Gewinnungsverträge
betreffend Bitumen gelten weiter. Sie sind
binnen einem Jahr diesem Bundesgesetz anzugleichen.
Dem Vertragspartner des Bundes steht
ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch die
Ausübung des Rechtes zu, außer in fremden
Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei denn, die
in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten
stimmen zu, im Aufsuchungsgebiet nach von der
Berghauptmannschaft zu genehmigenden Arbeitsprogrammen
kohlenwasserstofführende geologische
Strukturen, die zum Speichern von flüssigen
oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet
werden sollen, zu suchen und zu erforschen.
Er ist ferner berechtigt, flüssige oder gasförmige
Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstoffführenden
geologischen Strukturen oder Teilen
von solchen innerhalb anerkannter Gewinnungsfelder
ausschließlich zu speichern. Die §§ 79, 80,
86 und 87 gelten sinngemäß.
§ 235. In Gebieten, in denen bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ein Vorkommen von Steinsalz
und anderen Salzen (§ 4 Abs. 1 Z. 1) abgebaut
wird oder zumindest ganz oder teilweise
erschlossen ist, sind Gewinnungsfelder (§ 81
Abs. 1) zu wählen, in denen die in Abbau
stehenden oder erschlossenen Teile des Vorkommens
zu liegen kommen. Die Lage der Gewinnungsfelder
ist der Berghauptmannschaft binnen
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bekanntzugeben. Für die bezügliche
Eingabe gilt der § 83 Abs. 1 und 2 sinngemäß;
die Koordinaten der Eckpunkte des Vielecks in
der waagrechten Ebene des Aufschlagspunktes
sowie dessen Koordinaten und Höhe sind jedoch
nur in Metern ohne Dezimalstellen anzugeben.
§ 236. (1) Die Berghauptmannschaft hat bei
Einlangen von Ansuchen um Anerkennung von
Gewinnungsfeldern, wenn die Ansuchen nicht
nach § 83 Abs. 3 zurückzuweisen sind, im Fall
des § 227, wenn es sich um Bergwerksberechtigungen
der im § 224 genannten Art handelt, die
gleichartige bundeseigene mineralische Rohstoffe
betreffen und sich ganz oder teilweise auf den
Bereich der begehrten Gewinnungsfelder beziehen,
die Bergwerksberechtigten schriftlich aufzufordern,
bei sonstiger Entziehung der Berechtigungen
die im § 227 vorgesehenen Nachnennungen
binnen drei Monaten vorzunehmen. Die Anerkennungsverfahren
sind bis dahin zu unterbrechen.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß bei Einlangen
von Ansuchen um Erteilung von Speicherbewilligungen.
§ 237. (1) Die Schurfbewilligung (§ 88) gilt bei
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als einer
natürlichen oder juristischen Person für ein bestimmtes
Gebiet innerhalb des Amtsbezirkes
einer Berghauptmannschaft (Schurfgebiet) erteilt,
wenn
1. in diesem Gebiet ein natürliches Vorkommen
grundeigener mineralischer Rohstoffe
oder eine solche enthaltende verlassene Halde
festgestellt und das Vorkommen oder die
Halde noch nicht im Sinn des § 238 Abs. 2
erschlossen worden ist und
2. die natürliche oder juristische Person Eigentümer
der Grundstücke im Schurfgebiet ist
oder die Grundeigentümer dem Erschließen
und Untersuchen des Vorkommens oder der
Halde zum Feststellen der Abbauwürdigkeit
auf ihren Grundstücken oder Teilen
davon zugestimmt haben.
(2) Ist die Zustimmung von den Grundeigentümern
für eine bestimmte Zeitdauer gegeben
worden, so gilt die Schurfbewilligung für die
betroffenen Grundstücke oder Teile davon als
nur auf diese Zeitdauer erteilt. Wird die Zeitdauer,
für die die Zustimmung gegeben worden
ist, verlängert, so verlängert sich in gleichem Ausmaß
die Geltungsdauer der Schurfbewilligung.
Bezieht sich die Zustimmung auf einzelne grundeigene
mineralische Rohstoffe, so erstreckt sich
die Schurfbewilligung nur auf diese. Wird die
Zustimmung für weitere grundeigene mineralische
Rohstoffe erwirkt, so gilt die Schurfbewilligung
als auch für diese erteilt. Die Verlängerung und
das Erwirken der Zustimmung sind binnen zwei
Wochen der Berghauptmannschaft anzuzeigen
und nachzuweisen.
