259_1973
AT
259. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Ungarn
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 259. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Ungarn
1973_259_0 259. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Ungarn
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 48 Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet
Beförderungen von Personen (samt Gepäck)
im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch
ungarische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen
(einschließlich Anhängern) mit ungarischem
Kennzeichen sind ab 1. Juni 1973 von der
Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt gemäß § 12
Abs. 3 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug
ein.