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259_1973 AT

259. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Ungarn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Ungarn

Auf Grund des § 48 Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet

Beförderungen von Personen (samt Gepäck)

im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch

ungarische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen

(einschließlich Anhängern) mit ungarischem

Kennzeichen sind ab 1. Juni 1973 von der

Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt gemäß § 12

Abs. 3 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug

ein.

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