(3) Der Inhaber der Schurfbewilligung hat der
Berghauptmannschaft binnen einem Jahr nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Schurfgebiet
unter Anschluß eines Verzeichnisses der
Grundstücke, eines den letzten Stand wiedergebenden
Grundbuchsauszuges, allfälliger Zustimmungserklärungen
der Grundeigentümer und
eines Lageplanes, in dem die Begrenzung des
Schurfgebietes eingetragen ist, bei sonstigem
Erlöschen der Schurfbewilligung bekanntzugeben.
Sind die Erfordernisse des Abs. 1 nicht
erfüllt, so hat dies die Berghauptmannschaft
durch Bescheid festzustellen. Andernfalls hat die
Berghauptmannschaft den Inhaber der Schurfbewilligung
schriftlich von deren Vormerkung
(§ 208) zu verständigen.
§ 238. (1) Die Gewinnungsbewilligung (§ 94
Abs. 1) gilt bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
als einer natürlichen oder juristischen Person für
einen bestimmten, nach der Tiefe nicht beschränkten,
im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft
gelegenen Raum (Abbaufeld) erteilt, wenn
1. sich in diesem Raum ein erschlossenes natürliches
Vorkommen grundeigener mineralischer
Rohstoffe oder eine solche enthaltende
erschlossene verlassene Halde oder ein erschlossener
Teil davon befindet und
2. die natürliche oder juristische Person Eigentümer
der Grundstücke im Abbaufeld ist
oder Abbaurechte für grundeigene mineralische
Rohstoffe im Abbaufeld besitzt.
(2) Als erschlossen im Sinn des Abs. 1 ist ein
Vorkommen, eine Halde oder ein Teil davon
anzusehen, wenn grundeigene mineralische Rohstoffe
nachgewiesen sind und die Ausdehnung
des Vorkommens, der Halde oder des Teiles
davon innerhalb des Abbaufeldes bekannt ist.
(3) Gelten die Abbaurechte für eine bestimmte
Zeitdauer, so gilt die Gewinnungsbewilligung für
die betroffenen Grundstücke öder Teile davon
als nur auf diese Zeitdauer erteilt. Wird die Zeitdauer,
für die die Abbaurechte erteilt worden
sind, verlängert, so verlängert sich in gleichem
Ausmaß die Geltungsdauer der Gewinnungsbewilligung.
Betreffen die Abbaurechte einzelne
grundeigene mineralische Rohstoffe, so bezieht
sich die Gewinnungsbewilligung nur auf diese.
Werden Abbaurechte für weitere grundeigene
mineralische Rohstoffe erworben, so gilt die
Gewinnungsbewilligung als auch für diese erteilt.
Die Verlängerung und der Erwerb der Abbaurechte
sind binnen zwei Wochen der Berghauptmannschaft
anzuzeigen und nachzuweisen.
(4) Der Inhaber der Gewinnungsbewilligung
hat der Berghauptmannschaft binnen zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die
Lage der Eckpunkte der Schnittfigur des Abbaufeldes
in einer waagrechten Ebene in Koordinaten,
die sich auf das System der Landesvermessung
(§ 18 Abs. 2) beziehen, in Metern ohne Dezimalstellen
unter Anschluß einer geologisch-lagerstättenkundlichen
Beschreibung des erschlossenen
Vorkommens, der erschlossenen Halde oder des
erschlossenen Teiles davon, etwaiger Untersuchungsbefunde
und Gutachten, einer von einem
Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen
oder einem verantwortlichen Markscheider
(§ 160) angefertigten Lagerungskarte in dreifacher
Ausfertigung — für sie gilt der § 37 sinngemäß
—, eines den letzten Stand wiedergebenden
Grundbuchsauszuges, wenn der Inhaber der Gewinnungsbewilligung
im Handelsregister eingetragen
ist, eines den letzten Stand wiedergebenden
Handelsregisterauszuges sowie bei Bestehen
von Abbaurechten auch von Unterlagen hierüber
bei sonstigem Erlöschen der Gewinnungsbewilligung
bekanntzugeben. Sind die Erfordernisse des
Abs. 1 nicht erfüllt, so hat dies die Berghauptmannschaft
durch Bescheid festzustellen. Andernfalls
hat die Berghauptmannschaft den Inhaber
der Gewinnungsbewilligung schriftlich von deren
Vormerkung (§ 208) zu verständigen.
§ 239. Bewilligungen nach § 125 des Berggesetzes,
BGBl. Nr. 73/1954, und Bewilligungen
nach § 2 der Verordnung über die Aufsuchung
und Gewinnung mineralischer Bodenschätze,
deutsches RGBl. 1943 I S. 17, erlöschen mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes.
§ 240. Natürliche und juristische Personen, die
bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine
Schurf- oder Gewinnungstätigkeit betreffend sonstige
mineralische Rohstoffe ausüben, haben, soweit
diese Tätigkeit nach dem § 2 Abs. 1 und 2
diesem Bundesgesetz unterliegt, der Berghauptmannschaft
binnen einem Jahr die im § 106
Abs. 2 angeführten Unterlagen nachzureichen.
§ 241. Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestehende Bewilligungen zur Aufsuchung und
Erforschung geologischer Strukturen, die zur
unterirdischen behälterlosen Speicherung von Bitumen
in flüssigem oder gasförmigem Zustand
verwendet werden sollen (§ 133 a des Berggesetzes
in der Fassung der Berggesetznovelle 1969), gelten
als Bewilligungen im Sinn des § 110 weiter; Bewilligungen
zur unterirdischen behälterlosen
Speicherung von Bitumen in flüssigem oder gasförmigem
Zustand (§ 133 b des Berggesetzes in
der Fassung der Berggesetznovelle 1969) werden
mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.
Schürfen nach Talk, Kaolin und Leukophyllit
sowie deren Gewinnung
§ 242. (1) Während dreier Jahre nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes darf der Grundeigentümer
außer in fremden Bergbaugebieten (§ 176
Abs. 1), es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder
Speicherberechtigten stimmen zu, ohne
Schurfberechtigung nach von der Berghauptmannschaft
zu genehmigenden Arbeitsprogrammen auf
seinen Grundstücken natürliche Vorkommen von
Talk, Kaolin oder Leukophyllit und einen derartigen
mineralischen Rohstoff enthaltende verlassene
Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit
erschließen und untersuchen. Ist das Erschließen
und Untersuchen einem anderen überlassen
worden, so ist dieser hiezu berechtigt. Der Grundeigentümer
kann jedoch diesfalls ein noch nicht
erschlossenes oder untersuchtes Vorkommen,
außer in fremden Bergbaugebieten, es sei denn,
die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten
stimmen zu, zum Feststellen der Abbauwürdigkeit
nach von der Berghauptmannschaft zu
genehmigenden Arbeitsprogrammen selbst erschließen
und untersuchen, wenn der hiezu Berechtigte
einer bezüglichen Aufforderung binnen
angemessener Frist nicht nachgekommen ist. Im
Streitfall entscheidet die Berghauptmannschaft.
(2) Die §§ 92 und 93 gelten sinngemäß.
§ 243. (1) Das Vorrecht auf Verleihung von
Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße oder
Überscharen auf Grund erschlossener natürlicher
Vorkommen von Talk, Kaolin oder Leukophyllit,
einen derartigen mineralischen Rohstoff enthaltender
erschlossener verlassener Haiden oder erschlossener
Teile davon gebührt unter mehreren
Verleihungswerbern dem Grundeigentümer,
wenn dieser binnen drei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bei der Berghauptmannschaft
darum angesucht hat.
(2) Besteht bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ein Abbaurecht für Talk, Kaolin oder
Leukophyllit, so steht dem Abbauberechtigten
die Ausübung der dem Grundeigentümer verliehenen
Bergwerksberechtigungen auf die Dauer
des Abbaurechtes zu. Hat der Grundeigentümer
auf sein Vorrecht nach Abs. 1 verzichtet, so gebührt
dieses dem Abbauberechtigten. Als Verzicht
ist auch das Nichteinbringen eines Verleihungsgesuches
anzusehen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist eine
Bergwerksberechtigung für eine Überschar bei
Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch
dann zu verleihen, wenn die Oberschar nicht von
Grubenmaßen, von Überscharen oder von Grubenmaßen
und Überscharen ganz oder weitgehend
umgeben ist, jedoch der Verleihungswerber
Bergwerksberechtigter für ein angrenzendes
Grubenmaß oder eine angrenzende Überschar
ist oder die Bergwerksberechtigung für die Überschar
zusammen mit der Bergwerksberechtigung
für ein angrenzendes Grubenmaß verliehen wird.
(4) Die Voraussetzungen für die Verleihung
von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße
nach § 34 Abs. 1 und Überscharen nach § 43
Abs. 1 sind in den Fällen des Abs. 1 und 2 als
gegeben anzusehen, wenn das Vorkommen oder
die Halde bereits abgebaut wird. Die nach § 36
Abs. 1 Z. 3 bis 5 und nach § 44 Abs. 1 Z. 3 in
das Verleihungsgesuch aufzunehmenden Angaben
entfallen.
(5) Besteht ein Abbaurecht und sucht der
Grundeigentümer nach Abs. 1 um Verleihung
von Bergwerksberechtigungen an, so hat das Verleihungsgesuch
auch Angaben über das Abbaurecht
sowie den Namen und die Anschrift des
Abbauberechtigten zu enthalten. Der Abbauberechtigte
ist Partei im Verleihungsverfahren.
§ 244. Ist das natürliche Vorkommen von Talk,
Kaolin oder Leukophyllit, die einen derartigen
mineralischen Rohstoff enthaltende verlassene
Halde oder ein Teil davon bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bereits erschlossen, so darf
der Grundeigentümer, wenn jedoch ein Abbaurecht
für Talk, Kaolin oder Leukophyllit besteht,
der Abbauberechtigte das Vorkommen oder die
Halde während dreier Jahre nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes und, wenn bis dahin über
das Verleihungsansuchen in den Fällen des § 243
Abs. 1 und 2 nicht entschieden worden ist, auch
noch bis zur Entscheidung hierüber ohne Bergwerksberechtigungen
abbauen. Die Aufnahme,
jede länger als eine Woche dauernde Unterbrechung
sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung
sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.
Bei Unterbrechung der Gewinnung ist
auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung
anzugeben.
Bestehende Sonden
§ 245. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehenden Sonden gelten
die Bewilligungen nach § 146 Abs. 1 als erteilt.
Auf wesentliche Änderungen ist jedoch der
§ 146 anzuwenden.
Bestehende Zulassungen von Maschinen, Geräten
und Materialien für die Verwendung im Bergbau
§ 246. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie für die Verwendung im Bergbau
zugelassene Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte,
Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Schutzausrüstungsgegenstände
sowie Arbeitsstoffe dürfen
auch weiterhin verwendet werden.
(2) Nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl.
Nr. 73/1954, in der Fassung des Art. I Z. 4 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 67/1969, nach § 81
Abs. 1 des Berggesetzes in der ursprünglichen
Fassung und nach § 133 des Allgemeinen Berggesetzes,
RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung
des Art. 50 Z. VII des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, erteilte Bewilligungen
zum Betrieb oder zur Benützung von Betriebsfahrzeugen,
Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen
oder Betriebsmitteln gelten als Zulassungen
von Einzelausführungen, wenn eine Zulassungspflicht
auf Grund einer nach § 148 erlassenen
Verordnung besteht und der Bewilligungsbescheid
bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
rechtskräftig gewesen ist.
(3) Der § 149 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Bestellte Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter
und Betriebsaufseher
§ 247. (1) Die Bestellung von Personen zu Betriebsleitern
gilt nach Maßgabe des § 150 Abs. 2
und 3 als nach § 154 Abs. 1 anerkannt, wenn die
Personen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
als Betriebsleiter bestellt gewesen sind und deren
Befähigung zur Leitung des Bergbaubetriebes, der
selbständigen Betriebsabteilung oder von gleichartige
Tätigkeiten ausübenden Abteilungen verschiedener
Bergbaubetriebe mit Bescheid der
Berghauptmannschaft anerkannt worden ist oder
sie hiefür mit Bescheid des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie zugelassen worden
sind. Dies gilt auch für die Bestellung von
Personen zu Betriebsleiter-Stellvertretern, wenn
diese bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als
Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt gewesen sind
und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft
zugelassen worden sind.
(2) Die Bestellung von Personen zu Betriebsaufsehern
gilt nach Maßgabe des § 150 Abs. 2
und 3 als nach § 154 Abs. 1 anerkannt, wenn die
Personen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
als Betriebsaufseher bestellt gewesen sind und
deren Befähigung zur technischen Aufsicht beim
Bergbaubetrieb, der selbständigen Betriebsabteilung
oder bei gleichartige Tätigkeiten ausübenden
Abteilungen mehrerer Bergbaubetriebe mit Bescheid
der Berghauptmannschaft anerkannt worden
ist oder sie hiefür mit Bescheid der Berghauptmannschaft
zugelassen worden sind.
(3) Der Bergbauberechtigte hat der nach § 153
zuständigen Bergbehörde binnen sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Aufgabenbereich
und die Befugnisse der im Abs. 1
und 2 genannten Personen bekanntzugeben. Die
Vormerkung der bekanntgegebenen Aufgabenbereiche
und Befugnisse ist dem Bergbauberechtigten
schriftlich mitzuteilen.
Tätigkeiten von Fremdunternehmern
§ 248. (1) Fremdunternehmer, die bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes von Bergbauberechtigten
übertragene Tätigkeiten ausüben, haben
der zuständigen Bergbehörde binnen zwei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die
für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen
Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche
und Befugnisse bekanntzugeben. Der
§ 159 gilt sinngemäß.
(2) Die Vormerkung der bekanntgegebenen
Personen, Aufgabenbereiche und Befugnisse ist
den Fremdunternehmern schriftlich mitzuteilen.
Mit den Aufgaben eines verantwortlichen Markscheiders
betraute Personen
§ 249. (1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes mit den im § 160 Abs. 1 umschriebenen
Aufgaben betraut gewesen sind und
diese wenigstens drei Jahre wahrgenommen
haben, gelten nach Maßgabe des § 160 Abs. 1
und 2 als verantwortliche Markscheider, deren
Bestellung nach § 163 Abs. 1 anerkannt worden
ist.
(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach
§ 162 zuständigen Bergbehörde binnen sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben.
Die Vormerkung der bekanntgegebenen
Personen ist den Bergbauberechtigten schriftlich
mitzuteilen.
Namhaftmachung der Bergbaubevollmächtigten
§ 250. Ist nach § 166 Abs. 1 ein Bergbaubevollmächtigter
zu bestellen, so ist dieser binnen
zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
den im § 166 Abs. 2 genannten Bergbehörden
namhaft zu machen. Die Vormerkung
der namhaft gemachten Bergbaubevollmächtigten
ist den Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.
Bestehende Bruchgebiete
§ 251. Bruchgebiete, die bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes aufrecht sind, gelten als Bergbaugebiete
weiter. Grundstücke und Grundstücksteile,
die nicht zum Bruchgebiet erklärt worden sind,
jedoch nach § 176 Abs. 1 in Bergbaugebieten gelegen
wären, sind der Berghauptmannschaft binnen
drei Jahren bekanntzugeben. Die §§ 177
und 178 gelten sinngemäß.
Bestehendes Bergbaugelände
§ 252. Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in einem Bergbaugelände, in dem vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im § 2 Abs. 1
angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind,
Bergschäden wahrgenommen, so hat die Berghauptmannschaft
zu untersuchen, in welchen Bereichen
und Zeiträumen voraussichtlich noch mit
dem Auftreten von Bergschäden zu rechnen ist,
welcher Art diese voraussichtlich sein werden
und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben
werden. Im übrigen gilt der § 203 Abs. 3 sinngemäß.
Löschung grundbücherlicher Eintragungen
§ 253. Im Grundbuch eingetragene Rechte,
deren Gegenstand das Aufsuchen und Gewinnen
bergfreier mineralischer Rohstoffe ist, sind gegenstandslos,
soweit es sich nicht um Eintragungen
im Bergbuch handelt. Auf Grund einer Mitteilung
der Berghauptmannschaft hat das Grundbuchsgericht
das Verfahren zur Löschung nach dem
Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955 von Amts
wegen einzuleiten.
Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz
§ 254. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung die nach den §§ 18
und 222 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl.
Nr. 146/1854, für Heilquellen und Wasserversorgungsanlagen
bestimmten Schutzgebiete neu
festzusetzen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür
nicht mehr gegeben sind, aufzulassen. In
dieser Verordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit
die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten
in den neu festgesetzten Schutzgebieten durchgeführt
werden dürfen. Mit dem Inkrafttreten
der das Schutzgebiet neu festsetzenden oder
dieses auflassenden Verordnung wird der nach
den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes
ergangene individuelle oder generelle Verwaltungsakt,
der das Schutzgebiet seinerzeit festgesetzt
hat, gegenstandslos.
(2) Individuelle und generelle Verwaltungsakte,
die nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen
Berggesetzes ergangen sind und Schutzgebiete für
andere Objekte als Heilquellen und Wasserversorgungsanlagen
festgesetzt haben, verlieren mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.
Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften
§ 255. Die für Arbeitnehmer in Betrieben
für das Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten
bergfreier mineralischer Rohstoffe erlassenen arbeitsrechtlichen
Vorschriften auf Gesetzesstufe gelten,
soweit sie noch aufrecht sind, auch für Arbeitnehmer,
die im § 2 Abs. 1 angeführte Tätigkeiten
ausüben, die sich nicht auf bergfreie mineralische
Rohstoffe beziehen.
Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
§ 256. Die durch die Übergangsbestimmungen
dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und
deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen
dieses Bundesgesetzes veranlaßten
Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren,
Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren
befreit.
Anhängige Verfahren
§ 257. Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
begangenen und mit Strafe bedroht
gewesenen Zuwiderhandlungen der im § 215 genannten
Art und für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen
Verfahren gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen
Vorschriften.
Bestehende individuelle Verwaltungsakte
§ 258. Individuelle Verwaltungsakte, die auf
Grund von Rechtsvorschriften erlassen worden
sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft
gesetzt werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus
diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt.
Dies gilt auch für individuelle Verwaltungsakte,
die auf Rechtsvorschriften beruhen, die durch die
im ersten Satz bezeichneten Vorschriften aufgehoben
worden sind.
Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
§ 259. Soweit in anderen Rechtsvorschriften
des Bundes auf die durch dieses Bundesgesetz
aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten
an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anhörungsrechte von Organen der Gemeinden
§ 260. Die Organe der Gemeinden haben die
ihnen in den §§ 40, 47, 67, 85, 99, 117, 132, 143,
146, 172 und 203 eingeräumten Anhörungsrechte
im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden
wahrzunehmen.
Inkrafttreten
§ 261. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Oktober 1975 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit dem im
Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt
werden.
Vollziehung
§ 262. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern die Abs. 2 bis 7 nicht anderes
bestimmen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie betraut, jedoch hinsichtlich
des § 214 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des
§ 254 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich
des § 132 Abs. 3 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung.
(2) Mit der Vollziehung des § 76 Abs. 2 dritter
Satz und des § 169, soweit dieser das finanzbehördliche
Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 49, 51, 52, 64
Abs. 2, 65, 66, 70 Abs. 2, 71 Abs. 2, 74 Abs. 2,
78 Abs. 2, 166 Abs. 3, 174, 178 Abs. 2, 181 Abs. 2
erster Satz, 183 bis 192, 231 und 253, der §§ 67
Abs. 1 letzter Satz, 75, 87, 101, 105 Abs. 3 letzter
Satz, 119, 136 letzter Satz, 144 Abs. 1, 171, 172
Abs. 3 und 6, 175 Abs. 2, 179 Abs. 2 und 3, 182
Abs. 5, 211, 224 Abs. 3 letzter Satz, 225 Abs. 6,
226 Abs. 6, 232 bis 234 und 251, soweit deren
Bestimmungen eine Zuständigkeit von Gerichten
vorsehen, und des § 169, soweit dieser das gerichtliche
Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft,
ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 131 und 175
ist, soweit deren Bestimmungen Angelegenheiten
des Wasserrechtes betreffen, der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 255 ist, soweit
dieser nicht Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes
im Bergbau betrifft, der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 147 Abs. 2
zweiter Satz ist der Bundesminister für Verkehr
betraut.
(7) Mit der Vollziehung der §§ 73 und 144 ist,
soweit deren Bestimmungen die Mitwirkung der
Geologischen Bundesanstalt und der Montanistischen
Hochschule in Leoben vorsehen, der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 256 ist hinsichtlich
der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung,
hinsichtlich der Stempelgebühren der
Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der
Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut.
(9) Mit der Wahrnehmung der dem Bund als
Träger von Privatrechten nach den §§ 77 und 78
Abs. 1 zustehenden Rechte ist der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.